Obsah (6)
§ 31§ 25a§ 34§ 7Art 130Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1253-5 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über
§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom 27.10.1936, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol AB und Genossen auf der E. in B. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Trinkwasserleitung für den Weiler E. erteilt. Gegenstand der Bewilligung war auch die Fassung für die geplante Wasserversorgung für E. (Gemeinde B.) auf dem Gst Nr 123, GB D. Die Wasserrechtsbehörde hat angeordnet, näher bezeichnete sonstige Wasserbenutzungsrechte – Entnahme von Trink- und Gebrauchswasser anderer Personen – nicht nachteilig zu beeinflussen.Mit Bescheid vom 27.10.1936, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol Ausschussbericht und Genossen auf der E. in B. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Trinkwasserleitung für den Weiler E. erteilt. Gegenstand der Bewilligung war auch die Fassung für die geplante Wasserversorgung für E. (Gemeinde B.) auf dem Gst Nr 123, GB D. Die Wasserrechtsbehörde hat angeordnet, näher bezeichnete sonstige Wasserbenutzungsrechte – Entnahme von Trink- und Gebrauchswasser anderer Personen – nicht nachteilig zu beeinflussen. Die gegen die Vorschreibung
- des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ****, erhobene Berufung des CD, Adresse, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 12.12.1936, Zl 49.792-1, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 20.01.1937, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Bildung der Wassergenossenschaft AB anerkannt und deren Satzung genehmigt.Mit Bescheid vom 20.01.1937, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Bildung der Wassergenossenschaft Ausschussbericht anerkannt und deren Satzung genehmigt. Mit dem am 19.12.1973 bei der Bezirkshauptmannschaft Y. eingelangten Schriftsatz hat die Wassergenossenschaft AB um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Sanierung ihrer Anlage und den Ausbau der Quellfassung sowie des Hochbehälters angesucht. Nach Durchführung mehrerer Verhandlungen hat die Bezirkshaupt-mannschaft Schwaz unter Berufung auf § 101 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in der damals geltenden Fassung über das Ansuchen der Wassergenossenschaft AB entschieden. Diesen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. mit Bescheid vom 02.07.1982, Zl **** berichtigt.Mit dem am 19.12.1973 bei der Bezirkshauptmannschaft Y. eingelangten Schriftsatz hat die Wassergenossenschaft Ausschussbericht um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Sanierung ihrer Anlage und den Ausbau der Quellfassung sowie des Hochbehälters angesucht. Nach Durchführung mehrerer Verhandlungen hat die Bezirkshaupt-mannschaft Schwaz unter Berufung auf Paragraph 101, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in der damals geltenden Fassung über das Ansuchen der Wassergenossenschaft Ausschussbericht entschieden. Diesen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. mit Bescheid vom 02.07.1982, Zl **** berichtigt. Der Inhalt des Bescheides vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, Zl ****, lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: → Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Änderung der Wasserversorgungsanlage einschließlich der Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn 123, 234/2 und 234/3, alle GB D., aufgehenden Quelle (Spruchpunkt I.)Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Änderung der Wasserversorgungsanlage einschließlich der Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn 123, 234/2 und 234/3, alle GB D., aufgehenden Quelle (Spruchpunkt römisch eins.) → Erlassung eines Dünge- und Jaucheverbotes auf dem Gst Nr 456/2, GB D., und auf einem näher beschriebenen Bereich der Gst Nrn 456/1 und 234/3, beide GB D., sowie Erlassung eines Bauverbotes auf dem Gst Nr 456/1, GB D., und eines Koppelverbotes im beschriebenen Bereich der Gst Nrn 456/1 und 234/3, beide GB D. → Feststellung, dass PJ „Hausname“, D., Mitglied der Wassergenossenschaft AB ist (Spruchpunkt III.)Feststellung, dass PJ „Hausname“, D., Mitglied der Wassergenossenschaft Ausschussbericht ist (Spruchpunkt römisch drei.) → Feststellung der Einräumung von Dienstbarkeiten im Sinne des § 111 Abs 4 WRG 1959 auf den von der Wasserversorgungsanlage berührten Parzellen der GB D. und der GB B. (Spruchpunkt IV.)Feststellung der Einräumung von Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 auf den von der Wasserversorgungsanlage berührten Parzellen der GB D. und der GB B. (Spruchpunkt römisch vier.) → Wasserrechtliche Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft AB (Spruchpunkt V.)Wasserrechtliche Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ausschussbericht (Spruchpunkt römisch fünf.) → Feststellung, dass kein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung vorliegt (Spruchpunkt VI.)Feststellung, dass kein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung vorliegt (Spruchpunkt römisch sechs.) Mit Schriftsatz vom 26.08.1996, Zl ****, hat das Baubezirksamt Innsbruck der Bezirkshauptmannschaft Y. mitgeteilt, dass die im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft AB verfügten Quellschutzmaßnahmen nicht befolgt würden. In weiterer Folge haben die Organe der Bezirkshauptmannschaft Y. und der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land übereinstimmend festgelegt, dass die weitere Behandlung der Angelegenheit durch die Bezirkshauptmannschaft Y. erfolgen soll. Diese einvernehmliche Vorgangsweise ist im Aktenvermerk vom 03.09.1996, Zl ****, dokumentiert.Mit Schriftsatz vom 26.08.1996, Zl ****, hat das Baubezirksamt Innsbruck der Bezirkshauptmannschaft Y. mitgeteilt, dass die im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ausschussbericht verfügten Quellschutzmaßnahmen nicht befolgt würden. In weiterer Folge haben die Organe der Bezirkshauptmannschaft Y. und der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land übereinstimmend festgelegt, dass die weitere Behandlung der Angelegenheit durch die Bezirkshauptmannschaft Y. erfolgen soll. Diese einvernehmliche Vorgangsweise ist im Aktenvermerk vom 03.09.1996, Zl ****, dokumentiert. Zu den vom Baubezirksamt Innsbruck aufgezeigten Missständen hat am 16.10.1996 in B. eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen haben Amtssachverständige aus den Fachbereichen Geologie, Wasserwirtschaft und Medizin Stellungnahmen abgegeben. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.11.1996, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. gem § 34 Abs 1 WRG 1959 zum Schutz der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ****, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft AB Anordnungen hinsichtlich der Bewirtschaftung und Benutzung der Gst Nrn 456/1, 456/2 sowie 234/3, alle GB D., im Umfang bestimmter Verbote (Anordnungen
- bis 6.) getroffen, die Abzäunung des bereits ausgewiesenen Schutzgebietes aufgetragen (Vorschreibung 7.) und ausgesprochen, dass die unter Spruchpunkt I./
- vorgeschriebenen Maßnahmen für die gesamten Flächen der Gst Nrn 456/1, 456/2 sowie 234/3, alle GB D., gelten (Spruchpunkt I./8.). Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 11.11.1996, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. gem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 zum Schutz der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ****, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ausschussbericht Anordnungen hinsichtlich der Bewirtschaftung und Benutzung der Gst Nrn 456/1, 456/2 sowie 234/3, alle GB D., im Umfang bestimmter Verbote (Anordnungen
- bis 6.) getroffen, die Abzäunung des bereits ausgewiesenen Schutzgebietes aufgetragen (Vorschreibung 7.) und ausgesprochen, dass die unter Spruchpunkt römisch eins./
- vorgeschriebenen Maßnahmen für die gesamten Flächen der Gst Nrn 456/1, 456/2 sowie 234/3, alle GB D., gelten (Spruchpunkt römisch eins./8.). Im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11.11.1996, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. festgehalten, dass für die mit Spruchpunkt I. verfügten Anordnungen den betroffenen Grundeigentümern
§ 34
Abs 4 WRG 1959 dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung zustehe, und behielt unter Berufung auf § 117 Abs 2 WRG 1959 die Entscheidung über Form, Art und Höhe der Leistung sowie deren Frist einem Nachtragsbescheid vor.Im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 11.11.1996, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. festgehalten, dass für die mit Spruchpunkt römisch eins. verfügten Anordnungen den betroffenen Grundeigentümern
Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung zustehe, und behielt unter Berufung auf Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 die Entscheidung über Form, Art und Höhe der Leistung sowie deren Frist einem Nachtragsbescheid vor. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 11.11.1996, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. die Einwendungen der LR, des LL und des Dr. LH als betroffene Grundeigentümer abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 11.11.1996, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. die Einwendungen der LR, des LL und des Dr. LH als betroffene Grundeigentümer abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben LR und LL, beide vertreten durch Dr. LH, und Dr. LH Berufung erhoben. Aus Anlass ihrer Berufung haben die Rechtsmittelwerber auch die Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, und dessen Zustellung an sie begehrt. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 03.11.1996, Zl ****, hat auch die Wassergenossenschaft AB mit Schriftsatz vom 24.11.1996 Berufung erhoben. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 03.11.1996, Zl ****, hat auch die Wassergenossenschaft Ausschussbericht mit Schriftsatz vom 24.11.1996 Berufung erhoben. Der Landeshauptmann von Tirol hat als damals zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und gleichzeitig als Wasserrechtsbehörde I. Instanz in einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am 30.01.1997 eine Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen Gutachten/Stellungnahmen von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie, Pflanzenbau, Wasserwirtschaft und Medizin eingeholt.Der Landeshauptmann von Tirol hat als damals zuständige Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und gleichzeitig als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz in einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am 30.01.1997 eine Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen Gutachten/Stellungnahmen von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie, Pflanzenbau, Wasserwirtschaft und Medizin eingeholt. Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 04.06.1997, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz den Grundeigentümern GH sowie LR und LL verschiedene Aufträge erteilt.Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 04.06.1997, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz den Grundeigentümern GH sowie LR und LL verschiedene Aufträge erteilt. Mit Bescheid vom 30.08.1999, Zl 680.102/01-I 6/99, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgrund der Berufungen des GH sowie der LR und des LL Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.06.1997, Zl ****, dahingehend abgeändert, als den Rechtsmittelwerbern aufgetragen wurde, den von ihnen auf bestimmten Liegenschaften eingebrachten Pferdemist vermischt mit Einstreu bis 31.08.2000 zu beseitigen. Mit Bescheid vom 23.07.1997, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Anträge der LR, des LL sowie des Dr. LH auf Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 02.07.1982, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen [Spruchteil A)], die Berufung der LR, des LL sowie des Dr. LH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 11.11.1996, Zl ****, als unbegründet abgewiesen [Spruchteil B)], der Berufung der Wassergenossenschaft AB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 11.11.1996, Zl ****, teilweise Folge gegeben [Spruchteil C)] und
§ 34
Abs 1 WRG 1959 die Quellschutzanordnung neu [Spruchteil D)] durch Festlegung des Gebietes [Spruchteil D) I.] und Erlassung von Bewirtschaftungs- und Benützungsverboten [Spruchteil D) II.] im Umfang der Ankündigung ihres Schreibens vom 24.04.1997 erlassen, wobei der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde II. Instanz des Weiteren ausgesprochen hat, dass die im Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, enthaltenen weitergehenden Schutzanordnungen betreffend die „Quelle“ samt der zugehörigen Wasserversorgung AB unberührt bleiben [Spruchteil D) III. 1)] und dass die Grundstückseigentümer es zu dulden hätten, dass der Wasserberechtigte das in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, angeführte Schutzgebiet abzäunt und dauernd abgezäunt hält, wobei zur Bewirtschaftung je Liegenschaft ein Durchlass zur angrenzenden öffentlichen Straße oder angrenzenden Liegenschaft derselben Eigentümer vorzusehen sei [Spruchteil D) III. 2)].Mit Bescheid vom 23.07.1997, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Anträge der LR, des LL sowie des Dr. LH auf Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 02.07.1982, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen [Spruchteil A)], die Berufung der LR, des LL sowie des Dr. LH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 11.11.1996, Zl ****, als unbegründet abgewiesen [Spruchteil B)], der Berufung der Wassergenossenschaft Ausschussbericht gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 11.11.1996, Zl ****, teilweise Folge gegeben [Spruchteil C)] und
Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 die Quellschutzanordnung neu [Spruchteil D)] durch Festlegung des Gebietes [Spruchteil D) römisch eins.] und Erlassung von Bewirtschaftungs- und Benützungsverboten [Spruchteil D) römisch zwei.] im Umfang der Ankündigung ihres Schreibens vom 24.04.1997 erlassen, wobei der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz des Weiteren ausgesprochen hat, dass die im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, enthaltenen weitergehenden Schutzanordnungen betreffend die „Quelle“ samt der zugehörigen Wasserversorgung Ausschussbericht unberührt bleiben [Spruchteil D) römisch drei. 1)] und dass die Grundstückseigentümer es zu dulden hätten, dass der Wasserberechtigte das in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, angeführte Schutzgebiet abzäunt und dauernd abgezäunt hält, wobei zur Bewirtschaftung je Liegenschaft ein Durchlass zur angrenzenden öffentlichen Straße oder angrenzenden Liegenschaft derselben Eigentümer vorzusehen sei [Spruchteil D) römisch drei. 2)]. Mit Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl 97/07/0144-20, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde
- des PJ,
- der LR,
- des LL und
- des Dr. LH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, betreffend Schutzgebietsbestimmung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 12.11.2007, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. den Antrag des Dr. LH betreffend die Aufhebung der im Zuge der Ausweisung der Quellschutzmaßnahmen für die Wassergenossenschaft AB eingeräumten Servituten mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 12.11.2007, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. den Antrag des Dr. LH betreffend die Aufhebung der im Zuge der Ausweisung der Quellschutzmaßnahmen für die Wassergenossenschaft Ausschussbericht eingeräumten Servituten mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 haben die Wassergenossenschaft AB, vertreten durch deren Obmann Adresse, sowie die Miteigentümer der EZ GB D., ua des Gst Nr 456/3, GB D., nämlich F. und A.E., beide Adresse, sowie RE, Adresse, beantragt, näher bezeichnete Schutzbestimmungen betreffend das Quellschutzgebiet „Quelle“ – festgelegt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl **** – abzuändern. Mit ihrem Ansuchen haben die Antragsteller den von Dr. VA, Technisches Büro für Geologie und Hydrogeologie, Adresse, verfassten „Abänderungsvorschlag für Schutzgebietsbestimmungen“ des Wasserschutzgebietes „Quelle“ vom 25.11.2014 in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Unter Bezugnahme auf den Antrag vom 10.12.2014 und den Abänderungsvorschlag des Dr. VA vom 25.11.2014 haben die Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 16.12.2014 erstattet. Im Wesentlichen wird in dieser Stellungnahme vorgebracht, dass aufgrund der bisherigen Gutachten und Verfahrensergebnisse eine Ausdehnung des Wasserschutzgebietes und nicht eine Einschränkung erforderlich wäre. Gerade die Wassergenossenschaft AB hätte bei den Verfahrensschritten 1996/1997 die Ausdehnung und Festlegung von Schutzmaßnahmen, wie sie nun vorliegen, gefordert. An der Entscheidungsgrundlage hätte sich nichts geändert und trotzdem fordere die Genossenschaft nun eine Einschränkung. Dies hänge nur damit zusammen, dass sie sich die Entschädigung gegenüber Familie E. ersparen möchte. Es gäbe keine Fakten, die eine Einschränkung rechtfertigen würden.Unter Bezugnahme auf den Antrag vom 10.12.2014 und den Abänderungsvorschlag des Dr. VA vom 25.11.2014 haben die Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 16.12.2014 erstattet. Im Wesentlichen wird in dieser Stellungnahme vorgebracht, dass aufgrund der bisherigen Gutachten und Verfahrensergebnisse eine Ausdehnung des Wasserschutzgebietes und nicht eine Einschränkung erforderlich wäre. Gerade die Wassergenossenschaft Ausschussbericht hätte bei den Verfahrensschritten 1996 aus 1997, die Ausdehnung und Festlegung von Schutzmaßnahmen, wie sie nun vorliegen, gefordert. An der Entscheidungsgrundlage hätte sich nichts geändert und trotzdem fordere die Genossenschaft nun eine Einschränkung. Dies hänge nur damit zusammen, dass sie sich die Entschädigung gegenüber Familie E. ersparen möchte. Es gäbe keine Fakten, die eine Einschränkung rechtfertigen würden. Dieses Vorbringen wird noch näher erläutert und auch auf das Gutachten des geologischen Amtssachverständigen Mag. SJ eingegangen. Zum Antrag der Wassergenossenschaft AB sowie des FE, der A. und des R.E. hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI Dr. MM im Schriftsatz vom 16.01.2015, Zl ****, und der geologische Amtssachverständige Mag. SJ im Schriftsatz vom 27.02.2015, Zl ****, geäußert. Zum Antrag der Wassergenossenschaft Ausschussbericht sowie des FE, der A. und des R.E. hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI Dr. MM im Schriftsatz vom 16.01.2015, Zl ****, und der geologische Amtssachverständige Mag. SJ im Schriftsatz vom 27.02.2015, Zl ****, geäußert. Zum geologischen Gutachten vom 27.02.2015, Zl ****, haben die Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 05.03.2015 erstattet. In dieser Stellungnahme weisen sie darauf hin, dass auch Schutzgebietsbescheide unter Anwendung des § 34 WRG 1959 nur in Ausnahmefällen abgeändert werden dürften. Es lägen aber keine erheblichen oder bedeutsamen Umstände vor, die eine Abänderung von Anordnungen des Wasserschutzgebietes „Quelle“ rechtfertigen würden.Zum geologischen Gutachten vom 27.02.2015, Zl ****, haben die Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 05.03.2015 erstattet. In dieser Stellungnahme weisen sie darauf hin, dass auch Schutzgebietsbescheide unter Anwendung des Paragraph 34, WRG 1959 nur in Ausnahmefällen abgeändert werden dürften. Es lägen aber keine erheblichen oder bedeutsamen Umstände vor, die eine Abänderung von Anordnungen des Wasserschutzgebietes „Quelle“ rechtfertigen würden. Mit Schriftsatz vom 16.03.2015 haben die Wassergenossenschaft AB sowie F., A. und R.E. ihren Antrag vom 10.12.2014 unter Hinweis auf eine eingebrachte Unterlage flächenmäßig eingeschränkt und als maximale Grabungstiefe 2,5 m unter Geländeoberkante (GOK) angegeben.Mit Schriftsatz vom 16.03.2015 haben die Wassergenossenschaft Ausschussbericht sowie F., A. und R.E. ihren Antrag vom 10.12.2014 unter Hinweis auf eine eingebrachte Unterlage flächenmäßig eingeschränkt und als maximale Grabungstiefe 2,5 m unter Geländeoberkante (GOK) angegeben. In seiner Stellungnahme vom 01.04.2015 hat Dr. LH darauf hingewiesen, dass bei der von den Konsenswerbern vorgenommenen Einschränkung der Grabungstiefe auf lediglich 2,5 m unter GOK dies auch für den Grundstreifen östlich der Familie E. gelte. Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. über die Anträge der Wassergenossenschaft AB und des F., der A. und des R.E. entschieden. In der Einleitung vor dem Spruch wiederholt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, und vom 11.11.1996, Zl ****, sowie des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, die wesentlichen, für das Wasserschutzgebiet „Quelle“ geltenden Schutzbestimmungen/Anordnungen.Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. über die Anträge der Wassergenossenschaft Ausschussbericht und des F., der A. und des R.E. entschieden. In der Einleitung vor dem Spruch wiederholt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, und vom 11.11.1996, Zl ****, sowie des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, die wesentlichen, für das Wasserschutzgebiet „Quelle“ geltenden Schutzbestimmungen/Anordnungen. Davon ausgehend hat die belangte Behörde das mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 11.11.1996, Zl ****, sowie des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl **** festgelegte Schutzgebiet „Quelle“ nach Maßgabe einer signierten Unterlage (mit Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt und die Anordnungen für das nunmehr unterteilte Wasserschutzgebiet „Quelle“ wie folgt neu festgelegt:Davon ausgehend hat die belangte Behörde das mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 11.11.1996, Zl ****, sowie des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl **** festgelegte Schutzgebiet „Quelle“ nach Maßgabe einer signierten Unterlage (mit Lageplan) in ein Schutzgebiet römisch eins. und ein Schutzgebiet römisch zwei. unterteilt und die Anordnungen für das nunmehr unterteilte Wasserschutzgebiet „Quelle“ wie folgt neu festgelegt: „A) Für das Schutzgebiet I. bleiben sämtliche Schutzgebietsanordnungen der oben erwähnten Bescheide vollinhaltlich aufrecht.Für das Schutzgebiet römisch eins. bleiben sämtliche Schutzgebietsanordnungen der oben erwähnten Bescheide vollinhaltlich aufrecht. B) Für das Schutzgebiet II. haben die Verbote des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl. ****, wie folgt zu lauten:Für das Schutzgebiet römisch zwei. haben die Verbote des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl. ****, wie folgt zu lauten: Verbot II. lit. a):Verbot römisch zwei. Litera a,): die Errichtung sowie der Zubau von baulichen Anlagen mit einer Tiefe von mehr als 2,5 unter Geländeoberkante, ausgenommen von Einfriedungen in Zaunform, wenn die Zaunsäulen (Pflockfundamente) nicht tiefer als 0,5 m unter GOK reichen; Verbot II. lit. c):Verbot römisch zwei. Litera c,): die Durchführung von Erdarbeiten aller Art wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen und die Verlegung von Versorgungsleitungen, ausgenommen im jeweils unbedingt notwendigen Ausmaß:
- zur Errichtung und Verlegung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen auf den Gstn. 567 und 899 KG D..
- zur Instandhaltung und Erneuerung derartiger Leitungen auf dem Gst. 456/3 KG D. sowie
- zur Errichtung und Verlegung von Abwasserbeseitigungsleitungen auf dem Gst. 456/3 KG D.;
- zur Errichtung von Gebäuden, die
Verbotsanordnung II. lit. a) zulässig sind, bis zu einer Tiefe von 2,5 m unter GOK;4. zur Errichtung von Gebäuden, die
Verbotsanordnung römisch zwei. Litera a,) zulässig sind, bis zu einer Tiefe von 2,5 m unter GOK; Verbot II. lit. e)Verbot römisch zwei. Litera e,) die Errichtung und Erweiterung von unterirdischen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen, Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlraumbauten mit einer Tiefe von mehr als 2,5 m unter GOK. Sämtliche sonstige Schutzgebietsanordnungen der oben erwähnten Bescheide bleibt weiterhin vollinhaltlich aufrecht.“ Gegen diesen Bescheid haben LL und LR, beide vertreten durch Dr. LH, Rechtsanwalt em. in Adresse, und Dr. LH selbst Beschwerde erhoben und beantragt, „der Beschwerde Folge zu geben und wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werden, dass der Antrag auf Aufhebung oder Änderung von Schutzmaßnahmen abgewiesen, bzw. zurückgewiesen werde, bzw. das keine Änderung der Schutzmaßnahmen erfolgt, insbesondere keine einseitige unter Außerachtlassung der Anträge der Familie R.“ Zudem haben die Beschwerdeführer beantragt, ihrem Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 08.04.2015, Zl ****, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerde des LL und der LR beide vertreten durch Dr. LH, Rechtsanwalt em. in Adresse und des Dr. LH selbst vom 26.05.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 13.05.2015, Zl ****, – diese Beschwerde ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses – haben die Beschwerdeführer die Verbindung ihrer Beschwerden vom 27.04.2015 und vom 26.05.2015 zur gemeinsamen Verhandlung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y. verschiedene Bescheide angefordert. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde die dem angefochtene Bescheid zugrundliegenden, signierten Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: In ihrem Rechtsmittel vom 27.04.2015 weisen die Beschwerdeführer zunächst auf ihre Parteistellung hin und bemängeln, dass ihnen der angefochtene Bescheid erst auf ihre Nachfrage am 17.04.2015 übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführer weisen auf ihre Anträge vom 13.12.2013 und vom 09.03.2015 hin. Die belangte Behörde hätte einseitig „über den Antrag E. entschieden“, obwohl dieser zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht worden sei. Schon aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beschwerdeführer bezweifeln darüber hinaus die Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen, da diese widersprüchlich und mangelhaft seien. Es seien keine Umstände vorhanden, die eine Abänderung der Schutzgebietsanordnungen rechtfertigen würden. Die belangte Behörde habe die gutachterlichen Ausführungen lediglich abgeschrieben, aber keiner Würdigung unterzogen. Auch auf ihre Äußerung vom 05.03.2015 zum geologischen Gutachten vom 27.02.2015, Zl ****, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Außerdem habe die Bezirkshauptmannschaft Y. mit Bescheid vom 02.08.2012, Zl ****, festgestellt, dass ein von RE geplantes Bauvorhaben den Schutzgebietsanordnungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, widerspreche und daher nicht zulässig sei. Dieser rechtskräftige Bescheid könne nicht einfach übergangen werden, auch deswegen sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Abschließend bringen die Beschwerdeführer vor, die Wassergenossenschaft AB verfüge über kein Wasserbenutzungsrecht an der „Quelle“. Der Landeshauptmann habe mit seinem Bescheid vom 27.10.1936, Zl ****, lediglich die Leitungsverlegung zu den „Genossen“ genehmigt, allerdings kein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. Die Beschwerdeführer seien daher Eigentümer des auf ihren Liegenschaften entspringenden Wassers und hätten ein Recht, bei der Frage der ungefährdeten Erhaltung dieses Wassers „mitzureden“.Abschließend bringen die Beschwerdeführer vor, die Wassergenossenschaft Ausschussbericht verfüge über kein Wasserbenutzungsrecht an der „Quelle“. Der Landeshauptmann habe mit seinem Bescheid vom 27.10.1936, Zl ****, lediglich die Leitungsverlegung zu den „Genossen“ genehmigt, allerdings kein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. Die Beschwerdeführer seien daher Eigentümer des auf ihren Liegenschaften entspringenden Wassers und hätten ein Recht, bei der Frage der ungefährdeten Erhaltung dieses Wassers „mitzureden“. IV.römisch vier. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die von der Wassergenossenschaft AB betriebene Wasserversorgungsanlage verfügt über die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ****, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 02.07.1982, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen und ist auch wasserrechtlich überprüft.Die von der Wassergenossenschaft Ausschussbericht betriebene Wasserversorgungsanlage verfügt über die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ****, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 02.07.1982, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen und ist auch wasserrechtlich überprüft. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung hat die Bezirkshauptmannschaft Y. der Wassergenossenschaft AB die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen sowie die Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn 123, 234/2 und 234/3, alle GB D., aufgehenden Quelle unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung hat die Bezirkshauptmannschaft Y. der Wassergenossenschaft Ausschussbericht die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen sowie die Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn 123, 234/2 und 234/3, alle GB D., aufgehenden Quelle unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Das Wasserschutzgebiet „Quelle“ hat der Landeshauptmann von Tirol im Spruchteil D) I. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegt. Das Wasserschutzgebiet umfasst eine näher umschriebene Fläche, bestehend aus den Gst Nrn XXX, 234/1, 234/2, 234/3, 456/1, 456/2, 456/3, einer definierten Teilfläche des Gst Nr XXX sowie den Gst Nrn .XXX und .XXX, alle GB D.. Spruchteil D) II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, listet die Verbote für das gesamte Wasserschutzgebiet auf (lit a bis einschließlich q).Das Wasserschutzgebiet „Quelle“ hat der Landeshauptmann von Tirol im Spruchteil D) römisch eins. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegt. Das Wasserschutzgebiet umfasst eine näher umschriebene Fläche, bestehend aus den Gst Nrn römisch 30 , 234/1, 234/2, 234/3, 456/1, 456/2, 456/3, einer definierten Teilfläche des Gst Nr römisch 30 sowie den Gst Nrn .XXX und .XXX, alle GB D.. Spruchteil D) römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, listet die Verbote für das gesamte Wasserschutzgebiet auf (Litera a bis einschließlich q).
Spruchteil D) III. 1) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, bleiben die im Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 02.07.1982, Zl ****, enthaltenen weitergehenden Schutzanordnungen betreffend die „Quelle“ samt der zugehörigen Wasserversorgungsanlage AB unberührt.
Spruchteil D) III. 2) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, haben es die Grundstückseigentümer zu dulden, dass die wasserberechtigte Wassergenossenschaft das in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, angeführte Schutzgebiet mit einem Zaun mit einer maximalen Höhe von 1,0 m abzäunt und dauernd abgezäunt hält. Zur Bewirtschaftung ist auf der Liegenschaft ein Durchlass zur angrenzenden öffentlichen Straße oder zur angrenzenden Liegenschaft derselben Eigentümer vorzusehen.
Spruchteil D) römisch drei. 1) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, bleiben die im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 02.07.1982, Zl ****, enthaltenen weitergehenden Schutzanordnungen betreffend die „Quelle“ samt der zugehörigen Wasserversorgungsanlage Ausschussbericht unberührt.
Spruchteil D) römisch drei. 2) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, haben es die Grundstückseigentümer zu dulden, dass die wasserberechtigte Wassergenossenschaft das in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, angeführte Schutzgebiet mit einem Zaun mit einer maximalen Höhe von 1,0 m abzäunt und dauernd abgezäunt hält. Zur Bewirtschaftung ist auf der Liegenschaft ein Durchlass zur angrenzenden öffentlichen Straße oder zur angrenzenden Liegenschaft derselben Eigentümer vorzusehen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. das bestehende Wasserschutzgebiet „Quelle nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. das bestehende Wasserschutzgebiet „Quelle nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet römisch eins. und ein Schutzgebiet römisch zwei. unterteilt. Schutzgebiet I. umfasst die Gst Nrn XXX, 234/1, 234/2, 234/3, 456/1, 456/2 und den Großteil des Gst Nr .XXX sowie Teilflächen der Gst Nrn 456/3 und XXX, alle GB D. Schutzgebiet II. - farblich gekennzeichnet in den signierten Unterlagen des angefochtenen Bescheids - umfasst das Gst Nr .XXX, eine Teilfläche des Gst Nr 456/3 und in geringem Umfang das Gst Nr .XXX, alle GB D.Schutzgebiet römisch eins. umfasst die Gst Nrn römisch 30 , 234/1, 234/2, 234/3, 456/1, 456/2 und den Großteil des Gst Nr .XXX sowie Teilflächen der Gst Nrn 456/3 und römisch 30 , alle GB D. Schutzgebiet römisch zwei. - farblich gekennzeichnet in den signierten Unterlagen des angefochtenen Bescheids - umfasst das Gst Nr .XXX, eine Teilfläche des Gst Nr 456/3 und in geringem Umfang das Gst Nr .XXX, alle GB D. Im Bereich des Schutzgebietes I. des Wasserschutzgebietes „Quelle“ bleiben die Anordnungen des Spruchteiles D) II. und III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, unverändert aufrecht. Im Bereich des Schutzgebietes römisch eins. des Wasserschutzgebietes „Quelle“ bleiben die Anordnungen des Spruchteiles D) römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, unverändert aufrecht. Im Bereich des Schutzgebietes II. des Wasserschutzgebietes „Quelle“ werden die im Spruchteil D) II. lit a, c und e des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, enthaltenen Verbote abgeändert und eingeschränkt. Ansonsten ergeben sich auch für den Bereich des Schutzgebietes II. des Wasserschutzgebietes „Quelle“ keine Änderungen. Spruchteil D) III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, bezieht sich ohnedies nur auf die im Schutzgebiet I. liegenden Gst Nrn 234/3, 456/1 und 456/2, alle GB D.Im Bereich des Schutzgebietes römisch zwei. des Wasserschutzgebietes „Quelle“ werden die im Spruchteil D) römisch zwei. Litera a, c und e des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, enthaltenen Verbote abgeändert und eingeschränkt. Ansonsten ergeben sich auch für den Bereich des Schutzgebietes römisch zwei. des Wasserschutzgebietes „Quelle“ keine Änderungen. Spruchteil D) römisch drei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, bezieht sich ohnedies nur auf die im Schutzgebiet römisch eins. liegenden Gst Nrn 234/3, 456/1 und 456/2, alle GB D. Die Beschwerdeführer LL und LR sind Miteigentümer der Gst Nrn 234/1, 234/3 und 456/1, alle GB D., Dr. LH ist Eigentümer der Gst Nrn 234/2 und 456/2, beide GB D. F., A. und R.E. sind Miteigentümer der Gst Nrn 456/3, .XXX und .XXX, alle GB D. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die zitierten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y. und des Landeshauptmannes von Tirol sowie auf eine Einsicht in das Grundbuch und in die digitale Katastralmappe. Die Feststellungen sind nicht weiter strittig. VI.römisch sechs. Rechtslage: 1. Wasserrechtsgesetz 1959: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete) § 34.
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Paragraph 34,
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. […] Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit § 101.
(1)Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.Paragraph 101,
(1)Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat. […]“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. […] Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des LL, der LR und des Dr. LH vom 27.04.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 08.04.2015, Zl ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des LL, der LR und des Dr. LH vom 27.04.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 08.04.2015, Zl ****.
- Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 17.04.2015 auf digitalem Weg übermittelt. Die am 28.04.2015 eingelangte Beschwerde des LL, der LR und des Dr. LH vom 27.04.2015 ist daher fristgerecht.
- In der Sache: 3.1 Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y.: Die Organe der Bezirkshauptmannschaft Y. und der Bezirkshauptmannschaft Z. haben bereits im Jahr 1996 festgelegt, dass die weitere Behandlung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft AB einschließlich der Schutzmaßnahmen dieser Wasserversorgungsanlage (Wasserschutzgebiet „Quelle“) durch die Bezirkshauptmannschaft Y. erfolgen soll. Diese einvernehmlich festgelegte Vorgangsweise ist im Aktenvermerk vom 03.09.1996, Zl ****, dokumentiert.Die Organe der Bezirkshauptmannschaft Y. und der Bezirkshauptmannschaft Z. haben bereits im Jahr 1996 festgelegt, dass die weitere Behandlung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ausschussbericht einschließlich der Schutzmaßnahmen dieser Wasserversorgungsanlage (Wasserschutzgebiet „Quelle“) durch die Bezirkshauptmannschaft Y. erfolgen soll. Diese einvernehmlich festgelegte Vorgangsweise ist im Aktenvermerk vom 03.09.1996, Zl ****, dokumentiert. Aufgrund dieser Einigung war die Bezirkshauptmannschaft Y. zuständig zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides. Die Frage der Zuständigkeit hat bereits der Landeshauptmann von Tirol in seinem Berufungsbescheid vom 23.07.1997, Zl ****, ausführlich erörtert und kann auf diese – auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl 97/07/0144-20, nicht bemängelten – Ausführungen verwiesen werden. Die anzuwendende Bestimmung des § 101 Abs 1 WRG 1959 hat seit der Erlassung des zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol keine Änderung erfahren.Aufgrund dieser Einigung war die Bezirkshauptmannschaft Y. zuständig zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides. Die Frage der Zuständigkeit hat bereits der Landeshauptmann von Tirol in seinem Berufungsbescheid vom 23.07.1997, Zl ****, ausführlich erörtert und kann auf diese – auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl 97/07/0144-20, nicht bemängelten – Ausführungen verwiesen werden. Die anzuwendende Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, WRG 1959 hat seit der Erlassung des zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol keine Änderung erfahren. 3.
- Zur behaupteten Parteistellung der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer bringen vor, die Wassergenossenschaft AB verfüge über kein Wasserbenutzungsrecht an der „Quelle“. Der Landeshauptmann habe im Jahr 1936 lediglich die Leitungsverlegung zu den „Genossen“ genehmigt, allerdings kein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer jener Liegenschaften, auf denen das von der Wassergenossenschaft AB benutzte Quellwasser entspringe und seien sie somit auch Eigentümer dieses Wassers.Die Beschwerdeführer bringen vor, die Wassergenossenschaft Ausschussbericht verfüge über kein Wasserbenutzungsrecht an der „Quelle“. Der Landeshauptmann habe im Jahr 1936 lediglich die Leitungsverlegung zu den „Genossen“ genehmigt, allerdings kein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer jener Liegenschaften, auf denen das von der Wassergenossenschaft Ausschussbericht benutzte Quellwasser entspringe und seien sie somit auch Eigentümer dieses Wassers. Mit diesem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer eine zu ihren Gunsten an der „Quelle“ bestehende, nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 und begründen damit ihre Parteistellung.Mit diesem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer eine zu ihren Gunsten an der „Quelle“ bestehende, nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschützte Nutzungsbefugnis iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und begründen damit ihre Parteistellung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Mit Bescheid vom 27.10.1936, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Errichtung einer Trinkwasserleitung und die Fassung für die geplante Wasserversorgung von E. auf dem Gst Nr 123, GB D., wasserrechtlich bewilligt. Die wasserrechtliche Bewilligung erstreckte sich somit auch auf das gefasste und zu Trinkwasserzwecken genutzte Wasser. Außerdem lassen die Beschwerdeführer Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung unberücksichtigt. Mit dem zitierten Spruchpunkt hat die Bezirkshauptmannschaft Y. der Wassergenossenschaft AB die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Änderung der Wasserversorgungsanlage und für die unbefristete Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn 123, 234/2 und 234/3, alle GB D., aufgehenden Quelle unter Vorschreibung einer Auflage erteilt.Außerdem lassen die Beschwerdeführer Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung unberücksichtigt. Mit dem zitierten Spruchpunkt hat die Bezirkshauptmannschaft Y. der Wassergenossenschaft Ausschussbericht die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Änderung der Wasserversorgungsanlage und für die unbefristete Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn 123, 234/2 und 234/3, alle GB D., aufgehenden Quelle unter Vorschreibung einer Auflage erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl 97/07/0144-20, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid dem Drittbeschwerdeführer und NJ, dem Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümer bestimmter Grundstücke, rechtskonform zugestellt worden ist. Dementsprechend ist der Bescheid vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung gegenüber den Beschwerdeführern rechtswirksam. Mit dem zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. als zuständige Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft AB an der „Quelle, QU*****“ ein deren gesamtes Schüttvermögen umfassendes, unbefristetes, die Nutzungsbefugnis des/der jeweiligen Quellbesitzers/in ausschließendes Wasserbenutzungs-recht eingeräumt. An der „Quelle, QU*****“ verfügen die Beschwerdeführer somit über keine Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 und kommt ihnen daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung als Berechtigte iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 zu.Mit dem zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. als zuständige Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft Ausschussbericht an der „Quelle, QU*****“ ein deren gesamtes Schüttvermögen umfassendes, unbefristetes, die Nutzungsbefugnis des/der jeweiligen Quellbesitzers/in ausschließendes Wasserbenutzungs-recht eingeräumt. An der „Quelle, QU*****“ verfügen die Beschwerdeführer somit über keine Nutzungsbefugnis iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und kommt ihnen daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung als Berechtigte iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 zu. Die Beschwerdeführer begründen ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren auch mit ihrer Eigenschaft als (Mit)Eigentümer mehrerer, vom Wasserschutzgebiet „Quelle“ betroffener Liegenschaften. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus § 34 Abs 1 WRG
- Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs 3 WRG 1959) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen (VwGH 22.04.2010, Zl 2008/07/0099 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 22.12.2011, Zl 2009/07/0175; VwGH 20.03.2014, Zl 2011/07/0237).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Schutzgebietsbestimmungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus Paragraph 34, Absatz eins, WRG
- Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 3, WRG 1959) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen (VwGH 22.04.2010, Zl 2008/07/0099 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 22.12.2011, Zl 2009/07/0175; VwGH 20.03.2014, Zl 2011/07/0237). § 34 Abs 1 WRG 1959 sieht eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor. Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt aber das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben und sie sind – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – gem § 34 Abs 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (VwGH 22.04.2010, Zl 2008/07/0099 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 22.12.2011, Zl 2009/07/0175; VwGH 20.03.2014, Zl 2011/07/0237).Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sieht eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor. Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt aber das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben und sie sind – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – gem Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (VwGH 22.04.2010, Zl 2008/07/0099 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 22.12.2011, Zl 2009/07/0175; VwGH 20.03.2014, Zl 2011/07/0237). Dem § 34 Abs 1 WRG 1959 ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.Dem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind. Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl Nr 252/1990, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, das heißt – in Durchbrechung der Rechtskraft – die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg.: „erfordert“) oder zu lockern (arg.: „gestattet“). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG 1959 genannten Voraussetzungen (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht (vgl VwGH 23.09.2004, Zl 2003/07/0098 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 22.12.2011, Zl 2009/07/0175).Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr 252 aus 1990,, eingefügten letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, das heißt – in Durchbrechung der Rechtskraft – die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg.: „erfordert“) oder zu lockern (arg.: „gestattet“). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 genannten Voraussetzungen (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht vergleiche VwGH 23.09.2004, Zl 2003/07/0098 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 22.12.2011, Zl 2009/07/0175). Durch eine Änderung iSd § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 kann sich für den Grundeigentümer eine stärkere Belastung, aber auch eine Verminderung seiner Belastung ergeben. § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 ermöglicht die Durchbrechung der Rechtskraft des Schutzgebietsbescheides sowohl in Richtung einer Ausweitung als auch einer Einschränkung. Auf eine Einschränkung haben sowohl der Verpflichtete (Grundeigentümer) als auch der Inhaber der Wasserversorgungsanlage einen Anspruch, auf eine Ausweitung nur der Inhaber der Wasserversorgungsanlage (Leopold Bumberger, Land- und Forstwirtschaft und Wasserrecht, Jahrbuch Agrarrecht 2010, S 197).Durch eine Änderung iSd Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 kann sich für den Grundeigentümer eine stärkere Belastung, aber auch eine Verminderung seiner Belastung ergeben. Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 ermöglicht die Durchbrechung der Rechtskraft des Schutzgebietsbescheides sowohl in Richtung einer Ausweitung als auch einer Einschränkung. Auf eine Einschränkung haben sowohl der Verpflichtete (Grundeigentümer) als auch der Inhaber der Wasserversorgungsanlage einen Anspruch, auf eine Ausweitung nur der Inhaber der Wasserversorgungsanlage (Leopold Bumberger, Land- und Forstwirtschaft und Wasserrecht, Jahrbuch Agrarrecht 2010, S 197). Die Wassergenossenschaft AB und F., AE RE als Miteigentümer des vom Wasserschutzgebiet „Quelle“ betroffenen Gst Nr 456/3, GB D., waren daher berechtigt, den mit Schriftsatz vom 16.03.2015 modifizierten Antrag auf Einschränkung von Anordnungen betreffend das Wasserschutzgebiet „Quelle“ einzubringen. Dabei ist rechtlich irrelevant, dass die begehrte Einschränkung nicht das gesamte Wasserschutzgebiet „Quelle“ erfasste.Die Wassergenossenschaft Ausschussbericht und F., AE RE als Miteigentümer des vom Wasserschutzgebiet „Quelle“ betroffenen Gst Nr 456/3, GB D., waren daher berechtigt, den mit Schriftsatz vom 16.03.2015 modifizierten Antrag auf Einschränkung von Anordnungen betreffend das Wasserschutzgebiet „Quelle“ einzubringen. Dabei ist rechtlich irrelevant, dass die begehrte Einschränkung nicht das gesamte Wasserschutzgebiet „Quelle“ erfasste. Im Spruchteil D) II. lit a bis q des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die für das gesamte Wasserschutzgebiet „Quelle“ geltenden Verbote (Anordnungen) festgelegt.Im Spruchteil D) römisch zwei. Litera a bis q des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die für das gesamte Wasserschutzgebiet „Quelle“ geltenden Verbote (Anordnungen) festgelegt. Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. das bestehende Wasserschutzgebiet „Quelle nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt. Für das in der signierten Unterlage farblich gekennzeichnete, im Wesentlichen das Gst Nr .XXX und eine Teilfläche des Gst Nr 456/3, beide GB D., umfassende Schutzgebiet II. hat die belangte Behörde die in den lit a, c und e des Spruchteiles D) II. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegten Verbote/Anordnungen geändert und eingeschränkt. Aufgrund der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkungen sind nunmehr im Schutzgebiet II. verschiedene bauliche Maßnahmen (zB die Errichtung sowie der Zubau von baulichen Anlagen einschließlich der dafür notwendigen Erdarbeiten, die Errichtung und Erweiterung von unterirdischen Hohlraumbauten wie Stollen, Kavernen, Tunnels sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlraumbauten) bis zu einer Tiefe von 2,5 m unter Geländeoberkante (GOK) zulässig.Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. das bestehende Wasserschutzgebiet „Quelle nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet römisch eins. und ein Schutzgebiet römisch zwei. unterteilt. Für das in der signierten Unterlage farblich gekennzeichnete, im Wesentlichen das Gst Nr .XXX und eine Teilfläche des Gst Nr 456/3, beide GB D., umfassende Schutzgebiet römisch zwei. hat die belangte Behörde die in den Litera a, c und e des Spruchteiles D) römisch zwei. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegten Verbote/Anordnungen geändert und eingeschränkt. Aufgrund der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkungen sind nunmehr im Schutzgebiet römisch zwei. verschiedene bauliche Maßnahmen (zB die Errichtung sowie der Zubau von baulichen Anlagen einschließlich der dafür notwendigen Erdarbeiten, die Errichtung und Erweiterung von unterirdischen Hohlraumbauten wie Stollen, Kavernen, Tunnels sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlraumbauten) bis zu einer Tiefe von 2,5 m unter Geländeoberkante (GOK) zulässig. Das Begehren der Beschwerdeführer zielt darauf ab, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass „der Antrag auf Aufhebung oder Änderung von Schutzmaßnahmen abgewiesen, bzw. zurückgewiesen werde“. Die Beschwerdeführer begehren somit die „Zurücknahme“ der von der belangten Behörde vorgenommenen Unterteilung des Wasserschutzgebietes „Quelle“ in ein Schutzgebiet I. und II. einschließlich der Aufrechterhaltung der mit Spruchteil D) II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, verfügten Eigentumseingriffe für das gesamte Wasserschutzgebiet.Das Begehren der Beschwerdeführer zielt darauf ab, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass „der Antrag auf Aufhebung oder Änderung von Schutzmaßnahmen abgewiesen, bzw. zurückgewiesen werde“. Die Beschwerdeführer begehren somit die „Zurücknahme“ der von der belangten Behörde vorgenommenen Unterteilung des Wasserschutzgebietes „Quelle“ in ein Schutzgebiet römisch eins. und römisch zwei. einschließlich der Aufrechterhaltung der mit Spruchteil D) römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, verfügten Eigentumseingriffe für das gesamte Wasserschutzgebiet. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y. für das neu festgelegte Schutzgebiet II. des Wasserschutzgebietes „Quelle“ vorgenommene Einschränkung der in den lit a, c und e, Spruchteil D) II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegten Verbote betrifft im Miteigentum des F., der A. und des RE stehende Grundstücke. Die von der belangten Behörde verfügte Einschränkung verletzt nicht wasserrechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als (Mit)Eigentümer verschiedener zum Wasserschutzgebiet „Quelle“ gehörender Grundstücke. Die Beschwerdeführer werden insbesondere nicht verpflichtet, über die bestehenden Schutzbestimmungen hinausgehende Anordnungen zu dulden.Die von der Bezirkshauptmannschaft Y. für das neu festgelegte Schutzgebiet römisch zwei. des Wasserschutzgebietes „Quelle“ vorgenommene Einschränkung der in den Litera a, c und e, Spruchteil D) römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegten Verbote betrifft im Miteigentum des F., der A. und des RE stehende Grundstücke. Die von der belangten Behörde verfügte Einschränkung verletzt nicht wasserrechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als (Mit)Eigentümer verschiedener zum Wasserschutzgebiet „Quelle“ gehörender Grundstücke. Die Beschwerdeführer werden insbesondere nicht verpflichtet, über die bestehenden Schutzbestimmungen hinausgehende Anordnungen zu dulden. Das WRG 1959 kennt kein Recht des/der Betroffenen auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes und damit eines Entschädigungsanspruches. Auf ein solches Recht kann eine Parteistellung nicht gestützt werden (VwGH 23.09.2004, Zl 2003/07/0098). Dementsprechend räumt das WRG 1959 den Beschwerdeführern nicht das Recht ein, die Aufrechterhaltung von Eigentumseingriffen zu fordern, die nicht sie selbst, sondern andere durch das Wasserschutzgebiet „Quelle“ berührte Rechtspersonen betreffen. Dieses von den Beschwerdeführern behauptete Recht verschafft ihnen keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. 3.3 Zum sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer behaupten die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 02.08.2012, Zl ****. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Mit Bescheid vom 02.08.2012, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. festgestellt, dass ein von RE geplantes Bauvorhaben den Schutzgebietsanordnungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, widerspreche. Aus diesem Bescheid lässt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht die Unzulässigkeit des Antrages der Wassergenossenschaft AB und des F., der A. und des R.E. auf Abänderung der Schutzgebietsanordnungen noch die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ableiten.Mit Bescheid vom 02.08.2012, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y. festgestellt, dass ein von RE geplantes Bauvorhaben den Schutzgebietsanordnungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ****, widerspreche. Aus diesem Bescheid lässt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht die Unzulässigkeit des Antrages der Wassergenossenschaft Ausschussbericht und des F., der A. und des R.E. auf Abänderung der Schutzgebietsanordnungen noch die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ableiten. Die Wasserrechtsbehörde ist durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl Nr 252/1990, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, in Durchbrechung der Rechtskraft die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen oder zu lockern. Die belangte Behörde war daher aufgrund des (modifizierten) Antrages der Wassergenossenschaft AB und des F., der A. und des R.E. lediglich verpflichtet zu prüfen, ob es der Schutz der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgung erlaubt, die bestehenden Anordnungen einzuschränken. Der Bescheid vom 02.08.2012, Zl ****, konnte dabei unberücksichtigt bleiben.Die Wasserrechtsbehörde ist durch den mit der WRG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr 252 aus 1990,, eingefügten letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 in die Lage versetzt, in Durchbrechung der Rechtskraft die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen oder zu lockern. Die belangte Behörde war daher aufgrund des (modifizierten) Antrages der Wassergenossenschaft Ausschussbericht und des F., der A. und des R.E. lediglich verpflichtet zu prüfen, ob es der Schutz der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgung erlaubt, die bestehenden Anordnungen einzuschränken. Der Bescheid vom 02.08.2012, Zl ****, konnte dabei unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführer behaupten zudem die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides unter Hinweis auf ihre Anträge vom 13.12.2013 und vom 09.03.
- Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Die Anträge der Beschwerdeführer vom 13.12.2013 und vom 09.03.2015 lasen sich wie folgt zusammenfassen: Anträge vom 13.12.2013: → Antrag auf Aufhebung des Quellschutzgebietes unter Hinweis auf das bis zu diesem Zeitpunkt erstattete gesamte Vorbringen. → Die Familie R. bringt vor, das von der Wassergenossenschaft AB entnommene Wasser stehe in ihrem Eigentum und sie seien nicht mehr bereit, dieses Wasser der Genossenschaft zur Verfügung zu stellen. Sie beantragen daher, die diesbezüglichen notwendigen Schritte einzuleitenDie Familie R. bringt vor, das von der Wassergenossenschaft Ausschussbericht entnommene Wasser stehe in ihrem Eigentum und sie seien nicht mehr bereit, dieses Wasser der Genossenschaft zur Verfügung zu stellen. Sie beantragen daher, die diesbezüglichen notwendigen Schritte einzuleiten → Antrag auf Entschädigung für den bisherigen konsenslosen Wasserbezug durch die Wassergenossenschaft AB → Antrag, die Gebarung der Wassergenossenschaft AB zu überprüfen und Vorkehrungen hinsichtlich der statutenwidrigen Vorgehensweise der Genossenschaft zu setzen.Antrag, die Gebarung der Wassergenossenschaft Ausschussbericht zu überprüfen und Vorkehrungen hinsichtlich der statutenwidrigen Vorgehensweise der Genossenschaft zu setzen. Anträge vom 09.03.2015: → Antrag auf Auflösung der Wassergenossenschaft unter Sicherung der Ansprüche der Gläubiger → Antrag, der Wassergenossenschaft AB zu untersagen, Wasser von/aus den im Eigentum der Familie R. stehenden Grundstücken zu beziehenAntrag, der Wassergenossenschaft Ausschussbericht zu untersagen, Wasser von/aus den im Eigentum der Familie R. stehenden Grundstücken zu beziehen → Festsetzung einer Entschädigung für das durch die Wassergenossenschaft AB (unzulässiger Weise) bezogene WasserFestsetzung einer Entschädigung für das durch die Wassergenossenschaft Ausschussbericht (unzulässiger Weise) bezogene Wasser Diese Ansuchen haben der belangten Behörde nicht verwehrt, über den modifizierten Antrag der Wassergenossenschaft AB und des F., der A. und des R.E. auf Abänderung der Schutzgebietsanordnungen zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft Y. hatte - wie bereits mehrfach dargestellt – gem § 34 Abs 1 WRG 1959 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Schutzgebietsanordnungen vorlagen. Warum eine solche Prüfung aufgrund der verschiedenen Begehren der Beschwerdeführer nicht zulässig sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar.Diese Ansuchen haben der belangten Behörde nicht verwehrt, über den modifizierten Antrag der Wassergenossenschaft Ausschussbericht und des F., der A. und des R.E. auf Abänderung der Schutzgebietsanordnungen zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft Y. hatte - wie bereits mehrfach dargestellt – gem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Schutzgebietsanordnungen vorlagen. Warum eine solche Prüfung aufgrund der verschiedenen Begehren der Beschwerdeführer nicht zulässig sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Zudem hat die belangte Behörde über die Anträge der Beschwerdeführer mit den Spruchteilen A), B) und C) [Anträge vom 09.03.2015] und mit den Spruchteilen G) bis J) [Anträge vom 13.12.2013] des Bescheides vom 13.05.2015, Zl ****, entschieden (Zurück- und Abweisungen) entschieden. Dieser Bescheid ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer die zusammengefasst wieder gegebenen Ansuchen eingebracht haben, lässt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 08.04.2015, Zl ****, nicht begründen. VIII.römisch acht. Ergebnis: Die Wassergenossenschaft AB verfügt aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung über ein unbefristetes, das gesamte Schüttvermögen der „Quelle, QU*****“ umfassendes Wasserbenutzungsrecht. Die Beschwerdeführer sind nicht berechtigt, die genannte Quelle im Umfang des § 5 Abs 2 WRG 1959 zu nutzen und können die Beschwerdeführer die von ihnen behauptete Parteistellung im gegenständlichen Verfahren auf eine solche Nutzungsbefugnis nicht stützen.Die Wassergenossenschaft Ausschussbericht verfügt aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.12.1981, Zl ****, in der berichtigten Fassung über ein unbefristetes, das gesamte Schüttvermögen der „Quelle, QU*****“ umfassendes Wasserbenutzungsrecht. Die Beschwerdeführer sind nicht berechtigt, die genannte Quelle im Umfang des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 zu nutzen und können die Beschwerdeführer die von ihnen behauptete Parteistellung im gegenständlichen Verfahren auf eine solche Nutzungsbefugnis nicht stützen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. das bestehende Wasserschutzgebiet „Quelle nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt. Für das in der signierten Unterlage farblich gekennzeichnete, im Wesentlichen das Gst Nr .XXX und eine Teilfläche des Gst Nr 456/3, beide GB D., umfassende Schutzgebiet II. hat die belangte Behörde die in den lit a, c und e des Spruchteiles D) II. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegten Verbote/Anordnungen geändert und eingeschränkt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. das bestehende Wasserschutzgebiet „Quelle nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet römisch eins. und ein Schutzgebiet römisch zwei. unterteilt. Für das in der signierten Unterlage farblich gekennzeichnete, im Wesentlichen das Gst Nr .XXX und eine Teilfläche des Gst Nr 456/3, beide GB D., umfassende Schutzgebiet römisch zwei. hat die belangte Behörde die in den Litera a, c und e des Spruchteiles D) römisch zwei. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ****, festgelegten Verbote/Anordnungen geändert und eingeschränkt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y. den Beschwerdeführern keine über die bestehenden Schutzbestimmungen/Anordnungen hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt und somit deren Interessen nicht verletzt. Das von den Beschwerdeführern behauptete Recht auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes kennt das WRG 1959 nicht. Auf ein solches Recht kann eine Parteistellung nicht gestützt werden. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer zeigt ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde des LL, der LR und des Dr. LH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 08.04.2015, Zl ****, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht näher einzugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist allerdings auf § 22 Abs 2 VwGVG hin, wonach Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zukommt, sofern nicht das Verwaltungsgericht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließt.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde des LL, der LR und des Dr. LH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 08.04.2015, Zl ****, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht näher einzugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist allerdings auf Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG hin, wonach Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung zukommt, sofern nicht das Verwaltungsgericht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließt. Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Da deren Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. Dementsprechend war auch auf den gem § 16 Abs 1 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG), LGBl Nr 148/2012 idF LGBl Nr 68/2014, gestellten Antrag, die mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 13.05.2015, Zl ****, gemeinsam durchzuführen, nicht nachzukommen.Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Da deren Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. Dementsprechend war auch auf den gem Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG), Landesgesetzblatt Nr 148 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2014,, gestellten Antrag, die mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 13.05.2015, Zl ****, gemeinsam durchzuführen, nicht nachzukommen. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war nach der klaren Gesetzeslage und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde des LL, der LR und des Dr. LH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 08.04.2015, Zl ****, als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen, insbesondere steht die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1253.5