RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1802-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der AA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, GZ ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, GZ ****, wurde der Gemeinde Z unter Spruchpunkt I. A) die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung des „Xes“ für den Bauabschnitt von HM 6,70 bis HM 7,50 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, GZ ****, wurde der Gemeinde Z unter Spruchpunkt römisch eins. A) die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung des „Xes“ für den Bauabschnitt von HM 6,70 bis HM 7,50 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Unter Spruchpunkt I. B) dieses Bescheides wurde die Verfahrenspartei AA gemäß § 113 WRG 1959 mit dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen der Geltendmachung von zwei Fuhren Humus als Ersatzleistung sowie der erfolgten Beschädigung der Wasserradschupfe samt Verlegung der dazugehörigen Rohrleitungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Weiters wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Einwendung hinsichtlich der behaupteten, nicht ordnungsgemäß durchgeführten Endvermessung als unbegründet abgewiesen und wurde der erhobenen Einwendung hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Ableitung von Oberflächenwässern nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II. der Gemeinde Z aufgetragenen Mängelbehebung stattgegeben. Unter Spruchpunkt römisch eins. B) dieses Bescheides wurde die Verfahrenspartei AA gemäß Paragraph 113, WRG 1959 mit dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen der Geltendmachung von zwei Fuhren Humus als Ersatzleistung sowie der erfolgten Beschädigung der Wasserradschupfe samt Verlegung der dazugehörigen Rohrleitungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Weiters wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Einwendung hinsichtlich der behaupteten, nicht ordnungsgemäß durchgeführten Endvermessung als unbegründet abgewiesen und wurde der erhobenen Einwendung hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Ableitung von Oberflächenwässern nach Maßgabe der unter Spruchpunkt römisch zwei. der Gemeinde Z aufgetragenen Mängelbehebung stattgegeben. Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden die unter Spruchpunkt I. genehmigten Verbauungsmaßnahmen am „X“ für den Bauabschnitt von HM 6,70 bis HM 7,50 wasserrechtlich für überprüft erklärt und wurde der Gemeinde Z gleichzeitig aufgetragen, nachstehend angeführten Mangel umgehend, spätestens jedoch bis 20.06.2014 zu beheben:Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden die unter Spruchpunkt römisch eins. genehmigten Verbauungsmaßnahmen am „X“ für den Bauabschnitt von HM 6,70 bis HM 7,50 wasserrechtlich für überprüft erklärt und wurde der Gemeinde Z gleichzeitig aufgetragen, nachstehend angeführten Mangel umgehend, spätestens jedoch bis 20.06.2014 zu beheben: Beim auf Gp ***1/32, KG Z, befindlichen Entwässerungsgraben ist eine Wasserabzugsrinne (Wasserspule) mit einem Mindestquerschnitt von 100 cm² einzubauen, wobei diese Wasserabzugsrinne (Wasserspule) an die bestehende Rohrausleitung anzuschließen, der Mauer entlang zu verlängern und an der Süd-West-Seite der bestehenden Hütte bodennah auszuleiten ist. Die Verlegung hat dabei derart zu erfolgen, als dass ein kontinuierliches Gefälle mit einer Neigung von ca 2 %, fallend zur Mauerkante hin, von der nordseitigen Mauer bis zur Oberkante der neu errichteten Mauer besteht. Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Gemeinde Z gemäß § 60 Abs 1 lit c, Abs 2 und Abs 3 iVm § 63 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 das Dienstbarkeitsrecht der Errichtung, des Bestandes, der jederzeitigen Überprüfung, der Instandsetzung und Instandhaltung einer Geschiebesperre im Ausmaß von 0,035 m² auf Gp ***2/1, KG Z, eingeräumt und verfügt, dass der jeweilige Eigentümer des Gp ***2/1, KG Z, gemäß § 72 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) das Betreten, Befahren und das Benützen der Gp ***2/1, KG Z, im Rahmen des eingeräumten Dienstbarkeitsrechts zu dulden hat. Unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Gemeinde Z gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c,, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Litera b, Wasserrechtsgesetz 1959 das Dienstbarkeitsrecht der Errichtung, des Bestandes, der jederzeitigen Überprüfung, der Instandsetzung und Instandhaltung einer Geschiebesperre im Ausmaß von 0,035 m² auf Gp ***2/1, KG Z, eingeräumt und verfügt, dass der jeweilige Eigentümer des Gp ***2/1, KG Z, gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) das Betreten, Befahren und das Benützen der Gp ***2/1, KG Z, im Rahmen des eingeräumten Dienstbarkeitsrechts zu dulden hat. Für die Einräumung dieser Dienstbarkeit wurde in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ein einmaliger Entschädigungsbetrag von Euro 0,063 festgesetzt, welcher von der Gemeinde Z binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides dem jeweiligen Eigentümer der Gp ***2/1, KG Z, auf ein von diesem der Gemeinde Z bekannt zu gebendes Bankkonto zu überweisen ist. Für die Einräumung dieser Dienstbarkeit wurde in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ein einmaliger Entschädigungsbetrag von Euro 0,063 festgesetzt, welcher von der Gemeinde Z binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides dem jeweiligen Eigentümer der Gp ***2/1, KG Z, auf ein von diesem der Gemeinde Z bekannt zu gebendes Bankkonto zu überweisen ist. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: „Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2014, GZ ****, zugestellt am 30.05.2014, Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz Pkt. A § 41 WRG 1959, Pkt B § 113 WRG 1959, § 121 WRG 1959, § 60 Abs. 1 lit c, Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 63 lit. b WRG 1959 sowie § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 – wasserrechtliche Bewilligung von HM 6,70 bis 7,50 sowie Teilkollaudierung dieses Bauabschnittes samt Einräumung eines Zwangsrechtes.„Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2014, GZ ****, zugestellt am 30.05.2014, Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz Pkt. A Paragraph 41, WRG 1959, Pkt B Paragraph 113, WRG 1959, Paragraph 121, WRG 1959, Paragraph 60, Absatz eins, Litera c,, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 sowie Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 – wasserrechtliche Bewilligung von HM 6,70 bis 7,50 sowie Teilkollaudierung dieses Bauabschnittes samt Einräumung eines Zwangsrechtes. Gegen den genannten Bescheid erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 28 Abs. 2 u. 3 erster und zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. abändern und gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.Gegen den genannten Bescheid erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, u. 3 erster und zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. abändern und gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Ich bitte auch aus gewissen Gründen des Zusammenhanges mit meiner Beschwerde vom 05.05.2014 auf deren Ausführungen zuzugreifen, wofür ich mich schon jetzt bedanke! Aber auch das hier beigefügte Fotomaterial für die Beschwerde vom 05.05.2014 dienlich ist! […] Aber nun zurück zum ergangenen Bescheid und meiner Stellungnahme bzw. Einwände unsererseits. […] Es ist richtig, dass ich der erfolgten Grundinanspruchnahme nicht zugestimmt habe, allerdings werden hier die wahren Gründe in keiner Weise erwähnt oder angeführt bzw. der Werdegang und deren Unseriöse Vorgehensweise natürlich nicht angesprochen, worüber ich doch sehr bestürzt bin. Vor allem aber wird meine schriftliche Stellungnahme bei dieser Verhandlung am 30.04.2014 sehr lückenhaft und für eine einseitige Sichtweise gegenüber Dritten in den Ausführungen doch knapp und fehlerhaft ausgeführt. Näheres siehe später! Um hier in einer gewissen Systematik die Teilbereiche des Bescheides entsprechend zu behandeln, möchte ich die Reihenfolge des Bescheidaufbaues einhalten und dazu jeweils meine Stellungnahme bzw. Begründung anführen. […] zu I. B) SPRUCH zu römisch eins. B) SPRUCH […] In diesem Punkt möchte feststellen, dass die 2 Fuhren Humus bereits im Bescheid vom 2013 mir zugesagt wurden, und ich lediglich zur Klarstellung der Bescheidausführungen anmerkte, dass es sich hier um eine Ersatzleistung für von meinem Grundstück verwendeten Humus handelt! Nun werde ich plötzlich auf den Zivilrechtswege verwiesen? Nähere Ausführungen siehe später! Aber auch betreffend der von der P abgetragenen Wasserradschupfe meines Mühlengebäudes (GP.***3) zur Erleichterung der Bautätigkeiten der P und dem eingetragenen Recht werde ich ebenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen? Nähere Ausführungen siehe später! Aber auch betreffend der Sicherheit der durch die Verbauungsmaßnahmen der P ergebenden höheren Wasserentnahmestelle wird wiederum auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Anmerkung dazu siehe ebenfalls später! Weiters wird hier von der Behörde behauptet, dass mein erhobener Einwand mit der angeblich behaupteten nicht ordnungsgemäß durchgeführten Endvermessung als unbegründet abgewiesen. Dies stellt für mich eine Feststellung im Sinne einer Unterstellung dar, denn ich habe in keiner Weise eine Behauptung einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Endvermessung getan. Ich habe lediglich meine Feststellung bzw. Eindrücke wiedergegeben, vor allem in Anbetracht der doch für mich eigenartigen Vorgangsweise in Bezug auf die besagten Vermessungspunkte. Daher möchte ich in diesem Zusammenhang aber doch die von der Behörde hier wahrscheinlich angesprochenen Punkte noch mal anführen um so den Gedankengang zu unterstützen. Die Grenzpunkte im besagten Bereich sind nur teilweise wieder gesetzt worden, den der Grenzpunkt Nr. ***34 ist immer noch nicht vermarkt, obwohl das Vermessungsbüro angeblich mehrere Male vor Ort war und hier auch die Grenzpunkte ***33 und ***62 gesetzt hat, jedoch ohne mein Beisein! Die betreffende Vermessungsberechnungsgrundlagen hinsichtlich der Grundberührung sind mir in keiner Weise vorgelegt bzw erläutert worden, was angesichts der sich immer ändernden Werte von 0,036 m² auf 0,35 m² und zuletzt auf 0,25 ², sowie des zu berücksichtigenden Maueranzuges mit Fundamenteingrabung für mich einen gewissen Nachvollzugsbedarf darstellt! Hier möchte ich anmerken, dass aus dem Bewilligungsbescheid vom 21.10.2010 doch auch in dessen Auflagepunkt 24 klar festgehalten ist, dass sämtliche Punkte nach Bauende wieder lagerichtig wiederherzustellen sind! […] zu II. SPRUCHzu römisch zwei. SPRUCH […] ANMERKUNG: Diese der Gemeinde aufgetragene Mängelbehebung wurde bis dato noch nicht erledigt! Die hier behandelte Wasserabzugsrinne mit einem Mindestquerschnitt von 100 cm2 und deren Einbau mit 2% Gefälle wird lt. Stellungnahme des Sachverständigen und dessen Lokalaugenscheines das nötige Erfordernis aufweisen. Es handelt sich hier um einen doch sehr steilen Einlaufbereich, der vor allem auch im Winter für die Entsorgung des Auspflugschnees der Umkehre genutzt wird und folglich eine vermehrte Schmelzwassersammlung sich ergibt. In diesem Zusammenhang möchte ich kurz erwähnen, dass die Ableitung dieser Oberflächengewässer des öffentlichen Gutes über einen geringfügigen Teilbereich meines Grundstückes geschieht. Für diesen Abfahrtsbereich besteht ein eingetragenes Servitutsrecht zu meinen Gunsten. Die Nutzung diese Teilstückes hat sich erheblich verschlechtert und man hat uns jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung (30.04.) erklärt, das gehe uns nichts an, der Grund gehöre nicht uns! Daraus folgend wurde wahrscheinlich der von uns monierte Punkt
- unserer Stellungnahme in keiner Weise in die Bescheidwürdigung einbezogen oder gar erwähnt!?
- Der im Zuge der Baufertigstellung adaptierte Zufahrtsweg zum Einfahrtsbereich des Geschieberückhaltebeckens stellt ein Erschwernis für die Bewirtschaftung unseres Feldes dar, da durch die Begrünung dieses Fahrweges der nun wesentlich steiler geworden ist, ein Befahren mit gewissen Risiken verbunden ist! zum III. SPRUCHzum römisch drei. SPRUCH […] Dies ist doch eine bemerkenswerte eigene Formulierung, dass die Berührung meines Grundstücks durch die Projektänderung welche auf naturräumliche Anpassungen und Optimierung in der Umsetzung zurückzuführen sind! Aber dies kann ja passieren, was aber viel schlimmer ist, wenn man den Fehler von Seiten der P bemerkte, dann nicht mit der Grundeigentümerin darüber reden! Und hier kommen wir auf den noch viel traurig wirkenden Punkt, dass man nach wie vor die Behauptungen nicht unterlässt, man hätte dies mit uns entsprechend kommuniziert, und dies für gut geheißen, aber leider nur mündlich! Hier können wir uns nur mehr mit Kopfschütteln darüber wundern! Ohne hier des Langen und Breiten darauf eingehen zu wollen, dass dies nicht zutrifft und doch dahingehend gewisse Unstimmigkeiten sich ergeben hätten!?? Auch diese Schreiben konnte uns im Zuge der Akteneinsicht bei der BH-Y nicht vorgelegt werden! […] Die hier von der Gemeinde beantragte und in deren Ausführung betitelte Enteignung und Einräumung einer Dienstbarkeit betreffend der GP. ***2/1 im Sinne des § 63 WRG 1959 möchte ich folgendes festhalten.Die hier von der Gemeinde beantragte und in deren Ausführung betitelte Enteignung und Einräumung einer Dienstbarkeit betreffend der Gesetzgebungsperiode ***2/1 im Sinne des Paragraph 63, WRG 1959 möchte ich folgendes festhalten. Das Ersuchen des Bürgermeisters DD auf Enteignung einer Fläche von 1,0 m2 für den Bereich der Geschiebesperre, sowie die Einräumung einer Dienstbarkeit im Ausmaß von 66 m2 für Instandhaltung und Räumungszwecke wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung folgender Maßen behandelt. Mag. EE erklärte, betreffend der Einräumung einer Dienstbarkeit für die Instandhaltung und Räumung des Beckens eine Zwangrechteinräumung für nicht erforderlich, da dies im WRG klar geregelt sei und ich dies im Fall des Falles auch zu dulden habe, was auch mir aus dem logischen Hausverstand heraus schon klar ist, und daher kein Grund für die Einräumung einer solchen Dienstbarkeit bestehe. Dies wurde uns von Herrn Mag. EE auch schon in einem Vorgespräch in der BH-Y dahingehend erläutert. Und zur beantragten Enteignung der 1,0 m2 Grundfläche hielt Herr Mag. EE fest, dass dies nur im gelindesten Mittel der Notwendigkeit durchzuführen bzw. anzuwenden sei und daher nur für die tatsächlich beanspruchte Fläche von 0,035 m2 ein Dienstbarkeitsrecht im Zwangswege eingeräumt wird. Dies stieß auf einen gewissen Unmut bei Herrn Bürgermeister DD worauf hin Mag. EE nochmals ausführte, dass er die Behörde vertrete und als solche das geringste Maß der Notwendigkeit und im Rahmen des Gesetzes handeln müsse und dies anzuwenden habe!! Daraus folgend bin ich nun doch sehr verwundert und auch nicht einverstanden, dass die zwangsmäßige Einräumung der Dienstbarkeit für die Geschiebesperre nun auch durch die Ergänzung durch den § 72 Abs 1 lit b WRG 1959 ergänzt ist, wofür aus meiner Sicht keinerlei Begründung besteht und in der Einräumung des Zwangsrechtes für besagte 0,035 m2 Fläche und dessen Formulierung ausreichend Deckung findet! Daraus folgend bin ich nun doch sehr verwundert und auch nicht einverstanden, dass die zwangsmäßige Einräumung der Dienstbarkeit für die Geschiebesperre nun auch durch die Ergänzung durch den Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ergänzt ist, wofür aus meiner Sicht keinerlei Begründung besteht und in der Einräumung des Zwangsrechtes für besagte 0,035 m2 Fläche und dessen Formulierung ausreichend Deckung findet! „Dienstbarkeitsrechtes der Errichtung, des Bestandes, der jederzeitigen Überprüfung, der Instandsetzung und Instandhaltung einer Geschiebesperre im Ausmaß von 0,035 m2.“ Hier möchte ich festhalten, dass für jeden normalen Bürger die Einräumung eines Zwangsrechtes doch eine besondere Vorgehensweise darstellt, vor allem wenn man sieht mit welcher Einseitigkeit hier von Seiten der Gemeinde und auch Behörde vorgegangen wird um dies zu erreichen. Man kann hier schon sagen, dass von Seiten der Gemeinde keinerlei Einigung beabsichtigt ist, denn die „vermeintlichen Vergleichsgespräche laut ihren Ausführungen zwischen der Gemeinde und mir seinen ergebnislos verlaufen“, aber wahrscheinlich der eigentliche Grund dafür, darin zu suchen ist, dass uns nun, man glaube es kaum, 4 mal der gleiche Vorschlag von der Gemeinde angeboten wurde und eine für mich denkbare Lösung im Sinne der Gleichbehandlung mit besagtem Nachbargrundeigentümer FF und der dort auch vereinbarten Ablöse der Differenzfläche, wurde vom Gemeinderat möglicherweise aufgrund von unzureichenden Informationen von Seiten des Bürgermeisters mehrheitlich abgelehnt. Dies stellt also die Basis für die beantragte Enteignung?! […] zu IV. SPRUCHzu römisch vier. SPRUCH […] Die Entschädigungssumme für diese geringfügige Grundinanspruchnahme spricht doch auch für sich. Vor allem aber auch der Aufwand der zu diesem Ergebnis geführt hat, wo ein agrarwirtschaftlicher Amtsachverständige ein Gutachten vor Ort erstellt hat, und das für Beträge in Höhe von Euro 0,
- Leider ist das nicht einmal zum Lachen sondern schockierend, denn uns ging es in keiner Weise um eine wie auch immer man es nennen mag, denn es lässt sich doch auch unschwer erkennen, dass es uns hier um die Sache und die Ungleichbehandlung von Gemeindebürgern bzw. deren Irreführung geht als um irgend eine „Entschädigungssumme“! zu A) Verfahrensablauf (Begründung) […] Die im zweiten Absatz von ihnen angesprochene Versuch eine gütliche Übereinkunft zwischen Gemeinde und mir herbeizuführen ist selbstverständlich erwähnenswert und auch, dass keine Einigung erzielt werden konnte. Möchte jedoch der Vollständigkeit halber festhalten, dass dieser Versuch sich sinngemäß in einer Frage niederschlug, ob wir uns zwischenzeitlich doch noch geeinigt haben oder das Angebot der Gemeinde annehmen. […] Weiters möchte ich in diesem Zuge auch die Stellungnahme vom 28.11.2012 bzw. deren Ausführungen entsprechend ergänzen. Ich habe mich in keiner Weise gegen die Nutzung der Grundfläche des sogenannten Umkehrplatzes ausgesprochen, jedoch gegen den Tauschvorschlag der Gemeinde sehr wohl. Hier wurde leider auch nicht die von uns erwähnte eigentliche Grundberührung im Sperrecken und die folglich bedingte Grundberührung durch die verlegten Leitungen angeführt. Zumal dieser Platz nicht nur als Umkehrplatz dient, sondern die einzige Möglichkeit als Einfahrt für die Beckenräumung darstellt. In diesem Zusammenhang wurden damals auch die fehlenden Vermessungspunkte von uns gefordert. Und zu den von mir bereits monierten Punkten, wie auch im Bescheid vom 08.04.2014 unter Stellungnahmen angeführt, welche bis heute nicht erledigt sind, weiters festhalten! zu 1) Das in dieser Senke stehende Wasser in weiterer Folge der Über- bzw. Ablauf über unsere Wiese erfolgt und dort zu Ausspülungen führt. zu 2) Wir wurden gefragt, welches Ausmaß diese Rinne vorher gehabt hat und darauf sagte mein Sohn „ca. 15 cm"! zu 4) Das Beistellen und Aufbringen der 2 Fuhren Humus wurden nicht für die Grundinanspruchnahme vereinbart, sondern als Ersatzleistung für den von uns, durch die P, entnommenen Humus im unteren Bereich der GP ***2/1, der dort zur Einbettung der zu verlegenden Kanalrohre diente!zu 4) Das Beistellen und Aufbringen der 2 Fuhren Humus wurden nicht für die Grundinanspruchnahme vereinbart, sondern als Ersatzleistung für den von uns, durch die P, entnommenen Humus im unteren Bereich der Gesetzgebungsperiode ***2/1, der dort zur Einbettung der zu verlegenden Kanalrohre diente! Und in den folgenden Anführungen möchten wir noch die weiteren Punkte monieren:
- Die Grenzpunkte im besagten Bereich sind nur teilweise wieder gesetzt worden, denn der Grenzpunkt Nr. ***34 ist immer noch nicht vermarkt, obwohl das Vermessungsbüro angeblich mehrere Male vor Ort war und hier auch die Grenzpunkte ***33 und ***62 gesetzt hat, jedoch ohne mein Beisein!
- Die betreffenden Vermessungsberechnungsgrundlagen hinsichtlich der Grundberührung sind mir in keiner Weise vorgelegt bzw. erläutert worden, was angesichts der sich immer ändernden Werte von 0,036 m2 auf 0,35 m2 und zuletzt auf 0,25 m2, sowie des zu berücksichtigenden Maueranzuges mit Fundamenteingrabung für mich einen gewissen Nachvollzugsbedarf darstellt!
- Zur Erleichterung der Bautätigkeiten in diesem Bauabschnitt wurde die desolate Wasserradschupfe meines Mühlengebäudes (GP .***3) im Beisein meines Sohnes abgetragen und diese bis heute nicht wieder errichtet, schlimmer noch, als demoliert bzw. demontiert in die Vermessungsurkunde aufgenommen, womit ich mich nicht einverstanden erkläre.
- Zur Erleichterung der Bautätigkeiten in diesem Bauabschnitt wurde die desolate Wasserradschupfe meines Mühlengebäudes Gesetzgebungsperiode .***3) im Beisein meines Sohnes abgetragen und diese bis heute nicht wieder errichtet, schlimmer noch, als demoliert bzw. demontiert in die Vermessungsurkunde aufgenommen, womit ich mich nicht einverstanden erkläre.
- Der im Zuge der Baufertigstellung adaptierte Zufahrtsweg zum Einfahrtsbereich des Geschieberückhaltebeckens stellt ein Erschwernis für die Bewirtschaftung unseres Feldes dar, da durch die Begrünung dieses Fahrweges der nun wesentlich steiler geworden ist, ein Befahren mit gewissen Risiken verbunden ist!
- Die im Zuge der Baumaßnahmen verlegte Rohrleitung für die Zubringung des Wassers für mein Mühlenrad und deren sich dadurch auch ergebenden höher gelegenen Entnahmestelle muss gewährleistet sein. Das Einlegen des Bewässerungsschlauches war eine Reparaturmaßnahme, da dieser im Rahmen der gesamten Bauausführungen von der P zerstört wurde. Ich möchte auch noch festhalten, das man uns entgegen den verschiedensten Ausführungen von anderen Seiten, in keiner Weise über die geringsten Projektänderungen in Hinsicht auf irgend eine dauerhafte Berührung meines Grundstückes in jeglicher Form, hingewiesen hat, und auf keinen Fall, dies in Folge von mir, in irgendeiner Weise, wie von der P angeführt, für gutgeheißen wurde! Abschließend kann ich nur sagen, dass durch die um fangreiche Sachlage und Vielfalt an Informationen anscheinend das Wesentliche verloren geht! […] Ich habe eine Zustimmungserklärung für die geplanten Maßnahmen unterschrieben Die besagte dauerhafte Grundinanspruchnahme ist uns ganz klar als nicht erforderlich beantwortet worden und doch auch Dinge nicht mit uns besprochen worden, welche erst abschließend zu Tage kamen. Die GP ***2/1 wird von mir schon seit mehreren Jahrzehnten immer bis zum Bachufer gemäht und stellt daher für mich die Naturgrenze dar, zumal das sich die Behauptung des Herrn Bürgermeister lediglich auf das Tiris System stützt und es sich hierbei um eine „noch nicht vermessene“ Grenze handelt!!Die Gesetzgebungsperiode ***2/1 wird von mir schon seit mehreren Jahrzehnten immer bis zum Bachufer gemäht und stellt daher für mich die Naturgrenze dar, zumal das sich die Behauptung des Herrn Bürgermeister lediglich auf das Tiris System stützt und es sich hierbei um eine „noch nicht vermessene“ Grenze handelt!! Die Abstimmung des Gemeinderates kann nur auf Basis des von ihm vorgetragenen Sachverhaltes erfolgen, dieser von mir jedoch beeinspruchte Beschluss mit den Richtigstellungen wurde vom Bürgermeister jedoch im Gemeinderat nicht erwähnt geschweige vorgelesen!! […] zu dem Gutachten des wildbach- und lawinenbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 und dessen Fragenbeantwortung […] zu
- Vorteile und Notwendigkeit des Vorhabens: Selbstverständlich ist uns wichtig und sehr wohl bewusst, dass es von großer Bedeutung ist, unseren Siedlungsraum von Z und natürlich auch die an der Talsohle vorbeiführende Landesstraße durch die Verbauungsmaßnahmen entsprechend zu sichern, was wir aber doch auch durch unseren tatkräftigen Einsatz in jederlei Hinsicht auch mehrfach zum Ausdruck gebracht haben und hier vielerlei Erschwernisse während der Bauphase in Kauf genommen wurden, im Wissen um eine Sicherung unseres Lebensraumes im Interesse der Allgemeinheit. Allerdings scheuen wir auch nicht den Vergleich mit anderen Einwohnern, dessen Lebensraum dadurch doch ebenfalls um nicht zu sagen größeren Maß geschützt wurde und deshalb eine verbesserte Situation für ihre Wohnhäuser aber auch für deren Neuentstehung in entsprechendem Ausmaß von erheblichen Vorteil sind, ich jedoch deren Beitrag oder Mithilfe oder Erschwernisse nicht klar erkennen kann, was für mich grundsätzlich aber auch kein Problem darstellt! Hingegen die unberechtigten und unfairen Vorhaltungen uns gegenüber und vor allem die erwähnte Anmerkung, „dass ich selbst von den Verbauungsmaßnahmen profitiere, zumal ich im Gefährdungsbereich des Xes meinen Wohnsitz habe“ ist schlicht weg eine für mich doch sehr aufschreckende Aussage von Seiten der Behörde, da mein Wohnhaus und auch das meiner Söhne sich unseres Wissens nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich des Bachverlaufes befindet und doch auch keinerlei unmittelbare Schäden im Zusammenhang mit der Naturkatastrophe im Jahre 2010 erlitten haben. […] Daher ist eine solche Anmerkung doch mehr als Unzutreffend und die Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen eine äußerst eigenwillige Darstellungsweise. Wir waren während des ganzen Bauverlaufs innerhalb der 2 jährigen Bauphase immer Gesprächsbereit und Entgegenkommend. Allerdings für den von uns geforderten Grundtausch forderte ich auch eine vergleichbare Tauschfläche und nicht den doch unverhältnismäßigen Vorschlag der uns durch die Bauleitung und Partieführer der P unterbreitet wurde, ich aber nicht annehmen konnte. Jedoch einen unseres Erachtens fairen Gegenvorschlag von mir welcher aber von Seiten der Gemeinde bzw. P einige Tage später als nicht mehr erforderlich beantwortet wurde, da dies nun anders ausgeführt werde und von uns kein Grund mehr dafür benötigt werde! Dies geschah alles zu einem Zeitpunkt, wo die Sperrmauer noch nicht errichtet war! Das man hier jedoch nicht mit der nötigen Sorgfaltspflicht vorgegangen ist liegt doch klar auf der Hand, denn im Zuge des von DI LL gewünschten Gespräches mit uns äußerte sich dieser dahingehend, dass er seinen Bauleiter darauf hingewiesen habe, einen sicheren Abstand zu meinem Grundstück zu halten um hier nicht unseren Grenzbereich zu verletzen, da wir hier zu keiner Einigung bezüglich des gewünschten Grundtausches von Seiten der P bzw. Gemeinde gekommen seien. […] zu
- Erreichung des angestrebten Zweckes durch andere technisch und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen gelinderer Art als durch die Inanspruchnahme des fremden Grundeigentums der Frau AA zu erreichen? Dies ist doch einer der interessanten Fragen bzw. Antworten im Zuge dieses Verfahrens. Hier führt der Amtssachverständige aus, dass die bereits umgesetzte Maßnahmen insbesondere die errichtete Auslaufsperre bei HM 6,70 nur darin möglich ist, dass die bestehende Mauer auf der orografische linken Seite komplett entfernt wird und wieder neu errichtet wird sodass keine Grundinanspruchnahme auf der gegenständlichen Grundparzelle notwendig ist. Die Kosten für diese Abrissmaßnahme als auch die Neuerrichtung, sind als Unverhältnis zur Grundinanspruchnahme von 0,035 m2 aus ha. Sicht anzusehen. Der orografisch linke Flügel der Hauptsperre ist nach Auskunft der Gebietsbauleitung kostenmäßig in einer Größenordnung von rund 200.000 bis 250.000 Euro an Errichtungskosten anzusetzen. Nun wirft dies für mich einige daraus ergebende Fragen bzw. Schlussfolgerungen auf, die ich folgend anführe: + Wenn wir diese Verhandlung vor Beginn der Bautätigkeit geführt hätten und ich meine Zustimmung zu der beabsichtigten oder geplanten Grundinanspruchnahme nicht erteilt hätte, wäre schlussfolgernd dieser linke Sperrflügel doch gleich dementsprechend errichtet worden, sodass mein Grund nicht berührt worden wäre!? + In den Ausführungen des Gutachters wird in keiner Weise festgestellt, dass die Schutzmaßnahmen welche im öffentlichen Interesse liegt ihren Zweck nicht erfüllen kann, wenn diese in diesem geringeren Ausmaß errichtet worden wäre, was ja fast schon witzig wäre, wenn bei einem Projekt in dieser Größenordnung wahrlich 0,035 m2 dafür von Bedeutung sein könnten! + Also um noch einmal klar festzuhalten, diese Sperre wurde von der geplanten und bewilligten Form erheblich abgeändert, wodurch im Wissen der Nichtbeanspruchung von meinem Grund diese jedoch klar über meinen Grenzbereich hinaus ausgeführt wurde ohne hier die doch in so einem Fall normalerweise ergebende Sorgfaltspflicht einzuhalten und das Objekt im sicheren Grenzbereich zu errichten! Dies ist letztendlich allerdings nicht geschehen und ich im Glauben der Nichtbeanspruchung war, da mir die nötigen Grenzpunkte zu einer laienhaften Orientierung fehlten! Zudem ist dieser
- besagte Grenzpunkt Nr. ***34 der im Zuge der Baumaßnahmen entfernt wurde bis heute nicht wieder vermarkt. Dadurch wäre auch eine einfache Sichtung zwischen den beiden Punkten ***33 und ***34 über den Blick der Sperrecke möglich und so die Grundberührung klarer erkennbar. + Vor allem wird hier sehr stark auf die Unverhältnismäßigkeit eines Abbruches und Neuerrichtung eingegangen was mich doch sehr stark verwundert, denn unsererseits haben wir keinerlei Äußerungen in Hinsicht auf einen Abriss getan da dies nebenbei erwähnt doch ein Absurdum keines gleichen darstellen würde. Wir wollen hierbei doch von einem Fehler von Seiten der Bauausführung (P) ausgehen obwohl sie um die Problematik des Grenzbereiches wussten!? […] Zu den Ausführungen betreffend gelinderes Mittel muss ich festhalten. Am Schluss der Beantwortung des Fragenkatalogs von Herrn Mag. EE durch den Sachverständigen der P durfte auch ich, bzw. mein Sohn eine für uns wichtige Frage stellen. Wieso er gleich die ganze Sperre abreißen würde, wegen dem doch minimalen Spitzbereich der Sperre der meinen Grund berührt. Darauf meinte der Sachverständige sinngemäß, da hier statische Gründe zu berücksichtigen sind und die Gesamtheit der Sperre in Zusammenhang mit der Fundamentierung dieses Teiles eine erforderliche Einheit bildet. Darauf hin wendete mein Sohn gleich ein, dass dieser Sperrenflügel im besagten Bereich und in weiterer Folge in einem geschätzten Ausmaß von mehreren Metern keinerlei Fundament aufweist sondern lediglich durch die Seitenverankerung zum Sperrenteil hin ihre statische Stabilität erhält, der dann in die Bodenplatte verankert ist und dadurch gehalten wird. Daher würde sich laut meinem Verständnis doch auch nur dieser umstrittene Teil der Sperre einfach abschneiden lassen und so doch ein gelinderes Mittel darstellen!? (Hier nochmals erwähnt, wir haben uns bis heute nie für einen Abbruch oder dergleichen ausgesprochen!!) Darauf meinte der Sachverständige, dass wäre sicher auch eine Möglichkeit, diesen Keil der Sperrkante abzuschneiden jedoch auch schwierig und aufwendig. Daraufhin folgten auch Ausführungen von Seiten der beiden P Vertretern DI GG und DI HH, es wäre nicht so einfach genau diesen Bereich von 0,035 m2 abzuschneiden und bedürfe entsprechender Maßnahmen, sie hätten diese Möglichkeit auch schon einmal durchgesprochen, dies sei aber auch aufwendig! Auch hier merkte mein Sohn kurz an, dass die Problematik der Genauigkeit des abschneiden der Sperrkante doch einfach zu umgehen wäre, indem sie hier einfach in einem sicheren Ausmaß von ca. 1 bis 1,5 Meter die Sperre kürzen und so einfacher und mit Sicherheit den nötigen Platzbedarf zu schaffen, was vom Sachverständigen auch für möglich erachtet wurde. Um hier doch auch den Eindruck der Vorgänge im Zuge der mündlichen Verhandlung etwas besser darzustellen führe ich weiters aus, um auch das entstehen dieser Stellungnahme im Hinblick auf das gelindere Mittel aufzuzeigen. Die mündliche Verhandlung war soweit am Ende angelangt und alle Beteiligten wurden gehört, als sich der Amtsachverständige der P noch mal zu Wort meldete und meinte, er möchte seine protokollierte Stellungnahme in Bezug auf den doch berechtigten Einwurf meines Sohnes, betreffend des geringeren Maßes noch ergänzen. Und zwar dahingehend, dass es auch möglich wäre, die Sperrmauer um den angesprochenen ca. 1,0 Meter zu kürzen und sich die Kosten dafür in einem wesentlich geringeren Ausmaß ergeben würden, welche sich dann laut seiner groben Schätzung auf ca.
- bis 15.000,- Euro belaufen. Darauf folgten prompt die Einwendungen von den P Vertretern DI HH und DI GG, die meinten, dass diese sicher höher seien und von einer Summe von
- bis 25.000,- Euro ausgegangen werden kann. In Folge kam es zu der vom Sachverständigen der P zu Protokoll gegebenen Kostenschätzung in Höhe der 10 % des geschätzten Gesamtwertes von 250.000,- Euro. Im Zuge dieser Feststellungen wurde daher mein Sohn nochmals gefragt, wie seine Fragestellung gelautet habe um diese entsprechend protokollieren zu können. […] zu
- bestehen in der Ausführung Mängel technischer Natur welche noch zu beheben sind bzw. kann aus technischer Sicht von einer ordnungsgemäßen Umsetzung ausgegangen werden? Hier wird die fachgerechte Anbringung sämtlicher Vermessungspunkte im gegenständlichen Bereich gefordert. Ich darf in diesem Zuge den schon mehrmals angesprochenen und bis heute noch nicht wieder vermarkten Grenzpunkt Nr. ***34 in Erinnerung rufen und dessen Setzung beantragen! In weiterer Folge wird in diesem Punkt die von mir beanstandete Senke und die Ausleitung der Oberflächengewässer in diesem Bereich behandelt. Hier wird das Ersetzen des hinderlichen Grabens durch eine Wasserabzugsrinne mit einem Querschnitt von rund 100 cm2 und deren weitere Ableitung festgelegt. Ich gehe aufgrund meiner Laienhaftigkeit davon aus, dass dies lt. den Vorschreibungen durch den Sachverständigen der P und dessen Lokalaugenscheines ein ausreichendes Maß darstellt! zu dem Gutachten des agrarwirtschaftlichen Amtsachverständigen zum nachfolgend angeführten Beweisthema im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 […] Hier möchte ich doch nicht unerwähnt lassen, dass der Amtsachverständigen in seiner Ausführung der Begutachtung eingehend meinte, dass er in seiner langjährigen Dienstzeit noch nie so einem Bagatellbetrag im Centbereich hatte! Dies haben wir auch nur kopfschüttelnd zur Kenntnis genommen und möchte auch hier darauf hinweisen, dass auch dies von mir in keiner Weise gefordert wurde! Bei dem betroffenen Grundstück handelt es sich um eine im Freiland gelegene landwirtschaftliche Fläche und es sich genau in diesem Bereich um das Teilstück handelt, welches im Jahre 2002 von meinem leider 2011 plötzlich verstorbenen Mann zu einem Baugrundpreis gekauft wurde. Dies stellt für uns mitunter einen beachtlichen Grund für das Unverhältnis im Tauschvorschlag von der Gemeinde dar. Der ermittelte einmalige Entschädigungswert von 0,063 Euro für die von der Sperre betroffene Grundfläche von 0,035 m2 ist wahrlich ein „Wahnsinn“! […] zu B) Sachverhaltsfeststellung […] Die von der Behörde hier angeführten Feststellungen entsprechen nur teilweise den gegebenen Umständen und Tatsachen. Selbstverständlich bin ich der Bitte nachgekommen mein Grundstück für die Bauphase entsprechend zur Verfügung zu stellen um hiermit den erforderlichen Arbeitsbereich bereitzustellen. Es wurde auch vereinbart, dass nach Abschluss der Bauarbeiten ich entscheiden kann, ob ein Rückbau oder dergleichen erfolgen soll. Und „nunmehr werde dieser Grundinanspruchnahme jedoch nicht mehr zugestimmt und stelle diese Inanspruchnahme eine Verletzung meines Grundeigentums dar“! Hier gehe ich doch klar von einem Missverständnis oder dergleichen aus, denn ich kann sonst den Zusammenhang hier in keiner Weise erkennen. Der Grundinanspruchnahme während der Bauphase habe ich ganz klar zugestimmt, nicht zuletzt aufgrund der Zustimmungserklärung für die geplanten Maßnahmen. Es war hier aber nie die Rede von einer dauerhaften Grundberührung durch das Sperrenbauwerk. Sehr wohl wurde vor Beginn der Betonierarbeiten der Sperre, mit mir bezüglich eines Grundtausches des bereits für die Bauphase in Anspruch genommenen Grundes gesprochen, allerdings konnte ich auf den doch lächerlich erscheinenden Vorschlag mit der Grundtauschfläche unterhalb der Sperre nicht eingehen und auf den von mir gemachten Gegenvorschlag wurde von Seiten der P und der Gemeinde nicht eingegangen. Auf unser Nachfragen hin hat es dann geheißen, dass nun doch kein Grund von mir benötigt werde und es komme jetzt anders! Ich nahm dies zur Kenntnis und somit war das Thema für mich erledigt. Daher kann ich auch keine Zustimmung hinsichtlich einer dauerhaften Grundinanspruchnahme hier in irgendeiner Weise erkennen! […] Der von der Behörde angesprochene Einwand meinerseits, welche eine Verletzung meines Grundeigentums darstellt zielt doch logischer Weise auf die erst im Zuge der Abschlussvermessung hervorgekommen Grundberührung durch die Sperrecke ab! Dies wurde jedoch im Zuge der mündlichen Überprüfungsverhandlung am 28.11.2012 von mir auch klar angesprochen! […] Der zur Bereinigung dieses Umstandes führende Tauschvorschlag der Gemeinde für die Grundinanspruchnahme im Nachhinein wurde von mir in dieser Form nicht angenommen, da es doch in einem gewisses Missverhältnis in Anbetracht der Notwendigkeit, Flächenwertigkeit und im Vergleich zum unmittelbaren Anrainer FF und dessen Vereinbarungen mit der Gemeinde und P steht. Zudem handelt es sich hier seltsamerweise genau um den Bereich, der lt. Partieführer der P von mir zu Beginn der Bauausführungen der Sperrmauer als nicht mehr benötigt bezeichnet wurde!?? Um jedoch noch eine gütliche Lösung finden zu können wurde im Zuge dieser Verhandlung eine Frist bis zum 20.01.2013 vorgemerkt und von unserer Seite auch zur Findung einer gütlichen Einigung ein doch verhältnismäßiger Gegenvorschlag unterbreitet. […] zu B) Rechtliche Beurteilung […] Selbstverständlich und über alle Maße verstehen wir die Notwendigkeit dieser Schutzmaßnahmen zum Schutz unser aller Lebensraum in all seinen Ausführungen, den wir bis heute auch nicht bestreiten oder gar bekämpfen, sehr wohl aber eine gewisse Ungleichbehandlung in der Gesamtheit des von uns erlebten in vielerlei Hinsicht! Wir vermissen hier doch ein gewisses Maß an Fairness und Einsicht für unsere Situation, was einem doch sehr nachdenklich stimmt und wie auch ein doch sehr zutreffendes Zitat, welches der Volksanwalt von Tirol in seinem jährlichen Abschlussbericht verwendet auch wiedergibt. „Autorität wie Vertrauen werden durch nichts mehr erschüttert als durch das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden.“ […] Ausführungen hinsichtlich der von mir in der mündlichen Verhandlung in Form von einer schriftlichen Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen und deren rechtlicher Sicht: […] zu 2) Ersatzleistung von 2 Fuhren Humus: In diesem Punkt wird schon auf beste Weise klar, wie das Verständnis aber doch auch klares Unverständnis in jeder Hinsicht zum Ausdruck kommt. Denn hier wird von meinem Grundstück Humus wissentlich entwendet und hinsichtlich der Ersatzleistung werde ich nun auf die Geltendmachung im Zuge des Zivilrechtsweges verwiesen, da dies eine Vereinbarung mit dem ausführenden Unternehmen darstellt, sprich der P, welche mit wie schon erwähnt hier mit 82 % aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Da stellt sich einem schon die Frage, war es wirklich klug von uns, hier unseren Humus zur vereinfachten und dadurch auch kostensparenden Einbauarbeiten von Kanalrohren entnehmen zu lassen, aber im Sinne des Verständnisses und dem Entgegenkommen für uns eine klare Entscheidung! Dazu möchte ich nur noch eines sagen, mir kommt es ganz sicher nicht auf die besagten 2 Fuhren Humus an, vielmehr um das Prinzip des Umganges mit Grundeigentümern und deren zutun für eine gute Lösung im Sinne des öffentlichen Interesses. Daher kann ich ihnen jetzt schon sagen, diese 2 Fuhren Humus können sie gerne als weiteres Zeichen meines Verständnisses werten und verzichte hiermit auf diese Ersatzleistung!? […] zu 3) Fehlende Grenzpunkte bzw. Vermessungsberechnungsgrundlage: Und auch hier kann ich meinem Unverständnis nicht genug Ausdruck verleihen, denn wenn ich einen doch auch sehr entscheidenden Vermessungspunkt hinsichtlich der Grundberührung bzw. dessen fehlen bemängle und dieser nach doch schon mehreren Vermessungsaktivitäten in diesem Bereich bis dato nicht wieder vermarkt wird, jedoch jedem normalen Bürger einleuchtet, dass dieser Grenzpunkt für das erkennen meiner Grundgrenze sehr wohl von Bedeutung ist, zumal dies sogar einen ganz klaren Verstoß gegen die Bescheidauflage Pkt. 24 darstellt! Weiters erlaube ich mir sehr wohl aus Sicht des Laien und vor allem als betroffene Grundeigentümerin die Grundlage für dieses Vermessungsergebnis bzw. deren Berechnung entsprechend erläutern zu lassen zumal hier doch verschiedenste Umstände meine Neugierde geweckt haben! Insbesondere der Tatsache, dass ich von dem fachlich befugten Vermessungstechniker, der nebenbei erwähnt auch aus Z ist und zur Vermessung dieser Grundfläche quasi an meiner Haustüre vorbeifahren muss aber nie eingeladen oder gar informiert wurde, dass er nun die meine Grundstücksfläche betreffenden Grenzpunkte, wenn leider auch nur teilweise, wieder setzt! Aber auch die Feststellung der Grundberührung bedarf unter Bedachtnahme meines Hausverstandes einer gewissen Grundlage, denn hier ist der Maueranzug und eine teilweise Einbettung im Erdreich zu berücksichtigen, was bildlich skizziert doch eine gewisse Berechnung oder zumindest schematischen Darstellung bedarf, wohl doch auch für den befugten Vermessungstechniker, so glaube ich zumindest!? Mir hier jedoch auf meine doch höflich gemachte Nachfrage hin nun durch die Behörde erklärt wird, dass aufgrund mangels gegenteiliger, auf gleicher fachlicher Ebene gründender Beweise, kein Zweifel an der Richtigkeit der durchgeführten Vermessung besteht, was von mir eigentlich nicht behauptet wird! Also kurz auf den Punkt gebracht, wenn ich wissen will, wie der befugte Vermessungstechniker zu diesem Wert der Grundberührung im Ausmaß von letztendlich 0,035 m2 gekommen ist, muss ich mir selber und auf meine Kosten einen befugten Vermessungstechniker beauftragen, der mir sodann die Berechnungsunterlagen vorlegt! […] zu 4) Beschädigung der Wasserradschupfe im Zuge der Bauarbeiten samt Verlegung der dazugehörigen Rohrleitungen: Aber auch dieser Punkt birgt so einiges an Eigenheit in sich. Hierbei handelt es sich um ein grundbücherlich eingetragenes Recht welches besagt, dass ich das Recht des Platzes für 1 Radschupfe auf Gst .***3 in EZ **43 besitze. Diese, wenn auch desolate Wasserradschupfe meines Mühlengebäudes wurde zur Erleichterung der Bautätigkeiten in diesem Bauabschnitt im Beisein meines Sohnes von der P abgetragen und diese bis heute nicht wieder errichtet, was aber viel schlimmer ist, dieser Bereich wurde in die Vermessungsurkunde als demontiert aufgenommen und dadurch in weiterer Folge auch nicht mehr aufscheint! Und da wären wir wieder beim Punkt. Hier werde ich schon wieder von der Behörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, was mir in Anbetracht der doch eindeutigen Sachlage und der grundbücherlichen Eintragung schon sehr suspekt vorkommt! Die P baut meine, wenn auch desolate Wasserradschupfe zu deren Erleichterung während der Bauphase ab, und heute will niemand mehr darüber reden! Aber auch hier geht es mehr um die Sache als um die Neuerrichtung dieser Schupfe, und um auch hier ein weiteres Zeichen meines Verständnisses im Zusammenhang des Schutzes unser aller Lebensraumes zu geben, werde ich diese Schupfe wieder selber aufbauen! Was die Eintragung bzw. der Entfernung in der Vermessungsurkunde betrifft, stelle ich nur ganz klar fest, dass ich mich damit auf keinen Fall einverstanden erkläre! […]
- Der im Zuge der Baufertigstellung adaptierte Zufahrtsweg zum Einfahrtsbereich des Geschieberückhaltebeckens stellt ein Erschwernis für die Bewirtschaftung unseres Feldes dar, da durch die Begrünung dieses Fahrweges der nun wesentlich steiler geworden ist, ein Befahren mit gewissen Risiken verbunden ist! Und der von mir obig angeführte Punkt betreffend des Zufahrtswegs im Bereich des Geschieberückhaltebeckens wurde von der Behörde in keinerlei Hinsicht erwähnt, was für mich doch ebenfalls einen gewissen Mangel darstellt. Daher erlaube ich mir diesen hiermit noch mal anzumerken. Da im Zuge der Baufertigstellung adaptierte Zufahrtsweg zum Einfahrtsbereich des Geschieberückhaltebeckens ein Erschwernis für die Bewirtschaftung unseres Feldes darstellt, da durch die Begrünung dieses Fahrweges der nun wesentlich steiler geworden ist. ein Befahren mit gewissen Risiken verbunden ist! Hierauf wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zwar kurz eingegangen, aber mehr im Sinne von, dass dies nicht mein Grund sei und ich daher kein Recht hätte dies zu bemängeln. Auch diese Ausführungen von Seiten der Behörde und auch Bürgermeisters irritierten mich! Mir ist sehr wohl klar, dass es sich dabei nicht um meinen Grund handelt ich aber sehr wohl ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrrecht für diesen Teilbereich besitze und zumal es im Vorfeld der Bautätigkeiten immer hieß, das ich hinsichtlich meines Wegerechtes sicher keine Verschlechterung sondern eine Verbesserung ergeben werde!!? Bemerkenswerter Weise wird das Oberflächenwasser dieser Grundfläche in einem geringen Bereich über ein Teilstück meiner Grundfläche abgeleitet, was für mich aber keinerlei Problem darstellt! […] zu III.) RECHTLICHE BEURTEILUNGzu römisch drei.) RECHTLICHE BEURTEILUNG […] In diesem Abschnitt geht auch von Seiten der Behörde ganz klar hervor, dass die besagte Zustimmungserklärung nur für die geplanten und mit Bescheid vom 21.10.2010 bewilligten Maßnahmen bezogen ist. Diese geplanten und genehmigten Planunterlagen sahen keine Errichtung eines Geschieberückhaltebeckens auf meiner GP ***2/1 vor, weshalb daraus die Erteilung der notwendigen Zustimmung nicht gefolgert werden kann.In diesem Abschnitt geht auch von Seiten der Behörde ganz klar hervor, dass die besagte Zustimmungserklärung nur für die geplanten und mit Bescheid vom 21.10.2010 bewilligten Maßnahmen bezogen ist. Diese geplanten und genehmigten Planunterlagen sahen keine Errichtung eines Geschieberückhaltebeckens auf meiner Gesetzgebungsperiode ***2/1 vor, weshalb daraus die Erteilung der notwendigen Zustimmung nicht gefolgert werden kann. Der Umstand, dass diese ursprünglich erteilte Zustimmung von mir nicht als auch für die zusätzliche Grundinanspruchnahme als gültig angesehen werden kann, stützt sich auf das Erkenntnis der VwGH vom 28.01.1992, 90/07/0099, wonach eine nachträgliche Genehmigung bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nicht möglich ist. Demzufolge hätte die erteilte Zustimmung nur Gültigkeit, wenn bereits in den genehmigten Einreichunterlagen die Errichtung einer Geschiebesperre (oder eines Teiles) auf meiner GP vorgesehen hätte.Demzufolge hätte die erteilte Zustimmung nur Gültigkeit, wenn bereits in den genehmigten Einreichunterlagen die Errichtung einer Geschiebesperre (oder eines Teiles) auf meiner Gesetzgebungsperiode vorgesehen hätte. Und im Zuge der Endvermessung stellte sich heraus, dass ein geringfügiger Anlagenanteil auch auf meiner GP ***2/1 zur Ausführung gelangt ist! Hier möchte ich doch gleich anmerken, dass die Abweichung der ausgeführten Sperre zu den genehmigten Planunterlagen sich im Bereich von mehreren Metern bewegt!Und im Zuge der Endvermessung stellte sich heraus, dass ein geringfügiger Anlagenanteil auch auf meiner Gesetzgebungsperiode ***2/1 zur Ausführung gelangt ist! Hier möchte ich doch gleich anmerken, dass die Abweichung der ausgeführten Sperre zu den genehmigten Planunterlagen sich im Bereich von mehreren Metern bewegt! […] Die hier in weiterer Folge wiederum angesprochenen Verhandlungen mit mir, um die erforderliche Zustimmung zu erlangen und die Feststellung dass diese zu keinem Ergebnis geführt haben, lässt mich nur mehr den Kopf schütteln! Es ist richtig, dass ich im Zuge des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren diese im Abschlussverfahren hervorgekommene Grundberührung bemängelt habe, mich aber, bis zum heutigen Tag grundsätzlich nicht gegen eine Grundinanspruchnahme bzw. Tauschmöglichkeit ausspreche, sehr wohl aber gegen den Vorschlag oder das unveränderte Angebot der Gemeinde, vor allem in Anbetracht der inzwischen sehr komplexen Sachlage, den verschiedensten Vorkommnissen, meiner Schilderungen und ganz besonders der Ungleichbehandlung und doch auch in einem gewissen Maß der Wertschätzung in der heutigen Gesellschaft. Und hier folgt für mich das absolute Absurdum. Die Behörde geht hier ihren Verfahrensweg einfach weiter, in dem sie ihren Ausführungen zu Folge alle Stellungnahmen und den gesamten Akteninhalt des Verwaltungsaktes sowie Gutachten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt habe!? […] Um aber wieder auf die von der Behörde angeführte und entschiedene Einräumung eines Zwangsrechtes zurückzukommen. […] Sogar in den bescheidmäßigen Ausführungen wird immer wieder auf das geringfügige Ausmaß (0,035 m2) verwiesen, um so mich und folglich auch meine Familie in einem gewissen „schlechten Licht“ erscheinen zu lassen, hingegen der Bürgermeister und die Gemeinde oder gar die P haben hier mit keinerlei Tadel, oder wie auch immer es man nennen mag, zu rechnen, denn die stehen ja für unser Lebenswertes Österreich und schützen unser aller Lebensraum!?! Sogar die doch schon skandalös wirkende Entschädigungssumme von Euro 0,063 wird hier noch dazu verwendet unsere Familie als entsprechend „schlecht“ darzustellen! […] Dem aber noch nicht genug, es wird hier auch noch angemerkt, dass ich selbst von der Verbauungsmaßnahmen profitiert habe, zumal ich im Gefährdungsbereich des Xes meinen Wohnsitz habe! […] Solche Anmerkungen verschlagen einem die Sprache, denn wer solch einen Satz schreibt kann die Lage wohl nicht entsprechend beurteilen. Denn bis zum heutigen Tag war es für mich neu, dass ich mit meinem Wohnsitz im Gefährdungsbereich des Xes liege, allerdings mag ich dann gar nicht daran denken wo sich die befinden, die tatsächlich im unmittelbaren Angrenzungsbereich des Bachverlaufes ihre Häuser haben oder sogar in erheblichem Ausmaß gerade Neuerrichten! […] Und deren Profit aus den ganzen Schutzmaßnahmen ist ja auch kein Thema, denn das fällt ja klar unter das allgemein öffentliche Interesse, aber die haben ja sicher auch ihren Beitrag dazu leisten müssen, fragt sich nur welchen!? Was hier jedoch mit einer einzelnen Grundeigentümerin betrieben wird, vor allem auch hinsichtlich der Folgen für den Ruf meiner Familie in der Gemeinde lässt einem erschrecken, was bei genauer Betrachtungsweise seinen Ursprung im Verhalten des Bürgermeisters gegenüber uns begann und sich bis heute nicht geändert hat! Schockierend sind für mich auch die immer und immer wieder angeführten Behauptungen der P, dass wir eigentlich der ganzen dauerhaften Grundinanspruchnahme zugestimmt hätten, was nicht stimmt und bei vor Augen halten der doch sehr komplexen Sachlage einen sehr großen Widerspruch in sich birgt, oder war gar der P als ausführendes Unternehmen sehr wohl während der Bauphase schon bewusst, dass hier Grund von mir doch beansprucht wird??? Dies aber im Wissen, dass wir den von ihnen gemachten Grundtauschvorschlag nicht angenommen haben?? Und hier möchten wir im Sinne eines sogenannten „Offene Wortes“ uns erlauben folgendes anmerken: Das bereits mehrfach angesprochene Öffentliche Interesse hat aber auch einen Anspruch auf die Wahrheit und diese werden wir am Ende des Verfahrens auch entsprechend an die Öffentlichkeit transportieren, um so auch den unserer Familie zugefügten Rufschaden zumindest etwas einzudämmen. Sollten doch noch Zeichen und Wunder geschehen, und die Gemeinde sich im Sinne der Gleichbehandlung und Absicht eine doch noch friedliche Einigung erzielen zu wollen............ Wir möchten nur darauf hinweisen, dass wir bei Durchsetzung der bescheidmäßigen Ausführungen uns in Folge und entsprechendem Maße zur Wehr setzen! […]“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2010, Zl ****, wurde der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbauung des „Xes“ erteilt. Im Zuge der Ausführung der bewilligten Verbauungsmaßnahmen wurde das Vorhaben im Bauabschnitt HM 6,70 bis HM 7,50 ua insoferne abweichend von der wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt, dass zusätzlich das Grundstück ***2/1 GB Z in einem Ausmaß von 0,035 m² in Anspruch genommen worden ist. Die im Bereich der oberen Geschieberückhaltesperre durchgeführten Abweichungen gegenüber dem bewilligten Verbauungsprojekt, welche zur zusätzlichen Inanspruchnahme dieses Grundstückes geführt haben, sind im Zuge der Bauausführung notwendig geworden; die Einlaufsperre konnte in der geplanten Form aufgrund von Hanginstabilitäten nicht umgesetzt werden, da durch den Tiefenaushub keine entsprechende Arbeitssicherheit gewährleistet werden konnte (HM 6,70). Das umgesetzte Bauwerk ist geeignet, die zu erwartenden geschiebeführenden Hochwässer schadfrei in das Becken abzuleiten. Um die Inanspruchnahme des Gst ***2/1, GB Z, rückgängig zu machen, bestehen zwei Möglichkeiten: - komplette Entfernung und Neuerrichtung der bestehenden Mauer auf der orographisch linken Seite; Errichtungskosten in der Größenordnung von rund Euro 200.000,00 bis Euro 250.000,00; - Teilabriss bzw Abbruch/Abschneiden des orographisch linken Flügelrandes; Kosten im Zusammenspiel mit der Entfernung und des Abrisses umliegender Maßnahmenteile bzw Aushübe sowie der Wiedererrichtung im Bereich von ca 10 % des geschätzten Gesamtwertes von Euro 250.000,00; Eine gütliche Übereinkunft zwischen der Gemeinde Z und der Beschwerdeführerin für die Inanspruchnahme des Grundstückes ***2/1 GB Z konnte nicht erzielt werden. Die Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21.10.2010, Zahl ****, sind erfüllt worden bzw bleiben als Dauerauflagen aufrecht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dabei ergibt sich das Ausmaß der Grundinanspruchnahme aus dem von der Vermessung K-GesmbH für Vermessungswesen vorgelegten Detailplan (OZl 25) sowie der Beilage 3.2 (Pos. 06: Detailplan Vermessung K 1:250, 1:50) der Projektsunterlagen „X Einreichung 2014“, sowie der Stellungnahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen. Die Umstände, welche zur Inanspruchnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes geführt haben, ergeben sich ebenfalls aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildbachtechnik (OZl 22). Diesen fachlichen Äußerungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, weshalb sie den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Gleiches gilt für die Ausführungen des Sachverständigen für Wildbachtechnik hinsichtlich der technischen Möglichkeiten des Rückgängigmachens der Inanspruchnahme des Gst ***2/1, GB Z (Verhandlung vom 30.04.2014, OZl 30) sowie der damit verbundenen Kosten. Zu den Nebenbestimmungen hat sich der Amtssachverständige mit Schreiben vom 29.07.2013 (OZl 22) sowie in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 (OZl 30) geäußert. Es haben sich keine Bedenken ergeben, diese Äußerungen den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach ausgeführt, dass sie sich nicht grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstückes ausspricht. Allerdings konnte zwischen ihr und der Gemeinde Z kein Einvernehmen über die Abgeltung der Grundinanspruchnahme hergestellt werden. Eine gütliche Übereinkunft liegt somit nicht vor. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 54/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten wie folgt: „Schutz- und Regulierungswasserbauten. § 41.Paragraph 41,
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom
- Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom
- Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. (…)
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung. (…) ACHTER ABSCHNITT. Von den Zwangsrechten Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen. § 60.Paragraph 60,
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind: … c)Litera c die Enteignung (§§ 63 bis 70);die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70); …
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel. (…) Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken § 63.Paragraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich … b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann; … Behandlung privatrechtlicher Einsprüche § 113.Paragraph 113, Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im Übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen § 121.Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2002, Zl 2001/07/0168). Eine Enteignung hat außerdem nur dann Platz zu greifen, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, der Begegnung ihrer schädlichen Wirkung, zur geordneten Beseitigung von Abwässern oder zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2002, Zl 2001/07/0168). Eine Enteignung hat außerdem nur dann Platz zu greifen, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, der Begegnung ihrer schädlichen Wirkung, zur geordneten Beseitigung von Abwässern oder zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Das ausgeführte Projekt ist aus fachlicher Sicht geeignet, den festgestellten Zweck der Sicherung des Siedlungsraumes und der Infrastruktureinrichtungen im Sinne des Bemessungsereignisses (150-jährliches Ereignis) zu realisieren. Damit wird einerseits die Sohleintiefung und die Seitenerosion am X verhindert und andererseits Geschiebe, welches bei den vergangenen Hochwassereignissen abtransportiert wurde, zurückgehalten und eine schadlose Ableitung des weiter fließenden Hochwassers in den U gewährleistet.Das ausgeführte Projekt ist aus fachlicher Sicht geeignet, den festgestellten Zweck der Sicherung des Siedlungsraumes und der Infrastruktureinrichtungen im Sinne des Bemessungsereignisses (150-jährliches Ereignis) zu realisieren. Damit wird einerseits die Sohleintiefung und die Seitenerosion am römisch zehn verhindert und andererseits Geschiebe, welches bei den vergangenen Hochwassereignissen abtransportiert wurde, zurückgehalten und eine schadlose Ableitung des weiter fließenden Hochwassers in den U gewährleistet. Unter „Bedarf“ ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist dann nicht anzunehmen, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Grundsätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.1954, Zl 3055/52). Unter „Bedarf“ ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist dann nicht anzunehmen, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Grundsätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.1954, Zl 3055/52). Im vorliegenden Fall ist der Abriss bzw teilweise Abbruch der orographisch linken Sperre mit Kosten verbunden, die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als unverhältnismäßig anzusehen sind. Der Bedarf am Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ist somit gegeben. Dieser Eingriff beschränkt sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß von 0,035 m², sodass er auch nicht als unverhältnismäßig beurteilt werden kann. Liegt ein Bedarf im Sinn des § 63 lit b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinn des § 63 lit b leg cit begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden solle, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Liegt ein Bedarf im Sinn des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den Paragraphen 60 f, f, WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinn des Paragraph 63, Litera b, leg cit begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden solle, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Dem durch die Verbauungsmaßnahmen erreichten Schutzzweck kommt unzweifelhaft ein hohes öffentliches Interesse zu. Diesem hohen öffentlichen Interesse sind die mit der Einräumung der Dienstbarkeit auf dem Gst ***2/1 GB Z verbundenen Nachteile gegenüber zu stellen. Im Hinblick auf das Ausmaß der Grundinanspruchnahme ist die durch die Errichtung des Sperrenbauwerkes hervorgerufene Einschränkung des Gst ***2/1 GB Z als marginal zu bezeichnen. Hinsichtlich der Ersatzleistung von zwei Fuhren Humus und des Umstandes, dass im Zuge der Bauarbeiten die Wasserradschupfe der Beschwerdeführerin beschädigt worden ist, ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass es sich dabei um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen handelt, weshalb die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen gemäß § 113 WRG zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist. Der Einwendung der nicht ordnungsgemäßen Ableitung von Oberflächenwässern wurde mit dem unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilten Mängelbehebungsauftrag Rechnung getragen.Hinsichtlich der Ersatzleistung von zwei Fuhren Humus und des Umstandes, dass im Zuge der Bauarbeiten die Wasserradschupfe der Beschwerdeführerin beschädigt worden ist, ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass es sich dabei um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen handelt, weshalb die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen gemäß Paragraph 113, WRG zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist. Der Einwendung der nicht ordnungsgemäßen Ableitung von Oberflächenwässern wurde mit dem unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erteilten Mängelbehebungsauftrag Rechnung getragen. Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung, für die Zwangsrechtseinräumung sowie für die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1802.4