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§ 50§ 64§ 25a§ 174§ 5§ 32§ 17Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/0915-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochenen Geldstrafen von je € 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, auf je € 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, herabgesetzt werden und der erste Satz des Spruchpunktes I. wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochenen Geldstrafen von je € 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, auf je € 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, herabgesetzt werden und der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der GJ Y zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt
- neben der bestehenden Rotwildfütterung ‚B‘ auf Gp. 8/1, KG Y, ein Fundament mit ca. 6 x 13 m Ausmaß zum Zwecke der Errichtung eines Futterstadels betoniert, und
- neben der bestehenden Rotwildfütterung ‚C‘ auf Gp. 1/1, KG Y ein Silo betoniert und dadurch in beiden Fällen jedenfalls seit dem xx.xx.xxxx (Zeitpunkt der Feststellung) den Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet (Rodung) ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen.“
- Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G mit € 40,-- neu festgesetzt.2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 40,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx,****: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Bezirksforstinspektion U vom xx.xx.xxxx an die Bezirkshauptmannschaft A zugrunde. Die Behörde hat daraufhin dem Beschuldigten mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, ****, den angezeigten Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und diesen zur Rechtfertigung aufgefordert. Der Beschuldigte erstattete daraufhin mit Schreiben vom xx.xx.xxxx eine Stellungnahme. Mit Spruchpunkt I. des in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:Mit Spruchpunkt römisch eins. des in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der GJ Y zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor xx.xx.xxxx (Zeitpunkt der Feststellung)
- neben der bestehenden Rotwildfütterung ‚B‘ auf Gp. 8/1, KG Y, ein Fundament mit ca. 6 x 13 m Ausmaß zum Zwecke der Errichtung eines Futterstadels betoniert
- neben der bestehenden Rotwildfütterung ‚C‘ auf Gp. 7/1, KG Y ein Silo betoniert und dadurch in beiden Fällen den Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet (Rodung) ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Sie haben dadurch in beiden Fällen eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 i.V.m. § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr. 189/2013 begangen.Sie haben dadurch in beiden Fällen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, begangen.
§ 174Abs. 1 Z. 1 Forstgesetz 1975 wird gegen Sie
Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 wird gegen Sie
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- gesamt daher € 600,- verhängt. lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von
- 24 Stunden
- 24 Stunden insgesamt daher 2 Tagen.
§ 64
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 60,- zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 60,- zu bezahlen.“ Begründend zu diesem Spruchpunkt I. führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:Begründend zu diesem Spruchpunkt römisch eins. führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Auftrag des Jagdausübungsberechtigten der GJ. Y einerseits auf Gst. 8/1 - KG Y ein Fundament mit ca. den Ausmaßen 6 x 13 m zum Zwecke der Errichtung eines Futterstadels betoniert wurde sowie andererseits auf Gst. 1/1 – KG Y ein Silo betoniert wurde. Dies ergibt sich aus der Anzeige der Bezirksforstinspektion U sowie aufgrund des Umstandes dass dies durch den Beschuldigten nicht bestritten wurde. Das Betonieren des Fundaments sowie die Errichtung des Silos sind zweifellos als Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu qualifizieren; woraus folgt dass dafür jedenfalls zumindest eine Rodungsanmeldung erwirkt werden muss. Die erforderliche forstrechtliche Anmeldung erfolgte nicht und es langte auch bis dato kein Antrag auf forstrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft A ein. Der Beschuldigte führt in seiner Rechtfertigung aus, dass bei der Rotwildfütterung ‚B‘ schon immer an der besagten Stelle ein Stadel zur Lagerung von Raufutter vorhanden war, sohin keinerlei Rodung erfolgt sei und auch kein Waldboden zerstört worden sei. Dazu ist auszuführen, dass die Rotwildfütterung keinen Zweck der Waldkultur erfüllt und somit auch bewilligungspflichtig ist. Es liegt aber hierfür keine Bewilligung vor. Aus den eben dargelegten Gründen ist erwiesen, dass der Beschuldigte den in Spruchpunkt I. angeführten Verwaltungsstraftatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat.Das Betonieren des Fundaments sowie die Errichtung des Silos sind zweifellos als Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu qualifizieren; woraus folgt dass dafür jedenfalls zumindest eine Rodungsanmeldung erwirkt werden muss. Die erforderliche forstrechtliche Anmeldung erfolgte nicht und es langte auch bis dato kein Antrag auf forstrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft A ein. Der Beschuldigte führt in seiner Rechtfertigung aus, dass bei der Rotwildfütterung ‚B‘ schon immer an der besagten Stelle ein Stadel zur Lagerung von Raufutter vorhanden war, sohin keinerlei Rodung erfolgt sei und auch kein Waldboden zerstört worden sei. Dazu ist auszuführen, dass die Rotwildfütterung keinen Zweck der Waldkultur erfüllt und somit auch bewilligungspflichtig ist. Es liegt aber hierfür keine Bewilligung vor. Aus den eben dargelegten Gründen ist erwiesen, dass der Beschuldigte den in Spruchpunkt römisch eins. angeführten Verwaltungsstraftatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite normiert § 5 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist
§ 5Abs. 1 2. Satz VSt
G bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsvorschrift der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite normiert Paragraph 5, VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist
Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsvorschrift der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 5 Abs. 2 VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unverschuldete Rechtsunkenntnis liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte bei der zuständigen Behörde Erkundigungen die Rechtslage betreffend einholt. Der Beschuldigte hätte sich bei Übernahme der Jagd informieren und sich mit dem Jagdgebiet bekannt machen müssen - dabei hätte ihm bewusst werden müssen, dass keine Bewilligung für die Rodung im gegenständlichen Bereich vorliegt.Paragraph 5, Absatz 2, VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unverschuldete Rechtsunkenntnis liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte bei der zuständigen Behörde Erkundigungen die Rechtslage betreffend einholt. Der Beschuldigte hätte sich bei Übernahme der Jagd informieren und sich mit dem Jagdgebiet bekannt machen müssen - dabei hätte ihm bewusst werden müssen, dass keine Bewilligung für die Rodung im gegenständlichen Bereich vorliegt. Jedenfalls musste dem Beschuldigten zumindest spätestens seit dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung bewusst sein, dass die Errichtung des Fundaments sowie des Silos einer Rodungsbewilligung bedurft hätte und eine solche nicht vorlag. Dem Beschuldigten wurde überdies noch über 3 Monate lang die Gelegenheit eingeräumt, einen Antrag auf Rodungsbewilligung zu stellen, was unterblieben ist. Die Behörde geht von fahrlässiger Tatbegehung aus, weshalb der Beschuldigte den Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.“ Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem wie folgt aus: „Im vorliegenden Fall war mildernd [war] die Unbescholtenheit des Beschuldigten hinsichtlich ähnlich gelagerter Verwaltungsübertretungen zu werten. Da es sich somit um die erste derartige Verwaltungsübertretung des Beschuldigten handelte war bei angenommen niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Die Verhängung einer Strafe war jedoch erforderlich, um den Beschuldigten auf den Unrechtsgehalt seiner Tat aufmerksam zu machen und soll auch generalpräventive Wirkungen entfalten.“
- Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr X Beschwerde, welche am x.x.xxxx per Fax an die Bezirkshauptmannschaft A übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr römisch zehn Beschwerde, welche am x.x.xxxx per Fax an die Bezirkshauptmannschaft A übermittelt wurde. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn X am x.x.xxxx zugestellt.Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn römisch zehn am x.x.xxxx zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird, wird im Wesentlichen wie folgt begründet:Die vorliegende Beschwerde, mit der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird, wird im Wesentlichen wie folgt begründet: „Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde kann auf Basis der Anzeige der Bezirksforstinspektion U nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den beiden genannten Fällen Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Der Beschuldigte hat bereits in seiner Stellungnahme/Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx darauf hingewiesen, dass bei der von der Behörde selbst als bestehend erachteten Rotwildfütterung ‚B‘ schon immer an der besagten Stelle ein Stadel zur Lagerung von Rauhfutter vorhanden war, sohin keinerlei Rodung erfolgte und auch kein Waldboden zerstört wurde. Gleiches gilt für den erhobenen Vorwurf im Bereich der bestehenden Rotwildfütterung ‚C‘, wo ebensowenig gerodet oder Waldboden zerstört wurde, was selbst der Bürgermeister der Y als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y (Grundbesitzer) unter Vorlage der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom xx.xx.xxxx bestätigen konnte, wie er ebenso in diesem Zusammenhang festgehalten hat, dass keine Einwände seitens des Grundbesitzers erhoben wurden. Soweit die erkennende Behörde ihre Feststellungen auf ein durchgeführtes ‚Ermittlungsverfahren‘ stützen will, ist dem nur entgegen zu halten, dass entgegen den Beweisanträgen des Beschuldigten weder seine Vernehmung, noch jene des Bürgermeisters D geschweige denn ein notwendigerweise durchzuführender Lokalaugenschein erfolgte. Die erkennende Behörde stützt sich sohin allein auf die Anzeige der Bezirksforstinspektion, deren Inhalt aber nicht ausreicht, um ohne Zweifel davon ausgehen zu können, dass der Beschuldigte tatsächlich die ihm unterstellten Übertretungen begangen hat. In der Anzeige der Bezirksforstinspektion findet sich kein genauer Zeitpunkt der angeblichen Übertretungen, es wird lediglich auf Lichtbilder im Anhang zur Anzeige verwiesen, die am xx.xx.xxxx gemacht worden sein sollen. Es bedarf in diesem Zusammenhang wohl keiner weitläufigen Ausführungen, dass nach § 44a Z 1 VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat, wobei es in diesem Zusammenhang erforderlich ist, Tatort und ‚Tatzeit‘ möglichst präzise anzugeben. Von einer präzisen Angabe der ‚Tatzeit‘ kann hier wohl auf Basis der Anzeige der Bezirksforstinspektion U keine Rede sein.Es bedarf in diesem Zusammenhang wohl keiner weitläufigen Ausführungen, dass nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat, wobei es in diesem Zusammenhang erforderlich ist, Tatort und ‚Tatzeit‘ möglichst präzise anzugeben. Von einer präzisen Angabe der ‚Tatzeit‘ kann hier wohl auf Basis der Anzeige der Bezirksforstinspektion U keine Rede sein. Schon allein deshalb wäre es notwendig gewesen, die vom Beschuldigten beantragten Beweise aufzunehmen, um sämtliche Angaben in der Anzeige der Bezirksforstinspektion näher zu prüfen. Die Behörde hat jedoch im Rahmen des ‚Ermittlungsverfahrens‘ die vom Beschuldigten beantragte Beweisaufnahme nicht durchgeführt, was zweifelsohne zur Rechtswidrigkeit des Punkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt.Die Behörde hat jedoch im Rahmen des ‚Ermittlungsverfahrens‘ die vom Beschuldigten beantragte Beweisaufnahme nicht durchgeführt, was zweifelsohne zur Rechtswidrigkeit des Punkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt. Abgesehen davon sind entgegen der Auffassung der erkennenden Behörde nach Wissen des Beschuldigten forstrechtliche Anmeldungen bzw. Anträge auf forstrechtliche Bewilligung, soweit diese überhaupt als erforderlich erachtet werden können, bereits erfolgt bzw. entsprechende Verfahren im Zusammenhang mit den besagten Rotwildfütterungen anhängig. Zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte als Jagdausübungsberechtigter der GJ Y keineswegs zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt
- neben der bestehenden Rotwildfütterung ‚B‘ auf Gp. 8/1, KG Y, ein Fundament mit ca 6 x 13 m Ausmaß zum Zwecke der Errichtung eines Futterstadels betoniert sowie
- neben der bestehenden Rotwildfütterung ‚C‘ auf Gp. 7/1, KG Gries im Sellrain ein Silo betoniert und dadurch in beiden Fällen den Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet (Rodung) hat, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen, wird die Aufnahme folgender Beweise beantragt: - Einvernahme des Beschuldigten - Einvernahme des Zeugen Bürgermeister D, Gemeindeamt Y, Adresse - Durchführung eines Lokalaugenscheins - amtswegige Einholung und Einsichtnahme in den betreffend die GJ Y bei der BH A geführten Akt in Jagdsachen, insbesondere zu den besagten Rotwildfütterungen - Einvernahme des Gemeindewaldaufsehers E, Adresse. - Einvernahme des F (Obmann Agrargemeinschaft), Adresse. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die verhängten Geldstrafen auch weit überzogen wären. Der Beschuldigte ist unbescholten, erschwerende Umstände sind keine zu Tage gekommen. Infolge dessen wären die verhängten Geldstrafen weder schuld- noch tatangemessen.“
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit die Bezirkshauptmannschaft A um Auskunft darüber ersucht, ob – wie vom Beschuldigten behauptet - forstrechtliche Anmeldungen bzw. Anträge auf forstrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit den Rotwildfütterungen „B“ bzw. „C“ bereits erfolgt bzw. entsprechende Verfahren anhängig sind. Dies wurde zunächst mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.x.xxxx, ****, verneint. Weder vom Beschuldigten noch von der Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke 1/1 und 8/1, KG Y, seien Anträge oder Anmeldungen eingebracht worden. Lediglich in den Jahren xxxx und xxxx seien der Agrargemeinschaft Y. auf den genannten Grundstücken forstrechtliche Bewilligungen zur Rodung von Waldflächen zum Zweck der Schaffung von Reinweideflächen erteilt worden. Mit Email vom xx.xx.xxxx teilte die Bezirkshauptmannschaft A ergänzend mit, dass zwischenzeitlich am xx.xx.xxxx ein Antrag zur Rodung auf Gst 1/1, KG Y, für die Wildfütterung C von der Agrargemeinschaft Y gestellt worden sei. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein forstfachliches Gutachten in Auftrag gegeben. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom x.x.xxxx, ****, geht im Wesentlichen mit näherer Begründung hervor, dass im Auftrag des Jagdausübungsberechtigten der GJ Y neben der Rotwildfütterung „B“ auf Gst. 8/1, KG Y, ein Fundament mit den Ca.-Ausmaßen von 6 x 13 m zum Zwecke der Errichtung eines Futterstadels, und weiters neben der Rotwildfütterung „C“ auf Gst. 1/1, KG Y, ein Silo betoniert worden sei, wodurch in beiden Fällen Waldboden ohne Rodungsbewilligung zu anderen Zwecken als denen der Waldkultur verwendet worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei der Rotwildfütterung „B“ schon immer an der besagten Stelle ein Stadel zur Lagerung von Rauhfutter vorhanden gewesen sei, wurde vom Amtssachverständigen zwar bestätigt, gleichzeitig aber ausgeführt, dass das Ausmaß dieses Stadels nur ca. 3x4 oder max. 4x4 Meter und damit nur einen Bruchteil der Fläche der nunmehr vorhandenen betonierten Bodenplatte eingenommen habe. Zudem sei der alte Stadel nicht auf einem betonierten Fundament gestanden. Somit sei jedenfalls mehr Waldboden für nichtforstliche Zwecke in Anspruch genommen worden als ursprünglich. Gleiches gelte für die Baulichkeiten am Standort C. Am x.x.xxxx wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dort erläuterte der forstfachliche Amtssachverständige nochmals sein schriftliches Gutachten vom x.x.xxxx. Überdies wurden die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen Bürgermeister D und Gemeindewaldaufseher E einvernommen. Mit Email vom x.x.xxxx erklärte der Beschwerdeführer, kurzfristig nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können, und erstattete gleichzeitig weiteres Vorbringen zur gegenständlichen Angelegenheit. Vom Landesverwaltungsgericht wurde überdies eine Strafregisterauskunft eingeholt, wonach beim Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr X ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr römisch zehn ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 17, 17a und 174) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (Paragraphen 17, 17 a und 174) lauten auszugsweise wie folgt: „Rodung § 17.
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. (…)“ „Anmeldepflichtige Rodung § 17a.
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wennParagraph 17 a,
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
- die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
- der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
- der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
- die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
- die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß. (…)“ „Strafbestimmungen § 174.
(1)WerParagraph 174,
(1)Wer a)
- (…)
- das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;
- das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt; (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
- der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
- der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, (…) zu ahnden.“ Entsprechend dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall zu klären, ob der Beschuldigte Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hat, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Rotwildfütterung „B" schon immer an der besagten Stelle ein Stadel zur Lagerung von Rauhfutter vorhanden gewesen sei und deshalb keinerlei Rodung erfolgt und auch kein Waldboden zerstört worden sei. Gleiches gelte für den Bereich der bestehenden Rotwildfütterung „C". Diesem Vorbringen ist der forstfachliche Amtssachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom x.x.xxxx als auch im Rahmen der von Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar insofern entgegengetreten, als er diesbezüglich klarstellte, dass zwar im Bereich B tatsächlich ein Stadel vorhanden gewesen sei, das Ausmaß der nunmehr gegenständlichen Bautätigkeiten aber klar über den ursprünglichen Bestand hinaus ging. Gleiches gelte für die Rotwildfütterung C. Klargestellt wurde vom Amtssachverständigen auch, dass es sich bei den betreffenden Flächen jedenfalls um Waldboden handelt. Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel, an diesen Ausführungen des Amtssachverständigen zu zweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Da also der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse, dass die im vorliegenden Fall vorgenommenen Betonierungen auf Waldflächen im Sinn des § 1a Forstgesetz 1975 erfolgten und dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet wurde, ausgehen und erweist sich Herrn X´ Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). Da also der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse, dass die im vorliegenden Fall vorgenommenen Betonierungen auf Waldflächen im Sinn des Paragraph eins a, Forstgesetz 1975 erfolgten und dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet wurde, ausgehen und erweist sich Herrn X´ Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit Email vom x.x.xxxx auch zugestanden, die ihm vorgeworfenen Betonierungen Mitte Juni xxxx vorgenommen zu haben, und zwar über das Ausmaß der vorhandenen Bauten hinausgehend. Diesbezüglich spielt es für die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 keine Rolle, ob die Baumaßnahme im Bereich C zu Recht als „Silo“ bezeichnet wurde, da das Ausmaß der rechtswidrigerweise erfolgten Bautätigkeit eindeutig aus den im Akt befindlichen Lichtbildern hervorgeht. Auch das genaue Ausmaß des bei der Rotwildfütterung B bestandenen Stadels spielt im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Rolle, da jedenfalls unbestrittenermaßen feststeht, dass die vom Beschwerdeführer veranlassten Betonierungen das bestehende Ausmaß überschritten haben.Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit Email vom x.x.xxxx auch zugestanden, die ihm vorgeworfenen Betonierungen Mitte Juni xxxx vorgenommen zu haben, und zwar über das Ausmaß der vorhandenen Bauten hinausgehend. Diesbezüglich spielt es für die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 keine Rolle, ob die Baumaßnahme im Bereich C zu Recht als „Silo“ bezeichnet wurde, da das Ausmaß der rechtswidrigerweise erfolgten Bautätigkeit eindeutig aus den im Akt befindlichen Lichtbildern hervorgeht. Auch das genaue Ausmaß des bei der Rotwildfütterung B bestandenen Stadels spielt im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Rolle, da jedenfalls unbestrittenermaßen feststeht, dass die vom Beschwerdeführer veranlassten Betonierungen das bestehende Ausmaß überschritten haben. Bewilligungen für die festgestellten Rodungen liegen zweifellos nicht vor. Dies wurde von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren glaubwürdig dargelegt und konnte der Beschwerdeführer auch die von ihm behaupteten Bewilligungen nicht vorlegen. Warum solche Bewilligungen nicht vorliegen (etwa weil der Bürgermeister der Gemeinde Y die von ihm diesbezüglich zugesagten Schritte nicht gesetzt hat), spielt für die Verwirklichung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung keine Rolle und musste daher nicht näher geprüft werden. Der § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verbietet ausdrücklich die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Unter der vom Amtssachverständigen widerspruchsfrei und unzweifelhaft getroffenen Feststellung, dass die gegenständlichen Bautätigkeiten – unabhängig vom ursprünglichen Zustand dieser Grundstücke - auf Waldboden erfolgten und diese Bautätigkeiten keinesfalls der Waldkultur dienen, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat.Der Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 verbietet ausdrücklich die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Unter der vom Amtssachverständigen widerspruchsfrei und unzweifelhaft getroffenen Feststellung, dass die gegenständlichen Bautätigkeiten – unabhängig vom ursprünglichen Zustand dieser Grundstücke - auf Waldboden erfolgten und diese Bautätigkeiten keinesfalls der Waldkultur dienen, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Da der Beschwerdeführer überdies nichts vorbringt, was an der von der belangten Behörde angenommenen fahrlässigen Tatbegehung zweifeln ließe, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Das Landesverwaltungsgericht geht entsprechend der glaubwürdigen Aussage des Bürgermeisters D anlässlich der Verhandlung vom x.x.xxxx davon aus, dass der Beschwerdeführer wissen musste, dass die vormals bestehende Rotwildfütterung B mit xx.xx.xxxx aufzulassen war. Unabhängig davon musste Herrn X aber jedenfalls bewusst sein, dass er durch die bewilligungslosen und über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Bautätigkeiten jedenfalls gegen das Rodungsverbot verstößt. Das Landesverwaltungsgericht geht entsprechend der glaubwürdigen Aussage des Bürgermeisters D anlässlich der Verhandlung vom x.x.xxxx davon aus, dass der Beschwerdeführer wissen musste, dass die vormals bestehende Rotwildfütterung B mit xx.xx.xxxx aufzulassen war. Unabhängig davon musste Herrn römisch zehn aber jedenfalls bewusst sein, dass er durch die bewilligungslosen und über den vorhandenen Bestand hinausgehenden Bautätigkeiten jedenfalls gegen das Rodungsverbot verstößt. Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Nichteinhaltung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen, wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen, um so genannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1
- Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Nichteinhaltung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen, wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen, um so genannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Eine solche Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Was den angenommenen Tatzeitpunkt betrifft, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die Umschreibung „jedenfalls aber vor xx.xx.xxxx“ eine ausreichend konkrete Tatzeitumschreibung darstellt. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang § 44a Z 1 VStG, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ vergleiche VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua). Die Tatzeitfeststellung ist etwa dann nicht ausreichend, wenn diese nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (siehe VwGH 15.4.1985, 83/10/0162). Dass eine exakt umschriebene Tatzeit auch für die Beurteilung der Verjährung essentiell ist, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.6.1981, 81/07/0044, ausgesprochen. Insofern wurde etwa vom VwGH eine Zeitangabe „in den letzten Jahren“ im Hinblick auf die Bestimmungen des § 31 VStG über die Verfolgungsverjährung als zu unbestimmt erachtet (VwGH 9.3.1978, 1761/76). Und auch mit einer Tatzeit, die mit „bis 11.4.1991“ umschrieben ist, lässt die belangte Behörde die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Tatverhalten zum Vorwurf gemacht wurde und liegt insofern ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor (VwGH 19.5.1992, 92/04/0035).Die Tatzeitfeststellung ist etwa dann nicht ausreichend, wenn diese nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (siehe VwGH 15.4.1985, 83/10/0162). Dass eine exakt umschriebene Tatzeit auch für die Beurteilung der Verjährung essentiell ist, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.6.1981, 81/07/0044, ausgesprochen. Insofern wurde etwa vom VwGH eine Zeitangabe „in den letzten Jahren“ im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 31, VStG über die Verfolgungsverjährung als zu unbestimmt erachtet (VwGH 9.3.1978, 1761/76). Und auch mit einer Tatzeit, die mit „bis 11.4.1991“ umschrieben ist, lässt die belangte Behörde die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Tatverhalten zum Vorwurf gemacht wurde und liegt insofern ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vor (VwGH 19.5.1992, 92/04/0035). Umgekehrt genügte dem VwGH aber etwa in seinem Erkenntnis vom 19.9.1990, 90/01/0045, eine mit „bis mindestens
- Oktober 1989, 13.00 Uhr“ angegebene Tatzeit, weil es bei dieser Formulierung ausgeschlossen erscheint, dass der Beschuldigte wegen einer gleichartigen, vor dem
- Oktober 1989 gelegenen Tat neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte (in diesem Sinn auch VwGH 13.5.1986, 86/07/0027). Auch im vorliegenden Fall setzt die angenommene Tatzeit den Beschuldigten nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung aus und verhindert auch nicht die Prüfung einer allfälligen Verjährung. Die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes stellt nämlich ein Dauerdelikt dar. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehen lassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (VwGH 17.12.1985, 85/07/0120). Vor diesem Hintergrund war allerdings der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern umzuformulieren, als die Tatzeit richtigerweise statt mit „jedenfalls aber vor 14.07.2014“ „jedenfalls aber seit 14.07.2014“ zu lauten hat. Eine solche Änderung des Tatzeitpunktes ist zulässig. Laut der zum vormaligen Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung des VwGH vom 27.2.1995, 90/10/0092, ist die Berufungsbehörde (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zu einer - im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen - "Modifizierung der Tatumschreibung" berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Am Fortdauern der angenommenen Verwaltungsübertretung besteht auch insofern kein Zweifel, als – wie bereits oben festgestellt - nach wie vor keine Bewilligungen für die gegenständlichen Rodungen vorliegen. Weiters war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnis insofern zu berichtigen, als darin von der Grundstücksnummer „Gp. 7/1“ anstatt richtig „Gp. 1/1“ die Rede ist. Dies stellt offenkundig lediglich einen auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler dar, den das Landesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 62 Abs 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigen konnte. Weiters war der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnis insofern zu berichtigen, als darin von der Grundstücksnummer „Gp. 7/1“ anstatt richtig „Gp. 1/1“ die Rede ist. Dies stellt offenkundig lediglich einen auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler dar, den das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit von Amts wegen berichtigen konnte. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der Strafbemessung ist insbesondere der für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung. Diesbezüglich sieht der oben wiedergegebene § 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm Abs 1 letzter Satz Z 1 vor, dass solche Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind.Bezüglich der Strafbemessung ist insbesondere der für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung. Diesbezüglich sieht der oben wiedergegebene Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, vor, dass solche Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind. Insofern kann festgehalten werden, dass bei den angenommenen Verwaltungsübertretungen der vorgesehene Strafrahmen jeweils nur zu ca. 4,1 % ausgeschöpft wurde und schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafen durch das Landesverwaltungsgericht nur sehr gering ist. Dennoch, und obwohl die belangte Behörde ohnehin zu Recht die einschlägige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund und nichts als erschwerend gewertet hat, waren aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall entsprechend den genannten Strafbemessungskriterien die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Strafen gegeben. Der Zweck der übertretenen Norm, nämlich Wald zu erhalten, wurde aufgrund des geringen Ausmaßes der betroffenen Flächen nämlich auch nur in einem relativ geringen Ausmaß beeinträchtigt, weshalb aber bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes der Unrechtsgehalt dieser Tat eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigt, auch wenn der Strafrahmen von der belangten Behörde ohnehin, wie erwähnt, nur zu ca. 4 % ausgeschöpft wurde. In diesem Zusammenhang kann auf das VwGH-Erkenntnis vom 31.3.2011, 2010/10/0138, verwiesen werden, wonach bei einer konsenslosen Rodung einer nicht unerheblichen Waldfläche (2800 m²) in einem Zeitraum von knapp sieben Jahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG 1975 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Wenn aber eine solche konsenslose Rodung dem typischen Unrechts- und Schuldgehalt entspricht, kann der vorliegenden Rodung weit kleinerer Flächen ein deutlich geringerer Unrechts- und Schuldgehalt attestiert werden.Der Zweck der übertretenen Norm, nämlich Wald zu erhalten, wurde aufgrund des geringen Ausmaßes der betroffenen Flächen nämlich auch nur in einem relativ geringen Ausmaß beeinträchtigt, weshalb aber bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes der Unrechtsgehalt dieser Tat eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigt, auch wenn der Strafrahmen von der belangten Behörde ohnehin, wie erwähnt, nur zu ca. 4 % ausgeschöpft wurde. In diesem Zusammenhang kann auf das VwGH-Erkenntnis vom 31.3.2011, 2010/10/0138, verwiesen werden, wonach bei einer konsenslosen Rodung einer nicht unerheblichen Waldfläche (2800 m²) in einem Zeitraum von knapp sieben Jahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG 1975 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Wenn aber eine solche konsenslose Rodung dem typischen Unrechts- und Schuldgehalt entspricht, kann der vorliegenden Rodung weit kleinerer Flächen ein deutlich geringerer Unrechts- und Schuldgehalt attestiert werden. Dies auch insofern, als der in der Verhandlung vom x.x.xxxx einvernommene Bürgermeister D bestätigte, dass der Beschwerdeführer vorab mit ihm über die geplanten Baumaßnahmen gesprochen und er diesem gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, dass dies wohl kein großes Problem darstellen würde. Auch der Zeuge Gemeindewaldaufseher E erklärte in der genannten Verhandlung, dass er Herrn X gegenüber ausgeführt hätte, dass die Erweiterung der Rotwildfütterung B durch Fällung einiger Bäume wohl unproblematisch sei. Dies auch insofern, als der in der Verhandlung vom x.x.xxxx einvernommene Bürgermeister D bestätigte, dass der Beschwerdeführer vorab mit ihm über die geplanten Baumaßnahmen gesprochen und er diesem gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, dass dies wohl kein großes Problem darstellen würde. Auch der Zeuge Gemeindewaldaufseher E erklärte in der genannten Verhandlung, dass er Herrn römisch zehn gegenüber ausgeführt hätte, dass die Erweiterung der Rotwildfütterung B durch Fällung einiger Bäume wohl unproblematisch sei. Diese Gespräche der Zeugen mit dem Beschwerdeführer konnten Letzteren zwar nicht vom Verbot einer bewilligungslosen Rodung entbinden, mindern aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes den Unrechtsgehalt der angenommenen Verwaltungsübertretung. Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr ausgesprochenen Strafen in Anbetracht der vom Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde leicht abweichend vorgenommenen Bewertung der Strafbemessungskriterien, nämlich im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen, die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung, den Unrechtsgehalt und den Grad des Verschuldens, als schuld- und tatangemessen. Der gegenständlichen Beschwerde war daher nach Maßgabe der erforderlichen, bereits weiter oben angesprochen Spruchberichtigungen insofern stattzugeben und die entsprechende Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafen auszusprechen. Was die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, so hat dieser dazu keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte und insofern die finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht als derart prekär eingestuft werden konnte, dass damit eine weitere Herabsetzung der Strafen rechtfertigbar gewesen wäre. Was die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, so hat dieser dazu keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte und insofern die finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht als derart prekär eingestuft werden konnte, dass damit eine weitere Herabsetzung der Strafen rechtfertigbar gewesen wäre. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafen war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0915.8