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{'item': 'LVwG-2014/32/0176-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/32/0176-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Plan „Schnitt Garage") hingewiesen.Dem Planstand ist zu entnehmen, dass das Satteldach auf dem Flachdach der Garage aufgesetzt ist. Die Linie, welche sich bei der Verschneidung der Unterseite der Dachkonstruktion ohne Pfette mit der vertikalen Fläche an der Grundstücksgrenze ergibt, bildet die Oberkante der Decke ohne Attika der ursprünglich als Flachdach dargestellten Garage. In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellungen des Satteldaches und Kodierungen vergleiche Plan „Schnitt Garage") hingewiesen. • Das Garagendach ist im Übrigen analog dem Dach des Hauthauses (Neigung, Aufbau) baurechtlich bewilligt (

Verhandlungsschrift und Beschreibung in der Baubewilligung vom

  1. Juni 1972).Das Garagendach ist im Übrigen analog dem Dach des Hauthauses (Neigung, Aufbau) baurechtlich bewilligt vergleiche Verhandlungsschrift und Beschreibung in der Baubewilligung vom
  2. Juni 1972). Dementsprechend wird nunmehr nachstehend, die Prüfung des Gegenstandsaktes der Gemeinde S, unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (insbesondere des § 6) LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013, sowie der Planunterlagenverordnung 1998 vorgenommen.Dementsprechend wird nunmehr nachstehend, die Prüfung des Gegenstandsaktes der Gemeinde S, unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (insbesondere des Paragraph 6,) Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, sowie der Planunterlagenverordnung 1998 vorgenommen. Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen: • Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2014, Geschäftszeichen LVwG- 2014/32/0176-6, eingelangt am 15.12.
  3. • Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom
  4. Dezember 2013, Zahl ****. • Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 05.06.1972, AZl. ****. • Die nach Maßgabe des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 05.06.1972 genehmigten Einreichunterlagen (Datum März 1972) und verfasst von der S H OHG inkl. Baubeschreibung und Baugesuch. • Die von der Abteilung Geoinformation vorgenommene Einmessung der Höhenpunkte (übermittelt an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom
  5. Juni 2014) inkl. Fotodokumentation. Befund Wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 05.06.1972 Frau R W die baubehördliche Bewilligung für den Bau eines Wohnhauses mit Garage auf Grundstück 2, KG S, nach Maßgabe der dem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen verfasst von der S H OHG erteilt. Aus diesem Bescheid sowie den Planunterlagen ist ersichtlich, dass die an der Nordseite des Grundstückes vorgesehene Garage nicht wie ursprünglich vorgesehen mit einem Flachdach, sondern mit einer flach geneigten Satteldachkonstruktion in analoger Ausführung zum Wohnhaus, ausgestattet werden soll. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben aus dem Baubescheid, den Einreichunterlagen und der Baubeschreibung kann abgeleitet werden, dass die Garage wie das Wohnhaus mit einem Pfettensatteldach mit Harteindeckung (Betondachsteine dunkelgrau) nach oben hin abgeschlossen werden soll. Die Dachneigung beträgt dabei laut Unterlagen 18°. Anhand der Unterlagen kann allerdings, aufgrund fehlender Höhenkoten und Maßangaben bzw. einer fehlenden Darstellung eines detaillierten Dachaufbaues nicht genau nachvollzogen werden, welche Werte für die einzelnen Bauteile der Dachkonstruktion auch unter Bezug auf den Gesamtdachaufbau anzusetzen sind. Aufgrund dieses Umstandes darf nachstehend ein entsprechender Dachaufbau für derartige Satteldachkonstruktionen ohne Aufsparrendämmung (da dies laut Unterlagen nicht vorgesehen ist) und unter Berücksichtigung der sich aus den Unterlagen ergebenden Dachneigung von 18°, als Bewertungsgrundlage für die weitere Beurteilung herangezogen werden: Dachaufbau (von unten nach oben): Sparrenlage = 14,0 cm Volldachschalung = 2,5 cm Dachpappe = 0,5 cm Dachlattung = 5,0 cm Konterlattung = 4,0 cm Dachziegel = 8,0 cm Gesamtstärke = 34,0 cm Die für die Dachkonstruktion erforderliche Mauerbank („Mauerpfette“) wurde ebenfalls nicht berücksichtigt, da für die Beurteilung der sich aus dem Bescheid 05.06.1972 bzw. den damit in Zusammenhang stehenden und genehmigten Einreichunterlagen sich ergebenden Wandhöhe der Garagenaußenwand an der Grundstücksgrenze, die Linie, welche sich bei der Verschneidung der Unterseite der Dachkonstruktion ohne Pfette (=Oberkante der Decke Garage) mit der verputzen Außenwand, herangezogen wird. Berücksichtigt man nunmehr diesen Schnittpunkt mit dem vorgenannten Dachaufbau ergibt sich an der Grundstücksgrenze ein lotrechter Abstand zwischen Deckenoberkante der Garage und Oberkante Dacheindeckung von 36 cm. Nachstehende Zeichnung soll zur näheren Erläuterungen dieser vorgenannten Aussagen dienen. Abbildung im PDF ersichtlich Berücksichtigt man nunmehr diese sich aus der Zeichnung bzw. auf dem Dachaufbau sich ergebenden Werte (bezogen auf die Oberkante des Garagenbodens, welcher im gegenständlichen Fall von mir mit ±0,00 = 909,83 angesetzt wurde) ein Wert der nordseitigen Außenwand der Garage von 2,88 m, welcher bei der Bauausführung des gegenständlichen Objektes laut Einreichung zu berücksichtigen gewesen wäre. Aus der dem Akt beiliegenden und der von der Abteilung Geoinformation durchgeführten Einmessung (Email vom
  6. Juni 2014) ergibt sich, dass im gemessenen Punkt 3 (welcher im Schnittpunkt der Verlängerung der Dachkonstruktion mit der Außenwand angesetzt wurde) sich ein tatsächlich vorhandener Wert im Bereich der gegenständlichen Außenwand von 2,96 m vorhanden ist, wodurch sich hier eine Differenz von 8 cm (2,96m – 2,88m) zwischen ermittelten und tatsächlich vorhandenen Wert ergibt. Im Zusammenhang mit dieser Höhenabweichung darf festgehalten werden, dass im Rahmen der Durchsicht der von der Abteilung Geoinformation durchgeführten Unterlagen festgestellt werden musste, dass die Höhen im Dachbereich im Bereich der stirnseitig angebrachten „Windläden“ ermittelt wurden. Aufgrund dieses Umstandes wurde am Freitag, den
  7. Dezember 2014, ein Gespräch mit Herrn Dipl.-Ing. L R von der Abteilung Geoinformation geführt, von welchem die vorgenannten Aussagenbestätigt wurden, da von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Auftrag an die Geoinformation erfolgte, eine entsprechende Einmessung der höchsten Punkte vorzunehmen. Dieser Umstand ist insofern von Relevanz, da „Windläden“ in der Regel aufgrund der erforderlichen Verblechungen und fachgerechten Ableitung der Dachflächenwässer die Dachhaut überragen. Setzt man hier eine obere Abdeckung des Windladens mit einer Stärke von 2,5 cm in Rechnung verbleibt somit eine verbleibende Unstimmigkeit zwischen ermittelten Wert und tatsächlicher Ausführung von 5,5 cm (8 cm – 2,5 cm), wobei ein solcher Abstand (Siehe nachstehende Detailzeichnung) bei entsprechender fachgerechter Ausführung auch in der Regel anzusetzen ist. Abbildung im PDF ersichtlich Aufgrund dieser vorgenannten Aussagen kann somit festgehalten werden, dass keine Überschreitung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 05.06.1972 genehmigten und zulässigen Außenwandhöhe im Bereich der nordseitigen Garagenaußenwand vorliegt. Es darf allerdings erwähnt werden, dass laut den Bestimmungen des § 6 Abs. 9 lit. c Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser nur dann über die Bauplatzgrenze ragen dürfen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt. Im gegenständlichen Fall ragt die am Dach montierte Entwässerungsrinne („Dachrinne“) über die betreffende Grundstücksgrenze, wodurch es hier einer Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbarn bedarf. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müsste ein entsprechender Rückbau bis an die Grundstücksgrenze erfolgen.Es darf allerdings erwähnt werden, dass laut den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 9, Litera c, Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser nur dann über die Bauplatzgrenze ragen dürfen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt. Im gegenständlichen Fall ragt die am Dach montierte Entwässerungsrinne („Dachrinne“) über die betreffende Grundstücksgrenze, wodurch es hier einer Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbarn bedarf. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müsste ein entsprechender Rückbau bis an die Grundstücksgrenze erfolgen. Beurteilung Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen kann somit festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall keine Überschreitung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 05.06.1972 genehmigten und zulässigen Außenwandhöhe im Bereich der nordseitigen Garagenaußenwand vorliegt. Es darf allerdings erwähnt werden, dass laut den Bestimmungen des § 6 Abs. 9 lit. c Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser nur dann über die Bauplatzgrenze ragen dürfen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt. Im gegenständlichen Fall ragt die am Dach montierte Entwässerungsrinne („Dachrinne“) über die betreffende Grundstücksgrenze, wodurch es hier einer Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbarn bedarf. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müsste ein entsprechender Rückbau bis an die Grundstücksgrenze erfolgen.Es darf allerdings erwähnt werden, dass laut den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 9, Litera c, Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser nur dann über die Bauplatzgrenze ragen dürfen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt. Im gegenständlichen Fall ragt die am Dach montierte Entwässerungsrinne („Dachrinne“) über die betreffende Grundstücksgrenze, wodurch es hier einer Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbarn bedarf. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müsste ein entsprechender Rückbau bis an die Grundstücksgrenze erfolgen. In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Aussagen gedient zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ing. S G Anlage: der an die ha. Abteilung übermittelte Gesamtakt der Gemeinde S sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, werden Ihnen im Postweg retourniert.“ Dem hochbautechnischen Amtssachverständigen wurden mit dem verwaltungsgerichtlichen Gutachtensauftrag vom 10.12.2014 nachstehende Parameter als Grundlage für das zu erstellende Gutachten (siehe oben) vorgegeben: „Es darf ersucht werden, unter Berücksichtigung der nachstehenden Unterlagen und Parameter die baurechtlich bewilligte Höhe der Garage (Dachhaut) an der Grundstücksgrenze und im Firstbereich in Bezug auf die Oberkante des Fußbodens der Garage bekanntzugeben. ● Das Garagendach ist entsprechend den Planunterlagen 1972 baurechtlich bewilligt. ● Dem Planstand ist zu entnehmen, dass das Satteldach auf dem Flachdach der Garage aufgesetzt ist. Die Linie, welche sich bei der Verschneidung der Unterseite der Dachkonstruktion ohne Pfette mit der vertikalen Fläche an der Grundstücksgrenze ergibt, bildet die Oberkante der Decke ohne Attika der ursprünglich als Flachdach dargestellten Garage. In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellungen des Satteldaches und Kodierungen (

Plan „Schnitt Garage“) hingewiesen.Dem Planstand ist zu entnehmen, dass das Satteldach auf dem Flachdach der Garage aufgesetzt ist. Die Linie, welche sich bei der Verschneidung der Unterseite der Dachkonstruktion ohne Pfette mit der vertikalen Fläche an der Grundstücksgrenze ergibt, bildet die Oberkante der Decke ohne Attika der ursprünglich als Flachdach dargestellten Garage. In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellungen des Satteldaches und Kodierungen vergleiche Plan „Schnitt Garage“) hingewiesen. ● Das Garagendach ist im Übrigen analog dem Dach des Hauthauses (Neigung, Aufbau) baurechtlich bewilligt (

Verhandlungsschrift und Beschreibung in der Baubewilligung vom

  1. Juni 1972).“Das Garagendach ist im Übrigen analog dem Dach des Hauthauses (Neigung, Aufbau) baurechtlich bewilligt vergleiche Verhandlungsschrift und Beschreibung in der Baubewilligung vom
  2. Juni 1972).“ Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme die behördlichen Bauakten 1972 Nr. 7 (****)und 1982 Nr. ****, den vorgelegten behördlichen Akt ****, den „Tekturplan“ mit Eingangsstempel vom 10.7.1989 und in den verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: In der Beschwerde wird Bezug genommen die Einreichung aus dem Jahr
  3. Tatsächlich liegt dem vorgelegten behördlichen Akten zum Bauakt 1982 **** ein Plan ein, der den Einlaufstempel der Gemeinde S vom
  4. Juli 1989 aufweist und mit „Tekturplan Garage mit Satteldachstuhl“ bezeichnet ist. Auf diesem Plan zeigt sich eine Garage mit Terrasse im Grundriss sowie die Ost- und Westansicht einer Garage mit Satteldach. Diese Planunterlagen liegen dem Akt zweifach ein, weisen F u. R W Gp 2 KG S aus und sind von Herrn F W unterfertigt. Die Ortsangabe S sowie die Datumsangabe Juni 1989 finden sich ebenfalls auf diesen Plänen. Weitere Unterlagen hierzu liegen nicht ein. Insbesondere sind weder eine Bauanzeige noch ein Bauansuchen und auch keine bezügliche behördliche Erledigung ersichtlich. Die Beschwerde und auch Herr W führen hierzu aus, dass Herr W vom ehemaligen Bürgermeister – dieser ist verstorben - zu dieser Einreichung angehalten wurde, nachdem er das 1972 genehmigte Satteldach nicht vollendet wurde sondern die hier in Rede stehende Garage provisorisch mit einem Flachdach (Dachpappe) errichtet wurde. Garage: Dem Baubescheid vom 5.6.1972, Zahl ****, wurde auf der Gp 2 KG S, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage erteilt. In den diesbezüglichen bewilligten Plänen ist ersichtlich, dass zunächst ein Flachdach dargestellt ist, welches durch ein Satteldach überzeichnet wurde. In der Verhandlungsschrift vom 26.5.1972 ist wie folgt festgehalten: „… Die Garage wird analog der Ausführung des Wohnhauses ausgeführt und über derselben ein flaches Satteldach aufgestellt. …“ Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol besteht kein Zweifel darüber, dass mit der vorgenannten Baubewilligung aus dem Jahr 1972 ein Satteldach bewilligt wurde, jedoch ist aufgrund der rustikalen Darstellung und fehlenden Bemaßung dieses Satteldaches in den Plänen (auch eine weitere textliche Beschreibung liegt nicht vor) die bewilligte Höhenentwicklung der Garage nicht ohne weiteres ersichtlich. Wie erwähnt, wurde das Satteldach der Garage in der Form in den Einreichplänen dargestellt, wonach es über das zuvor dargestellte Flachdach gezeichnet wurde. Die Darstellung erfolgte offensichtlich mit einer Art Filzstift. Höhenbemaßungen des Satteldaches sind nicht ersichtlich. Vielmehr stellt es sich so dar, dass in der bezüglichen Schnittdarstellung auf den Umstand, wonach nunmehr ein Satteldach einer Bewilligung zugeführt werden soll, keine Rücksicht genommen wurde. Dort ist nämlich ein Flachdach dargestellt, wobei Höhen angegeben sind. Die Darstellung des Satteldaches in den bewilligten Bauplänen erfolgt in der Form, wonach die Linie, welche sich bei der Verschneidung der Unterseite der Dachkonstruktion ohne Pfette mit der vertikalen Fläche an der Grundstücksgrenze ergibt, die Oberkante der Decke ohne Attika bildet. Des Weiteren ist aufgrund der Formulierung in der Verhandlungsschrift und auch im Baubescheid, wonach die Garage analog zum Haupthaus ausgeführt werden soll, davon auszugehen, dass auch die Ausgestaltung des Satteldaches der Garage bezüglich Neigung und Aufbau analog der des Haupthauses beabsichtigt war und daher mit dem Baubescheid aus dem Jahr 1972 bewilligt wurde. Diese Parameter wurden dem hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgegeben. Der hochbautechnische Amtssachverständige kommt in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zum Schluss, dass ein analog dem Haupthaus ausgeführter Satteldachaufbau der Garage eine Gesamtstärke von 34 cm aufweist. Berücksichtigt man in der Folge die Linie, welche sich bei der Verschneidung der Unterseite der Dachkonstruktion ohne Pfette(= Oberkante der Decke Garage) mit der verputzten Außenwand, ergibt und verschneidet diese mit dem vorgenannten Dachaufbau, so ergibt sich an der Grundstücksgrenze ein lotrechter Abstand zwischen der Deckenoberkante der Garage und der Oberkante der Dacheindeckung von 36 cm. Eine Zusammenschau dieses Satteldachaufbaus und der Schnittdarstellung in den 1972 bewilligten Planunterlagen der Garage zeigt, dass die an der Grundgrenze bewilligte Höhe der Garage, gemessen vom fertigen Fußbodens der Garage mit 240 cm + 12cm + 36 cm = 2,88m beträgt, wobei die „Windläden“ noch nicht berücksichtigt sind. Der hochbautechnische Amtssachverständige konnte die Abweichung seiner berechneten Höhe der bewilligten Garage an der Grundstücksgrenze zu den vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Höhenvermessung der jetzt bestehenden Garage plausibel unter Berücksichtigung der Windläden erklären. Zusammenfassend ist daher in Würdigung des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen festzustellen, dass die tatsächliche Höhe der Garage ohne Traufe, gemessen vom Punkt, der der Grundstücksgrenze horizontal am nächsten ist, vertikal zum fertigen Fußboden der Garage (diese Höhe wird im folgenden Höhe an der Grundstücksgrenze genannt), genau jener Höhe entspricht, wie sie mit der Baubewilligung aus dem Jahr 1972 bewilligt wurde. Weiters ist festzuhalten, dass sich unter Bedachtnahme darauf, wonach die Dachneigung des Satteldaches der Garage analog der des Haupthauses mit dem Baubescheid aus dem Jahr 1972 bewilligt wurde, aufbauend auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen auch keine Hinweise dahingehend ergeben haben, wonach eine Überschreitung der bewilligten Höhe der Garage vorliegt. Den unwidersprochenen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Folge wurde die Garage bei der Errichtung aufbauend auf die Baubewilligung aus dem Jahr 1972 provisorisch mit einem Flachdach (Dachpappe) ausgestattet. Erst im Zuge der Umsetzung der vermeintlichen Bauanzeige bzw. des vermeintlichen Bauansuchens aus dem Jahr 1989 wurde das endgültige Satteldach errichtet. Auf Antrag wurde mit dem Bescheid vom 31.1.1983 die Benützungsbewilligung unter Bezugnahme auf die Baubewilligung aus dem Jahr 1972 erteilt. Eine Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens erfolgte jedoch nicht. Die tatsächlich gemessene Höhe der mit einem Satteldach ausgestatteten Garage an der Grundstücksgrenze beträgt, gemessen vom fertigen Fußbodens der Garage, beträgt laut den Ergebnissen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen 2,96 m. Der Vertreter der Behörde hat am
  5. Verhandlungstag angegeben, dass - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - die Überhöhung von 0,3-0,4 m vom Gelände aus ausgemessen wurde. Bei einem Lokalaugenschein wurde dann vom fertigen Fußboden der Garage ausgemessen, wobei sich eine Höhe von 2,98 m ergeben hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führt bei der Verhandlung an, dass seitens der belangten Behörde eine Höhe von 2,97 m gemessen wurde. Dies bestätigte der Amtsleiter der belangten Behörde bei der Verhandlung am 20.6.
  6. In Würdigung dieser Angaben ist festzuhalten, dass den Angaben des vermessungstechnischen Amtssachverständigen gefolgt wird, wonach die Höhe 2,96 m beträgt. Die geringfügigen Abweichungen zu den Angaben des Amtsleiters mit 2,98 m und der Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach seitens der belangten Behörde 2,97 m gemessen wurden, lassen sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Messtoleranzen durchaus plausibel erklären. Windfang mit Rundbogenfenster: Der Bestand des als Windfang mit Rundbogenfenster bezeichneten Bauteils wird von der Beschwerdeführerin substantiell nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird in diesem Zusammenhang auf den vermeintlichen baurechtlichen Konsens aus dem Jahr 1989 hingewiesen. Aus den vorliegenden Baubescheiden aus den Jahren 1972 und 1983 geht die Bewilligung dieses Bauteiles nicht hervor. Kamin: In bewilligten Plan zum Baubescheid vom 2.2.1983, Zahl ****, ist handschriftlich ergänzt, dass ein offensichtlich ursprünglich dargestellter Grillkamin entfallen soll. Diese Streichung des Kamins geht aus sämtlichen Darstellungen auf dem vorgenannten bewilligten Plan hervor. Insbesondere kann diesen Unterlagen auch entnommen werden, dass der Grillkamin so dargestellt war, wonach er innerhalb Zubaus direkt an der Außenwand errichtet werden und die Überdachung durchdringen sollte. Genauso ist dieser Grillkamin auch ausgeführt, wie sich insbesondere auch aus den von der Beschwerdeführerin am
  7. Verhandlungstag vorgelegten Lichtbildern ergibt. Diesen ist weiters zu entnehmen, dass sich der Grillmain innerhalb Zubaus befindet Aus den Baubewilligungen aus den Jahren 1972 und auch 1983 geht der Grillkamin nicht hervor. Der vorhandene Grillkamin steht laut den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen am
  8. Verhandlungstag (
  9. Feber 2015) in Verbindung mit dem darüber liegenden Dach. Dies ist deshalb so, da hier eine entsprechende Verblechung zwischen dem Fang und der Dachhaut gegeben ist, um ein Eindringen von Niederschlagswässern zu verhindern. Damit steht auch fest, dass der Grillkamin im Zusammenhang mit dem im Jahr 1983 bewilligten Zubau so errichtet wurde, wie es sich nunmehr darstellt (Verbindung mit der Dachhaut). III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: § 39 Tiroler Bauordnung (TBO 2011):Paragraph 39, Tiroler Bauordnung (TBO 2011): „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Absatz eins,Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Absatz 3,Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Absatz 5,Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)Litera a wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)Litera b wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde, c)Litera c wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, d)Litera d wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt, e)Litera e wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, f)Litera f wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird, g)Litera g wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder h)Litera h wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn a)Litera a ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder b)Litera b bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht ua die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über, weshalb in der gegenständlichen Angelegenheit das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht ua die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über, weshalb in der gegenständlichen Angelegenheit das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat. Wie auf Sachverhaltsebene bereits dargelegt, liegt dem Bauakt 1982 **** ein Plan ein, der den Einlaufstempel der Gemeinde S mit 10. Juli 1989 aufweist und mit „Tekturplan Garage mit Satteldachstuhl“ bezeichnet ist. Dieser Plan ist vom Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin unterfertigt. Weitere Unterlagen - insbesondere ein Bauansuchen, ein Bauanzeige oder eine bezügliche behördliche Erledigung - sind im Zusammenhang mit dieser Planunterlage nicht vorhanden. Nach der Tiroler Bauordnung sind Bauansuchen bzw. Bauanzeigen seit jeher schriftlich einzubringen (

§ 26Abs 1 und § 27 Abs 1 Tiroler Bauordnung 1989 (WV).

Für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als auch des Bauanzeigeverfahrens ist ein verfahrenseinleitender Antrag notwendig, der - wie erwähnt - schriftlich einzubringen ist. Ein derartiger Antrag hat einen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufzuweisen, der als solcher – unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden detaillierenden Unterlagen und Plänen – Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lässt (

LVwG Tirol 10.02.2014, 2014/22/0171-1).Nach der Tiroler Bauordnung sind Bauansuchen bzw. Bauanzeigen seit jeher schriftlich einzubringen vergleiche Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 1989 (WV). Für die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens als auch des Bauanzeigeverfahrens ist ein verfahrenseinleitender Antrag notwendig, der - wie erwähnt - schriftlich einzubringen ist. Ein derartiger Antrag hat einen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufzuweisen, der als solcher – unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden detaillierenden Unterlagen und Plänen – Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lässt vergleiche LVwG Tirol 10.02.2014, 2014/22/0171-1). Ein derartiger Antrag liegt jedoch gegenständlich nicht vor. Es finden sich im Akt der Baubehörde lediglich Pläne, die der Gemeinde übermittelt worden sind. Auch findet sich auch keine Erledigung des Bürgermeisters als Baubehörde im Zusammenhang mit dem der Gemeinde übermittelten Plan in 2-facher Ausfertigung mit Eingang am

  1. Juli
  2. Insofern kann die Beschwerdeführerin sich nicht darauf berufen, mit dem an die Gemeinde übermittelten Plan einen baurechtlichen Konsens für die darin dargestellten baulichen Anlagen, welche bis dahin weder baurechtlich bewilligt noch angezeigt wurden und auch weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig waren, herbeigeführt zu haben. Deshalb bilden für die weitergehende rechtliche Beurteilung die vorliegenden Baubewilligungen vom 5.6.1972, Zahl **** und vom 2.2.1983, Zahl ****, jeweils samt den bewilligten Plänen, die wesentliche Entscheidungsgrundlage, nicht jedoch der Plan mit Eingang bei der Gemeinde S am
  3. Juli
  4. Höhe der Garage: Mit dem
  5. Spruchpunkt unter der Rubrik a) des angefochtenen Bescheides zur Garage wird der Beschwerdeführerin der höhenmäßige Rückbau der Garage entsprechend der Baubewilligung aus dem Jahr 1972 aufgetragen. Insofern bleiben in der Folge die sich aus den vorliegenden Akten ergebende und auch von der Beschwerdeführerin in einem gewissen Umfang eingeräumte Überbauung der Grundstücksgrenze im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbeachtet, da baupolizeilich von der belangen Behörde lediglich gegen die Höhenüberschreitung vorgegangen wurde. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeführerin in den am
  6. Verhandlungstag angibt, die von ihr eingeräumte Überbauung der Grundstücksgrenze zu beseitigen. Auf Sachverhaltsebene konnte festgestellt werden, dass die vorhandene Höhe der Garage - diese ist mit einem Satteldach bewilligt - die mit dem Baubescheid aus dem Jahr 1972 bewilligte Höhe nicht überschreitet. Unzweifelhaft wurde mit dem Baubescheid aus dem Jahr 1972 die Garage mit einem Satteldach baurechtlich bewilligt. Nachdem die Höhe dieser Garage aus den Einreichunterlagen - insbesondere den Planunterlagen - nicht eindeutig hervorgeht, wurde unter Einbeziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen und der sich aus der Verhandlungsschrift und dem Baubescheid aus dem Jahr 1972 ergebenden Parametern, die die bewilligte Höhe festgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, wonach mit der Bauausführung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Baubewilligung begonnen wurde. Die Garage wurde ursprünglich provisorisch mit einem Flachdach errichtet. Eine Fertigstellungsanzeige des Bauvorhabens aus dem Jahr 1972 erfolgte nicht. Nach § 41 Abs 1 iVm § 56 Abs 1 und § 57 TBO 1974 bestand für das mit dem Baubescheid aus dem Jahr 1972 bewilligte Bauvorhaben eine Ausführungspflicht bis zum
  7. Jänner 1979.Nach Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 57, TBO 1974 bestand für das mit dem Baubescheid aus dem Jahr 1972 bewilligte Bauvorhaben eine Ausführungspflicht bis zum
  8. Jänner
  9. Da jedoch ein Auftrag zur Vollendung des Bauvorhabens iSd 41 Abs 2 TBO 1974 nicht erteilt wurde, konnte aufbauend auf die Baubewilligung aus dem Jahr 1972 die gegenständliche Garage insofern fertiggestellt werden, als sie mit einem Satteldach versehen wurde.Da jedoch ein Auftrag zur Vollendung des Bauvorhabens iSd 41 Absatz 2, TBO 1974 nicht erteilt wurde, konnte aufbauend auf die Baubewilligung aus dem Jahr 1972 die gegenständliche Garage insofern fertiggestellt werden, als sie mit einem Satteldach versehen wurde. Nachdem festgestellt werden kann, dass die Höhe der Garage bezogen auf den fertigen Fußboden der Garage jener Höhe entspricht, wie sie baurechtlich bewilligt ist, war der diesbezügliche Spruchpunkt zu beheben. Windfang mit Rundbogenfenster: Gänzlich anders verhält es sich hinsichtlich des Bauteils, der ostseitig an die 1972 bewilligte Garage zugebaut wurde. Auch wenn im hier angefochtenen Bescheid dieser Bauteil als Windfang mit Rundbogenfenster bezeichnet wird, besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kein Zweifel daran, dass es sich dabei um die ostseitig vor die bewilligte Garage ragenden Teile des Satteldaches sowie die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragende nördliche Wand – in diese ist ein Rundbogenfenster eingebaut - handelt. Dem am
  10. Juli 1989 eingereichten Tekturplan sind ua die vorgenannten Bauteile zu entnehmen. In der Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin (

Schreiben der belangten Behörde vom 26.7.2013) wurden diese Bauteile als Windfang mit einem Fenster bezeichnet und ein Zusammenhang mit dem vorgenannten Tekturplan in der Form hergestellt, wonach diese im Tekturplan dargestellten Bauteile nicht bewilligt sind. Dem Tekturplan ist aber auch klar zu entnehmen, dass dieser Bereich mit einem Satteldach überdacht dargestellt ist.Dem am

  1. Juli 1989 eingereichten Tekturplan sind ua die vorgenannten Bauteile zu entnehmen. In der Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 26.7.2013) wurden diese Bauteile als Windfang mit einem Fenster bezeichnet und ein Zusammenhang mit dem vorgenannten Tekturplan in der Form hergestellt, wonach diese im Tekturplan dargestellten Bauteile nicht bewilligt sind. Dem Tekturplan ist aber auch klar zu entnehmen, dass dieser Bereich mit einem Satteldach überdacht dargestellt ist. Nach dem allgemeinen sprachlichen Sprachgebrauch ist ein Windfang ein kleiner Raum hinter der Außentür eines Gebäudes, der mit einer weiteren Innentür von den dahinter liegenden Räumen getrennt ist. Nach dieser Definition können die nördlich angebaute Wand samt Rundbogenfenster sowie die darüber befindliche Satteldachkonstruktion keinen Windfang darstellen, da sie keinen Raum bilden. Doch ergibt sich daraus schlüssig, dass der hier in Rede stehende baupolizeiliche Auftrag nicht nur die in Verlängerung der Außenwand der Garage errichtete nordseitige Wand samt Rundbogenfenster umfasst wird, sondern davon auch die darüber liegende Satteldachkonstruktion, welche den raumbildenden Charakter dieser Wandverlängerung zusammen mit der gegenüberliegenden Außenwand des Hauses, untermauert, betroffen ist. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat am
  2. Verhandlungstag dargelegt, dass der alleinige Abbruch der hier in Rede stehenden Verlängerung der nördlichen Wand auf die statische Konstruktion dieses Bereiches insofern Einfluss hätte, als es nicht ohne weiteres möglich wäre, diese Mauerscheibe abzutragen, ohne die Dachkonstruktion zu gefährden. Insofern muss der belangten Behörde zugebilligt werden, mit dem baupolizeilichen Auftrag nicht nur den Abbruch dieser Mauerscheibe aufgetragen zu haben, sondern in Ansehung der Formulierung „Windfang mit Rundbogenfenster“ auch die auf diesem Bauteil aufliegende Dachkonstruktion einbezogen zu haben. Der Vertreter der belangten Behörde hat am
  3. Verhandlungstag auch dargelegt, dass der belangten Behörde bei dem hier in Rede stehenden baupolizeilichen Auftrag auch dieser Dachteil vor Augen war. Nachdem die im baupolizeilichen Auftrag des angefochtenen Bescheides enthaltene Formulierung „Windfang“ unpräzise ist, erfolgte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine diesbezügliche Klarstellung. Wie zur Garage bereits ausgeführt, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen baurechtlichen Konsens im Zusammenhang den im Akt einliegenden Tekturplan mit Eingang am
  4. Juli 1989 berufen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab am
  5. Verhandlungstag an, den Aufbau des Satteldaches im Jahr 1989 veranlasst zu haben. Zuvor sei provisorisch ein Flachdach errichtet worden. Diese Einlassung ist zeitlich nachvollziehbar, da sich im behördlichen Akt der zuvor genannte Tekturplan mit Eingang am
  6. Juli 1989 findet, auf dem ein Satteldach abgebildet ist. Nachdem der über die Garage nach Osten hinausragende Teil des Satteldaches auf der hier in Rede stehenden, östlich an die nördliche Mauer der Garage angeschlossenen Mauerscheibe aufliegt - vergleiche dazu die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen am
  7. Verhandlungstag – liegt es auf der Hand, dass auch die Errichtung dieses Bauteiles (ostseitige Verlängerung der nordseitigen Garagenmauer) zusammen mit dem Aufbau des Satteldaches veranlasst wurde. Nach § 25 lit e TBO 1989 bedurften einer Baubewilligung die Errichtung und die Änderung sonstiger Anlagen, durch die eine Gefahr das Leben und die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen stehen kann, wie beispielsweise Schwimmbäder, Brunnen, Düngerstätten, Jauchegruben, Stütz-und Gartenmauern, Flugdächer, Pergolas und Silos.Nach Paragraph 25, Litera e, TBO 1989 bedurften einer Baubewilligung die Errichtung und die Änderung sonstiger Anlagen, durch die eine Gefahr das Leben und die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen stehen kann, wie beispielsweise Schwimmbäder, Brunnen, Düngerstätten, Jauchegruben, Stütz-und Gartenmauern, Flugdächer, Pergolas und Silos. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das über das Satteldach der Garage nach Osten führende Satteldach - dieses Satteldach liegt auf der östlichen Verlängerung der nördlichen Garagenwand auf - und eben diese östliche Verlängerung der Garagenwand (Mauerscheibe mit Rundbogenfenster) zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (nach dem
  8. Juli 1989) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellte. Zumindest bestand eine Anzeigepflicht nach § 26 TBO 1989, da nach dieser Bestimmung jene bauliche Anlagen, die vom dem Geltungsbereich des Gesetzes erfasst waren (

§ 1

Abs 3 TBO 1989) dann anzeigepflichtig waren, wenn sie nicht der Bewilligungspflicht unterlagen. Nachdem dieses Vorhaben weiterhin nicht bewilligungs- bzw anzeigefrei iSd § 21 Abs 3 TBO 2011 ist (

insbesondere § 39 Abs 4 TBO 2011) war die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verfügen. Dies erfolgt unter Bezugnahme auf die Baubewilligung vom 5.6.1972, Zahl ****, und ist der baupolizeiliche Auftrag daher ausreichend bestimmt (

VwGH 12.3.1992, 91/06/0219).Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das über das Satteldach der Garage nach Osten führende Satteldach - dieses Satteldach liegt auf der östlichen Verlängerung der nördlichen Garagenwand auf - und eben diese östliche Verlängerung der Garagenwand (Mauerscheibe mit Rundbogenfenster) zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (nach dem

  1. Juli 1989) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellte. Zumindest bestand eine Anzeigepflicht nach Paragraph 26, TBO 1989, da nach dieser Bestimmung jene bauliche Anlagen, die vom dem Geltungsbereich des Gesetzes erfasst waren vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, TBO 1989) dann anzeigepflichtig waren, wenn sie nicht der Bewilligungspflicht unterlagen. Nachdem dieses Vorhaben weiterhin nicht bewilligungs- bzw anzeigefrei iSd Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 ist vergleiche insbesondere Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011) war die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verfügen. Dies erfolgt unter Bezugnahme auf die Baubewilligung vom 5.6.1972, Zahl ****, und ist der baupolizeiliche Auftrag daher ausreichend bestimmt vergleiche VwGH 12.3.1992, 91/06/0219). Kamin: Wie auf Sachverhaltsebene dargelegt, wurde das Bauansuchen aus dem Jahr 1982 dahingehend abgeändert, wonach die Errichtung des Kamins ausdrücklich nicht mehr Inhalt dieses Ansuchens war, zumal der Kamin aus den dem Ansuchen beigelegten Einreichunterlagen gestrichen wurde. Ebenso steht fest, dass der Kamin im Zusammenhang mit dem damals bewilligten Zubau errichtet wurde, da der Kamin baulich mit der Dachhaut des Zubaus eine Einheit bildet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen am
  2. Verhandlungstag wird in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen. § 25 lit e TBO 1978 – die TBO 1978 stand zum Zeit der Errichtung des Grillkamins in der gegenständlichen Form (Verbindung mit der Dachhaut des Zubaus) in Geltung – enthielt die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bewilligungspflicht, wie die spätere Bestimmung nach § 25 lit TBO 1989 (siehe oben). Insofern ist von einer Bewilligungspflicht des Grillkamins auszugehen, jedenfalls aber bestand eine Anzeigepflicht (

§ 26

TBO 1978).Paragraph 25, Litera e, TBO 1978 – die TBO 1978 stand zum Zeit der Errichtung des Grillkamins in der gegenständlichen Form (Verbindung mit der Dachhaut des Zubaus) in Geltung – enthielt die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bewilligungspflicht, wie die spätere Bestimmung nach Paragraph 25, lit TBO 1989 (siehe oben). Insofern ist von einer Bewilligungspflicht des Grillkamins auszugehen, jedenfalls aber bestand eine Anzeigepflicht vergleiche Paragraph 26, TBO 1978). Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, dass es sich bei dem gegenständlichen Kamin um einen Grillkamin iSd § 1 Abs 3 lit m TBO 2011 handelt und dieser daher nicht (mehr) der Tiroler Bauordnung unterliegt. Nach dieser Bestimmung sind der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen.Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, dass es sich bei dem gegenständlichen Kamin um einen Grillkamin iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO 2011 handelt und dieser daher nicht (mehr) der Tiroler Bauordnung unterliegt. Nach dieser Bestimmung sind der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen. Diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Der gegenständliche Kamin steht mit der Dachhaut des Zubaus bautechnisch in Verbindung (Verblechung) und bildet somit mit diesem Bauteil bautechnisch eine Einheit. Zudem ist der Grillkamin ist innerhalb des Zubaus situiert. In den Erläuterten Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 1998 - darin ist die oben angeführte Bestimmung nach § 1 Abs 3 lit leg cit erstmals enthalten – wird ausgeführt, dass bei den nur der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen der angeführten Art (ua Grillkamin) baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen sind.In den Erläuterten Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 1998 - darin ist die oben angeführte Bestimmung nach Paragraph eins, Absatz 3, lit leg cit erstmals enthalten – wird ausgeführt, dass bei den nur der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen der angeführten Art (ua Grillkamin) baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen sind. Der Gesetzgeber geht somit erkennbar davon aus, dass diese baulichen Anlagen ausschließlich der Gartengestaltung dienen. Wie bereits ausgeführt, befindet sich der hier in Rede stehende Grillkamin innerhalb des Zubaus zur Garage. Insofern ist nicht erkennbar, dass dieser Kamin der Gartengestaltung dienen soll, ist er doch in einem geschlossenen Raum - dieser kann südseitig geöffnet werden (

hierzu die Südansicht des bewilligten Planes zu Baubewilligung aus dem Jahr 1983) - untergebracht. Schon aus diesem Grund kann der gegenständliche Grillkamin nicht vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sein, da er nicht der Gartengestaltung dient.Wie bereits ausgeführt, befindet sich der hier in Rede stehende Grillkamin innerhalb des Zubaus zur Garage. Insofern ist nicht erkennbar, dass dieser Kamin der Gartengestaltung dienen soll, ist er doch in einem geschlossenen Raum - dieser kann südseitig geöffnet werden vergleiche hierzu die Südansicht des bewilligten Planes zu Baubewilligung aus dem Jahr 1983) - untergebracht. Schon aus diesem Grund kann der gegenständliche Grillkamin nicht vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sein, da er nicht der Gartengestaltung dient. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Bestimmung nach § 1 Abs 3 lit m TBO 2011 davon getragen wird, dass baurechtlich Interessen nicht wesentlich betroffen sein können. Betrachtet man nunmehr den Umstand, dass sich der Grillkamin innerhalb eines geschlossenen Raumes befindet, so kann eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung schon aus dem Blickwinkel des Brandschutzes (

§ 17

Abs 1 lit b TBO 2011) nicht vorliegen.Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Bestimmung nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO 2011 davon getragen wird, dass baurechtlich Interessen nicht wesentlich betroffen sein können. Betrachtet man nunmehr den Umstand, dass sich der Grillkamin innerhalb eines geschlossenen Raumes befindet, so kann eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung schon aus dem Blickwinkel des Brandschutzes vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TBO 2011) nicht vorliegen. Insofern steht fest, dass der hier in Rede stehende Grillkamin innerhalb des Zubaus nicht als Grillkamin im Sinn des § 1 Abs 3 lit TBO 2011 anzusehen ist und auch nicht baubewilligungs- bzw bauanzeigefrei iSd § 21 Abs 3 TBO 2011 ist.Insofern steht fest, dass der hier in Rede stehende Grillkamin innerhalb des Zubaus nicht als Grillkamin im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, lit TBO 2011 anzusehen ist und auch nicht baubewilligungs- bzw bauanzeigefrei iSd Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 ist. Nachdem hinsichtlich dieses Grillkamins ein baurechtlicher Konsens nicht vorliegt, war spruchgemäß die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in der Form zu verfügen, wonach der Grillkamin zu entfernen ist. Leistungsfrist: Gegen die Leistungsfrist wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Die Leistung im angefochtenen Bescheid orientiert sich an der Rechtskraft des Bescheides. Insofern wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Leistungsfrist dahingehend festgelegt, wonach nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung einer allfälligen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin weiterhin 4 Wochen zur Herbeiführung des gesetzlichen Zustandes verbleiben sollen. Deshalb wird die Leistungsfrist mit 10 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses festgelegt. Zum Vorbringen, wonach nunmehr ein Bauansuchen anhängig sei, mit dem eine baurechtliche Sanierung des gegebene Zustandes erfolgen soll, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beseitigungsaufträge ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahren erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden können (

VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124 uva).Zum Vorbringen, wonach nunmehr ein Bauansuchen anhängig sei, mit dem eine baurechtliche Sanierung des gegebene Zustandes erfolgen soll, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beseitigungsaufträge ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahren erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden können vergleiche VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124 uva). Nachdem das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durchzuführen hatte, kam der als Beschwerde zu qualifizieren ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, weshalb eine Entscheidung über den diesbezüglich eingebrachten Antrag unterbleiben konnte. Im Übrigen wurde, soweit verwaltungsgerichtlich bekannt, behördlicherseits eine Vollstreckung nicht betrieben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.0176.13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.