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{'item': 'LVwG-2015/32/0345-19'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 26§ 2§ 38§ 24§ 833§ 117§ 40

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/0345-19 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch – Teil 1 des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, wonach anstelle der dem Bauansuchen mit dem Eingang beim Gemeindeamt der Gemeinde S am

  1. April 2014, abgeändert mit der Eingabe mit Eingang beim Gemeindeamt der Gemeinde S am
  2. August 2014, angeschlossenen Pläne erstellt vom ausgewiesenen Planverfasser P GmbH mit den Bezeichnungen EP 01 bis EP 07 und dem Zeichnungsdatum 15.04.2014 (diese Pläne tragen den Bewilligungsvermerk der Baubehörde) nunmehr die Pläne erstellt vom ausgewiesenen Planverfasser P GmbH mit den Bezeichnungen EP 01 bis EP 07 und dem Einlaufvermerk des LVwG Tirol vom
  3. Mai 2015 einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bilden.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch – Teil 1 des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, wonach anstelle der dem Bauansuchen mit dem Eingang beim Gemeindeamt der Gemeinde S am

  1. April 2014, abgeändert mit der Eingabe mit Eingang beim Gemeindeamt der Gemeinde S am
  2. August 2014, angeschlossenen Pläne erstellt vom ausgewiesenen Planverfasser P GmbH mit den Bezeichnungen EP 01 bis EP 07 und dem Zeichnungsdatum 15.04.2014 (diese Pläne tragen den Bewilligungsvermerk der Baubehörde) nunmehr die Pläne erstellt vom ausgewiesenen Planverfasser P GmbH mit den Bezeichnungen EP 01 bis EP 07 und dem Einlaufvermerk des LVwG Tirol vom
  3. Mai 2015 einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bilden.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem hier angefochtenen Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 05.12.2014, Zl ****, wurde Herrn A M die Baubewilligung zum Auf- und Umbau der bestehenden Pension A M auf Grundstück Nr 4/1, EZ 1 KG S, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Herr G A sen und Frau G A, vertreten durch Rechtsanwalt, gleichlautende Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua wie folgt ausgeführt: „I Baurechtliche Beschwerdeausführungen

  1. Brandschutz Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt ein brandschutztechnisches Gutachten nicht vor. Diese führt zusammengefasst aus, dass der Brandschutz infolge Übernahme aller Auflagepunkte in den Spruch des angefochtenen Bescheides ein ausreichender Brandschutz gewährleistet sei. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass ein brandschutztechnisches Gutachten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegt. Zwar gelangt der Sachverständige zu der Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung gegeben sind, doch ermangelt es einer Begutachtung vorausgehenden Befundung eines entsprechenden Sachverhaltes. Aufgrund der besonderen fachlichen Kenntnisse hat sodann die Gutachtenserstellung zu erfolgen. Diese Schlussfolgerungen müssen methodisch einwandfrei und schlüssig sein. Der Sachverständige hat nachvollziehbar darzulegen, weshalb er zu der Schlussfolgerung gelangt. Die Baubehörde hat das Gutachten auf dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen erschöpft sich in der Beschreibung des Bauvorhabens und der Aufzählung von zahlreichen brandschutztechnischen Auflagen und der Aussage, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Hinblick auf die Gebäudeklasse und Nutzung im Wesentlichen berücksichtigt wurden. Begründungen dazu sind nicht ausreichend ersichtlich. Ein brandschutztechnisches Gutachten im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor und hat dies einen wesentlichen Verfahrensmangel zur Folge. Mangels Vorliegen eines brandschutztechnischen Gutachtens war und ist es den Beschwerdeführern nicht möglich, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Einhaltung der ihnen zustehenden subjektiven Rechte im Hinblick auf Brandschutz zu überprüfen. Mit den Einwendungen dazu hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander gesetzt. Diese begründet die Einhaltung des Brandschutzes lediglich mit der Übernahme von Auflagen in den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides. Die Verletzung des Rechtes auf Einhaltung der Brandschutzbestimmungen wird daher aufrechterhalten.
  2. Bebauungsplan 2.
  3. Allgemeines Die Beschwerdeführer brachten vor, dass für das zu bebauende Grundstück ein Bebauungsplan besteht. Diesem ist zu entnehmen, dass der Bestand bereits vor die Baufluchtlinie ragt. Aus Sicht der Einschreiter geht die Errichtung des projektierten Liftes und dem nördlichen Anbau nicht mit dem geltenden Bebauungsplan einher. Daher machten die Beschwerdeführer die Verletzung ihres subjektiven Rechtes

§ 26Abs.

3 lit. c TBO geltend und halten diese weiterhin aufrecht.Daher machten die Beschwerdeführer die Verletzung ihres subjektiven Rechtes

Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO geltend und halten diese weiterhin aufrecht. 2.

  1. Rechtsunsicherheit Im Rahmen des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Einwand, dass für das zu bebauende Grundstück ein Bebauungsplan besteht, für diese nicht nachvollziehbar sei und während der Kundmachungsfrist keine derartige Auskunft seitens der Baubehörde erfolgte. Zugleich führt diese aus, dass sich das Vorbringen daher nur auf einen Bebauungsplan aus dem Jahr 1993 beziehen kann, welcher lt Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Ve1 vom 27.01.1994 außer Kraft getreten ist und lediglich als ‚Richtlinie der Gliederung des Baulandes‘ ohne Verordnungscharakter weiter besteht. Voran genannte Ausführungen der belangten Behörde stellen keine schlüssige Begründung dar, aus der man den Schluss ableiten könnte, warum dem so sei. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, ein schlüssiges und nachvollziehbares Ermittlungsverfahren zur Frage der Erlassung und der Geltung eines/des Bebauungsplanes durchzuführen. Für die Beschwerdeführer ist die Feststellung hiezu nicht überprüfbar und erweist sich diese als unbegründet, was einen wesentlichen Verfahrensmangel zur Folge hat. In weiterer Folge würde sich dazu auch die Frage nach der rechtlichen Qualität der so genannten Bebauungsrichtlinien stellen. 2.
  2. Rechtsqualität - Richtlinie für die Gliederung des Baulandes Im Übrigen führt die belangte Behörde aus, dass der genannte Bebauungsplan als Richtlinie für die Gliederung des Baulandes besteht. Wenn auch eine Richtlinie nicht dieselbe Rechtswirkung wie eine Verordnung entfaltet, dann stellt sich in dem Rahmen der rechtlichen Begründung und der Nachvollziehbarkeit des Bescheids die Frage, ob und welche rechtliche Qualität eine solche Festlegung im Ganzen haben kann. Für den Fall, was jedoch ausdrücklich bestritten wird, dass der gegenständliche Bebauungsplan außer Kraft getreten sei, kann dieser nicht als Richtlinie weiter Rechtswirkung entfalten und zugleich als Verordnung außer Kraft gesetzt werden. Dies führt nämlich zu Rechtsunsicherheit. 2.
  3. Verwendungszweckänderung - Widerspruch Richtlinie Die belangte Behörde führt aus, dass mit dem projektierten Bauvorhaben eine Änderung des Verwendungszweckes einhergeht, nämlich die Änderung von Tourismusbetrieb (Fremdenheim) in eine Wohnanlage mit Zubauten. Mit dem projektierten Bauvorhaben geht die Änderung des Verwendungszweckes einher. Es soll zu der Errichtung einer Wohnanlage

§ 2Abs.

5 TBO kommen.Es soll zu der Errichtung einer Wohnanlage

Paragraph 2, Absatz 5, TBO kommen. Die bestehende bauliche Anlage dient als Verwendungszweck der Betreibung einer Pension, entsprechend der für das zu bebauende Grundstück ausgewiesenen Flächenwidmung. Dem projektierten Bauvorhaben liegt nunmehr die Errichtung von 16 Wohneinheiten zu Grunde. Mit der Verwirklichung dessen, kommt es zu einer ausschließlichen Nutzung wie dies

§ 38Abs.

1 TROG vorgesehen ist.Dem projektierten Bauvorhaben liegt nunmehr die Errichtung von 16 Wohneinheiten zu Grunde. Mit der Verwirklichung dessen, kommt es zu einer ausschließlichen Nutzung wie dies

Paragraph 38, Absatz eins, TROG vorgesehen ist. Es steht damit die Überlegung voran, ob die ausschließliche Verwendung zu Wohnzwecken im Rahmen einer Wohnanlage

§ 2Abs.

5 TBO mit der bestehenden Widmung in Einklang zu bringen ist.Es steht damit die Überlegung voran, ob die ausschließliche Verwendung zu Wohnzwecken im Rahmen einer Wohnanlage

Paragraph 2, Absatz 5, TBO mit der bestehenden Widmung in Einklang zu bringen ist. Ein raumordnungstechnischer Sachverständiger zur Klärung der Widmungsfrage - unter Wahrung des Parteiengehörs - wurde nicht beigezogen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, dass das gegenständliche Bauvorhaben in Widerspruch zum Bebauungsplan steht, wird von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Zugleich bringt diese vor, dass ein Bebauungsplan nicht bestehe und die außer Kraft getretene Verordnung als Richtlinie der Gliederung des Baulandes weiterbesteht. Wenn der gegenständliche Bebauungsplan schon als Richtlinie der Gliederung des Baulandes weiterbesteht, so hätte die belangte Behörde dabei zu beachten gehabt, dass die Verwendungszweckänderung dazu in Widerspruch steht. Infolge dessen wäre die Richtlinie für die Gliederung des Baulandes bei dem projektieren Bauvorhaben zu beachten gewesen. Dabei spielt es aus Sicht der Beschwerdeführer keine Rolle ob es durch das Bauvorhaben zu einem unter- oder übergeordneten Ausmaß der Verwendungszweckänderung kommt. Vielmehr hat dabei im Vordergrund zu stehen, dass es zu einer Verwendungszweckänderung kommt, die nicht im Einklang zu der Richtlinie für die Gliederung des Baulandes steht. Das projektierte Bauvorhaben widerspricht den zwingenden baurechtlichen Bestimmungen und kann einer Bewilligung nicht zugänglich gemacht werden. Daher wäre es ohne ein weiteres Verfahren abzuweisen gewesen.

  1. Immissionen Wie bereits im baubehördlichen Verfahren ausgeführt, hat das gegenständliche Bauverfahren die Errichtung von insgesamt 16 Wohneinheiten zur Folge. Gleichzeitig geht damit die Errichtung von 30 Stellplätzen, 17 davon sollen unmittelbar zur Grundstücksgrenze der einschreitenden Nachbarn errichtet werden. Im Verfahren vor der belangten Behörde machten die Beschwerdeführer geltend, dass es mit dem projektierten Bauvorhaben aufgrund der hohen Anzahl von Stellplätzen zu Immissionen die im Rahmen der Ortsüblichkeit nicht mehr hinzunehmen sind, kommt. Mit der Verwendungszweckänderung in eine Wohnanlage ist mit einem regelmäßigen entsprechend der Größe der Wohnanlage entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die damit verbundenen Immissionen werden nach Ansicht der Beschwerdeführer zu einer unzulässigen Überschreitung der ortsüblichen Immissionen führen sodass erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Gleichzeitig sind damit verbundene Nachteile hinsichtlich der Gesundheit der einschreitenden Nachbarn nicht abschließend geklärt. 3.
  2. Mangelnde Feststellungen Damit stellt die belangte Behörde Vermutungen auf, die von dieser mangels fachlicher Kenntnisse nicht abschließend beurteilt werden können. Für die Beurteilung der Frage der Immissionen wäre von der belangten Behörde ein Sachverständiger beizuziehen gewesen der über die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügt. Das Aufstellen von Vermutungen entspricht nicht den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen und stellt dies einen Begründungsmangel dar, was einen wesentlichen Verfahrensfehler zur Folge hat. 3.
  3. Medizinisches Gutachten Auch wäre es an der Baubehörde gelegen ein entsprechendes medizintechnisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dies zur Klärung der Frage wie sich die Immissionen auf die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführer auswirken. Aus Sicht der Beschwerdeführer ist mit der Errichtung der Wohnanlage und der damit einhergehenden Verwendungszweckänderung nicht ausgeschlossen, dass die das übliche Maß zu erwartenden Immissionen überstiegen werden. Dafür hätte die belangte Behörde ein entsprechendes immissions- und medizintechnisches Gutachten - unter Wahrung des Parteiengehörs - einzuholen gehabt. Es wäre an der belangten Behörde gelegen zu klären, wie die Immissionen sind, die von dieser Wohnanlage in der weiteren Folge ausgehen werden. Dazu darf auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden: Geschäftszahl 2008/06/0009 Rechtssatz Für das Projekt sind neun Pflichtstellplätze erforderlich, projektgemäß sind allerdings 21 Stellplätze vorgesehen, darunter 20 in der Tiefgarage und ein weiterer oberirdisch. Der Nachbar rügt, dass die im Zusammenhang mit den Fahrbewegungen auf der Tiefgaragenein- und -ausfahrt resultierenden Immissionen nicht geprüft worden seien. Damit ist er im Recht: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2006, Zl. 2005/06/
  5. mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  6. Mai 2007, Zl. 2004/05/0254). Hier sind aber nicht bloß Pflichtstellplätze geplant; schon deshalb war eine konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück des Nachbarn nicht entbehrlich (zum Maßstab siehe § 38 Tir ROG). Dass die Zahl von 20 Stellplätzen in der Tiefgarage ‚nicht zu hoch gegriffen‘ sei, wie die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid meinte, vermag daran nichts zu ändern.Für das Projekt sind neun Pflichtstellplätze erforderlich, projektgemäß sind allerdings 21 Stellplätze vorgesehen, darunter 20 in der Tiefgarage und ein weiterer oberirdisch. Der Nachbar rügt, dass die im Zusammenhang mit den Fahrbewegungen auf der Tiefgaragenein- und -ausfahrt resultierenden Immissionen nicht geprüft worden seien. Damit ist er im Recht: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2006, Zl. 2005/06/
  8. mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  9. Mai 2007, Zl. 2004/05/0254). Hier sind aber nicht bloß Pflichtstellplätze geplant; schon deshalb war eine konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück des Nachbarn nicht entbehrlich (zum Maßstab siehe Paragraph 38, Tir ROG). Dass die Zahl von 20 Stellplätzen in der Tiefgarage ‚nicht zu hoch gegriffen‘ sei, wie die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid meinte, vermag daran nichts zu ändern. 3.
  10. Festlegungen der Flächenwidmung 3.3.
  11. Übersicht Eine Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan hat ergeben, dass das zu bebauende Grundstück als Tourismusgebiet im Sinne des § 40 Abs. 4 TROG 2011 gewidmet ist.Eine Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan hat ergeben, dass das zu bebauende Grundstück als Tourismusgebiet im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, TROG 2011 gewidmet ist. Eine derartige Widmung besteht auch für das Grundstück der einschreitenden Nachbarn. Ist auch die zu bebauende Liegenschaft nahezu ausschließlich von als Tourismusgebiet und Freiland gewidmeten Grundstücksflächen umgeben. 3.3.
  12. Darstellung Die Errichtung einer Wohnanlage im Tourismusgebiet kann nicht uneingeschränkt erfolgen. Im gegenständlichen Fall ist das zu bebauende Grundstück von Grundstücken umgeben, die eine weitaus geringere Bewohnung vorsehen oder als Freiland gewidmet sind. Damit einhergeht, dass von den umliegenden Liegenschaften - infolge deren Größe und Unterkunft von Menschen - zweifelsfrei weniger Immissionen ausgehen als von einer Wohnanlage. Da das gegenständliche Gebiet eben weniger dicht bebaut ist, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit der Errichtung einer Wohnanlage Immissionen einhergehen die das ortsübliche Ausmaß erheblich überschreiten. In Relation zu den um gelegenen Grundstücken gehen von einer Wohnanlage zweifelsfrei mehr Immissionen aus. Dies vor allem im Hinblick auf Lärm, Staub, Abgase, Geruch. Dasselbe gilt auch für die zu errichtenden Stellplätze. Es wurde bis dato noch kein Ermittlungsverfahren dazu eingeleitet, in wie fern es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer Immissionsbelastung kommt, die das ortsübliche Maß überschreitet. Gleichzeitig darf an die Judikatur des VwGH erinnert werden: Geschäftszahl 2003/06/0150 Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer Zustimmungserklärung des Erstmitbeteiligten als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks zutreffend als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung im Grunde des § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz, LGBI. Nr. 52/2001, bejaht. Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vorarlberger Baugesetz (Blg. 45/2001,
  13. LT, abgedruckt bei Germann/Hämmerle, das Vorarlberger Baugesetz 2002, 103) soll die Beantwortung der Frage, ob

§ 24Abs.

3 lit. a Vorarlberger Baugesetz im Fall von Miteigentum die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, von der ‚maßgeblichen zivilrechtlichen Regelung (z.B. ABGB, WEG 1975)‘ abhängen. Eine solche Betrachtungsweise entspricht auch dem § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit zu Grunde liegenden Gedanken, dass der Aufwand eines Bauverfahrens nur dann erfolgen soll, wenn die darin erteilte Baubewilligung auch in zivilrechtlicher Hinsicht konsumiert werden kann (vgl. Germann/Hämmerle, a.a.O. 104). Daher wurde zutreffend auch im vorliegenden Fall auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts abgestellt. Das Bauvorhaben im Dachgeschoß des gegenständlichen Hauses (Zubau für eine benützbare Toilettenanlage und den Einbau eines Dachflächenfensters im Dachgeschoß des auf dem angeführten Grundstück befindlichen Gebäudes, eines ehemaligen Gasthauses) stellt eine wesentliche Änderung dar, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht. Es handelt sich somit nicht bloß um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Gebäudes, sondern eine Maßnahme, die

§ 833erster Satz ABGB insgesamt allen Miteigentümern zukommt (vgl.

dazu die in Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,

  1. Auflage 2003, zu § 833 ABGB dargestellte Rechtsprechung).Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer Zustimmungserklärung des Erstmitbeteiligten als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks zutreffend als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung im Grunde des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vorarlberger Baugesetz, LGBI. Nr. 52 aus 2001,, bejaht. Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vorarlberger Baugesetz (Blg. 45 aus 2001,,
  2. LT, abgedruckt bei Germann/Hämmerle, das Vorarlberger Baugesetz 2002, 103) soll die Beantwortung der Frage, ob

Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vorarlberger Baugesetz im Fall von Miteigentum die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, von der ‚maßgeblichen zivilrechtlichen Regelung (z.B. ABGB, WEG 1975)‘ abhängen. Eine solche Betrachtungsweise entspricht auch dem Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vorarlberger Baugesetz im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit zu Grunde liegenden Gedanken, dass der Aufwand eines Bauverfahrens nur dann erfolgen soll, wenn die darin erteilte Baubewilligung auch in zivilrechtlicher Hinsicht konsumiert werden kann vergleiche Germann/Hämmerle, a.a.O. 104). Daher wurde zutreffend auch im vorliegenden Fall auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts abgestellt. Das Bauvorhaben im Dachgeschoß des gegenständlichen Hauses (Zubau für eine benützbare Toilettenanlage und den Einbau eines Dachflächenfensters im Dachgeschoß des auf dem angeführten Grundstück befindlichen Gebäudes, eines ehemaligen Gasthauses) stellt eine wesentliche Änderung dar, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht. Es handelt sich somit nicht bloß um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Gebäudes, sondern eine Maßnahme, die

Paragraph 833, erster Satz ABGB insgesamt allen Miteigentümern zukommt vergleiche dazu die in Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,

  1. Auflage 2003, zu Paragraph 833, ABGB dargestellte Rechtsprechung).
  2. Baumasse Wie bereits im baubehördlichen Verfahren vorgebracht wurde hat die Durchsicht der Einreichunterlagen ergeben, dass mit dem projektierten Bauvorhaben eine Änderung der Baumasse einhergeht. Der verfahrensgegenständliche Neubau entspricht laut Bauansuchen einer Baumasse von 1.776,71 Unterlagen und Erhebungen aus denen sich die Berechnung der Baumasse ergibt, konnten im Rahmen der Akteneinsicht nicht erhoben werden. Mangels Vorliegen der notwendigen Unterlagen ist es den Beschwerdeführern nach wie vor nicht möglich die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die beabsichtigte Verbauung zu überprüfen. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass dem Bauansuchen eine umfassende und nachvollziehbare Baumassenberechnung des Planverfassers vom 15.04.2014 vorliege, kann aus Sicht der Beschwerdeführer nicht beigetreten werden.
  3. Abstandsbestimmungen Die belangte Behörde führt aus, dass die Abstandsbestimmungen beim gegenständlichen Bauvorhaben eingehalten werden. Damit trifft die belangte Behörde eine Feststellung ohne vorangehende Beweiswürdigung. Für die Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO eingehalten werden.Für die Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, dass die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO eingehalten werden. Dies hat die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge. Zugleich moniert die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt hätten inwieweit konkret Abstandsbestimmungen zu ihren Grundstücksgrenzen hin verletzt sein sollen. Dazu ist auszuführen, dass es nicht an den Parteien gelegen ist die Mängelfreiheit des projektierten Bauvorhabens zu erläutern. Vielmehr ist es am Bauwerber gelegen ein den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Bauvorhaben zur Einreichung zu bringen.“ Im Übrigen brachten die Beschwerdeführer mangelnde Entscheidungsreife, unrechtmäßigen Bestand, unzulässige Modifizierung im Sinne des § 13 AVG, das Fehlen einer Vereinbarung zur Einbringung der zu entsorgenden Wasserfrachten, das Fehlen der notwendigen Bauplatzeignung aufgrund erhöhter Wildbachgefährdung sowie die offene Frage der Bauwasserhaltung vor. Im Übrigen brachten die Beschwerdeführer mangelnde Entscheidungsreife, unrechtmäßigen Bestand, unzulässige Modifizierung im Sinne des Paragraph 13, AVG, das Fehlen einer Vereinbarung zur Einbringung der zu entsorgenden Wasserfrachten, das Fehlen der notwendigen Bauplatzeignung aufgrund erhöhter Wildbachgefährdung sowie die offene Frage der Bauwasserhaltung vor. In der Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei dem hochbautechnischen Amtssachverständigen und dem brandschutztechnischen Sachverständigen (Bestellungsbeschluss vom 02.03.2015) jeweils ein Gutachten in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 27.04.2015 teilte der hochbautechnische Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass die in den gegenständlichen Beschwerden vorgebrachten Punkte bezüglich der Abstandsbestimmungen nicht vollständig beurteilt werden könnten, da die vorliegenden Planunterlagen nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen würden und daher nicht die für die Beurteilung der notwendigen Mindestabstände maßgeblichen Plandaten erhoben werden könnten. Mit Schreiben vom 27.04.2015 wurde der Bauwerber durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert, die durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen angeregten Planergänzungen vorzunehmen, welche sohin am 07.05.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol einlangten. Di rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben nach Vorliegen der nachgereichten Planunterlagen Akteneinsicht genommen. Mit Schreiben vom 08.05.2015 wurde der brandschutztechnische Sachverständige unter Verweis auf das Schreiben des Bauwerbers bzw des Planverfassers vom 06.05.2015 und die Planparie A mit Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.05.2015 um die Ergänzung seines Gutachtens ersucht. Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erneut bei dem hochbautechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten in Auftrag gegeben unter Verweis auf das Schreiben des Bauwerbers bzw des Planverfassers vom 06.05.2015 und die Planparie A mit Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.05.
  4. Mit Schreiben vom 18.05.2015 bzw vom 01.06.2015 wurden das brandschutztechnische und das hochbautechnische Gutachten übermittelt. Sämtliche Gutachten wurden den Parteien im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am
  5. Juni 2015 durchgeführt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung erstatteten der hochbautechnische Amtssachverständige sowie der brandschutztechnische Sachverständige deren Gutachten. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 LGBl Nr 57/2011 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 187/2014 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lauten wie folgt: „§ 26Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 LGBl Nr 56/2011 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 187/2014 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lauten wie folgt: „§ 38Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
  1. a)Wohngebäude,
  2. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  3. c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
  4. d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Absatz eins, genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. […] § 40Paragraph 40Mischgebiete
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden. […]
(4)Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden. […] § 117Paragraph 117Bebauungspläne
(1)Bestehende Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz, außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
(1)Bestehende Bebauungspläne nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz, außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erlassen werden.Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 111, Absatz eins, erlassen werden.
(3)Absatz 3,Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschoße, die am
  1. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. § 61 und § 62 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am
  2. Dezember 2013 außer Kraft.Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschoße, die am
  3. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. Paragraph 61 und Paragraph 62, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am
  4. Dezember 2013 außer Kraft.
(4)Absatz 4,Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am
  1. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. § 59 Abs. 3 bzw. § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 61 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden.Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am
  2. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. Paragraph 59, Absatz 3, bzw. Paragraph 62, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, sind darauf weiter anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bebauungspläne, die am
  1. Juni 2005 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind und in denen die Bauhöhe ausschließlich durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt wird, bleiben weiterhin aufrecht. § 62 Abs. 1 erster und zweiter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 ist darauf weiter anzuwenden. Wird der Bebauungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundstückes geändert, so ist jedoch jedenfalls der oberste Punkt im Sinn des § 62 Abs. 1 erster Satz festzulegen.Bebauungspläne, die am
  2. Juni 2005 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind und in denen die Bauhöhe ausschließlich durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt wird, bleiben weiterhin aufrecht. Paragraph 62, Absatz eins, erster und zweiter Satz dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, ist darauf weiter anzuwenden. Wird der Bebauungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundstückes geändert, so ist jedoch jedenfalls der oberste Punkt im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz festzulegen.
(6)Absatz 6,Abs. 1 gilt sinngemäß für noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten.Absatz eins, gilt sinngemäß für noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten.
(7)Absatz 7,Die am
  1. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinn des §
  2. Desgleichen bleiben zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinn des § 54 erlassen werden, spätestens bis zum
  3. Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach § 56 Abs. 1 zu ergänzen. Anderenfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54.“Die am
  4. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinn des Paragraph 54, Desgleichen bleiben zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinn des Paragraph 54, erlassen werden, spätestens bis zum
  5. Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach Paragraph 56, Absatz eins, zu ergänzen. Anderenfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinn des Paragraph 54, III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im behördlichen Akt liegt die
  6. Seite des Formulars „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ für das Bauvorhaben Auf- und Umbau bei der bestehenden Pension A M ein. Als Bauplatz wird das Grundstück 4/1 KG S ausgewiesen. Dieses Blatt trägt den Einlaufvermerk des Gemeindeamtes S vom
  7. April
  8. Auf diesem Blatt ist handschriftlich vermerkt, dass das Baugesuch dem Planverfasser ausgefolgt und neue Unterlagen am 6.8.2014 wieder vorgelegt wurden. Dem behördlichen Akt liegt weiters das vollständig ausgefüllte „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ betreffend das Bauvorhaben Auf- und Umbau bei der bestehenden Pension A M ein, welches den Einlaufvermerk des Gemeindeamtes der Gemeinde S vom
  9. August 2014 trägt. Das Ansuchen selbst datiert vom 15.4.
  10. Als Bauplatz wird das Grundstück 4/1 KG S ausgewiesen. Im Ergebnis besteht kein Zweifel daran, dass hier nicht die 2 Bauansuchen vorliegen, sondern das am
  11. April 2014 eingereichte Bauansuchen mit der Eingabe eingelangt beim Gemeindeamt der Gemeinde S am
  12. August 2014 (Einlaufvermerk) vervollständigt bzw. abgeändert (vgl hinzukommende Baumasse) wurde (vgl hier die Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2014 und 20.05.2014).Im Ergebnis besteht kein Zweifel daran, dass hier nicht die 2 Bauansuchen vorliegen, sondern das am
  13. April 2014 eingereichte Bauansuchen mit der Eingabe eingelangt beim Gemeindeamt der Gemeinde S am
  14. August 2014 (Einlaufvermerk) vervollständigt bzw. abgeändert vergleiche hinzukommende Baumasse) wurde vergleiche hier die Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2014 und 20.05.2014). Dies wird dadurch unterstrichen, wonach die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Bauverhandlung mit
  15. August 2014, sohin nach der vorgenannten Eingabe (Eingang am
  16. August 2015) datiert und in der Verhandlungsschrift vom 05.09.2014 als Verhandlungsgegenstand das am 17.04.2014 eingebrachte Ansuchen von Herrn A M genannt wird. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass im Beschwerdeverfahren neue Pläne vorgelegt wurden. Die Pläne, erstellt vom ausgewiesenen Planverfasser P GmbH mit den Bezeichnungen EP 01 bis EP 07 und dem Einlaufvermerk des LVwG Tirol vom
  17. Mai 2015, bilden einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Laut Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen weisen diese Pläne gegenüber den Plänen, erstellt vom ausgewiesenen Planverfasser P GmbH mit den Bezeichnungen EP 01 bis EP 07 und dem Zeichnungsdatum 15.04.2014 (diese Pläne tragen den Bewilligungsvermerk der Baubehörde), keine inhaltlichen Änderungen auf, sondern enthalten lediglich klarstellende Ergänzungen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des direkt an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nr 4/4, EZ 9 KG S. Sie sind daher Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011.Sie sind daher Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO
  18. Die Beschwerdeführer waren bei der behördlichen Bauverhandlung am
  19. September 2014 vertreten und haben tags zuvor (vergleiche die Eingabe vom
  20. September 2014) Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführer haben sohin im Hinblick auf das hier Relevante ihre Parteistellung nicht verloren. Bezüglich des Brandschutzes wird in den Beschwerden vorgebracht, es würde kein brandschutztechnisches Gutachten vorliegen. Insbesondere ermangle es einer, der Begutachtung vorausgehenden, Befundung eines entsprechenden Sachverhaltes. Diesbezüglich wird festgehalten, dass hinsichtlich der Einholung eines brandschutztechnischen Sachverständigengutachtens kein Parteirecht vorliegt. Eine diesbezügliche Überprüfung ist daher nicht vorgesehen.

§ 26

Abs 3 lit b TBO 2011 können Nachbarn die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend machen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde jedoch in den Beschwerden nicht erstattet, sondern lediglich das Fehlen eines entsprechenden Gutachtens behauptet.

Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 können Nachbarn die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend machen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde jedoch in den Beschwerden nicht erstattet, sondern lediglich das Fehlen eines entsprechenden Gutachtens behauptet. Darüber hinaus wurde seitens des durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beauftragten brandschutztechnischen Sachverständigen in dessen Gutachten und der diesbezüglichen Ergänzung ausgeführt, dass zusätzliche brandschutztechnische Vorschreibungen aufgrund der durchgeführten Planänderungen nicht von Nöten seien, da diese Änderungen keinen negativen Einfluss auf die bereits abgegebenen brandschutztechnischen Stellungnahmen hätten oder ergänzende notwendige brandschutztechnische Erfordernisse beim gegenständlichen Bauvorhaben bewirken würden. Rechtlich ist daher festzustellen, dass die Bestimmungen über den Brandschutz zum Schutz der hier einschreitenden Nachbarn eingehalten werden. Insofern sich die Beschwerdeführer auf die Einhaltung der Festlegungen eines Bebauungsplanes

§ 26

Abs 3 lit c TBO stützen, wird dazu ausgeführt wie folgt:Insofern sich die Beschwerdeführer auf die Einhaltung der Festlegungen eines Bebauungsplanes

Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO stützen, wird dazu ausgeführt wie folgt:

§ 117

Abs 1 TROG 2011 treten bestehende Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 erster Satz, außer Kraft. Der gegenständlich maßgebliche und derzeitig gültige Flächenwidmungsplan ist am 21.09.2005 in Kraft getreten, und ist die in § 117 Abs 1 TROG 2011 genannte Frist sohin abgelaufen. Auch die in Abs 2 bis 7 leg cit festgesetzten Fristen für die Weitergeltung bestimmter Bestimmungen sind bereits abgelaufen und greifen diese Bestimmungen daher nicht. Die Beschwerdeführer können somit gegenständlich keine Rechte

§ 26

Abs 3 lit c TBO 2011 geltend machen.

Paragraph 117, Absatz eins, TROG 2011 treten bestehende Bebauungspläne nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz, außer Kraft. Der gegenständlich maßgebliche und derzeitig gültige Flächenwidmungsplan ist am 21.09.2005 in Kraft getreten, und ist die in Paragraph 117, Absatz eins, TROG 2011 genannte Frist sohin abgelaufen. Auch die in Absatz 2 bis 7 leg cit festgesetzten Fristen für die Weitergeltung bestimmter Bestimmungen sind bereits abgelaufen und greifen diese Bestimmungen daher nicht. Die Beschwerdeführer können somit gegenständlich keine Rechte

Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 geltend machen. Gegenstand des Bauverfahrens ist der Zu- und Umbau des gegenständlichen Gebäudes, wobei eine Verwendungszweckänderung zu Wohnzwecken einhergeht. Das im Erdgeschoß befindliche Büro ist daher vom gegenständlichen Bauansuchen und auch von der Baubewilligung nicht umfasst. Nachdem der Bauplatz und das hier in Rede stehende Nachbargrundstück dieselbe Widmung, nämlich „Tourismusgebiet“ aufweisen, ist

§ 40

TROG 2011 grundsätzlich ein Immissionsschutz (vgl § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) zu wahren. Für die gegenständlich beantragte Verwendung zu Wohnzwecken ist im Hinblick auf den zu wahrenden Immissionsschutz die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur für im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehenden Immissionen (hinsichtlich Wohnanlagen vgl VwGH 17.11.1994, 94/06/0146) beachtlich, da derartige Bauvorhaben auch im Tourismusgebiet zulässig sind. Immissionen ausgehend von Pflichtabstellplätzen sind daher vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl VwGH 1.4.2008, 2008/06/009).Nachdem der Bauplatz und das hier in Rede stehende Nachbargrundstück dieselbe Widmung, nämlich „Tourismusgebiet“ aufweisen, ist

Paragraph 40, TROG 2011 grundsätzlich ein Immissionsschutz vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) zu wahren. Für die gegenständlich beantragte Verwendung zu Wohnzwecken ist im Hinblick auf den zu wahrenden Immissionsschutz die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur für im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehenden Immissionen (hinsichtlich Wohnanlagen vergleiche VwGH 17.11.1994, 94/06/0146) beachtlich, da derartige Bauvorhaben auch im Tourismusgebiet zulässig sind. Immissionen ausgehend von Pflichtabstellplätzen sind daher vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind vergleiche VwGH 1.4.2008, 2008/06/009). Insbesondere wird in den Beschwerden vorgebracht, die Errichtung der für das im bekämpften Bescheid bewilligte Bauvorhaben geplanten KFZ Stellplätze, davon 17 direkt an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern, würde zu einer Erhöhung der Immissionen führen. Diesbezüglich wird festgehalten, dass Immissionen auf das Grundstück eines Nachbarn des Bauwerbers hinzunehmen sind, vorausgesetzt die Immissionen gehen nicht über die mit der Widmung verbundenen Immissionen hinaus. Dies ist im gegenständlichen Fall zu verneinen, zumal insbesondere im Hinblick auf die geplanten Stellplätze zu bedenken ist, dass anstelle der

Stellplatzverordnung der Gemeinde S für das gegenständliche Objekt eigentlich zu schaffenden 39 Pflichtstellplätze, nur 30 geplant sind. Sohin sind sogar weit weniger Stellplätze geplant, als verpflichtend zu errichten wären. Solange keine besonderen Umstände darauf hinweisen, dass erhöhte Immissionen zu befürchten sind, bedarf es auch keiner konkreten Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der zu erwartenden Immissionen. Derartige Umstände vermochten die Beschwerden nicht aufzuzeigen. Aus rechtlicher Sicht ist daher festzuhalten, dass der im Tourismusgebiet zu wahrende Immissionsschutz (vgl § 40 Abs 1 TROG 2011) für die Beschwerdeführer gewahrt ist und daher deren dahingehendes Vorbringen unbegründet ist.Aus rechtlicher Sicht ist daher festzuhalten, dass der im Tourismusgebiet zu wahrende Immissionsschutz vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011) für die Beschwerdeführer gewahrt ist und daher deren dahingehendes Vorbringen unbegründet ist. Zum seitens der Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen, im Rahmen der Akteneinsicht hätten keine Unterlagen oder Erhebungen erhoben werden können, aus denen sich Berechnungen hinsichtlich der Baumasse ergeben, wird festgehalten, dass hinsichtlich der Einholung von Unterlagen oder Erhebungen hinsichtlich der Baumasse, kein Parteirecht vorliegt. Eine diesbezügliche Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist daher nicht vorgesehen. Der monierte rechtmäßige Bestand des Gartenhauses ist weder Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens noch von den Nachbarrechten iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 umfasst. Das Vorbringen ist daher im Beschwerdeverfahren nicht weiter aufzugreifen.Der monierte rechtmäßige Bestand des Gartenhauses ist weder Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens noch von den Nachbarrechten iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 umfasst. Das Vorbringen ist daher im Beschwerdeverfahren nicht weiter aufzugreifen. Bezüglich Abstandsbestimmungen wird in den Beschwerden vorgebracht, die belangte Behörde hätte Feststellungen ohne eine vorangehende Beweiswürdigung getroffen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelange, die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 würden eingehalten werden. Bezüglich Abstandsbestimmungen wird in den Beschwerden vorgebracht, die belangte Behörde hätte Feststellungen ohne eine vorangehende Beweiswürdigung getroffen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelange, die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 würden eingehalten werden.

§ 26

Abs 3 lit e TBO 2011 können Nachbarn die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 geltend machen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde jedoch in den Beschwerden nicht erstattet, sondern lediglich das Fehlen einer den Feststellungen der belangten Behörde vorangehenden Beweiswürdigung behauptet.

Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 können Nachbarn die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 geltend machen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde jedoch in den Beschwerden nicht erstattet, sondern lediglich das Fehlen einer den Feststellungen der belangten Behörde vorangehenden Beweiswürdigung behauptet. Darüber hinaus wurde seitens des durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beauftragten hochbautechnischen Amtssachverständigen in dessen Gutachten ausgeführt, dass sich durch das gegenständliche Bauvorhaben geänderte Abstände zu dem Nachbargrundstück ergeben würden, wobei hier allerdings nunmehr durch die vorgenommene Reduktion des südwestlichen Zubaus um 0,61 m größere Abstände als ursprünglich geplant gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer gegeben seien. Aufgrund der vorgenommenen Berechnung könne somit festgehalten werden, dass die erforderlichen Abstände nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 eingehalten werden würden, wobei in allen Bereichen noch ausreichende Reserven gegeben seien. Rechtlich ist daher festzuhalten, dass die erforderlichen Abstände nach § 6 TBO 2011 zum im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück gegeben sind. Rechtlich ist daher festzuhalten, dass die erforderlichen Abstände nach Paragraph 6, TBO 2011 zum im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück gegeben sind. Soweit in den Beschwerden mangelnde Entscheidungsreife, unrechtmäßiger Bestand, unzulässige Modifizierung im Sinne des § 13 AVG, das Fehlen einer Vereinbarung zur Einbringung der zu entsorgenden Wasserfrachten, die nicht sichergestellte Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (vgl VwGH 24.11.1998, 98/05/0203), das Fehlen der notwendigen Bauplatzeignung aufgrund erhöhter Wildbachgefährdung sowie die offene Frage der Bauwasserhaltung behauptet wird, so ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht von den im § 26 Abs 3 TBO 2011 dargelegten Nachbarrechten umfasst und daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Soweit damit privatrechtliche Vorbringen erstattet werden (insbesondere im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schmutzwässer), wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Soweit in den Beschwerden mangelnde Entscheidungsreife, unrechtmäßiger Bestand, unzulässige Modifizierung im Sinne des Paragraph 13, AVG, das Fehlen einer Vereinbarung zur Einbringung der zu entsorgenden Wasserfrachten, die nicht sichergestellte Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung vergleiche VwGH 24.11.1998, 98/05/0203), das Fehlen der notwendigen Bauplatzeignung aufgrund erhöhter Wildbachgefährdung sowie die offene Frage der Bauwasserhaltung behauptet wird, so ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht von den im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 dargelegten Nachbarrechten umfasst und daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Soweit damit privatrechtliche Vorbringen erstattet werden (insbesondere im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schmutzwässer), wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Abschließend wird angemerkt, dass laut dem Bauansuchen (vgl die Ergänzung mit Eingang am

  1. August 2014) die Schmutzwasserentsorgung über den Gemeindekanal und die Beseitigung der Niederschlagswässer durch Versickerung auf dem Bauplatz erfolgen soll. Soweit das Maß der Geringfügigkeit im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer überschritten wird, ist dafür allenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich (vgl § 32 WRG 1959).Abschließend wird angemerkt, dass laut dem Bauansuchen vergleiche die Ergänzung mit Eingang am
  2. August 2014) die Schmutzwasserentsorgung über den Gemeindekanal und die Beseitigung der Niederschlagswässer durch Versickerung auf dem Bauplatz erfolgen soll. Soweit das Maß der Geringfügigkeit im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer überschritten wird, ist dafür allenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich vergleiche Paragraph 32, WRG 1959). Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.0345.19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.