RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/1587-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von AA und BA, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom
- April 2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde von Herrn BA insofern stattgegeben, als der Spruch
- des angefochtenen Berufungsbescheides vom
- April 2015 wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde von Herrn BA insofern stattgegeben, als der Spruch
- des angefochtenen Berufungsbescheides vom
- April 2015 wie folgt zu lauten hat: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.4.2012, Zahl ****, wird ersatzlos behoben.“ den Beschluss gefasst:
- Die Beschwerde von Frau AA wird gemäß § 26 Abs 1 TBO 2011 iVm § 31 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.Die Beschwerde von Frau AA wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
- Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem ergänzenden Antrag vom 07.11.2011 hat Herr BA die Baubewilligung für jene Baumaßnahmen, die zur Herstellung der dem Bauansuchen angeschlossenen Tekturplan vom 25.3.2011 zum Baubescheid der Gemeinde Z vom 3.5.1996, Zahl **** dargestellten Baumaßnahmen (Abbruchfassadenputz und Entfernung Vordach) notwendig sind, beantragt. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.4.2012, Zahl **** wurde das zuvor erwähnte Bauansuchen abgewiesen. Dagegen hat der Bauwerber zulässig und rechtzeitig Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z erhoben. In der Folge hat der Bauwerber mit der Eingabe vom 28.11.2015 - das Berufungsverfahren wurde zuvor ausgesetzt - das ergänzende Bauansuchen vom 7.11.2011 zurückgezogen. Daraufhin erließ der Gemeindevorstand der Gemeinde Z den nunmehr angefochtenen Bescheid. Im Einleitungssatz dieses Berufungsbescheides wird auf die Berufung von Herrn BA Bezug genommen; Frau AA wird darin nicht erwähnt. In der Zustellverfügung werden BA und AA ausgewiesen, wenngleich dieser Berufungsbescheid lediglich Herrn BA im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde. (Auf dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Postrückschein ergibt sich als Empfänger lediglich Herr BA). Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem behördlichen Akt, in den im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens Einsicht genommen wurde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Zu beiden Beschwerden: Gemäß § 143a Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 sind mit dem Ablauf des
- Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs 2 ab dem
- Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Verfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.Gemäß Paragraph 143 a, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 sind mit dem Ablauf des
- Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 17, Absatz 2, ab dem
- Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Verfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Nach § 26 Abs 1 TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Nach Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.4.2012 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 3.4.2012 im Wege der Ersatzzustellung zugestellt und hat Herr BA mit der Eingabe vom 13.4.2012, eingelangt im Gemeindeamt der Gemeinde Z am
- April 2012 rechtzeitig Berufung erhoben. Der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z datiert vom
- April
- Es steht somit fest, dass am Stichtag
- Dezember 2013 die Berufung von Herrn BA anhängig war, über die der Gemeindevorstand zu entscheiden hatte. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), § 21 Rz 1). Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (Paragraph 22, TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, Rz 1). Nachdem der ergänzende Antrag des Herrn BA vom 27.11.2011 - mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.4.2012 wurde ausschließlich über diesen ergänzenden Antrag abgesprochen - aufgrund der Zurückziehung vom 28.1.2015 weggefallen ist, war der hier angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, wonach der Abweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.4.2012 – mit diesem wurde eine Sachentscheidung getroffen - ersatzlos zu beheben war. Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).Ein Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Verwaltungsgerichtlich erfolgte eine Sachentscheidung, die aber letztlich darauf beruht, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde, weshalb die Entscheidung der Behörde ersatzlos zu beheben war. Dem Beschwerdeantrag wurde vollinhaltlich stattgegeben; Sachverhaltserörterungen bedurfte es hierzu nicht. Deshalb konnte die beantragte mündliche Verhandlung entfallen. Insbesondere zur Beschwerde von Frau AA: Frau AA ist zwar auf der Plantektur zusammen mit Herrn BA als Bauwerberin angeführt, doch ergibt sich aus dem Textteil des Bauansuchens unzweifelhaft, dass dieses lediglich durch Herrn BA eingebracht wurde. Im Übrigen wurde das Bauansuchen nur durch Herrn BA unterfertigt. Folgerichtig wurde der vorerwähnte Abweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.4.2012 nur gegenüber Herrn BA als Bauwerber erlassen. Der Beschwerde ist beizupflichten, wenn vorgebracht wird, dass lediglich Herr BA gegen den vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z erhoben hat. Mit der Rechtsstellung als Partei ist das Berufungsrecht untrennbar verbunden, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (VwGH 24.10.2913, 2012/07/0055). Gleiches hat für das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu gelten. Zwar kann im Mehrparteienverfahren - als solches stellt sich auch das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich dar - eine Partei Beschwerde erheben, wenn ihr die Entscheidung der Behörde nicht zugegangen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 63 Rz 66 (Stand 1.7.2007, rdb.at)), doch setzt dies eben eine derartige Parteistellung voraus. Gerade dies ist im gegenständlichen Fall zu verneinen, zumal Frau AA die hier gegenständliche Baubewilligung nicht (mit)beantragt hat. Deshalb ist die Beschwerde von Frau AA nicht zulässig, auch wenn ihr die Berufungsentscheidung zugestellt wurde. Es haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach Frau AA Partei im gegenständlichen Bauverfahren wäre. Insbesondere ist auch für das vom zwischenzeitlich zurückgezogenen Bauansuchen umfasste Bauvorhaben ihre Zustimmung als Miteigentümerin nicht notwendig, zumal es sich um keinen Neubau oder Zubau handelt (vgl § 22 Abs 2 lit a TBO 2011).Mit der Rechtsstellung als Partei ist das Berufungsrecht untrennbar verbunden, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (VwGH 24.10.2913, 2012/07/0055). Gleiches hat für das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu gelten. Zwar kann im Mehrparteienverfahren - als solches stellt sich auch das Baubewilligungsverfahren grundsätzlich dar - eine Partei Beschwerde erheben, wenn ihr die Entscheidung der Behörde nicht zugegangen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 63, Rz 66 (Stand 1.7.2007, rdb.at)), doch setzt dies eben eine derartige Parteistellung voraus. Gerade dies ist im gegenständlichen Fall zu verneinen, zumal Frau AA die hier gegenständliche Baubewilligung nicht (mit)beantragt hat. Deshalb ist die Beschwerde von Frau AA nicht zulässig, auch wenn ihr die Berufungsentscheidung zugestellt wurde. Es haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach Frau AA Partei im gegenständlichen Bauverfahren wäre. Insbesondere ist auch für das vom zwischenzeitlich zurückgezogenen Bauansuchen umfasste Bauvorhaben ihre Zustimmung als Miteigentümerin nicht notwendig, zumal es sich um keinen Neubau oder Zubau handelt vergleiche Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011). Da die Beschwerde von Frau AA mangels Parteistellung zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da die Beschwerde von Frau AA mangels Parteistellung zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis: Der Beschwerde von Herrn BA war Folge zu geben, da nach der erfolgten Zurückziehung seines Bauansuchens im Zuge des Berufungsverfahrens die Grundlage (der verfahrenseinleitende Antrag) für die abweisenden Bescheid des Bürgermeister weggefallen ist. Deshalb war der Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos zu beheben. Die Beschwerde von Frau AA war mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die genannten Gesetzesstellen können im Internet unter der Adresse ris.bka.gv.at bezogen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1587.1