GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 220,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 220,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Am 01.08.2013 teilte der Tierschutzombudsmann des Landes Tirol, Dr. Martin Janovsky, der Behörde Z, Referat Veterinärwesen, mit, dass am Tag zuvor (31.07.2013) ein offensichtlich krankes und nicht behandeltes Meerschweinchen im Zoofachgeschäft „X“ an die Käuferin Frau BB verkauft und die Kundeninformation
Tierhaltungs-Gewerbeverordnung an sie nicht ausgehändigt wurde.Am 01.08.2013 teilte der Tierschutzombudsmann des Landes Tirol, Dr. Martin Janovsky, der Behörde Z, Referat Veterinärwesen, mit, dass am Tag zuvor (31.07.2013) ein offensichtlich krankes und nicht behandeltes Meerschweinchen im Zoofachgeschäft „X“ an die Käuferin Frau BB verkauft und die Kundeninformation
Paragraph 8, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung an sie nicht ausgehändigt wurde. Mit Schreiben vom 17.12.2013 zeigte die Amtstierärztin des Stadtmagistrats, Dr. CC, aufgrund ihrer Erhebungen den nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Bezirksveraltungsbehörde an. Folglich leitete die Behörde Z, als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Übertretung des § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 TSchG und § 38 Abs 3 TSchG iVm § 8 Abs 1 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung ein.Folglich leitete die Behörde Z, als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TSchG und Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung ein. Aufgrund des Verfahrens erließ die Behörde am 06.02.2015 nachfolgendes Straferkenntnis: Sie, Herr AA, haben als gewerbsmäßiger Tierhändler und Tierhalter in Ihrem Handelsgeschäft (Zoofachgeschäft) im Standort Z, Adresse, zufolge Ihrer nachangeführten bzw. Ihnen als Einzelunternehmer zuzurechnenden Verhaltensweisen Ihrer Erfüllungsgehilfen am 31.07.2013 nachangeführte tierschutzrechtliche Vorschriften missachtet: Faktum A) Am 31.07.2013 ist an Ihr Zoofachgeschäft in Z, Adresse, ein weibliches Meerschweinchen in den Farben weiß, braun, schwarz, geb. im Juli 2013 geliefert worden, welches Sie noch am 31.07.2013 an Frau BB, Adresse, verkauft und übergeben haben. Dieses am 31.07.2013 an Frau BB übergebene Meerschweinchen hat bei einem Körpergewicht von 100 Gramm folgenden Gesundheitsstatus aufgewiesen: Ernährungszustand: schlecht Haarkleid/Hautoberfläche: Pilz am Ohr li Nase: Niesen, ggr. Mucöser Nasenausfluss Atmung: Dyspnoe, verlängertes Inspirium Trotz dieser mehrfachen Anzeichen einer Krankheit haben Sie, Herr AA, als Halter dieses Tieres am 31.07.2013 bis zur Übergabe desselben am 31.07.2013 an Frau BB diesem hier in Rede stehenden Meerschweinchen eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung vorenthalten, indem Sie dieses Tier ohne Veranlassung einer tierärztlichen Untersuchung und Behandlung am 31.7.2013 ohne weiteres (ohne irgendwelche, die Erkrankung dieses in Rede stehenden Tieres betreffende Vorkehrungen) an Frau BB ausgehändigt bzw. übergeben haben. Dadurch, dass Sie diesem Meerschweinchen trotz dessen Erkrankung am 31.07.2013 eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung entgegen § 15 des Tierschutzgesetzes vorenthalten haben, haben Sie diesem Tier ungerechtfertigterweise Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt.Trotz dieser mehrfachen Anzeichen einer Krankheit haben Sie, Herr AA, als Halter dieses Tieres am 31.07.2013 bis zur Übergabe desselben am 31.07.2013 an Frau BB diesem hier in Rede stehenden Meerschweinchen eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung vorenthalten, indem Sie dieses Tier ohne Veranlassung einer tierärztlichen Untersuchung und Behandlung am 31.7.2013 ohne weiteres (ohne irgendwelche, die Erkrankung dieses in Rede stehenden Tieres betreffende Vorkehrungen) an Frau BB ausgehändigt bzw. übergeben haben. Dadurch, dass Sie diesem Meerschweinchen trotz dessen Erkrankung am 31.07.2013 eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung entgegen Paragraph 15, des Tierschutzgesetzes vorenthalten haben, haben Sie diesem Tier ungerechtfertigterweise Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt. Sie, Herr AA, haben dadurch als Tierhalter eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Ziff. 1 iVm § 5 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes begangen.Sie, Herr AA, haben dadurch als Tierhalter eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes begangen. Faktum B) Sie, Herr AA, haben als gewerbsmäßiger Tierhändler und Tierhalter in Ihrem Handelsgeschäft (Zoofachgeschäft) im Standort Z, Adresse, am 31 07 2013 im Zuge Ihres dort ausgeübten gewerbsmäßigen Handels mit Tieren an Frau BB, Adresse, das unter obigem Faktum A) beschriebene Meerschwein verkauft und übergeben ohne dass Sie an Frau BB dessen ein Merkblatt im Sinne des § 8 Abs. 1 der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung ausgehändigt haben.Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung ausgehändigt haben. Sie, Herr AA, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 3 TSchG iVm § 8 Abs. 1 der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung begangen.Sie, Herr AA, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,
§Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,
Paragraph Ersatzfreiheitsstrafe von Zu A) 800,00 Zu A) 4 Tagen Zu A) 38 Abs. 1 TSchGZu A) 800,00 Zu A) 4 Tagen Zu A) 38 Absatz eins, TSchG Zu B) 200,00 Zu B) 1 Tag Zu B) 38 Abs. 3 TSchGZu B) 200,00 Zu B) 1 Tag Zu B) 38 Absatz 3, TSchG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Euro Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer zu Faktum A vor, die Behörde nehme aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009 wegen des Verkaufes eines kranken Tieres ohne Würdigung der Umstände an, dass er auch im gegenständlichen Verfahren ein krankes Tier verkauft habe. Die Untersuchung des Tieres habe mehr als ein Monat nach Verkauf stattgefunden, sodass die Annahme der Erkrankung des Tieres beim Verkauf haltlos sei. Die Behörde könne den Besuch beim Tierarzt mehr als ein Monat nach dem Kauf selbst nicht erklären. Meerschweinchen haben bei ihrer Geburt schon das Aussehen eines ausgewachsenen Tieres, sodass ein Körpergewicht von 100 Gramm nichts Außergewöhnliches sei, sondern von der Wurfgröße abhänge. Zu Faktum B wurde vorgebracht, dass hierzu jegliche Begründung fehle. In seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer ein von der Kundin selbst unterfertigtes Merkblatt vorgelegt, das belege, dass ihr ein Tierhaltungs-Beschreibungsblatt ausgehändigt wurde. Im Straferkenntnis sei die Behörde nicht darauf eingegangen und es seien sämtliche Beweisanträge dazu ignoriert worden. Die Kundin sei nicht befragt worden, ob ihr eine Kundeninformation im Sinne des § 8 der Tierhaltungsgewerbeverordnung ausgehändigt worden sei. Insgesamt sei das Verfahren in beiden Anklagepunkten grob mangelhaft. Mit der Verjährung habe sich die Behörde nicht wirklich auseinandergesetzt. Weiters sei einzuwenden, dass zwischen dem Eingang des Straferkenntnisses und der Rechtfertigung ein Jahr vergangen sei, ohne dass die Behörde tätig geworden sei. Auch sei keines der beantragten Beweismittel aufgenommen und der Beschwerdeführer überhaupt nicht verständigt worden.Zu Faktum B wurde vorgebracht, dass hierzu jegliche Begründung fehle. In seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer ein von der Kundin selbst unterfertigtes Merkblatt vorgelegt, das belege, dass ihr ein Tierhaltungs-Beschreibungsblatt ausgehändigt wurde. Im Straferkenntnis sei die Behörde nicht darauf eingegangen und es seien sämtliche Beweisanträge dazu ignoriert worden. Die Kundin sei nicht befragt worden, ob ihr eine Kundeninformation im Sinne des Paragraph 8, der Tierhaltungsgewerbeverordnung ausgehändigt worden sei. Insgesamt sei das Verfahren in beiden Anklagepunkten grob mangelhaft. Mit der Verjährung habe sich die Behörde nicht wirklich auseinandergesetzt. Weiters sei einzuwenden, dass zwischen dem Eingang des Straferkenntnisses und der Rechtfertigung ein Jahr vergangen sei, ohne dass die Behörde tätig geworden sei. Auch sei keines der beantragten Beweismittel aufgenommen und der Beschwerdeführer überhaupt nicht verständigt worden. Die Strafhöhe sei unter Berücksichtigung der Umsätze aus dem Tierverkauf überzogen. Es sei auch von der Behörde in unzulässiger Weise ohne Prüfung der Straftilgung die Verurteilung aus dem Jahr 2009 herangezogen worden. II. Mündliche Verhandlung:römisch zwei. Mündliche Verhandlung: Am 07.04.2015 und 29.04.2015 fanden am Landesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mitarbeiterin Frau TT habe den gegenständlichen Verkauf getätigt. Grundsätzlich werden Meerschweinchen nach deren Ankunft kontrolliert und gebadet. Wenn diese nicht einwandfrei in Ordnung seien, werden sie nicht angenommen, sondern zurückgegeben. Unter Hinweis auf den Lieferschein seien die Meerschweinchen am 17.07.2013 geliefert worden. Seine Frau kontrolliere jeden Tag die Tiere und miste die Haltestelle aus. Kranke Tiere gelängen nicht in den Verkauf und alle Käufer bekämen ein Merkblatt. Welches Alter und welches Gewicht das Meerschweinchen bei Anlieferung gehabt habe, könne er nicht sagen. Er beziehe die Tiere von einem amtsärztlich kontrollierten Zuchtbetrieb (UU). In Bezug auf den Befund des Tierarztes Dr. FF meine er, dass er das Tier gesund verkauft habe. Auch könne sich ein Tier auf dem Transportweg vom Geschäft nach Hause verkühlen und sofort das Fressen einstellen. Frau TT arbeite seit 15 Jahren in seinem Betrieb. Sie habe sowohl eine Ausbildung in einem Zoofachgeschäft, als auch eine Zusatzausbildung gemacht, die sie mit einer Prüfung abgeschlossen habe. Das Tier sei damals um € 10 gekauft und um € 15 verkauft worden. Die Zeugin BB gab an, sie habe zwei Monate vor dem gegenständlichen Kauf zwei Glatthaarmeerschweinchen gekauft und zu den zweien ein Rosettenmeerschweinchen gewollt. Mit ihrem Freund sei sie sodann zum Geschäft des Beschwerdeführers gefahren. Im Geschäft habe das Meerschweinchen genießt, sodass es mit der Verkäuferin nochmals angesehen worden sei und man habe einen schwarzen Punkt an der Nase gesehen. Die Verkäuferin habe dann zu ihr gesagt, dass dies nur ein Schnupfen sei, der vom Transport und Stress herrühre, da das Tier an diesem Tag angekommen sei. Man solle die Nase zwei Tage lang mit Kamillentee abtupfen, dann würde es schon wieder passen. Zuhause angelangt, haben die anderen zwei Meerschweinchen von dem gekauften Tier Abstand gehalten. Sie habe dann einen Hautpilz hinter dem Ohr entdeckt und bemerkt, es atme schwer. Ebenso seien kleine auffallende Stellen am Hinterteil gewesen. Das Meerschweinchen sei damals schon blind und taub gewesen, was sie erst später bemerkt habe. Ein Merkblatt sei ihr damals nicht mitgegeben worden. Sie habe nur das Formblatt unterschrieben, das ihr aber nicht mitgegeben worden sei. Trotz der Flecken und des Schnupfens beim Tier habe sie es kaufen wollen, da es ihr Leid tat. Es war beim Aufheben im Geschäft sehr leicht. Sie wisse nicht, wie Schwer ein Meerschweinchen bei der Geburt sei. Sie wisse aber, dass diese Tiere mit ca. fünf Wochen in den Handel kommen und dann 200 Gramm wiegen. Beim Abwiegen vom Tierarzt am nächsten Tag habe es damals 100 Gramm gewogen. Der Tierarzt habe gemeint, dass es die nächsten Tage nicht überleben werde. Da sie sich auf das Tier gefreut habe, habe sie den Informationszettel unterschrieben, auch wenn sie die Beschreibungsblätter nicht erhalten habe. Der Tierarzt FF gab in seiner Zeugenaussage an, am 01.
Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.
Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane
von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane
Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
G,1. Eingriffsverbot
Paragraph 7, TSchG,
G.4. im Falle von Hunden über Meldepflicht
Paragraph 24 a, TSchG. VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: Einwand der Verjährung: Wie schon der erstinstanzliche Bescheid ausführt beträgt
G die Verjährungsfrist ein Jahr. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen waren daher beide zu verfolgen.Wie schon der erstinstanzliche Bescheid ausführt beträgt
Paragraph 38, Absatz 8, TSchG die Verjährungsfrist ein Jahr. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen waren daher beide zu verfolgen. Zu Faktum A) des Straferkenntnisses vom 06.02.2015:
G ist es verboten einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen oder Leiden zuzufügen. § 15 TschG verpflichtet, bei Anzeichen einer Krankheit das Tier unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen.
Paragraph 5, abs 1 TSchG ist es verboten einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Paragraph 15, TschG verpflichtet, bei Anzeichen einer Krankheit das Tier unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs 1 TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert (vgl EBRV 446 BlgNR XXII GP 8f).Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 5, Absatz eins, TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert vergleiche EBRV 446 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 8f). Unter Zugrundelegung obiger Definitionen ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich das Rosettenmeerschwein bereits zum Zeitpunkt des Verkaufes in einem Zustand befand der mit Schmerzen und Leiden unauflöslich verbunden war. Insbesondere die Ausführungen der sachverständigen Amtstierärztin in Verbindung mit den Feststellungen des Tierarztes Dr. FF, der das Rosettenmeerschwein am Tag nach dem Kauf untersuchte, ergaben hier einen unzweifelhaften Gesamteindruck. Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter (§ 4 Z 1 TSchG) diese Verpflichtung verletzt und somit dem Tier Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Damit hat er jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter (Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG) diese Verpflichtung verletzt und somit dem Tier Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Damit hat er jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Zu Faktum B) des Straferkenntnisses vom 06.02.2015: Dem Gewerbetreibenden trifft nach § 8 Abs 1 TH-GewV die Pflicht, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichend Informationen über Haltung und Pflege des zum Verkauf angebotenen Tieres bereit zu halten und beim Kauf dem Kunden auszuhändigen.
dem oben festgestellten Sachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender diese Verpflichtung verletzt und somit objektiv gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen hat.Dem Gewerbetreibenden trifft nach Paragraph 8, Absatz eins, TH-GewV die Pflicht, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichend Informationen über Haltung und Pflege des zum Verkauf angebotenen Tieres bereit zu halten und beim Kauf dem Kunden auszuhändigen.
dem oben festgestellten Sachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender diese Verpflichtung verletzt und somit objektiv gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen hat. Als Gewerbetreibender hat er die Pflicht diese Merkblätter bereit zu halten und auszuhändigen. Durch das Unterlassen des Bereithaltens und des Aushändigens an seine Kunden hat er die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er verpflichtet gewesen wäre und handelt daher fahrlässig. VII.römisch sieben. Strafbemessung:
G ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung müssen als erheblich angesehen werden, immerhin wurde ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gewerbsmäßig mit Tieren handelt und daher gerade von ihm eine ordnungsgemäße und mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehende Verhaltensweise zu erwarten war. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 wegen einer auf die gleiche schädliche Neigung beruhende Tat verurteilt. Da dieses Erkenntnis (uvs-2011/11/0119-3) noch nicht getilgt ist, geht das erkennende Gericht bei seiner Strafbemessung zu Faktum 1 des zugrundeliegenden Straferkenntnisses von einer Wiederholungstat mit einem Strafrahmen bis zu EUR 15.000,-- (§ 38 Abs 1 Z 1 TSchG) aus. Da die von der Behörde verhängte Geldstrafe weniger als ein Zehntel der Höchststrafdrohung beträgt, erweist sich diese Strafe als schuld- und tatangemessen.Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 wegen einer auf die gleiche schädliche Neigung beruhende Tat verurteilt. Da dieses Erkenntnis (uvs-2011/11/0119-3) noch nicht getilgt ist, geht das erkennende Gericht bei seiner Strafbemessung zu Faktum 1 des zugrundeliegenden Straferkenntnisses von einer Wiederholungstat mit einem Strafrahmen bis zu EUR 15.000,-- (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG) aus. Da die von der Behörde verhängte Geldstrafe weniger als ein Zehntel der Höchststrafdrohung beträgt, erweist sich diese Strafe als schuld- und tatangemessen. Der Strafrahmen des § 38 Abs 3 TSchG, der der Verwaltungsübertretung des Faktum 2 zugrunde liegt, hat einen Strafrahmen von bis zu EUR 3.750,--. Das erkennende Gericht hält die erstinstanzliche Geldstrafe daher auch zu diesem Faktum für schuld- und tatangemessen.Der Strafrahmen des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG, der der Verwaltungsübertretung des Faktum 2 zugrunde liegt, hat einen Strafrahmen von bis zu EUR 3.750,--. Das erkennende Gericht hält die erstinstanzliche Geldstrafe daher auch zu diesem Faktum für schuld- und tatangemessen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Lacher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0670.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.