Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 3§ 9§ 16Art 130Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/1556-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 und 5 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. 1.
Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 7.4.2015, *****: Mit Email vom 31.8.2014 ersuchte Herr Mag. A B den Bürgermeister der Marktgemeinde C um Beantwortung einer größeren Anzahl von Fragen im Zusammenhang mit einem Personalauswahlverfahren durch die Marktgemeinde C und zu mehreren Bewerbungen von Herrn Mag. B. Eine solche Beantwortung erfolgte nicht, woraufhin seitens der – offenkundig von Herrn Mag. B mit dieser Angelegenheit befassten - Landesvolkanwaltschaft mit Mail vom 13.11.2014 die Erlassung eines Bescheides auf der Grundlage des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes empfohlen wurde. Mit Schreiben vom 21.11.2014 an die Landesvolksanwaltschaft wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde C die Erlassung eines solchen Bescheides binnen 6 Monaten in Aussicht gestellt. Mit Email an die Marktgemeinde C vom 16.3.2015 stellte Herr Mag. B unter anderem hinsichtlich des gegenständlichen Auskunftsbegehrens vom 31.8.2014 „den Antrag auf eine Säumnisbeschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht für Tirol“, welcher vom Bürgermeister der Marktgemeinde C mit Schreiben vom 8.4.2015 an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet und dort zu Geschäftszahl LVwG-***** protokolliert wurde. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid, der zwar mit 7.4.2015 datiert ist, allerdings erst am 12.5.2015 zugestellt wurde, wurde Folgendes ausgesprochen: „Das Auskunftsbegehren, vom 31.08.2014, hinsichtlich aller Fragestellungen zu: • Bewerbung 1 - Fragen a) bis d) • Bewerbung 2 - Fragen a) bis b) • Bewerbung 3 - Fragen a) bis b) und 1) bis 14) • Personalauswahlverfahren I) bis V)• Personalauswahlverfahren römisch eins) bis römisch fünf) wird
§ 3Abs.
1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz LBGl. Nr. 4/1989, vom Bürgermeister der Markgemeinde C Herrn D E; abgewiesen.“wird
Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz LBGl. Nr. 4 aus 1989,, vom Bürgermeister der Markgemeinde C Herrn D E; abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Diesem, am 31.08.2014, vorgelegten Auskunftsbegehren fehlte bereits zum Teil die Grundvoraussetzung auf bescheidmäßiger Erledigung, da die Verweigerung der Erteilung einer Auskunft nicht gegeben war, da die Fragestellungen • Bewerbung 1 - Fragen
- a)bis
- d)• Bewerbung 2 - Fragen
- a)bis
- b)• Bewerbung 3 - Fragen
- a)bis
- b)und 1) bis 14) bereits in einem abgeschlossen Strafverfahren am Landesgericht Innsbruck (*****) beantwortet und behandelt wurden. Zudem wurde dem Antragssteller über den Mitarbeiter der Volksanwaltschaft Tirol Herr Dr. F G nochmals eine Beantwortung zu diesen gestellten Fragen von Herrn Bürgermeister D E übermittelt. Des Weiteren unterliegen die gestellten Fragen, da sie größtenteils auf eine Rechtfertigung von Handlungen im Zusammenhang mit einem Personalauswahlverfahren bzw. auf die Beantwortung von Rechtsfragen abzielen, nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.06.1994, 94/06/0094, VwGH 15.05.1990, 90/05/0074), nicht dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz LBGl. Nr. 4/1989. Sodann kommt die Beantwortung inhaltlich einer Gewährung von Akteneinsicht in vertrauliche Personalakten gleich und damit steht dem Auskunftsbegehren die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen.“Des Weiteren unterliegen die gestellten Fragen, da sie größtenteils auf eine Rechtfertigung von Handlungen im Zusammenhang mit einem Personalauswahlverfahren bzw. auf die Beantwortung von Rechtsfragen abzielen, nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.06.1994, 94/06/0094, VwGH 15.05.1990, 90/05/0074), nicht dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz LBGl. Nr. 4 aus 1989,. Sodann kommt die Beantwortung inhaltlich einer Gewährung von Akteneinsicht in vertrauliche Personalakten gleich und damit steht dem Auskunftsbegehren die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen.“ 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 dargestellten Bescheid erhob Herr Mag. A B ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel, welches am 8.6.2015 per Post bei der Marktgemeinde C einlangte. Gegen den unter Ziffer eins, dargestellten Bescheid erhob Herr Mag. A B ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel, welches am 8.6.2015 per Post bei der Marktgemeinde C einlangte. Dieses Rechtsmittel begründete Herr Mag. B unter anderem damit, dass die gegenständliche bescheidmäßige Abhandlung gegen die Bestimmungen des AVG verstoße, da der Bescheid erst ausgestellt worden sei, nachdem ein Antrag auf Säumnisbeschwerde eingebracht worden ist. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. Eine Beschwerde hat
§ 9Abs 1 Vw
GVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um eine Fehlbezeichnung; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung angestrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).Eine Beschwerde hat
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um eine Fehlbezeichnung; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung angestrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285). 3. Zur Sache: Die vorliegende Beschwerde erweist sich als begründet, da im Hinblick auf die Säumnisbeschwerde vom 16.3.2015 keine Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Erlassung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides bestand. Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sodass insofern auch die Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 16.3.2015 zu Recht bei dem als säumig erachteten Bürgermeister der Marktgemeinde C erfolgte.Nach Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sodass insofern auch die Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 16.3.2015 zu Recht bei dem als säumig erachteten Bürgermeister der Marktgemeinde C erfolgte.
§ 16Abs 1 Vw
GVG hätte nun die Behörde im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art 130
Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den geforderten Bescheid erlassen können. Wenn die Behörde den Bescheid allerdings nicht nachholt, hat sie dem Verwaltungsgericht nach Abs 2 leg cit die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG hätte nun die Behörde im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den geforderten Bescheid erlassen können. Wenn die Behörde den Bescheid allerdings nicht nachholt, hat sie dem Verwaltungsgericht nach Absatz 2, leg cit die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Auch wenn das VwGVG keine ausdrückliche Regelung darüber trifft, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit zur Entscheidung im Fall einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, kann aus den genannten Bestimmungen abgeleitet werden, dass mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Zuständigkeit auf dieses übergegangen ist und keine Zuständigkeit der belangten Behörde mehr bestand. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des VwGVG, nämlich insbesondere aus dessen Regelungen in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung. Diesbezüglich regeln die Abs 1 und 2 des § 14 VwGVG, dass es der Behörde freisteht, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen oder von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, wobei sie in letzterem Fall dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat.Dies ergibt sich auch aus der Systematik des VwGVG, nämlich insbesondere aus dessen Regelungen in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung. Diesbezüglich regeln die Absatz eins und 2 des Paragraph 14, VwGVG, dass es der Behörde freisteht, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen oder von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, wobei sie in letzterem Fall dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat. Laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 725 und 767 mwH geht mit der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der belangten Behörde unter und wird das Landesverwaltungsgericht allein zur Erledigung der Beschwerde zuständig. Es ist für das Landesverwaltungsgericht nun aber kein Grund erkennbar, weshalb diese Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung nicht analog auch für Säumnisbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gelten sollen. Auch hier kommt der belangten Behörde – wie bereits erwähnt und wie im Fall der Beschwerdevorentscheidung – die Möglichkeit zu, trotz eines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht selbst binnen einer gewissen Frist (3 Monate bei der Säumnisbeschwerde bzw. 2 Monate bei der Beschwerdevorentscheidung) eine Entscheidung zu treffen bzw. nachzuholen. Insofern müssen wohl auch der Vorlage des jeweiligen Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht die gleichen Rechtswirkungen, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht, unterstellt werden.Es ist für das Landesverwaltungsgericht nun aber kein Grund erkennbar, weshalb diese Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung nicht analog auch für Säumnisbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG gelten sollen. Auch hier kommt der belangten Behörde – wie bereits erwähnt und wie im Fall der Beschwerdevorentscheidung – die Möglichkeit zu, trotz eines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht selbst binnen einer gewissen Frist (3 Monate bei der Säumnisbeschwerde bzw. 2 Monate bei der Beschwerdevorentscheidung) eine Entscheidung zu treffen bzw. nachzuholen. Insofern müssen wohl auch der Vorlage des jeweiligen Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht die gleichen Rechtswirkungen, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht, unterstellt werden. Ein solches Verständnis legt auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Stelle nahe. Danach (vgl etwa VwGH 18.12.2008, 2008/06/0175) erlischt selbst im Fall einer rechtswidrigen Weiterleitung eines Anbringens die Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, woraus - umgelegt auf den vorliegenden Fall – geschlossen werden kann, dass auch durch die Vorlage des Anbringens des Mag. B vom 16.3.2015, also der Säumnisbeschwerde, an das Landesverwaltungsgericht die Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde C, damit konsequenter Weise gleichzeitig aber auch dessen Zuständigkeit, erloschen ist. Ein solches Verständnis legt auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Stelle nahe. Danach vergleiche etwa VwGH 18.12.2008, 2008/06/0175) erlischt selbst im Fall einer rechtswidrigen Weiterleitung eines Anbringens die Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, woraus - umgelegt auf den vorliegenden Fall – geschlossen werden kann, dass auch durch die Vorlage des Anbringens des Mag. B vom 16.3.2015, also der Säumnisbeschwerde, an das Landesverwaltungsgericht die Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde C, damit konsequenter Weise gleichzeitig aber auch dessen Zuständigkeit, erloschen ist. Insofern besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukam, da sie mit Schreiben vom 8.4.2015 die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt hat, der angefochtene Bescheid allerdings erst am 12.5.2015 mit der Zustellung an den nunmehrigen Beschwerdeführer, und damit erst nach dem mit Vorlage vom 8.4.2015 bewirkten Zuständigkeitsübergang auf das Landesverwaltungsgericht, erlassen wurde. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges des Landesverwaltungsgerichtes auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges des Landesverwaltungsgerichtes auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde). Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben ist.Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben ist. Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache diesen Bescheid
§ 28Abs 5 Vw
GVG ersatzlos zu beheben.Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache diesen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. Vor diesem Hintergrund war ein näheres Eingehen auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen nicht erforderlich und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht und im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Im Übrigen kann nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung dann entfallen, wenn – so wie im vorliegenden Fall - bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im Übrigen kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung dann entfallen, wenn – so wie im vorliegenden Fall - bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da hier insofern eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, als bisher eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Frage, mit welchem Zeitpunkt im Fall einer Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, fehlt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da hier insofern eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, als bisher eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Frage, mit welchem Zeitpunkt im Fall einer Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1556.1