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{'item': 'LVwG-2015/31/0884-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0884-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A B, Adresse, S, vertreten durch RA ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 3.3.2015, VK-*6*2-2015, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.3.2015, VK-*6*2-2015, entzog die Bezirkshauptmannschaft S gemäß § 30 Abs 2 Führerscheingesetz (FSG) die slowenische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, ausgestellt am 13.8.2014 für die Klassen AM, A1, A2, B1, B und G ab dem 24.2.2015 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines durch die Polizei). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.3.2015, VK-*6*2-2015, entzog die Bezirkshauptmannschaft S gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) die slowenische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, ausgestellt am 13.8.2014 für die Klassen AM, A1, A2, B1, B und G ab dem 24.2.2015 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines durch die Polizei). Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig weiteren erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen und wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wurde angeführt, dass mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft S vom 17.9.2013 und 14.1.2014, Zl VA-**9-2013-FSE, die österreichische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab dem 20.9.2013, entzogen wurde. Während aufrechter Entziehungszeit der österreichischen Lenkberechtigung wurde vom Beschwerdeführer eine slowenische Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B1, B und G erteilt. Nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 wäre die slowenische Behörde im gegenständlichen Fall für die Ausstellung einer Lenkberechtigung nicht zuständig gewesen, da der Beschwerdeführer seit 1972 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A B durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Zur Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde darf wie folgt ausgeführt werden: In umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren wurde dem Betroffenen der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung mit Ausstellungsdatum 03.03.2015 während seines Krankenhausaufenthaltes zugestellt. Der Beschuldigte hat erstmals nach Entlassung aus dem Krankenhaus mit 10.03.2015, also am 11.03.2015 Kenntnis vom angefochtenen Bescheid erlangt. Dass der Beschuldigte in der Zeit vom 26.02.2015 bis einschließlich 10.03.2015 durchgehend in T im Landeskrankenhaus aufhältig war, ist erwiesen, sowohl durch Zeugen, als auch durch die Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses, welche diesem Schriftsatz beigelegt ist. Somit beginnt der Fristenlauf für den Beschwerdeführer mit 11.03.
  5. Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass die Frist bereits mit 10.03,2015 zu laufen begonnen hat, so ist darauf hinzuweisen, dass sodann der 06.04,2015 der letzte Tag rechnerisch wäre. Da es sich dabei jedoch um einen gesetzlichen Feiertag (Ostermontag) handelt, ist der darauffolgende Werktag, also der 07.04,2015, der letzte Tag der 4 wöchigen Rechtsmittelfrist. Diese Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde ist somit mit 07.04.2015 noch offen. Dieser Schriftsatz wird noch vor 23,59 Uhr am 07.04.2015, also fristgerecht, zur Post gegeben. Beweis: Aufenthaltsbestätigung PV Betroffener In bezeichnetem Verwaltungsverfahren erhebt der Betroffene gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S, vom 03.03,2015, VK-*6*2-2015, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E und beantragt die Aufhebung des erlassenen und nun bekämpften Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft S dem Beschwerdeführer das Rechtaberkannt, von einer allfälligen weiteren erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Dieser Bescheid entbehrt jeglicher Rechtsnorm, Es ist auch nicht angeführt, auf Grund welcher Norm dieses Recht aberkannt wird. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich ein Führerscheinentzugsverfahren, welches auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2014/23/0787 und 0788 verhandelt worden ist. In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer auf die österreichische Lenkberechtigung verzichtet. Der Beschwerdeführer ist österreichischer und slowenischer Staatsbürger und hat eine slowenische Lenkberechtigung. Die Berechtigung zum Lenken der einzelnen Klassen hat der Beschwerdeführer bereits in den 1960ern erworben: AM, A1, A2, A und G am 25.02.1961 B1, B am 15.04.1967 Da der Beschwerdeführer im Sommer 2014 seinen slowenischen Führerschein, von dem er während der Entzugsdauer in Österreich keinen Gebrauch gemacht hat, nicht wieder gefunden hat, hat er eine Neuausstellung des slowenischen Führerscheines beantragt. Diesen hat er auch glaublich im August oder September 2014 erhalten. Dabei handelt es sich um ein Duplikat und um einen EU-Führerschein. Der österreichischen Behörde steht es nicht zu, dem slowenischen Staatsbürger ohne Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen der §§ 29 und 39 FSG dem Beschwerdeführer den Gebrauch der ausländischen Lenkberechtigung zu untersagen.Der österreichischen Behörde steht es nicht zu, dem slowenischen Staatsbürger ohne Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen der Paragraphen 29 und 39 FSG dem Beschwerdeführer den Gebrauch der ausländischen Lenkberechtigung zu untersagen. Antrag auf aufschiebende Wirkung: Der Entzug der slowenischen Lenkberechtigung und eine allfällige Verbringung dieser Lenkberechtigung ins Ausland würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer erst nach einem weiteren Behördenverfahren im Ausland an die Lenkberechtigung gelangen könnte. Es wird deshalb beantragt dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Teil werden zu lassen und anzuordnen, dass die Lenkberechtigung vorerst nicht ins Ausland übergeben wird und diese vorerst wieder an den Beschwerdeführer auszufolgen ist. Es liegen somit ausreichende Aufschiebungsgründe vor, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu teil werden zu lassen. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die A N T R Ä G E : 1.) Die Bezirkshauptmannschaft S möge mittels Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, ZI. VK-*6*2-2015, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 03.03,2015 ersatzlos aufheben; 2.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, ZI. VK-*6*2-2015, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 03.03.2015 ersatzlos aufheben. in eventu: 3.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, ZI. VK-*6*2-2015, der Beschwerde Folge geben und nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid vom 03.03.2015 aufheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft S sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Weiters wurde am 25.6.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: A B wurde am 25.4.1941 in U im heutigen Slowenien, im unmittelbaren Grenzbereich zu Österreich, geboren. Der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch slowenischer Staatsbürger. Laut Melderegister und den unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers war dieser seit 1972 durchgängig in Österreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer erlangte im Jahre 1961 in Slowenien eine Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und G und im Jahre 1967 eine solche der Klassen B1 und B. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Jahre 1971 die Lenkberechtigungsklassen A und B und im Jahre 1984 die Lenkberechtigungsklassen C und E absolviert hat, ohne dass es (auch nur teilweise) zu einer Umschreibung seiner slowenischen Lenkberechtigung gekommen ist. Aktenkundig ist schließlich, dass dem Beschwerdeführer während aufrechter Entziehungsdauer in Österreich ein slowenisches Führerscheinduplikat am 13.8.2014 ausgestellt wurde. Am 9.9.2014 erklärte der Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bezüglich seines Führerscheinentzuges in der Dauer von 12 Monaten ab 20.9.2013, dass er gemäß § 27 Abs 1 Z 3 FSG auf seine österreichische Lenkberechtigung verzichtet.Am 9.9.2014 erklärte der Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bezüglich seines Führerscheinentzuges in der Dauer von 12 Monaten ab 20.9.2013, dass er gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, FSG auf seine österreichische Lenkberechtigung verzichtet. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
  6. Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 96/2013 (FSG):Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013, (FSG): „Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung §
  7. …..Paragraph 5, …..

(2)Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
(2)Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen § 30. ….Paragraph 30, ….
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“
  1. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2006 über den Führerschein Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung
  3. Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. ….“ Aus der Zusammenschau der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aus der Zusammenschau der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass grundsätzlich die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, wobei die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führescheine nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohne jede Formalität vorzunehmen ist. Allerdings gibt es in wenigen Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Anerkennungsgrundsatzes: So entspricht es gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass solange eine von einem Mitgliedsstaat angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Lenkberechtigung andauert, kein anderer Mitgliedsstaat einen Führerschein ausstellen darf (EuGH 13.10.2011, C-224/10). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die während einer Sperrfrist erworbene Lenkberechtigung nichtig ist, sondern gebietet die Auslegung des Art 8 Abs 4 RL91/439 vielmehr, dass ein Mitgliedsstaat nicht unter Berufung auf diese Bestimmung einer Person, die auf seinem Hoheitsgebiet einer Entziehungsmaßnahme ausgesetzt war, „auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins versagt wird“.Dies bedeutet jedoch nicht, dass die während einer Sperrfrist erworbene Lenkberechtigung nichtig ist, sondern gebietet die Auslegung des Artikel 8, Absatz 4, RL91/439 vielmehr, dass ein Mitgliedsstaat nicht unter Berufung auf diese Bestimmung einer Person, die auf seinem Hoheitsgebiet einer Entziehungsmaßnahme ausgesetzt war, „auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins versagt wird“. Dazu wurde ausgesprochen, dass wenn die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen ist, Art 1 Abs 2 iVm Art 8 Abs 4 RL91/439 diesem Mitgliedsstaat verbietet, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheines, abzulehnen (vgl Urteil Kappa EuGH 29.04.2004, C-476/01, Randnummer 76).Dazu wurde ausgesprochen, dass wenn die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen ist, Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, RL91/439 diesem Mitgliedsstaat verbietet, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheines, abzulehnen vergleiche Urteil Kappa EuGH 29.04.2004, C-476/01, Randnummer 76). Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen – darunter der oben zitierten - klar ausgesprochen, dass unter einer "Sperrfrist" jene Zeitspanne zu verstehen ist, während der dem Betroffenen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Diese Betrachtungsweise hat sich auch in der deutschen Rsp und Literatur durchgesetzt (bspw Hailbronner/Thorns, Der Führerschein im EU-Recht, Neue Juristische Wochenschrift, 2007/16, 1090). Somit ist der vorliegende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so zu werten, dass die österreichische Lenkberechtigung des Berufungswerbers zwar für eine bestimmte Zeitspanne entzogen war und für diesen Zeitraum eine Sperrfrist iS der Judikatur des EuGH bestand, allerdings ist diese Sperrfrist – ungeachtet des am 9.9.2014 erklärten Verzichtes des Beschwerdeführers - mit Ablauf des 20.9.2014 verstrichen. Wenn nämlich der Erwerb der Lenkberechtigung grundsätzlich möglich ist und zumindest subjektiv nur mehr im Ermessen des Betroffenen steht, kann nicht mehr von einer Sperrfrist iS eines behördlich verfügten Verbots gesprochen werden (vgl dazu ausführlich Larcher - Der zulässige Erwerb einer Lenkberechtigung im Ausland nach einem rechtskräftigen Entzug derselben in Österreich, ZVR 2010/53).Wenn nämlich der Erwerb der Lenkberechtigung grundsätzlich möglich ist und zumindest subjektiv nur mehr im Ermessen des Betroffenen steht, kann nicht mehr von einer Sperrfrist iS eines behördlich verfügten Verbots gesprochen werden vergleiche dazu ausführlich Larcher - Der zulässige Erwerb einer Lenkberechtigung im Ausland nach einem rechtskräftigen Entzug derselben in Österreich, ZVR 2010/53). Darüber hinaus wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art 7 Abs 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Darüber hinaus wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Entziehung des slowenischen Führerscheinduplikates mehr als fünf Monate nach Erlöschen der österreichischen Lenkberechtigung (und Wegfall der Sperrfrist) nicht statthaft ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0884.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.