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{'item': 'LVwG-2015/22/1406-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1406-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des A B, geb. xx.xx.xxxx, v.d. Rechtsanwälte ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 4.5.2015, Zl. FSE-**/2015 wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 6 Monaten Monaten auf 3 Monate, gerechnet ab dem 20.4.2015 (Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.4.2015), herabgesetzt wird. Jener Spruchpunkt im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.4.2015, mit dem die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgetragen wurde, wird behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 6 Monaten Monaten auf 3 Monate, gerechnet ab dem 20.4.2015 (Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.4.2015), herabgesetzt wird. Jener Spruchpunkt im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.4.2015, mit dem die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme aufgetragen wurde, wird behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.4.2015 keine Folge gegeben. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Mit diesem Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 20.4.2015, entzogen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.4.2015 keine Folge gegeben. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Mit diesem Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 20.4.2015, entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Begründung: Ich habe am 04.07.2014 einen Verkehrsunfall verursacht. Ich habe damals leider nicht erkannt und nicht gewusst, dass ich mit einer Person kollidiert bin und beim Unfall eine Person verletzt habe. Meine Beschwerde gegen den Verwaltungsstrafbescheid der Bezirkshauptmannschaft T wurde vom LVwG für Tirol mit Bescheid vom 16.01.2015, Zahl LVwG-2014/38/*4*8-2, als unbegründet abgewiesen. Ich habe keine Beschwerde an das Höchstgericht erhoben. Den Unfall bedaure ich außerordentlich. Selbstverständlich hätte ich mich in jedem Fall unverzüglich nach der Kollision an Ort und Stelle von den Unfallumständen überzeugen und die Polizei rufen müssen. Die Sozialschädlichkeit meines Verhaltens ist mir klar. Das Bezirksgericht T hat nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft das gerichtliche Strafverfahren diversionell erledigt. Ich habe den Schaden, soweit es mir möglich war, und soweit nachvollziehbare Schadensunterlagen Vorgelegen sind, selbst (und nicht über meine Haftpflichtversicherung) gutgemacht und mich, sobald mir der Umstand des Unfalls mit Personenverletzung und die Daten der Verletzten bekannt waren, mit dem Opfer sogleich in Verbindung gesetzt. Seit dem Vorfall vom 04.07.2014 habe ich mich wohl verhalten, sodass gemäß Judikatur, nach Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerichtliche Diversion und einer Phase von zumindest 10 Monaten des Wohlverhaltens und der ordnungsgemäßen Teilnahme am Straßenverkehr nicht (mehr) davon gesprochen werden kann, dass ich jetzt (10 Monate nach dem Vorfall) lt. Ansicht der Erstbehörde –noch immer bzw. - „nicht mehr verkehrszuverlässig“ sei. Die von der Erstbehörde vermerkten Vorakten, haben mit dem, zwei bzw. drei Jahre später erfolgten Verkehrsunfall nichts zu tun und dürfen diese nicht mehr „erschwerend" herangezogen werden, zumal ich mich seither wohlverhalten habe. Ich stelle die ANTRÄGE, Das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und a) den Führerscheinentzugsbescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, b) die Entzugsfrist mit drei Monaten festzusetzen und keine Auflagen erteilen“. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2014/42, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/42, lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  3. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  4. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  5. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Gemäß § 7 Abs 3 Z 5 FSG stellt es eine bestimmte Tatsache dar, die geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen, wenn es jemand unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall unstrittig vor. Weder hat der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Verkehrsunfall am 4.7.2014 mit einer verletzten Person sofort angehalten noch hat der die erforderliche Hilfe geleistet oder herbeigeholt (vgl. etwa das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.1.2015, Zl. LVwG-2014/38/*4*8-2 bzw. die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens u.a. wegen § 94 StGB mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 2.12.2014, Zl. e U **/14g-1). Der Beschwerdeführer steht auch im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu seiner Tat und bereut sein Vorgehen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG stellt es eine bestimmte Tatsache dar, die geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen, wenn es jemand unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall unstrittig vor. Weder hat der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Verkehrsunfall am 4.7.2014 mit einer verletzten Person sofort angehalten noch hat der die erforderliche Hilfe geleistet oder herbeigeholt vergleiche etwa das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.1.2015, Zl. LVwG-2014/38/*4*8-2 bzw. die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens u.a. wegen Paragraph 94, StGB mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 2.12.2014, Zl. e U **/14g-1). Der Beschwerdeführer steht auch im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu seiner Tat und bereut sein Vorgehen. Die hier unstrittig vorliegende bestimmte Tatsache muss nach § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 4 FSG einer Wertung unterzogen werden, im Zuge dieser besonders Bedacht zu nehmen ist auf die Verwerflichkeit dieser Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.Die hier unstrittig vorliegende bestimmte Tatsache muss nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, FSG einer Wertung unterzogen werden, im Zuge dieser besonders Bedacht zu nehmen ist auf die Verwerflichkeit dieser Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Verkehrsunfalles am 4.7.2014 (siehe dazu im Detail den Verkehrsunfallbericht vom 3.9.2014) ist als besonders verwerflich anzusehen. Er verletzte nämlich dabei für ihn jedenfalls erkennbar eine Person und flüchtete anschließend. Auch in weiterer Folge erwies er sich als äußerst unkooperativ und war eine verlässliche Feststellung, ob er nicht etwa zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war, nicht (mehr) möglich. Zu berücksichtigen gilt allerdings im Sinne des Beschwerdeführers, dass das gerichtliche Strafverfahren ua wegen § 94 Abs 1 StGB diversionell erledigt wurde (der Beschwerdeführer hatte einen Geldbetrag von Euro 1500 zu bezahlen – siehe den Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 2.12.2014, Zl. e U **/14g-1). Weiters Berücksichtigung bei der Wertung hat zu finden, dass die Tat selbst bereits am 4.7.2014 (mithin mittlerweilen vor mehr als einem Jahr) gesetzt wurde und eine Entziehung der Lenkberechtigung mit 6 Monaten ab dem 16.4.2015 insgesamt eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 15 Monaten indiziert. Dieses Ausmaß der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint nun ungeachtet der hohen Verwerflichkeit der Tat etwas überhöht. Der Beschwerdeführer hat zwar am 24.6.2011 ein Alkoholdelikt gesetzt und am 5.5.2012 gegen § 4 Abs 5 StVO (VK-*9*3/2012) verstoßen, allerdings gilt bei letzterem Delikt anzumerken, dass hier keine Personen verletzt wurden, sondern lediglich Sachschaden entstanden ist, mithin keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 5 FSG vorliegt. Das Alkoholdelikt selbst liegt bereits mehr als drei Jahre zurück. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Verkehrsunfalles am 4.7.2014 (siehe dazu im Detail den Verkehrsunfallbericht vom 3.9.2014) ist als besonders verwerflich anzusehen. Er verletzte nämlich dabei für ihn jedenfalls erkennbar eine Person und flüchtete anschließend. Auch in weiterer Folge erwies er sich als äußerst unkooperativ und war eine verlässliche Feststellung, ob er nicht etwa zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war, nicht (mehr) möglich. Zu berücksichtigen gilt allerdings im Sinne des Beschwerdeführers, dass das gerichtliche Strafverfahren ua wegen Paragraph 94, Absatz eins, StGB diversionell erledigt wurde (der Beschwerdeführer hatte einen Geldbetrag von Euro 1500 zu bezahlen – siehe den Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 2.12.2014, Zl. e U **/14g-1). Weiters Berücksichtigung bei der Wertung hat zu finden, dass die Tat selbst bereits am 4.7.2014 (mithin mittlerweilen vor mehr als einem Jahr) gesetzt wurde und eine Entziehung der Lenkberechtigung mit 6 Monaten ab dem 16.4.2015 insgesamt eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 15 Monaten indiziert. Dieses Ausmaß der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint nun ungeachtet der hohen Verwerflichkeit der Tat etwas überhöht. Der Beschwerdeführer hat zwar am 24.6.2011 ein Alkoholdelikt gesetzt und am 5.5.2012 gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO (VK-*9*3/2012) verstoßen, allerdings gilt bei letzterem Delikt anzumerken, dass hier keine Personen verletzt wurden, sondern lediglich Sachschaden entstanden ist, mithin keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG vorliegt. Das Alkoholdelikt selbst liegt bereits mehr als drei Jahre zurück. In einer Gesamtbetrachtung all dieser Aspekte des gegenständlichen Falles ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch aktuell verkehrsunzuverlässig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht jedoch davon aus, dass nach Ablauf von ca. einem Jahr nach der Tat die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird. In Anbetracht dessen erwies sich eine Entzugsdauer von 6 Monaten ab dem 16.4.2015 als etwas zu lange, weshalb diese spruchgemäß herabzusetzen war. Was die vorgeschriebene Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das erste Delikt gemäß § 4 FSG – wie erwähnt - keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 5 FSG ist und die im Zuge dieses Verfahrens eingeholte amtsärztliche Untersuchung (vgl. die Stellungnahme vom 27.6.2012) schlussendlich zum Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 geeignet sei. Es lagen keine Erkrankungen vor, die die verkehrsmedizinische Eignung beeinflussen könnten. Ursächlich für das Verursachen des Unfalles am 5.5.2012 sei akuter Schlafmangel und Einschlafen während des Lenkens gewesen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte sohin wegen dieses Vorfalles nicht. Was die vorgeschriebene Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das erste Delikt gemäß Paragraph 4, FSG – wie erwähnt - keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG ist und die im Zuge dieses Verfahrens eingeholte amtsärztliche Untersuchung vergleiche die Stellungnahme vom 27.6.2012) schlussendlich zum Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 geeignet sei. Es lagen keine Erkrankungen vor, die die verkehrsmedizinische Eignung beeinflussen könnten. Ursächlich für das Verursachen des Unfalles am 5.5.2012 sei akuter Schlafmangel und Einschlafen während des Lenkens gewesen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte sohin wegen dieses Vorfalles nicht. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Voraussetzungen für eine Vorschreibung entsprechend der angefochtenen Nebenbestimmungen gemäß dem § 17 FSG-GV im gegenständlichen Fall gerade noch nicht erreicht zu sein. Weder wurde ihm die Lenkberechtigung innerhalb von fünf Jahren dreimal entzogen, noch ist sein Verhalten am 5.5.2012 als so verwerflich zu bezeichnen, dass es zusammen mit dem gegenständlichen Vorfall eine VPS zwingend indiziert. Es war daher spruchgemäß zu entscheidenVor diesem Hintergrund erscheinen die Voraussetzungen für eine Vorschreibung entsprechend der angefochtenen Nebenbestimmungen gemäß dem Paragraph 17, FSG-GV im gegenständlichen Fall gerade noch nicht erreicht zu sein. Weder wurde ihm die Lenkberechtigung innerhalb von fünf Jahren dreimal entzogen, noch ist sein Verhalten am 5.5.2012 als so verwerflich zu bezeichnen, dass es zusammen mit dem gegenständlichen Vorfall eine VPS zwingend indiziert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1406.2

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