RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0936-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der A B, wohnhaft in Adresse, S, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S vom 11.03.2015, GZ ***-6**8/2014, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Benützung des Objektes Adresse als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 25.06.2014 (eingelangt im Stadtmagistrat S am 30.06.2014) meldete die nunmehrige Beschwerdeführerin das Gebäude Adresse auf den Gst .**2 und 2*0*/3, beide GB T, zur weiteren Verwendung als Freizeitwohnsitz an. 2) Aufgrund dieser Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG 2011 erließ der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde S den Bescheid vom 01.12.2014, womit festgestellt wurde, dass die Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. Aufgrund dieser Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 erließ der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde S den Bescheid vom 01.12.2014, womit festgestellt wurde, dass die Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Stadtmagistrat der Stadtgemeinde S mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2015 Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid vom 01.12.2014 ersatzlos behoben, dies mit der Begründung, dass Feststellungen nach § 17 Abs 3 TROG 2011 im Gebiet der Stadtgemeinde S von der Bürgermeisterin (und nicht vom Stadtmagistrat) zu treffen seien. Der bekämpfte Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Stadtmagistrat der Stadtgemeinde S mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2015 Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid vom 01.12.2014 ersatzlos behoben, dies mit der Begründung, dass Feststellungen nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 im Gebiet der Stadtgemeinde S von der Bürgermeisterin (und nicht vom Stadtmagistrat) zu treffen seien. Der bekämpfte Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. 3) In weiterer Folge erließ die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S aufgrund der verfahrensauslösenden Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 25.06.2014 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11.03.2015, womit sie die Feststellung traf, dass die Verwendung des Wohnsitzes im Anwesen Adresse als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S – nach Wiedergabe der verfahrensrelevanten gesetzlichen Bestimmungen des TROG 2011 – aus, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren schriftlich aufgefordert worden sei, ausreichende Unterlagen im Sinne des § 17 Abs 2 TROG 2011 vorzulegen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S – nach Wiedergabe der verfahrensrelevanten gesetzlichen Bestimmungen des TROG 2011 – aus, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren schriftlich aufgefordert worden sei, ausreichende Unterlagen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 vorzulegen. Als Nachweis, dass der verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei, habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines ehemaligen Mieters vorgelegt, wonach dieser das gegenständliche Haus vom 12.08.1991 bis 30.09.1994 als Zweitwohnsitz verwendet habe. Ein Zweitwohnsitz sei nun aber nicht mit einem Freizeitwohnsitz ident, was sich aus den Bestimmungen des § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 sowie des § 13 TROG 2011 ableiten lasse. Ein Zweitwohnsitz sei nun aber nicht mit einem Freizeitwohnsitz ident, was sich aus den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 sowie des Paragraph 13, TROG 2011 ableiten lasse. Deshalb sei die vorgelegte Bestätigung des Mieters nicht geeignet, eine Nutzung als Freizeitwohnsitz bereits am 31.12.1993 nachzuweisen. Weitere Unterlagen oder Beweismittel, welche eine Verwendung des angemeldeten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz darlegen würden, seien nicht in Vorlage gebracht worden, weshalb die Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 TROG 2011 als nicht nachgewiesen zu betrachten seien. Weitere Unterlagen oder Beweismittel, welche eine Verwendung des angemeldeten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz darlegen würden, seien nicht in Vorlage gebracht worden, weshalb die Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 als nicht nachgewiesen zu betrachten seien. 4) Gegen diese Feststellungsentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S vom 11.03.2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde der A B. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Grundbuch das Objekt Adresse als „Wochenendhaus“ bezeichnet sei und sei dieses bis zur Sanierung der Fassade und des Daches im Jahr 1991 und auch nachher als solches genutzt worden. Eine nochmalige Anfrage beim damaligen Mieter habe ergeben, dass die von ihm ausgestellte Bestätigung nicht ganz zutreffend sei, da er das verfahrensgegenständliche Objekt tatsächlich als Freizeitwohnsitz genutzt habe. Im Winter sei das beschwerdegegenständliche Objekt nur zu Fuß erreichbar, weil der ca 300 m lange Zufahrtsweg nicht befestigt sei und auch nicht (vom Schnee) geräumt werde. Für eine allfällige Dauervermietung sei dies abträglich. Nicht nur dieser Zufahrtsweg, sondern auch die Wanderwege rund um den Adresse würden von ihr und ihrer Familie mit Eigenleistungen auf eigene Kosten und mit entsprechender „Haftung“ erhalten. Sie seien Kultur- und Landschaftspfleger und hätten durch die zunehmenden Belastungen durch Hundeführung, Mountainbiker und Wanderer/Sportler einen erhöhten Reparaturaufwand bei den Zäunen und Wegen, bei der Hundekotentfernung, bei der Müllentsorgung usw. Sie ersuche um einen persönlichen Anhörungstermin. 5) Am 01.06.2015 wurde die von der Beschwerdeführerin gewünschte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen der seinerzeitige Mieter des Objektes Adresse zeugenschaftlich einvernommen worden ist. Es bestand dabei für die Vertretung der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, Fragen an den Zeugen zu richten. Außerdem wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, zu den Verfahrensergebnissen Stellung zu beziehen sowie ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigte. Bei der Verhandlung am 01.06.2015 wurde von der Vertretung der Beschwerdeführerin auf ein Gespräch mit der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S hingewiesen, wonach diese einen positiven Ausgang des Beschwerdeverfahrens begrüßen würde, damit das Objekt Adresse zukünftig als Freizeitwohnsitz genützt werden könne. II.römisch zwei. Rechtslage: Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, gestützt.Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, gestützt. Diese gesetzliche Bestimmung hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Wohnsitze, die
- a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
- b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
- September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
- September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)…“ III.römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin vermag nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Feststellungsentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S vom 11.03.2015 aufzuzeigen, wozu im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist: 1) Gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit
- a)und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am 31. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum 31. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum 30. Juni 2014 angemeldet werden können. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am 31. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum 31. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum 30. Juni 2014 angemeldet werden können. Die positive Erledigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt, und dieser zudem am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.Die positive Erledigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt, und dieser zudem am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl Ro 2014/06/0050; ua).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht vergleiche VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl Ro 2014/06/0050; ua). 2) Nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt sich aus dem Gesamtsystem der Regelungen der Tiroler Bauordnung 2011 sowie des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 betreffend Freizeitwohnsitze, dass die bescheidmäßige Feststellung, dass ein bestimmter Wohnsitz als Freizeitwohnsitz weiterverwendet werden darf, voraussetzt, dass der „Wohnsitz“ über einen Baukonsens verfügt. Für baurechtlich unrechtmäßig bestehende „Wohnsitze“ kann nicht die bescheidmäßige Feststellung erfolgen, dass diese als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen. Diesbezüglich vermochte nun im Gegenstandsfall die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen über einen aufrechten Baukonsens für das Gebäude Adresse vorzulegen, dies trotz entsprechender Einladung durch das erkennende Gericht. Auch die Baubehörde der Stadtgemeinde S gab auf Anfrage des erkennenden Gerichts bekannt, dass bei ihr keine Unterlagen hinsichtlich eines baurechtlichen Konsenses für das Objekt Adresse vorhanden sind. Steht nun aber im vorliegenden Beschwerdefall nicht zweifelsfrei fest, dass das Objekt Adresse baurechtlich konsentiert ist, so kann dafür nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch nicht die Feststellung gemäß § 17 Abs 3 TROG 2011 ergehen, dieses Objekt dürfe weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Steht nun aber im vorliegenden Beschwerdefall nicht zweifelsfrei fest, dass das Objekt Adresse baurechtlich konsentiert ist, so kann dafür nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch nicht die Feststellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 ergehen, dieses Objekt dürfe weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Die vorliegend nicht gegebene Möglichkeit des Nachweises eines aufrechten Baukonsenses für das Objekt Adresse geht zu Lasten der Rechtsmittelwerberin, da – wie bereits dargelegt - die Beweislast in dem in Prüfung stehenden Feststellungsverfahren nach § 17 TROG 2011 bei der antragstellenden Beschwerdeführerin liegt. Die vorliegend nicht gegebene Möglichkeit des Nachweises eines aufrechten Baukonsenses für das Objekt Adresse geht zu Lasten der Rechtsmittelwerberin, da – wie bereits dargelegt - die Beweislast in dem in Prüfung stehenden Feststellungsverfahren nach Paragraph 17, TROG 2011 bei der antragstellenden Beschwerdeführerin liegt. Soweit in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 01.06.2015 vorgebracht wurde, dass der in Vorlage gebrachte Übergabsvertrag vom 27.04.1960 vom Stadtmagistrat S genehmigt bzw zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, woraus geschlossen werden könne, dass der Bestand des Gebäudes Adresse behördlich anerkannt worden sei, weil Gegenstand dieses Übergabsvertrages auch die Liegenschaft in EZ *0*7 KG T mit dem darauf befindlichen Wochenendhaus Nr *** auf der Bp .**2 gewesen sei, so ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen: Aus dem ins Treffen geführten Übergabsvertrag ist ersichtlich, dass diesem Vertrag von der Grundverkehrsbehörde zugestimmt worden ist, ebenso wurde die Genehmigung nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten erteilt. Eine baurechtliche Genehmigung für das Gebäude Adresse vermögen diese behördlichen Erledigungen des Übergabsvertrages aus dem Jahr 1960 nicht zu ersetzen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin mit diesem vorgelegten Übergabsvertrag der Nachweis nicht gelungen, das verfahrensgegenständliche Gebäude Adresse verfüge über einen aufrechten Baukonsens. Wenn auch das aktenkundige Bauanzeigeverfahren betreffend die Sanierung des Dachstuhles sowie betreffend diverse Ausbesserungsarbeiten an der Fassade des hier gegenständlichen Gebäudes den Schluss nahelegt, dass von einem rechtmäßigen Bestand des Objektes Adresse ausgegangen werden kann, so ist auch mit diesen Unterlagen über das im Jahr 1991 durchgeführte Bauanzeigeverfahren der Nachweis eines aufrechten Baukonsenses nicht erbracht. Dass bereits ein entsprechendes Feststellungsverfahren nach § 29 TBO 2011 bei der zuständigen Behörde anhängig wäre, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, sodass das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung sah, mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zuzuwarten. Mit einem derartigen Feststellungsverfahren könnte die Frage geklärt werden, ob in Ansehung des Objektes Adresse das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Dass bereits ein entsprechendes Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, TBO 2011 bei der zuständigen Behörde anhängig wäre, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, sodass das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung sah, mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zuzuwarten. Mit einem derartigen Feststellungsverfahren könnte die Frage geklärt werden, ob in Ansehung des Objektes Adresse das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. 3) Vom nicht gelungenen Nachweis eines aufrechten Baukonsenses für das Objekt Adresse abgesehen, vermochte die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch nicht einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass das beschwerdegegenständliche Gebäude Adresse bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, wobei hier nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die bloße Glaubhaftmachung hier im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht reicht (vgl VwGH vom 16.10.2014, Zl Ro 2014/06/0050, und vom 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066). Vom nicht gelungenen Nachweis eines aufrechten Baukonsenses für das Objekt Adresse abgesehen, vermochte die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch nicht einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass das beschwerdegegenständliche Gebäude Adresse bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, wobei hier nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die bloße Glaubhaftmachung hier im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht reicht vergleiche VwGH vom 16.10.2014, Zl Ro 2014/06/0050, und vom 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066). Als „Nachweis“ der Verwendung des Objektes Adresse bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz legte die Beschwerdeführerin bereits der Erstinstanz eine Bestätigung des Herrn E F vor, womit dieser bestätigte, dass das Häuschen oberhalb des Adresse am Ende der Straße X vom 12.08.1991 bis 30.09.1994 von ihm als Zweitwohnsitz benützt worden sei. Als „Nachweis“ der Verwendung des Objektes Adresse bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz legte die Beschwerdeführerin bereits der Erstinstanz eine Bestätigung des Herrn E F vor, womit dieser bestätigte, dass das Häuschen oberhalb des Adresse am Ende der Straße römisch zehn vom 12.08.1991 bis 30.09.1994 von ihm als Zweitwohnsitz benützt worden sei. Die belangte Behörde erachtete diese Bestätigung in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung insofern als nicht ausreichend, als ein „Zweitwohnsitz“ nicht mit einem „Freizeitwohnsitz“ ident sei und mit einer Bestätigung über die Nutzung des Objektes Adresse als „Zweitwohnsitz“ nicht nachgewiesen sei, dieser habe zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken gedient. In der Beschwerde wurde vorgetragen, Herr F habe das verfahrensgegenständliche Objekt sehr wohl als Freizeitwohnsitz genutzt und sei die diesbezüglich in Vorlage gebrachte Bestätigung missverständlich. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 01.06.2015 Herr E F einer zeugenschaftlichen Befragung unterzogen, wobei er zur Nutzung des Gebäudes Adresse Folgendes zu Protokoll gab: „Richtig ist, dass ich die im Akt der belangten Behörde befindliche Bestätigung ausgestellt habe, wonach ich im Zeitraum vom 12.08.1991 bis 30.09.1994 das Häuschen oberhalb des Adresse am Ende der Straße X als Zweitwohnsitz benützt habe. „Richtig ist, dass ich die im Akt der belangten Behörde befindliche Bestätigung ausgestellt habe, wonach ich im Zeitraum vom 12.08.1991 bis 30.09.1994 das Häuschen oberhalb des Adresse am Ende der Straße römisch zehn als Zweitwohnsitz benützt habe. Ich habe dazumal dieses Objekt ausgebaut und auch einen Garten angelegt, wobei ich Obstbäume gepflanzt habe. Das von mir gemietete bzw gepachtete Areal umfasste nämlich eine Größenordnung von ca 4.000 m2. Mein Sohn ist seinerzeit in S in die Schule gegangen und hat durch die Anmietung dieses Objektes für ihn die Möglichkeit bestanden, dort Feiern bzw Partys durchzuführen. Ich selber bin im gegenständlichen Objekt sehr sehr selten gewesen, richtig darin gewohnt habe ich nicht. Wenn dann haben wir Ausflüge nach S gemacht und dort genächtigt. Richtig ist, dass ich in U seit 1965 wohnhaft bin. Wenn ich gefragt werde, warum ich dennoch einen Freizeitwohnsitz in S benötigt habe, so gebe ich an, dass dies damals eine „Spinnerei“ von mir gewesen ist. Eine Wohnsitzanmeldung bei der Meldebehörde als Nebenwohnsitz habe ich in S nicht durchgeführt. Ebenso wenig habe ich eine Ferienwohnungspauschale für die Nutzung des Objektes Adresse an den Tourismusverband abgeführt. Wenn ich das Objekt Adresse genutzt habe, so habe ich keine geschäftlichen Termine in S wahrgenommen bzw geschäftliche Erledigungen vorgenommen. Im Zeitraum von August 1991 bis September 1994 war ich beruflich in U in der Gastronomie tätig. Wenn mir die im Akt der belangten Behörde befindlichen Lichtbilder über das verfahrensgegenständliche Objekt Adresse vorgezeigt werden, so gebe ich an, dass es bei meinen Ausführungen um dieses Gebäude geht. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, wie dieses Objekt nach dem September 1994 bis heute genutzt worden ist, so gebe ich an, dass ich diesbezüglich keine Kenntnisse habe. Nachdem mein Sohn die Schule in S beendet hatte und auch vom Vermieter der Wunsch an mich herangetragen wurde, das Bestandverhältnis aufzulösen, habe ich das Mietverhältnis betreffend das Objekt Adresse beendet.“ Mit diesen Ausführungen des Zeugen E F zur Verwendung des Gebäudes Adresse im verfahrensmaßgeblichen Zeitraum wird nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht wirklich überzeugend und ausreichend die für eine positive Feststellungsentscheidung nach § 17 Abs 3 TROG 2011 notwendige Freizeitwohnsitznutzung dargetan. Mit diesen Ausführungen des Zeugen E F zur Verwendung des Gebäudes Adresse im verfahrensmaßgeblichen Zeitraum wird nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht wirklich überzeugend und ausreichend die für eine positive Feststellungsentscheidung nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 notwendige Freizeitwohnsitznutzung dargetan. So wurde es im vorliegenden Beschwerdefall unterlassen, die Wohnsitznahme des Herrn E F im Objekt Adresse bei der Meldebehörde anzuzeigen, wie dies einerseits dem Zentralen Melderegister entnommen werden kann und auch vom Zeugen E F selbst bei seiner Befragung am 01.06.2015 bestätigt wurde. In diesem Zusammenhang wäre es nun im vorliegenden Verfahren nach § 17 TROG 2011 Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, diesen Umstand der fehlenden Anmeldung bei der Meldebehörde, der gegen eine Wohnsitznahme des Zeugen E F im Gebäude Adresse spricht, durch andere Nachweise einer dennoch gegebenen Freizeitwohnsitznutzung auszuräumen.In diesem Zusammenhang wäre es nun im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 17, TROG 2011 Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, diesen Umstand der fehlenden Anmeldung bei der Meldebehörde, der gegen eine Wohnsitznahme des Zeugen E F im Gebäude Adresse spricht, durch andere Nachweise einer dennoch gegebenen Freizeitwohnsitznutzung auszuräumen. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis wurde für das Objekt Adresse im maßgeblichen Zeitraum keine Ferienwohnungspauschale an den Tourismusverband abgeführt, was gleichermaßen gegen eine Freizeitwohnsitznutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes spricht. Gerade die Leistung dieser Abgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 für Nächtigungen in Ferienwohnungen hätte nachvollziehbar dartun können, dass tatsächlich eine Nutzung des Objektes Adresse als Freizeitwohnsitz im maßgeblichen Zeitraum erfolgt ist. Die Zweifel an einer Freizeitwohnsitznutzung begründenden Umstände der nicht erfolgten meldebehördlichen Anmeldung sowie der Nichtentrichtung der Ferienwohnungspauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 gehen im gegenständlichen Verfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin, da diese im Verfahren nach § 17 TROG 2011 die Beweislast trägt. Die Zweifel an einer Freizeitwohnsitznutzung begründenden Umstände der nicht erfolgten meldebehördlichen Anmeldung sowie der Nichtentrichtung der Ferienwohnungspauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 gehen im gegenständlichen Verfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin, da diese im Verfahren nach Paragraph 17, TROG 2011 die Beweislast trägt. 4) Der beschwerdegegenständlichen (nachträglichen) Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes war jedoch schon aus einem weiteren Grund der Erfolg zu versagen. Nach § 17 Abs 1 lit b TROG 2011 muss in Ansehung eines nachträglich angemeldeten Freizeitwohnsitzes die Absicht bestehen, dass dieser auch „weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll“. Nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TROG 2011 muss in Ansehung eines nachträglich angemeldeten Freizeitwohnsitzes die Absicht bestehen, dass dieser auch „weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll“. Mit Blick auf die eindeutige Formulierung im Gesetzestext der angeführten Bestimmung (vgl „weiterhin“) muss daher nach Meinung des erkennenden Gerichts zumindest zum Stichtag der Anmeldung eine Verwendung des angemeldeten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Mit Blick auf die eindeutige Formulierung im Gesetzestext der angeführten Bestimmung vergleiche , „weiterhin“) muss daher nach Meinung des erkennenden Gerichts zumindest zum Stichtag der Anmeldung eine Verwendung des angemeldeten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Eine allenfalls in der Zukunft geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz wird von der Bestimmung des § 17 Abs 1 TROG 2011 nicht erfasst, sodass auf der Basis einer erst künftig geplanten Freizeitwohnsitznutzung ein Feststellungsverfahren nach § 17 TROG 2011 nicht erfolgreich geführt werden kann. Eine allenfalls in der Zukunft geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz wird von der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 nicht erfasst, sodass auf der Basis einer erst künftig geplanten Freizeitwohnsitznutzung ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 17, TROG 2011 nicht erfolgreich geführt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde nun bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 01.06.2015 erhoben, dass das verfahrensgegenständliche Objekt Adresse nach Beendigung des Mietverhältnisses mit Herrn F im Jahr 1994 an einen Piloten als Dauermieter vermietet worden ist, wobei dieser das Wohnobjekt Adresse aufgrund der gegebenen Flughafennähe beruflich sehr gut nutzen konnte. Im vergangenen Jahr ist der Pilot verstorben und wurde das Objekt Adresse nach einem gewissen Leerstand an einen Therapeuten neuerlich vermietet, wobei sich der neue Mieter mit Dauerwohnsitz im Wohnobjekt Adresse angemeldet hat. Infolgedessen steht im Gegenstandsfall unzweifelhaft fest, dass im Zeitpunkt der verfahrensauslösenden (nachträglichen) Anmeldung des Wohnobjektes Adresse als Freizeitwohnsitz mit Eingabe vom 25.06.2014 (eingegangen beim Stadtmagistrat S am 30.06.2014) eine Freizeitwohnsitznutzung des angemeldeten Objektes gar nicht vorgelegen hatte. Entsprechend den Darlegungen der Beschwerdeführerin könne das verfahrensbetroffene Objekt Adresse im Winter nur schwer erreicht werden, da zu diesem nur ein nicht befestigter Weg führe, der im Winter auch nicht (vom Schnee) geräumt werde, welcher Umstand bedinge, dass das gegenständliche Objekt nicht so leicht an Dauermieter in Bestand gegeben werden könne, weshalb eben mit dem gegenständlichen Verfahren angestrebt werde, dass das Wohnobjekt Adresse auch als Freizeitwohnsitz genützt werden könne, da diesfalls in Zukunft bei einer Neuvermietung mehrere Möglichkeiten offen stünden. Angesichts dieser eigenen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs 1 lit b TROG 2011 (Verwendung des angemeldeten Wohnsitzes weiterhin als Freizeitwohnsitz) im Gegenstandsfall nicht erfüllt ist, wobei aber nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung kumulativ zu jener nach § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 vorliegen muss.Angesichts dieser eigenen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TROG 2011 (Verwendung des angemeldeten Wohnsitzes weiterhin als Freizeitwohnsitz) im Gegenstandsfall nicht erfüllt ist, wobei aber nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung kumulativ zu jener nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 vorliegen muss. Eine positive Erledigung der vorliegenden Anmeldung des Objektes Adresse als Freizeitwohnsitz scheidet daher schon deshalb aus, da jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung eine Freizeitwohnsitznutzung gar nicht vorgelegen hatte. 5) Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S getroffene Feststellungsentscheidung, wonach die Verwendung des Wohnsitzes Adresse als Freizeitwohnsitz unzulässig ist, als rechtskonform. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Feststellungsentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen kein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit nicht ohnehin schon darauf eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass das Objekt Adresse im Grundbuch seit jeher als „Wochenendhaus“ bezeichnet worden sei. Davon abgesehen, dass eine solche Bezeichnung eines Gebäudes im Grundbuch jedenfalls für sich allein keinen positiven Ausgang eines Feststellungsverfahrens nach § 17 TROG 2011 bewirken könnte, ist für den vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass in einem aktuellen Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ *0*7 GB T das darin aufscheinende Gebäude Adresse nicht als „Wochenendhaus“ bezeichnet ist. Davon abgesehen, dass eine solche Bezeichnung eines Gebäudes im Grundbuch jedenfalls für sich allein keinen positiven Ausgang eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 17, TROG 2011 bewirken könnte, ist für den vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass in einem aktuellen Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ *0*7 GB T das darin aufscheinende Gebäude Adresse nicht als „Wochenendhaus“ bezeichnet ist. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 01.06.2015 wurde dieser Umstand von der Vertretung der Rechtsmittelwerberin auch eingeräumt, diesbezüglich aber vorgebracht, dass mit diesem Beschwerdevorbringen (der Bezeichnung des verfahrensbetroffenen Objektes als „Wochenendhaus“ im Grundbuch) gemeint gewesen sei, dass in den verbücherten Verträgen das Objekt Adresse als „Wochenendhaus“ bezeichnet worden sei, wobei auf den vorgelegten Übergabsvertrag vom 27.04.1960 verwiesen wurde. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass es bei der vorliegend in Prüfung stehenden Feststellungsentscheidung nach § 17 TROG 2011 nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein Wohnobjekt in verbücherten Verträgen als „Wochenendhaus“ bezeichnet worden ist oder für das Gebäude eine andere Bezeichnung gewählt wurde. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass es bei der vorliegend in Prüfung stehenden Feststellungsentscheidung nach Paragraph 17, TROG 2011 nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein Wohnobjekt in verbücherten Verträgen als „Wochenendhaus“ bezeichnet worden ist oder für das Gebäude eine andere Bezeichnung gewählt wurde. Jedenfalls ist eine solche Bezeichnung eines Gebäudes in einem verbücherten Vertrag – für sich alleine gesehen – zweifelsohne nicht geeignet, eine rechtmäßige Freizeitwohnsitznutzung zum Stichtag 31.12.1993 nachzuweisen. Mit dem aufgezeigten Rechtsmittelvorbringen ist daher für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
- b)Im Rechtsmittelschriftsatz vom 09.04.2015 wird vorgebracht, dass das verfahrensgegenständliche Objekt Adresse im Winter nur zu Fuß erreicht werden könne, weil der nicht befestigte Zufahrtsweg im Winter nicht geräumt werde, was für allfällige Dauermieter eine Herausforderung darstelle. Anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 01.06.2015 wurde in diesem Zusammenhang klarstellend dargelegt, dass dieser Umstand (der schlechten Erreichbarkeit des Wohnobjektes Adresse im Winter) dazu führe, dass eine Vermietung an Dauermieter nicht so leicht erfolgen könne, weswegen eine Nutzungsmöglichkeit als Freizeitwohnsitz angestrebt werde, sodass bei einer Neuvermietung in der Zukunft mehrere Möglichkeiten gegeben wären. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Der Beweggrund für die (nachträgliche) Anmeldung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz entsprechend der Bestimmung des § 17 TROG 2011 spielt nämlich bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Feststellungsentscheidung, ob der angemeldete Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, keine Rolle. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Der Beweggrund für die (nachträgliche) Anmeldung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz entsprechend der Bestimmung des Paragraph 17, TROG 2011 spielt nämlich bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Feststellungsentscheidung, ob der angemeldete Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, keine Rolle. Vielmehr müssen die in § 17 Abs 1 lit a sowie lit b TROG 2011 genannten Voraussetzungen vorliegen. Vielmehr müssen die in Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, sowie Litera b, TROG 2011 genannten Voraussetzungen vorliegen. Gerade im vorliegenden Fall steht die Bestimmung des § 17 Abs 1 lit b TROG 2011 einer positiven Erledigung des Feststellungsverfahrens entgegen, da angesichts der derzeit nicht gegebenen Freizeitwohnsitznutzung von einer „weiterhin“ angestrebten Verwendung des betroffenen Objektes als Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden kann.Gerade im vorliegenden Fall steht die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TROG 2011 einer positiven Erledigung des Feststellungsverfahrens entgegen, da angesichts der derzeit nicht gegebenen Freizeitwohnsitznutzung von einer „weiterhin“ angestrebten Verwendung des betroffenen Objektes als Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden kann.
- c)Soweit die Rechtsmittelwerberin dargelegt hat, dass sie und ihre Familienmitglieder im Bereich des Adresse als Kultur- und Landschaftspfleger tätig seien und aufgrund der Belastungen durch Hundeführung, Mountainbiker und Wanderer sowie andere Sportler einen erhöhten Aufwand hätten, dies bei der Erhaltung von Wegen und Zäunen und anderen Arbeiten, was auch durchaus von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S im Rahmen eines Gespräches mit ihrem Ehemann anerkannt worden sei, weshalb die Bürgermeisterin grundsätzlich keinen Einwand dagegen hätte, dass das Objekt Adresse als Freizeitwohnsitz verwendet werden könne, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen: Wenn auch die aufgezeigten Leistungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie in keiner Weise in Zweifel gezogen werden und diese auch nicht geschmälert werden sollen, so ist doch darauf hinzuweisen, dass die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht die Möglichkeit vorsehen, die in Rede stehenden Leistungen im Rahmen der Feststellungsentscheidung nach § 17 TROG 2011 zu berücksichtigen. Wenn auch die aufgezeigten Leistungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie in keiner Weise in Zweifel gezogen werden und diese auch nicht geschmälert werden sollen, so ist doch darauf hinzuweisen, dass die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht die Möglichkeit vorsehen, die in Rede stehenden Leistungen im Rahmen der Feststellungsentscheidung nach Paragraph 17, TROG 2011 zu berücksichtigen. Demgemäß vermag auch dieses Beschwerdevorbringen das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführerin ist vorliegend der Nachweis der Freizeitwohnsitzverwendung des Objektes Adresse bereits am 31.12.1993 nicht ausreichend gelungen. Dass der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch entsprechende Beweismittel zu erbringen ist und hier im Hinblick auf die gegebene Rechtslage die bloße Glaubhaftmachung nicht reicht, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, welche in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert wurden. Der Beschwerdeführerin ist vorliegend der Nachweis der Freizeitwohnsitzverwendung des Objektes Adresse bereits am 31.12.1993 nicht ausreichend gelungen. Dass der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch entsprechende Beweismittel zu erbringen ist und hier im Hinblick auf die gegebene Rechtslage die bloße Glaubhaftmachung nicht reicht, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, welche in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert wurden. An diese Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0936.4