RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/1626-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der X GmbH, vertreten durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin Mag. CC, Adresse, gegen den Bescheid der Behörde Z vom 28.04.2015, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der römisch zehn GmbH, vertreten durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin Mag. CC, Adresse, gegen den Bescheid der Behörde Z vom 28.04.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhaltsfeststellungen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhaltsfeststellungen: Mit der Eingabe vom 24. Februar 2015 haben AA und BA um die Erteilung der Baubewilligung für den Teilausbau des bestehenden Dachbodens (Zu- und Umbau sowie teilweise Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes) im Anwesen der W-Gasse 16 in **** Z, Bp ***1 KG Z, angesucht. Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde seitens der Baubehörde Z ohne Durchführung einer Bauverhandlung die beantragte Baubewilligung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.4.2015 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Der Bauplatz ist laut Stellungnahme des Amtssachverständigen der belangten Behörde für Bauberatung-Gestaltung und Ortsbildschutz vom 5.3.2015 in einer Schutzzone nach dem Straßen und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003) gelegen. Die X GmbH ist Eigentümerin der Bp ***2 KG Z. Die Grenzen dieses Grundstückes grenzen an den Bauplatz (Bp ***3 KG Z) weder an noch liegt die Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze.Die römisch zehn GmbH ist Eigentümerin der Bp ***2 KG Z. Die Grenzen dieses Grundstückes grenzen an den Bauplatz (Bp ***3 KG Z) weder an noch liegt die Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Gegen den vorgenannten Baubescheid vom 28.4.2015 hat die Nachbarin X GmbH rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:Gegen den vorgenannten Baubescheid vom 28.4.2015 hat die Nachbarin römisch zehn GmbH rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Die Firma X GmbH erhebt gegen den Bescheid der Behörde Z vom 28.04.2015, Zahl ****, binnen offener Frist B E S C H W E R D E gemäß den Art 130 Abs 1 Z 1 , Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:„Die Firma römisch zehn GmbH erhebt gegen den Bescheid der Behörde Z vom 28.04.2015, Zahl ****, binnen offener Frist B E S C H W E R D E gemäß den Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 7, ff VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: 1. Sachverhalt AA und BA haben um die Erteilung der Baubewilligung für einen teilweisen Dachgeschoßausbau zu Wohnzwecken im Anwesen W-Gasse 16 angesucht. Der nordwestliche, bisher noch nicht ausgebaute Teil des Dachgeschoßes soll nunmehr entsprechend den eingereichten Planunterlagen ausgebaut werden. In diesem Bereich des Dachgeschosses wird die Unterbringung eines Schlafbereiches mit Bad und WC sowie ein Saunaraum beabsichtigt. Gemäß den Planunterlagen soll es sich hierbei um keine selbständige Wohneinheit, sondern um eine Erweiterung der Wohnnutzfläche in der Dachgeschoßebene handeln. Gemäß der Einreichplanung soll die Belichtung des Ausbaubereiches über 4 Dachflächenfenster, die in 2 Reihen angeordnet sind, erfolgen. Die vorhandenen Dachsparren sollen aus statischen Gründen verstärkt werden. Die erforderliche Wärmedämmung zwischen den Sparren angebracht, in zweiter Lage überdämmt und mit Gipskartonplatten gemäß Einreichplanung verkleidet werden. Mit dem angefochtenen Bescheid der Behörde Z vom 28.04.2015, ZI. ****, wird die beantragte Baubewilligung erteilt. 2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Stellung als Nachbarin im Bauverfahren. Durch den angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin in ihren Nachbarrechten als Eigentümerin des Nachbargrundstückes verletzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist Beschwerdeinstanz im Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011. Die gegenständliche Beschwerde ist sohin zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.05.2015 zugestellt. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z1 B-VG vier Wochen. Die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig.Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Stellung als Nachbarin im Bauverfahren. Durch den angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin in ihren Nachbarrechten als Eigentümerin des Nachbargrundstückes verletzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist Beschwerdeinstanz im Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011. Die gegenständliche Beschwerde ist sohin zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.05.2015 zugestellt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG vier Wochen. Die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3. Beschwerdepunkt - Anfechtungserklärung Durch den hier angefochtenen Bescheid der Behörde Z vom 28.04.2015, ZI. ****, erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten als Nachbarin beeinträchtigt. 4. Ausführung der Beschwerdegründe
- a)Inhaltliche Rechtswidrigkeit Der angefochtene Bescheid ist insofern inhaltlich rechtswidrig, als die Beschwerdeführerin in subjektiv öffentlich rechtlichen Nachbarrechten verletzt wurde. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass mit dem Ausbau des Dachbodens tatsächlich eine selbständige neue Wohneinheit geschaffen werden soll. Durch das Hinzukommen einer weiteren selbständigen Wohneinheit ergeben sich Erfordernisse in Bezug auf die Schaffung ansonsten vorgeschriebener Fahrradräume, Wasch- und Trockenräume etc. Die Antragsteller haben keinen Nachweis darüber erbracht, diese Flächen zu schaffen. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass mit der baulichen Umsetzung des hier angefochtenen Bescheides bereits vor Erlassung desselbigen begonnen wurde. Hervorzuheben ist, dass sich die von den Antragstellern getätigten baulichen Maßnahmen nicht mit den Vorgaben des Bescheides decken. Insbesondere wurden im Bescheid festgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und Brandschutzbestimmungen verletzt. Im Übrigen wurden im Zuge der Bauausführung auch statische Erfordernisse aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Im angefochtenen Bescheid wurde auf Seite 5 Z 4 zutreffend darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Gebäude dem Denkmalschutz unterliegt. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang von Seiten der bescheiderlassenden Behörde klargestellt, dass die Baubewilligung nicht eine allenfalls erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetzt. Diese sei vor Beginn gesondert bei Bundesdenkmalamt zu erwirken. Nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin liegt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht vor. Dessen ungeachtet haben die Antragsteller mit der Umsetzung des Bauvorhabens begonnen. Dies sogar noch vor Erlassung des Baubewilligungsbescheides.Der angefochtene Bescheid ist insofern inhaltlich rechtswidrig, als die Beschwerdeführerin in subjektiv öffentlich rechtlichen Nachbarrechten verletzt wurde. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass mit dem Ausbau des Dachbodens tatsächlich eine selbständige neue Wohneinheit geschaffen werden soll. Durch das Hinzukommen einer weiteren selbständigen Wohneinheit ergeben sich Erfordernisse in Bezug auf die Schaffung ansonsten vorgeschriebener Fahrradräume, Wasch- und Trockenräume etc. Die Antragsteller haben keinen Nachweis darüber erbracht, diese Flächen zu schaffen. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass mit der baulichen Umsetzung des hier angefochtenen Bescheides bereits vor Erlassung desselbigen begonnen wurde. Hervorzuheben ist, dass sich die von den Antragstellern getätigten baulichen Maßnahmen nicht mit den Vorgaben des Bescheides decken. Insbesondere wurden im Bescheid festgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und Brandschutzbestimmungen verletzt. Im Übrigen wurden im Zuge der Bauausführung auch statische Erfordernisse aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Im angefochtenen Bescheid wurde auf Seite 5 Ziffer 4, zutreffend darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Gebäude dem Denkmalschutz unterliegt. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang von Seiten der bescheiderlassenden Behörde klargestellt, dass die Baubewilligung nicht eine allenfalls erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetzt. Diese sei vor Beginn gesondert bei Bundesdenkmalamt zu erwirken. Nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin liegt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht vor. Dessen ungeachtet haben die Antragsteller mit der Umsetzung des Bauvorhabens begonnen. Dies sogar noch vor Erlassung des Baubewilligungsbescheides.
- b)Verletzung von Verfahrensvorschriften Die Beschwerdeführerin sieht einen Verfahrensmangel insofern als gegeben an, als das gegenständliche Projekt dem Sachverständigenbeirat nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz vorgelegt werden hätte müssen. Dies im Hinblick auf die angebliche Geringfügigkeit der äußerlichen Änderungen. Dem muss widersprochen werden. Wie dem Bescheid und den zugrundeliegenden Planunterlagen zu entnehmen ist, werden 4 Dachflächenfenster in die Außenhaut des Hauses geschnitten. Insofern ist sehr wohl von einer gravierenden äußerlichen Änderung auszugehen, die dem Sachverständigenbeirat zur Genehmigung bzw. zur Stellungnahme vorgelegt hätte werden müssen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um ein denkmalgeschütztes Haus handelt. Aufgrund der oben dargestellten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und im Hinblick auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol nachstehende ANTRÄGE, Das Verwaltungsgericht Tirol möge 1) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann1) gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 2) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Bauansuchen der Antragsteller vollinhaltlich stattgegeben werde; 3) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben3) den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen“. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Wesentliche Rechtsgrundlage:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlage: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, …
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtszeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung jener subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt, wie sie taxativ in § 26 Abs 3 und 4 TBO 2011 aufgezählt sind. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse oder nur seinem Privatinteresse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung jener subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt, wie sie taxativ in Paragraph 26, Absatz 3 und 4 TBO 2011 aufgezählt sind. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse oder nur seinem Privatinteresse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Eine Bauverhandlung wurde nicht durchgeführt, weshalb ein (Teil)verlust der Parteistellung der hier einschreitenden Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist Aufgrund des Lage der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Bauparzelle ***2 KG Z zum Bauplatz (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen) steht fest, dass die hier einschreitende Nachbarin subjektiv öffentliche Rechte im Sinn des § 26 Abs 4 TBO 2011 geltend machen kann.Aufgrund des Lage der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Bauparzelle ***2 KG Z zum Bauplatz (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen) steht fest, dass die hier einschreitende Nachbarin subjektiv öffentliche Rechte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 geltend machen kann. Die Beschwerde bringt ua vor, dass mit der baulichen Umsetzung des hier angefochtenen Bescheides bereits vor Erlassung desselben begonnen wurde und sich die von den Antragstellern getätigten baulichen Maßnahmen nicht mit den Vorgaben des Bescheides decken, zumal insbesondere festgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und Brandschutzbestimmungen verletzt werden. Damit bringt die Beschwerde jedoch nicht zum Ausdruck, dass durch die hier angefochtene Baubewilligung nicht den Brandschutzbestimmungen entsprochen wird. Vielmehr wird die nicht bescheidgemäße Ausführung des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauvorhabens bemängelt. Das Bauverfahren ist ein Projektsverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 24.3.1983, 81/06/0162).Das Bauverfahren ist ein Projektsverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind vergleiche VwGH 24.3.1983, 81/06/0162). Soweit das Bauvorhaben - wie moniert - entgegen der Baubewilligung, sohin entgegen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Plänen und Baubeschreibung sowie den erteilten Nebenbestimmungen - § 26 Abs 7 TBO 2011 sieht ausdrücklich die Möglichkeit von Befristungen, Auflagen oder Bedingungen vor - umgesetzt wird, wird es Aufgabe der Baubehörde sein, den entsprechenden Sachverhalt festzustellen allenfalls die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 39 TBO 2011) herbeizuführen. Etwaige Mängel in der Umsetzung eines Bauvorhabens können jedoch nicht dazu führen, dass die Baubewilligung als solche infrage gestellt wird. Insofern ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zielführend.Soweit das Bauvorhaben - wie moniert - entgegen der Baubewilligung, sohin entgegen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Plänen und Baubeschreibung sowie den erteilten Nebenbestimmungen - Paragraph 26, Absatz 7, TBO 2011 sieht ausdrücklich die Möglichkeit von Befristungen, Auflagen oder Bedingungen vor - umgesetzt wird, wird es Aufgabe der Baubehörde sein, den entsprechenden Sachverhalt festzustellen allenfalls die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 39, TBO 2011) herbeizuführen. Etwaige Mängel in der Umsetzung eines Bauvorhabens können jedoch nicht dazu führen, dass die Baubewilligung als solche infrage gestellt wird. Insofern ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zielführend. Andere subjektiv öffentliche Rechte im Sinn des § 26 Abs 3 lit a und b iVm § 26 Abs 4 TBO 2011 werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Andere subjektiv öffentliche Rechte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Insbesondere kann ein Nachbar nicht die mangelnde Ausstattung eines Gebäudes mit Nebeneinrichtungen im Sinn des § 11 TBO 2011 wie zB Räume zum Einstellen von Fahrrädern vorbringen.Insbesondere kann ein Nachbar nicht die mangelnde Ausstattung eines Gebäudes mit Nebeneinrichtungen im Sinn des Paragraph 11, TBO 2011 wie zB Räume zum Einstellen von Fahrrädern vorbringen. Weiters ist festzuhalten, dass nach dem SOG 003 Nachbarn - anders als in Baubewilligungsverfahren - keine subjektiv öffentlichen Rechte geltend machen können. Im Übrigen ersetzt eine Baubewilligung nicht eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach den Denkmalschutzgesetz (vgl dazu Hinweis Punkt 4. im angefochtenen Bescheid).Im Übrigen ersetzt eine Baubewilligung nicht eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach den Denkmalschutzgesetz vergleiche dazu Hinweis Punkt 4. im angefochtenen Bescheid). IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).Ein Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Nachdem die einschreitende Beschwerdeführerin keine subjektiv öffentlichen Rechte iSd § 26 Abs 4 TBO 2011 geltend gemacht hat, konnte auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet werden und war spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem die einschreitende Beschwerdeführerin keine subjektiv öffentlichen Rechte iSd Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 geltend gemacht hat, konnte auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet werden und war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1626.1