RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1256-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A B, Adresse, vertreten durch RA Mag. Dr. Erich Keber, Kaufmannstraße 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 3.4.2015, *****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Auflage der Gemeinde auf Seite 7 des bekämpften Bescheides, oben, wie folgt zu lauten hat:
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Auflage der Gemeinde auf Seite 7 des bekämpften Bescheides, oben, wie folgt zu lauten hat: „Die anfallenden Oberflächenwässer für die gesamte Aufstellfläche im Falle einer Versiegelung sind zu retentieren und dann in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde einzuleiten. Für die Retention muss ein Volumen von 3 m³ je 100 m² befestigter Fläche bereitgestellt werden, die Ableitung in den Oberflächenkanal darf eine Menge von 0,2 l/sec nicht übersteigen. Über die Art der Befestigung und die damit zusammenhängende Versickerungsfähigkeit für das Oberflächenwasser ist der Gemeinde ein Nachweis zu erbringen.“ Der danach unter der Rubrik „Zusatz zur Niederschrift“ eingefügte Auflagenteil hat ersatzlos zu entfallen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 3.4.2015, *****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Hangstützmauer in Form von bewehrter Erde auf Gst ***1/6 KG C unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Auf Seite 7 des bekämpften Bescheides findet sich als Auflage der Gemeinde eine Retentionsobliegenheit von Oberflächenwässern. Dabei wurde unter der Rubrik „Zusatz zur Niederschrift“ und abweichend von der Stellungnahme der Gemeinde anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 7.10.2014 zusätzlich – „da es sich im gegenständlichen Bereich um einen sensiblen Hang mit unterhalb liegenden Häusern handelt“ – verfügt, dass ein Versickern der Oberflächenwässer in jedem Fall zu unterlassen sei und die Wässer retentiert und in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde abgeleitet werden müssen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A B durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeinde C vom 03.04.2015, GZ *****, zugestellt am 10.04.2015, innerhalb offener Frist, B e s c h w e r d e an das Verwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus: I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:römisch eins. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Der eingangs bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.04.2015 zugestellt. Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer beschwert. II. Beschwerdegründe:römisch zwei. Beschwerdegründe: Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde um die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben der Errichtung einer Hangstützmauer in Form von bewehrter Erde auf Grundstück Nummer ***1/6, KG C, in EZ *1 angesucht. Aufgrund der an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde als Baubehörde I. Instanz die Bewilligung zu dem eingangs angeführten Bauvorhaben unter Einhaltung einer Anzahl von Auflagen und Bedingungen erteilt.Aufgrund der an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde als Baubehörde römisch eins. Instanz die Bewilligung zu dem eingangs angeführten Bauvorhaben unter Einhaltung einer Anzahl von Auflagen und Bedingungen erteilt. Eingangs des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass das gegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers nach dem derzeit gültigen Gefahrenzonenplan außerhalb jeder Gefahrenzone liegt. Als Auflage und Bedingung wurde unter anderem ausgesprochen (vgl. Punkt
- des angefochtenen Bescheides), dass die Niederschlagswässer retentiert und anschließend in die Kanalisation der Gemeinde eingeleitet werden müssen. Unter Hinweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde wird angeführt, dass die anfallenden Oberflächenwässer für die gesamte Aufstellfläche im Falle einer Versiegelung zu retentieren seien und dann in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde einzuleiten sei. Im gegenständlichen Bereich handele es sich um einen sensiblen Hang mit unterhalb liegenden Häusern und ist daher ein Versickern der Oberflächenwässer in jedem Fall zu unterlassen, die Wässer müssen retentiert und in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde abgeleitet werden.Als Auflage und Bedingung wurde unter anderem ausgesprochen vergleiche Punkt
- des angefochtenen Bescheides), dass die Niederschlagswässer retentiert und anschließend in die Kanalisation der Gemeinde eingeleitet werden müssen. Unter Hinweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde wird angeführt, dass die anfallenden Oberflächenwässer für die gesamte Aufstellfläche im Falle einer Versiegelung zu retentieren seien und dann in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde einzuleiten sei. Im gegenständlichen Bereich handele es sich um einen sensiblen Hang mit unterhalb liegenden Häusern und ist daher ein Versickern der Oberflächenwässer in jedem Fall zu unterlassen, die Wässer müssen retentiert und in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde abgeleitet werden. Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die angefochtene Behörde spricht einerseits aus, dass nur im Falle einer Versiegelung der durch das Bauvorhaben entstandenen Stellfläche die anfallenden Oberflächenwässer zu retentieren und dann in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde einzuleiten sind. Andererseits schreibt die Behörde dem Beschwerdeführer nunmehr vor, dass die Oberflächenwässer auf jeden Fall retentiert und daher in den Oberflächenwasserkanal eingeleitet werden müssen. Damit wird dem Beschwerdeführer als Auflage vorgeschrieben, die gesamte Aufstellfläche zu versiegeln, sprich zu asphaltieren oder zu bepflastern. Diese Rechtsansicht ist jedoch verfehlt und vom Gesetz nicht gedockt. Zum einen ist schon in der Begründung ein Widerspruch gegeben, zum anderen ist eine Versiegelung der Abstellfläche nicht notwendig. Weder die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, noch die technischen Bauvorschriften samt Richtlinien des Österreichischen Institutes für Bautechnik sehen für das vorliegende Bauvorhaben des Beschwerdeführers eine zwingende Versiegelung (und damit die Möglichkeit Oberflächenwasser in einen Oberflächenwasserkanal abzuleiten) vor. Nach den vorhin zitierten Richtlinien (OIB-Richtlinie 3) ist eine Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern nur dann erforderlich, wenn die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlich ist. Durch das geplante Bauvorhaben hat sich die bestehende Fläche nicht vergrößert. Auch fällt nicht mehr Oberflächenwasser an als ohne das geplante Bauvorhaben (Stützmauer). Unklar ist daher, was die belangte Behörde unter dem Begriff „sensibler Hang“ versteht, wird doch einleitend im Bescheid ausgesprochen, dass das Grundstück außerhalb jeder Gefahrenzone liegt! Derzeit ist die in Rede stehende Fläche geschottert. Die anfallenden Oberflächenwässer sind ausschließlich frisch anfallende Regenwasser und nicht Wässer aus dem Kreislaufsystem. Durch die Hangstützmauer kommt es weder zu einer Schmutzübertragung auf die Landesstraße, noch ist zu befürchten, dass Oberflächengewässer auf die Landesstraße gelangen können, zumal das Gelände von der Landesstraße abfallend ist. Auch ohne die Hangstützmauer ist es weder zu einer Schmutzübertragung, noch zu einer unzulässigen Ableitung von Oberflächengewässer gekommen, noch bestehen Bedenken, dass nachteilige Folgen für das Versickern der Oberflächenwässer für Nachbargrundstücke bestehen. Sowohl ursprünglicher wie auch geplanter Zustand lassen keine negativen Auswirkungen befürchten, die eine Asphaltierungen bzw. Pflasterung und damit die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswässer in die Kanalisation der Gemeinde rechtfertigen. In keiner Stellungnahme wird behauptet, dass durch die Hangstützmauer ein Abflusshindernis für anfallende Oberflächengewässer entstehen könnte. An der bisherigen Versickerung der Oberflächenwässer ändert sich nichts und ist es auch bislang zu keinen negativen Auswirkungen für die Anrainer gekommen. Eine begründete gegenteilige Auffassung hat das Verfahren nicht ergeben und ist auch aus keiner Stellungnahme abzuleiten. Sowohl im ursprünglichen als auch im geplanten Zustand ist eine ordnungsgemäße Ableitung bzw. Versickerung von Oberflächengewässer gegeben. Durch die vorgeschriebene Maßnahme würden dem Beschwerdeführer zusätzliche erhebliche Kosten entstehen, die nicht gerechtfertigt sind. Dass durch die geplante Errichtung der Hangstützmauer es zu einem negativen Einfluss auf den Zustand der Liegenschaft des Beschwerdeführers bzw. negative Auswirkungen auf Nachbargrundstücke kommt (kommen könnte) ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in keiner Stellungnahme (nachvollziehbar) begründet. Die im Verfahren abgegebenen Erklärungen beziehen sich auch nur für den hall der Befestigung der Platzfläche in Form einer Asphaltierung bzw. Pflasterung. Hätte der Beschwerdeführer den ursprünglichen Zustand belassen und kein Ansuchen gestellt, wäre er schließlich auch nicht verpflichtet, für eine Ableitung von Oberflächengewässer in einen Kanal zu sorgen und Flächen seines Grundstückes zu asphaltieren oder zu pflastern! Durch das Bauvorhaben werden weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte ohne die bekämpfte Auflage negativ berührt. III. Anträge:römisch drei. Anträge: Der Beschwerdeführer stellt sohin die Anträge, das Verwaltungsgericht möge
- in der Sache selbst erkennen und der Beschwerde Folge geben; in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde C. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurde seitens des Gefertigten zunächst Rücksprache beim Bürgermeister der Gemeinde C gehalten, wie der oben angeführte Zusatz zur Niederschrift Eingang in den Baubescheid finden konnte, zumal ein solcher Zusatz in der mündlichen Bauverhandlung vom 7.10.2014 noch nicht formuliert wurde. Seitens des Bürgermeisters D E wurde darauf hingewiesen, dass die gewählte Formulierung nicht Ausfluss einer nachträglichen sachverständigen Stellungnahme und offenbar irreführend ist. Seitens der Gemeinde C war lediglich beabsichtigt, eine Retentionsobliegenheit im Falle der Versiegelung der Aufstellfläche auszusprechen. Sollte die Oberflächenbeschaffenheit der gegenständlichen Aufstellfläche nicht verändert werden, so sind dementsprechend keinerlei Retentionsmaßnahmen zu ergreifen. Von Seiten des Gefertigten wurde daher angeregt, die in Rede stehende irreführende Textpassage in der genannten Auflage ab der Rubrik „Zusatz zur Niederschrift“ zu eliminieren und haben sich mit dieser Vorgangsweise sowohl der Bürgermeister der Gemeinde C als auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbehaltlos einverstanden erklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Es war daher die Auflage entsprechend abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1256.1