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{'item': 'LVwG-2015/31/1554-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1554-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A B, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.5.2015, *****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 35 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen, sowie das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, angeordnet. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx in C das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***** außerhalb des Ortsgebietes gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten habe. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A B vor, dass er aufgrund der landwirtschaftlichen Aktivitäten den Führerschein benötige und um Verständnis ersuche. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft D sowie durch Einholung des (aufgrund eines Einspruches gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 19.2.2015 verhängten Geldstrafe ergangenen) Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.3.2015, *****. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 53/2014 (FSG), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2014, (FSG), lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,

(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 4.Ziffer 4 die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; … Sonderfälle der Entziehung§ 26.Paragraph 26, (…)
(3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.2.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr in der Gemeinde C auf der Straße E bei Strkm 34,078, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.3.2015, *****, wurde die in der angeführten Strafverfügung verhängte Geldstrafe von Euro 360,-- auf Euro 170,-- herabgesetzt. In weiterer Folge wurde am 13.4.2015 die verhängte Geldstrafe einbezahlt und erwuchs diese Entscheidung schließlich am 1.5.2015 in Rechtskraft. Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.6.1998, 98/11/0134, VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210, uva). Dies bezieht sich, zumal die Strafbehörde ausdrücklich die Strafnorm des § 99 Abs 2e StVO herangezogen hat, auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 98/11/0134, VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210, uva). Dies bezieht sich, zumal die Strafbehörde ausdrücklich die Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO herangezogen hat, auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Damit steht aber für das gegenständliche Verfahren fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***** die außerhalb des Ortsgebietes verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h um 53 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (konkret mit einem Lasermessgerät des Typs TruSpeed) festgestellt wurde. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten § 7 Abs 3 FSG verwirklicht hat, konkret eine solche gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG.Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten Paragraph 7, Absatz 3, FSG verwirklicht hat, konkret eine solche gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG. Im Falle der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung sieht § 26 Abs 3 Z 1 FSG eine fixe Entziehungsdauer von zwei Wochen vor. Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ergibt sich zwingend aus § 24 Abs 3 Z 1 FSG. Im Falle der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung sieht Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine fixe Entziehungsdauer von zwei Wochen vor. Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ergibt sich zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen (VwGH 22.2.2000, 99/11/0341). Dieser Konzeption gemäß bietet die gesetzliche Regelung des § 26 Abs 3 FSG keine Möglichkeit, auf persönliche Umstände, wie etwa das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers, Rücksicht zu nehmen.Dieser Konzeption gemäß bietet die gesetzliche Regelung des Paragraph 26, Absatz 3, FSG keine Möglichkeit, auf persönliche Umstände, wie etwa das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers, Rücksicht zu nehmen. Private und berufliche Umstände haben vielmehr bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl etwa VwGH 30.5.2011, 2001/11/0081 und VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017).Private und berufliche Umstände haben vielmehr bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben vergleiche etwa VwGH 30.5.2011, 2001/11/0081 und VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich lapidar darauf verweist, dass er den Führerschein für landwirtschaftliche Aktivitäten benötige. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1554.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.