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{'item': 'LVwG-2015/22/1392-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1392-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Nachbarin A B, Adresse, S als auch die Nachbarn Mag. C D und Mag. E F, Adresse, S, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ***, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates S vom 10.4.2015, Zl. Mag***/****/BW-BV-BA/2 wegen Erteilung der Baubewilligung für den Dachbodenausbau im Anwesen Adresse, S, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Baubescheid des Stadtmagistrates S vom 10.4.2015, Zl. Mag***/****/BW-BV-BA/2 wurde der XY GmbH die Baubewilligung für den Dachbodenausbau im Anwesen Adresse, S, erteilt. Dem angefochtenen Bescheid ist eine eingehende Baubeschreibung zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn A B, Mag C D und Mag. E F, alle Adresse, S, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Frau A B brachte darin vor wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem am 10.
  3. ausgestellten und am 15.4.2015 (siehe Kopie der Hinterlegungsverständigung) zugestellten Bescheid des Stadtmagistrats S, Abteilung Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, zur Erteilung der Baubewilligung für den Dachbodenausbau im Anwesen Adresse sehe ich mich gezwungen, Frist gerecht Beschwerde zu erheben. Im Bescheid wird mehrmals darauf hingewiesen, dass die westliche und nordwestliche Seite des Daches wenig einsehbar sind. Dies ist keineswegs der Fall, da diese Seite sowohl von der abwärts führenden Gasse I als auch vom abwärts führenden öffentlichen Spazierweg und besonders von den oberhalb des Gebäudes befindlichen öffentlichen Plätzen wie Kirchplatz vor der Kirche O, dem Spielplatz sowie dem Vereinsplatz komplett einsehbar ist - gegenteilig zu den anderen östlichen und südöstlichen Seite, die tatsächlich wesentlich weniger einsehbar sind.Im Bescheid wird mehrmals darauf hingewiesen, dass die westliche und nordwestliche Seite des Daches wenig einsehbar sind. Dies ist keineswegs der Fall, da diese Seite sowohl von der abwärts führenden Gasse römisch eins als auch vom abwärts führenden öffentlichen Spazierweg und besonders von den oberhalb des Gebäudes befindlichen öffentlichen Plätzen wie Kirchplatz vor der Kirche O, dem Spielplatz sowie dem Vereinsplatz komplett einsehbar ist - gegenteilig zu den anderen östlichen und südöstlichen Seite, die tatsächlich wesentlich weniger einsehbar sind. Gerade am Oer Vereinsplatz wird Traditionsreichtum und Brauchtum intensiv gepflegt und sind diese öffentlichen Plätze besonders für diese Zwecke genutzt. Das einseitige (die Dachkonstruktion als solches zerstörende) Aufklappen des Daches, die Errichtung einer Glasfront in Verbindung mit einer massiven Stahlbetontreppe und die Dachöffnung für eine Terrasse im nordwestlichen, komplett einsehbaren Dachteil, widerspricht daher meines Erachtens den Richtlinien des SOG. Im Bescheid wird von einer „geringfügigen" Aufklappung des Dachbereichs gesprochen; von Geringfügigkeit kann jedoch hier nicht die Rede sein: die Errichtung der Aufklappung des nordwestseitigen Daches erfolgt praktisch auf das Doppelte der bisherigen Giebellänge im Umfang von bis zu 4,53 m Erhöhung und das Dach wird insgesamt im gesamten Bereich um 30 cm erhöht. Durch diese einseitige Dachklappenerrichtung werden sehr wohl die wesentlichen konstruktiven Merkmale maßgeblich und massiv verändert - gerade im nördlichen und damit komplett von den oben angeführten öffentlichen Flächen einsehbaren Bereich. Aufgrund der Tatsache, dass die Stadtgemeinde S in der Erstellung eines neuen Bebauungsplanes für diesen Bereich säumig ist und der alte (vor 1994 erstellte Bebauungsplan ungültig ist) sind Fakten wie die Bauhöhe und die notwendige Einhaltung der Bebauungsdichte offenbar nicht relevant. Das Fehlen des Bebauungsplanes führt hier offenbar dazu, dass massiv aufgebaut wird und steht dies im konkreten Fall widersprüchlich zu öffentlichen Interessen, da dadurch nur für eine einzige eingereichte Wohnung mehr Platz entstehen soll, dafür aber die Dachkonstruktion und damit das Gesamtbild des Hauses auf dieser nordwestlichen Seite massiv abgeändert wird. Genau diese Seite des Hauses aber ist vor allem von oben und wie erwähnt von vielen Plätzen und damit vielen beteiligten Bürgern einsehbar. Außerdem ist in diesem Zusammenhang die Verwendung der Fläche, die bis jetzt in Form des alten Schuppens genutzt wurde, nochmals genau auf eventuell bestehende Wege- und Nutzungsrechte zu überprüfen! Es wurde kolportiert, dass im Falle eines Abrisses des Schuppens, die Nutzungsrechte der besagten Fläche an die Stadt fallen würden. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, ist zu prüfen, ob die Stadt auf eine Fläche, die dann praktisch Allgemeingut wäre, verzichten darf, um dem Bewilligungswerber den externen Zugang zum Dachgeschoss wie dargestellt zu ermöglichen. Eine Überprüfung dieser Sachlage ist durch Private nicht möglich und wird daher um entsprechende Prüfung von Amts wegen gebeten. Für was steht Stadt- und Ortsbildschutz sowie Denkmalschutz, wenn nicht zur Bewahrung historischer Strukturen, Werte und Tradition inmitten von Innovation und Veränderung der Moderne. Gerade im alten Stadtteil O wird Tradition und das Leben im Dorfcharakter noch besonders hoch geschrieben und bildet damit ein eindrucksvolles Bild, wie mitten in einer modernen Stadt noch Dorfleben lebendig gehalten wird. Neue und moderne Lösungen sollten gerade im Hinblick auf diese besondere Situation genau hinterfragt und restriktiv gehalten werden. Hier geht es schließlich um die Bewahrung von traditionellem, baulichen Kulturgut für Plätze mit großer Allgemeinnutzung. Die zu errichtende Wohnung im Dachgeschoß, also das Interesse eines Einzelnen, kann hier wohl kaum dem allgemeinem, öffentlichen Interesse entgegen gesetzt werden, das Ortsbild und Denkmäler möglichst für die Nachwelt zu erhalten. Die Entscheidung des Bundesdenkmalamts, im nordwestlichen Teil eine moderne Fassadenlösung und die einseitige massive Veränderung der schützenswerten historischen Dachgesamtkonstruktion zu bewilligen, ist in dieser Hinsicht keinesfalls nachzuvollziehen. Sie bedingt aber auch nicht, dass die Stadt S sich diesem Spruch anschließt! Von evtl. ins Treffen geführten Sanierungsabsichten des Bauherrn (siehe Bescheid des Bundesdenkmalamtes), die möglicherweise zukünftig geplant sein könnten, kann hier auch keine stichhaltige Begründung abgeleitet werden, da die Eigentumsverhältnisse des Objekts Adresse sich sehr differenziert darstellen und keineswegs gesichert ist, dass der neuen Dachkonstruktion eine umfassende Sanierung und damit eine einheitliche und stimmige Gestaltung des Gesamtobjekts folgen wird. Da der Bescheid des Bundesdenkmalamts nur an die Hausmiteigentümer ergangen ist, war diesbezüglich jedoch kein Einspruch seitens anderer Parteien möglich. Es ist jedoch nicht schlüssig, warum die Beschlussfassung des Bundesdenkmalamtes unabdingbar zur Folge haben muss, dass das öffentlich einsehbare Stadt- und Ortsbild seitens der Stadt nicht mehr Schützens- und erhaltenswert ist. Resümee: Alle im Bescheid geplanten Maßnahmen liegen im nordwestlichen Teil des Daches. Die bestehende Dachkonstruktion wird in diesem - also von öffentlichen Plätzen, Wegen und Straßen wie Gasse I, Vereinsplatz, Spazierweg von der Kirche, Alter Kirchplatz – komplett einsehbarem Teil maßgeblich verändert und entgegen dem Hauscharakter modernisiert.Alle im Bescheid geplanten Maßnahmen liegen im nordwestlichen Teil des Daches. Die bestehende Dachkonstruktion wird in diesem - also von öffentlichen Plätzen, Wegen und Straßen wie Gasse römisch eins, Vereinsplatz, Spazierweg von der Kirche, Alter Kirchplatz – komplett einsehbarem Teil maßgeblich verändert und entgegen dem Hauscharakter modernisiert. Dies geschieht im Interesse eines einzelnen Bauwerbers zur Optimierung der Dachgeschoßfläche für eine Wohnung. Das Dach wird im nordwestlichen Teil nicht geringfügig, sondern massiv aufgeklappt (bis 4,5 m.!). Die Kubatur erhöht sich damit um über ein Viertel der bestehenden Bestandsbaumasse. Es stellt sich somit auch die Frage der Bebauungsdichte. Dieser sensible Bereich in Verbindung m it der absoluten „Einsehbarkeit des Objekts" auf der massiv veränderten Seite, wird als äußerst problematisch gesehen. Die Öffnung des Daches für den Terrassenbereich liegt ebenfalls in dem von allen umliegenden öffentlichen Plätzen und Flächen im Westen und Norden einsehbaren Teil des Daches. Es wird daher ersucht, die Einhaltung der Bestimmungen und Richtlinien des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes und sowie der Tiroler Bauordnung im Hinblick auf die in diesem Stadtteil Os besondere Situation und im Hinblick auf die erhaltenswerte Konstruktion des Denkmal geschützten Hauses, Adresse, sowie die Situation der Nutzungs- und Wegerechte hinter dem Bestandsobjekt nochmals genau zu prüfen und gegebenenfalls eine Bauverhandlung durchzuführen.“ Mag. C D und Mag. E F, brachten sowohl im eigenen Name als auch durch ihren Rechtsvertreter vor wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Wir möchten gegen den am 10.04.2015 ausgefertigten und am 16.4.2015 hinterlegten Bescheid des Stadtmagistrats, Abt. Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, bezüglich Erteilung der Baubewilligung für einen Dachbodenausbau im Anwesen Adresse Beschwerde erheben. Nach genauer Betrachtung des Einreichplans haben wir nämlich festgestellt, dass man wohl nicht davon sprechen kann, dass „das Dach in seinem nordwestlichen Teil geringfügig aufgeklappt" wird, wie dies im schriftlichen Befund formuliert ist. Die Aufklappung des Daches betrifft vielmehr mindestens die Hälfte der Dachbreite in unsere Richtung und kann mit 4,5 Metern wohl nicht als geringfügig bezeichnet w erden. Da wir im untersten Stock des Hauses Adresse wohnen und die Lichtverhältnisse vor allem in den hinteren (nördlichen) Räumen ohnehin schon prekär sind, würde die Erhöhung des Gebäudes Adresse im geplanten Bereich für uns beträchtliche Nachteile mit sich bringen. Außerdem ist unser Recht auf Gehör verletzt worden, weil wir zu keiner Stellungnahme eingeladen wurden und keine Bauverhandlung stattgefunden hat.“ „In umseits bezeichneter Bausache beruft sich der Vertreter der Beschwerdewerber auf die gem. § 10 Abs. 2 AVG erteilte Vollmacht und erhebt gegen den Baubescheid des Stadtmagistrates S vom 10.4.2015 zu Mag***/*l**/BW-BV-BA/2 fristgerecht die„In umseits bezeichneter Bausache beruft sich der Vertreter der Beschwerdewerber auf die gem. Paragraph 10, Absatz 2, AVG erteilte Vollmacht und erhebt gegen den Baubescheid des Stadtmagistrates S vom 10.4.2015 zu Mag***/*l**/BW-BV-BA/2 fristgerecht die B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht und führt aus wie folgt: Im angefochtenen Bescheid hat das Stadtmagistrat S die beantragte Baubewilligung für einen Dachbodenausbau im Anwesen Adresse bewilligt, Im Bescheid wurde unter dem Punkt Befund festgehalten, dass das Dachgeschoss für einen nordwestlichen Teil geringfügig aufgeklappt und der ganze Dachstuhl angehoben wird. Aufgrund der vorliegenden planlichen Darstellung der Bauwerberin zeigt sich allerdings ein ganz anderes Bild. Es ist laut Plan vorgesehen, das Dach um 4,5 m aufzuklappen, womit wohl nicht mehr von einer geringfügigen Änderung gesprochen werden kann. Wird das Dach tatsächlich in dieser Höhe aufgeklappt und angehoben, so zieht dies für die Nachbarliegenschaften - insbesondere das Gebäude Adresse - einen erheblichen Lichtverlust nach sich. Durch diese geplanten Baumaßnahmen würde sich außerdem die Kubatur des Gebäudes erheblich verändern. Die Kubatur würde sich um fast ein Fünftel vergrößern, was keinesfalls als geringfügig angesehen werden kann. Es ist sohin festzuhalten, dass diese Baumaßnahmen eine wesentliche Veränderung des Gebäudes Adresse darstellen würden, weshalb in jedem Fall eine Bauverhandlung durchzuführen gewesen wäre, Durch die von der Behörde gewählt Vorgangsweise hatten die Nachbarn und vor allem die Beschwerdeführer keine Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Aufgrund der vorliegenden Planunterlagen ist es offenkundig, dass die Nachbarinteressen durch die geplanten Baumaßnahmen schwer beeinträchtigt werden. Es hätte daher jedenfalls eine Bauverhandlung durchgeführt werden müssen, um das rechtliche Gehör zu wahren. Als unmittelbare Nachbarn sind daher die Beschwerdewerber durch die Baubewilligung in ihrem subjektiven öffentlichen Recht verletzt. So konnten im Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben werden, mit denen sich die Behörde dann auseinandersetzen hätte müssen. Dass dies nicht geschehen ist, belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wäre jedenfalls eine Bauverhandlung durchzuführen gewesen und wäre dadurch die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Des Weiteren überschreitet das eingereichte Bauprojekt die zulässige Geschoßflächendichte erheblich, da nicht alle notwendigen Abstände eingehalten wurden. Das Projekt widerspricht in Form und Größe den gesetzlich übergeordneten raumplanerischen Vorgaben. Es wird sohin gestellt folgender B E S C H W E R D E A N T R A G das Landesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Baubescheid des Stadtmagistrates S vom 10.4.2015, ZI Mag***/*l**/BW-BV-BA/2, ersatzlos aufheben und den Baubewilligungsantrag der XY GmbH abweisen; in eventu wolle das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Durchführung einer Bauverhandlung an das Stadtmagistrat S zurückverweisen.“ Die Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte mit Schreiben vom 3.6.
  4. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 26Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind als Miteigentümer eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes unstrittig Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO
  1. Mündliche Verhandlung hat keine stattgefunden, sodass die Nachbarn in der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Präklusion nicht eingeschränkt waren.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind als Miteigentümer eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO
  2. Mündliche Verhandlung hat keine stattgefunden, sodass die Nachbarn in der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Präklusion nicht eingeschränkt waren. Frau A B bringt im Wesentlichen vor, das geplante Bauvorhaben sei mit den Bestimmung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003) nicht vereinbar. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass den Nachbarn in Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes kein Mitspracherecht zukommt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062; 26.1.2006, 2005/06/0356 uva). Im Übrigen ist auf die (nach entsprechender Änderung des Projektes) positive Beurteilung durch den Sachverständigenbeirat nach dem SOG 2003 zu verweisen (siehe im Detail das Protokoll über die
  3. Sitzung vom 27.11.2013). Auch das Bundesdenkmalamt hat einen positiven Bescheid erlassen (siehe Bescheid vom 14.1.2015, Zl. BDA-*****/obj/2014/0001-DVer). Das vage Vorbringen im Hinblick auf die Erhöhung der Kubatur (Erhöhung der Baumasse) stellt nicht ansatzweise eine Einwendung im rechtlichen Sinne dar, bleibt doch völlig unklar, in welchem Recht sich die Nachbarin beeinträchtigt fühlt. Nur ergänzend ist anzuführen, dass für den Bauplatz kein Bebauungsplan besteht und sohin auch keine Bebauungsdichte normiert ist. Hier ist vor allem auf das positive stadtplanerische Gutachten vom 18.11.2014 zu verweisen.Frau A B bringt im Wesentlichen vor, das geplante Bauvorhaben sei mit den Bestimmung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003) nicht vereinbar. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass den Nachbarn in Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes kein Mitspracherecht zukommt vergleiche etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062; 26.1.2006, 2005/06/0356 uva). Im Übrigen ist auf die (nach entsprechender Änderung des Projektes) positive Beurteilung durch den Sachverständigenbeirat nach dem SOG 2003 zu verweisen (siehe im Detail das Protokoll über die
  4. Sitzung vom 27.11.2013). Auch das Bundesdenkmalamt hat einen positiven Bescheid erlassen (siehe Bescheid vom 14.1.2015, Zl. BDA-*****/obj/2014/0001-DVer). Das vage Vorbringen im Hinblick auf die Erhöhung der Kubatur (Erhöhung der Baumasse) stellt nicht ansatzweise eine Einwendung im rechtlichen Sinne dar, bleibt doch völlig unklar, in welchem Recht sich die Nachbarin beeinträchtigt fühlt. Nur ergänzend ist anzuführen, dass für den Bauplatz kein Bebauungsplan besteht und sohin auch keine Bebauungsdichte normiert ist. Hier ist vor allem auf das positive stadtplanerische Gutachten vom 18.11.2014 zu verweisen. Die Nachbarn Mag C D und Mag. E F brachten im eigenen Namen zusammenfassend vor, die geplanten Baumaßnahmen würden zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Lichtverhältnisse führen. Diesbezüglich steht ihnen jedoch kein Mitspracherecht zu bzw. stellt eine (allfällige) Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch eine Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (VwGH 30.3.2004, 2003/06/0055; 24.1.2013, 2011/06/0123 uva). Von Ihrem Rechtsvertreter wurde zudem eingewendet, die zulässige Geschoßflächendichte sei nicht eingehalten worden. Hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach gegenständlich infolge Fehlens eines Bebauungsplanes keine Dichtebestimmungen normiert sind. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, indem sie vorbringen, dass im behördlichen Verfahren keine Möglichkeit bestand, zum Projekt eine Stellungnahme abzugeben bzw. dass keine mündliche Bauverhandlung stattgefunden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass in der TBO 2011 weder eine zwingende Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch eine verpflichtende Mitteilung der Parteien des Verfahrens über die Antragstellung im Baubewilligungsverfahren normiert ist. Auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen sehen eine derartige grundsätzliche Verpflichtung der Behörde zur Information der Parteien des Baubewilligungsverfahrens über eine Antragstellung nicht vor. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens offenkundig (in den Beschwerden finden sich durchgehend Ausführungen, die nur nach entsprechender Plankenntnis nachvollziehbar erscheinen) seitens der Behörde Akteneinsicht auch in die Pläne erteilt wurde (z.B. Beschwerde D „nach genauer Durchsicht des Einreichplanes“). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer inhaltlich lediglich Einwendungen erhoben haben, die sich auf kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht stützen konnten und im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist keine relevante Verletzung von Verfahrensrechten erkennbar. Den Beschwerden war daher nicht Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1392.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.