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{'item': 'LVwG-2015/16/1037-8'}

Obsah (11)§ 28§ 11§ 25a§ 74§ 79c§ 79§ 82§ 76§ 12§ 345§ 81

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/1037-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insofern statt gegeben, als die technische Beschreibung des bekämpften Bescheides wie folgt zu ergänzen ist: „Unmittelbar nach Einfahrt in die Ladezone ist der Antriebsmotor des Liefer-LKW´s abzustellen. Der Motor darf während des gesamten Abladevorgangs nicht gestartet werden. Ein allfällig vorhandenes Kühlaggregat ist mit dem technisch möglichen Netzbetrieb zu betreiben.“

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern statt gegeben, als die technische Beschreibung des bekämpften Bescheides wie folgt zu ergänzen ist: „Unmittelbar nach Einfahrt in die Ladezone ist der Antriebsmotor des Liefer-LKW´s abzustellen. Der Motor darf während des gesamten Abladevorgangs nicht gestartet werden. Ein allfällig vorhandenes Kühlaggregat ist mit dem technisch möglichen Netzbetrieb zu betreiben.“ 2.

§ 28Vw

GVG wird das darüber hinausgehende Begehren als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird das darüber hinausgehende Begehren als unbegründet abgewiesen. 3.

§ 11Vw

GVG iVm § 76 AVG 1991 und § 1 der Landes-Kommissionsgebühren-Verordnung 2007 hat die R KG die durch die Kosten der Teilnahme eines Organes (Meßtechnikers) entstandenen Landeskommissionsgebühren in der Höhe von Euro 80,-- (5/2 x Euro 16,--) auf das vom Gericht angegebene Konto binnen zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten.

Paragraph 11, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG 1991 und Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebühren-Verordnung 2007 hat die R KG die durch die Kosten der Teilnahme eines Organes (Meßtechnikers) entstandenen Landeskommissionsgebühren in der Höhe von Euro 80,-- (5/2 x Euro 16,--) auf das vom Gericht angegebene Konto binnen zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 08.09.2004, Zahl ****, wurde der R Kommanditgesellschaft die gewerberechtliche Genehmigung für die Betriebsanlage „Lebensmittelmarkt in S“ auf dem Gst 92/1, KG S, Adresse, erteilt. Mit Schreiben der R Kommanditgesellschaft vom 14.01.2014 wurde der zuvor beantragte Änderungsantrag in Bezug auf die ursprüngliche gewerberechtliche Genehmigung präzisiert. Zusammengefasst wurde um maximal eine zusätzliche LKW-Lieferung von Montag bis Samstag, in der Zeit zwischen 05:00 bis 06:00 Uhr, angesucht. Die Stellungnahmen des Gewerbetechnikers vom 16.08.2014 sowie des Amtsarztes vom 10.09.2014 führten im Wesentlichen aus, dass die beantragte Änderung keine Veränderung der bestehenden Situation bewirke. Im Schriftsatz vom 21.11.2014 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass unklar bleibe, ob bei der Messung von 22:00 bis 06:17 Uhr eine Lieferung des LKW´s im Zeitraum von 05:00 bis 06:00 Uhr in den Gutachten berücksichtigt werde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 19.12.2014, Zahl ****, wurde die beantragte Änderung gewerberechtlich genehmigt. Darin lautet die technische Beschreibung wie folgt: „Es ist beabsichtigt, die Betriebszeiten bzw. die Anlieferzeit für LKW, aufgrund der Änderung bzw. Umstellung der Filiallogistik aus betriebsorganisatorischen Gründen zu ändern. Bisher erfolgen die Warenanlieferungen im genehmigten Ausmaß zwischen 06:00 und 22:00 Uhr. Nunmehr soll von Montag bis Samstag maximal eine Warenanlieferung zusätzlich zwischen 05:00 und 06:00 Uhr stattfinden. Sämtliche LKW sind mit Rückfahrkamerasystemen ausgestattet. Die akustischen Rückfahrwarner werden deaktiviert, sodass beim Rückwärtsfahren keine akustisch wahrnehmbaren Signale abgegeben werden. Geräuschemissionen der nur zeitweise in Betrieb befindlichen Kälteaggregate werden durch einen technisch möglichen Netzbetrieb der Fahrzeugkälteaggregate minimiert.

Herstellerangaben (Thermo King Typ SL-Spectrum bzw. Typ TS-Spectrum 500) haben die Fahrzeugkälteaggregate bei Netzbetrieb folgende Geräuschemissionen: • Typ SL-Spectrum: direkt am Gerät gemessener Schalldruck: 60,7 dB(A) • TYP TS-Spectrum 500: direkt am Gerät gemessener Schalldruck: 61,5 dB(A).“ In der dagegen fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 26.01.2015 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Lärmmessung wäre offenkundig zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, in der die begehrte Betriebsanlagengenehmigung (05:00 bis 06:00 Uhr) noch nicht erfolgt sei. Aufgrund der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei den Messungen Anlieferungen im Zeitraum zwischen 05:00 bis 06:00 Uhr stattgefunden haben und Messungen der Fahrbewegung und der Geräuschimmission durch das Be- und Entladen der LKW´s mitberücksichtigt wurden. Weiters wäre von der Behörde zu prüfen gewesen, ob die Anlieferung über eine andere Zufahrt möglich wäre. Einerseits wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes die Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen (ESA) mit der Durchführung einer Messung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anlieferung von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 05:00 bis 06:00 beauftragt, andererseits mit der Vergleichung dieser Messung mit den Lärmprognosen des erstinstanzlichen Sachverständigen. Folglich führt der Amtssachverständige, Ing. K M, in seinem Lärmmessbericht und Lärmgutachten vom 15.05.2015, Zahl ****, unter anderem aus (wiedergegeben ohne Bild- und Grafikdateien): „Ergebnisse der Messung Verkehrszählung Im Messzeitraum von 5:10 Uhr bis 6:00 Uhr wurde parallel zur Messung eine Zählung der Fahrzeugfrequenz in der L-Straße sowie in der A-Straße vorgenommen. Die Verkehrszählung ergab für die L-Straße folgende KFZ-Stärken (in 10 Minuten-Intervallen) Zeitraum 5:10 – 5:20 5:20 – 5:30 5:30 - 5:40 5:40 – 5:50 5:50 – 6:00 KFZ-Anzahl 10 11 (1 LKW) 15 19 (1 Bus) 19 Tabelle 1: Verkehrszählung Bezogen auf die Stunde von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr ergibt dies eine Verkehrsstärke von (hochgerechnet) 84 KFZ. Auf der A-Straße wurden im Zeitraum von 5:10 bis 6:00 Uhr 8 Kraftfahrzeuge (PKW), am Parkplatz der Fa. R 3 PKW-Zufahrten (Mitarbeiterinnen) gezählt. Das Umgebungsgeräusch war geprägt vom Vogelgezwitscher sowie den lokalen Verkehrsgeräuschen der A-Straße als auch der L-Straße. Lautere PKW sind als Pegelspitzen im Pegelschrieb gut erkennbar. Der gemessenen akustischen Parameter für den Zeitraum von 5:10 bis 6:00 Uhr lauten: 08.05.2015 05:10:23:000 LAeq Profile LAFmax LA95 LA,01 0 00:50:35.000 51,6 dB 65 dB 43,9 dB 60,3 dB Tabelle 2: Umgebungsgeräusch 5:10 bis 6:00 Uhr Unter Hinweis auf Anhang A der ÖNORM S 5004/2008 wird der Vertrauensbereich der Einzahlangaben mit ±2 dB angegeben.Unter Hinweis auf Anhang A der ÖNORM S 5004 aus 2008, wird der Vertrauensbereich der Einzahlangaben mit ±2 dB angegeben. Da im Zeitraum von 5:10 bis 6:00 Uhr keine LKW-Anlieferung stattfand, wurde die Messung fortgesetzt, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Anlieferung messtechnisch erheben zu können. In der Folge ist der Pegelschrieb von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr angegeben. Ab 6:58 konnte schließlich die Zufahrt eines Kühl-Lastkraftwagens in das Betriebsgelände und zur Ladezone messtechnisch erhoben (rot markiert) und mittels Audioaufnahme dokumentiert werden (grün markiert). Der gemessenen akustischen Parameter für den Zeitraum von 6:00 bis 7:00 Uhr - unter Ausschluss der LKW Zufahrt-lauten: 08.05.2015 06:02:38.000 LAeq Profile LAFmax LA95 LA,01 0 01:02:19.000 55,1 dB 70 dB 47,1 dB 63,4 dB Tabelle 3: Umgebungsgeräusch 5:10 bis 6:00 Uhr Die höchsten Schallpegelspitzen wurden durch LKW-Vorbeifahrten auf der L-Straße verursacht. Die Messung der LKW Zufahrt ergab folgende kennzeichnenden akustischen Parameter: 08.05.2015 06:58:28.000 LAeq Profile LAFmax 0 00:01:25.000 57,4 dB 67,4 dB Nach der Zufahrt reversierte der LKW und ließ in der Ladezone den Motor für einen Zeitraum von ca. 17 Minuten im Stand laufen. Betrachtet man die akustischen Parameter der Messung im Zeitraum von 7:06 Uhr bis 7:15, tritt das Standgeräusch in den gemessenen akustischen Parametern, da es sich um ein leises Dauergeräusch handelt, im Wesentlichen im Basispegel in Erscheinung. 08.05.2015 07:06:10.000 LAeq Profile LAFmax LA95 LA,01 0 01:02:19.000 55,1 dB 63,4 dB 47,4 dB 62,4 dB Tabelle 5: Umgebungsgeräusch mit Standgeräusch des LKW-Motors in der Ladezone In der nachfolgenden Messung von 7:23 bis 7:43 war das Motorengeräusch des LKW 's nicht mehr hörbar. Einmal schaltete sich das Kühlaggregat am LKW ein, verbunden mit einer sichtbaren Abgaswolke über dem LKW. Dieses Geräusch war ebenfalls gut hör- und zuordenbar. Andere Verladegeräusche (z.B. Rampenüberfahrt, Handhubwagen-Betriebsgeräusche) waren am Immissionspunkt nicht hörbar. Aus der Pegelerhöhung des Basispegels von 46,6 dB auf 47,4 dB kann (durch Differenzbildung) ein Immissionspegel von 40 dB für das Standgeräusch des Lastkraftwagens abgeleitet werden. Um ca. 7:42 verließ der LKW das Betriebsgelände (rote Markierung im Pegelschrieb Bild 6). Der gemessenen akustischen Parameter für den Zeitraum von 7:23 bis 7:00 Uhr - unter Ausschluss der LKW Abfahrt - lauten: 08.05.2015 07:23:39.000 LAeq Profile LAFmax LA95 LA,01 0 00:18:52.000 54,5 dB 70,5 dB 46,6 dB 63,9 dB Tabelle 6: Umgebungsgeräusch 7:23 bis 7:42 Uhr Die Messung der LKW Abfahrt ergab folgende kennzeichnenden akustischen Parameter: 08.05.2015 07:41:41.000 LAeq Profile LAFmax 0 00:00:34.000 58,6 dB 60,4 dB Tabelle 7: LKW Abfahrt Schalltechnische Zusammenfassung der Lärmereignisse durch die LKW-Anlieferung Die gemessenen Einzelereignisse der LKW Zufahrt, des Entladevorgangs und der Abfahrt können schalltechnisch addiert und auf die Bezugszeit, für den Nachtzeitraum (die Nachtzeit ist definiert als Zeitraum zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ist das die ungünstigste Stunde, bezogen werden. Als ungünstigste Stunde wird ein gesamter Anliefervorgang während der Nachtstunde von 5:00 bis 6:00 Uhr angesetzt. Aufgrund der Messergebnisse ergeben sich für die Einzelereignisse folgende Ereignisschallpegel (auf eine Sekunde bezogen): Schallereignispegel LKW Zufahrt Abladevorgang LKW Abfahrt 76,7 dB 70,1 dB 73,9 dB Tabelle 8: Schallereignispegel Die LKW Zu- und Abfahrt unterscheidet sich akustisch nicht vom Straßenverkehr, der den Umgebungsgeräuschpegels prägt. Das Standgeräusch des LKW Motors beim Abladevorgang hebt sich vom Höreindruck (nicht vom Schallpegel) vom Umgebungsgeräusch ab und ist als tieffrequentes Geräusch wahrnehmbar. Aus diesen Gründen werden die Zufahrt ohne, die Abladevorgänge mit einem Anpassungswert nach ÖAL-Richtlinie 3 versehen. Für die Bildung der Beurteilungspegel nach ÖAL-Richtlinie 3 werden zwei Fälle untersucht. Im Fall 1 findet eine Zufahrt, der Abladevorgang wie gemessen (mit motorischem Betrieb des Kälteaggregats) und eine Abfahrt statt. Im Fall 2 wird während des Abladevorgangs der Motor des Lastkraftwagens abgestellt und die Versorgung des Kühlaggregats erfolgt elektrisch. Beurteilungspegel Lr,1h= Lr,spez Fall 1 Fall 2 44,5 dB 42,9 dB Tabelle 9: Beurteilungspegel Die gemessenen Schallpegelspitzen durch die LKW Zufahrt betrugen 67,4 bzw. 60,4 dB. Die Schallpegelspitzen wirken sich nach ÖAL-Richtlinie 3 auf die Bildung des Beurteilungspegels aus, wenn diese mindestens 25 dB über dem Beurteilungspegel liegen. Die gemessenen Schallpegelspitzen zeigen, dass in keinem der Beurteilungsfälle die kennzeichnenden Pegelspitzen für den Beurteilungspegel bestimmend werden. Vergleich der bei der Messung ermittelten Schallpegel mit dem Gutachten Ing. D Die Schallmessung der Umgebung im Gutachten Ing. D erfolgte an der Adresse L-Straße 62, S, am südwestlichen (von der Straße abgewandten) Balkon. Dabei wurde für den Zeitraum von 5:00 bis 6:00 Uhr ein Umgebungsgeräuschpegel LAeq von 49,4 dB erhoben (Genehmigungsbescheid vom 19.12.2014, Seite 11). Am Messpunkt beim Wohngebäude N X, A-Straße, wurde für den Zeitraum von 5:00 bis 6:00 Uhr ein Umgebungsgeräuschpegel LA,eq von 51,6 dB gemessen.Am Messpunkt beim Wohngebäude N römisch zehn, A-Straße, wurde für den Zeitraum von 5:00 bis 6:00 Uhr ein Umgebungsgeräuschpegel LA,eq von 51,6 dB gemessen. Der berechnete Beurteilungspegel im Gutachten Ing. D beträgt für das Wohngebäude N X 38,3 dB (Genehmigungsbescheid, Seite 22). Diese Berechnung umfasste die Zu- und Abfahrt, die Kälteaggregate am LKW sollen elektrisch betrieben werden (Genehmigungsbescheid, Seiten 1 und 6).Der berechnete Beurteilungspegel im Gutachten Ing. D beträgt für das Wohngebäude N römisch zehn 38,3 dB (Genehmigungsbescheid, Seite 22). Diese Berechnung umfasste die Zu- und Abfahrt, die Kälteaggregate am LKW sollen elektrisch betrieben werden (Genehmigungsbescheid, Seiten 1 und 6). Der gemessene Beurteilungspegel für den im Gutachten Ing. D berechneten Fall beträgt 42,9 dB (Fall 2). Für den zusätzlichen motorischen Betrieb der Kälteaggregate läge der Beurteilungspegel bei 44,5 dB (Fall 1). Änderung der schalltechnischen Beurteilung durch die Messergebnisse Im Gutachten Ing. D wird der Planungswert Lr,PW auf Grundlage der Flächenwidmung mit 45 dB festgelegt. Der Planungswert ändert sich durch die neuen Messdaten nicht, da der Planungswert auf Basis des Beurteilungspegels der Flächenwidmung gebildet wurde. Der planungstechnische Grundsatz ist im Gutachten Ing. D eingehalten. Beim messtechnisch erhobenen Beurteilungspegel von 42,9 dB (Fall 2) bzw. 44,5 dB (Fall 1) wird der planungstechnische Grundsatz für den Immissionspunkt N X nicht eingehalten, da der Beurteilungspegel nicht um mindestens 5 dB unter dem Planungswert Lr,PW liegt.Der planungstechnische Grundsatz ist im Gutachten Ing. D eingehalten. Beim messtechnisch erhobenen Beurteilungspegel von 42,9 dB (Fall 2) bzw. 44,5 dB (Fall 1) wird der planungstechnische Grundsatz für den Immissionspunkt N römisch zehn nicht eingehalten, da der Beurteilungspegel nicht um mindestens 5 dB unter dem Planungswert Lr,PW liegt. Aus diesem Grund ist für den Immissionspunkt A-Straße 9 eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Bewertung erforderlich. Auch auf Basis des Gutachtens Ing. D erfolgte, für den ungünstigsten Immissionspunkt südlich der Betriebsanlage, eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Bewertung (Genehmigungsbescheid, Seiten 19, 20 und 24). Die Anhebung der ortsüblichen Situation an diesem Immissionspunkt beträgt

Gutachten Ing. D 2 dB (Anhebung von 49 dB auf 51 dB). Die lärmmedizinische Einschätzung kam zum Schluss, dass die (Anmerkung: für den ungünstigsten Immissionspunkt) prognostizierten Lärmimmissionen unter bzw. knapp über dem Planungsrichtwert von 45 dB aus amtsärztlicher Sicht, vorbehaltlich der juristischen Einschätzung, innerhalb eines zumutbaren Ausmaßes liegen. Individuelle schalltechnische Bewertung Im Schritt der individuellen Beurteilung wird weiterhin der generelle Anpassungswert als dem Stand der Technik entsprechend herangezogen. In der individuellen schalltechnischen Bewertung ist die Anlage auf charakteristische Merkmale zu prüfen, diese sind: • Ortsüblichkeit Die LKW Zufahrten sind akustisch nicht von LKW-Vorbeifahrten auf den öffentlichen Straßen zu unterscheiden (Fall 2). Der Standlauf des LKW-Motors in der Ladezone hebt sich akustisch von den ortsüblichen Geräuschen durch die Dauer des Geräusches sowie dessen Geräuschcharakteristik ab (Fall 1). • Nutzungskonflikte Im Wohngebiet ist eine hohe Erwartungshaltung an den Ruheanspruch zu erwarten, während in der Betriebsanlage durch die Ausdehnung der Betriebszeit auch in der Nachtzeit betriebliche Aktivitäten geplant sind. Ein Nutzungskonflikt ist durch diese unterschiedlichen Interessen gegeben. • zeitliches Auftreten Die Ausdehnung der Betriebszeit betrifft die Nachtstunden von 5:00 bis 6:00 Uhr. • Lokalisierbarkeit Die Geräusche der LKW Zu- und Abfahrt als auch das Standgeräusch des LKW 's in der Ladezone sind gut lokalisierbar und zuordenbar. • Minderungspotenziale Das wesentliche Minderungspotential betrifft den elektrischen Betrieb der Kühlaggregate. Im Genehmigungsbescheid vom 19.12.2014 ist der Betrieb des LKW-Motors in der Ladezone nicht ausdrücklich geregelt. Aus schalltechnischer Sicht wäre eine Auflage zur verpflichtenden Verwendung des Netzbetriebs des Kühlaggregats und zum Abstellen des LKW-Motors während der Ladetätigkeit zu fordern. • andere Immissionen (Geruch, Erschütterungen,...) Konnten bei der Schallmessung nicht festgestellt werden. In der individuellen schalltechnischen und lärmmedizinischen Bewertung sind die Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse darzustellen. Für den Zeitraum von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr ergibt sich bei einem gemessenen Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission von 51,6 dB und einem gemessenen Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission von 42,9 dB (Fall 2) eine Anhebung der ortsüblichen Situation von 52,1 dB. Die Anhebung der Ist-Situation beträgt 0,5 dB. Diese Anhebung der Ist-Situation ist deutlich geringer, als die im Gutachten Ing. D ermittelte und der lärmmedizinischen Beurteilung zu Grunde liegenden Anhebung von 2 dB für den ungünstigsten Immissionspunkt. Zur Umsetzung des Minderungspotentials wird vorgeschlagen, die im Genehmigungsbescheid vom 28.10.2014 (richtig wohl19.12.2014 Anmerkung des Gerichts.) angeführte Betriebsweise wie folgt zu konkretisieren: Unmittelbar nach Einfahrt in die Ladezone ist der Antriebsmotor des Liefer-LKW's abzustellen. Der Motor darf während des gesamten Abladevorgangs nicht gestartet werden. Ein allfällig vorhandenes Kühlaggregat ist mit dem technisch möglichen Netzbetrieb zu betreiben.“ Dieses Gutachten wurde sowohl dem Beschwerdeführer, als auch dem erstinstanzlichen Antragssteller zur Kenntnis gebracht. Im Schreiben der R Kommanditgesellschaft vom 28.05.2015 wurde der im Gutachten vorgeschlagenen Konkretisierung der Betriebsweise zugestimmt. In der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 30.06.2015 führte der gewerbetechnische Amtssachverständige, Ing. K M, folgendes aus: „Ich verweise auf die zugrunde liegende Lärmmessung und das schriftliche Gutachten vom 15.05.2015, ****-. Der Frage 1 im Schriftsatz des RA gebe ich Folgendes an: Wie im Gutachten vom 15.05.2015 auf Seite 10 angeführt ist, wurde die gemessene Lärmimmission der LKW-Anlieferung mit dem Umgebungsgeräuschpegel in der betreffenden Nachtzeit um 05.10 Uhr bis 06.00 Uhr verglichen. Die LKW Zufahrt als solche hat die gleiche Immission, wenn sie um 07.00 Uhr gemessen wird, wie wenn sie zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr gemessen worden wäre. Entscheidend ist, dass die gemessene Lärmimmission mit den örtlichen Verhältnissen während der Beurteilungszeit verglichen wird. Dies also nur ein Vergleich der gemessenen Lärmpegel notwendig. Frage 2 im Schriftsatz des RA gebe ich Folgendes an: Es wurde die gemessene Lärmimmission der LKW Anlieferung mit der gemessenen Umgebungsgeräuschsituation im Zeitraum von 05.10 Uhr bis 06.00 Uhr verglichen. Anhebung der gemessenen Ist-Situation durch die LKW Anlieferung durch die rechnerische Addition der gemessenen Immissionen der LKW Anlieferung und der gemessenen Umgebungsgeräuschsituation um 05.10 Uhr und 06.00 Uhr ?. In der 2. Frage innerhalb der Frage 2 gebe ich Folgendes an: Ungenauigkeiten durch die Addition der Einzelereignisse sind nicht gegeben. 3 des Schriftsatzes: Weitere Minderungspotenziale zu der technischen Änderung wie ich sie im Gutachten vorgeschlagen habe, sind für mich nicht vorhanden. Die Grenze ist das Projektsverfahren. Weitere Frage des Rechtsanwaltes: Er fragt konkret, war das Kühlaggregat motorisch während der Messung in Betrieb oder war es im Netzbetrieb? Wie im Gutachten angeführt und dokumentiert, war das Kühlaggregat des anliefernden LKW während des Abladevorgangs für die ersten 17 Minuten im motorischen Betrieb. Der Antriebsmotor des LKW war in Betrieb. Zudem wurde im Gutachten angeführt, dass sich während der Messung das motorisch betriebene Kühlaggregat kurzzeitig automatisch eingeschaltet hat. (siehe Seite 6 des Gutachtens) Seitens der R KG wird keine weitere Frage an den gewerbetechnischen Sachverständigen gestellt. Der amtsärztliche Sachverständige hat keine Frage an die Gewerbetechniker. Dem lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde noch einmal die vorgeschlagene Änderung der technischen Beschreibung im E-Mail vom 28.05.2015 der R KG vorgeschlagen. Er erklärte sich mit dieser Formulierung einverstanden. Sie würde also als solche in die technische Beschreibung des angefochtenen Bescheides Eingang finden. Der lärmtechnische Sachverständige erklärt dann, dass dann zusätzlich keine Auflage notwendig wäre.“ Ebenso sagte der amtsärztliche Amtssachverständige, Dr. E S: „Ich verweise zunächst auf mein Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde und indem ich ausgeführt habe, dass die Anhebung aus amtsärztlicher Sicht zumutbar wäre. Wenn ich gefragt werde, ob sich durch das Gutachten des Ing. K M an dieser Aussage etwas ändert, gebe ich an, dass sich nichts ändert. Die Immissionsanhebung ist für mich weiterhin zumutbar. Ich schließe mich dem Vorschlag von Ing. K M für die technische Beschreibung bei der Betriebsweise des Kühlgerätes an. Ich halte das für notwendig. Es werden keine weiteren Fragen an den amtsärztlichen Sachverständigen gestellt.“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und die Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. Beide Amtssachverständige geben sowohl schriftlich als auch mündlich nachvollziehbar und schlüssig wieder, dass durch die geplante Änderung der Lieferungszeit mit der präzisierten technischen Beschreibung aus lärmtechnischer, wie lärmmedizinischer Sicht die prognostizierte Lärmimmission innerhalb des zumutbaren Ausmaßes liegt. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Werte der Messungen der LKW-Lieferung um 07:00 Uhr für die Messung des Lärmpegels zwischen 05:00 und 06:00 Uhr herangezogen werden können. Der weitere Beweisantrag ist daher abzuweisen, da die bereits vorliegenden Gutachten für die Feststellungen ausreichen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 48/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2015,, lauten: § 74Paragraph 74 Betriebsanlagen

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen.

(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung

Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung

Abs. 2.

(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung

Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung

Absatz 2,

(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung

Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung

Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

(6)Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.
(6)Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die

§ 74Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. § 81Paragraph 81

(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen

§ 79cAbs.

2,1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen

Paragraph 79 c, Absatz 2,, 2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen

§ 79Abs.

1 oder § 79b,2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen

Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,

  1. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
  2. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
  3. Bescheiden

§ 82Abs.

3 oder 4 entsprechende Änderungen,4. Bescheiden

Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen, 5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung

Abs. 1 zu behandeln ist.5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung

Absatz eins, zu behandeln ist. 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen

§ 76Abs.

1 fallen oder in Bescheiden

§ 76Abs.

2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen

Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden

Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,

  1. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
  2. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
  3. Sanierung

§ 12des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl.

Nr. 380/1988,8. Sanierung

Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,

  1. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
  2. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
  3. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
  4. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen

Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides

§ 345Abs. 6 aufzubewahren.

(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen

Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides

Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.

(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung

der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung

der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 342 vom

  1. 2009, Seite 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die vorgeschriebene Änderung der technischen Beschreibung des erstinstanzlichen Bescheides ist zur Wahrung der Interessen der Nachbarn notwendig. Ansonsten war die Genehmigung der beantragten Änderungen der Betriebsanlage

§ 81Abs 1 Gew

O zu erteilen, da keine im Sinne des § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen beeinträchtigt werden.Die vorgeschriebene Änderung der technischen Beschreibung des erstinstanzlichen Bescheides ist zur Wahrung der Interessen der Nachbarn notwendig. Ansonsten war die Genehmigung der beantragten Änderungen der Betriebsanlage

Paragraph 81, Absatz eins, GewO zu erteilen, da keine im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen beeinträchtigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 21.12.2011, 2010/04/0046, Folgendes aus: „Ist eine Messung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen möglich, ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw Berechnung dieser Immissionen aufgrund der Projektsunterlagen unzulässig.“ Im Auftrag des erkennenden Gerichtes erfolgte eine gutachterliche Messung der Immissionen der Zufahrt, der Be- und Endladung und der Abfahrt des LKW´s, die für den Zeitraum von 05:00 bis 06:00 Uhr zur Errechnung der Immissionen maßgeblich ist. Somit folgte das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zum Vorbringen über die Änderung des Zufahrtsweges (von Osten kommend, über die A-Straße auf den R-Parkplatz) ist folgendes zu sagen: Durch die Einfahrtsrichtung müsste der LKW am Parkplatz wenden, wodurch die Gebäude E 1-11 und A-Straße 7 und 23 einer höheren Immissionsbelastung ausgesetzt wären, hingegen das Gebäude Adresse deutlich entlastet wäre. Für das Gebäude A-Straße 9, indem der Beschwerdeführer wohnhaft ist, wäre nur eine geringfügige Entlastung zu erwarten. Dies ergibt sich schon aus den Planunterlagen und einem ergänzenden Schreiben des lärmtechnischen. Amtssachverständig en. Davon abgesehen müsste eine solche Änderung mit allen Betroffenen verhandelt werden. Ein sachlicher Zwang zu dieser Maßnahme besteht schon wegen der geringen Anhebung des Umgebungsgeräuschpegels nicht. Begründung zum Kostenspruch: Da eine zusätzliche Messung im ÖAL-Nachtzeitraum sowie einer LKW-Zufahrt notwendig war, sind die dadurch entstandenen Kosten der Konsenswerberin nach den Grundsätzen des § 76 AVG, der auch im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts gilt aufzuerlegen. Der Grundtarif beträgt Euro 16,-- pro angefangener halber Stunde. Für 5 Halbe sind die entstandenen Kosten zu zahlen.Da eine zusätzliche Messung im ÖAL-Nachtzeitraum sowie einer LKW-Zufahrt notwendig war, sind die dadurch entstandenen Kosten der Konsenswerberin nach den Grundsätzen des Paragraph 76, AVG, der auch im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts gilt aufzuerlegen. Der Grundtarif beträgt Euro 16,-- pro angefangener halber Stunde. Für 5 Halbe sind die entstandenen Kosten zu zahlen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, 2010/04/0046, wurde nicht abgewichen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, 2010/04/0046, wurde nicht abgewichen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.1037.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.