RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/3231-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 6Abs.
1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw. die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt,
Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(4)Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.
(4)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das verfahrensgegenständliche Gst ***1/14 KG C derzeit als Wohngebiet gewidmet ist und im gegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan besteht. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die beantragte Grundstücksteilung nach § 15 TBO 2011 zu genehmigen sei, ist dem hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage Folgendes entgegenzuhalten:Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die beantragte Grundstücksteilung nach Paragraph 15, TBO 2011 zu genehmigen sei, ist dem hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß der vorstehend angeführten Übergangsbestimmung in Art VII Abs 8 TBO 2011 ist bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2011
(5)auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.Gemäß der vorstehend angeführten Übergangsbestimmung in Artikel römisch sieben, Absatz 8, TBO 2011 ist bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2011
(5)auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren. Das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde C wurde noch nicht fortgeschrieben und ist daher im gegenständlichen Verfahren - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht die aktuelle Rechtslage nach § 15 TBO 2011 anzuwenden, sondern war - wie von der belangten Behörde ihrer bekämpften Entscheidung richtigerweise zugrunde gelegt - § 14 TBO 2001 LGBl Nr 94/2001 idF LGBl Nr 40/2009 anzuwenden.Das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde C wurde noch nicht fortgeschrieben und ist daher im gegenständlichen Verfahren - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht die aktuelle Rechtslage nach Paragraph 15, TBO 2011 anzuwenden, sondern war - wie von der belangten Behörde ihrer bekämpften Entscheidung richtigerweise zugrunde gelegt - Paragraph 14, TBO 2001 Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, anzuwenden. Hinsichtlich der Sachlage hatte die belangte Behörde so wie nunmehr das Landesverwaltungsgericht jene Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung besteht, wobei allerdings nur solche Sachverhalte Berücksichtigung finden, für die auch ein Konsens besteht (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; uva). Hinsichtlich der Sachlage hatte die belangte Behörde so wie nunmehr das Landesverwaltungsgericht jene Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung besteht, wobei allerdings nur solche Sachverhalte Berücksichtigung finden, für die auch ein Konsens besteht vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; uva). Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde das verfahrensgegenständlich Grundstück in den letzten Jahrzehnten mehrfach geteilt und wieder vereinigt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des Wohnhauses im Jahr 1971 und die Erteilung der Baubewilligung für den beantragten Anbau eines Hallenbades und Heiz- und Trockenkellers an das zu diesem Zeitpunkt im Rohbau befindliche Wohnhaus war das nunmehrige Gst ***1/14 KG C jeweils in die Gste ***1/14 und ***1/15, beide KG C, – in der damaligen Ausformung - geteilt (siehe dazu die im Akt einliegenden Lagepläne dieser beiden Baubewilligung samt Genehmigungsvermerken der Baubehörde). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 18.6.2007, Zl *****, wurde der Vereinigung der Gste. ***1/14 und ***1/15, beide KG C, die Bewilligung erteilt. Diese Bewilligung ist – wie sich aus dem übermittelten Akt ergibt - in Rechtskraft erwachsen und erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 1.8.2007, Zl ***** die Einbeziehung des Gst ***1/15 in das Gst ***1/14, beide KG C, und die Löschung der Bezeichnung des Gst ***1/15. Das verfahrensgegenständliche Grundstück besteht – wie sich aus dem übermittelten Akten ergibt - seither unverändert in dieser Ausformung. Für die Überprüfung der bekämpften Entscheidung aufgrund des Beschwerdevorbringens durch das Landesverwaltungsgericht ist sohin die Grundstücksausbildung entscheidungswesentlich wie sie nunmehr besteht (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; uva). Für die Überprüfung der bekämpften Entscheidung aufgrund des Beschwerdevorbringens durch das Landesverwaltungsgericht ist sohin die Grundstücksausbildung entscheidungswesentlich wie sie nunmehr besteht vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; uva). Es kommt daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der allfälligen Motivation für die damaligen Grundstücksänderungen keine Relevanz zu und geht daher sämtliches diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere. Hinsichtlich der in § 14 TBO 2001 normierten Genehmigungskriterien ist im Weiteren Folgendes auszuführen:Hinsichtlich der in Paragraph 14, TBO 2001 normierten Genehmigungskriterien ist im Weiteren Folgendes auszuführen: In § 14 Abs 1 TBO 2001 sind die Bewilligungsvoraussetzungen für die Änderung von Grundstücken für die ein Bebauungsplan besteht, normiert. In Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 sind die Bewilligungsvoraussetzungen für die Änderung von Grundstücken für die ein Bebauungsplan besteht, normiert. In § 14 Abs 2 TBO 2001 finden sich die Genehmigungskriterien für Grundstücke die unter das Regime des § 55 Abs 1 des TROG 2006 fallen. In Paragraph 14, Absatz 2, TBO 2001 finden sich die Genehmigungskriterien für Grundstücke die unter das Regime des Paragraph 55, Absatz eins, des TROG 2006 fallen. Zudem sind in § 14 Abs 3 TBO 2001 die weiteren Voraussetzungen für bebaute Grundstücke und für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, normiert. Zudem sind in Paragraph 14, Absatz 3, TBO 2001 die weiteren Voraussetzungen für bebaute Grundstücke und für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, normiert. So darf die Bewilligung für Teilungen oder Abschreibungen nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt,
§ 6
Abs 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird (§ 14 Abs 3 erster Satz TBO 2011).So darf die Bewilligung für Teilungen oder Abschreibungen nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt,
, Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird (Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz TBO 2011). In § 14 Abs 3 zweiter Satz ist abweichend davon eine privilegierte Abstandsregelung für bauliche Anlagen festgelegt, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweisen. Für Grundstücke die mit solchen baulichen Anlage bereits bebaut sind, darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.In Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz ist abweichend davon eine privilegierte Abstandsregelung für bauliche Anlagen festgelegt, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweisen. Für Grundstücke die mit solchen baulichen Anlage bereits bebaut sind, darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Aufgrund der klaren Formulierung „die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweisen“ ist durch die getroffene Wortwahl „aufweisen“ ganz eindeutig klargestellt, dass die betreffende bauliche Anlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Grundstücksänderung einen geringeren als den gesetzlich normierten Mindestabstand aufweisen muss, um in die Wohltat dieser Bestimmung zu kommen. Dies deckt sich zudem mit den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu § 14 Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, mit der die Bestimmung des § 14 Abs 3 TBO 2001 damals neu geschaffen wurde. Darin ist insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) Bei bebauten Grundstücken bzw. solchen, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Teilung oder Abschreibung bewilligt werden, wenn die bestehende oder geplante bauliche Anlage auch nach der betreffenden Grundstücksänderung zur Gänze innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt und überdies die Mindestabstände nach § 6 aufweist (Abs. 3 erster Satz). Eine Ausnahme soll zugunsten von Gebäuden bestehen, die auf Grund früherer bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften, wie etwa eines früheren Bebauungsplanes, diese Mindestabstände unterschreiten. In diesem Fall genügt es, dass die bestehenden Abstände eingehalten bleiben (Abs. 3 zweiter Satz). Da der Geltungsbereich des Abs 3 auf Teilungen und Abschreibungen beschränkt ist, sind künftig Zuschreibungen möglich mit denen die auf Grund der aktuellen Rechtslage erforderlichen Abstände zwar nicht hergestellt werden, die bestehende Abstandssituation jedoch verbessert wird. (…)“Dies deckt sich zudem mit den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 14, Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, mit der die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, TBO 2001 damals neu geschaffen wurde. Darin ist insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) Bei bebauten Grundstücken bzw. solchen, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Teilung oder Abschreibung bewilligt werden, wenn die bestehende oder geplante bauliche Anlage auch nach der betreffenden Grundstücksänderung zur Gänze innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt und überdies die Mindestabstände nach Paragraph 6, aufweist (Absatz 3, erster Satz). Eine Ausnahme soll zugunsten von Gebäuden bestehen, die auf Grund früherer bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften, wie etwa eines früheren Bebauungsplanes, diese Mindestabstände unterschreiten. In diesem Fall genügt es, dass die bestehenden Abstände eingehalten bleiben (Absatz 3, zweiter Satz). Da der Geltungsbereich des Absatz 3, auf Teilungen und Abschreibungen beschränkt ist, sind künftig Zuschreibungen möglich mit denen die auf Grund der aktuellen Rechtslage erforderlichen Abstände zwar nicht hergestellt werden, die bestehende Abstandssituation jedoch verbessert wird. (…)“ Wie der Planurkunde der Vermessung E GmbH vom 22.8.2014, GZ *****, die dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigeschlossen wurde, ganz eindeutig zu entnehmen ist, weist das Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach Westen hin – sohin in Richtung der beantragten neuen Grundstücksgrenze - ein vielfaches des gesetzlich normierten Mindestabstandes auf. Da sohin das gegenständliche Gebäude entgegen den gesetzlich normierten Vorgaben in § 14 Abs 3 zweiter Satz TBO 2001 derzeit gar keinen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, gelangt diese Ausnahmebestimmung gegenständlich auch nicht zur Anwendung.Da sohin das gegenständliche Gebäude entgegen den gesetzlich normierten Vorgaben in Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2001 derzeit gar keinen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, gelangt diese Ausnahmebestimmung gegenständlich auch nicht zur Anwendung. Es kommt daher auch dem Vorbingen, dass das gegenständliche Hallenbad aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung rechtmäßig auf zwei Grundstücken und damit auch in den Mindestabstandsflächen errichtet worden sei, gegenständlich keine Relevanz zu. Es war daher im Weiteren zu prüfen, ob hinsichtlich der bestehenden baulichen Anlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück allenfalls einer der weiteren Genehmigungstatbestände erfüllt ist. Die gegenständlich beantragte Grundstücksteilung des bebauten Grundstückes wäre – unbeschadet der in § 14 Abs 1 bzw Abs 2 TBO 2001 normierten Voraussetzung – gemäß § 14 Abs 3 erster Satz TBO 2001 dann zu erteilen, wenn die bestehende bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt,
§ 6
Abs 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.Die gegenständlich beantragte Grundstücksteilung des bebauten Grundstückes wäre – unbeschadet der in Paragraph 14, Absatz eins, bzw Absatz 2, TBO 2001 normierten Voraussetzung – gemäß Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz TBO 2001 dann zu erteilen, wenn die bestehende bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt,
Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Hinsichtlich der erstangeführten Voraussetzung in § 14 Abs 3 erster Satz TBO 2001, nämlich, dass eine bestehende bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegen muss, ist Folgendes auszuführen:Hinsichtlich der erstangeführten Voraussetzung in Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz TBO 2001, nämlich, dass eine bestehende bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegen muss, ist Folgendes auszuführen: Bezüglich des Begriffes Bauplatz ist auf die Legaldefinition in § 2 Abs 12 TBO 2011 zu verweisen. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen außer im Fall von Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sowie nach den §§ 47, 50 und 50a des TROG 2011 eine einheitliche Widmung aufweisen.Bezüglich des Begriffes Bauplatz ist auf die Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2011 zu verweisen. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen außer im Fall von Sonderflächen nach Paragraph 43, für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sowie nach den Paragraphen 47, 50 und 50 a des TROG 2011 eine einheitliche Widmung aufweisen. Wie sich aus der Planurkunde der Vermessung E GmbH vom 22.8.2014, GZ *****, ganz eindeutig ergibt, würde die beantragte neue Grundgrenze durch den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972 baurechtlich genehmigten Anbau eines Hallenbades verlaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, an Hand bautechnischer Kriterien und des funktionellen Zusammenhangs zu lösen. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob die konkrete bauliche Anlage für sich allein bestehen kann. Das gegenständliche Hallenband wurde als Anbau bewilligt und weist wie den Planunterlagen eindeutig zu entnehmen ist mit dem Wohnhaus eine gemeinsame Wand an der gesamten Länge der Ostseite des Hallenbades auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters ausführt, ist von Bedeutung, dass ein Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2011 eine raumbildende bauliche Anlage ist, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet. Nun ist es zwar möglich, dass ein Gebäude (eine raumbildende bauliche Anlage) unmittelbar an ein anderes angebaut wird. Dann aber, wenn diese raumbildende Baulichkeit die erforderliche körperliche Einheit in Bezug auf diesen Bau, nicht aufweist, entsteht eine Vergrößerung des anderen Gebäudes durch einen weiteren Raum und sohin ein Zubau im Sinne der Legaldefinition der Tiroler Bauordnung iSd nunmehr § 2 Abs 8 TBO
- Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters ausführt, ist von Bedeutung, dass ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 eine raumbildende bauliche Anlage ist, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet. Nun ist es zwar möglich, dass ein Gebäude (eine raumbildende bauliche Anlage) unmittelbar an ein anderes angebaut wird. Dann aber, wenn diese raumbildende Baulichkeit die erforderliche körperliche Einheit in Bezug auf diesen Bau, nicht aufweist, entsteht eine Vergrößerung des anderen Gebäudes durch einen weiteren Raum und sohin ein Zubau im Sinne der Legaldefinition der Tiroler Bauordnung iSd nunmehr Paragraph 2, Absatz 8, TBO
- Zudem ist das Hallenbad vom Wohnhaus aus zugänglich und stellt dieser Zugang vom Wohnhaus her insbesondere auch aufgrund des im Untergeschosses des Wohnhauses unmittelbar an das Hallenbad angrenzenden Sanitärbereiches mit Dusche und WC auch hinsichtlich der Nutzung als Hallenband die Haupterschießung dar und ist sohin diesbezüglich zwischen dem Wohnhaus und dem Hallenbad auch eindeutig ein funktioneller Zusammenhang gegeben. Daraus ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, dass der mit Baugesuch vom 14.4.1972 beantrage Anbau eines Hallenbades und eines Heiz- und Trockenkellers an das Untergeschoss des bereits errichteten Wohnhauses – Rohbau“, der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972 baurechtlich genehmigt und auch ausgeführt wurde, nicht als selbstständige bauliche Anlage qualifiziert werden kann, sondern das Wohnhaus und das Hallenbad aufgrund des bautechnischen und funktionellen Zusammenhangs eine Einheit darstellen (vgl VwGH 23.4.1996, Zl 95/05/0219; VwGH 19.01.1999, Zl 97/05/0031; ua). Daraus ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, dass der mit Baugesuch vom 14.4.1972 beantrage Anbau eines Hallenbades und eines Heiz- und Trockenkellers an das Untergeschoss des bereits errichteten Wohnhauses – Rohbau“, der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972 baurechtlich genehmigt und auch ausgeführt wurde, nicht als selbstständige bauliche Anlage qualifiziert werden kann, sondern das Wohnhaus und das Hallenbad aufgrund des bautechnischen und funktionellen Zusammenhangs eine Einheit darstellen vergleiche VwGH 23.4.1996, Zl 95/05/0219; VwGH 19.01.1999, Zl 97/05/0031; ua). In Folge dessen würde aufgrund der beantragten Teilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes das auf diesem Grundstück bestehende Wohnhaus mit angebautem Hallenbad nicht innerhalb der Grenzen des neuen Bauplatzes liegen, da das Hallenbad in das neue Grundstück hineinragen würde. Es wäre daher bereits aus diesem Grund schon ein Widerspruch mit den Vorgaben des § 14 Abs 3 erster Satz TBO 2001 gegeben und die Bewilligung zu versagen.In Folge dessen würde aufgrund der beantragten Teilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes das auf diesem Grundstück bestehende Wohnhaus mit angebautem Hallenbad nicht innerhalb der Grenzen des neuen Bauplatzes liegen, da das Hallenbad in das neue Grundstück hineinragen würde. Es wäre daher bereits aus diesem Grund schon ein Widerspruch mit den Vorgaben des Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz TBO 2001 gegeben und die Bewilligung zu versagen. Es waren daher auch aus diesem Grund eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 bzw 2 TBO 2001 und hinsichtlich des Brandschutzes nicht weiter geboten.Es waren daher auch aus diesem Grund eine Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, bzw 2 TBO 2001 und hinsichtlich des Brandschutzes nicht weiter geboten. Aber selbst wenn das bestehende Wohnhaus und das Hallenbad jeweils als selbstständige Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2011 zu qualifizieren wären, wäre für den Beschwerdeführer – wie im Folgenden dargetan – damit nichts zu gewinnen.Aber selbst wenn das bestehende Wohnhaus und das Hallenbad jeweils als selbstständige Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 zu qualifizieren wären, wäre für den Beschwerdeführer – wie im Folgenden dargetan – damit nichts zu gewinnen. Wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer auf Anraten eines Vermessungsbüros bereits im Juli 2012 in der Schwimmhalle eine Mauer aufstellen habe lassen und daher die ehemalige Schwimmhalle seitdem zweigeteilt sei, und der westliche Teil nur noch von Westen her und der östliche Teil nur noch von Osten her begehbar sei und daher gemäß § 6 Abs 3 TBO 2011 nunmehr im Mindestabstandsbereich zulässig sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer auf Anraten eines Vermessungsbüros bereits im Juli 2012 in der Schwimmhalle eine Mauer aufstellen habe lassen und daher die ehemalige Schwimmhalle seitdem zweigeteilt sei, und der westliche Teil nur noch von Westen her und der östliche Teil nur noch von Osten her begehbar sei und daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 nunmehr im Mindestabstandsbereich zulässig sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie bereits vorstehend zur bautechnischen Einheit von Wohnhaus und Hallenbad ausgeführt, würde selbst bei Einhaltung des baurechtlichen Regimes durch die Errichtung lediglich nur einer Zwischenwand im bestehenden Hallenbad dadurch nicht zwei bautechnisch selbstständige Gebäude entstehen. Zudem ist das bestehende Hallenbad auch durch die den gesamten Bereich überspannende Decke nach wie vor als bautechnische Einheit zu qualifizieren. Dazu ist insbesondere auch auf die Nebenbestimmung Nr 4 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972, zu verweisen. Danach ist die Oberfläche der Stahlbetondecke über der Halle in der Reihenfolge als Isolierung aufzubringen: Dampfsperre, Wärmeisolierung, Vierlagenpappe (Feuchtigkeitsisolierung). Unbeschadet des baurechtlichen Regimes - wurde hinsichtlich des bewilligten Dachaufbaues vom Beschwerdeführer ja auch nicht einmal vorgebracht, dass in diesem Bereich eine entsprechende bautechnische Trennung erfolgte, und ist daher hinsichtlich des Hallenbades auch aus diesem Grund im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor eine bautechnische Einheit gegeben (vgl VwGH 16.04.1998, Zl 97/05/0245; VwGH 23.4.1996, Zl 95/05/0219; VwGH 19.01.1999, Zl 97/05/0031; ua). Unbeschadet des baurechtlichen Regimes - wurde hinsichtlich des bewilligten Dachaufbaues vom Beschwerdeführer ja auch nicht einmal vorgebracht, dass in diesem Bereich eine entsprechende bautechnische Trennung erfolgte, und ist daher hinsichtlich des Hallenbades auch aus diesem Grund im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor eine bautechnische Einheit gegeben vergleiche VwGH 16.04.1998, Zl 97/05/0245; VwGH 23.4.1996, Zl 95/05/0219; VwGH 19.01.1999, Zl 97/05/0031; ua). Daraus folgt, dass auch hinsichtlich des Hallenbades – selbst wenn das Wohnhaus und das Hallenbad zwei selbstständige bauliche Anlagen wären - die in § 14 Abs 3 erster Satz TBO 2001, erstangeführten Voraussetzung, nämlich, dass eine bestehende bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegen muss, gegenständlich nicht gegeben wäre, da die antragsgegenständliche neue Grundgrenze in nord-süd-Richtung auf der gesamten Länge durch das bestehenden Hallenband verlaufen würde. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich des Hallenbades – selbst wenn das Wohnhaus und das Hallenbad zwei selbstständige bauliche Anlagen wären - die in Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz TBO 2001, erstangeführten Voraussetzung, nämlich, dass eine bestehende bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegen muss, gegenständlich nicht gegeben wäre, da die antragsgegenständliche neue Grundgrenze in nord-süd-Richtung auf der gesamten Länge durch das bestehenden Hallenband verlaufen würde. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Schwimmhalle seit Langem nicht mehr als solche benützt werde und nur noch als Abstellraum zur Aufbewahrung von Wintersportgeräten und Kleidung (östlicher Teil) und zur Einlagerung von Gartengeräten, -möbeln und Pflanzen (westlicher Teil) diene, und daher nunmehr gemäß § 6 Abs 3 TBO 2011 im Mindestabstandsbereich zulässig sei, ist dazu lediglich noch der Vollständigkeit halber Folgendes ergänzend auszuführen:Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Schwimmhalle seit Langem nicht mehr als solche benützt werde und nur noch als Abstellraum zur Aufbewahrung von Wintersportgeräten und Kleidung (östlicher Teil) und zur Einlagerung von Gartengeräten, -möbeln und Pflanzen (westlicher Teil) diene, und daher nunmehr gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 im Mindestabstandsbereich zulässig sei, ist dazu lediglich noch der Vollständigkeit halber Folgendes ergänzend auszuführen: Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist bei der Prüfung des gegenständlichen Antrages vom aufrechten Konsens auszugehen und nicht von einer davon abweichenden Nutzung. Da keine Änderung des Verwendungszweckes beantragt und genehmigt wurde – ist sohin hinsichtlich des Verwendungszwecks auch gegenständlich nach wie vor von jenem Verwendungszweck auszugehen, der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972 bewilligt wurde, nämlich des Verwendungszweckes als Hallenbad. Der konsentierte Verwendungszweck „Hallenbad“ ist sohin auch der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 und 3 TBO 2011 zugrunde zu legen, und handelt es sich dabei um keines der im Mindestabstand zulässige Gebäude bzw Bauteile. Insbesondere ist dieser Bereich auch nicht als unterirdisch zu qualifizieren.Der konsentierte Verwendungszweck „Hallenbad“ ist sohin auch der Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBO 2011 zugrunde zu legen, und handelt es sich dabei um keines der im Mindestabstand zulässige Gebäude bzw Bauteile. Insbesondere ist dieser Bereich auch nicht als unterirdisch zu qualifizieren. Es kommt daher auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zu. Wenn weiteres vorgebracht wurde, dass die bekämpfte Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei, da der vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Lokalaugenschein nicht durchgeführt worden sei, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu, da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Änderungen baulicher Art und des Verwendungszweckes – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im gegenständlichen Grundteilungsverfahren keine Relevanz zukommt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestand daher im gegenständlichen Grundteilungsverfahren zudem auch keine Verpflichtung für die Behörde vor Ort den nunmehrigen Beschwerdeführer allenfalls noch erforderliche Maßnahmen aufzutragen. Soweit weiters vorgebracht wurde, dass vor einer Abweisung des Antrages mögliche Verbesserungen einzuräumen gewesen seien, wird dazu insbesondere auf das Schreiben der Behörde vom 4.8.2014 und vom 8.9.2014, samt raumordnungsfachlicher Stellungnahme, verwiesen in dem diese dem nunmehrigen Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht im Hinblick auf die Schaffung einer Genehmigungsfähigkeit mitgeteilt wurden und auch Gelegenheit gegeben wurde dazu Stellung zu nehmen bzw allenfalls den Antrag abzuändern. Ebenso gehen die umfassende Ausführungen zum Eigentumsrecht und den Zielsetzungen der Raumordnung im gegenständlichen Verfahren ins Leere, da dies ebenfalls keine Genehmigungskriterien im Verfahren zur Grundstücksänderung nach § 14 TBO 2001 darstellen.Ebenso gehen die umfassende Ausführungen zum Eigentumsrecht und den Zielsetzungen der Raumordnung im gegenständlichen Verfahren ins Leere, da dies ebenfalls keine Genehmigungskriterien im Verfahren zur Grundstücksänderung nach Paragraph 14, TBO 2001 darstellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.3231.3