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{'item': 'LVwG-2015/44/0597-6'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 37§ 35§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/0597-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X, Y und Z vom 27.11.2014 wurde unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, eine neue Satzung für die Agrargemeinschaft in Kraft zu setzen und diesen Beschluss an die Agrarbehörde weiterzuleiten.In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn, Y und Z vom 27.11.2014 wurde unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, eine neue Satzung für die Agrargemeinschaft in Kraft zu setzen und diesen Beschluss an die Agrarbehörde weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 01.12.2014 hat das Agrargemeinschaftsmitglied BB der Agrarbehörde mitgeteilt, dass er erfahren habe, dass vermutlich am 27.11.2014 eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft X, Y und Z stattgefunden habe. Er ersuchte um Vorlage des Beschlusses des Ausschusses über die Abhaltung der Vollversammlung, des Nachweises über den Erhalt der Einladungen, der Tagesordnung und der Niederschrift mit etwaigen Beschlussanträgen samt Beschlüssen.Mit Schreiben vom 01.12.2014 hat das Agrargemeinschaftsmitglied BB der Agrarbehörde mitgeteilt, dass er erfahren habe, dass vermutlich am 27.11.2014 eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn, Y und Z stattgefunden habe. Er ersuchte um Vorlage des Beschlusses des Ausschusses über die Abhaltung der Vollversammlung, des Nachweises über den Erhalt der Einladungen, der Tagesordnung und der Niederschrift mit etwaigen Beschlussanträgen samt Beschlüssen. Mit Schreiben vom 16.12.2014 hat Herr AA als Obmann der Agrargemeinschaft über Aufforderung der Agrarbehörde die mit 20.11.2014 datierte Einladung zur Vollversammlung vom 27.11.2014 samt Tagesordnung, den Nachweis der Versendung dieser Einladung durch die Amtsleiterin der Gemeinde O an die private E-Mailadresse des Herrn BB vom 21.11.2014, den Verständigungsbogen über die Zustellung der Einladung und das Protokoll über die Vollversammlung vom 27.11.2014 übermittelt. Zum Verständigungsbogen hat der Obmann ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass alle Mitglieder nachweislich persönlich, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail eingeladen worden seien. Daraufhin hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 26.01.2015, Zahl ****

§ 37

Abs 6 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) von Amts wegen den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 5 der Vollversammlung vom 27.11.2014 zur Inkraftsetzung der neuen Satzung behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Herr BB entgegen § 5 der agrargemeinschaftlichen Satzung nicht nachweislich, sondern per E-Mail zur Vollversammlung geladen worden sei. Dadurch sei er in seinen wesentlichen Interessen verletzt worden.Daraufhin hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 26.01.2015, Zahl ****

Paragraph 37, Absatz 6, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) von Amts wegen den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 5 der Vollversammlung vom 27.11.2014 zur Inkraftsetzung der neuen Satzung behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Herr BB entgegen Paragraph 5, der agrargemeinschaftlichen Satzung nicht nachweislich, sondern per E-Mail zur Vollversammlung geladen worden sei. Dadurch sei er in seinen wesentlichen Interessen verletzt worden. Gegen diesen am 29.01.2015 zugestellten Bescheid hat die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 23.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass es zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der für die Agrargemeinschaft geltenden Satzung vom 02.08.1962, Zahl ****, nicht möglich gewesen sei, die Mitglieder telegraphisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzuladen. Die Amtsleiterin der Gemeinde O habe die Einladung für die Vollversammlung an Herrn BB per E-Mail verschickt. Dessen E-Mail-Adresse sei öffentlich bekannt und somit sei jeder berechtigt, ihm auf diese Weise Nachrichten zukommen zu lassen. Auch ein anderes Agrargemeinschaftsmitglied sei per E-Mail durch die Amtsleiterin geladen worden; dieses Mitglied habe die Einladung erhalten und habe diese Form der Verständigung nicht beanstandet. Mit Schriftsatz vom 07.04.2015, Zahl LVwG-2015/44/0597-2, hat das Landesverwaltungsgericht Herrn BB über den wesentlichen Inhalt eines von der Agrarbehörde am 25.11.2014 angelegten Aktenvermerks informiert.

diesem Aktenvermerk habe Herr BB der zuständigen Sachbearbeiterin der Agrarbehörde, Frau Dr. CC, am 24.11.2014 telefonisch mitgeteilt, dass der Obmann der Agrargemeinschaft für den 27.11.2014 eine Vollversammlung ausgeschrieben habe. Herr BB habe angekündigt, dass er weder als Privatperson noch als Bürgermeister der Gemeinde O an dieser Vollversammlung teilnehmen werde. Herr BB hat dem Landesverwaltungsgericht dazu mit Schreiben vom 11.04.2015 im Wesentlichen mitgeteilt, dass in dem Telefonat am 24.11.2014 nicht er, sondern Frau Dr. CC den Vollversammlungstermin genannt habe. Am 24.06.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Frau Dr. CC als Zeugin einvernommen wurde. Die Agrarbehörde, die Agrargemeinschaft und Herr BB nahmen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an dieser Verhandlung teil. Herr BB hat dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.06.2015 mitgeteilt, dass er in Folge einer „Behinderung“ nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, da er dem Irrglauben verfallen sei, dass man als ehrlicher anständiger Mensch auf die Rechtsprechung vertrauen könne. Er gehe davon aus, dass das Landesverwaltungsgericht der Aussage einer Landesbediensteten mehr Glauben schenke als der Aussage eines ehrlichen anständigen Bürgers und, dass die Entscheidung längst gefallen sei und nur noch eine formale Bestätigung ausständig sei. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat Herr AA als Obmann der Agrargemeinschaft die Agrargemeinschaftsmitglieder zur Vollversammlung am 27.11.2014 geladen. Diese Ladung enthielt auch die Tagesordnung für die Vollversammlung. Auf einem Verständigungsbogen (Mitgliederliste) wurde der Erhalt der Ladung vom 20.11.2014 von zwölf Agrargemeinschaftsmitgliedern mit ihrer Unterschrift bestätigt. Von den restlichen Agrargemeinschaftsmitgliedern wurde ein Mitglied mittels Brief, zwei Mitglieder mittels Fax und zwei Mitglieder mittels E-Mail geladen. Diese fünf Agrargemeinschaftsmitglieder haben den Erhalt der Ladung somit nicht mittels ihrer Unterschrift bestätigt. Herr BB gehört zu jenen zwei Mitgliedern, denen die Ladung samt Tagesordnung per E-Mail zugestellt wurde. Diese Zustellung erfolgte durch die Amtsleiterin der Gemeinde O, die die Ladung am 21.11.2014 an die E-Mail-Adresse **** übermittelt hat. Diese unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen, die die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2014 der Agrarbehörde vorgelegt hat. Am 24.11.2014 hat Herr BB Frau Dr. CC, die zuständige Sachbearbeiterin der Agrarbehörde, angerufen und mitgeteilt, dass der Obmann der Agrargemeinschaft für den 27.11.2014 eine Vollversammlung ausgeschrieben hat. Er werde aber weder als Privatperson noch als Bürgermeister der Gemeinde O an dieser Vollversammlung teilnehmen, da er bei derartigen Vollversammlungen lediglich Statist sei und nicht zu Wort komme. Außerdem habe der Obmann seine bereits vor Jahren gestellten Anträge wieder nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von Frau Dr. CC am 25.11.2014 angefertigten Aktenvermerk, Zahl ****, und ihrer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Sofern Herr BB in seinem Schreiben vom 11.04.2015 vorbringt, dass in dem Telefonat nicht er, sondern Frau Dr. CC den Vollversammlungstermin genannt habe, ist festzuhalten, dass Frau Dr. CC in ihrer Zeugenaussage glaubhaft dargelegt hat, dass die Agrarbehörde im gegenständlichen Fall – so wie üblich – nicht von der Agrargemeinschaft über die Anberaumung der Vollversammlung informiert wurde. Sie hat daher selbst erst in diesem Telefonat von Herrn BB vom Vollversammlungstermin erfahren. Zudem war Herr BB zum Zeitpunkt des Telefonates bereits über die Tagesordnung der Vollversammlung informiert, da er seine Nichtteilnahme ja unter anderem mit fehlenden Tagesordnungspunkten begründet hat; dass aber Frau Dr. CC ihm im Rahmen des Telefonates die Tagesordnung vorgelesen habe, wurde von ihm nicht behauptet. Dass Herr BB im Telefonat von sich aus auf die Vollversammlung hingewiesen hat, ist für das Landesverwaltungsgericht auch insofern nachvollziehbar, als die Initiative für dieses Gespräch von Herrn BB selbst ausging und es dabei primär darum ging, dass er der Agrarbehörde die Gründe für seine Nichtteilnahme darlegen wollte. Auch der zeitliche Ablauf spricht für diese Feststellung, da Herrn BB die Ladung am Freitag, den 21.11.2014 per E-Mail zugestellt wurde und er gleich am darauffolgenden Arbeitstag, nämlich am Montag, den 24.11.2014, die Agrarbehörde angerufen hat. Dass dabei sein Anruf einen anderen Zweck als das Gespräch über die Vollversammlung gehabt hätte, konnte aber nicht festgestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht geht zusammengefasst also davon aus, dass Herr BB bereits vor seinem Anruf bei Frau Dr. CC am 24.11.2014 über die Vollversammlung und die Tagesordnung vom 27.11.2014 informiert war. Bei dieser Beweiswürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass Herr BB seiner Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung dadurch nicht nachgekommen ist, als er ohne ausreichende Begründung seine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht verweigert hat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 , (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 35 Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen ( … )

(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Absatz 7, geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. ( … )“ „§ 36 Satzungen Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über: ( … ) d) die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches, ( … )“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. ( … )
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig. ( … )“ Die hier relevanten Bestimmungen der – im Zeitpunkt der Ladung vom 20.11.2014 geltenden – Satzung der Agrargemeinschaft X, Y und Z vom 02.08.1962, Zahl ****, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der – im Zeitpunkt der Ladung vom 20.11.2014 geltenden – Satzung der Agrargemeinschaft römisch zehn, Y und Z vom 02.08.1962, Zahl ****, lauten auszugsweise wie folgt: „Die Vollversammlung § 5Paragraph 5 Eine solche hat regelmäßig einmal im Jahre im Frühjahr stattzufinden. Außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten, wenn es der Obmann oder der Ausschuss für notwendig erachtet oder wenn die Hälfte der Mitglieder ist begehrt. Außerdem kann die Agrarbehörde eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird. Zum Zeichen der erfolgten Verständigung ist von den Mitgliedern Datum und Unterschrift einzusetzen. ( … )“ „Der Obmann § 14Paragraph 14 Der Wirkungskreis des Obmannes umfasst: ( … ) c) die Einberufung und Leitung der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse, ( … )“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden.

§ 35

Abs 2 zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird.Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden.

Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird.

§ 5

zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung hatte die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu erfolgen, dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird und, dass von den Mitgliedern zum Zeichen der erfolgten Verständigung Datum und Unterschrift einzusetzen sind.

Paragraph 5, zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung hatte die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu erfolgen, dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird und, dass von den Mitgliedern zum Zeichen der erfolgten Verständigung Datum und Unterschrift einzusetzen sind. Entsprechend dieser Satzungsbestimmung hat die Einladung der Mitglieder zur Vollversammlung also nachweislich zu erfolgen. Allerdings ist das in dieser Bestimmung vorgesehene Zur-Kenntnis-Bringen der Tagesordnung mittels Verständigungsbogen bei Mitgliedern, die außerhalb der Gemeinde wohnen – etwa bei den in Wien oder München wohnenden Mitgliedern – gar nicht möglich. Es wird daher als zulässig zu erachten sein, sich bei der Einladung auch moderner Kommunikationsmittel zu bedienen, sofern dabei eine nachweisliche Ladung gewährleistet ist. Dem Agrargemeinschaftsmitglied BB, der auch Bürgermeister der Gemeinde O ist, wurde die Einladung vom 20.11.2014 durch E-Mail der Amtsleiterin der Gemeinde O am 21.11.2014 an seine Adresse **** zugestellt. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass das Versenden der Einladung für die Vollversammlung an seine private E-Mailadresse keinen Nachweis über die Zustellung dieser Einladung darstellt. Für das Landesverwaltungsgericht ist jedoch entscheidend, dass Herr BB jedenfalls schon vor seinem Telefonat mit Frau Dr. CC am 24.11.2014 den Vollversammlungstermin und die Tagesordnung vom 27.11.2014 kannte. Er war somit satzungsgemäß drei Tage vor der Vollversammlung über die Tagesordnung und insbesondere auch über den Tagesordnungspunkt 5, mit dem die neue Satzung beschlossen wurde, informiert. Folglich war es ihm auch möglich, an der Vollversammlung am 27.11.2014 persönlich teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen und ein entsprechendes Vorbringen zum Tagesordnungspunkt 5 zu erstatten.

§ 37

Abs 6 TFLG 1996 sind Beschlüsse (Verfügungen), die gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Es ist dabei nicht die Absicht des Gesetzgebers, jeden Verstoß gegen eine Satzung als Aufhebungsgrund von Beschlüssen zuzulassen. Eine Behebung soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Die Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder andererseits – müssen kumulativ vorliegen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0138).

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 sind Beschlüsse (Verfügungen), die gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Es ist dabei nicht die Absicht des Gesetzgebers, jeden Verstoß gegen eine Satzung als Aufhebungsgrund von Beschlüssen zuzulassen. Eine Behebung soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Die Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder andererseits – müssen kumulativ vorliegen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0138). Indem der Obmann entgegen § 5 zweiter Absatz der Satzung die Einberufung der Vollversammlung vom 27.11.2014 nicht in der Weise vorgenommen hat, dass er Herrn BB die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher mittels Verständigungsbogen zur Kenntnis brachte oder zumindest eine andere nachweisliche Verständigungsmethode wählte, hat er zweifellos gegen die damals gültige Satzung verstoßen. Aufgrund der dargelegten Umstände war Herr BB jedoch über die für den 27.11.2014 anberaumte Vollversammlung einschließlich der Tagesordnung spätestens seit dem 24.11.2014 informiert und stand ihm die laut Satzung vorgesehene Vorbereitungszeit zur Verfügung.Indem der Obmann entgegen Paragraph 5, zweiter Absatz der Satzung die Einberufung der Vollversammlung vom 27.11.2014 nicht in der Weise vorgenommen hat, dass er Herrn BB die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher mittels Verständigungsbogen zur Kenntnis brachte oder zumindest eine andere nachweisliche Verständigungsmethode wählte, hat er zweifellos gegen die damals gültige Satzung verstoßen. Aufgrund der dargelegten Umstände war Herr BB jedoch über die für den 27.11.2014 anberaumte Vollversammlung einschließlich der Tagesordnung spätestens seit dem 24.11.2014 informiert und stand ihm die laut Satzung vorgesehene Vorbereitungszeit zur Verfügung. Wird ein Agrargemeinschaftsmitglied entgegen der Satzung nicht nachweislich zur Vollversammlung der Agrargemeinschaft geladen, so werden dadurch seine wesentlichen Interessen im Sinne des § 37 Abs 6 TFLG 1996 nicht verletzt, sofern das Mitglied dennoch rechtzeitig Kenntnis von der Ladung erlangt und ihm die vorgesehene Vorbereitungszeit auf die Vollversammlung zur Verfügung steht. Auch wenn für die Einladung zur Vollversammlung das Zustellgesetz nicht anzuwenden ist, wird dazu auf die Regelung zur Heilung von Zustellmängeln nach § 7 Zustellgesetz hingewiesen; unterlaufen demnach im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Wird ein Agrargemeinschaftsmitglied entgegen der Satzung nicht nachweislich zur Vollversammlung der Agrargemeinschaft geladen, so werden dadurch seine wesentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 nicht verletzt, sofern das Mitglied dennoch rechtzeitig Kenntnis von der Ladung erlangt und ihm die vorgesehene Vorbereitungszeit auf die Vollversammlung zur Verfügung steht. Auch wenn für die Einladung zur Vollversammlung das Zustellgesetz nicht anzuwenden ist, wird dazu auf die Regelung zur Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, Zustellgesetz hingewiesen; unterlaufen demnach im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde liegen somit mangels Verletzung der wesentlichen Interessen des Herrn BB die Voraussetzungen des § 37 Abs 6 TFLG 1996 für eine amtswegige Behebung des zu Tagesordnungspunkt 5. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 27.11.2014 nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde liegen somit mangels Verletzung der wesentlichen Interessen des Herrn BB die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 für eine amtswegige Behebung des zu Tagesordnungspunkt 5. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 27.11.2014 nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. In Anlehnung an § 28 Abs 5 VwGVG tritt somit die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 17]. Die Agrarbehörde wird daher zu prüfen haben, ob und welche weiteren behördlichen Schritte aufgrund des zu Tagesordnungspunkt 5. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 27.11.2014 zu setzen sind. In Anlehnung an Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG tritt somit die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17]. Die Agrarbehörde wird daher zu prüfen haben, ob und welche weiteren behördlichen Schritte aufgrund des zu Tagesordnungspunkt 5. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 27.11.2014 zu setzen sind. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob ein anlässlich einer Vollversammlung gefällter Beschluss im Hinblick auf die Einladung eines Agrargemeinschaftsmitglieds zur Vollversammlung rechtswidrig war. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob ein anlässlich einer Vollversammlung gefällter Beschluss im Hinblick auf die Einladung eines Agrargemeinschaftsmitglieds zur Vollversammlung rechtswidrig war. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0597.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.