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{'item': 'LVwG-2015/44/0461-12'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 2§ 13§ 14§ 43§ 68§ 29§ 23§ 17§ 62Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/0461-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 23.01.2015, Zahl ****1, behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der Bringungsgemeinschaft B vom 20.07.2014 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 23.01.2015, Zahl ****1, behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der Bringungsgemeinschaft B vom 20.07.2014 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: I./1 Zum ersten Verfahren:römisch eins./1 Zum ersten Verfahren: Vorauszuschicken ist, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als damals zuständige Agrarbehörde I. Instanz

§ 2

Abs 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) bereits mit Eingabe vom 19.03.2007 als Partei und für die Grundeigentümer des Bringungsverfahrens, die Agrargemeinschaft E, die Agrargemeinschaft H, die Herren F G, I J und K L, Frau M N, die Herren O P und Q G sowie Frau R und Herr S T bei der Bezirkshauptmannschaft A um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des landwirtschaftlichen Bringungsweges „E-Weg“ entsprechend dem generellen Projekt der Agrar A vom 23.06.2006, Zahl ****2, angesucht hat.Vorauszuschicken ist, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als damals zuständige Agrarbehörde römisch eins. Instanz

Paragraph 2, Absatz 2, Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) bereits mit Eingabe vom 19.03.2007 als Partei und für die Grundeigentümer des Bringungsverfahrens, die Agrargemeinschaft E, die Agrargemeinschaft H, die Herren F G, römisch eins J und K L, Frau M N, die Herren O P und Q G sowie Frau R und Herr S T bei der Bezirkshauptmannschaft A um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des landwirtschaftlichen Bringungsweges „E-Weg“ entsprechend dem generellen Projekt der Agrar A vom 23.06.2006, Zahl ****2, angesucht hat. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft A den Antrag des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2007 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des „E-Weges“ mit Bescheid vom 08.07.2008, Zahl ****3, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Überwiegen der vom Wegbau berührten Interessen des Naturschutzes über die langfristigen öffentlichen Interessen an der Wegerrichtung. Die dagegen von Herrn U V, der Agrargemeinschaft E, Herrn F G, Herrn I J, Herrn Q G, Herrn W X, Herrn O P, Herrn Y Z, der Agrargemeinschaft H, Herrn K L, Frau R T und Herrn S T sowie der Gemeinde D erhobenen Berufungen hat die damals zuständige Tiroler Landesregierung mit Berufungsbescheid vom 02.02.2009, Zahl ****4, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die dagegen von Herrn U römisch fünf, der Agrargemeinschaft E, Herrn F G, Herrn römisch eins J, Herrn Q G, Herrn W römisch zehn, Herrn O P, Herrn Y Z, der Agrargemeinschaft H, Herrn K L, Frau R T und Herrn S T sowie der Gemeinde D erhobenen Berufungen hat die damals zuständige Tiroler Landesregierung mit Berufungsbescheid vom 02.02.2009, Zahl ****4, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. I./2 Zum zweiten Verfahren:römisch eins./2 Zum zweiten Verfahren: Mit Bescheid vom 25.02.2009, Zahl ****5, hat die Bezirkshauptmannschaft A das Ansuchen der Bringungsgemeinschaft E-Weg vom 08.01.2009 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des landwirtschaftlichen Bringungsweges „E-Weg“ entsprechend dem generellen Projekt der Agrar A vom 23.06.2006, Zahl ****2, mangels vollständiger Einreichunterlagen

§ 13

Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 25.02.2009, Zahl ****5, hat die Bezirkshauptmannschaft A das Ansuchen der Bringungsgemeinschaft E-Weg vom 08.01.2009 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des landwirtschaftlichen Bringungsweges „E-Weg“ entsprechend dem generellen Projekt der Agrar A vom 23.06.2006, Zahl ****2, mangels vollständiger Einreichunterlagen

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. I./3 Zum dritten Verfahren:römisch eins./3 Zum dritten Verfahren: Mit Bescheid vom 09.04.2009, Zahl ****6, hat die Bezirkshauptmannschaft A den Antrag der Agrargemeinschaft E, der Agrargemeinschaft H, der Herren F G, I J und K L, der Frau M N, der Herren O P und Q G sowie der Frau R und des Herrn S T vom 02.03.2009 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des landwirtschaftlichen Bringungsweges „E-Weg“ entsprechend dem generellen Projekt der Agrar A vom 23.06.2006, Zahl ****2, nach Durchführung einer Interessenabwägung abgewiesen.Mit Bescheid vom 09.04.2009, Zahl ****6, hat die Bezirkshauptmannschaft A den Antrag der Agrargemeinschaft E, der Agrargemeinschaft H, der Herren F G, römisch eins J und K L, der Frau M N, der Herren O P und Q G sowie der Frau R und des Herrn S T vom 02.03.2009 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des landwirtschaftlichen Bringungsweges „E-Weg“ entsprechend dem generellen Projekt der Agrar A vom 23.06.2006, Zahl ****2, nach Durchführung einer Interessenabwägung abgewiesen. Mit Berufungsbescheid der damals zuständigen Tiroler Landesregierung vom 23.11.2009, Zahl ****7, ist der dagegen erhobenen Berufung insofern Folge gegeben worden, als der Antrag vom 02.03.2009 nicht ab-, sondern mangels vollständiger Einreichunterlagen

§ 13

Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde.Mit Berufungsbescheid der damals zuständigen Tiroler Landesregierung vom 23.11.2009, Zahl ****7, ist der dagegen erhobenen Berufung insofern Folge gegeben worden, als der Antrag vom 02.03.2009 nicht ab-, sondern mangels vollständiger Einreichunterlagen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. I./4 Zum vierten Verfahren:römisch eins./4 Zum vierten Verfahren: Mit Schreiben vom 08.02.2011 wurde zum vierten Mal um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des „E-Weges“

dem generellen Projekt der Agrar A vom 23.06.2006, Zahl ****2, angesucht. Antragsteller waren die Agrargemeinschaft E, die Agrargemeinschaft H, die Herren F G, I J und K L, Frau M N, die Herren O P und Q G sowie Frau R und Herr S T. Mit Eingang vom 14.03.2011 wurde das Projekt „Wegbau E“ des Ingenieurbüros DI A B vom März 2011 nachgereicht. Mit Schreiben vom 20.09.2011, Zahl ****8, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige DI C D ein naturkundefachliches Gutachten erstattet, dem insbesondere zu entnehmen ist, dass es sich beim Projekt „Wegbau E“ vom März 2011 des Ingenieurbüros DI A B – abgesehen von minimalen Trassenänderungen (einige Kehren- und Höhenverschiebungen der Trasse um wenige Meter) im Zuge einer Feintrassierung und der Verkürzung der Trasse um ca. 110 lfm – um dasselbe Projekt handle, welches bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 08.07.2008, Zahl ****3, abgelehnt wurde.Mit Schreiben vom 08.02.2011 wurde zum vierten Mal um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des „E-Weges“

dem generellen Projekt der Agrar A vom 23.06.2006, Zahl ****2, angesucht. Antragsteller waren die Agrargemeinschaft E, die Agrargemeinschaft H, die Herren F G, römisch eins J und K L, Frau M N, die Herren O P und Q G sowie Frau R und Herr S T. Mit Eingang vom 14.03.2011 wurde das Projekt „Wegbau E“ des Ingenieurbüros DI A B vom März 2011 nachgereicht. Mit Schreiben vom 20.09.2011, Zahl ****8, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige DI C D ein naturkundefachliches Gutachten erstattet, dem insbesondere zu entnehmen ist, dass es sich beim Projekt „Wegbau E“ vom März 2011 des Ingenieurbüros DI A B – abgesehen von minimalen Trassenänderungen (einige Kehren- und Höhenverschiebungen der Trasse um wenige Meter) im Zuge einer Feintrassierung und der Verkürzung der Trasse um ca. 110 lfm – um dasselbe Projekt handle, welches bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 08.07.2008, Zahl ****3, abgelehnt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 20.10.2011, Zahl ****9, wurde der Antrag vom 08.02.2011 nach Durchführung einer Interessensabwägung und Alternativenprüfung abgewiesen. Mit Berufungsbescheid der damals zuständigen Tiroler Landesregierung vom 01.12.2011, Zahl ***10, wurde der Bescheid vom 20.10.2011 behoben und der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des „E-Weges“

dem Projekt „Wegbau E“ des Ingenieurbüros DI A B vom März 2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da sich seit dem Bescheid vom 08.07.2008 die maßgebliche Rechtslage nicht und die Sachlage nur unwesentlich geändert hat. I./5 Zum beschwerdegegenständlichen Verfahren:römisch eins./5 Zum beschwerdegegenständlichen Verfahren: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.09.2013, Zahl ***11, wurde

§ 14GSLG 1970 die Bringungsgemeinschaft B gebildet.

Mit Schreiben vom 31.07.2014 hat die Agrarbehörde

§ 2

Abs 2 GSLG 1970 den Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 20.07.2014 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den B-Weg

dem generellen Projekt der Agrar A vom 05.08.2013, Zahl ***12, an die Bezirkshauptmannschaft A als zuständige Naturschutzbehörde weitergeleitet.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.09.2013, Zahl ***11, wurde

Paragraph 14, GSLG 1970 die Bringungsgemeinschaft B gebildet. Mit Schreiben vom 31.07.2014 hat die Agrarbehörde

Paragraph 2, Absatz 2, GSLG 1970 den Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 20.07.2014 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den B-Weg

dem generellen Projekt der Agrar A vom 05.08.2013, Zahl ***12, an die Bezirkshauptmannschaft A als zuständige Naturschutzbehörde weitergeleitet. Die Naturschutzbehörde holte in ihrem Ermittlungsverfahren die Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen E F, MSc, vom 16.10.2014, Zahl ***13, und des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G H vom 26.11.2014, Zahl ***14, ein. Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 16.12.2014, Zahl ***15, erklärt, dass der antragsgegenständliche „B-Weg“ abgesehen von der Namensänderung und minimalen Trassenänderungen ident mit dem bereits abgewiesenen „E-Weg“ sei. Der Landesumweltanwalt sah darin eine Umgebung rechtskräftiger Entscheidungen und sprach sich für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache aus. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 23.01.2015, Zahl ****1, wurde dem Antrag vom 20.07.2014 Folge gegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung für den B-Weg

dem generellen Projekt der Agrar A vom 05.08.2013, Zahl ***12, erteilt. Zum Einwand des Landesumweltanwaltes führte die Naturschutzbehörde aus, dass der „B-Weg“ zwar Ähnlichkeiten mit dem „E-Weg“ aufweise, dass jedoch die Antragstellerin nicht ident und die Wegtrasse nicht deckungsgleich sei. Insbesondere im Endbereich des Weges sei es zu Verlängerungen gekommen, die zusätzliche Bewilligungspflichten auslösen würden. Mit Schreiben vom 11.02.2015, Zahl ***16, hat der Landesumweltanwalt Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2015 erhoben und beantragt, den Bescheid zu beheben und den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In eventu möge die naturschutzrechtliche Bewilligung versagt oder die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des „B-Weges“ und des „E-Weges“ eine idente Sach- und Rechtslage vorliege. Insbesondere sei der Wechsel in der Person des Antragstellers nicht relevant, da die naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegend nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Antragstellers abstelle. Auch die Gegenüberstellung der Wegtrassen zeige, dass es sich um nahezu idente Weganlagen handle, die dasselbe Gebiet erschließen würden. Lediglich der Stichweg Richtung E-Alm sei etwas verlängert worden. Auch das vorgebrachte öffentliche Interesse an der Almbewirtschaftung sei schon bei der Bescheiderlassung zum E-Weg bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 02.03.2015, Zahl ***17, hat sich die Gemeinde C zur Beschwerde geäußert und sich ebenfalls gegen den beantragten „B-Weg“ ausgesprochen. Das gleichartige – wenn nicht überhaupt idente – Projekt „E-Weg“ sei nämlich bereits bescheidmäßig abgewiesen worden. Zudem führe das Vorhaben zu relevanten Naturschutzbeeinträchtigungen und sei aus wirtschaftlicher Sicht weder sinnvoll noch zur Existenzsicherung der Grundeigentümer erforderlich. Auch gäbe es Alternativvarianten, die sowohl kostengünstiger als auch naturverträglicher seien. Insbesondere hat die Gemeinde auch darauf hingewiesen, dass sie für alle Kadaverbergungen – auch mittels Hubschrauber – sämtliche Kosten übernehme. Mit Schreiben vom 09.03.2015 hat sich die Bringungsgemeinschaft zur Beschwerde geäußert und deren Abweisung begehrt. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Almerschließung wurde um die Durchführung eines Ortsaugenscheins ersucht. In der Sache wurden zusammengefasst folgende Änderungen gegenüber den vorangegangenen Verfahren ins Treffen geführt: 1.) Die Person des Antragstellers habe sich geändert. 2.) Das erste Verfahren sei ohne entsprechende Gutachten abgeschlossen worden. Nunmehr liege jedoch ein almwirtschaftliches Gutachten und eine botanisch/zoologische Zustandserhebung vor. 3.) Aufgrund der im dritten Rechtsgang beigebrachten Zustandserhebung und Gutachten sei der Weg in wesentlichen Detailbereichen adaptiert worden und seien Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden. 4.) In der Landwirtschaft habe eine Strukturveränderung stattgefunden. Die Betriebszahl in C habe sich von 124 Betrieben im Jahr 2005 auf 103 Betriebe im Jahr 2013 verringert. Die bewirtschaftete Fläche sei von 764 ha auf 723 ha gesunken. In D seien 2005 noch 100 Betriebe mit 596 ha, im Jahr 2013 nur noch 86 Betriebe mit 579 ha bewirtschaftete Fläche aktiv gewesen. Der Druck auf die verbleibenden Betriebe wachse, wobei schwieriger zu bewirtschaftende Flächen zunehmend keinen Pächter mehr finden würden. Insbesondere für eine unerschlossene Alm sei es praktisch unmöglich, einen Pächter zu finden. Die Auftreiberzahlen auf die „E-Alm“ hätten sich von 28,2 GVE im Jahr 2006 auf 19,4 GVE im Jahr 2014 verringert. 5.) Im vergangenen Jahr sei auf der B-Alm eine Lebendviehbergung mittels Hubschrauber notwendig gewesen. Aufgrund der Witterung habe die Bergung aber erst nach vier Tagen erfolgen können, weshalb das Tier nicht überlebt habe. Auch die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat sich mit Schreiben vom 18.03.2015, Zahl ***18,

§ 2

Abs 2 letzter Satz GSLG 1970 zur Beschwerde geäußert und zur Frage der entschiedenen Sache zusammengefasst folgendes vorgebracht:Auch die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat sich mit Schreiben vom 18.03.2015, Zahl ***18,

Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz GSLG 1970 zur Beschwerde geäußert und zur Frage der entschiedenen Sache zusammengefasst folgendes vorgebracht: 1.) Im ersten Verfahren habe keine korrekte Interessenabwägung im Sinne des Naturschutzgesetzes stattgefunden. Erst mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid habe die Naturschutzbehörde erstmalig eine Abwägung der maßgebenden öffentlichen Interessen vorgenommen. 2.) Die Argumentation des Landesumweltanwaltes, wonach ein Wechsel des Antragstellers irrelevant sei, da die Bewilligung nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Antragstellers abstelle, sei unzutreffend, da es vorliegend nicht um Rechtsbeziehungen gegenüber Antragstellern, sondern um die Wahrnehmung bzw. Abwägung bisher unberücksichtigt gebliebener öffentlicher Interessen gehe. 3.) Die beantragte Wegtrasse sei naturkunde- und agrarfachlich optimiert worden. Die Weglänge zur F-Alm sei von 24,2 hm auf 22,0 hm verkürzt worden. Einige nicht unbedeutende Biotopflächen hätten gänzlich oder teilweise umfahren werden können. Der Stichweg zur E-Alm sei von hm 18,3 bis hm 19.85 verlängert worden. Eine völlig andere Trassenführung zur Erschließung der gegenständlichen Almen sei aufgrund der Topographie technisch und finanziell nicht möglich. 4.) Auch die Rechtslage sei nicht mit jener der Vorbescheide ident. In dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten naturkundefachlichen Gutachten vom 02.03.2015 hat sich die Amtssachverständige E F, MSc, zur Frage geäußert, ob bzw. wie sich die von der Agrar A erstellten Projekte „B-Weg“ und „E-Weg“ im Hinblick auf die naturkundefachliche Beurteilung relevant unterscheiden. Mit Gutachten vom 18.03.2015, Zahl ***19, hat sich der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. G H zur Frage geäußert, ob bzw. wie sich die almwirtschaftliche Notwendigkeit der Wegerrichtung seit dem Bescheid vom 08.07.2008 relevant geändert hat. Am 26.05.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Ein Vergleich des dem Bescheid vom 08.07.2008 zugrunde liegenden Sachverhalts mit jenem Sachverhalt, welcher dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt, führt zu folgendem Ergebnis:

  1. a)Zum Namen des Vorhabens: Zunächst fällt aus formaler Sicht auf, dass das Parteienbegehren vormals auf die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des „E-Weges“ gerichtet war, während die Wegtrasse im nunmehr anhängigen Verfahren „B-Weg“ genannt wird.
  2. b)Zur Antragstellerin: Weiters unterscheiden sich die Verfahren aus formaler Sicht darin, dass der frühere Bescheid über Antrag des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ergangen ist, während der verfahrensgegenständliche Antrag von der Bringungsgemeinschaft im Wege über die Agrarbehörde eingebracht wurde.
  3. c)Zur Trassenführung: Ein Vergleich des dem ersten Bescheid vom 08.07.2008 zugrunde liegenden Projekts der Agrar A vom 23.06.2006 mit dem, dem Zurückweisungsbescheid des vierten Verfahrens vom 01.12.2011 zugrundeliegenden Projekts von DI A B vom März 2011 und dem im nunmehr fünften Verfahren eingereichten Projekt der Agrar A vom 05.08.2013 ergibt, dass es sich in allen drei Verfahren im Wesentlichen um dieselbe Wegtrasse handelt: Jene Änderungen gegenüber dem ersten Verfahren, die sich durch die Trassenoptimierung im vierten Verfahren ergeben haben – und die bereits von der Tiroler Landesregierung mit Berufungsbescheid vom 01.12.2011 als unwesentlich bewertet wurden – sind auch Gegenstand des nunmehrigen fünften Verfahrens. Zusätzlich wurde nur noch die Wegführung im Bereich von hm 15 sowie die erste, die vierte und die fünfte Kehre jeweils um nur wenige Meter verlegt. Bei einer Gesamtlänge des Weges von ca. 2.700 m wurde zudem der Stichweg zur E-Alm um ca. 160 m – also im Ausmaß von ca. 6 % des Gesamtweges –verlängert. Allerdings hat auch der im ersten Verfahren eingereichte Weg eine Gesamtlänge von ca. 2.700 m aufgewiesen; die Trassenoptimierung haben jedoch zu einer Verkürzung auf ca. 2.540 m geführt, sodass die Gesamtweglänge in beiden Verfahren ca. 2.700 m beträgt. Die geringen Unterschiede in der Trassenführung können also nur bei einer genauen Studie im Detail erkannt werden; im Wesentlichen decken sich die eingereichten Wegtrassen. Diese Feststellungen ergeben sich aus einem Vergleich der eingereichten Lagepläne, der unter Beiziehung der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 erfolgte. Aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin und der Agrarbehörde steht zudem fest, dass eine grundsätzlich andere Trassenführung zur Errichtung des Weges – zumindest für den beabsichtigten Ausbau für bis zu 2,5 m breite und bis zu 8 t schwere Kfz – aufgrund der Topographie technisch und finanziell nicht möglich ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es der Antragstellerin trotz des offensichtlichen Versuches zur Vermeidung einer entschiedenen Sache nicht gelungen ist, eine in wesentlichen Punkten alternative Streckenführung einzureichen. Wie dem eingeholten naturkundefachlichen Gutachten der Amtssachverständigen E F, MSc, vom 02.03.2015 entnommen werden kann, haben die kleinräumigen Adaptierungen des Trassenverlaufs, welche sich seit dem ersten Verfahren des Jahres 2008 ergeben haben, keine relevante Änderung der Naturschutzbeeinträchtigungen zur Folge. Lediglich aufgrund der Verlängerung des Stichweges um ca. 160 m ergeben sich naturgemäß zusätzliche Beeinträchtigungen. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 vom ebenfalls beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI C D bestätigt. Er hat auch erklärt, dass das gesamte Gebiet von vielen Gewässern und Quellen durchzogen wird und insofern bei jeder Änderung der Wegtrasse in diesem Bereich von einer mehrfachen Berührung dieser Gewässer auszugehen ist. Die Betroffenheit der berührten Biotope ändert sich in Folge der minimalen Änderungen also nicht entscheidend. Die aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten getroffenen naturkundefachlichen Feststellungen wurden von den Parteien des Verfahrens nicht in Zweifel gezogen und stehen somit als erwiesen fest.
  4. d)Zum bestehenden Weg: Wie sich aus der Einvernahme des Obmanns der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 ergeben hat, wurde der bestehende Viehtriebsweg, über den die Almen bis dato erschlossen wurden, seit mindestens 20 Jahren nicht mehr saniert. Aufgrund der unbestrittenen Aussage des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständige Ing. G H in der mündlichen Verhandlung steht zudem fest, dass die auf diesem Weg auftretenden Erosionen nicht auf außergewöhnliche Naturereignisse, sondern auf die laufende Verwitterung zurückzuführen sind.
  5. e)Zum öffentlichen Interesse: Eingangs ist festzuhalten, dass

§ 43Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSch

G 2005) der Antragsteller das Vorliegen jener (langfristigen) öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht trifft; er hat das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Projektes ausreichend konkret und präzise darzustellen (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0208).Eingangs ist festzuhalten, dass

Paragraph 43, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) der Antragsteller das Vorliegen jener (langfristigen) öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht trifft; er hat das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Projektes ausreichend konkret und präzise darzustellen (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0208). Im Sinne des § 43 Abs 3 TNSchG 2005 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Landwirtschaft eine Strukturveränderung stattgefunden habe. Die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe und die landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen hätte sich verringert. Schwieriger zu bewirtschaftende Flächen würden zunehmend keinen Pächter finden. Für unerschlossene Almen sei es praktisch unmöglich, einen Pächter zu gewinnen. Weiters wurde im Verfahren vorgebracht, dass immer mehr Betriebe von Vollerwerb auf Nebenerwerb umstellen würden; nach einem Arbeitstag im Nebenerwerb sei es aber besonders schwer, noch den mühsamen Fußweg auf die Alm in Angriff zu nehmen. Aufgrund der geänderten Familienstrukturen stünden auch weniger Arbeitskräfte in der Landwirtschaft zur Verfügung. In der Rinderzucht habe es zudem eine kontinuierliche Zunahme der Rindergrößen gegeben, weshalb sich die Tiere auf dem bestehenden Viehtriebsweg zunehmend schwerer täten.Im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Landwirtschaft eine Strukturveränderung stattgefunden habe. Die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe und die landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen hätte sich verringert. Schwieriger zu bewirtschaftende Flächen würden zunehmend keinen Pächter finden. Für unerschlossene Almen sei es praktisch unmöglich, einen Pächter zu gewinnen. Weiters wurde im Verfahren vorgebracht, dass immer mehr Betriebe von Vollerwerb auf Nebenerwerb umstellen würden; nach einem Arbeitstag im Nebenerwerb sei es aber besonders schwer, noch den mühsamen Fußweg auf die Alm in Angriff zu nehmen. Aufgrund der geänderten Familienstrukturen stünden auch weniger Arbeitskräfte in der Landwirtschaft zur Verfügung. In der Rinderzucht habe es zudem eine kontinuierliche Zunahme der Rindergrößen gegeben, weshalb sich die Tiere auf dem bestehenden Viehtriebsweg zunehmend schwerer täten. Der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. G H hat die Richtigkeit dieser Vorbringen bestätigt und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich dieser Strukturwandel in den vergangenen Jahrzehnten markant vollzogen hat. Unbestritten hat er aber auch ausgesagt, dass seit dem Bescheid vom 08.07.2008 kein entscheidender zusätzlicher bzw. neuer Strukturwandel stattgefunden hat. Vielmehr war der Strukturwandel in den Jahren seit 2008 nicht mehr so dramatisch wie in den Jahrzehnten zuvor. Unabhängig davon, wie die von den Verfahrensparteien vorgebrachten öffentlichen Interessen zu werten sind und ob diese geeignet sind, die festgestellten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu überwiegen, steht somit fest, dass mit den vorgebrachten öffentlichen Interessen keine Aspekte aufgezeigt wurden, die nicht schon im Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides vom 08.07.2008 bestanden haben. Und auch mit dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach im Jahr 2014 auf der Alm eine Lebendviehbergung mittels Hubschrauber notwendig gewesen sei, wird keine geänderte Sachlage aufgezeigt. Bereits im Jahr 2008 wäre für eine Viehbergung allenfalls ein Hubschrauber erforderlich gewesen. Im Zusammenhang mit dem Tierschutz hat die Naturschutzbehörde bereits im ersten Verfahren des Jahres 2008 ein öffentliches Interesse an der Wegerrichtung erkannt; die zuletzt notwendige Hubschrauberbergung ist bloß ein weiteres Indiz für das Vorliegen dieses öffentlichen Interesses. Dass sich aber das Tierschutzbedürfnis seit 2008 geändert habe, wird damit nicht aufgezeigt. Schließlich wird zum Beweisantrag der Antragstellerin auf Durchführung eines Lokalaugenscheins festgehalten, dass diesem Antrag wegen offenbarer Unerheblichkeit nicht zu folgen war. Der Obmann der Antragstellerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass damit das öffentliche Interesse an der Wegerrichtung und keine Änderung der Sachlage bewiesen werden soll. III.römisch drei. Erwägungen: III./1 Einleitung:römisch drei./1 Einleitung:

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen. Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162). Ziel und Zweck der Regelung des § 68 Abs 1 AVG ist es damit, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen.Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162). Ziel und Zweck der Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist es damit, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass hinsichtlich der gegenständlichen Almerschließung bereits vier naturschutzrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden. Allerdings wurde lediglich im ersten Verfahren durch die mit Bescheid vom 08.07.2008 erfolgte Abweisung des Antrages vom 19.03.2007 inhaltlich über das Begehren um naturschutzrechtliche Bewilligung des Erschließungsweges entschieden. In den darauf folgenden Verfahren wurden die Anträge vom 08.01.2009 und 02.03.2009 mit Bescheid vom 25.02.2009 und Berufungsbescheid vom 23.11.2009 mangels vollständiger Antragsunterlagen

§ 13Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Weil mit diesen Zurückweisungen nur über die Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen und nicht auch in der Sache abgesprochen wurde, steht die Rechtskraft der prozessualen Erledigungen vom 25.02.2009 und 23.11.2009 einer Sachentscheidung über einen neuen Antrag in derselben Angelegenheit nicht entgegen (VwGH 24.11.1998, 98/05/0142).Vorweg ist dazu festzuhalten, dass hinsichtlich der gegenständlichen Almerschließung bereits vier naturschutzrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden. Allerdings wurde lediglich im ersten Verfahren durch die mit Bescheid vom 08.07.2008 erfolgte Abweisung des Antrages vom 19.03.2007 inhaltlich über das Begehren um naturschutzrechtliche Bewilligung des Erschließungsweges entschieden. In den darauf folgenden Verfahren wurden die Anträge vom 08.01.2009 und 02.03.2009 mit Bescheid vom 25.02.2009 und Berufungsbescheid vom 23.11.2009 mangels vollständiger Antragsunterlagen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Weil mit diesen Zurückweisungen nur über die Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen und nicht auch in der Sache abgesprochen wurde, steht die Rechtskraft der prozessualen Erledigungen vom 25.02.2009 und 23.11.2009 einer Sachentscheidung über einen neuen Antrag in derselben Angelegenheit nicht entgegen (VwGH 24.11.1998, 98/05/0142). Im vierten Verfahren wurde mit Berufungsbescheid vom 01.12.2011 hinsichtlich des Antrages vom 08.02.2011 entschieden, dass sich im Vergleich zum Bescheid vom 08.07.2008 die Rechtslage nicht und die Sachlage nur unwesentlich geändert hat, weshalb wegen entschiedener Sache

§ 68Abs 1 AVG zurückzuweisen war.

Im nunmehr anhängigen fünften Verfahren ist erneut zu prüfen, ob sich hinsichtlich des Antrages vom 20.07.2014 die Sach- und Rechtslage relevant geändert hat.Im vierten Verfahren wurde mit Berufungsbescheid vom 01.12.2011 hinsichtlich des Antrages vom 08.02.2011 entschieden, dass sich im Vergleich zum Bescheid vom 08.07.2008 die Rechtslage nicht und die Sachlage nur unwesentlich geändert hat, weshalb wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen war. Im nunmehr anhängigen fünften Verfahren ist erneut zu prüfen, ob sich hinsichtlich des Antrages vom 20.07.2014 die Sach- und Rechtslage relevant geändert hat. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass der Bescheid vom 08.07.2008 mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpft werden kann, sodass er in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Aus der formellen Rechtskraft eines Bescheides resultiert auch seine materielle Rechtskraft, welche zur „Unabänderlichkeit“ und „Unwiederholbarkeit“ des Bescheides führt. „Unabänderlichkeit“ des Bescheides bedeutet, dass die Behörde an den Bescheid gebunden ist und ihn nicht abändern oder aufheben darf. Unter „Unwiederholbarkeit“ des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen (VwGH 30.05.2006, 2006/12/0066). Die materielle Rechtskraft des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache daher entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 23.04.2003, 2000/08/0040). Die Zurückweisung eines Anbringens

§ 68

Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0100). Dies muss aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist. Das Wesen einer Sachverhaltsänderung ist dabei nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 21.05.2011, 2000/17/0217). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben, der ihr nicht zusteht (VwGH 24.03.2004, 99/12/0114).Die Zurückweisung eines Anbringens

Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0100). Dies muss aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist. Das Wesen einer Sachverhaltsänderung ist dabei nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 21.05.2011, 2000/17/0217). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben, der ihr nicht zusteht (VwGH 24.03.2004, 99/12/0114). III./2 Zur Identität der Rechtslage:römisch drei./2 Zur Identität der Rechtslage: Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 08.07.2008 und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes – welches die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen hat – keine relevante Änderung der maßgeblichen Rechtslage ergeben hat. In beiden Fällen sind die §§ 1, 7, 9, 23, 24 und 29 TNSchG 2005 heranzuziehen. Diese Normen wurden durch die zwischenzeitlichen Novellen LGBl Nr 98/2009, 30/2011, 110/2011, 94/2012, 150/2012, 130/2013 und zuletzt 14/2015 in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben nicht relevant geändert.Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 08.07.2008 und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes – welches die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen hat – keine relevante Änderung der maßgeblichen Rechtslage ergeben hat. In beiden Fällen sind die Paragraphen eins, 7, 9, 23, 24 und 29 TNSchG 2005 heranzuziehen. Diese Normen wurden durch die zwischenzeitlichen Novellen Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2009,, 30 aus 2011,, 110 aus 2011,, 94 aus 2012,, 150 aus 2012,, 130 aus 2013, und zuletzt 14 aus 2015, in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben nicht relevant geändert. Dass sich diese gesetzlichen Bestimmungen seit dem Bescheid vom 08.07.2008 relevant geändert hätten, wurde von den Verfahrensparteien auch nicht behauptet. Lediglich die Agrarbehörde hat in ihrem Schreiben vom 18.03.2015 vorgebracht, dass die Rechtslage nicht mit jener der Vorbescheide ident sei. Sie hat jedoch nicht dargelegt, welcher maßgebliche Paragraph derart novelliert worden sei, dass ein anderes Verfahrensergebnis denkbar wäre. Die Identität der Rechtslage wurde somit im Verfahren nicht fundiert bestritten. III./3 Zur Identität der Sachlage:römisch drei./3 Zur Identität der Sachlage: Nunmehr verbleibt zu prüfen, ob gegenständlich von einer identen Sachlage auszugehen ist. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231).Nunmehr verbleibt zu prüfen, ob gegenständlich von einer identen Sachlage auszugehen ist. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231). Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der dem Bescheid vom 08.07.2008 zugrunde liegende Sachverhalt mit jenem Sachverhalt, welcher dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt, in einigen Punkten geändert hat. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0093) ist nunmehr allerdings erstens zu prüfen, ob es sich bei den genannten Änderungen um entscheidungsrelevante Fakten handelt und zweitens, ob bei diesen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vorne herein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2009, 2002/18/0295) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewandten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich aus diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH vom 31.03.2005, 2003/20/0536). Es stellt sich daher die Frage, ob die im vorliegenden Fall festgestellten Änderungen eine wesentliche Änderung im Sinne obiger Rechtsprechung darstellen: a) Zum Namen des Vorhabens: Hinsichtlich der geänderten Bezeichnung des Weges ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Zurückweisung eines Antrages nach § 68 Abs 1 AVG nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Inhalt des Begehrens ankommt (vgl VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231). Mit dem Namenswechsel von „E-Weg“ in „B-Weg“ wurden somit keine entscheidungsrelevanten Fakten geändert.Hinsichtlich der geänderten Bezeichnung des Weges ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Inhalt des Begehrens ankommt vergleiche VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231). Mit dem Namenswechsel von „E-Weg“ in „B-Weg“ wurden somit keine entscheidungsrelevanten Fakten geändert. b) Zur Antragstellerin: Zur Änderung in der Person des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.10.2011, 2010/10/0231, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, dass das Verfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung

§ 29TNSch

G 2005 ein ausschließlich projekt- und standortbezogenes Verfahren ist. Auf persönliche Eigenschaften kommt es demnach nicht an. Ein über einen solchen Antrag ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegen den Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich beim angefochtenen Bescheid folglich um einen solchen mit dinglicher Wirkung, sodass ein Wechsel in der Person des Antragstellers einer Zurückweisung

§ 68Abs 1 AVG nicht entgegensteht.

Aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung stellt also auch die Person des Antragstellers keinen entscheidungsrelevanten Fakt dar.Zur Änderung in der Person des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.10.2011, 2010/10/0231, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, dass das Verfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung

Paragraph 29, TNSchG 2005 ein ausschließlich projekt- und standortbezogenes Verfahren ist. Auf persönliche Eigenschaften kommt es demnach nicht an. Ein über einen solchen Antrag ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegen den Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich beim angefochtenen Bescheid folglich um einen solchen mit dinglicher Wirkung, sodass ein Wechsel in der Person des Antragstellers einer Zurückweisung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht entgegensteht. Aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung stellt also auch die Person des Antragstellers keinen entscheidungsrelevanten Fakt dar.

  1. c)Zur Trassenänderung: Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass sich die Trassenführung des ursprünglichen Projektes vom nunmehrigen Projekt lediglich punktuell und im Ausmaß weniger Meter unterscheidet. Die markanteste Änderung ist noch die Verlängerung des Stichweges zur E-Alm um ca. 160 m, wobei die Gesamtlänge des Weges mit ca. 2.700 m gleich geblieben ist. Prima facie decken sich die eingereichten Trassen und nur in einem Detailstudium können geringfügige Abweichungen festgestellt werden. Offensichtlich ist das nunmehr verfahrensgegenständliche Projekt von dem Bestreben getragen, sich möglichst von den Vorgängerprojekten abzugrenzen, um keine erneute Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu riskieren. Dennoch wurde im Wesentlichen dieselbe Streckenführung wie in den vorangegangenen Verfahren eingereicht; eine grundsätzlich andere Trassenführung ist – wie die Antragstellerin und die Agrarbehörde selbst vorgebracht haben – aufgrund naturräumlicher Gegebenheiten und wirtschaftlicher Überlegungen gar nicht möglich. Dazu kommt, dass aufgrund der unbestrittenen naturkundefachlichen Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die minimalen Änderungen in der Wegführung nicht dazu führen, dass die betroffenen Biotope in einem entscheidenden Ausmaß geschont werden. In der naturkundefachlichen Beurteilung ergeben sich zwischen den verschiedenen Projekten keine relevanten Änderungen. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich bei der konkreten Trassenführung und den damit verbundenen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zwar um entscheidungsrelevante Fakten handelt, dass aber die diesbezüglichen Änderungen nicht den Schluss zulassen, dass sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Dieses Ergebnis wird auch durch das Vorbringen der Antragstellerin selbst bestätigt: Diese hat nämlich in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2015 erklärt, dass der verfahrensgegenständliche Weg aufgrund der im dritten Rechtsgang (gemeint ist das mit Antrag vom 08.02.2011 eingeleitete vierte Verfahren) beigebrachten Zustandserhebungen und Gutachten in wesentlichen Detailbereichen adaptiert worden sei und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden wären. Gerade diese Änderungen hat aber bereits die Tiroler Landesregierung mit Berufungsbescheid vom 01.12.2011 als unwesentlich erachtet, weshalb schon der Antrag vom 08.02.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. An diesen rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid ist auch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Wenn bereits rechtskräftig feststeht, dass das im vierten Verfahren eingereichte Projekt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, können die damals vorgenommenen Wegadaptierungen im nunmehr fünften Verfahren (zumindest für sich allein) nicht zu einer anderen Entscheidung führen.
  2. d)Zum bestehenden Weg: Mit Stellungnahme vom 18.03.2015 hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige vorgebracht, dass sich seit dem Jahr 2008 insofern eine relevante Änderung ergeben habe, als der bestehende Viehtriebsweg, über den die Almen bis dato erschlossen wurden, durch Auswaschungen bei Starkregen und laufender Verwitterung vom Vieh von Jahr zu Jahr nur mehr mühsamer überwunden werden könne. Das Landesverwaltungsgericht stellte jedoch in seinem Ermittlungsverfahren unbestritten fest, dass sich diese Situation dadurch ergeben hat, dass am bestehenden Weg seit mindestens 20 Jahren keine Instandhaltungsmaßnahmen mehr durchgeführt wurden und der Weg somit der laufenden Verwitterung ausgesetzt war. Insofern hat sich auch seit dem Bescheid vom 08.07.2008 keine entscheidende Änderung der Sachlage ergeben, da der bestehende Weg ohne regelmäßige Sanierungsmaßnahmen seit mindestens zwei Jahrzehnten fortschreitend erodiert. Die ständige Kontrolle und die Durchführung notwendiger Ausbesserungen am Weg war aber im Jahr 2008 genauso geboten wie heute.
  3. e)Zum öffentlichen Interesse: Wenn die Bezirkshauptmannschaft A im Bescheid vom 08.07.2008 begründend ausgeführt hat, dass vor allem persönliche Befindlichkeiten für die Errichtung des beantragtes Weges sprechen würden und der Bau des beantragten Weges keine unabdingbare Voraussetzung für die Almbewirtschaftung sei, ist damit deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Errichtung des Weges keine entscheidende Bedeutung für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft darstellt und somit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2006, 2004/10/0173) kein überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse an der Bewilligung des Vorhabens besteht. Die Behörde hat ausgesprochen, dass lediglich Aspekte des Tierschutzes für ein öffentliches Interesse am Weg sprächen, wobei sie erkennbar auf die ins Treffen geführte Verkürzung des Anreiseweges für den Tierarzt Bezug genommen hat. Nach der Wertung der zugrunde liegenden Sachverhaltselemente durch die Behörde im rechtskräftigen Bescheid vom 08.07.2008 bestand somit an der Erteilung der Bewilligung lediglich auf Grund des verkürzten Anreiseweges des Tierarztes ein im Tierschutz gelegenes öffentliches Interesse. Die Richtigkeit dieses Schlusses bzw. des Bescheides vom 08.07.2008 darf zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht nochmals ergründet werden (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014), zumal die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die bereits entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher ist auch das Argument der Antragstellerin, dass das erste Verfahren im Unterschied zum fünften Verfahren ohne ausreichende Gutachten abgeschlossen worden sei, nicht zielführend; allfällige Mängel des ersten Verfahrens in der Sachverhaltsfeststellung oder in der rechtlichen Beurteilung stellen keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Das gleiche gilt auch für die Argumentation der Agrarbehörde, wonach im ersten Verfahren keine korrekte Interessenabwägung stattgefunden habe. Im nunmehrigen Verfahren ist somit bloß entscheidend, ob sich an den für die Wertung der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens maßgeblichen Sachverhaltselementen seit der Erlassung des Bescheides vom 08.07.2008 relevante Änderungen ergeben haben, die ein anderes Verfahrensergebnis möglich erscheinen lassen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat dabei unbestritten ergeben, dass sich in der Alm- und Landwirtschaft zwar in den vergangenen Jahrzehnten ein markanter Strukturwandel vollzogen hat, dass sich aber seit dem Bescheid vom 08.07.2008 keine entscheidenden Änderungen in der Notwendigkeit zur Erschließung der gegenständlichen Almen ergeben haben. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Anführung eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens ein Überwiegen der langfristigen öffentlichen Interessen bejaht und angibt, dass eine zeitgemäße Erschließung der Almen für die Grundeigentümer überlebensnotwendig sei, geht sie davon aus, dass die diesbezügliche Beurteilung im Bescheid vom 08.07.2008 unrichtig war. Bei den im nunmehrigen Verfahren neu vorgebrachten Sachverhaltselementen bezüglich des öffentlichen Interesses, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides – nach Auffassung der belangten Behörde, der Antragstellerin und der Agrarbehörde – dartun würden, handelt es sich um Aspekte, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 08.07.2008 schon existent gewesen sind. Es handelt sich dabei nicht um Änderungen des Sachverhalts, vielmehr sind diese Aspekte von der Rechtskraft des Bescheides vom 08.07.2008 erfasst und bilden nur unter den Voraussetzungen des § 69 AVG, welche hier nicht gegeben sind (VwGH 02.07.2007, 2006/12/0043), einen Wiederaufnahmegrund. Ausschlaggebend ist daher, dass mit Bescheid vom 08.07.2008 hinsichtlich des nach wie vor unveränderten Sachverhaltes rechtskräftig und unabänderlich entschieden worden ist, dass kein langfristiges öffentliches Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Weges besteht.Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Anführung eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens ein Überwiegen der langfristigen öffentlichen Interessen bejaht und angibt, dass eine zeitgemäße Erschließung der Almen für die Grundeigentümer überlebensnotwendig sei, geht sie davon aus, dass die diesbezügliche Beurteilung im Bescheid vom 08.07.2008 unrichtig war. Bei den im nunmehrigen Verfahren neu vorgebrachten Sachverhaltselementen bezüglich des öffentlichen Interesses, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides – nach Auffassung der belangten Behörde, der Antragstellerin und der Agrarbehörde – dartun würden, handelt es sich um Aspekte, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 08.07.2008 schon existent gewesen sind. Es handelt sich dabei nicht um Änderungen des Sachverhalts, vielmehr sind diese Aspekte von der Rechtskraft des Bescheides vom 08.07.2008 erfasst und bilden nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG, welche hier nicht gegeben sind (VwGH 02.07.2007, 2006/12/0043), einen Wiederaufnahmegrund. Ausschlaggebend ist daher, dass mit Bescheid vom 08.07.2008 hinsichtlich des nach wie vor unveränderten Sachverhaltes rechtskräftig und unabänderlich entschieden worden ist, dass kein langfristiges öffentliches Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Weges besteht. Der Vollständigkeit halber sei im Zusammenhang mit der Interessenabwägung noch erwähnt, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach die Almerschließung für die Grundeigentümer überlebensnotwendig sei, ohne ausreichende Ermittlungen getroffen wurde. Die Behörde hat sich bei dieser Feststellung auf das agrarwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten vom 26.11.2014 bezogen, welches hinsichtlich dieser Frage nur allgemeine Ausführungen zur Bedeutung der zeitgemäßen Erschließung von Almen enthält. Für die getroffene Feststellung wären aber vielmehr Befund und Gutachten zur (betriebs)wirtschaftlichen Situation der konkret betroffenen Betriebe notwendig gewesen. Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung zutreffend auch aufgrund der artenschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich geschützter Pflanzen- und Tierarten erteilt hat. Im vorliegenden Zusammenhang dürfte die Bewilligung daher

§ 23Abs 5 und § 24 Abs 5 TNSch

G 2005 nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung zutreffend auch aufgrund der artenschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich geschützter Pflanzen- und Tierarten erteilt hat. Im vorliegenden Zusammenhang dürfte die Bewilligung daher

Paragraph 23, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 5, TNSchG 2005 nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: „Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart [Tierart] in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten [Tierarten] auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden „Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart [Tierart] in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten [Tierarten] auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

  1. a)zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
  2. b)zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
  3. c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
  4. d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
  5. e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.“ Die belangte Behörde hätte somit nicht nur eine Abwägung der Naturschutzinteressen mit den langfristigen öffentlichen Interessen, sondern auch mit den spezifischen Tatbestandvoraussetzungen der §§ 23 Abs 5 lit a bis e und 24 Abs 5 lit a bis e TNSchG 2005 vornehmen müssen. Dies wurde jedoch genauso unterlassen wie nähere Ermittlungen zur Behauptung, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Pflanzen- und Tierarten nicht verschlechtere und, dass es keine Alternative zum beantragten Weg gäbe.Die belangte Behörde hätte somit nicht nur eine Abwägung der Naturschutzinteressen mit den langfristigen öffentlichen Interessen, sondern auch mit den spezifischen Tatbestandvoraussetzungen der Paragraphen 23, Absatz 5, Litera a bis e und 24 Absatz 5, Litera a bis e TNSchG 2005 vornehmen müssen. Dies wurde jedoch genauso unterlassen wie nähere Ermittlungen zur Behauptung, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Pflanzen- und Tierarten nicht verschlechtere und, dass es keine Alternative zum beantragten Weg gäbe. III./4 Ergebnis:römisch drei./4 Ergebnis: Bei den im nunmehr fünften Verfahren ins Treffen geführten öffentlichen Interessen an der Wegerrichtung handelt es sich ausschließlich um Aspekte, die schon zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides vom 08.07.2008 existent gewesen sind. Eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung liegt somit nicht vor. Und die tatsächlich eingetretenen Änderungen in der Sachlage, wie der neue Wegname, die neue Antragstellerin und die geringfügigen Trassenänderungen lassen im Ergebnis nicht den Schluss zu, dass sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Somit hat die zu erstellende Prognose, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einem neuen Verfahrensergebnis zu führen, negativ auszufallen. Aufgrund der eingetretenen Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides vom 08.07.2008 war es der belangten Behörde wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG verwehrt, den Antrag vom 20.07.2014 meritorisch zu erledigen. Sie hätte diesen Antrag vielmehr wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung ist folglich rechtswidrig und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.Aufgrund der eingetretenen Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides vom 08.07.2008 war es der belangten Behörde wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG verwehrt, den Antrag vom 20.07.2014 meritorisch zu erledigen. Sie hätte diesen Antrag vielmehr wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung ist folglich rechtswidrig und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Zwar ist

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts der IV. Teil des AVG und damit auch die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG nicht anzuwenden, jedoch hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.06.2014, G 5/2014, erkannt, dass der § 17 VwGVG einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bei falscher Beurteilung der Prozessvoraussetzungen durch die Verwaltungsbehörde – also einer Fallkonstellation wie im vorliegenden Verfahren – nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat demnach im Fall, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde eine entschiedene Sache entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 130 Abs 4 B-VG – die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. Zwar ist

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts der römisch vier. Teil des AVG und damit auch die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht anzuwenden, jedoch hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.06.2014, G 5 aus 2014,, erkannt, dass der Paragraph 17, VwGVG einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bei falscher Beurteilung der Prozessvoraussetzungen durch die Verwaltungsbehörde – also einer Fallkonstellation wie im vorliegenden Verfahren – nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat demnach im Fall, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde eine entschiedene Sache entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Paragraph 28, VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG – die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. Somit ist der angefochtene Bescheid zu beheben und der verfahrenseinleitende Antrag vom 20.07.2014 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hingewiesen wird noch darauf, dass ein allfällig möglicher Ausbau des bestehenden Viehtriebweges für leichte Kfz (etwa Motorräder oder kleine Traktoren) nicht von der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 08.07.2008 umfasst wäre und eine diesbezügliche Antragstellung weiterhin offen steht. Mit einem derartigen Projekt könnten die Almen zwar nicht wie beabsichtigt mit schwerem Gerät bis zu 8 Tonnen und 2,5 m Breite erschlossen werden, jedoch wäre damit möglicherweise eine Lösung für den beschwerlichen und zeitraubenden Fußzustieg zu erreichen. Über die naturschutzrechtlichen Erfolgsaussichten eines derartigen Antrages kann an dieser Stelle aber freilich keine Aussage getroffen werden. Abschließend wird festgehalten, dass der Richter bei der mündlichen Verkündigung des vorliegenden Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 in Spruchpunkt 1. den verfahrenseinleitenden Antrag fälschlich mit 31.07.2014 und nicht mit 20.07.2014 datiert hat. Dabei handelt es sich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, da die Agrarbehörde am 31.07.2014 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.07.2014 der Naturschutzbehörde vorgelegt hat. Somit war der am 26.05.2015 verkündete Spruch in der vorliegenden schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses hinsichtlich dieses Datums (20.07.2014 anstelle von 31.07.2014)

§ 62

Abs 4 AVG zu berichtigen.Abschließend wird festgehalten, dass der Richter bei der mündlichen Verkündigung des vorliegenden Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 in Spruchpunkt 1. den verfahrenseinleitenden Antrag fälschlich mit 31.07.2014 und nicht mit 20.07.2014 datiert hat. Dabei handelt es sich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, da die Agrarbehörde am 31.07.2014 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.07.2014 der Naturschutzbehörde vorgelegt hat. Somit war der am 26.05.2015 verkündete Spruch in der vorliegenden schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses hinsichtlich dieses Datums (20.07.2014 anstelle von 31.07.2014)

Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0461.12

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