RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/2222-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2014 zu Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zur Einstellung gebracht.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG zur Einstellung gebracht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 15.10.2013 um 10.10 Uhr Tatort: X, auf der B *, bei km 12,600 in Fahrtrichtung STatort: römisch zehn, auf der B *, bei km 12,600 in Fahrtrichtung S Fahrzeug: LKW, ****
- Der Verantwortliche der Firma T-GmbH in Z, Adresse, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker BB UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3, III, (D/E)144 Kanister Plastik, 720 Liter befördert wurde, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Absatz 5.2.2.1.1 ADR
- Der Verantwortliche der Firma T-GmbH in Z, Adresse, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker BB UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3, römisch drei, (D/E)144 Kanister Plastik, 720 Liter befördert wurde, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. , Absatz 5.2.2.1.1 ADR Absatz 1.4.2.1.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.1.1 Litera c, ADR
- Der Verantwortlicher der Firma T-GmbH in Z, Adresse, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie dem Beförderer nicht die erforderlichen Angaben und Informationen und die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) geliefert. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker BB UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3, III, (D/E) 144 Kanister Plastik, 720 Liter befördert wurde, obwohl Sie dem Beförderer kein Beförderungspapier übergeben haben. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.Abschnitt 5.4.1 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR
- Der Verantwortlicher der Firma T-GmbH in Z, Adresse, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie dem Beförderer nicht die erforderlichen Angaben und Informationen und die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) geliefert. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker BB UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3, römisch drei, (D/E) 144 Kanister Plastik, 720 Liter befördert wurde, obwohl Sie dem Beförderer kein Beförderungspapier übergeben haben. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen., Abschnitt 5.4.1 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR Absatz 1.4.2.1.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.1.1 Litera b, ADR Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung zu Punkt 1 nach § 37 Abs. 2 Ziffer 1 iVm § 7 Abs 3 Ziffer 3 GGBG und zu Punkt 2 nach § 37 Abs 2 Ziffer 1 iVm § 7 Abs. 3 Ziffer 2 GGBG zur Last gelegt und wurde ihm zu Punkt 1 gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und zu Punkt 2 gemäß § 37 Abs 2 lit a GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung zu Punkt 1 nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 GGBG und zu Punkt 2 nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2 GGBG zur Last gelegt und wurde ihm zu Punkt 1 gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und zu Punkt 2 gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt er habe die Übertretung nicht gesetzt. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: In der Anzeige der LPD Tirol zur Zahl **** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt als Verantwortlicher der Firma T-GmbH, welche Absender der gegenständlichen Gefahrgutsendung war, diese zur Beförderung übergeben zu haben, obwohl sie den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht entsprochen hätte, da festgestellt worden sei, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker BB UN 1987 Alkohole, N.A.G. 3, III (D/E) 144 Kanister Plastik, 720 Liter befördert worden sei, obwohl auf dem Versandstücken die Gefahrzetteln gefehlt hätte. Als Tatort wurde die B * bei km 12,600, Gemeindegebiet von X in Fahrtrichtung S und als Tatzeit 15.10.2013, 10.10Uhr angegeben. In der Anzeige der LPD Tirol zur Zahl **** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt als Verantwortlicher der Firma T-GmbH, welche Absender der gegenständlichen Gefahrgutsendung war, diese zur Beförderung übergeben zu haben, obwohl sie den in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprochen hätte, da festgestellt worden sei, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker BB UN 1987 Alkohole, N.A.G. 3, römisch drei (D/E) 144 Kanister Plastik, 720 Liter befördert worden sei, obwohl auf dem Versandstücken die Gefahrzetteln gefehlt hätte. Als Tatort wurde die B * bei km 12,600, Gemeindegebiet von römisch zehn in Fahrtrichtung S und als Tatzeit 15.10.2013, 10.10Uhr angegeben. Es handelt sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln soll. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Aus Sicht des Beschwerdeführers als das zur Vertretung nach Außen befugte Organ der Firma T-GmbH liegt der Tatort daher in Z, Adresse. Als Tatort im Straferkenntnis ist jedoch X auf B * bei km 12,600 in Fahrtrichtung S genannt worden.Es handelt sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln soll. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Aus Sicht des Beschwerdeführers als das zur Vertretung nach Außen befugte Organ der Firma T-GmbH liegt der Tatort daher in Z, Adresse. Als Tatort im Straferkenntnis ist jedoch römisch zehn auf B * bei km 12,600 in Fahrtrichtung S genannt worden. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses wenn er nicht auf Einstellung lautet die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben (vgl das Erkenntnis vom 25.02.1993 zu Zl 92/18/0440). Dem Beschwerdeführer ist während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht der dem Absender entsprechende konkrete Tatort vorgehalten worden, weshalb der Bescheidspruch nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses wenn er nicht auf Einstellung lautet die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben vergleiche das Erkenntnis vom 25.02.1993 zu Zl 92/18/0440). Dem Beschwerdeführer ist während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht der dem Absender entsprechende konkrete Tatort vorgehalten worden, weshalb der Bescheidspruch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht. Die im GGBG normierte Tatortfiktion des § 37 Abs 7 GGBG gilt nur für den Beförderer nicht aber für den Absender. Die im GGBG normierte Tatortfiktion des Paragraph 37, Absatz 7, GGBG gilt nur für den Beförderer nicht aber für den Absender. Zwischenzeitlich ist Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 2 VStG eingetreten. Zwischenzeitlich ist Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zur Einstellung zu bringen.Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG zur Einstellung zu bringen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2222.1