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{'item': 'LVwG-2014/17/2264-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/2264-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der A A, Ort Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Ort Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.07.2014, Zahl ***, nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der A A, Ort Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Ort Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.07.2014, Zahl ***, nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zur Einstellung gebracht.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG zur Einstellung gebracht.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin A A, geboren am 18.11.1956, wohnhaft in Ort Z, nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 08.10.2013, 10.50 Uhr Tatort: Gem. W, B ***, km 4,8 Fahrzeug: LKW, Kz. *-**** Befördertes Gut: UN 0081 Sprengstoff, Typ A 1.1D, 1 Kiste aus Pappe, 26 kg, NEM 25 kg und Gefahrgut in begrenzter Menge (UN 1993), 6 kg; Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Beförderers (GmbH) zu verantworten, dass es seitens des Beförderers unterlassen wurde, dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) entsprach, da festgestellt wurde, dass
  3. die Zusammenladeverbote nicht beachtet wurden, da UN 0081 zusammen mit anderem Gefahrgut auf einer Beförderungseinheit geladen wurde.
  4. Die Kiste aus Pappe stand schräg – nicht in Übereinstimmung mit den Ausrichtungspfeilen – auf anderen Gütern.
  5. Die Kiste aus Pappe mit begrenzter Menge UN 1993 stand schräg, ungesichert und nicht formschlüssig geladen auf anderen Gütern. Die Beförderungseinheit wurde am 08.10.2013 um 10.50 im Gem. W, B ***, km 4,8 mit dem KFZ, Kz. *-**** von C C gelenkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  6. § 9 VStG iVm. § 7 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. § 13 Abs. 1a GGBG iVm. Abschnitt 7.5.2 ADRParagraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 7.5.2 ADR
  7. § 9 VStG iVm. § 7 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. § 13 Abs. 1a GGBG iVm. Abschnitt 3.4.1 lit g ADRParagraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 3.4.1 Litera g, ADR
  8. § 9 VStG iVm. § 7 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. § 13 Abs. 1a GGBG iVm. Unterabschnitt 7.5.5.1
  9. Satz iVm. Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRParagraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.5.1
  10. Satz in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
  11. 600,00 § 37 Abs. 2 Ziff. 8 lit. a GGBG 6 Tage
  12. 600,00 Paragraph 37, Absatz 2, Ziff. 8 Litera a, GGBG 6 Tage i.V.m. § 20 VStG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG
  13. 110,00 § 37 Abs. 2 Ziff. 8 lit. b GGBG 72 Stunden
  14. 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Ziff. 8 Litera b, GGBG 72 Stunden
  15. 110,00 § 37 Abs. 2 Ziff. 8 lit. b GGBG 72 Stunden
  16. 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Ziff. 8 Litera b, GGBG 72 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ----------- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 82,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 2,80 als Ersatz der Barauslagen für Kopien. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 904,80“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.07.2014, Zl. ***, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 10.07.2014 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist die nachfolgende„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.07.2014, Zl. ***, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 10.07.2014 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist die nachfolgende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Betroffenen wird zur Last gelegt: „Tatzeit: 08.10.2013, 10.50 Uhr Tatort: Gem. W, B ***, km 4,8 Fahrzeug: LKW, Kz. *-**** Befördertes Gut: UN 0081 Sprengstoff, Typ A 1.1D, (B1000C), 1 Kiste aus Pappe, 26 kg, NEM: 25 KG und Gefahrgut in begrenzter Menge (UN 1993, 6 kg) Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Beförderers (GmbH) zu verantworten, dass es seitens des Beförderers unterlassen wurde, dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) entsprach, da festgestellt, dass
  17. die Zusammenladeverbote nicht beachtet wurden, da UN 0081 zusammen mit anderem Gefahrgut auf einer Beförderungseinheit geladen wurde.
  18. Die Kiste aus Pappe stand schräg – nicht in Übereinstimmung mit den Ausrichtungspfeilen – auf anderen Gütern.
  19. Die Kiste aus Pappe mit begrenzter Menge UN 1993 stand schräg, ungesichert und auch nicht formschlüssig geladen auf anderen Gütern. Die Beförderungseinheit wurde am 08.03.2014 um 10.50 Uhr im Gem. W, B ***, km 4,8 mit dem KFZ, Kz. *-**** von C C gelenkt.“ Dem Betroffenen wird die Übertretung folgender Rechtsvorschriften vorgeworfen: - § 13 Abs. 1a GGBGParagraph 13, Absatz eins a, GGBG Diese Bestimmungen lauten: ● § 13.

(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1Paragraph 13,
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind; 2. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist; 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; 4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; 5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind; 6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind; 7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und 8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. 9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind unddafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und 10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wird zur Gänze angefochten wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird zur Gänze angefochten wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zu Spruchpunkt 1-3: 1. Die vorgehaltene Übertretung stützt sich auf die Anzeige der LVA *** vom 09.10.2014. Der Meldungsleger führt aus, dass am 08.10.2013, um 11.45 Uhr, die Unterbrechung der Beförderung von CI D D aufgehoben worden sei, da der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt worden sei. Die Verwendung von Ladungssicherungsmitteln zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes wird nicht angeführt, sodass davon auszugehen ist, dass die vorhandenen Ladungssicherung vom Meldungsleger als ausreichend erachtet wurde. 2. In der Anzeige fehlen Ausführungen dazu, - welches Gewicht die einzelnen Teile der Ladung hatten - wie das Fahrzeug ausgestattet war - wie hoch der Reibwert des Bodens anzusetzen ist - wie hoch die Ladung war - wo der Schwerpunkt der Ladung lag - welche Kräfte auf die einzelnen Teile der Ladung bei normalen Betrieb einwirken Die Beantwortung dieser Fragen ist von grundlegender Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM V 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßnahmen zulässt.Die Beantwortung dieser Fragen ist von grundlegender Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM römisch fünf 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßnahmen zulässt. Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Ladung liegt dann vor, wenn die Ladung so verwahrt oder gesichert ist, dass sie
  1. a)den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten
  2. b)der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt
  3. c)niemand gefährdet wird. 3. Die Reibungskraft ist ein wichtiger Helfer bei der Ladungssicherung und ist immer vorhanden, wenn eine Ladung auf die Ladefläche gestellt wird. Kein Material ist absolut glatt und jede Oberfläche hat Unebenheiten. Diese wirken wie eine Mikroverzahnung zwischen Ladefläche und Ladung. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt dann vor, wenn die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können, was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben war. Im gegenständlichen Fall zeigt bereits der Umstand, dass das Ladegut und die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeschädigt waren, dass die Ladung ausreichend gesichert war. 4. Zum Beweis dafür, dass entgegen den polizeilichen Ermittlungen die vorhandene Ladungssicherung sehr wohl ausreichend war
  4. a)um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten,
  5. b)die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten und
  6. c)niemand gefährdet war, wird die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Ladungssicherung beantragt. Zum Beweis für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung, insbesondere - durch die Verwendung einer Kombination verschiedener Ladungs-Sicherungsmittel, insbesondere einer Spannlatte - durch form- und kraftschlüssiges Laden wird ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Verkehrs- und betriebssichere Beladung von Fahrzeugen beantragt, zum Beweis dafür, dass aufgrund der vom Meldungsleger getroffenen Feststellung eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist und die Vorschriften einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung sehr wohl eingehalten wurden. Beweis: Gutachten Die erkennende Behörde ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig. Dieser Beweispflicht hat die Behörde nicht entsprochen. 5. Schulungs- und Kontrollsystem: 5.1. Die Unternehmerin hat Vorkehrungen getroffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften hintangehalten werden. Neben entsprechenden Dienstanweisungen an die bei ihr beschäftigten Lenker, Vorschriften strikte einzuhalten, hat sie ein wirksames, begleitendes Kontrollsystem installiert. Die Maßnahmen, die von ihm getroffen wurden, werden nachfolgend detailliert angeführt. Im Betrieb der Beschuldigten ist ein umfangreiches Schulungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Sanktionen eingerichtet. Auch der Fahrer C C hat dieses Schulungsprogramm durchlaufen und kannte die entsprechenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften. 5.2. Insbesondere absolvierte der Lenker C C - am 14.01.2013 - in der Fahrschule E E in A-V, Adresse 3 - eine ADR-Ausbildung Beweis: Rechnung Nr. 13/0048 der Fahrschule E E vom 17.02.2013 5.3. Im Unternehmen der Beschuldigten werden alle LKW-Fahrer vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Diese Vorbereitung umfasst sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit. Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissensstand zu überprüfen und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Auch der Fahrer wurde über alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften unterrichtet und regelmäßig auf den Wissensstand hin überprüft. Die Beschuldigte kommt somit ihrer gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass sie sämtliche LKW-Fahrer ihres Unternehmens entsprechend schult, belehrt und überwacht. Die Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange. Besonderes Augenmerk wird neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch auf die Beladung, Ladungssicherung, ADR und auf kraftfahrgesetzliche Bestimmungen gelegt. 5.4. Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Fahrer nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. Die Fahrer sind über die rechtlich relevanten Bestimmungen unterrichtet, unterstehen einer eingehenden Kontrolle des Unternehmens und haben bei Verstößen jederzeit mit Sanktionen zu rechnen. Der Fahrer wurde intensiv geschult, mit allen Informationen ausgestattet und verpflichtete sich auch schriftlich - unter anderem - die Vorschriften im Zusammenhang mit Ladungssicherung einzuhalten. Ein etwaiger Verstoß ist somit eindeutig auf ein eigenmächtiges Handeln des Fahrers entgegen den Beschäftigungsrichtlinien zurückzuführen. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften: 1. Unterlassene Beweisaufnahme: Die belangte Behörde hat von Amts wegen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und beabsichtigte Feststellungen auf Beweisergebnisse zu stützen. Die Betroffene hat im Verfahren vor der belangten Behörde die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens beantragt und die Fragestellung konkret formuliert, zum Beweis dafür, dass eine ordnungsgemäße Ladungssicherung vorlag, sohin zum Beweis für mangelndes Verschulden. Aufgrund dieser mangelhaften bzw. unterlassenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde kann objektiv nicht festgestellt werden, dass der Tatbestand erfüllt ist. Folglich kann auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden. 2. Mangelhafte Begründung: Die belangte Behörde hat das Vorbringen der Betroffenen nicht berücksichtigt und ist im Wesentlichen eine Begründung für die von der Betroffenen gesetzten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung schuldig geblieben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr bereits mehreren Entscheidungen festgestellt hat, berechtigt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des nicht als Zeugen vernommenen Erhebungsbeamten schon ausreicht, den Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen (VwGH 18.4.1980, 1039/78). Dem Meldungsleger als unter Diensteid stehenden Beamten kommt nicht ein generell höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu als anderen Personen (VwGH 27.06.2001, 99/09/0159). Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 u.a.).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 u.a.). Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0016). Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 u.a.). Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VwGH 20.09.1983, 83/11/0019). Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).Aufgrund des Paragraph 58, Absatz 2 und des Paragraph 60, AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76). Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 Slg 8769 A). Rechtswidrigkeit des Inhaltes: 1. Maßgebende Bestimmung: § 5 Abs. 1 VStG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, VStG lautet: § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
  1. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde führt aus (Seite 3, zweiter Absatz): „Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 09.10.2013 sowie auf den Akteninhalt.“ Die belangte Behörde verkennt den wesentlichen Inhalt von § 5 Abs. 1 VStG und erklärt eine Übertretung nach dem GGBG zum „Erfolgsdelikt“. Durch die Feststellung eines Mangels im Zuge einer Kontrolle hat sich die Betroffene noch nicht schuldig im Sinne des GGBG gemacht.Die belangte Behörde verkennt den wesentlichen Inhalt von Paragraph 5, Absatz eins, VStG und erklärt eine Übertretung nach dem GGBG zum „Erfolgsdelikt“. Durch die Feststellung eines Mangels im Zuge einer Kontrolle hat sich die Betroffene noch nicht schuldig im Sinne des GGBG gemacht. Im konkreten Fall wurde die Ladung insbesondere durch kraft- und formschlüssiges Laden gesichert. Zudem wurde die Verwendung von Ladungssicherungsmitteln zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes in der Anzeige nicht angeführt, sodass davon auszugehen ist, dass die vorhandenen Ladungssicherung vom Meldungsleger als ausreichend erachtet wurde. Der Fahrer wurde intensiv geschult, absolvierte nachweislich eine ADR-Ausbildung, wurde mit allen Informationen ausgestattet und verpflichtete sich auch schriftlich - unter anderem - die Vorschriften im Zusammenhang mit Ladungssicherung und Gefahrgut einzuhalten. Ein etwaiger Verstoß ist somit eindeutig auf ein eigenmächtiges Handeln des Fahrers entgegen den Beschäftigungsrichtlinien zurückzuführen. Sofern ein Mangel festgestellt wird, hat die Behörde konkret sich zu den getroffenen Maßnahmen zu äußern und darlegen, inwiefern die vom Lenker getroffenen Maßnahmen unzureichend gewesen sein sollen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach einem festgestellten Mangel eine verbindliche Schuld einhergeht, ist unrichtig, zumal der Mangel zum Erfolg stilisiert wird. Liegt der Erfolg erwiesener Maßen vor, hat der Täter diesen zu verantworten, nicht einen Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach einem festgestellten Mangel eine verbindliche Schuld einhergeht, ist unrichtig, zumal der Mangel zum Erfolg stilisiert wird. Liegt der Erfolg erwiesener Maßen vor, hat der Täter diesen zu verantworten, nicht einen Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Die belangte Behörde hat darzulegen, worin das Verschulden der Betroffenen liegt und nicht den Mangel als Erfolg zu qualifizieren. Es wird gestellt der A N T R A G :
  2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt. Ort Y, am
  4. August 2014 A A Beilage: - Rechnung Nr. 13/0048 der Fahrschule E E vom 17.02.2013“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der der Zeuge CI D D der Landespolizeidirektion Tirol zeugenschaftlich einvernommen werden konnte. Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Im erstinstanzlichen Bescheid wurde – wie bereits oben ausgeführt – festgehalten, dass die Beschwerdeführerin „es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Beförderers (GmbH) zu verantworten hat, dass es seitens des Beförderers unterlassen wurde, dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) entsprach …“. Die Beweisergebnisse zu den, der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen sind eindeutig und klar, können jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht weiter berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin die Tat „als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Beförderers (GmbH) zu verantworten hat“. Es fehlt jedoch eine zweifelsfreie Bezeichnung des Beförderers. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ergibt. Es ist weder im Spruch noch dann im folgenden Bescheid ausgeführt, dass der Beförderer die F GmbH in Ort Z ist. Darüber hinaus wurde es verabsäumt, der Beschwerdeführerin die korrekte Übertretung vorzuwerfen, da eine Verwaltungsübertretung nach den gegebenen Bestimmungen nur dann vorliegt, wenn im Spruch angeführt ist, dass der Beförderer „im Rahmen des § 7 Abs 1“ (sohin unter Einhaltung der für Beförderer geltenden Bestimmungen des ADR 2013) sich nicht vergewissert hat bzw sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) entsprochen habe. (Siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH vom 8.6.2005 zur Zahl 2004/03/0166)Darüber hinaus wurde es verabsäumt, der Beschwerdeführerin die korrekte Übertretung vorzuwerfen, da eine Verwaltungsübertretung nach den gegebenen Bestimmungen nur dann vorliegt, wenn im Spruch angeführt ist, dass der Beförderer „im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, (sohin unter Einhaltung der für Beförderer geltenden Bestimmungen des ADR 2013) sich nicht vergewissert hat bzw sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) entsprochen habe. (Siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH vom 8.6.2005 zur Zahl 2004/03/0166) Da auf Grund des mangelhaften Spruchs die Beschwerdeführerin zum einen keinesfalls davor gefeit ist, wegen derselben Tat ein weiteres Mal bestraft zu werden, sowie elementare Bestandteile im gegenständlichen Spruch gefehlt haben, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zur Einstellung zu bringen.Da auf Grund des mangelhaften Spruchs die Beschwerdeführerin zum einen keinesfalls davor gefeit ist, wegen derselben Tat ein weiteres Mal bestraft zu werden, sowie elementare Bestandteile im gegenständlichen Spruch gefehlt haben, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG zur Einstellung zu bringen. Eine Korrektur des Spruches war aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2264.2

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