Vm § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, soweit damit Herrn AX für das Jahr 2006 eine Müllgebühr vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr Euro 785,84 inkl 10% MwSt und die Müllgebühr – Weitere Gebühr nunmehr Euro 261,36 inkl 10% MwSt beträgt und diese vorgeschrieben wird.
Paragraph 284, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, soweit damit Herrn AX für das Jahr 2006 eine Müllgebühr vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr Euro 785,84 inkl 10% MwSt und die Müllgebühr – Weitere Gebühr nunmehr Euro 261,36 inkl 10% MwSt beträgt und diese vorgeschrieben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschafts-treuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
Im Jahr xxxx brachte Herr AX dann in seiner Bescheidbeschwerde vom xx.xx.xxxx gegen den Abgabenbescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ua auch vor, dass über seine fristgerecht eingebrachte Berufung vom xx.xx.xxxx bislang nicht entschieden worden sei und beantragte daher ausdrücklich, dass das im Instanzenzug zuständige Organ über die eingebrachte Berufung entscheide. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 105/2014:Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 105/2014: § 284Paragraph 284
BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher
Abs 3 BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass der mit Eingabe vom xx.xx.xxxx gestellte Antrag von Herrn AX auf Entscheidung über seine bislang unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom xx.xx.xxxx gegen den Bescheide zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2006 nunmehr als Säumnisbeschwerde
Paragraph 284, BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher
Paragraph 284, Absatz 3, BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt. Soweit Herr AX in seinem Rechtmittel vom xx.xx.xxxx zusammengefasst vorbringt, dass die in der bekämpften Entscheidung vorgeschriebenen 21 Stück 800l-Containern, und für das Jahr 2006 insgesamt verrechneten 36 „Entleerungen“ von 800l-Containern Restmüll gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 11 Stück 800l-Containern Restmüll eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.
Paragraph 3, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Dabei ist die Grundgebühr
Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.Dabei ist die Grundgebühr
Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach § 4 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Aus § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Aus Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach § 5 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991.Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach Paragraph 5, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991. Nach diesem Regelungssystem kommt es daher für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr nicht darauf an, ob tatsächlich Müll von der gemeindlichen Müllabfuhr entsorgt wird und wenn ja, wieviel. Auch die Höchstgerichte hegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Regelungssystem, das eine Teilung in eine Grundgebühr und eine weitere Gebühr vorsieht, wobei erstere zur Deckung der durch die Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr als solche entstehenden Generalkosten bestimmt ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist (vgl VwGH 14.12.1998, 94/17/0094; VwGH 17.12.2001, Zl 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, Zl 97/17/0466; ua).Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist vergleiche VwGH 14.12.1998, 94/17/0094; VwGH 17.12.2001, Zl 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, Zl 97/17/0466; ua). Soweit daher Herr AX in seinem Rechtsmittel vom xx.xx.xxxx zusammengefasst vorbringt, dass die für das Jahr 2006 an Grundgebühr insgesamt verrechneten 800l-Containern gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 11 Stück 800l-Containern eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, konnten damit im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der relevanten Verordnungsfestlegungen keine gesetz- bzw verfassungswidrigen Bedenken aufgezeigt werden. Wenn Herr AX weiters im Wesentlichen vorbringt und beantragt, dass aufgrund der Vergleichbarkeit auch für seinen Gastgewerbebetrieb jener Restmüllwert angenommen werden solle, der auch für Privatzimmervermieter gelte (0,8 l pro Nächtigung), und die tatsächlichen Öffnungszeiten des Betriebes zu berücksichtigen seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. So wurde in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch eine entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben differenzierende Regelung getroffen. Nach § 4 Abs 3 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätze (Restaurant und Terrasse) einem EGW. Nach Paragraph 4, Absatz 3, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätze (Restaurant und Terrasse) einem EGW. Nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach werden für jeden EGW 5,5 Liter pro Woche an Müllvolumen verrechnet.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach werden für jeden EGW 5,5 Liter pro Woche an Müllvolumen verrechnet. Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde
TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde
Paragraph 122, TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in § 4 Abs 3 und für Privatzimmervermietung in § 4 Abs 1 Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in Paragraph 4, Absatz 3 und für Privatzimmervermietung in Paragraph 4, Absatz eins, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben. Es bestand sohin auch keine Veranlassung hinsichtlich gegenständlich relevanten Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Wenn der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass auf seinem Campingplatz ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet sei, wodurch die Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden habe können, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu: Die der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zugrunde liegende Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach enthält eindeutige und hinreichend bestimmte Regelungen hinsichtlich der Vorschreibung von Mindestvolumen bei der Grundgebühr. Eine Deutung der Festlegungen der Verordnung dahingehend, dass dem Gebührenschuldner – wie vorgebracht – wegen eines betriebsinternen Mülltrennsystems eine geringerer Mindestverbrauch als Grundgebühr vorgeschrieben wird, steht der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers entgegen, die festgelegte Mindestgebühr für Beherbergungsbetriebe vorzuschreiben. Gerade die Anbindung der Mindestgebühr an die Nächtigungszahlen und die Sitzplätze des Beherbergungsbetriebes entspricht – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - dem Pauschalierungserfordernis der durchschnittlichen Betrachtungsweise des Tiroler Abfallgebührengesetzes. Da es bei der Berechnung der Grundgebühr – wie bereits ausgeführt - nicht auf die tatsächlich entstandene Müllmenge ankommt, geht auch das Vorbringen, dass ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem für recycelbare Wertstoffe bestehe und über eine Privatfirma entsorgt werde, bei der Vorschreibung der Grundgebühr ins Leere. Wie allerdings von Herrn AX zutreffend ausgeführt, sind der Berechnung der Müllgebühr – Grundgebühr, die Sitzplätze und die Nächtigungszahlen für das jeweils gegenständliche Jahr zugrunde zu legen. Aus der Auflistung des Tourismusverbandes F ergeben sich daher für das Jahr 2006 für den Betrieb „B, Vmnr ****, eine Nächtigungszahl von insgesamt 3982 und für den Betrieb „Camping D, Vmnr ****, eine Nächtigungszahl von
der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2005 beträgt die Grundgebühr Euro 0,047 pro Liter, sohin Euro 37,60 für einen 800l Container zuzüglich 10% MwSt.
Paragraph 3, der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2005 beträgt die Grundgebühr Euro 0,047 pro Liter, sohin Euro 37,60 für einen 800l Container zuzüglich 10% MwSt. Für das Jahr 2006 ergibt sich sohin, hinsichtlich der Müllgebühr – Grundgebühr zusätzlich zur rechtskräftigen Vorschreibung des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, ****, zudem noch eine Müllgebühr – Grundgebühr im Umfang von 19 Stück 800-l-Restmülltonnen sohin in der Höhe von Euro 714,40 zuzüglich 10% MwSt. Dies ergibt sohin für das Jahr 2006 zusätzlich zur rechtskräftigen Vorschreibung vom xx.xx.xxxx, ****, noch eine Müllgebühr – Grundgebühr von insgesamt Euro 785,84 inkl 10% MwSt. Neben der Müllgebühr – Grundgebühr ist aufgrund der erfolgten Entleerungen von 11 Stück 800-l-Container zudem auch noch eine Weitere Gebühr nach § 3 Abs 2 der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach von 0,027 pro Liter sohin in der Höhe von 21, 60 pro Entleerung eines 800-l-Restmülltcontainers vorzuschreiben und ergibt dies für das Jahr 2006 mit 11 Entleerungen des 800-l-Restmülltcontainers sohin eine Gesamtsumme von Euro 237,6 zuzüglich 10% MwSt. Neben der Müllgebühr – Grundgebühr ist aufgrund der erfolgten Entleerungen von 11 Stück 800-l-Container zudem auch noch eine Weitere Gebühr nach Paragraph 3, Absatz 2, der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach von 0,027 pro Liter sohin in der Höhe von 21, 60 pro Entleerung eines 800-l-Restmülltcontainers vorzuschreiben und ergibt dies für das Jahr 2006 mit 11 Entleerungen des 800-l-Restmülltcontainers sohin eine Gesamtsumme von Euro 237,6 zuzüglich 10% MwSt. Dies ergibt sohin für das Jahr 2006 eine Müllgebühr – Weitere Gebühr von insgesamt Euro 261,36 inkl 10% MwSt. Es war daher die bekämpfte Vorschreibung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, soweit damit eine Müllgebühr vorgeschrieben wurde, dahingehend abzuändern, dass Herrn AX für das Jahr 2006 zusätzlich eine Müllgebühr – Grundgebühr im Umfang von 19 Stück 800-l-Restmülltonnen sohin in der Höhe von Euro 785,84 inkl 10% MwSt und zudem eine Müllgebühr – Weitere Gebühr für die Entleerung von 11 Stück 800-l-Restmülltcontainers in der Höhe von Euro 261,36 ikl 10% MwSt vorzuschreiben war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2232.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.