Vm § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 284, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschafts-treuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
Abs 2 AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten sind (Abfallvermeidung). Nach § 5 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz hätten allfällige Pauschalierungen nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, dass die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfällen steht. Bei den Vergleichen des anfallenden Abfalls mit anderen Betrieben sei auf die Erhebung der Menge der gesammelten Wertstoffe wie Leichtstoffverpackungen, Metallverpackungen, Kartonagen und Altglas verzichtet worden. Dass de facto diesbezüglich ein krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Müllanfall und der nunmehr vorgeschriebenen Müllgebühr bestehe, habe er schon ausführlich dargestellt. Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müllgewerbe 800 L“ im Ausmaß von € 1.449,43 netto ohne MwSt beheben und entsprechend dem tatsächlichen Anfall – die Müllgebühr für maximal 11 (gemeint wohl: 9) Entleerungen vorschreiben. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im § 4 Abs 3 lit a Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, dass aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, bzw die Errechnung der EGW mit je 365 Nächtigungen. Er betreibe bekanntlich in der Hauptsache einen Campingplatz in der Gemeinde Amlach. Auf dem Campingplatz sei ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet. Eine sortenreine Trennung nach wiederverwertbaren Verpackungsmaterialien bzw Wertstoffen und Restmüll erfolge händisch um „Fehlwürfe“ von Gästen wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Systems habe bereits in der Vergangenheit und auch weiterhin die anfallende Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden können. Es seien im Jahr 2007 lediglich 9 Entleerungen der 800-l-Restmülltonne notwendig gewesen. Damit habe den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Mülltrennung und Müllvermeidung in vorbildlicher Weise entsprochen werden können. Die nunmehr festgesetzte Anzahl von 31 Entleerungen für das gesamte Jahr 2007 stelle gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 9 Stück 800l Restmüllcontainer eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall dar. Was die Beherbergung von Gästen auf dem Campingplatz bzw in den Ferienwohnungen betreffe, müsse – aufgrund der Vergleichbarkeit des bei dieser Art der Vermietung anfallenden Restmüllaufkommens, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung, jener Restmüllwert (0,8 l pro Nächtigung) angenommen werden, der auch für Privatzimmervermieter gelte.
Paragraph eins, Absatz 2, AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten sind (Abfallvermeidung). Nach Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz hätten allfällige Pauschalierungen nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, dass die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfällen steht. Bei den Vergleichen des anfallenden Abfalls mit anderen Betrieben sei auf die Erhebung der Menge der gesammelten Wertstoffe wie Leichtstoffverpackungen, Metallverpackungen, Kartonagen und Altglas verzichtet worden. Dass de facto diesbezüglich ein krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Müllanfall und der nunmehr vorgeschriebenen Müllgebühr bestehe, habe er schon ausführlich dargestellt. Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müllgewerbe 800 L“ im Ausmaß von € 1.449,43 netto ohne MwSt beheben und entsprechend dem tatsächlichen Anfall – die Müllgebühr für maximal 11 (gemeint wohl: 9) Entleerungen vorschreiben. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, dass aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, bzw die Errechnung der EGW mit je 365 Nächtigungen. Diese Berufung vom xx.xx.xxxx ist nunmehr als Beschwerde
Im Jahr xxxx brachte Herr AX dann in seiner Bescheidbeschwerde vom xx.xx.xxxx gegen den Abgabenbescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ua auch vor, dass über seine fristgerecht eingebrachte Berufung vom xx.xx.xxxx bislang nicht entschieden worden sei und beantragte daher ausdrücklich, dass das im Instanzenzug zuständige Organ über die eingebrachte Berufung entscheide. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 105/2014:Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 105/2014: § 284Paragraph 284
BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher
Abs 3 BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass der mit Eingabe vom xx.xx.xxxx gestellte Antrag von Herrn AX auf Entscheidung über seine bislang unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom xx.xx.xxxx gegen den Bescheide zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2007 nunmehr als Säumnisbeschwerde
Paragraph 284, BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher
Paragraph 284, Absatz 3, BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt. Soweit Herr AX in seinem Rechtmittel vom xx.xx.xxxx zusammengefasst vorbringt, dass die für das Jahr 2007 verrechneten 31 „Entleerungen“ von 800l-Containern Restmüll gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 9 Stück 800l-Containern Restmüll eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.
Paragraph 3, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Dabei ist die Grundgebühr
Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.Dabei ist die Grundgebühr
Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach § 4 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Aus § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Aus Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach § 5 Tiroler Abfallgebührengesetz
TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl **** zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde
Paragraph 122, TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in § 4 Abs 3 und für Privatzimmervermietung in § 4 Abs 1 Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in Paragraph 4, Absatz 3 und für Privatzimmervermietung in Paragraph 4, Absatz eins, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben. Es bestand sohin auch keine Veranlassung hinsichtlich gegenständlich relevanter Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Wenn der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass auf seinem Campingplatz ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet sei, wodurch die Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden habe können, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu: Die der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zugrunde liegende Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach enthält eindeutige und hinreichend bestimmte Regelungen hinsichtlich der Vorschreibung von Mindestvolumen bei der Grundgebühr. Eine Deutung der Festlegungen der Verordnung dahingehend, dass dem Gebührenschuldner – wie vorgebracht – wegen eines betriebsinternen Mülltrennsystems eine geringerer Mindestverbrauch als Grundgebühr vorgeschrieben wird, steht der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers entgegen, die festgelegte Mindestgebühr für Beherbergungsbetriebe vorzuschreiben. Gerade die Anbindung der Mindestgebühr an die Nächtigungszahlen und die Sitzplätze des Beherbergungsbetriebes entspricht – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - dem Pauschalierungserfordernis der durchschnittlichen Betrachtungsweise des Tiroler Abfallgebührengesetzes. Da es bei der Berechnung der Grundgebühr – wie bereits ausgeführt - nicht auf die tatsächlich entstandene Müllmenge ankommt, geht auch das Vorbringen, dass ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem für recycelbare Wertstoffe bestehe und über eine Privatfirma entsorgt werde, bei der Vorschreibung der Grundgebühr ins Leere. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich für das Jahr 2007 laut der im Akt einliegenden Aufstellung 17434 Nächtigungen was nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einem EGW von 87,17 entspricht. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2007 ein EGW von insgesamt 88,50 ergibt. Die Nächtigungszahlen und Sitzplätze blieben vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten.Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich für das Jahr 2007 laut der im Akt einliegenden Aufstellung 17434 Nächtigungen was nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einem EGW von 87,17 entspricht. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2007 ein EGW von insgesamt 88,50 ergibt. Die Nächtigungszahlen und Sitzplätze blieben vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten. Da nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 25311,95 Liter und umgerechnet auf die 800l-Container-einheit die Anzahl von 31,64 und sohin abgerundet 31 Stück 800l-Container Restmüll. Da nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 25311,95 Liter und umgerechnet auf die 800l-Container-einheit die Anzahl von 31,64 und sohin abgerundet 31 Stück 800l-Container Restmüll. Zusammengefasst ergibt sich daher für das Jahr 2007, dass Herrn AX mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, eine Müllgebühr-Grundgebühr für 11 Stück 800l-Container und mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach xx.xx.xxxx, Zl ****, eine Müllgebühr-Grundgebühr für 20 Stück 800l-Container sohin insgesamt 31 Stück 800l-Container vorgeschrieben wurde. Dies entspricht - aufgrund der unbestrittenen Nächtigungszahlen und Sitzplätze - sohin den vorangeführten Vorgaben der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach und kommt daher auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zu. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2232.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.