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{'item': 'LVwG-2014/36/2436-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2436-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A B, wohnhaft in C, vertreten durch Herrn DI F G, wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael E. Sallinger LL.M., Sillgasse 21/III, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt D vom 24.06.2014, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über , die Beschwerde von Herrn A B, wohnhaft in C, vertreten durch Herrn DI F G, wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael E. Sallinger LL.M., Sillgasse 21/III, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt D vom 24.06.2014, Zahl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 30.12.2013 beantragte Herr A B beim bestehenden Gebäude auf den Gsten **1 und **2, beide KG E, mit der Adresse Adresse1, den Abbruch des teilausgebauten Dachbodens wegen Baufälligkeit und Ausbau des gesamten Dachraums mit zwei Geschossen. Diesem Bauansuchen beigeschlossen sind ua die Planunterlagen von DI F G mit der Datumsangabe „Dezember 2013“ und der Auftrags- und Plannummer ****
  3. Aus diesen Planunterlagen ergeben ua aus der der Plandarstellung „Schnitt 1-1“ und der Plandarstellung „Straßenansicht“, folgende Planangaben: EG ±0,00 = 577,98; First +19,94 = 597,92 bzw First Haus 10 = 597,92 und + 19,94; Auf der Höhe EG ±0,00 = 577,98 findet sich der Zusatz „Höhenlage lt BB ****3 nach TROG 1997
  4. Novelle = FOK unterstes Vollgeschoss“ zudem enthält die Plandarstellung Schnitt 1-1 die Angabe „Gehsteig -0,82 = 577,16 lt. Vermessung“. Zu diesem Baugesuch wurde ein Gutachten des Stadtmagistrats, Abteilung Bauberatung - Gestaltung - Ortsbildschutz vom 10.01.2014 eingeholt. Darin wird insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass für den gegenständlichen Bereich der Bebauungsplan ****3 seit 26.05.1999 in Kraft ist und dieser folgende Festlegungen zum Inhalt hat: Geschlossene Bauweise Mindestabstand 0,4; Straßenfluchtlinie = Baufluchtlinie; Baugrenzlinie; Höchstwandhöhe straßenseitig 16,0 m; Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden 20,0 m. Weiters wird in diesem Gutachten insbesondere ausgeführt, dass die Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden 20,0 m nicht eingehalten ist, da diese Höhe vom Gehsteig aus, und nicht wie vom Planer angegeben, von der Fußbodenoberkante des untersten Vollgeschosses zu messen ist. Zudem wurde ein weiteres Gutachten des Stadtmagistrats, Abteilung Bauberatung - Gestaltung – Ortsbildschutz vom 20.01.2014 erstattet. Darin finden sich ergänzend folgende Ausführungen: Auf Grund der speziellen Situation (die Straße liegt ca 20 cm höher als der Gehsteig) könnten im gegenständlichen Fall die Bauhöhen vom Straßenniveau aus gemessen werden. Auch in diesem Fall wird die Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden 20,0 m, immer noch um ca 50 cm überschritten. Mit Schreiben der Baubehörde vom 06.02.2014 wurde dem nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass das
  5. Obergeschoss nachzureichen ist, da eine interne Treppe ins
  6. Dachgeschoss dargestellt ist, und diese Treppe mit 80 cm zu schmal ist. Weiters wurde mitgeteilt, dass der anpassbare Wohnbau nicht berücksichtigt ist und der Energieausweis die Werte nicht einhält. Zudem ist abzuklären wie die Absturzsicherungen bei den Dachflächenfenstern im
  7. Dachgeschoss ausgeführt werden sollen. Auch der Anschlussvertrag hinsichtlich der rechtlichen Sicherstellung der Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung liegt nicht vor. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 13 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Zudem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das angenommene Fußbodenniveau im gegenständlichen Fall für die Berechnung des obersten Punktes von Gebäuden nicht heranzuziehen ist, da dieses Niveau vom Eingang her erst über 3 Stufen erreicht wird, und daher höher als das Eingangsniveau liegt. Für die Berechnung des obersten Punktes von Gebäuden ist vom Eingangsniveau auszugehen. Weiters wurde mitgeteilt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben weitere 5 Stellplätze erforderlich sind. Mit Schreiben der Baubehörde vom 06.02.2014 wurde dem nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass das
  8. Obergeschoss nachzureichen ist, da eine interne Treppe ins
  9. Dachgeschoss dargestellt ist, und diese Treppe mit 80 cm zu schmal ist. Weiters wurde mitgeteilt, dass der anpassbare Wohnbau nicht berücksichtigt ist und der Energieausweis die Werte nicht einhält. Zudem ist abzuklären wie die Absturzsicherungen bei den Dachflächenfenstern im
  10. Dachgeschoss ausgeführt werden sollen. Auch der Anschlussvertrag hinsichtlich der rechtlichen Sicherstellung der Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung liegt nicht vor. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Zudem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das angenommene Fußbodenniveau im gegenständlichen Fall für die Berechnung des obersten Punktes von Gebäuden nicht heranzuziehen ist, da dieses Niveau vom Eingang her erst über 3 Stufen erreicht wird, und daher höher als das Eingangsniveau liegt. Für die Berechnung des obersten Punktes von Gebäuden ist vom Eingangsniveau auszugehen. Weiters wurde mitgeteilt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben weitere 5 Stellplätze erforderlich sind. Dazu brachte DI F G die Stellungnahme vom 24.02.2014 ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass es sich hinsichtlich der Wandhöhe nicht um eine technische Frage handelte, sondern dies nach rechtlichen Kriterien auszulegen sei. Er gehe daher davon aus, dass die Ausführungen der Stadtplanung vor allem in rechtlicher Hinsicht zu untersuchen seien. Weiters wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Dachbodenausbau in zwei Ebenen aus wirtschaftlicher Hinsicht notwendig sei und den Zielen der örtlichen Raumordnung hinsichtlich einer maßvollen Nachverdichtung der gegebenen Substanz entspreche. Zudem seien im ganzen Bereich für den der gegenständliche Bebauungsplan gelte die meisten Gebäude höher, wenn vom Gehsteig aus gemessen werde. Einige Gebäude seien sogar um ein Geschoss höher. Mit Schreiben 05.03.2014 erging nochmals eine Mitteilung und ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG an den Bauwerber zu Handen seines Vertreters DI F G. Mit Schreiben 05.03.2014 erging nochmals eine Mitteilung und ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Bauwerber zu Handen seines Vertreters DI F G. Dazu brachte Herr DI F G die Stellungnahme vom 27.03.2014 ein, in der im Einzelnen auf die Punkte des Schreibens der Baubehörde vom 05.03.2014 eingegangen wird. Zudem ist diesem Schreiben eine neue Planunterlage von DI F G, mit der Datumsangabe „März 2014“ und der Auftrags- und Plannummer ****2 angeschlossen, die als Antragsänderung zu qualifizieren ist. Weiters wurde zum Gutachten des Stadtmagistrats, Abteilung Bauberatung - Gestaltung – Ortsbildschutz, die Stellungnahme von Herrn RA Dr. Sallinger vom 30.03.2014 eingebracht, in der mit ausführlicher Begründung Folgendes zusammengefasst ausgeführt wurde: Zunächst wurde der Vollständigkeit halber gebeten den Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß beschlossen, aufsichtsbehördlich genehmigt und als Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Hinsichtlich der Auslegung der Höhenlage wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Klärung der Frage wie die Festlegung des verordneten höchsten Punktes eines Gebäudes auszulegen sei, keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage sei und nach den Grundsätzen der rechtlichen Methodenlehre zu lösen sei. Unter Bezugnahme auf § 62 Abs 4 TROG 1997 wurde ausgeführt, dass das Erdgeschoss des gegenständlichen Hauses das erste Vollgeschoss sei. Die Bauhöhe sei eine Größe, die das oberirdische Gebäude in Hinblick auf dessen Vollgeschoss erfassen solle, nicht aber geringfügig herausragende Kellergeschosse bzw einen späterhin veränderbaren Gehsteig bzw eine Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche. Der Begriff des Eingangsniveaus sei dem Gesetz und der Verordnung fremd, sei in keinem Gesetz angeordnet und komme auch in keiner sonstigen Bestimmung vor. Zunächst wurde der Vollständigkeit halber gebeten den Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß beschlossen, aufsichtsbehördlich genehmigt und als Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Hinsichtlich der Auslegung der Höhenlage wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Klärung der Frage wie die Festlegung des verordneten höchsten Punktes eines Gebäudes auszulegen sei, keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage sei und nach den Grundsätzen der rechtlichen Methodenlehre zu lösen sei. Unter Bezugnahme auf Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 wurde ausgeführt, dass das Erdgeschoss des gegenständlichen Hauses das erste Vollgeschoss sei. Die Bauhöhe sei eine Größe, die das oberirdische Gebäude in Hinblick auf dessen Vollgeschoss erfassen solle, nicht aber geringfügig herausragende Kellergeschosse bzw einen späterhin veränderbaren Gehsteig bzw eine Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche. Der Begriff des Eingangsniveaus sei dem Gesetz und der Verordnung fremd, sei in keinem Gesetz angeordnet und komme auch in keiner sonstigen Bestimmung vor. Weiters wurde die Stellungnahme von DI F G vom 28.05.2014 zum Thema „Leistbares Wohnen – eine politische Farce“ eingebracht. In weiterer Folge wurde die Stellungnahme des Stadtmagistrats, Abteilung III, Bau- und Feuerpolizei vom 03.06.2014 eingeholt. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben aus folgenden Gründen nicht bewilligungsfähig sei: In weiterer Folge wurde die Stellungnahme des Stadtmagistrats, Abteilung römisch drei, Bau- und Feuerpolizei vom 03.06.2014 eingeholt. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben aus folgenden Gründen nicht bewilligungsfähig sei: ● Negative Stellungnahme Stadtplanung – max Gebäudehöhe (20 m) überschritten; ● Erker ragt über die Baugrenzlinie; ● Der an den Erker anschließende Balkon ragt mehr als 1,5 m über die Baugrenzlinie; ● Der Aufzug ist zu hoch, dieser darf die Höhe des Bestandsgebäudes nicht überschreiten. (nachträglicher Anbau außerhalb der Baugrenzlinie); ● Der anpassbare Wohnbau ist bei keiner Wohnung gegeben; ● Der Nachweis über die erforderlichen 7 Stellplätze (6 Wohnungen) ist nicht gegeben; ● Der
  11. Fluchtweg für die hofseitigen Wohnungen ist nicht gegeben. Somit ist das Treppenhaus zur Gänze aufzuwerten (Brandmeldeanlage mit Brandschutztüren EI2 30-Csm oder Lüftungsanlage mit Brandschutztüren EI2 30-C. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Stadtmagistrats D vom 24.06.2014, Zl ****1, mit dem das gegenständliche Baugesuch abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes ****3, der seit 26.05.1999 in Kraft ist, widerspricht. Entgegen der Ansicht des Bauwerbers sei gegenständlich nicht die Auslegung des § 62 Abs 4 TROG 1997 betreffend die Höhenlage relevant, da im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan keine Höhenlage festgelegt worden ist. Unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde ausgeführt, dass der Ver-waltungsgerichtshof davon ausgehe, dass für die Beurteilung der Bauhöhe das anschließende Geländeniveau heranzuziehen ist. Wurde die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen. Gegenständlich sei das anschließende Gelände das gegen-ständliche Gehsteigniveau. Es werde sohin gegenständlich die im Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe um rund 80 cm überschritten, sodass das Bauvorhaben wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan nach § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 abzuweisen gewesen sei. Der Vollständig-keit halber wurde in der Entscheidung zudem die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 03.06.2014 vollinhaltlich und identisch wiedergegeben, worin weitere Punkte angeführt werden, in denen das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Daraus ergebe sich, dass sowohl der geplante Balkon und Erker, als auch der geplante Aufzug nicht den baurechtlichen Bestimmungen entspreche. Zudem liege der Nachweis über die geeigneten Abstellmöglichkeiten für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher der baulichen Anlage nicht vor. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Stadtmagistrats D vom 24.06.2014, Zl ****1, mit dem das gegenständliche Baugesuch abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes ****3, der seit 26.05.1999 in Kraft ist, widerspricht. Entgegen der Ansicht des Bauwerbers sei gegenständlich nicht die Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 betreffend die Höhenlage relevant, da im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan keine Höhenlage festgelegt worden ist. Unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde ausgeführt, dass der Ver-waltungsgerichtshof davon ausgehe, dass für die Beurteilung der Bauhöhe das anschließende Geländeniveau heranzuziehen ist. Wurde die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen. Gegenständlich sei das anschließende Gelände das gegen-ständliche Gehsteigniveau. Es werde sohin gegenständlich die im Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe um rund 80 cm überschritten, sodass das Bauvorhaben wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 abzuweisen gewesen sei. Der Vollständig-keit halber wurde in der Entscheidung zudem die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 03.06.2014 vollinhaltlich und identisch wiedergegeben, worin weitere Punkte angeführt werden, in denen das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Daraus ergebe sich, dass sowohl der geplante Balkon und Erker, als auch der geplante Aufzug nicht den baurechtlichen Bestimmungen entspreche. Zudem liege der Nachweis über die geeigneten Abstellmöglichkeiten für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher der baulichen Anlage nicht vor. Dagegen hat Herr A B, vertreten durch Herrn DI F G, wiederum vertreten durch Herrn RA Dr. Michael E. Sallinger LL.M., fristgerecht Beschwerde erhoben, und hat mit detaillierten Ausführungen die inhaltliche Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen, geltend gemacht. Insbesondere wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Dem angefochtenen Bescheid liege die Festlegung zu Grunde, dass die im Bebauungsplan ****3 festgelegte Bauhöhe des Bebauungsplanes nicht eingehalten wird. Dass die Bauhöhe durch eine absolute Höhe oder einen sonstigen Fixpunkt festzulegen sei, habe erst durch das TROG 2001 Eingang in die materielle Gesetzeslage gefunden. Im TROG 2006 sei erstmalig festgelegt worden, dass die Höhenlage durch eine absolute Höhe oder sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene zu bestimmen ist. Die belangte Behörde stütze sich auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 20.01.2014 in der ausgeführt werde, dass die Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden, in den gegenständlichen Planunterlagen von der Fußbodenoberkannte des untersten Vollgeschosses gemessen werde. Dieses liege gegenständlich höher als das Eingangsniveau, da es über drei Stufen erreicht werde. Die Ausführung der belangten Behörde sei nicht bzw nur mittelbar der Stellungnahme der Stadtplanung entnommen sondern dem Schreiben des Stadtmagistrates vom 06.02.
  12. Der angefochtene Bescheid gründe damit auf einer Feststellung, der eine verfahrensförmige Beweiswürdigung nicht vorangegangen ist. Dies habe zu Folge, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Aber auch in der Sache erscheine der Bescheid zu dieser Frage aus vielen Gründen nicht ausreichend und auch nicht richtig begründet. Bei der Frage, was wie zu messen sei, handle es sich nämlich um eine Rechtsfrage. Dem angefochtenen Bescheid liege zur Messung bzw Berechnung der Höhe des Gebäudes das Gehsteigniveau zu Grunde. Die Höhe des Gebäudes sei aber entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht vom Gehsteigniveau sondern von der Fußbodenoberkannte des Erdgeschosses zu messen und entspreche das beantragte Bauvorhaben daher dem geltenden Bebauungsplan. Der Begriff des Eingangsniveaus sei nach Ansicht des Beschwerdeführers mit dem Niveau des Eingangs, also der Haustüre, gleichzusetzen. Da die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen Begriff zugrundgelegt habe, den der Gesetzgeber nicht determiniert hat, werde gegen das Legalitätsprinzip nach Art 18 B-VG verstoßen. Wäre es in der Intention des Gesetzgebers gelegen, hätte dieser die Anordnung, dass es auf den Schnitt zwischen Wand und Gehsteig (dem Schnitt zwischen der Wand und) der Straße ankommt, oder der Höhe zwischen den Gehsteig und dem höchsten Punkt des Gebäudes, getroffen. Wie bei vielen historischen und älteren Gebäuden meist üblich, rage das gegenständliche Gebäude ein wenig aus dem Boden heraus. Das Erdgeschoss weise damit ein anderes Niveau auf als der Gehsteig, die Straße oder der Keller. Mangels einer solch ausdrücklichen Anordnung habe die belangte Behörde unrichtigerweise einen den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen fremden Tatbestand ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Vielmehr sei die angefochtene Entscheidung auf Grund des eigenständig konstruierten Tatbestandes ergangen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde eine ausschließliche Entscheidungsbefugnis in dem ihr ex lege eingeräumte Kompetenzbereich. Die Schaffung legistischer Anordnung, bleiben dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Vollständigkeit halber wurde wiederum gebeten, den Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß beschlossen, aufsichtsbehördlich genehmigt, die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde und derzeitig noch rechtsgültig ist, da die nach TROG 2001 erforderlichen Inhalte wie oberster Punkt in absolute Höhe anzugeben, fehlen. Entsprechende Anwendbarkeit der Verordnung vorausgesetzt, sei im vorliegenden Fall die Frage zu klären, wie die Festlegung des verordneten höchsten Punktes eines Gebäudes auszulegen sei. Die Auslegung dieses Begriffes sei keine Sachfrage, auch keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage. Im Weiteren erfolgten detaillierte und umfangreiche Ausführungen zu den Grundlagen der Auslegung von Rechtsbegriffen und sei nach dem Gesichtspunkt der Wortinterpretation vorzugehen. Hinsichtlich der Höhenlage wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein Fall des § 62 Abs 2 TROG 1997 nämlich der Definition der Bauhöhe durch die Wandhöhe vorliege. Weiters sei zu fragen, was ein Vollgeschoss sei und sei auch hier nach derselben Methode vorzugehen. Zum Ergebnis der Auslegung wurde ausgeführt, dass die Frage, ob die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, egal sei, weil es um die Veränderung des Geländes durch oder vor der Bauführung hier nicht gehe. Lege man also § 62 Abs 4 TROG 1997 aus, so habe man nach dem Legalverweis zu fragen, der durch die Verwendung des Begriffes Vollgeschoss angedeutet sei. Dies heiße aber in weiterer Folge, dass das Fußbodenniveau als jenes Niveau heranzuziehen sei, dass das erste Vollgeschoss aufweise. Das erste Vollgeschoss sei das Erdgeschoss im gegenständlichen Haus. Die Bauhöhe sei eine Größe, die das oberirdische Gebäude im Hinblick auf dessen Vollgeschoss erfassen sollte, nicht aber geringfügige auskragende Kellergeschosse bzw einen späterhin (jeweils veränderbaren) Gehsteig bzw eine Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche. Darüber hinaus handle es sich hier um eine eindeutige Überschreitung von entsprechenden Kompetenzen dahingehend, dass die Begriffe gesetzlich angeordnet seien und von Eingangsniveau, Gehsteigen, Treppen und dergleichen keine Rede sei. Der Begriff Eingangsniveau sei dem Gesetz und auch der Verordnung fremd und in keinem Gesetz angeordnet und komme auch in sonst keiner Bestimmung vor. Hätte der Gesetzgeber anordnen wollen, dass es auf den Schnitt zwischen der Wand und dem Gehsteig oder (dem Schnitt zwischen der Wand und) der Straße ankomme, oder der Höhe zwischen dem Gehsteig und dem höchsten Punkt des Gebäudes, so wäre er durchaus in der Lage gewesen, dies anzuordnen. Im Übrigen sind Gesetze stets auch so auszulegen, dass der höherrangige Zweck des Gesetzes, hier die Ziele der örtlichen Raumordnung, die Auslegung mitbestimmen. Dabei sei insbesondere das Ziel der sinnvollen Nachverdichtung wesentlich. Dazu erfolgten weitere Ausführungen hinsichtlich der Ziele der örtlichen Raumordnung. Da der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Bebauungsplan ****3 keine Ausführungen und Angaben darüber enthält, von welchem Gebäude- oder Geländepunkt aus, die Höhe der baulichen Anlage zu messen sei, bleibe eine gesetzliche Anordnung von der sich die Höhenlage bestimmt, ausständig. Mangels einer solchen Definition im Rahmen des gegenständlichen Bebauungsplanes sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Bestimmung des § 62 Abs 4 TROG 1997 heranzuziehen gewesen. Vorgenannte Bestimmung definiere die Höhenlage, somit die Ebene von der aus die Gebäudehöhe zu messen sei. Der Begriff der absoluten Bauhöhe finde erst durch § 62 Abs 6 TROG 2001 Berücksichtigung. Eine Festlegung der Höhenlage durch absolute Höhen sei zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes nicht vorgesehen gewesen. Damit sei für die Auslegung der Höhenlage die Bestimmung des § 62 Abs 4 TROG 1997 relevant und wäre diese heranzuziehen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Wenn, wie die belangte Behörde ausführe, in einem Bebauungsplan eine absolute Höhenlage festgelegt sei, dann bedürfe es nicht des § 62 Abs 4 TROG 1997, dann ersetze die im Bebauungsplan festgelegte Höhe die Ermittlung der Höhe gem § 62 Abs 4 TROG
  13. Dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan liege keine absolute Höhenangabe für eine Höhenlage zu Grunde, demnach habe die Bestimmung des § 62 Abs 4 TROG 1997 zur Anwendung zu gelangen. Die belangte Behörde vertrete die Rechtsansicht, dass wenn die Höhenlage durch eine absolute Höhe festgestellt wurde, das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses auf dieser Ebene zu liegen habe. Dies werde durch die Bestimmung des § 62 Abs 4 TROG 1997 nicht zum Ausdruck gebracht und sei eine solche Auslegung nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen. Anderenfalls hätte eine solche Eingang in die materiellen Bestimmungen gefunden, und wäre dies ausdrücklich angeordnet worden. Umgesetzt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fußbodenoberkante des untersten Vollgeschosses die für den Bebauungsplan maßgebliche Höhe darstelle. Der Bestimmung des § 62 Abs 4 TROG 1997 sei gerade dieser Sinngehalt immanent und erweise sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unrichtig. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung ua auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2011, Zl 2009/06/
  14. Dem zitierten Erkenntnis sei kein Hinweis auf einen Höhenbezugspunkt zu entnehmen. § 62 Abs 6 TROG 1997 definiere nur das Vollgeschoss. Natürlich werde hier bei der Frage, ob ein Geschoss unter oder über 2 m über das anschließende Gelände hinausgehe, das Gelände (hier vor einer Veränderung durch die Bauführung) als Bezugspunkt genommen. Daraus abzuleiten, dass deshalb das Gelände als Bezugspunkt für die Messung von Wandhöhen und Bauhöhen im Bebauungsplan heranzuziehen sei, sei unzutreffend, der angefochtene Bescheid erweise sich daher als rechtwidrig. Zudem erfolgten umfassende Ausführungen hinsichtlich des Erkers und des Balkons, zum geplanten Aufzug sowie zum anpassbaren Wohnbau, den Stellplätzen, dem Fluchtweg für die hofseitigen Wohnungen und die Anwendung des § 19 Abs 5 TBO
  15. Zudem wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Die belangte Behörde habe Feststellungen ohne eine vorangehende Beweiswürdigung getroffen. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, worauf die belangte Behörde ihre Feststellungen stütze. Um eine entscheidungsrelevante Feststellung treffen zu können, habe zur Klärung dieser ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahren vorauszugehen. Damit weise der angefochtene Bescheid punktuelle Begründungsmängel auf, die wiederum einen wesentlichen Verfahrensmangel nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Verfahrensrecht auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes und entsprechender Beweiswürdigung aller entscheidungsrelevanter Tatsachen verletzt. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit behaftet und erleide der Beschwerdeführer dadurch einen Abbruch in seinen Rechten. Zudem wurde hinsichtlich der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 03.06.2014 eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Da dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zu keiner Zeit zugegangen sei, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, der Stellungnahme des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Beschwerdefrist von 4 Wochen sei nicht ausreichend um eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und Einholung eines entsprechenden Gutachtens, eine andere Entscheidung der Behörde ergangen wäre. Da der Grundsatz des Parteiengehörs durch die belangte Behörde verletzt worden sei, habe dies die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge. Zusammengefasst wurde abschließend festgehalten, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zur Erhebung des Sachverhalts nicht durchgeführt wurde und habe dies – neben der Verletzung von Parteirechten des Beschwerdeführers – die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge. Mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Aufnahme der jeweiligen Beweise sei eine unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger bzw mangelnder Beweiswürdigung erfolgt. Dies wiederum führe zur Verletzung des Art 6 EMRK und auch Art 47 GRC, die der Partei die Durchführung eines fairen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahrens garantieren sollen. Der angefochtene Bescheid sei somit gesetz- und verfassungswidrig. Es wurde daher abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen zu bewilligen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Bauverfahren zur Neuentscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu bei negativer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde, die außerordentliche Revision gemäß Art 25a VwGG an den VwGH nach Art 133 Abs 4 VwGG für zulässig zu erklären, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung zur Auslegung der Bestimmung des § 62 Abs 4 TROG 1997 fehlt. Dagegen hat Herr A B, vertreten durch Herrn DI F G, wiederum vertreten durch Herrn RA Dr. Michael E. Sallinger LL.M., fristgerecht Beschwerde erhoben, und hat mit detaillierten Ausführungen die inhaltliche Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen, geltend gemacht. Insbesondere wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Dem angefochtenen Bescheid liege die Festlegung zu Grunde, dass die im Bebauungsplan ****3 festgelegte Bauhöhe des Bebauungsplanes nicht eingehalten wird. Dass die Bauhöhe durch eine absolute Höhe oder einen sonstigen Fixpunkt festzulegen sei, habe erst durch das TROG 2001 Eingang in die materielle Gesetzeslage gefunden. Im TROG 2006 sei erstmalig festgelegt worden, dass die Höhenlage durch eine absolute Höhe oder sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene zu bestimmen ist. Die belangte Behörde stütze sich auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 20.01.2014 in der ausgeführt werde, dass die Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden, in den gegenständlichen Planunterlagen von der Fußbodenoberkannte des untersten Vollgeschosses gemessen werde. Dieses liege gegenständlich höher als das Eingangsniveau, da es über drei Stufen erreicht werde. Die Ausführung der belangten Behörde sei nicht bzw nur mittelbar der Stellungnahme der Stadtplanung entnommen sondern dem Schreiben des Stadtmagistrates vom 06.02.
  16. Der angefochtene Bescheid gründe damit auf einer Feststellung, der eine verfahrensförmige Beweiswürdigung nicht vorangegangen ist. Dies habe zu Folge, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Aber auch in der Sache erscheine der Bescheid zu dieser Frage aus vielen Gründen nicht ausreichend und auch nicht richtig begründet. Bei der Frage, was wie zu messen sei, handle es sich nämlich um eine Rechtsfrage. Dem angefochtenen Bescheid liege zur Messung bzw Berechnung der Höhe des Gebäudes das Gehsteigniveau zu Grunde. Die Höhe des Gebäudes sei aber entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht vom Gehsteigniveau sondern von der Fußbodenoberkannte des Erdgeschosses zu messen und entspreche das beantragte Bauvorhaben daher dem geltenden Bebauungsplan. Der Begriff des Eingangsniveaus sei nach Ansicht des Beschwerdeführers mit dem Niveau des Eingangs, also der Haustüre, gleichzusetzen. Da die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen Begriff zugrundgelegt habe, den der Gesetzgeber nicht determiniert hat, werde gegen das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, B-VG verstoßen. Wäre es in der Intention des Gesetzgebers gelegen, hätte dieser die Anordnung, dass es auf den Schnitt zwischen Wand und Gehsteig (dem Schnitt zwischen der Wand und) der Straße ankommt, oder der Höhe zwischen den Gehsteig und dem höchsten Punkt des Gebäudes, getroffen. Wie bei vielen historischen und älteren Gebäuden meist üblich, rage das gegenständliche Gebäude ein wenig aus dem Boden heraus. Das Erdgeschoss weise damit ein anderes Niveau auf als der Gehsteig, die Straße oder der Keller. Mangels einer solch ausdrücklichen Anordnung habe die belangte Behörde unrichtigerweise einen den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen fremden Tatbestand ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Vielmehr sei die angefochtene Entscheidung auf Grund des eigenständig konstruierten Tatbestandes ergangen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde eine ausschließliche Entscheidungsbefugnis in dem ihr ex lege eingeräumte Kompetenzbereich. Die Schaffung legistischer Anordnung, bleiben dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Vollständigkeit halber wurde wiederum gebeten, den Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß beschlossen, aufsichtsbehördlich genehmigt, die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde und derzeitig noch rechtsgültig ist, da die nach TROG 2001 erforderlichen Inhalte wie oberster Punkt in absolute Höhe anzugeben, fehlen. Entsprechende Anwendbarkeit der Verordnung vorausgesetzt, sei im vorliegenden Fall die Frage zu klären, wie die Festlegung des verordneten höchsten Punktes eines Gebäudes auszulegen sei. Die Auslegung dieses Begriffes sei keine Sachfrage, auch keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage. Im Weiteren erfolgten detaillierte und umfangreiche Ausführungen zu den Grundlagen der Auslegung von Rechtsbegriffen und sei nach dem Gesichtspunkt der Wortinterpretation vorzugehen. Hinsichtlich der Höhenlage wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein Fall des Paragraph 62, Absatz 2, TROG 1997 nämlich der Definition der Bauhöhe durch die Wandhöhe vorliege. Weiters sei zu fragen, was ein Vollgeschoss sei und sei auch hier nach derselben Methode vorzugehen. Zum Ergebnis der Auslegung wurde ausgeführt, dass die Frage, ob die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, egal sei, weil es um die Veränderung des Geländes durch oder vor der Bauführung hier nicht gehe. Lege man also Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 aus, so habe man nach dem Legalverweis zu fragen, der durch die Verwendung des Begriffes Vollgeschoss angedeutet sei. Dies heiße aber in weiterer Folge, dass das Fußbodenniveau als jenes Niveau heranzuziehen sei, dass das erste Vollgeschoss aufweise. Das erste Vollgeschoss sei das Erdgeschoss im gegenständlichen Haus. Die Bauhöhe sei eine Größe, die das oberirdische Gebäude im Hinblick auf dessen Vollgeschoss erfassen sollte, nicht aber geringfügige auskragende Kellergeschosse bzw einen späterhin (jeweils veränderbaren) Gehsteig bzw eine Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche. Darüber hinaus handle es sich hier um eine eindeutige Überschreitung von entsprechenden Kompetenzen dahingehend, dass die Begriffe gesetzlich angeordnet seien und von Eingangsniveau, Gehsteigen, Treppen und dergleichen keine Rede sei. Der Begriff Eingangsniveau sei dem Gesetz und auch der Verordnung fremd und in keinem Gesetz angeordnet und komme auch in sonst keiner Bestimmung vor. Hätte der Gesetzgeber anordnen wollen, dass es auf den Schnitt zwischen der Wand und dem Gehsteig oder (dem Schnitt zwischen der Wand und) der Straße ankomme, oder der Höhe zwischen dem Gehsteig und dem höchsten Punkt des Gebäudes, so wäre er durchaus in der Lage gewesen, dies anzuordnen. Im Übrigen sind Gesetze stets auch so auszulegen, dass der höherrangige Zweck des Gesetzes, hier die Ziele der örtlichen Raumordnung, die Auslegung mitbestimmen. Dabei sei insbesondere das Ziel der sinnvollen Nachverdichtung wesentlich. Dazu erfolgten weitere Ausführungen hinsichtlich der Ziele der örtlichen Raumordnung. Da der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Bebauungsplan ****3 keine Ausführungen und Angaben darüber enthält, von welchem Gebäude- oder Geländepunkt aus, die Höhe der baulichen Anlage zu messen sei, bleibe eine gesetzliche Anordnung von der sich die Höhenlage bestimmt, ausständig. Mangels einer solchen Definition im Rahmen des gegenständlichen Bebauungsplanes sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 heranzuziehen gewesen. Vorgenannte Bestimmung definiere die Höhenlage, somit die Ebene von der aus die Gebäudehöhe zu messen sei. Der Begriff der absoluten Bauhöhe finde erst durch Paragraph 62, Absatz 6, TROG 2001 Berücksichtigung. Eine Festlegung der Höhenlage durch absolute Höhen sei zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes nicht vorgesehen gewesen. Damit sei für die Auslegung der Höhenlage die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 relevant und wäre diese heranzuziehen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Wenn, wie die belangte Behörde ausführe, in einem Bebauungsplan eine absolute Höhenlage festgelegt sei, dann bedürfe es nicht des Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997, dann ersetze die im Bebauungsplan festgelegte Höhe die Ermittlung der Höhe gem Paragraph 62, Absatz 4, TROG
  17. Dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan liege keine absolute Höhenangabe für eine Höhenlage zu Grunde, demnach habe die Bestimmung des , Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 zur Anwendung zu gelangen. Die belangte Behörde vertrete die Rechtsansicht, dass wenn die Höhenlage durch eine absolute Höhe festgestellt wurde, das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses auf dieser Ebene zu liegen habe. Dies werde durch die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 nicht zum Ausdruck gebracht und sei eine solche Auslegung nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen. Anderenfalls hätte eine solche Eingang in die materiellen Bestimmungen gefunden, und wäre dies ausdrücklich angeordnet worden. Umgesetzt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fußbodenoberkante des untersten Vollgeschosses die für den Bebauungsplan maßgebliche Höhe darstelle. Der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 sei gerade dieser Sinngehalt immanent und erweise sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unrichtig. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung ua auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2011, Zl 2009/06/
  18. Dem zitierten Erkenntnis sei kein Hinweis auf einen Höhenbezugspunkt zu entnehmen. Paragraph 62, Absatz 6, TROG 1997 definiere nur das Vollgeschoss. Natürlich werde hier bei der Frage, ob ein Geschoss unter oder über , 2 m über das anschließende Gelände hinausgehe, das Gelände (hier vor einer Veränderung durch die Bauführung) als Bezugspunkt genommen. Daraus abzuleiten, dass deshalb das Gelände als Bezugspunkt für die Messung von Wandhöhen und Bauhöhen im Bebauungsplan heranzuziehen sei, sei unzutreffend, der angefochtene Bescheid erweise sich daher als rechtwidrig. Zudem erfolgten umfassende Ausführungen hinsichtlich des Erkers und des Balkons, zum geplanten Aufzug sowie zum anpassbaren Wohnbau, den Stellplätzen, dem Fluchtweg für die hofseitigen Wohnungen und die Anwendung des Paragraph 19, Absatz 5, TBO
  19. Zudem wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Die belangte Behörde habe Feststellungen ohne eine vorangehende Beweiswürdigung getroffen. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, worauf die belangte Behörde ihre Feststellungen stütze. Um eine entscheidungsrelevante Feststellung treffen zu können, habe zur Klärung dieser ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahren vorauszugehen. Damit weise der angefochtene Bescheid punktuelle Begründungsmängel auf, die wiederum einen wesentlichen Verfahrensmangel nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Verfahrensrecht auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes und entsprechender Beweiswürdigung aller entscheidungsrelevanter Tatsachen verletzt. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit behaftet und erleide der Beschwerdeführer dadurch einen Abbruch in seinen Rechten. Zudem wurde hinsichtlich der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 03.06.2014 eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Da dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zu keiner Zeit zugegangen sei, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, der Stellungnahme des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Beschwerdefrist von 4 Wochen sei nicht ausreichend um eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und Einholung eines entsprechenden Gutachtens, eine andere Entscheidung der Behörde ergangen wäre. Da der Grundsatz des Parteiengehörs durch die belangte Behörde verletzt worden sei, habe dies die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge. Zusammengefasst wurde abschließend festgehalten, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zur Erhebung des Sachverhalts nicht durchgeführt wurde und habe dies – neben der Verletzung von Parteirechten des Beschwerdeführers – die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge. Mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Aufnahme der jeweiligen Beweise sei eine unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger bzw mangelnder Beweiswürdigung erfolgt. Dies wiederum führe zur Verletzung des Artikel 6, EMRK und auch Artikel 47, GRC, die der Partei die Durchführung eines fairen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahrens garantieren sollen. Der angefochtene Bescheid sei somit gesetz- und verfassungswidrig. Es wurde daher abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen zu bewilligen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Bauverfahren zur Neuentscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu bei negativer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde, die außerordentliche Revision gemäß Artikel 25 a, VwGG an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, VwGG für zulässig zu erklären, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 fehlt. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da sich dies im vorliegenden Fall als zwingend erforderlich erweist, um insbesondere Differenzen im Sachverhalt zu klären. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes steht der verfahrensrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten. Wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, ist gegenständlich die Beantwortung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich. Dies primär im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage der zulässigen Gebäudehöhe durch die Festlegung des Bebauungsplan der Stadt D mit der Bezeichnung „****3 E“ und der Festlegung „Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden 20,0 m“. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Art 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Die Durchführung einer Verhandlung ist auch nicht geboten, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518.; ua). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Artikel 6, EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Die Durchführung einer Verhandlung ist auch nicht geboten, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518.; ua). Aufgrund des Inhalts der ausführlichen Beschwerde – insbesondere der umfassenden rechtlichen Ausführungen unter Zugrundelegung der Auslegungsmethoden - sowie der Verwaltungsakten samt detaillierten Planunterlagen mit eindeutigen Darstellungen und Angaben der entscheidungswesentlichen Höhenangaben – konnte die entscheidungswesentliche Rechtsfrage im Rahmen der Auslegung und auf Grund der Akten gelöst werden. Es stand daher auch im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen und konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169). Aufgrund des Inhalts der ausführlichen Beschwerde – insbesondere der umfassenden rechtlichen Ausführungen unter Zugrundelegung der Auslegungsmethoden - sowie der Verwaltungsakten samt detaillierten Planunterlagen mit eindeutigen Darstellungen und Angaben der entscheidungswesentlichen Höhenangaben – konnte die entscheidungswesentliche Rechtsfrage im Rahmen der Auslegung und auf Grund der Akten gelöst werden. Es stand daher auch im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen und konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, TROG 1997, LGBl Nr 10/1997 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 21/1998:Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, TROG 1997, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1997, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 21/1998: § 62Paragraph 62 Bauhöhe, Höhenlage

(1)Die Bauhöhe von Gebäuden kann durch die Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschoße festgelegt werden. Diese Art der Festlegung von Bauhöhen können auch kombiniert werden. Weiters kann die Höhe des obersten Punktes des Gebäudes festgelegt werden. Für die Wandhöhe können Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden. Ebenso können für die Zahl der Vollgeschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden.
(2)Soweit die Bauhöhe durch die Wandhöhe festgelegt ist, kann weiters festgelegt werden, daß nur die Wandhöhe bestimmter Wände, wie etwa der traufseitigen, der straßenseitigen oder der talseitigen Wände, maßgeben ist.
(3)Die Bauhöhe sonstiger baulichen Anlagen ist nach der Höhe des obersten Punktes dieser Anlagen über der mittleren Höhenlage des anschließenden Geländes festzulegen.
(4)Die Höhenlage ist jene durch die absolute Höhe bestimmte Ebene, auf der das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses eines Gebäudes liegen muß.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass für den Bereich der gegenständlichen Baugrundstücke (Gste **1 und **2, beide KG E) der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „****3“ besteht. Nach Einholung und Einsicht in den Verordnungsakt sind keine Bedenken gegen den gegenständlichen Bebauungsplan „****3“ entstanden, die einen Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG zur Folge gehabt hätte. Nach Einholung und Einsicht in den Verordnungsakt sind keine Bedenken gegen den gegenständlichen Bebauungsplan „****3“ entstanden, die einen Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Folge gehabt hätte. Der gegenständliche Bebauungsplan „****3“ ist seit 26.5.1999 in Geltung und gelangt auch im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zur Anwendung. Im Übrigen wurde auch mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 20.10.1999, Zl ****4, mitgeteilt, dass nach Durchführung der Verordnungsprüfung sowohl in inhaltlicher als auch in formeller Hinsicht kein Einwand gegen den gegenständlichen Bebauungsplan seitens der Aufsichtsbehörde besteht. Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass die im Bebauungsplan „****3“ festgelegte Bauhöhe entgegen der Ansicht der Baubehörde nicht vom Gehsteigniveau aus, sondern von der Fußbodenoberkannte des Erdgeschosses aus zu messen sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Zunächst ist dazu anzumerken, dass für die Festlegungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich jene Rechtslage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gegolten hat, es sei denn, der Gesetzgeber legt dazu Abweichendes fest (vgl VwGH 08.06.2011 Zl 2009/06/0215; ua).Zunächst ist dazu anzumerken, dass für die Festlegungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich jene Rechtslage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gegolten hat, es sei denn, der Gesetzgeber legt dazu Abweichendes fest vergleiche VwGH 08.06.2011 Zl 2009/06/0215; ua). Da hinsichtlich des gegenständlichen Bebauungsplanes „****3“ weder im Allgemeinen noch in Bezug auf die entscheidungsrelevanten Festlegungen eine abweichende Regelung besteht (vgl dazu insbesondere § 118 TROG 2011) ist jene Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gegolten hat, sohin das TROG 1997, LGBl Nr 10/1997 idF LGBl Nr 21/1998.Da hinsichtlich des gegenständlichen Bebauungsplanes „****3“ weder im Allgemeinen noch in Bezug auf die entscheidungsrelevanten Festlegungen eine abweichende Regelung besteht vergleiche dazu insbesondere Paragraph 118, TROG 2011) ist jene Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gegolten hat, sohin das TROG 1997, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998,. Gemäß § 62 TROG 1997 konnte die Bauhöhe von Gebäuden durch die Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschoße – auch in Kombination - festgelegt werden. Weiters konnte die Höhe des obersten Punktes des Gebäudes festgelegt werden.Gemäß Paragraph 62, TROG 1997 konnte die Bauhöhe von Gebäuden durch die Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschoße – auch in Kombination - festgelegt werden. Weiters konnte die Höhe des obersten Punktes des Gebäudes festgelegt werden. Nach § 62 Abs 4 TROG 1997 ist die Höhenlage jene durch die absolute Höhe bestimmte Ebene, auf der das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses eines Gebäudes liegen muss.Nach Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 ist die Höhenlage jene durch die absolute Höhe bestimmte Ebene, auf der das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses eines Gebäudes liegen muss. Der gegenständliche Bebauungsplan „****3“ enthält folgende Festlegungen aufgrund des damals in Geltung stehenden TROG 1997: „BW G 0,4; ST H 16,0; HG 20,0“ und sind zudem eine Straßenfluchtlinie, Baufluchtlinie und Baugrenzlinie festgelegt. Hinsichtlich der Bauweise wurde sohin nach § 60 TROG 1997 Geschlossene Bauweise Mindestabstand 0,4 festgelegt. Hinsichtlich der Bauhöhe nach § 62 TROG 1997 ist zum einem eine Höchstwandhöhe straßenseitig von 16,0 m und zum anderen eine Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden mit 20,0 m festgelegt. Die Straßenfluchtlinie ist im gegenständlichen Bereich identisch mit der Baufluchtlinie. Hofseitig ist eine Baugrenzlinien festgelegt, die nicht paralle zur Grundstücksgrenze verläuft sondern in einem Bereich zurückspringt. Hinsichtlich der Bauweise wurde sohin nach Paragraph 60, TROG 1997 Geschlossene Bauweise Mindestabstand 0,4 festgelegt. Hinsichtlich der Bauhöhe nach Paragraph 62, TROG 1997 ist zum einem eine Höchstwandhöhe straßenseitig von 16,0 m und zum anderen eine Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden mit 20,0 m festgelegt. Die Straßenfluchtlinie ist im gegenständlichen Bereich identisch mit der Baufluchtlinie. Hofseitig ist eine Baugrenzlinien festgelegt, die nicht paralle zur Grundstücksgrenze verläuft sondern in einem Bereich zurückspringt. Eine Höhenlage nach § 62 Abs 4 TROG 1997 ist in diesem Bebauungsplan nicht festgelegt.Eine Höhenlage nach Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 ist in diesem Bebauungsplan nicht festgelegt. Wenn – wie gegenständlich - ein Bebauungsplan, der im Geltungszeitraum des TROG 1997 in der Fassung LGBl Nr 21/1998, erlassen wurde, keine Festlegung über die Höhenlage gemäß § 62 Abs 4 TROG 1997 als Bezugspunkt enthält, muss aus der für diesen Bebauungsplan maßgeblichen Rechtslage die Frage des relevanten unteren Bezugspunktes für die Ermittlung des obersten Punktes des Gebäudes beantwortet werden.Wenn – wie gegenständlich - ein Bebauungsplan, der im Geltungszeitraum des TROG 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998,, erlassen wurde, keine Festlegung über die Höhenlage gemäß Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 als Bezugspunkt enthält, muss aus der für diesen Bebauungsplan maßgeblichen Rechtslage die Frage des relevanten unteren Bezugspunktes für die Ermittlung des obersten Punktes des Gebäudes beantwortet werden. Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes „Bauhöhe, oberster Punkt des Gebäudes“ nach § 62 Abs 1
  1. Satz TROG 1997 besteht nicht, sodass eine Auslegung des Begriffes zu erfolgen hat.Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes „Bauhöhe, oberster Punkt des Gebäudes“ nach Paragraph 62, Absatz eins,
  2. Satz TROG 1997 besteht nicht, sodass eine Auslegung des Begriffes zu erfolgen hat. Wie in der Beschwerde daher zutreffend ausgeführt, ist gegenständlich insbesondere die Auslegung der Festlegung des verordneten höchsten Punktes eines Gebäudes im Bebauungsplan „****3“ entscheidungswesentlich und handelt es sich bei der Auslegung dieses Begriffes um keine Sachfrage sondern eine Rechtsfrage. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin - wie in der Beschwerde ebenfalls zutreffend ausgeführt - ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung. Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva).Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen vergleiche VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva). Aus diesem Grund kommt daher den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde, dass Gesetze stets auch so auszulegen sind, dass der höherrangige Zweck des Gesetzes, hier die Ziele der örtlichen Raumordnung - insbesondere das Ziel der sinnvollen Nachverdichtung - , die Auslegung mitbestimmen, im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur nachrangige Bedeutung zu. Bei der Wortinterpretation kann je nach Problemstellung der Sinn eines einzelnen Wortes, die Bedeutung eines Satzes oder der Zweck eines einheitlichen Regelungszusammenhangs entscheidend sein. Der Begriff Höhe ist im allgemeinen Sprachgebrauch und -verständnis das Maß der Ausdehnung in vertikaler Richtung, drückt eine Richtung nach oben aus und ist eine bestimmte Entfernung über der Erdoberfläche oder dem Meeresspiegel (vgl http://www.duden.de)Der Begriff Höhe ist im allgemeinen Sprachgebrauch und -verständnis das Maß der Ausdehnung in vertikaler Richtung, drückt eine Richtung nach oben aus und ist eine bestimmte Entfernung über der Erdoberfläche oder dem Meeresspiegel vergleiche http://www.duden.de) In diesem allgemeinen Sprachverständnis ist unter dem Begriff „Gebäudehöhe“ im Allgemeinen zu verstehen, wie das konkrete Gebäude in seiner optischen Wahrnehmung vertikal in Erscheinung tritt, sohin wie es aus dem umgebenden Bereich (zB Gelände, Gehsteig, Straße, usw) herausragend in Erscheinung tritt. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist sohin ein allenfalls höher angenommener unterster Bezugspunkt nicht relevant, genauso wenig wie die Ausdehnung des Gebäudes unterhalb des umgebenden Bereiches nach unten hin, der nicht optisch wahrnehmend in Erscheinung tritt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kommt bei der Auslegung des Rechtsbegriffes „Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden“ aber auch der von der belangten Behörde Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.06.2011, Zl 2009/06/0215, entsprechende Relevanz zu. Das Höchstgericht führte in dieser Entscheidung zusammengefasst aus, dass für den Fall, dass in einem Bebauungsplan zwar Wandhöhen nicht aber die zulässige Anzahl von Vollgeschoßen und auch keine Höhenlage gemäß § 62 Abs 4 TROG 1997 festgelegt ist, von der Höhenlage vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung auszugehen ist.Das Höchstgericht führte in dieser Entscheidung zusammengefasst aus, dass für den Fall, dass in einem Bebauungsplan zwar Wandhöhen nicht aber die zulässige Anzahl von Vollgeschoßen und auch keine Höhenlage gemäß Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 festgelegt ist, von der Höhenlage vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung auszugehen ist. Da auch im gegenständlichen Bebauungsplan „****3“ nicht die Anzahl der Vollgeschosse sondern eine Höchstwandhöhe straßenseitig (ST H 16,0) und ein höchster Punkt von Gebäuden (HG 20,0) festgelegt ist, nicht jedoch eine Höhenlage nach § 62 Abs 4 TROG 1997, ist daher im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch gegenständlich in Bezug auf die Wandhöhe und den obersten Punkt des Gebäudes von der Höhenlage des angrenzenden Geländes auszugehen, wobei von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen ist, wenn durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung das Gelände verändert wurde. Da auch im gegenständlichen Bebauungsplan „****3“ nicht die Anzahl der Vollgeschosse sondern eine Höchstwandhöhe straßenseitig (ST H 16,0) und ein höchster Punkt von Gebäuden (HG 20,0) festgelegt ist, nicht jedoch eine Höhenlage nach Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997, ist daher im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch gegenständlich in Bezug auf die Wandhöhe und den obersten Punkt des Gebäudes von der Höhenlage des angrenzenden Geländes auszugehen, wobei von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen ist, wenn durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung das Gelände verändert wurde. Dieses Auslegungsergebnis findet auch Deckung in der historischen Entwicklung der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu den Festlegungen der Bauhöhe im raumordnungsrechtlichen Planungsinstrument des Bebauungsplanes. Die erste Festlegung der Bauhöhe erfolgte in § 24 TROG 1971 und ist dort als Inhalt eines Bebauungsplanes ausdrücklich angeführt. In den Erläuternden Bemerkungen finden sich dazu allerdings keine zweckmäßigen Ausführungen.Die erste Festlegung der Bauhöhe erfolgte in Paragraph 24, TROG 1971 und ist dort als Inhalt eines Bebauungsplanes ausdrücklich angeführt. In den Erläuternden Bemerkungen finden sich dazu allerdings keine zweckmäßigen Ausführungen. Mit der
  3. Raumordnungsgesetz-Novelle zum TROG 1971, LGBl Nr 63/1976, wurde als Inhalt eines Bebauungsplanes in § 19 Abs 5 lit b Z 3 leg cit die Höhenlage neu eingeführt und lautete die Bestimmung wie folgt:Mit der
  4. Raumordnungsgesetz-Novelle zum TROG 1971, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1976,, wurde als Inhalt eines Bebauungsplanes in Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, leg cit die Höhenlage neu eingeführt und lautete die Bestimmung wie folgt: „Die Höhenlage ist jene durch die absolute Höhe bestimmte Ebene, über der das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses eines Gebäudes liegen muss.“ Mit dieser Änderung wurde die Überschrift des § 22 TROG 1984 mit „Baufluchtlinien, Baugrenzlinien und Höhenlage“ festgelegt. Demgegenüber stehen die in § 24 TROG 1984 normierten Bestimmungen zur Bauhöhe, wie auch die Bezeichnung des § 24 TROG 1984 lautet. Hier zeigt sich sohin bereits eine Trennung zwischen den Festlegungen der Höhenlage und der Bauhöhe.Mit dieser Änderung wurde die Überschrift des Paragraph 22, TROG 1984 mit „Baufluchtlinien, Baugrenzlinien und Höhenlage“ festgelegt. Demgegenüber stehen die in Paragraph 24, TROG 1984 normierten Bestimmungen zur Bauhöhe, wie auch die Bezeichnung des Paragraph 24, TROG 1984 lautet. Hier zeigt sich sohin bereits eine Trennung zwischen den Festlegungen der Höhenlage und der Bauhöhe. In den Erläuternden Bemerkungen dieser Bestimmungen ist insbesondere Folgendes ausgeführt: Nach den Erfahrungen der Praxis hat es sich als wünschenswert erwiesen, die Möglichkeit der Festlegung der Höhenlage vorzusehen. Zum Unterschied von den Regelungen im § 5 der Tiroler Landesbauordnung bzw in den §§ 8 und 9 der Bauordnung für D (beide Vorschriften sind aufgrund des § 57 Abs 2 der Tiroler Bauordnung mit
  5. Jänner 1975 außer Kraft getreten), nach denen die Höhenlage für jedes einzelne Bauvorhaben im Zuge der Baubewilligungsverfahren zu bestimmen war, soll nunmehr die Höhenlage für ein bestimmtes Gebiet generell in einem Bebauungsplan festgelegt werden können. Nach den Erfahrungen der Praxis hat es sich als wünschenswert erwiesen, die Möglichkeit der Festlegung der Höhenlage vorzusehen. Zum Unterschied von den Regelungen im Paragraph 5, der Tiroler Landesbauordnung bzw in den Paragraphen 8 und 9 der Bauordnung für D (beide Vorschriften sind aufgrund des Paragraph 57, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung mit
  6. Jänner 1975 außer Kraft getreten), nach denen die Höhenlage für jedes einzelne Bauvorhaben im Zuge der Baubewilligungsverfahren zu bestimmen war, soll nunmehr die Höhenlage für ein bestimmtes Gebiet generell in einem Bebauungsplan festgelegt werden können. An die Festlegungen der Höhenlage im Bebauungsplan sind nach der vorgesehenen Regelung zwei Rechtsfolgen geknüpft:
  7. Es dürfen nur Gebäude errichtet werden, bei denen das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses über der im Bebauungsplan festgelegten Höhe liegt.
  8. Die Wandhöhen der Gebäude sind von der festgelegten Höhenlage und nicht, wie in anderen Fällen, von der Oberfläche bzw. von der Höhe der an die Außenwand anschließenden Verkehrsfläche zu messen (vgl § 24 Abs 3).Die Wandhöhen der Gebäude sind von der festgelegten Höhenlage und nicht, wie in anderen Fällen, von der Oberfläche bzw. von der Höhe der an die Außenwand anschließenden Verkehrsfläche zu messen vergleiche Paragraph 24, Absatz 3,). Zu § 24 Abs 3 dieser Änderung ist in der Erläuternden Bemerkungen ua Folgendes ausgeführt:Zu Paragraph 24, Absatz 3, dieser Änderung ist in der Erläuternden Bemerkungen ua Folgendes ausgeführt: „Mit der Neufassung der Vorschrift über die Ermittlung der Wandhöhen wird versucht, einem von der Landeshauptstadt D wiederholt vorgebrachten Wunsch Rechnung zu tragen. Dieser Wunsch bezieht sich auf eine nähere Umschreibung des im § 24 Abs 3 verwendeten Begriffs „natürliches Gelände“ sowie auf die Abgrenzung der Wandhöhe nach oben.„Mit der Neufassung der Vorschrift über die Ermittlung der Wandhöhen wird versucht, einem von der Landeshauptstadt D wiederholt vorgebrachten Wunsch Rechnung zu tragen. Dieser Wunsch bezieht sich auf eine nähere Umschreibung des im Paragraph 24, Absatz 3, verwendeten Begriffs „natürliches Gelände“ sowie auf die Abgrenzung der Wandhöhe nach oben. Die Fassung des Entwurfs weist gegenüber der geltenden Fassung folgende Änderungen auf:
  9. Der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe ist, wenn im Bebauungsplan die Höhenlage festgelegt ist, diese, sonst die Oberfläche des an die Außenwand anschließenden Geländes, soweit dieses nicht in seiner Höhenlage durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde. (…)“ Es ergibt sich daher auch im Hinblick auf die Intention des historischen Gesetzgebers aus der historischen Entwicklung der raumordnungsrechtlichen Bestimmung zur Festlegung der Bauhöhe in einem Bebauungsplan samt den Gesetzesmaterialien ganz eindeutig, dass das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses für die Berechnung der Gebäudehöhe in Bezug auf den obersten Punkt des Gebäudes und auch der Wandhöhe nach § 62 Abs 1 TROG 1998 nicht heranzuziehen ist, sondern von der Oberfläche bzw von der Höhe des an die Außenwand anschließenden Geländes aus zu messen ist. Es ergibt sich daher auch im Hinblick auf die Intention des historischen Gesetzgebers aus der historischen Entwicklung der raumordnungsrechtlichen Bestimmung zur Festlegung der Bauhöhe in einem Bebauungsplan samt den Gesetzesmaterialien ganz eindeutig, dass das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses für die Berechnung der Gebäudehöhe in Bezug auf den obersten Punkt des Gebäudes und auch der Wandhöhe nach Paragraph 62, Absatz eins, TROG 1998 nicht heranzuziehen ist, sondern von der Oberfläche bzw von der Höhe des an die Außenwand anschließenden Geländes aus zu messen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Bauhöhe eine Größe sei, die das oberirdische Gebäude im Hinblick auf dessen Vollgeschoss erfassen sollte, nicht aber geringfügige auskragende Kellergeschosse bzw einen (späterhin jeweils veränderbaren) Gehsteig bzw eine Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche und daher die Bestimmung des § 62 Abs 4 TROG 1997 heranzuziehen gewesen sei, konnten daher – wie vorstehend ausgeführt – im Ergebnis der Auslegung nicht geteilt werden.Die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Bauhöhe eine Größe sei, die das oberirdische Gebäude im Hinblick auf dessen Vollgeschoss erfassen sollte, nicht aber geringfügige auskragende Kellergeschosse bzw einen (späterhin jeweils veränderbaren) Gehsteig bzw eine Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche und daher die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 heranzuziehen gewesen sei, konnten daher – wie vorstehend ausgeführt – im Ergebnis der Auslegung nicht geteilt werden. In den dem gegenständlichen Baugesuch zugrunde liegenden Planunterlagen von DI F G, mit der Datumsangabe „Dezember 2013“ bzw „März 2014“ und der Auftrags- und Plannummer ****2 ist der Planung als unterster Bezugspunkt EG ±0,00 = 577,98 zugrunde gelegt worden. Auf der Höhe EG ±0,00 = 577,98 findet sich der Zusatz „Höhenlage lt BB ****3 nach TROG 1997
  10. Novelle = FOK unterstes Vollgeschoss“. Zudem enthält die Plandarstellung Schnitt 1-1 die Angabe „Gehsteig -0,82 = 577,16 lt. Vermessung“. Hinsichtlich der Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes enthält der Plan folgende Angaben: First +19,94 = 597,92 bzw First Haus 10 = 597,92 und + 19,94; Der Planung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde sohin sowohl hinsichtlich der Wandhöhe als auch der Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes als unterer Bezugspunkt EG ±0,00 = 577,98, sohin die Fußbodenoberkante des unterstes Vollgeschosses zugrunde gelegt. Wie vorstehend ausgeführt, war der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, dass gegenständlich § 62 Abs 4 TROG 1998 nicht zur Anwendung gelangt, da im Bebauungsplan ****3 keine Höhenlage festgelegt ist. § 62 Abs 4 TROG 1998 war auch im Wege der Auslegung des Begriffes „Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes“ nicht heranzuziehen. Auch ergab die Auslegung keinen anderwertigen Anhaltspunkt dafür, dass das Niveau der Fußbodenoberkante des unterstes Vollgeschosses als unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe und Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes heranzuziehen wäre. Vielmehr ist aufgrund der Festlegungen des Bebauungsplanes von der Höhe des an die Außenwand anschließenden Geländes zu messen.Wie vorstehend ausgeführt, war der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, dass gegenständlich Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1998 nicht zur Anwendung gelangt, da im Bebauungsplan ****3 keine Höhenlage festgelegt ist. Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1998 war auch im Wege der Auslegung des Begriffes „Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes“ nicht heranzuziehen. Auch ergab die Auslegung keinen anderwertigen Anhaltspunkt dafür, dass das Niveau der Fußbodenoberkante des unterstes Vollgeschosses als unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe und Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes heranzuziehen wäre. Vielmehr ist aufgrund der Festlegungen des Bebauungsplanes von der Höhe des an die Außenwand anschließenden Geländes zu messen. Bei Zugrundelegung der Höhe der an die Außenwand anschließenden Fläche, die in den Planunterlagen mit „Gehsteig -0,82 = 577,16 lt. Vermessung“ angeben ist, ergeben sich im gegenständlichen Fall daher folgende Bauhöhen: First: 19,94 + 0,82 = 20,76; Straßenseitige Wandhöhe: 15,25 + 0,82 = 16,07 und sind daher bereits aus diesem Grund die im geltenden Bebauungsplan festgelegten Bauhöhen überschritten und war sohin von der Baubehörde zurecht das Bauvorhaben - das trotz entsprechender mehrfacher Mitteilungen der Behörde nicht geändert wurde - aufgrund des bestehenden Widerspruchs zum geltenden Bebauungsplan bereits aus diesem Grund zu versagen. Da der Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan in Bezug auf die Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden der tragende Entscheidungsgrund der bekämpften Entscheidung war, war es daher auch nicht weiter geboten auf die übrigen Beschwerdeausführungen insbesondere hinsichtlich des Balkons, der Stellplätze, des Aufzuges, den Anforderungen an den anpassbaren Wohnbau und den Fluchtweg sowie die weiteren Ausführungen in der bekämpften Entscheidung einzugehen. Ebenfalls lediglich ergänzend wird noch angemerkt, dass die im
  11. Dachgeschoss in TOP 9 und darüber liegend im
  12. Dachgeschoss in TOP 11 jeweils an die als Balkon bezeichneten Bauteile anschließenden Bauteile nicht als Erker iSd § 2 Abs 15 TBO 2011 zu qualifizieren sind, da diese jeweils in der vollen Breite den gesamten dahinter liegenden Raum umfassen. Ebenfalls lediglich ergänzend wird noch angemerkt, dass die im
  13. Dachgeschoss in TOP 9 und darüber liegend im
  14. Dachgeschoss in TOP 11 jeweils an die als Balkon bezeichneten Bauteile anschließenden Bauteile nicht als Erker iSd Paragraph 2, Absatz 15, TBO 2011 zu qualifizieren sind, da diese jeweils in der vollen Breite den gesamten dahinter liegenden Raum umfassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich beim Erker um horizontal oder vertikal vorspringende Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlt (vgl VwGH 22.05.1980, Zl 3174/78; VwGH 23.01.1992, Zl 91/06/0184; ua). Ein solcher Vorsprung darf nicht auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringen (vgl VwGH 20.12.2001, 2001/06/0144; ua). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich beim Erker um horizontal oder vertikal vorspringende Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlt vergleiche VwGH 22.05.1980, Zl 3174/78; VwGH 23.01.1992, Zl 91/06/0184; ua). Ein solcher Vorsprung darf nicht auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringen vergleiche VwGH 20.12.2001, 2001/06/0144; ua). Im Übrigen würde ein solcher Bauteil - selbst bei einer Qualifikation als Erker - seit der Novelle der TBO 2001 mit LGBl Nr 48/2011 hinsichtlich des Vorragens über die Baugrenzlinie keinen privilegierten Bauteil mehr darstellen, sodass das Bauvorhaben auch diesbezüglich den Festlegungen des Bebauungsplanes widerspricht, da diese vorkragenden Bauteile im
  15. Dachgeschoss in TOP 9 und darüber liegend im
  16. Dachgeschoss in TOP 11 in einer Tiefe von mehr als einem Meter vor die Baugrenzlinie ragen. Allenfalls in unteren Ebenen bereits vorragende Bauteile, sind diesbezüglich nicht von Relevanz.Im Übrigen würde ein solcher Bauteil - selbst bei einer Qualifikation als Erker - seit der Novelle der TBO 2001 mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, hinsichtlich des Vorragens über die Baugrenzlinie keinen privilegierten Bauteil mehr darstellen, sodass das Bauvorhaben auch diesbezüglich den Festlegungen des Bebauungsplanes widerspricht, da diese vorkragenden Bauteile im
  17. Dachgeschoss in TOP 9 und darüber liegend im
  18. Dachgeschoss in TOP 11 in einer Tiefe von mehr als einem Meter vor die Baugrenzlinie ragen. Allenfalls in unteren Ebenen bereits vorragende Bauteile, sind diesbezüglich nicht von Relevanz. Wenn weiters vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet sei und die belangte Behörde ihre Feststellungen ohne eine vorangehende Beweiswürdigung getroffen habe und nicht nachvollziehbar sei, worauf die belangte Behörde ihre Feststellungen stütze, und dem Gesetz fremde Begriffe der Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist dazu Folgendes auszuführen: Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057).Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt vergleiche VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095). Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung der Baubehörde weder an der Verfolgung seiner Rechte – wie die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, geht diese Vorbringen sohin ins Leere (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua). Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung der Baubehörde weder an der Verfolgung seiner Rechte – wie die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, geht diese Vorbringen sohin ins Leere vergleiche VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua). Aus dem durchgeführten Bauverfahren und der bekämpften Entscheidung ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis schlüssig nachvollziehbar, dass und warum die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass § 62 Abs 4 TROG 1998 bei der Auslegung des Begriffes „Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes nicht anzuwenden ist und das Bauvorhaben daher aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitung der festgelegten Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes zu versagen war. Aus dem durchgeführten Bauverfahren und der bekämpften Entscheidung ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis schlüssig nachvollziehbar, dass und warum die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1998 bei der Auslegung des Begriffes „Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes nicht anzuwenden ist und das Bauvorhaben daher aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitung der festgelegten Bauhöhe – oberster Punkt des Gebäudes zu versagen war. Im Übrigen wäre ein allfälliger Begründungsmangel durch die rechtlichen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert. Wenn weiters hinsichtlich der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 03.06.2014 eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, so ist dazu auszuführen, dass diese Stellungnahme in der bekämpften Entscheidung vollinhaltlich wiedergegeben wird und daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, dieses ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (vgl VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333, ua). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall auch jedenfalls als ausreichend anzusehen und hätte die Behörde –aufgrund des vorstehend im Detail ausgeführten Widerspruchs mit den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes in Bezug auf die Bauhöhe – nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis auch zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Wenn weiters hinsichtlich der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 03.06.2014 eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, so ist dazu auszuführen, dass diese Stellungnahme in der bekämpften Entscheidung vollinhaltlich wiedergegeben wird und daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, dieses ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333, ua). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall auch jedenfalls als ausreichend anzusehen und hätte die Behörde –aufgrund des vorstehend im Detail ausgeführten Widerspruchs mit den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes in Bezug auf die Bauhöhe – nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis auch zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen in der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 03.06.2014 um keine tragenden Entscheidungsgründe der bekämpften Entscheidung, wie sich aus der Formulierung „Der Vollständigkeit halber wird weiters angemerkt(…)“ eindeutig ergibt. V.römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil hinsichtlich der im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Frage der Auslegung der Festlegung „Bauhöhe oberster Punkt des Gebäudes“ in einem Bebauungsplan auf der Rechtsgrundlage des TROG 1997, LGBl Nr 10/1997 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 21/1998, - wie gegenständlich im Bebauungsplan „****3“ - im Hinblick auf den unteren Bezugspunkt bei der Berechnung der Bauhöhe eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil hinsichtlich der im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Frage der Auslegung der Festlegung „Bauhöhe oberster Punkt des Gebäudes“ in einem Bebauungsplan auf der Rechtsgrundlage des TROG 1997, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1997, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998,, - wie gegenständlich im Bebauungsplan „****3“ - im Hinblick auf den unteren Bezugspunkt bei der Berechnung der Bauhöhe eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2436.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.