← Österreich

LVwG-2014/36/2232-2

Obsah (7)§ 284§ 25a§ 1§243§ 3§ 4§ 122

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2232-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 284Abs 3 i

Vm § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 284, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschafts-treuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde Herrn AX ua auch eine Müllgebühr – Grundgebühr in der Höhe von Euro 695,97 zuzüglich 10% MWst vorgeschrieben. In dieser Vorschreibung findet sich der Zusatz „Müll Gewerbe 800 L 1.HJ“ und ist bei der Menge „11,00“ angegeben. Zudem wurde Herrn AX mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ua eine weitere Müllgebühr – Grundgebühr in der Höhe von Euro 800,00 zuzüglich 10% MWst vorgeschrieben. In dieser Vorschreibung findet sich der Zusatz „Müll Gewerbe 800 GG 07“ und ist bei der Menge „20,00“ angegeben. Der übermittelte Abgabenakt enthält weiters eine Auflistung der Abgabenbehörde die hinsichtlich des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 folgende Angaben enthält: Nächtigungen: 17434,00; EGW: 87,17; Plätze: 20,0; EGW: 1,33; Gesamt EGW: 88,50; Liter: 25311,95; Behälter: 31,64; Tatsächlich 7200; Nachzahlung: -18111,95.Nächtigungen: 17434,00; EGW: 87,17; Plätze: 20,0; EGW: 1,33; Gesamt EGW: 88,50; , Liter: 25311,95; Behälter: 31,64; Tatsächlich 7200; Nachzahlung: -18111,
  2. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2007 erhob Herr AX mit Eingabe vom xx.xx.xxxx Berufung und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Er betreibe bekanntlich in der Hauptsache einen Campingplatz in der Gemeinde Amlach. Auf dem Campingplatz sei ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet. Eine sortenreine Trennung nach wiederverwertbaren Verpackungsmaterialien bzw Wertstoffen und Restmüll erfolge händisch um „Fehlwürfe“ von Gästen wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Systems habe bereits in der Vergangenheit und auch weiterhin die anfallende Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden können. Es seien im Jahr 2007 lediglich 9 Entleerungen der 800-l-Restmülltonne notwendig gewesen. Damit habe den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Mülltrennung und Müllvermeidung in vorbildlicher Weise entsprochen werden können. Die nunmehr festgesetzte Anzahl von 31 Entleerungen für das gesamte Jahr 2007 stelle gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 9 Stück 800l Restmüllcontainer eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall dar. Was die Beherbergung von Gästen auf dem Campingplatz bzw in den Ferienwohnungen betreffe, müsse – aufgrund der Vergleichbarkeit des bei dieser Art der Vermietung anfallenden Restmüllaufkommens, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung, jener Restmüllwert (0,8 l pro Nächtigung) angenommen werden, der auch für Privatzimmervermieter gelte.

§ 1

Abs 2 AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten sind (Abfallvermeidung). Nach § 5 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz hätten allfällige Pauschalierungen nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, dass die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfällen steht. Bei den Vergleichen des anfallenden Abfalls mit anderen Betrieben sei auf die Erhebung der Menge der gesammelten Wertstoffe wie Leichtstoffverpackungen, Metallverpackungen, Kartonagen und Altglas verzichtet worden. Dass de facto diesbezüglich ein krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Müllanfall und der nunmehr vorgeschriebenen Müllgebühr bestehe, habe er schon ausführlich dargestellt. Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müllgewerbe 800 L“ im Ausmaß von € 1.449,43 netto ohne MwSt beheben und entsprechend dem tatsächlichen Anfall – die Müllgebühr für maximal 11 (gemeint wohl: 9) Entleerungen vorschreiben. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im § 4 Abs 3 lit a Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, dass aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, bzw die Errechnung der EGW mit je 365 Nächtigungen. Er betreibe bekanntlich in der Hauptsache einen Campingplatz in der Gemeinde Amlach. Auf dem Campingplatz sei ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet. Eine sortenreine Trennung nach wiederverwertbaren Verpackungsmaterialien bzw Wertstoffen und Restmüll erfolge händisch um „Fehlwürfe“ von Gästen wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Systems habe bereits in der Vergangenheit und auch weiterhin die anfallende Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden können. Es seien im Jahr 2007 lediglich 9 Entleerungen der 800-l-Restmülltonne notwendig gewesen. Damit habe den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Mülltrennung und Müllvermeidung in vorbildlicher Weise entsprochen werden können. Die nunmehr festgesetzte Anzahl von 31 Entleerungen für das gesamte Jahr 2007 stelle gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 9 Stück 800l Restmüllcontainer eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall dar. Was die Beherbergung von Gästen auf dem Campingplatz bzw in den Ferienwohnungen betreffe, müsse – aufgrund der Vergleichbarkeit des bei dieser Art der Vermietung anfallenden Restmüllaufkommens, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung, jener Restmüllwert (0,8 l pro Nächtigung) angenommen werden, der auch für Privatzimmervermieter gelte.

Paragraph eins, Absatz 2, AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten sind (Abfallvermeidung). Nach Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz hätten allfällige Pauschalierungen nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, dass die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfällen steht. Bei den Vergleichen des anfallenden Abfalls mit anderen Betrieben sei auf die Erhebung der Menge der gesammelten Wertstoffe wie Leichtstoffverpackungen, Metallverpackungen, Kartonagen und Altglas verzichtet worden. Dass de facto diesbezüglich ein krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Müllanfall und der nunmehr vorgeschriebenen Müllgebühr bestehe, habe er schon ausführlich dargestellt. Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müllgewerbe 800 L“ im Ausmaß von € 1.449,43 netto ohne MwSt beheben und entsprechend dem tatsächlichen Anfall – die Müllgebühr für maximal 11 (gemeint wohl: 9) Entleerungen vorschreiben. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, dass aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, bzw die Errechnung der EGW mit je 365 Nächtigungen. Diese Berufung vom xx.xx.xxxx ist nunmehr als Beschwerde

§243BAO zu qualifizieren.

Im Jahr xxxx brachte Herr AX dann in seiner Bescheidbeschwerde vom xx.xx.xxxx gegen den Abgabenbescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ua auch vor, dass über seine fristgerecht eingebrachte Berufung vom xx.xx.xxxx bislang nicht entschieden worden sei und beantragte daher ausdrücklich, dass das im Instanzenzug zuständige Organ über die eingebrachte Berufung entscheide. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 105/2014:Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 105/2014: § 284Paragraph 284

(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2)Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4)Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5)Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6)Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7)(…) 2. Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl Nr 36/1991: § 3Paragraph 3 Arten und Höhe der Gebühren
(1)Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. (…) § 4Paragraph 4 Grundgebühr
(1)Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.
(2)Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. 3. Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach, Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005: § 1Paragraph eins Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr ein. § 2Paragraph 2 Entstehung der Gebührenpflicht 1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung 2) Der Gebbührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen. § 3Paragraph 3 Für die Grundgebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührenhebesätze: 4. Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach, Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005: § 4Paragraph 4 (…) 3) Das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben wird wie folgt festgelegt:
  1. a)Berechnung für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe erfolgt die Berechnung nach Einwohnergleichwerten (EGW), wie folgt:
  2. a)je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw. 15 Sitzplätzen (Restaurant und Terrasse) entsprechen einem EGW
  3. b)(…)
  4. c)Für jeden EGW werden 5,5 lt./Woche an Müllvolumen verrechnet
  5. d)Übersteigt das tatsächliche Anlieferungsvolumen das Mindestvolumen, wird die Müllgebühr entsprechend dem Anlieferungsvolumen vorgeschrieben. (…) (…) 5) Überschreitet das tatsächliche Müllaufkommen das vorgeschriebene Behältervolumen, so hat der Grundstückseigentümer für eine entsprechende An IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch vier. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie im Folgenden dargetan - aufgrund der Aktenlage des von der belangten Behörde übermittelten Abgabenaktes. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass der mit Eingabe vom xx.xx.xxxx gestellte Antrag von Herrn AX auf Entscheidung über seine bislang unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom xx.xx.xxxx gegen den Bescheide zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2007 nunmehr als Säumnisbeschwerde

§ 284

BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher

§ 284

Abs 3 BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass der mit Eingabe vom xx.xx.xxxx gestellte Antrag von Herrn AX auf Entscheidung über seine bislang unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom xx.xx.xxxx gegen den Bescheide zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2007 nunmehr als Säumnisbeschwerde

Paragraph 284, BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher

Paragraph 284, Absatz 3, BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt. Soweit Herr AX in seinem Rechtmittel vom xx.xx.xxxx zusammengefasst vorbringt, dass die für das Jahr 2007 verrechneten 31 „Entleerungen“ von 800l-Containern Restmüll gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 9 Stück 800l-Containern Restmüll eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 3

Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

Paragraph 3, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Dabei ist die Grundgebühr

§ 4

Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.Dabei ist die Grundgebühr

Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach § 4 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Aus § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Aus Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach § 5 Tiroler Abfallgebührengesetz

  1. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach Paragraph 5, Tiroler Abfallgebührengesetz
  2. Nach diesem Regelungssystem kommt es daher für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr nicht darauf an, ob tatsächlich Müll von der gemeindlichen Müllabfuhr entsorgt wird und wenn ja, wieviel. Auch die Höchstgerichte hegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Regelungssystem, das eine Teilung in eine Grundgebühr und eine weitere Gebühr vorsieht, wobei erstere zur Deckung der durch die Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr als solche entstehenden Generalkosten bestimmt ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist (vgl VwGH 14.12.1998, 94/17/0094; VwGH 17.12.2001, Zl 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, Zl 97/17/0466; ua).Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist vergleiche VwGH 14.12.1998, 94/17/0094; VwGH 17.12.2001, Zl 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, Zl 97/17/0466; ua). Soweit daher Herr AX in seinem Rechtsmittel vom xx.xx.xxxx zusammengefasst vorbringt, dass die für das Jahr 2007 an Grundgebühr verrechneten 31 Stück 800l-Containern gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 9 Stück 800l-Containern eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, konnten damit im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der relevanten Verordnungsfestlegungen keine gesetz- bzw verfassungswidrigen Bedenken aufgezeigt werden. Wenn Herr AX weiters im Wesentlichen vorbringt und beantragt, dass aufgrund der Vergleichbarkeit auch für seinen Gastgewerbebetrieb jener Restmüllwert angenommen werden solle, der auch für Privatzimmervermieter gelte (0,8 l pro Nächtigung), und die tatsächlichen Öffnungszeiten des Betriebes zu berücksichtigen seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. So wurde in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch eine entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben differenzierende Regelung getroffen. Nach § 4 Abs 3 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätze (Restaurant und Terrasse) einem EGW. Nach Paragraph 4, Absatz 3, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätze (Restaurant und Terrasse) einem EGW. Nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach werden für jeden EGW 5,5 Liter pro Woche an Müllvolumen verrechnet. Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach werden für jeden EGW 5,5 Liter pro Woche an Müllvolumen verrechnet. Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl **** zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde

§ 122

TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl **** zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde

Paragraph 122, TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in § 4 Abs 3 und für Privatzimmervermietung in § 4 Abs 1 Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in Paragraph 4, Absatz 3 und für Privatzimmervermietung in Paragraph 4, Absatz eins, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben. Es bestand sohin auch keine Veranlassung hinsichtlich gegenständlich relevanter Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Wenn der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass auf seinem Campingplatz ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet sei, wodurch die Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden habe können, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu: Die der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zugrunde liegende Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach enthält eindeutige und hinreichend bestimmte Regelungen hinsichtlich der Vorschreibung von Mindestvolumen bei der Grundgebühr. Eine Deutung der Festlegungen der Verordnung dahingehend, dass dem Gebührenschuldner – wie vorgebracht – wegen eines betriebsinternen Mülltrennsystems eine geringerer Mindestverbrauch als Grundgebühr vorgeschrieben wird, steht der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers entgegen, die festgelegte Mindestgebühr für Beherbergungsbetriebe vorzuschreiben. Gerade die Anbindung der Mindestgebühr an die Nächtigungszahlen und die Sitzplätze des Beherbergungsbetriebes entspricht – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - dem Pauschalierungserfordernis der durchschnittlichen Betrachtungsweise des Tiroler Abfallgebührengesetzes. Da es bei der Berechnung der Grundgebühr – wie bereits ausgeführt - nicht auf die tatsächlich entstandene Müllmenge ankommt, geht auch das Vorbringen, dass ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem für recycelbare Wertstoffe bestehe und über eine Privatfirma entsorgt werde, bei der Vorschreibung der Grundgebühr ins Leere. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich für das Jahr 2007 laut der im Akt einliegenden Aufstellung 17434 Nächtigungen was nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einem EGW von 87,17 entspricht. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2007 ein EGW von insgesamt 88,50 ergibt. Die Nächtigungszahlen und Sitzplätze blieben vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten.Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich für das Jahr 2007 laut der im Akt einliegenden Aufstellung 17434 Nächtigungen was nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einem EGW von 87,17 entspricht. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2007 ein EGW von insgesamt 88,50 ergibt. Die Nächtigungszahlen und Sitzplätze blieben vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten. Da nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 25311,95 Liter und umgerechnet auf die 800l-Container-einheit die Anzahl von 31,64 und sohin abgerundet 31 Stück 800l-Container Restmüll. Da nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 25311,95 Liter und umgerechnet auf die 800l-Container-einheit die Anzahl von 31,64 und sohin abgerundet 31 Stück 800l-Container Restmüll. Zusammengefasst ergibt sich daher für das Jahr 2007, dass Herrn AX mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, eine Müllgebühr-Grundgebühr für 11 Stück 800l-Container und mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach xx.xx.xxxx, Zl ****, eine Müllgebühr-Grundgebühr für 20 Stück 800l-Container sohin insgesamt 31 Stück 800l-Container vorgeschrieben wurde. Dies entspricht - aufgrund der unbestrittenen Nächtigungszahlen und Sitzplätze - sohin den vorangeführten Vorgaben der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach und kommt daher auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zu. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2232.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.