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{'item': 'LVwG-2014/36/2232-3'}

Obsah (6)§ 284§ 25a§243§ 3§ 4§ 122

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2232-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 284Abs 3 i

Vm § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, soweit damit Herrn AX für das Jahr 2006 eine Müllgebühr vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr Euro 785,84 inkl 10% MwSt und die Müllgebühr – Weitere Gebühr nunmehr Euro 261,36 inkl 10% MwSt beträgt und diese vorgeschrieben wird.

Paragraph 284, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, soweit damit Herrn AX für das Jahr 2006 eine Müllgebühr vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, dass die Müllgebühr – Grundgebühr nunmehr Euro 785,84 inkl 10% MwSt und die Müllgebühr – Weitere Gebühr nunmehr Euro 261,36 inkl 10% MwSt beträgt und diese vorgeschrieben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschafts-treuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde Herrn AX ua auch eine Müllgebühr – Grundgebühr in der Höhe von Euro 705,60 zuzüglich 10% MWst für 12 Stück 800 l Container vorgeschrieben. Die Vorstellung gegen diese Vorschreibung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Weiters wurde Herrn AX mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ua eine Müllgebühr in der Höhe von Euro 1.252,44 zuzüglich 10% MWst vorgeschrieben. In dieser Vorschreibung findet sich der Zusatz „Müll Gewerbe 800 L EA06“ und ist bei der Menge „21,00“ angegeben. Der übermittelte Abgabenakt enthält weiters eine Auflistung der Abgabenbehörde die hinsichtlich des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 folgende Angaben enthält: Nächtigungen: 19557,00; EGW: 97,79; Plätze: 40,0; EGW: 2,67; Gesamt EGW: 100,45; Liter: 28729,18; Behälter: 35,91; Tatsächlich 8800; Nachzahlung: -19929,18.Nächtigungen: 19557,00; EGW: 97,79; Plätze: 40,0; EGW: 2,67; Gesamt EGW: 100,45; , Liter: 28729,18; Behälter: 35,91; Tatsächlich 8800; Nachzahlung: -19929,
  2. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zur Vorschreibung der zusätzlichen Müllgebühr für das Jahr 2006 erhob Herr AX mit Eingabe vom xx.xx.xxxx Berufung und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Er betreibe bekanntlich in der Hauptsache einen Campingplatz in der Gemeinde Amlach. Auf dem Campingplatz sei ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet. Eine sortenreine Trennung nach wiederverwertbaren Verpackungsmaterialien bzw Wertstoffen und Restmüll erfolge händisch um „Fehlwürfe“ von Gästen wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Systems habe bereits in der Vergangenheit und auch weiterhin die anfallende Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden können. Es seien im Jahr 2006 lediglich 11 Entleerungen der 800-l-Restmülltonne notwendig gewesen. Damit habe den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Mülltrennung und Müllvermeidung in vorbildlicher Weise entsprochen werden können. Die nunmehr festgesetzte Anzahl von 21 Entleerungen für das gesamte Jahr 2007 stelle gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 11 Stück 800l Restmüllcontainer eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall dar. Außerdem werde bei der Vorschreibung – soweit auf die Sitzplätze des Gastronomiebetriebes abgestellt wird, keine Rücksicht darauf genommen, dass sein Gastbetrieb nur im Sommer, also längstens 6 Monate, geöffnet sei, und dass sich ein Großteil der Sitzplätze im Freien befinde, somit im Wesentlichen nur bei „Schönwetterbetrieb“ stattfinde. Was die Beherbergung von Gästen auf dem Campingplatz bzw in den Ferienwohnungen betreffe, müsse – aufgrund der Vergleichbarkeit des bei dieser Art der Vermietung anfallenden Restmüllaufkommens, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung, jener Restmüllwert (0,8 l pro Nächtigung) angenommen werden, der auch für Privatzimmervermieter gelte. Auch sei die Müllgebühr hinsichtlich der Vorschreibung der weiteren Gebühr ohne Rücksicht auf den tatsächlich entleerten Behälter von 11 Stück 800l Restmüllcontainer vorgeschrieben worden. Diese Gebühr sei nach der Art, Zahl und Größe der auf einem Grundstück tatsächlich entleerten Behälter zu bemessen. Zudem würden der Berechnung die Nächtigungszahlen seines Betriebes für das Jahr 2005 und nicht für das Jahr 2006 zugrunde liegen. Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müll Gewerbe 800 L EA06“ im Ausmaß von € 1.252,44 netto ohne MwSt beheben und die Gebühr so festsetzen, dass dies verursachergerecht dem tatsächlich anfallenden Müllvolumen bzw den tatsächlich im Jahr 2006 stattgefundenen Restmüll-Container-Entleerungen entspricht. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im § 4 Abs 3 lit a Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, (a) die tatsächlich im Jahr 2006 in seinem Betrieb anfallenden Nächtigungszahlen der EGW-Berechnung zu Grunde gelegt wird, (b) aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, (c) hinsichtlich des Mindestbehältervolumens für den Betriebsteil „Gastronomie“ welches auf Sitzplätze abstellt, berücksichtigt wird, dass der Betrieb max 6 Monate im Jahr geöffnet sei und (d) im Sinne des § 3 „Gebührentarif“ in der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach eine korrekte Unterteilung in die Grundgebühr (für 800-Liter-Container pro Entleerung a Euro 37,60) und die Weitere Gebühr (für 800-Liter-Container pro tatsächlicher Entleerung Euro 21,60) erfolgt. Dazu wurde auf die in der Berufung angeführte Berechnung verwiesen.Es wurde daher abschließend beantragt, das im Instanzenzug zuständige Organ möge den bekämpften Bescheid hinsichtlich der verrechneten Gebühr für die Leistung „Müll Gewerbe 800 L EA06“ im Ausmaß von € 1.252,44 netto ohne MwSt beheben und die Gebühr so festsetzen, dass dies verursachergerecht dem tatsächlich anfallenden Müllvolumen bzw den tatsächlich im Jahr 2006 stattgefundenen Restmüll-Container-Entleerungen entspricht. In eventu wurde beantragt, falls die im Instanzenzug zuständige Behörde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Berechnung eines Mindestbehältervolumens aufgrund von Annahmen, die insbesondere im Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe auf Basis von EGW, Nächtigungen und Sitzplätzen, anordnet, bestätigt – möge die im Instanzenzug zuständige Behörde die bekämpfte Vorschreibung dahingehend korrigieren, (a) die tatsächlich im Jahr 2006 in seinem Betrieb anfallenden Nächtigungszahlen der EGW-Berechnung zu Grunde gelegt wird, (b) aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalles des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehältervolumen von 0,8 l pro Nächtigung auch für seinen Beherbergungsbetrieb angewendet wird, (c) hinsichtlich des Mindestbehältervolumens für den Betriebsteil „Gastronomie“ welches auf Sitzplätze abstellt, berücksichtigt wird, dass der Betrieb max 6 Monate im Jahr geöffnet sei und (d) im Sinne des Paragraph 3, „Gebührentarif“ in der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach eine korrekte Unterteilung in die Grundgebühr (für 800-Liter-Container pro Entleerung a Euro 37,60) und die Weitere Gebühr (für 800-Liter-Container pro tatsächlicher Entleerung Euro 21,60) erfolgt. Dazu wurde auf die in der Berufung angeführte Berechnung verwiesen. Diese Berufung vom xx.xx.xxxx ist nunmehr als Beschwerde

§243BAO zu qualifizieren.

Im Jahr xxxx brachte Herr AX dann in seiner Bescheidbeschwerde vom xx.xx.xxxx gegen den Abgabenbescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ua auch vor, dass über seine fristgerecht eingebrachte Berufung vom xx.xx.xxxx bislang nicht entschieden worden sei und beantragte daher ausdrücklich, dass das im Instanzenzug zuständige Organ über die eingebrachte Berufung entscheide. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 105/2014:Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 105/2014: § 284Paragraph 284

(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2)Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4)Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5)Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6)Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7)(…) 2. Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl Nr 36/1991: § 3Paragraph 3 Arten und Höhe der Gebühren
(1)Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. (…) § 4Paragraph 4 Grundgebühr
(1)Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.
(2)Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. 3. Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach, Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005: § 1Paragraph eins Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr ein. § 2Paragraph 2 Entstehung der Gebührenpflicht 1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung 2) Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen. § 3Paragraph 3 Für die Grundgebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührenhebesätze: 4. Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach, Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005: § 4Paragraph 4 (…) 3) Das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben wird wie folgt festgelegt:
  1. a)Berechnung für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe erfolgt die Berechnung nach Einwohnergleichwerten (EGW), wie folgt:
  2. a)je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw. 15 Sitzplätzen (Restaurant und Terrasse) entsprechen einem EGW
  3. b)(…)
  4. c)Für jeden EGW werden 5,5 lt./Woche an Müllvolumen verrechnet
  5. d)Übersteigt das tatsächliche Anlieferungsvolumen das Mindestvolumen, wird die Müllgebühr entsprechend dem Anlieferungsvolumen vorgeschrieben. (…) (…) 5) Überschreitet das tatsächliche Müllaufkommen das vorgeschriebene Behältervolumen, so hat der Grundstückseigentümer für eine entsprechende An IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch vier. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie im Folgenden dargetan - aufgrund der Aktenlage des von der belangten Behörde übermittelten Abgabenaktes. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass der mit Eingabe vom xx.xx.xxxx gestellte Antrag von Herrn AX auf Entscheidung über seine bislang unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom xx.xx.xxxx gegen den Bescheide zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2006 nunmehr als Säumnisbeschwerde

§ 284

BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher

§ 284

Abs 3 BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass der mit Eingabe vom xx.xx.xxxx gestellte Antrag von Herrn AX auf Entscheidung über seine bislang unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom xx.xx.xxxx gegen den Bescheide zur Vorschreibung der Müllgebühr – Grundgebühr für das Jahr 2006 nunmehr als Säumnisbeschwerde

Paragraph 284, BAO zu qualifizieren ist, und die Entscheidung darüber daher

Paragraph 284, Absatz 3, BAO nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zukommt. Soweit Herr AX in seinem Rechtmittel vom xx.xx.xxxx zusammengefasst vorbringt, dass die in der bekämpften Entscheidung vorgeschriebenen 21 Stück 800l-Containern, und für das Jahr 2006 insgesamt verrechneten 36 „Entleerungen“ von 800l-Containern Restmüll gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 11 Stück 800l-Containern Restmüll eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 3

Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

Paragraph 3, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Dabei ist die Grundgebühr

§ 4

Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.Dabei ist die Grundgebühr

Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach § 4 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Aus § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Aus Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach § 5 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991.Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach Paragraph 5, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991. Nach diesem Regelungssystem kommt es daher für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr nicht darauf an, ob tatsächlich Müll von der gemeindlichen Müllabfuhr entsorgt wird und wenn ja, wieviel. Auch die Höchstgerichte hegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Regelungssystem, das eine Teilung in eine Grundgebühr und eine weitere Gebühr vorsieht, wobei erstere zur Deckung der durch die Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr als solche entstehenden Generalkosten bestimmt ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist (vgl VwGH 14.12.1998, 94/17/0094; VwGH 17.12.2001, Zl 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, Zl 97/17/0466; ua).Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass die Annahme, dass den Gemeinden zum überwiegenden Teil durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen und das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Einrichtungen und Anlagen zur Abfallbeseitigung Kosten erwachsen und nur zum geringen Teil Kosten durch den Abfallanfall selbst entstehen, jedenfalls sachlich ist vergleiche VwGH 14.12.1998, 94/17/0094; VwGH 17.12.2001, Zl 97/17/0027; VwGH 09.04.2001, Zl 97/17/0466; ua). Soweit daher Herr AX in seinem Rechtsmittel vom xx.xx.xxxx zusammengefasst vorbringt, dass die für das Jahr 2006 an Grundgebühr insgesamt verrechneten 800l-Containern gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von 11 Stück 800l-Containern eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall darstellen, konnten damit im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der relevanten Verordnungsfestlegungen keine gesetz- bzw verfassungswidrigen Bedenken aufgezeigt werden. Wenn Herr AX weiters im Wesentlichen vorbringt und beantragt, dass aufgrund der Vergleichbarkeit auch für seinen Gastgewerbebetrieb jener Restmüllwert angenommen werden solle, der auch für Privatzimmervermieter gelte (0,8 l pro Nächtigung), und die tatsächlichen Öffnungszeiten des Betriebes zu berücksichtigen seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. So wurde in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch eine entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben differenzierende Regelung getroffen. Nach § 4 Abs 3 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätze (Restaurant und Terrasse) einem EGW. Nach Paragraph 4, Absatz 3, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätze (Restaurant und Terrasse) einem EGW. Nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach werden für jeden EGW 5,5 Liter pro Woche an Müllvolumen verrechnet.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach werden für jeden EGW 5,5 Liter pro Woche an Müllvolumen verrechnet. Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde

§ 122

TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde

Paragraph 122, TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in § 4 Abs 3 und für Privatzimmervermietung in § 4 Abs 1 Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in Paragraph 4, Absatz 3 und für Privatzimmervermietung in Paragraph 4, Absatz eins, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben. Es bestand sohin auch keine Veranlassung hinsichtlich gegenständlich relevanten Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Wenn der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass auf seinem Campingplatz ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet sei, wodurch die Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden habe können, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu: Die der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zugrunde liegende Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach enthält eindeutige und hinreichend bestimmte Regelungen hinsichtlich der Vorschreibung von Mindestvolumen bei der Grundgebühr. Eine Deutung der Festlegungen der Verordnung dahingehend, dass dem Gebührenschuldner – wie vorgebracht – wegen eines betriebsinternen Mülltrennsystems eine geringerer Mindestverbrauch als Grundgebühr vorgeschrieben wird, steht der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers entgegen, die festgelegte Mindestgebühr für Beherbergungsbetriebe vorzuschreiben. Gerade die Anbindung der Mindestgebühr an die Nächtigungszahlen und die Sitzplätze des Beherbergungsbetriebes entspricht – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - dem Pauschalierungserfordernis der durchschnittlichen Betrachtungsweise des Tiroler Abfallgebührengesetzes. Da es bei der Berechnung der Grundgebühr – wie bereits ausgeführt - nicht auf die tatsächlich entstandene Müllmenge ankommt, geht auch das Vorbringen, dass ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem für recycelbare Wertstoffe bestehe und über eine Privatfirma entsorgt werde, bei der Vorschreibung der Grundgebühr ins Leere. Wie allerdings von Herrn AX zutreffend ausgeführt, sind der Berechnung der Müllgebühr – Grundgebühr, die Sitzplätze und die Nächtigungszahlen für das jeweils gegenständliche Jahr zugrunde zu legen. Aus der Auflistung des Tourismusverbandes F ergeben sich daher für das Jahr 2006 für den Betrieb „B, Vmnr ****, eine Nächtigungszahl von insgesamt 3982 und für den Betrieb „Camping D, Vmnr ****, eine Nächtigungszahl von

  1. Die ergibt sohin eine Gesamt-Nächtigungszahl von insgesamt 17073 für das Jahr
  2. Nach § 4 Abs 3 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätzen (Restaurant und Terrasse) einem EGW. nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde A werden für jeden EGW 5,5 lt./Woche an Müllvolumen verrechnet. Nach Paragraph 4, Absatz 3, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach wird für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe das Mindestvolumen für haushaltsmüllähnliche Abfälle aus Betrieben nach Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet. Dabei entsprechen nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach je 200 Nächtigungen (Gesamtzahl lt. Jahresstatistik des TVB) bzw 15 Sitzplätzen (Restaurant und Terrasse) einem EGW. nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde A werden für jeden EGW 5,5 lt./Woche an Müllvolumen verrechnet. Für das Jahr 2006 bedeutet dies hinsichtlich der Nächtigungen von 17073 einen EGW von 85,
  3. Die 40 Sitzplätze ergeben einen EGW von 2,66 sohin ergibt dies insgesamt einen EGW von 88,031 für das Jahr
  4. Da nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 25.177,05 Liter und umgerechnet auf die 800l Container die Anzahl von 31,47 und sohin abgerundet 31 Behältern für das Jahr 2006.Da nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 25.177,05 Liter und umgerechnet auf die 800l Container die Anzahl von 31,47 und sohin abgerundet 31 Behältern für das Jahr
  5. Mit dem im Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, ****, wurde Ihnen bereits eine Müllgebühr – Grundgebühr für 12 Stück 800-l-Restmülltonnen vorgeschrieben. Aufgrund der vorstehenden Berechnung wären aufgrund der Nächtigungszahlen für das Jahr 2006 weitere 19 Stück 800-l-Restmülltonnen an Müllgebühr – Grundgebühr vorzuschreiben gewesen, und nicht wie in der bekämpften Entscheidung vorgeschrieben 21 Stück 800-l-Restmülltonnen.

§ 3

der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2005 beträgt die Grundgebühr Euro 0,047 pro Liter, sohin Euro 37,60 für einen 800l Container zuzüglich 10% MwSt.

Paragraph 3, der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2005 beträgt die Grundgebühr Euro 0,047 pro Liter, sohin Euro 37,60 für einen 800l Container zuzüglich 10% MwSt. Für das Jahr 2006 ergibt sich sohin, hinsichtlich der Müllgebühr – Grundgebühr zusätzlich zur rechtskräftigen Vorschreibung des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, ****, zudem noch eine Müllgebühr – Grundgebühr im Umfang von 19 Stück 800-l-Restmülltonnen sohin in der Höhe von Euro 714,40 zuzüglich 10% MwSt. Dies ergibt sohin für das Jahr 2006 zusätzlich zur rechtskräftigen Vorschreibung vom xx.xx.xxxx, ****, noch eine Müllgebühr – Grundgebühr von insgesamt Euro 785,84 inkl 10% MwSt. Neben der Müllgebühr – Grundgebühr ist aufgrund der erfolgten Entleerungen von 11 Stück 800-l-Container zudem auch noch eine Weitere Gebühr nach § 3 Abs 2 der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach von 0,027 pro Liter sohin in der Höhe von 21, 60 pro Entleerung eines 800-l-Restmülltcontainers vorzuschreiben und ergibt dies für das Jahr 2006 mit 11 Entleerungen des 800-l-Restmülltcontainers sohin eine Gesamtsumme von Euro 237,6 zuzüglich 10% MwSt. Neben der Müllgebühr – Grundgebühr ist aufgrund der erfolgten Entleerungen von 11 Stück 800-l-Container zudem auch noch eine Weitere Gebühr nach Paragraph 3, Absatz 2, der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Amlach von 0,027 pro Liter sohin in der Höhe von 21, 60 pro Entleerung eines 800-l-Restmülltcontainers vorzuschreiben und ergibt dies für das Jahr 2006 mit 11 Entleerungen des 800-l-Restmülltcontainers sohin eine Gesamtsumme von Euro 237,6 zuzüglich 10% MwSt. Dies ergibt sohin für das Jahr 2006 eine Müllgebühr – Weitere Gebühr von insgesamt Euro 261,36 inkl 10% MwSt. Es war daher die bekämpfte Vorschreibung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom xx.xx.xxxx, Zl ****, soweit damit eine Müllgebühr vorgeschrieben wurde, dahingehend abzuändern, dass Herrn AX für das Jahr 2006 zusätzlich eine Müllgebühr – Grundgebühr im Umfang von 19 Stück 800-l-Restmülltonnen sohin in der Höhe von Euro 785,84 inkl 10% MwSt und zudem eine Müllgebühr – Weitere Gebühr für die Entleerung von 11 Stück 800-l-Restmülltcontainers in der Höhe von Euro 261,36 ikl 10% MwSt vorzuschreiben war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2232.3

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