RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0559-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Frau AA, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2015, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.07.2015, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 260,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 260,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. B e g r ü n d u n g: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt zu einem bestimmten Tatzeitpunkt auf einer bestimmten Straße in X ihr Fahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Wegen einer Übertretung nach § 37 FSG wurde über sie eine Geldstrafe von Euro 1.300,00 und Ersatzarrest verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 130,00 bestimmt. In der Begründung verwies die Erstbehörde auf zwei einschlägige Vormerkungen und die Wahrnehmungen des Polizisten.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt zu einem bestimmten Tatzeitpunkt auf einer bestimmten Straße in römisch zehn ihr Fahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 37, FSG wurde über sie eine Geldstrafe von Euro 1.300,00 und Ersatzarrest verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 130,00 bestimmt. In der Begründung verwies die Erstbehörde auf zwei einschlägige Vormerkungen und die Wahrnehmungen des Polizisten. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin der Polizist habe die Angelegenheit falsch beobachtet. Sie sei zwar bei der Fahrerseite eingestiegen, sei aber dann auf den Beifahrersitz gerutscht und ihr Mann habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt. Sie beantragte daher die Einstellung des Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung am 01.07.2015 wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes als Zeugen und des Polizisten. Es galt der erstinstanzliche Akt als verlesen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Aufgrund des Beweisverfahrens ergibt sich: Die Beschwerdeführerin hat am 30.10.2014 um 14 Uhr 30 das Kraftfahrzeug Ihres Mannes in X auf der W-Straße 30 in Richtung Kreuzung T gelenkt. Der Polizist wurde auf sie aufmerksam, als sie einen Streit mit dem Besitzer eines Privatparkplatzes hatte, den sie während der Amtshandlung auf dem Posten X benutzt hatte. Während des Streits ist keine andere Person bei der Beschwerdeführerin erschienen. Die Beschwerdeführerin hat am 30.10.2014 um 14 Uhr 30 das Kraftfahrzeug Ihres Mannes in römisch zehn auf der W-Straße 30 in Richtung Kreuzung T gelenkt. Der Polizist wurde auf sie aufmerksam, als sie einen Streit mit dem Besitzer eines Privatparkplatzes hatte, den sie während der Amtshandlung auf dem Posten römisch zehn benutzt hatte. Während des Streits ist keine andere Person bei der Beschwerdeführerin erschienen. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug gelenkt hat und nicht ihr Mann. Bei der Beweiswürdigung spielte vor allem eine große Rolle, dass der Mann der Beschwerdeführerin trotz Erinnerung an die Wahrheitspflicht sich in Widersprüche mit der Aussage der Beschwerdeführerin verwickelte und insgesamt einen sehr unsicheren und uninformierten Eindruck vermittelte. Hingegen erwies sich die Aussage des Polizisten als absolut schlüssig. Die Übertretung wird daher als erwiesen angesehen. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schwerwiegend, da kein Versicherungsschutz bestand. Als erschwerend sind zwei einschlägige Vormerkungen zu werten. Die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 1.300,00 erscheint bei dem angewandten Mindeststrafsatz des § 37 Abs 1 iVm. § 37 Abs 3 Z 1 FSG absolut angemessen und ist wegen der Vormerkungen notwendig trotz der ungünstigen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Es sind daher Beschwerdekosten vorzuschreiben. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schwerwiegend, da kein Versicherungsschutz bestand. Als erschwerend sind zwei einschlägige Vormerkungen zu werten. Die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 1.300,00 erscheint bei dem angewandten Mindeststrafsatz des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG absolut angemessen und ist wegen der Vormerkungen notwendig trotz der ungünstigen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Es sind daher Beschwerdekosten vorzuschreiben. Begründung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0559.4