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{'item': 'LVwG-2014/19/1262-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1262-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Zu A.) Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,

Zu B.) 1.) § 4 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 iVm § 55p und § 137 Abs. 1 Z. 15 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959

Paragraph 4, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 in Verbindung mit Paragraph 55 p und Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Zu B.) 2.) § 2 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006

iVm. § 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005

Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2006,

in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,

Zu B.) 3.) § 9 lit. b und e iVm § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005

Paragraph 9, Litera b und e in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Zu A.) 500,00 Zu B.) 1.) 360,00 Zu B.) 2.) 500,00 Zu B.) 3.) 500,00 Gemäß: § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,

§ 137Abs.

1 Z. 15 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

§ 45Abs.

1 lit. f Tiroler Natur-schutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005

Paragraph 45, Absatz eins, Litera f, Tiroler Natur-schutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,

§ 45Abs.

1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,

Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden 33 Stunden 6 Stunden 6 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 186,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2046.00“ Hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständlichen Übertretung zu B.)1.) nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen wie folgt aus: Zu Spruchpunkt B.)1.): (…) Aufgrund der Anzeigen vom 05.07.2013 und 31.07.2013 sowie den beigelegten Lichtbildern steht für die erkennende Behörde fest, dass der Beschuldigte am 21.06.2013 und am 29.07.2013 im Gebiet C, das sich auf einer Teilfläche der Grundstücke Nr **8/1 und **8/8, beide KG Z, befindet und in der Biotopkartierung auch als solches ausgewiesen ist, Gülle, sohin ein stickstoffhältiges Düngemittel, aufgebracht hat. Dies ist eindeutig auf den mitgelieferten Lichtbildern erkennbar. Da es sich bei dem Gebiet C zweifellos um einen wassergesättigten Boden handelt, da dieses Gebiet auch in der Biotopkartierung aufscheint und als Feuchtgebiet zu qualifizieren ist, ist das Ausbringen von Gülle hierauf nicht gestattet. (…)

  1. Beschwerde: Mit der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, und dies im Hinblick auf Spruchpunkt B)
  2. im Wesentlichen wie folgt begründet:Mit der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen, und dies im Hinblick auf Spruchpunkt B)
  3. im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei richtig, dass er am 21.06.2013 und am 29.07.2013 die beiden Gst Nr **8/1 und **8/8, beide KG Z, landwirtschaftlich genutzt habe. Dabei habe er natürlichen Wirtschaftsdünger des von ihm bewirtschafteten Bauernhofes „B B“ auf den Gst Nr **8/1 und **8/8 aufgebracht. Die Aufbringung sei jedoch nicht auf wassergesättigtem Boden erfolgt. Weder sei der natürliche Wirtschaftsdünger auf den von der Behörde vermeintlich als Feuchtgebiet angesehenen Flächen aufgebracht worden noch habe es sich bei den Flächen, auf denen er Dünger aufgebracht habe, um einen wassergesättigten Boden gehandelt. Das Gegenteil sei der Fall. Die Düngung am 21.06.2013 und am 29.07.2013 sei am Ende einer Trocken- und kurz vor einer Schlechtwetter- bzw Regenperiode erfolgt. Die Ausbringung sei daher bewusst vor Einlangen einer Schlechtwetterfront erledigt worden, um damit eine bessere Wirkung des Wirtschaftsdüngers auf die Düngung des Bodens erzielen zu können.
  4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein naturkundliches Gutachten eingeholt. Darin sollte die Aktualität der im gegenständlichen Fall relevanten Biotopkartierung geprüft werden. Außerdem sollte die Plausibilität der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung dahingehend überprüft werden, ob hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Flächen ein Feuchtgebiet/Gebiet C, vorkommt oder vorgekommen ist. Mit Gutachten vom 9.10.2014, ***, führte der naturkundliche Amtssachverständige im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde Z im Jahr 2011 die Biotopkartierung erneuert habe, und diese noch nicht freigegebene Kartierung korrekt sei. Das in der ursprünglichen Biotopkartierung beschriebene Feuchtgebiet sei zwar stark degeneriert, allerdings immer noch als Feuchtgebiet erkennbar. Am 03.12.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei diesbezüglich die Rechtssachen zu den Akten *** und *** gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Dort wiederholte und bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein schriftliches Beschwerdevorbringen. Im Übrigen wurde im Rahmen einer Einvernahme des naturkundlichen Amtssachverständigen dessen Gutachten vom 9.10.2014 erörtert.Am 03.12.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei diesbezüglich die Rechtssachen zu den Akten *** und *** gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Dort wiederholte und bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein schriftliches Beschwerdevorbringen. Im Übrigen wurde im Rahmen einer Einvernahme des naturkundlichen Amtssachverständigen dessen Gutachten vom 9.10.2014 erörtert. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wird angelastet, gegen § 4 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012) verstoßen zu haben.Dem Beschwerdeführer wird angelastet, gegen Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012) verstoßen zu haben. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.“ Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist wassergesättigt ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist wassergesättigt ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. Der naturkundliche Amtssachverständige führte im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung aus, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass die jedenfalls seit dem Jahr 1996 eingetretene Beeinträchtigung des Feuchtgebietes durch Maßnahmen des Beschwerdeführers verursacht wurde. Insbesondere sei aus den der verfahrenseinleitenden Anzeige beigeschlossenen Lichtbildern nicht klar zu erkennen, ob der Beschwerdeführer auch im Feuchtgebiet Gülle ausgebracht hat. Zur Frage, ob die Existenz eines Feuchtgebietes das Vorhandensein eines wassergesättigten Bodens voraussetze, führte der Amtssachverständige aus, dass für ein Feuchtgebiet ein wassergeprägter Boden Voraussetzung sei. Inwiefern Wassersättigung im Sinne des Aktionsprogramms Nitrat 2012 Voraussetzung für das Vorhandensein eines Feuchtgebietes sei, könne er nicht beurteilen. Es gebe auch in Feuchtgebieten Perioden, in denen in diesem Bereich der Boden nicht wassergesättigt ist, wie zB bei Trockenperioden im Hochsommer. Insofern erachtet das Landesverwaltungsgericht zum einen die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig, wonach dieser ein ausreichend großes Güllebecken habe, daher kein Druck hinsichtlich der Gülleausbringung bestehe und er immer darauf Bedacht gewesen sei, die Grenzen des Feuchtgebietes bei der Düngung nicht zu überschreiten. Der Umstand, dass die Gülleausbringung auf Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist, erfolgt ist, ist auch aus dem Grund nicht erweislich, da es in Feuchtgebieten Perioden gibt, in denen der Boden nicht wassergesättigt ist, zB bei Trockenperioden im Hochsommer. Insgesamt lässt sich somit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass der Beschwerdeführer stickstoffhältige Düngemittel auf wassergesättigtem Boden im Sinne des Aktionsprogramms Nitrat 2012 aufgebracht hat. Daher war Spruchpunkt B.)1.) aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.Insgesamt lässt sich somit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass der Beschwerdeführer stickstoffhältige Düngemittel auf wassergesättigtem Boden im Sinne des Aktionsprogramms Nitrat 2012 aufgebracht hat. Daher war Spruchpunkt B.)1.) aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.
  5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1262.3

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