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LVwG-2015/23/0670-3

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 8§ 64§ 35§ 7§ 24a§ 38§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0670-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 220,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 220,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Am 01.08.2013 teilte der Tierschutzombudsmann des Landes Tirol, Dr. Martin Janovsky, der Behörde Z, Referat Veterinärwesen, mit, dass am Tag zuvor (31.07.2013) ein offensichtlich krankes und nicht behandeltes Meerschweinchen im Zoofachgeschäft „X“ an die Käuferin Frau BB verkauft und die Kundeninformation

§ 8

Tierhaltungs-Gewerbeverordnung an sie nicht ausgehändigt wurde.Am 01.08.2013 teilte der Tierschutzombudsmann des Landes Tirol, Dr. Martin Janovsky, der Behörde Z, Referat Veterinärwesen, mit, dass am Tag zuvor (31.07.2013) ein offensichtlich krankes und nicht behandeltes Meerschweinchen im Zoofachgeschäft „X“ an die Käuferin Frau BB verkauft und die Kundeninformation

Paragraph 8, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung an sie nicht ausgehändigt wurde. Mit Schreiben vom 17.12.2013 zeigte die Amtstierärztin des Stadtmagistrats, Dr. CC, aufgrund ihrer Erhebungen den nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Bezirksveraltungsbehörde an. Folglich leitete die Behörde Z, als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Übertretung des § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 TSchG und § 38 Abs 3 TSchG iVm § 8 Abs 1 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung ein.Folglich leitete die Behörde Z, als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TSchG und Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung ein. Aufgrund des Verfahrens erließ die Behörde am 06.02.2015 nachfolgendes Straferkenntnis: Sie, Herr AA, haben als gewerbsmäßiger Tierhändler und Tierhalter in Ihrem Handelsgeschäft (Zoofachgeschäft) im Standort Z, Adresse, zufolge Ihrer nachangeführten bzw. Ihnen als Einzelunternehmer zuzurechnenden Verhaltensweisen Ihrer Erfüllungsgehilfen am 31.07.2013 nachangeführte tierschutzrechtliche Vorschriften missachtet: Faktum A) Am 31.07.2013 ist an Ihr Zoofachgeschäft in Z, Adresse, ein weibliches Meerschweinchen in den Farben weiß, braun, schwarz, geb. im Juli 2013 geliefert worden, welches Sie noch am 31.07.2013 an Frau BB, Adresse, verkauft und übergeben haben. Dieses am 31.07.2013 an Frau BB übergebene Meerschweinchen hat bei einem Körpergewicht von 100 Gramm folgenden Gesundheitsstatus aufgewiesen: Ernährungszustand: schlecht Haarkleid/Hautoberfläche: Pilz am Ohr li Nase: Niesen, ggr. Mucöser Nasenausfluss Atmung: Dyspnoe, verlängertes Inspirium Trotz dieser mehrfachen Anzeichen einer Krankheit haben Sie, Herr AA, als Halter dieses Tieres am 31.07.2013 bis zur Übergabe desselben am 31.07.2013 an Frau BB diesem hier in Rede stehenden Meerschweinchen eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung vorenthalten, indem Sie dieses Tier ohne Veranlassung einer tierärztlichen Untersuchung und Behandlung am 31.7.2013 ohne weiteres (ohne irgendwelche, die Erkrankung dieses in Rede stehenden Tieres betreffende Vorkehrungen) an Frau BB ausgehändigt bzw. übergeben haben. Dadurch, dass Sie diesem Meerschweinchen trotz dessen Erkrankung am 31.07.2013 eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung entgegen § 15 des Tierschutzgesetzes vorenthalten haben, haben Sie diesem Tier ungerechtfertigterweise Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt.Trotz dieser mehrfachen Anzeichen einer Krankheit haben Sie, Herr AA, als Halter dieses Tieres am 31.07.2013 bis zur Übergabe desselben am 31.07.2013 an Frau BB diesem hier in Rede stehenden Meerschweinchen eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung vorenthalten, indem Sie dieses Tier ohne Veranlassung einer tierärztlichen Untersuchung und Behandlung am 31.7.2013 ohne weiteres (ohne irgendwelche, die Erkrankung dieses in Rede stehenden Tieres betreffende Vorkehrungen) an Frau BB ausgehändigt bzw. übergeben haben. Dadurch, dass Sie diesem Meerschweinchen trotz dessen Erkrankung am 31.07.2013 eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung entgegen Paragraph 15, des Tierschutzgesetzes vorenthalten haben, haben Sie diesem Tier ungerechtfertigterweise Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt. Sie, Herr AA, haben dadurch als Tierhalter eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Ziff. 1 iVm § 5 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes begangen.Sie, Herr AA, haben dadurch als Tierhalter eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes begangen. Faktum B) Sie, Herr AA, haben als gewerbsmäßiger Tierhändler und Tierhalter in Ihrem Handelsgeschäft (Zoofachgeschäft) im Standort Z, Adresse, am 31 07 2013 im Zuge Ihres dort ausgeübten gewerbsmäßigen Handels mit Tieren an Frau BB, Adresse, das unter obigem Faktum A) beschriebene Meerschwein verkauft und übergeben ohne dass Sie an Frau BB dessen ein Merkblatt im Sinne des § 8 Abs. 1 der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung ausgehändigt haben.Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung ausgehändigt haben. Sie, Herr AA, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 3 TSchG iVm § 8 Abs. 1 der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung begangen.Sie, Herr AA, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,

§Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,

Paragraph Ersatzfreiheitsstrafe von Zu A) 800,00 Zu A) 4 Tagen Zu A) 38 Abs. 1 TSchGZu A) 800,00 Zu A) 4 Tagen Zu A) 38 Absatz eins, TSchG Zu B) 200,00 Zu B) 1 Tag Zu B) 38 Abs. 3 TSchGZu B) 200,00 Zu B) 1 Tag Zu B) 38 Absatz 3, TSchG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Euro Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer zu Faktum A vor, die Behörde nehme aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009 wegen des Verkaufes eines kranken Tieres ohne Würdigung der Umstände an, dass er auch im gegenständlichen Verfahren ein krankes Tier verkauft habe. Die Untersuchung des Tieres habe mehr als ein Monat nach Verkauf stattgefunden, sodass die Annahme der Erkrankung des Tieres beim Verkauf haltlos sei. Die Behörde könne den Besuch beim Tierarzt mehr als ein Monat nach dem Kauf selbst nicht erklären. Meerschweinchen haben bei ihrer Geburt schon das Aussehen eines ausgewachsenen Tieres, sodass ein Körpergewicht von 100 Gramm nichts Außergewöhnliches sei, sondern von der Wurfgröße abhänge. Zu Faktum B wurde vorgebracht, dass hierzu jegliche Begründung fehle. In seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer ein von der Kundin selbst unterfertigtes Merkblatt vorgelegt, das belege, dass ihr ein Tierhaltungs-Beschreibungsblatt ausgehändigt wurde. Im Straferkenntnis sei die Behörde nicht darauf eingegangen und es seien sämtliche Beweisanträge dazu ignoriert worden. Die Kundin sei nicht befragt worden, ob ihr eine Kundeninformation im Sinne des § 8 der Tierhaltungsgewerbeverordnung ausgehändigt worden sei. Insgesamt sei das Verfahren in beiden Anklagepunkten grob mangelhaft. Mit der Verjährung habe sich die Behörde nicht wirklich auseinandergesetzt. Weiters sei einzuwenden, dass zwischen dem Eingang des Straferkenntnisses und der Rechtfertigung ein Jahr vergangen sei, ohne dass die Behörde tätig geworden sei. Auch sei keines der beantragten Beweismittel aufgenommen und der Beschwerdeführer überhaupt nicht verständigt worden.Zu Faktum B wurde vorgebracht, dass hierzu jegliche Begründung fehle. In seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer ein von der Kundin selbst unterfertigtes Merkblatt vorgelegt, das belege, dass ihr ein Tierhaltungs-Beschreibungsblatt ausgehändigt wurde. Im Straferkenntnis sei die Behörde nicht darauf eingegangen und es seien sämtliche Beweisanträge dazu ignoriert worden. Die Kundin sei nicht befragt worden, ob ihr eine Kundeninformation im Sinne des Paragraph 8, der Tierhaltungsgewerbeverordnung ausgehändigt worden sei. Insgesamt sei das Verfahren in beiden Anklagepunkten grob mangelhaft. Mit der Verjährung habe sich die Behörde nicht wirklich auseinandergesetzt. Weiters sei einzuwenden, dass zwischen dem Eingang des Straferkenntnisses und der Rechtfertigung ein Jahr vergangen sei, ohne dass die Behörde tätig geworden sei. Auch sei keines der beantragten Beweismittel aufgenommen und der Beschwerdeführer überhaupt nicht verständigt worden. Die Strafhöhe sei unter Berücksichtigung der Umsätze aus dem Tierverkauf überzogen. Es sei auch von der Behörde in unzulässiger Weise ohne Prüfung der Straftilgung die Verurteilung aus dem Jahr 2009 herangezogen worden. II. Mündliche Verhandlung:römisch zwei. Mündliche Verhandlung: Am 07.04.2015 und 29.04.2015 fanden am Landesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mitarbeiterin Frau TT habe den gegenständlichen Verkauf getätigt. Grundsätzlich werden Meerschweinchen nach deren Ankunft kontrolliert und gebadet. Wenn diese nicht einwandfrei in Ordnung seien, werden sie nicht angenommen, sondern zurückgegeben. Unter Hinweis auf den Lieferschein seien die Meerschweinchen am 17.07.2013 geliefert worden. Seine Frau kontrolliere jeden Tag die Tiere und miste die Haltestelle aus. Kranke Tiere gelängen nicht in den Verkauf und alle Käufer bekämen ein Merkblatt. Welches Alter und welches Gewicht das Meerschweinchen bei Anlieferung gehabt habe, könne er nicht sagen. Er beziehe die Tiere von einem amtsärztlich kontrollierten Zuchtbetrieb (UU). In Bezug auf den Befund des Tierarztes Dr. FF meine er, dass er das Tier gesund verkauft habe. Auch könne sich ein Tier auf dem Transportweg vom Geschäft nach Hause verkühlen und sofort das Fressen einstellen. Frau TT arbeite seit 15 Jahren in seinem Betrieb. Sie habe sowohl eine Ausbildung in einem Zoofachgeschäft, als auch eine Zusatzausbildung gemacht, die sie mit einer Prüfung abgeschlossen habe. Das Tier sei damals um € 10 gekauft und um € 15 verkauft worden. Die Zeugin BB gab an, sie habe zwei Monate vor dem gegenständlichen Kauf zwei Glatthaarmeerschweinchen gekauft und zu den zweien ein Rosettenmeerschweinchen gewollt. Mit ihrem Freund sei sie sodann zum Geschäft des Beschwerdeführers gefahren. Im Geschäft habe das Meerschweinchen genießt, sodass es mit der Verkäuferin nochmals angesehen worden sei und man habe einen schwarzen Punkt an der Nase gesehen. Die Verkäuferin habe dann zu ihr gesagt, dass dies nur ein Schnupfen sei, der vom Transport und Stress herrühre, da das Tier an diesem Tag angekommen sei. Man solle die Nase zwei Tage lang mit Kamillentee abtupfen, dann würde es schon wieder passen. Zuhause angelangt, haben die anderen zwei Meerschweinchen von dem gekauften Tier Abstand gehalten. Sie habe dann einen Hautpilz hinter dem Ohr entdeckt und bemerkt, es atme schwer. Ebenso seien kleine auffallende Stellen am Hinterteil gewesen. Das Meerschweinchen sei damals schon blind und taub gewesen, was sie erst später bemerkt habe. Ein Merkblatt sei ihr damals nicht mitgegeben worden. Sie habe nur das Formblatt unterschrieben, das ihr aber nicht mitgegeben worden sei. Trotz der Flecken und des Schnupfens beim Tier habe sie es kaufen wollen, da es ihr Leid tat. Es war beim Aufheben im Geschäft sehr leicht. Sie wisse nicht, wie Schwer ein Meerschweinchen bei der Geburt sei. Sie wisse aber, dass diese Tiere mit ca. fünf Wochen in den Handel kommen und dann 200 Gramm wiegen. Beim Abwiegen vom Tierarzt am nächsten Tag habe es damals 100 Gramm gewogen. Der Tierarzt habe gemeint, dass es die nächsten Tage nicht überleben werde. Da sie sich auf das Tier gefreut habe, habe sie den Informationszettel unterschrieben, auch wenn sie die Beschreibungsblätter nicht erhalten habe. Der Tierarzt FF gab in seiner Zeugenaussage an, am 01.

  1. sei ihm das gegenständliche Meerschweinchen vorgestellt worden und es habe sich dabei um ein Rosettenmeerschweinchen in schlechtem Ernährungszustand gehandelt. Beim Angreifen sei erkennbar gewesen, dass es eigentlich nur mehr aus Knochen bestünde. Der schlechte Ernährungszustand sei gegeben, wenn die Knochenvorsprünge bei einem Tier ertastbar seien. Dies sei dann der Fall, wenn die Fettreserven weg seien, was bei einem jungen Tier der Fall sei. Bei jungen Tieren seien aber auch die Knochenvorstände ertastbar, wenn sich die Muskulatur zurückbilde, was vom schlechten Ernährungszustand abhänge. Dies könne bei jungen, heranwachsenden Meerschweinchen in wenigen Tagen eintreten. Innerhalb eines Tages sei dies bei einem abgekauften Meerschweinchen nicht möglich. Ein schlechter Ernährungszustand sei für einen Meerschweinkundigen schwer möglich zu erkennen. Einerseits seien die Tiere scheu und haben ein Fluchtverhalten und wollen auch nicht angegriffen werden, andererseits sei dies sehr wohl ertastbar, wenn man sie aufhebt und angreift. Das Tier habe damals einen Pilz, eine Zoonose, am linken Ohr, was bei diesen nicht selten sei, gehabt. Wenn man die Symptome erkenne, sei der Pilz bereits beim Tier weiter fortgeschritten. Bei einer Pflege des Meerschweinchengeheges sei diese Pilzerkrankung für einen normalen Menschen erkennbar gewesen. Juckreiz habe das Tier keinen gezeigt. Das Tier habe einen Schnupfen gehabt, was zu Nasenausfluss und Atembeschwerden geführt habe. Letzteres führe dazu, dass es sich bei der Nahrungsaufnahme schwer tue. Prognostisch sei das Tier damals in einem schlechten Zustand gewesen und es sei nicht sicher gewesen, ob es überlebe. Der Zustand habe sich nicht binnen eines Tages entwickelt. Der Transport des Kaufes vom Vortag könne den Zustand des Tieres nicht ausgelöst haben, allerdings der Transport zum Ankauf beim Tierhändler schon. Die Krustenbildung an der Nase und die deutlichen Atembeschwerden hätten sich über einige Tage hinweg entwickelt. Die Zeugin TT gab zusammengefasst wieder, sie könne sich nicht mehr an den Verkauf des gegenständlichen Meerschweines erinnern. Sie glaube nicht, dass Frau BB ein krankes Tier gekauft habe, da im Geschäft keine kranken Tiere seien, und dass Frau BB ein Informationsblatt bekommen habe, da sie diese immer mitgeben würde. Die Tiere würden von allen gemeinsam betreut werden. In der Früh würden die Ställe gereinigt und die Tiere angeschaut. Wenn ein Tier etwas haben sollte, würde man das sehen. Die Tiere seien zwischen sieben und acht Wochen alt, wenn sie abgegeben werden. Beim Verkauf des Tieres, würde sie es selbst einpacken. Sie gebe es nicht her, wenn ihr hierbei etwas zum Ernährungszustand auffalle. In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige Mag. GG folgendes ausgeführt. Wenn ich gefragt werde, ob das Tier damals Schmerzen oder Leiden hatte, so gebe ich an, dass das für mich so war. Wenn ein Tier einen schlechten Ernährungszustand hat der aufgrund einer Atemnot entsteht, so heißt es, dass das Tier seine Ernährung bereits aufgrund einer Erkrankung zurück gestellt hat. Wenn ich gefragt werde, ob dieser Zustand schon länger angedauert hat, so gebe ich an, wenn das Tier damals 100 g wog, so handelt es sich hierbei um das Geburtsgewicht eines Meerschweinchens. Wenn Tiere mit 6-7 Wochen abgegeben werden und pro Tag 3 -5 g Gewicht zunehmen, so muss dieser Zustand länger angedauert haben. Wenn ich gefragt werde, ob dies für den Beschuldigten erkennbar war, so gebe ich an, dass der Beschuldigte sachkundige Person ist und dass es diesem sehr wohl erkennbar sein hätte müssen. Zum einen wenn der Ernährungszustand schlecht ist und die vorstehenden Knochenteile erkenn- bzw. spürbar sind. Im Übrigen möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass es der Käuferin, die ebenfalls Leihe ist, bereits am Kauftag erkennbar war, dass das Tier krank ist. Auf Nachfrage des Tierschutzombudsmannes, ob es sich auch bei der Pilzerkrankung um eine erkennbare Erkrankung handelt, so gebe ich an, dass dem so ist. Zum einen ist der Haarausfall ersichtlich und zum
  2. hat das Tier einen Juckreiz gehabt. Der müsste in den 14 Tagen in der Tierhandlung erkennbar gewesen sein. Wenn man das Tier täglich genau betrachtet, so ist auch diese Erkrankung feststellbar. Ergänzen möchte ich, dass eine Pilzerkrankung bei Meerschweinchen eine häufige Erkrankung ist und dass man daher eine genaue Aufmerksamkeit darauf legen muss. Weiters gebe ich an, dass von mir ein Informationsblatt des Beschuldigten vorliegt, das er einer anderen Kundin ausgefolgt hat. Dieses Informationsblatt entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben, da zum einen darauf hingewiesen wird, dass Meerschweinchen nicht alleine gehalten werden sollen, das Tierschutzgesetz sagt aber, dass sie nicht gehalten werden dürfen. Weiters sind die angegebenen Käfigmaße der deutschen Rechtslage entsprechend, nicht im österreichischen Tierschutzgesetz bzw. der Tierhalteverordnung. Wenn ich gefragt werde, ob der Ernährungszustand des Tieres erkennbar ist, so gebe ich an, spätestens wenn man das Tier aufhebt und angreift, ist dieser schlechte Ernährungszustand erkennbar, da die Knochen vorstehen uns tastbar sind. Wenn ich gefragt werde, wie lange der schlechte Ernährungszustand war, so gebe ich an, ein Schnupfen kann binnen 1 -2 Tagen entstehen, aber auf das Auswirken auf den Ernährungszustand dauert es länger. Da Mag. FF keine weiteren Befunde erhoben hat, gehe ich auch davon aus, dass der Schnupfen bzw. die eingeschränkte Atemtätigkeit ursächlich für den schlechten Ernährungszustand war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ein Schnupfen zwar schneller entstehen kann, aber es dauert länger bis dieser Zustand der eingeschränkten Atemtätigkeit erreicht wird. Wenn ich gefragt werde, ob der Schnupfen als solcher erkennbar ist, so gebe ich an, dass zum einen der Ausfluss aus der Nase sichtbar ist und zum zweiten hat die Zeugin BB selbst von dem dunklen Fleck auf der Nase gesprochen und somit war es erkennbar. III.römisch drei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer führt als Gewerbetreibender das Zoogeschäft der Firma „X“; Adresse, wo er Tiere hält, um sie an seine Kunden zu verkaufen. Am 17.07.2013 empfing er eine Lieferung des Tierhandels von Herrn UU. Dabei befanden sich auch zwei Meerschweinchen. Eines davon war ein Rosettenmeerschweinchen, das am 31.07.2013 von Frau BB im Geschäft des Beschwerdeführers gekauft und ihr übergeben wurde. Dabei bediente sie Frau TT, eine Angestellte des Beschwerdeführers. Im Zuge des Kaufes nießte das Tier und wurde dann aus dem Karton genommen und näher besichtigt. Dabei war ein schwarzer Fleck auf seiner Nase erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Tier Schmerzen und Leiden, da es einen schlechten Ernährungszustand, einen Pilz am linken Ohr, Niesen und Nasenausfluß hatte und erschwert atmete. Es wog rund 100 Gramm. Am nächsten Tag, dem 01.08.2013, brachte die Käuferin das neuerworbene Meerschweinchen zum Tierarzt FF, der das Tier untersuchte und obengenannte Symptome feststellte. Es kann nicht konkret festgestellt werden, wann das Tier erkrankte, aber es steht für das erkennende Gericht fest, dass das Tier schon vor dem Verkauf noch während seines Aufenthaltes im Betrieb des Beschuldigten krank war. Im Zuge des Kaufes des Tieres unterschrieb die Käuferin im Geschäft ein Dokument mit einer Übernahmebestätigung des Tieres. Obwohl auf diesem Dokument auch die Ausfolgung weiterer Unterlagen vermerkt war, wurden ihr aber ein Merkblatt oder Beschreibungsblätter über die Tierhaltung von der Verkäuferin nicht ausgehändigt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Als unbestritten steht fest, dass die Käuferin am 31.07.2013 ein Meerschweinchen im Geschäft des Beschwerdeführers kaufte. Dass es sich bei dem Tier, das am 01.08.2013 von Dr. FF untersucht wurde, um das kaufgegenständliche Tier handelt, ergibt sich aus der widerspruchslosen und glaubwürdigen Aussage von Frau BB. Es liegt kein Grund vor, warum sie als Zeugin, die Unwahrheit sagen würde. Auch wenn sowohl die Verkäuferin TT, als auch der Beschwerdeführer angeben, dass sie keine kranken Tiere im Geschäft halten, so ist dem zu entgegnen, dass dies eine Schutzbehauptung ist. Die Verkäuferin kann sich an den konkreten Kaufvorgang nicht mehr erinnern und der Beschwerdeführer war beim Kaufvorgang nicht anwesend. Beide können somit keine konkreten Aussagen zum Kauf des gegenständlichen Meerschweinchens machen. Dass sich das Meerschweinchen bereits vor dem Zeitpunkt des Kaufes in einem schlechten Ernährungszustand befand, Leiden und Schmerzen hatte und dieser schlechte Gesundheitszustand nicht innerhalb eines Tages entstand, vermochte der Tierarzt Dr FF, der das Tier selbst untersucht hat, glaubhaft darzulegen. Seine Aussage wird durch die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Mag. GG bestätigt. Unbestritten ist zwar, dass die Käuferin im Geschäft ein Blatt unterschrieben hat, wodurch sie bestätigte, das Meerschweinchen übernommen und von der Verkäuferin über die Haltungsbedingungen informierte worden zu sein. Jedoch bedeutet dies nicht, dass sie die gesetzlich vorgesehen Merkblätter bekommen hat. Das Gericht hält hier die Aussage der Käuferin für maßgeblich, da besonders die Verkäuferin keine Wahrnehmungen dazu hat und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: 1.) Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 80/2013 (StVO) maßgeblich:Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, (StVO) maßgeblich: § 5.Paragraph 5, Verbot der Tierquälerei

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
  1. a)Atemnot,
  2. b)Bewegungsanomalien,
  3. c)Lahmheiten,
  4. d)Entzündungen der Haut,
  5. e)Haarlosigkeit,
  6. f)Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
  7. g)Blindheit,
  8. h)Exophthalmus,
  9. i)Taubheit,
  10. j)Neurologische Symptome,
  11. k)Fehlbildungen des Gebisses,
  12. l)Missbildungen der Schädeldecke,
  13. m)Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt; 2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht; 3.
  14. a)Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
  15. b)technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen; 4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet; 5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt; 6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet; 7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt; 8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt; 11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind; 12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist; 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; 14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen; 15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt; 16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, 17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
(3)Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
(3)Nicht gegen Absatz eins, verstoßen
  1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
  2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
  3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
  4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.
(4)Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die

Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(4)Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die

Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.

(5)Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen. § 15.Paragraph 15, Versorgung bei Krankheit oder Verletzung Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. § 38.Paragraph 38, Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  3. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
  4. ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  5. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
  6. an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  7. gegen § 8 verstößt,
  8. gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4)Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(4)Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(5)Der Versuch ist strafbar.
(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane

§ 35

von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen

Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane

Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(8)Abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.
(8)Abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr. Weiters maßgeblich ist die Bestimmung aus der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004 idF BGBl. II Nr. 409/2008 (TH-GewV):Weiters maßgeblich ist die Bestimmung aus der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2008, (TH-GewV): § 8.Paragraph 8, Kundeninformation
(1)Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.
(2)Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls über Folgendes aufzuklären: 1. Eingriffsverbot

§ 7TSch

G,1. Eingriffsverbot

Paragraph 7, TSchG,

  1. Erziehung und Ernährung,
  2. Impfungen, Entwurmung und tierärztliche Betreuung,
  3. im Falle von Hunden über Meldepflicht

§ 24aTSch

G.4. im Falle von Hunden über Meldepflicht

Paragraph 24 a, TSchG. VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: Einwand der Verjährung: Wie schon der erstinstanzliche Bescheid ausführt beträgt

§ 38Abs 8 TSch

G die Verjährungsfrist ein Jahr. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen waren daher beide zu verfolgen.Wie schon der erstinstanzliche Bescheid ausführt beträgt

Paragraph 38, Absatz 8, TSchG die Verjährungsfrist ein Jahr. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen waren daher beide zu verfolgen. Zu Faktum A) des Straferkenntnisses vom 06.02.2015:

§ 5abs 1 TSch

G ist es verboten einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen oder Leiden zuzufügen. § 15 TschG verpflichtet, bei Anzeichen einer Krankheit das Tier unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen.

Paragraph 5, abs 1 TSchG ist es verboten einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Paragraph 15, TschG verpflichtet, bei Anzeichen einer Krankheit das Tier unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs 1 TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert (vgl EBRV 446 BlgNR XXII GP 8f).Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 5, Absatz eins, TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert vergleiche EBRV 446 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 8f). Unter Zugrundelegung obiger Definitionen ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich das Rosettenmeerschwein bereits zum Zeitpunkt des Verkaufes in einem Zustand befand der mit Schmerzen und Leiden unauflöslich verbunden war. Insbesondere die Ausführungen der sachverständigen Amtstierärztin in Verbindung mit den Feststellungen des Tierarztes Dr. FF, der das Rosettenmeerschwein am Tag nach dem Kauf untersuchte, ergaben hier einen unzweifelhaften Gesamteindruck. Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter (§ 4 Z 1 TSchG) diese Verpflichtung verletzt und somit dem Tier Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Damit hat er jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter (Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG) diese Verpflichtung verletzt und somit dem Tier Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Damit hat er jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Zu Faktum B) des Straferkenntnisses vom 06.02.2015: Dem Gewerbetreibenden trifft nach § 8 Abs 1 TH-GewV die Pflicht, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichend Informationen über Haltung und Pflege des zum Verkauf angebotenen Tieres bereit zu halten und beim Kauf dem Kunden auszuhändigen.

dem oben festgestellten Sachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender diese Verpflichtung verletzt und somit objektiv gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen hat.Dem Gewerbetreibenden trifft nach Paragraph 8, Absatz eins, TH-GewV die Pflicht, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichend Informationen über Haltung und Pflege des zum Verkauf angebotenen Tieres bereit zu halten und beim Kauf dem Kunden auszuhändigen.

dem oben festgestellten Sachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender diese Verpflichtung verletzt und somit objektiv gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen hat. Als Gewerbetreibender hat er die Pflicht diese Merkblätter bereit zu halten und auszuhändigen. Durch das Unterlassen des Bereithaltens und des Aushändigens an seine Kunden hat er die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er verpflichtet gewesen wäre und handelt daher fahrlässig. VII.römisch sieben. Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung müssen als erheblich angesehen werden, immerhin wurde ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gewerbsmäßig mit Tieren handelt und daher gerade von ihm eine ordnungsgemäße und mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehende Verhaltensweise zu erwarten war. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 wegen einer auf die gleiche schädliche Neigung beruhende Tat verurteilt. Da dieses Erkenntnis (uvs-2011/11/0119-3) noch nicht getilgt ist, geht das erkennende Gericht bei seiner Strafbemessung zu Faktum 1 des zugrundeliegenden Straferkenntnisses von einer Wiederholungstat mit einem Strafrahmen bis zu EUR 15.000,-- (§ 38 Abs 1 Z 1 TSchG) aus. Da die von der Behörde verhängte Geldstrafe weniger als ein Zehntel der Höchststrafdrohung beträgt, erweist sich diese Strafe als schuld- und tatangemessen.Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 wegen einer auf die gleiche schädliche Neigung beruhende Tat verurteilt. Da dieses Erkenntnis (uvs-2011/11/0119-3) noch nicht getilgt ist, geht das erkennende Gericht bei seiner Strafbemessung zu Faktum 1 des zugrundeliegenden Straferkenntnisses von einer Wiederholungstat mit einem Strafrahmen bis zu EUR 15.000,-- (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG) aus. Da die von der Behörde verhängte Geldstrafe weniger als ein Zehntel der Höchststrafdrohung beträgt, erweist sich diese Strafe als schuld- und tatangemessen. Der Strafrahmen des § 38 Abs 3 TSchG, der der Verwaltungsübertretung des Faktum 2 zugrunde liegt, hat einen Strafrahmen von bis zu EUR 3.750,--. Das erkennende Gericht hält die erstinstanzliche Geldstrafe daher auch zu diesem Faktum für schuld- und tatangemessen.Der Strafrahmen des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG, der der Verwaltungsübertretung des Faktum 2 zugrunde liegt, hat einen Strafrahmen von bis zu EUR 3.750,--. Das erkennende Gericht hält die erstinstanzliche Geldstrafe daher auch zu diesem Faktum für schuld- und tatangemessen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Lacher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0670.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.