Obsah (17)
§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 98§ 90§ 64§ 44aArt. 14§ 41§ 30§ 24§ 4§ 49§ 73§ 5§ 71RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0645-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 3 VSt
G eingestellt.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 09.10.2014 erließ die Bezirkshauptmannschaft Y ein Straferkenntnis. Herrn BB, als Fleischfacharbeiter der X-Filiale in R, wurde darin eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden) wegen des Verstoßes gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetztes verhängt, da aufgrund einer Lebensmitteluntersuchung die Ware „Schw. Bauchstreifen – Schweinefleisch mariniert“ mikrobiell verunreinigt war. Gegen dieses Straferkenntnis erhob er am 15.10.2014 eine Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 03.11.2014, LVwG-2014/23/2923-1, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn ein. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Herr BB durch die Bestellungsurkunde ausschließlich für Frischfleisch, Frischgeflügel sowie frischen Fisch verantwortlich sei, jedoch keine gültige Bestellung als Verantwortlicher Beauftragter für das verfahrensgegenständliche Lebensmittel habe. Eine Verantwortung träfe somit das zur Vertretung nach außen befugte Organ, nicht aber ihn. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Herr AA, als
§ 9(1) VSt
G 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der X GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse, hat zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 14.05.2013 im Betrieb X GmbH in **** R, Adresse, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Wien, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Schw. Bauchstreifen - Schweinefleisch mariniert“, (2 Originalpackungen verschlossen - 389,7 g und 389,9 g, Verbrauchsdatum: bis zum 16.05.2013, Probe gezogen am 14.05.2013 um 11.02 Uhr) ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorliegt, weil die ggstdl. Probe, welche am 15.05.2013 untersucht wurde, wie folgt mikrobiell verunreinigt war: - Pseudomonaden: 140 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g) Die Probe hat eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren und ist daher zum Zeitpunkt des Ablaufes des Verbrauchsdatums nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5
(5)Z 4 LMSVG als wertgemindert zu beurteilen. Das genannte Lebensmittel wurde somit am 14.05.2013 um 11.02 Uhr im Betrieb X GmbH in **** R, Adresse, in der Kühlvitrine des Verkaufslokales zum Verkauf bereitgehalten und nach den allgemeinen Anforderungen des § 5
(5)Z 4 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, wertgemindert in Verkehr gebracht. Aufgrund des LMG 1975 erlassene Verordnungen gelten
§ 98(1) Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idg
F, als aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5
(5)Z 4 iVm § 90
(1)Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr. 13/2006 idgF., begangen.„Herr AA, als
Paragraph 9,
(1)VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der römisch zehn GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse, hat zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 14.05.2013 im Betrieb römisch zehn GmbH in **** R, Adresse, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Wien, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Schw. Bauchstreifen - Schweinefleisch mariniert“, (2 Originalpackungen verschlossen - 389,7 g und 389,9 g, Verbrauchsdatum: bis zum 16.05.2013, Probe gezogen am 14.05.2013 um 11.02 Uhr) ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorliegt, weil die ggstdl. Probe, welche am 15.05.2013 untersucht wurde, wie folgt mikrobiell verunreinigt war: - Pseudomonaden: 140 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g) Die Probe hat eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren und ist daher zum Zeitpunkt des Ablaufes des Verbrauchsdatums nach den Allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5,
(5)Ziffer 4, LMSVG als wertgemindert zu beurteilen. Das genannte Lebensmittel wurde somit am 14.05.2013 um 11.02 Uhr im Betrieb römisch zehn GmbH in **** R, Adresse, in der Kühlvitrine des Verkaufslokales zum Verkauf bereitgehalten und nach den allgemeinen Anforderungen des , Paragraph 5,
(5)Ziffer 4, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wertgemindert in Verkehr gebracht. Aufgrund des LMG 1975 erlassene Verordnungen gelten
Paragraph 98,
(1)Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, idgF, als aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach , Paragraph 5,
(5)Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 90,
(1)Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF., begangen.
§ 90(1.) Z 2 LMSVG idg
F wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200 ,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden. Der Bestrafte hat
§ 64(2) VSt
G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10 ,-, zu bezahlen - das sind EUR 20,-.
§ 64(3) Verwaltungsstrafgesetz i
Vm § 71
(3)Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz hat der Beschuldigte außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen in der Höhe von EUR 100,34 für die Untersuchungskosten sowie EUR 176 ,- und EUR 173,80 (ergänzende Gutachten vom 24.01.2014 und vom 07.08.2014) der Österreichischen Agentur für Gesundheit undGemäß Paragraph 90, (1.) Ziffer 2, LMSVG idgF wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200 ,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden. Der Bestrafte hat
Paragraph 64,
(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10 ,-, zu bezahlen - das sind EUR 20,-.
Paragraph 64,
(3)Verwaltungsstrafgesetz in Verbindung mit Paragraph 71,
(3)Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz hat der Beschuldigte außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen in der Höhe von EUR 100,34 für die Untersuchungskosten sowie EUR 176 ,- und EUR 173,80 (ergänzende Gutachten vom 24.01.2014 und vom 07.08.2014) der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu ersetzen.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor: I ) Anfechtungserklärungrömisch eins ) Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt II. angefochten, zumal Spruchpunkt I. bereits eingestellt und ohnehin rechtskräftig erledigt ist.Das Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei. angefochten, zumal Spruchpunkt römisch eins. bereits eingestellt und ohnehin rechtskräftig erledigt ist. II ) Anfechtungsgründerömisch zwei ) Anfechtungsgründe Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht III ) Ausführung der Beschwerderömisch drei ) Ausführung der Beschwerde 1.) Dem Beschuldigten wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.10.2013 vorgeworfen, er habe wertgeminderte Ware in Verkehr gebracht, wobei die Gesamtkeimzahl von 15 - 20 Millionen Enterobacteriaceae 54.000 - 470.000 und Pseudomonaden 1,1 – 140 Millionen ausgemacht hätten bzw. dementsprechende Keime vorgelegen wären. Dies stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar, zumal dem Beschuldigten kein konkreter Vorwurf gemacht wurde. Das Vorliegen von 1,1 Millionen koloniebildenden Einheiten an Pseudomonaden ist verwaltungsstrafrechtlich nicht relevant und wäre der Tatvorwurf so eindeutig zu fassen, dass der Beschuldigte auch nachvollziehen kann, was ihm genau vorgeworfen wird. Es ist ebenfalls unzulässig im Straßenverkehr eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 100 - 150 km/h vorzuwerfen. Dem Beschuldigten muss schon konkret die Anzahl der Keime im Strafvorwurf
§ 44aVSt
G zur Last gelegt werden.1.) Dem Beschuldigten wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.10.2013 vorgeworfen, er habe wertgeminderte Ware in Verkehr gebracht, wobei die Gesamtkeimzahl von 15 - 20 Millionen Enterobacteriaceae 54.000 - 470.000 und Pseudomonaden 1,1 – 140 Millionen ausgemacht hätten bzw. dementsprechende Keime vorgelegen wären. Dies stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar, zumal dem Beschuldigten kein konkreter Vorwurf gemacht wurde. Das Vorliegen von 1,1 Millionen koloniebildenden Einheiten an Pseudomonaden ist verwaltungsstrafrechtlich nicht relevant und wäre der Tatvorwurf so eindeutig zu fassen, dass der Beschuldigte auch nachvollziehen kann, was ihm genau vorgeworfen wird. Es ist ebenfalls unzulässig im Straßenverkehr eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 100 - 150 km/h vorzuwerfen. Dem Beschuldigten muss schon konkret die Anzahl der Keime im Strafvorwurf
Paragraph 44 a, VStG zur Last gelegt werden. Im Straferkenntnis vom 26.02.2015 wurde sodann vorgeworfen, der Beschuldigte hätte Waren in Verkehr gebracht, obwohl 140 Millionen kbE/g Pseudomonaden vorgelegen wären und die Ware daher wertgemindert gewesen sei. Dies stellt eine unzulässige und nach Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht mehr mögliche Richtigstellung des Strafvorwurfes dar. Im Schriftsatz vom 18.03.2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, ihm werde vorgeworfen, er habe wertgeminderte Ware in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen von wertgeminderter Ware sei allerdings nicht verboten, sondern lediglich die mangelnde Kennzeichnung der Wertminderung. Dieser Vorwurf sei niemals erhoben worden, sodass das Verfahren infolge eingetretener Verfolgungsverjährung jedenfalls einzustellen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015 wurde der bisherige Gang des Verfahrens dargetan. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 88/2015 maßgeblich:Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 88 aus 2015, maßgeblich: § 5.Paragraph 5, Lebensmittel Allgemeine Anforderungen
(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die 1. nicht sicher
Art. 14der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder1. nicht sicher
Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr.
178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
- verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
- den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
- den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
(2)Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere 1.zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art. Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;1.zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie "Art". Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; 2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt; 3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.
(3)Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom
- Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom
- Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom
- Jänner 2007) vorliegt.
(3)Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung
der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, vom
- Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom
- Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom
- Jänner 2007) vorliegt.
(4)Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
(4)Die Verbote der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
(5)Lebensmittel sind
- gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
- für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
- verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
- wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
(6)Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn 1.der Studienleiter oder eine vom ihm beauftragte Person über jedes Experiment oder jede Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes oder kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und 2. die Zustimmung der Ethikkommission
§ 41des Arzneimittelgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1983, oder
§ 30des Universitätsgesetzes 2002, BGBl.
I Nr. 120/2002, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu § 8c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt.2. die Zustimmung der Ethikkommission
Paragraph 41, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder
Paragraph 30, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 8 c, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt. Die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen
§ 24Abs.
3 auf Verlangen vorzulegen.Die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen
Paragraph 24, Absatz 3, auf Verlangen vorzulegen. § 90.Paragraph 90, Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände
(1)Wer
- Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
- Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
- Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
- Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind, in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2)Wer
- Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung, bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins,, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(3)Wer 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
§ 4Abs.
3 oder § 15 zuwiderhandelt,1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen der in den Paragraphen 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt.
- den Bestimmungen des in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4)Wer
- den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, oder 17 Absatz eins, zuwiderhandelt,
- den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,
- den Verpflichtungen der Paragraphen 21, 22, 36, Absatz 7, 38, 47, Absatz eins, oder 52 zuwiderhandelt,
- einer Anordnung
den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,3. einer Anordnung
den Paragraphen 39, 58, Absatz eins, oder 59 Absatz eins, oder 4 zuwiderhandelt,
- als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs. 2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,
- als Vereinigung der Verpflichtung des Paragraph 45, Absatz 2,, als Unternehmer der Verpflichtung des Paragraph 45, Absatz 3, oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des Paragraph 45, Absatz eins, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,
- gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,
- gegen eine auf Grund von Paragraph 50, erlassene nähere Vorschrift verstößt,
- Anordnungen von Maßnahmen
§ 49Abs.
3 oder 6 nicht Folge leistet,6. Anordnungen von Maßnahmen
Paragraph 49, Absatz 3, oder 6 nicht Folge leistet, 7. ohne Bewilligung
§ 73
entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,7. ohne Bewilligung
Paragraph 73, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3, 4, oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 5, verweigert,
- der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,
- der Verpflichtung des Paragraph 74, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5)Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5)Wer der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(6)Wer
- sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
- als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des
- Hauptstückes,
- Abschnitt, untersucht,
- als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(7)Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(7)Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins, 2, 3, oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(8)Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.
(8)Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist
§ 9Abs 1 VSt
G die zur Vertretung nach außen berufene Person der X GmbH. Dies stellt auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.11.2014, LVwG-2014/23/2923-1, fest.Der Beschwerdeführer ist
Paragraph 9, Absatz eins, VStG die zur Vertretung nach außen berufene Person der römisch zehn GmbH. Dies stellt auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.11.2014, LVwG-2014/23/2923-1, fest.
§ 5
Abs 1 Z 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in den Verkehr zu bringen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in den Verkehr zu bringen. Im gegenständlichen Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, dass er ein wertgemindertes Lebensmittel in den Verkehr gebracht habe. Es wurde ihm aber nie vorgeworfen, dass er es nicht allgemein verständlich als wertgemindert kenntlich gemacht habe. Daher fehlt
§ 5
Abs 1 Z 2 LMSVG dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement und es entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Im gegenständlichen Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, dass er ein wertgemindertes Lebensmittel in den Verkehr gebracht habe. Es wurde ihm aber nie vorgeworfen, dass er es nicht allgemein verständlich als wertgemindert kenntlich gemacht habe. Daher fehlt
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement und es entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG.
§ 44aVSt
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a lit. a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit. a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.
- 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit. a (nunmehr Ziff. 1) VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). Das Fehlen des Spruchteils nach § 44 a lit. b VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196).
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, a Litera a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.
- 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen Paragraph 44 a, Litera a, (nunmehr Ziff. 1) VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). Das Fehlen des Spruchteils nach Paragraph 44, a Litera b, VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196). Da der Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat, war der Beschwerde Folge zu geben und das angefochten Straferkenntis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G einzustellen.Da der Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat, war der Beschwerde Folge zu geben und das angefochten Straferkenntis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten
§ 71
LMSVG zu ersetzen.Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten
Paragraph 71, LMSVG zu ersetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0645.5