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{'item': 'LVwG-2014/12/2166-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/2166-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Behörde Z vom 20.06.2014, GZ:****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das gegenständliche Strafkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das gegenständliche Strafkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach § 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang und mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Behörde Z vom 20.06.2014, GZ:****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben am 03.04.2013 um 20:40 Uhr in Z, Adresse, vor Autovermietung F folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben durch lautstarkes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre und haben damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) idgF begangen.“Sie haben durch lautstarkes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre und haben damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) idgF begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 4 Abs 1 TLPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TLPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend wie folgt ausgeführt: „…Am 03.04.2013 um ca. 20:40 hatte ich mein Auto mit laufendem Motor und mit eingeschalteter Warnblinkanlage am R-Platz vor der „F“ Autovermietung geparkt. Meine zwei Kinder und ich warteten auf BB (Kindesmutter) geb. am xx.xx.1978, die nur kurz in das Telefon- und Internetcafe neben der „F“ Autovermietung ging, um dort eine Telefonkarte zu kaufen. Danach wollten wir gleich wieder weiterfahren. Als ich die Polizei gesehen habe, wollte ich unverzüglich wegfahren. Jedoch wurde ich von der Polizei gestoppt und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ich stieg aus dem Auto, um den Polizisten meine Papiere zu zeigen. In diesem Moment kam auch BB hinzu und konnte somit den weiteren Vorfall beobachten. Laut der Aussage des Polizisten hätte ich mit ihm lautstark geschrien, jedoch habe ich mit ihm nicht geschrien und dies kann auch von BB bezeugt werden. Ich habe von Natur aus eine sehr laute Stimme und musste aufgrund des hohen Lärmpegels am R-Platz noch ein wenig lauter sprechen als normal. In der Straferkenntnis wird „störender Lärm“ wie folgt definiert: „Störender Lärm“ sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche. Da ich weder geschrien noch das Gespräch mit dem Polizisten von langer Dauer war, ist der Tatbestand nach § 1 Abs. 1 TLPG als nicht erfüllt anzusehen.Laut der Aussage des Polizisten hätte ich mit ihm lautstark geschrien, jedoch habe ich mit ihm nicht geschrien und dies kann auch von BB bezeugt werden. Ich habe von Natur aus eine sehr laute Stimme und musste aufgrund des hohen Lärmpegels am R-Platz noch ein wenig lauter sprechen als normal. In der Straferkenntnis wird „störender Lärm“ wie folgt definiert: „Störender Lärm“ sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche. Da ich weder geschrien noch das Gespräch mit dem Polizisten von langer Dauer war, ist der Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, TLPG als nicht erfüllt anzusehen. Ich wurde wegen folgenden Punkten angezeigt § 102 Abs.2 KFG vorschriftswidriges Einschalten der Alarmblinkanlage, § 102 Abs. 6 a KFG vorschriftwidriges Nichtabstellen des Fahrzeugmotors sowie § 1Abs. 1 TLPG ungebührliche Lärmerregung. Die Verkehrsstrafen in der Höhe von insgesamt € 90,- wurden von mir am 23.09.2013 einbezahlt.Ich wurde wegen folgenden Punkten angezeigt Paragraph 102, Absatz 2, KFG vorschriftswidriges Einschalten der Alarmblinkanlage, Paragraph 102, Absatz 6, a KFG vorschriftwidriges Nichtabstellen des Fahrzeugmotors sowie Paragraph eins A, b, s, 1 TLPG ungebührliche Lärmerregung. Die Verkehrsstrafen in der Höhe von insgesamt € 90,- wurden von mir am 23.09.2013 einbezahlt. Am 14.05.2013 erhob ich mündlich Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.04.
  3. Ich gab an, dass ich mit Polizisten keinesfalls lautstark geschrien habe und BB dies bezeugen kann. In weiterer Folge habe ich beantragt, dass der Fall noch einmal überprüft und das Verfahren wegen ungebührlicher Lärmerregung gegen mich eingestellt wird. Daraufhin bekam ich am 20.06.2014 das Straferkenntnis, dass die Strafe reduziert jedoch nicht von ihr abgesehen wurde. Derzeit bekomme ich eine Pension in der Höhe von mtl. € 1.065,17 ausbezahlt. Ich zahle eine monatliche Miete in der Höhe von €
  4. Ich stelle aufgrund des von mir dargestellten Sachverhaltes den Antrag auf Aufhebung der Strafe. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung.“ Am 27.03.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Insp CC und BB einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt, ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2014/12/
  5. Der gegenständliche Vorfall hat sich am 03.04.2013 um 20:40 Uhr in Z am R-Platz 1 vor der Autovermietung F – somit vor dem Zer Bahnhof – ereignet. Aufgrund des Verkehrsaufkommens war der Geräuschpegel durch Verkehrslärm erhöht. Nicht mit ausreichender Sicherheit konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch lautstarkes Schreien in Z, R-Platz 1 vor Autovermietung F störenden Lärm erregt hat. Dies ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Tatzeit und Tatort ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion T vom 05.04.2013, GZ ****, und aus der Stellungnahme des Meldungslegers vom 14.05.2013, GZ ****, und wurden im Verfahren auch nicht bestritten. Bekannt ist, dass am Tatort die Lärmbelastung durch Verkehrslärm häufig erhöht ist. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es auch zur Tatzeit aufgrund des umgehenden Verkehrslärms sehr laut gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat weiters ausgesagt, dass er in normaler Lautstärke mit dem – anlässlich einer Verkehrskontrolle einschreitenden – Polizeibeamten gesprochen habe, wobei der Beschwerdeführer zugestanden hat, dass er immer etwas lauter spreche. Die Zeugin BB, deren Ehe mit dem Beschwerdeführer mittlerweile geschieden ist, hat ausdrücklich bestätigt, dass ihr damaliger Gatte ihrer Erinnerung nach nicht außergewöhnlich laut gesprochen habe. Ihr Ex-Gatte spreche grundsätzlich mit lauter Stimme. Auch hat die Zeugin äußerst glaubwürdig versichert, dass sie schon dabei gewesen sei, als die Polizeibeamten zum Fahrzeug ihres Ex-Gatten gekommen seien. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger konnte sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern. Es war daher nicht möglich, den Meldungsleger zur Lärmsituation und zur konkreten Lautstärke des Beschwerdeführers zu befragen. Der Meldungsleger verwies auf die gegenständliche Anzeige. Aus der Anzeige geht Folgendes hervor: „… Der Fahrzeuglenker wurde im Zuge der Amtshandlung auf seine begangenen Verstöße nach dem KFG sowie nach der StVO aufmerksam gemacht. AA wurde sofort laut und schrie den Beamten CC an, das sei eine Frechheit. Nur weil er Ausländer sei. AA wurde versucht zu beruhigen, aber AA wurde noch lauter. AA wurde darüber aufgeklärt, sollte er sich nicht sofort beruhigen, werde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen aufgrund seiner Erregung. Dies sah AA jedoch ein und beruhigte sich. …“ Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse kann nicht mit einer für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch sein lautes Sprechen störenden Lärm erzeugt hat, zumal es sich nicht in zweifelsfreier Weise ergeben hat, dass bei Berücksichtigung der Lärmsituation vor dem Bahnhof die – zugegebenermaßen laute - Sprechweise des Beschwerdeführers geeignet war nach ihrer Art und/oder ihrer Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz LGBl Nr 60/1976 in der maßgeblichen Fassung LGBl Nr 2/2011, ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976, in der maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2011,, ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. Lärm ist dann störend, wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann. Strafbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung - nach einem objektiven Maßstab - geeignet erscheint, von anderen, nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl die ständige Rechtsprechung des VwGH 12.10.1987, 87/10/0116, und die dort angeführte Vorjudikatur, weiters VwGH 22.02.1993, 92/10/0389 uva).Lärm ist dann störend, wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann. Strafbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung - nach einem objektiven Maßstab - geeignet erscheint, von anderen, nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche die ständige Rechtsprechung des VwGH 12.10.1987, 87/10/0116, und die dort angeführte Vorjudikatur, weiters VwGH 22.02.1993, 92/10/0389 uva). Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten verstößt gegen die Anforderungen an ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann und erfüllt daher das Tatbestandselement des Ungebührlichen (vgl VwGH 30.04.1992, 90/10/0039, und die dort angeführte Vorjudikatur).Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten verstößt gegen die Anforderungen an ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann und erfüllt daher das Tatbestandselement des Ungebührlichen vergleiche VwGH 30.04.1992, 90/10/0039, und die dort angeführte Vorjudikatur). Was das Tatbestandselement des Störenden anlangt, so ist im vorliegenden Fall allerdings zu berücksichtigen, dass am Tatort die Lärmbelastung durch Verkehrslärm häufig erhöht ist und nach – nicht widerlegter - Aussage des Beschwerdeführers es auch zur Tatzeit aufgrund des umgehenden Verkehrslärms sehr laut gewesen sei. Laut Anzeige und Stellungnahme des Meldungslegers hat der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung die Polizeibeamten angeschrien, allerdings konnte sich der Meldungsleger bei der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an die gegenständliche Amtshandlung nicht mehr erinnern und war daher die Befragung des Meldungslegers zur Lärmsituation und zur konkreten Lautstärke des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat in Abrede gestellt, dass er durch lautes Schreien störenden Lärm erzeugt hat. Nach seinen Angaben habe er lediglich lauter gesprochen, was seiner üblichen Sprechweise entspreche. Diese Aussage wurde von der Zeugin BB ausdrücklich bestätigt. Es liegen daher keine eindeutigen Beweisergebnisse vor, aus denen zweifelsfrei auf die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des "störenden Lärms" geschlossen werden könnte. Nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nach Durchführung des oben skizzierten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft des Beschwerdeführers nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann. Da – wie zuvor ausgeführt – nicht mit Sicherheit erweisbar ist, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2013 um 20:40 Uhr durch lautstarkes Schreien in Z, R-Platz 1 vor Autovermietung F störenden Lärm erregt hat, war entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.2166.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.