RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/1557-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der M R, wohnhaft Adresse, vom 16.06.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 20.05.2015, Zl ****, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch von Frau M R gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft N vom 17.02.2015, ****, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die angefochtene Strafverfügung am 20.02.2015 zugestellt wurde, weshalb die gesetzliche Einspruchsfrist versäumt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch von Frau M R gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft N vom 17.02.2015, ****, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die angefochtene Strafverfügung am 20.02.2015 zugestellt wurde, weshalb die gesetzliche Einspruchsfrist versäumt worden sei. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Frau M R eine Wiederbehandlung, eventuell auch eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. In ihrer Begründung verweist sie auf ihre bisherigen schriftlichen Vorbringen, nämlich ihr Schreiben an ihre Haftpflichtversicherung vom 22.01.2015 und ihren Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.05.2015, welche sie nochmals ihrem Rechtsmittel beilegte. Weiters führt sie aus, dass sie Ausländerin mit begrenzter Deutschkenntnis sei und wahrscheinlich die Einspruchsfrist sowie den telefonischen Rat der Rechtschutzversicherung schlecht verstanden und auf eine mündliche Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft N gewartet habe. Deswegen hätte sie ihren Einspruch gegen die Strafverfügung zu spät erhoben. Sie sehe jedoch keinen Grund für eine Bestrafung, wie sie es bereits in ihrem Einspruch vorgebracht habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 17.02.2015 wird auf diese Bestimmung hingewiesen. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 17.02.2015 wird auf diese Bestimmung hingewiesen. Aufgrund des erstinstanzlichen Aktes steht fest, dass die Strafverfügung vom 17.02.2015 der Beschwerdeführerin am 20.02.2015 zugestellt wurde. Diese Strafverfügung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Dort ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen sogar fett gedruckt. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren Angaben nach Erhalt der Strafverfügung mit ihrer Rechtschutzversicherung telefoniert, wo ihr gesagt wurde, dass es sicher zu einer mündlichen Verhandlung kommt, wo sie die Sache aus ihrer Sicht darlegen könne. Die Rechtsmittelwerberin macht unter Bezugnahme auf diese Auskunft der Rechtschutzversicherung und ihre begrenzte Deutschkenntnis offenbar einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Einspruchserhebung geltend. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich hierbei um einen entschuldigenden Rechtsirrtum aufgrund einer falschen Rechtsauskunft seitens der Rechtschutzversicherung gehandelt hat oder nicht. Erhält die Person bei ihren Erkundigungen eine inkorrekte Information und befolgt diese, so ist ihr Irrtum entschuldigend, wenn sie bei der Einholung dieser Information (Rechtsauskunft) sorgfaltsgemäß vorgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 14.020 A/1994) entschuldigt das Vertrauen auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die (mitgeteilte) Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde sowie sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformationen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Handhebung dieser Kriterien allerdings sehr restriktiv und anerkannt einen Verbotsirrtum nur sehr selten als entschuldigend. Im Hinblick auf die Auskunft der Rechtschutzversicherung ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte andere fachkompetente Institution handelt oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf Auskünfte der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023), der Gebietskrankenkasse (VwSlg 14.020 A/1994) oder auch der Kuratoriums für Verkehrssicherheit (VwSlg 13.257 A/1990). Rechtschutzversicherungen zählen somit zu keiner dieser fachkompetenten Institutionen. Frau M R verweist auf ihre tschechische Staatsangehörigkeit und beruft sich auf begrenzte Deutschkenntnisse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten für Ausländer die allgemeinen auch für erwachsene Inländer anwendbaren Standards. Fremde wie Inländer haben sich über die für sie jeweils tätigkeitsbezogenen einschlägigen Vorschriften zu informieren; im Zweifel ist bei der Behörde anzufragen. Umso mehr trifft einen in Österreich lebenden Fremden eine entsprechende Erkundigungspflicht. Frau M R ist laut Melderegisterauskunft zumindest seit 15.04.2013 in H mit Hauptwohnsitz gemeldet; sie arbeitet nach ihren eigenen Angaben als Busfahrerin. Wenn Frau M R auf die telefonische Anfrage bei ihrer Rechtschutzversicherung bezüglich der Strafverfügung die Auskunft erhalten hat, dass es sicher zu einer mündlichen Verhandlung kommen wird, wo sie den Sachverhalt darlegen kann, so ist einerseits nicht klar, ob diese Auskunft auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsinformation seitens der Versicherungsnehmerin erfolgte und andererseits hätten Frau M R auf diese Information Bedenken zu deren Richtigkeit kommen müssen, da sie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung lesen konnte, dass ein allfälliger Einspruch gegen diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzubringen ist. Es wäre in so einem Fall ihre Aufgabe gewesen, sich bei der Bezirkshauptmannschaft N zu erkundigen, wie sie sich zu verhalten hat, wenn sie diese Strafe nicht akzeptiert. Da sie dies jedoch unterlassen und sich auf die falsche Auskunft einer dritten Person verlassen hat, kann ihr nicht zugebilligt werden, sich sorgfaltsgemäß verhalten zu haben, weshalb ihr Rechtsirrtum nicht als entschuldigend anerkannt werden kann. Ihr am 18.05.2015 erhobener Einspruch gegen die am 20.02.2015 erlassene Strafverfügung war damit verspätet. Da diese Strafverfügung bereits mit Ablauf der Einspruchsfrist, sohin seit 07.03.2015, rechtskräftig und vollstreckbar ist, konnte diese weder seitens der Erstbehörde und ebenso wenig seitens des Landesverwaltungsgerichtes als Rechtsmittelbehörde abgeändert werden. Da die Entscheidung der Erstbehörde damit in Entsprechung der Rechtslage erging, konnte der dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Bezüglich des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eventuelle Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, ist auf § 24 Abs 4 VwGVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Akt der Bezirkshauptmannschaft N dokumentiert ist, hätte eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes bringen können, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen war. Gegenstand dieser Entscheidung ist lediglich die Frage der Verspätung des Einspruchs, nicht aber ob die Bestrafung nach § 4 Abs 1 lit a StVO aufgrund des Vorfalls am 15.01.2015 um 11.10 Uhr in N, Adresse, rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Bezüglich des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eventuelle Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, ist auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Akt der Bezirkshauptmannschaft N dokumentiert ist, hätte eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes bringen können, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen war. Gegenstand dieser Entscheidung ist lediglich die Frage der Verspätung des Einspruchs, nicht aber ob die Bestrafung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO aufgrund des Vorfalls am 15.01.2015 um 11.10 Uhr in N, Adresse, rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1557.1