RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1393-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerden
- a)der Eigentümergemeinschaft Adresse 1 in Ort Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A A, Adresse 2, Ort Z,
- b)des Dr. B B, vertreten durch C C Rechtsanwälte KG, Adresse 3, Ort Z,
- c)der D D und des Dr. E E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E E, Adresse 4, Ort Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 06.03.2015, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag, I) zu Recht erkannt:römisch eins) zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird aus Anlass der Beschwerden des Dr. B B, der D D und des Dr. E E der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird aus Anlass der Beschwerden des Dr. B B, der D D und des Dr. E E der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II) den Beschluss gefasst:römisch zwei) den Beschluss gefasst: 1. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG wird die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft Adresse 1 in Ort Z als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft Adresse 1 in Ort Z als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Baubewilligungsbescheid vom 10.07.1931 wurde in Bezug auf das Gebäude Adresse 1 in Ort Z ein Umbau sowie ein Zubau bewilligt, wobei der Zubau im Eckbereich zwischen Hauptgebäude, Stöcklgebäude und Treppenhaus geplant gewesen ist und sich über Untergeschoß und Erdgeschoß erstreckte. In den diesbezüglichen Aktenunterlagen findet sich der Vermerk vom 03.08.1933 „Nicht ausgeführt, Baubewilligung erloschen. Plankammer!“. 2) Nachdem im Zuge eines Bauanzeigeverfahrens wegen einer geplanten Balkonerrichtung im Jahr 2012 zu Tage trat, dass der gegenständliche Zubau – trotz Erlöschens der entsprechenden Baubewilligung vom 10.07.1931 – dennoch ausgeführt worden ist, erließ der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z mit Bescheid vom 06.03.2015 auf der Grundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 einen Beseitigungsauftrag für den in Rede stehenden Zubau beim Gebäude Adresse 1 in Ort Z und trug zugleich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf, dies binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides.Nachdem im Zuge eines Bauanzeigeverfahrens wegen einer geplanten Balkonerrichtung im Jahr 2012 zu Tage trat, dass der gegenständliche Zubau – trotz Erlöschens der entsprechenden Baubewilligung vom 10.07.1931 – dennoch ausgeführt worden ist, erließ der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z mit Bescheid vom 06.03.2015 auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 einen Beseitigungsauftrag für den in Rede stehenden Zubau beim Gebäude Adresse 1 in Ort Z und trug zugleich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf, dies binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides. Dieser baupolizeiliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag wurde gegen die derzeitigen Eigentümer des Gebäudes Adresse 1 in Ort Z gerichtet. Zur Begründung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass festgestellt habe werden müssen, dass der mit Baubescheid vom 17.07.1931 (richtig wohl: 10.07.1931) genehmigte und sich über Untergeschoß und Erdgeschoß erstreckende Zubau im Eckbereich zwischen Haupthaus, Stöcklgebäude und Treppenhaus des Gebäudes Adresse 1 trotz Erlöschens der Baubewilligung und somit konsenslos ausgeführt worden sei. 3) Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden drei Beschwerden
- a)der Eigentümergemeinschaft Adresse 1 in Ort Z,
- b)des Dr. B B sowie
- c)der D D und des Dr. E E. Mit teils übereinstimmender und teils unterschiedlicher Beschwerdebegründung beantragten die Rechtsmittelwerber die ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Der Rechtsmittelwerber Dr. B B begehrte zudem die Zuerkennung näher verzeichneter Verfahrenskosten. Von den Beschwerdeführern D D und Dr. E E wurde eventualiter begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Diese beiden Rechtsmittelwerber beantragten schließlich auch die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung. Die rechtsmittelwerbende Eigentümergemeinschaft führte zu ihrer Rechtsmittellegitimation begründungsweise aus, dass die Erhaltung der Gebäudesubstanz eine Sache der ordentlichen Verwaltung sei, wobei die Abwehr eines Abbruchbescheides zur Gebäudeerhaltung gehöre. Neben den Eigentümern sei daher auch die Eigentümergemeinschaft legitimiert. Die Rechtsmittelwerber D D und Dr. E E wiesen schließlich darauf hin, dass nach Erhalt des bekämpften Bescheides ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren bei der zuständigen Baubehörde ua in Bezug auf den streitverfangenen Zubau anhängig gemacht worden sei. 4) Über Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von der Baubehörde der Stadtgemeinde Z mitgeteilt, dass zwischenzeitlich mit Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates Z vom 22.04.2015 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Zubaues mit Balkon beim Gebäude Adresse 1 in Ort Z erteilt worden sei. Der genannte Baubewilligungsbescheid vom 22.04.2015 samt den zugehörigen (baubehördlich genehmigten) Einreichunterlagen wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Absatz eins,Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Was das Rechtsmittel der Eigentümergemeinschaft Adresse 1 in Ort Z betrifft, ist Folgendes auszuführen: Entsprechend dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Grundbuchsauszug vom 02.03.2015 wurde an der verfahrensbetroffenen Liegenschaft in EZ *** GB Y (mit dem darin alleinig vorgetragenen Grundstück *** und dem darauf befindlichen Gebäude Adresse 1) Wohnungseigentum begründet und steht die genannte Liegenschaft im Eigentum von zehn verschiedenen Personen. Diese Eigentümergemeinschaft hat im Gegenstandsfall ein eigenes Rechtsmittel eingebracht und zu ihrer Rechtsmittellegitimation vorgebracht, dass die Erhaltung der Gebäudesubstanz Sache der ordentlichen Verwaltung sei, wobei die Abwehr eines Abbruchbescheides zur Gebäudeerhaltung gehöre, weswegen neben den Eigentümern auch die Eigentümergemeinschaft legitimiert sei. Diesem Rechtsmittelvorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber nicht in der Weise ausgeformt worden ist, dass sie in Bezug auf einen Abbruchauftrag in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte, sodass ein solcher Auftrag daher rechtens auch nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden darf, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2008, Zl 2008/06/0065). Wenn auch diese Entscheidung des Höchstgerichts zur Wiener Bauordnung ergangen ist, so kann dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus für den in Prüfung stehenden Fall eines Beseitigungsauftrages nach der Tiroler Bauordnung 2011 herangezogen werden, da (auch) die Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 keinen Zweifel daran lässt, dass der Beseitigungsauftrag (zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) an den Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage (und auch nur an diesen) zu erteilen ist.Wenn auch diese Entscheidung des Höchstgerichts zur Wiener Bauordnung ergangen ist, so kann dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus für den in Prüfung stehenden Fall eines Beseitigungsauftrages nach der Tiroler Bauordnung 2011 herangezogen werden, da (auch) die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 keinen Zweifel daran lässt, dass der Beseitigungsauftrag (zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) an den Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage (und auch nur an diesen) zu erteilen ist. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass der Eigentümergemeinschaft Adresse 1 in Ort Z im vorliegend zu beurteilenden Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der Tiroler Bauordnung 2011 keine Parteistellung und demgemäß auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt. Die dennoch von der Eigentümergemeinschaft erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. 2) Zu den Beschwerden der drei Wohnungseigentümer Dr. B B, D D und Dr. E E ist dagegen wie folgt darzulegen: Entsprechend dem von der belangten Behörde über Anfrage durch das erkennende Gericht vorgelegten Baubewilligungsbescheid vom 22.04.2015 wurde nunmehr der streitverfangene Zubau zwischen Haupthaus, Stöcklgebäude und Treppenhaus des Gebäudes Adresse 1 in Ort Z (gemeinsam mit einem weiters geplanten Balkon) einer baurechtlichen Bewilligung zugeführt. Dieser Baugenehmigungsbescheid ist auch in Rechtskraft erwachsen. Aus den mit diesem Baubewilligungsbescheid genehmigten Einreichunterlagen lässt sich entnehmen, dass genau der vom Beseitigungsauftrag gemäß dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2015 erfasste Zubau zwischen Haupthaus, Stöcklgebäude und Treppenhaus des Gebäudes Adresse 1 in Ort Z jetzt über den erforderlichen Baukonsens verfügt, dies ergibt sich einwandfrei bei einer vergleichenden Betrachtung der mit Bescheid vom 22.04.2015 genehmigten Planunterlagen mit jenen, auf die sich der Baubescheid vom 10.07.1931 (und damit der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 06.03.2015) bezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien setzt ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 voraus, dass die bauliche Anlage, die beseitigt werden soll, einerseits bewilligungspflichtig ist, andererseits weder eine solche Bewilligung noch ein „vermuteter Konsens“ vorliegen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 07.11.2013, Zl 2012/06/0202).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien setzt ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 voraus, dass die bauliche Anlage, die beseitigt werden soll, einerseits bewilligungspflichtig ist, andererseits weder eine solche Bewilligung noch ein „vermuteter Konsens“ vorliegen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 07.11.2013, Zl 2012/06/0202). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.06.2011, Zl 2009/06/0208, zum Ausdruck gebracht, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag einen konstitutiven Verwaltungsakt darstellt, für den (sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geht) die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung (Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz) maßgeblich ist, dies im Gegensatz zu Baueinstellungsaufträgen, bei denen Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides unbeachtlich seien. Davon ausgehend ist die im vorliegenden Beschwerdefall entscheidende Sachverhaltsänderung der Erteilung eines Baukonsenses für den streitverfangenen Zubau entsprechend dem Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 22.04.2015 vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Nachdem die der Gesetzesbestimmung des § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 immanente Voraussetzung des Fehlens einer Baubewilligung für eine zu beseitigende (bewilligungsbedürftige) bauliche Anlage nunmehr nicht mehr gegeben ist, dies im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die belangte Behörde, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.Nachdem die der Gesetzesbestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 immanente Voraussetzung des Fehlens einer Baubewilligung für eine zu beseitigende (bewilligungsbedürftige) bauliche Anlage nunmehr nicht mehr gegeben ist, dies im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die belangte Behörde, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Ein weitergehendes Eingehen auf die verschiedenen Beschwerdeargumente, weshalb der ergangene Beseitigungsauftrag zu Unrecht erteilt worden sei, war demgemäß nicht mehr erforderlich. 3) Soweit der Rechtsmittelwerber Dr. B B in seiner Beschwerde vom 30.03.2015 beantragt hat, der belangten Behörde die Zahlung der verzeichneten Verfahrenskosten im Betrag von Euro 915,12 aufzutragen, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen: Nach § 74 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in § 35 VwGVG für die Kosten in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in Paragraph 35, VwGVG für die Kosten in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Demgemäß war der vom Beschwerdeführer Dr. B B begehrte Kostenzuspruch vom erkennenden Gericht nicht vorzunehmen. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer D D und Dr. E E auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte im Gegenstandsfall eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vgl dazu § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG). Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer D D und Dr. E E auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte im Gegenstandsfall eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war vergleiche , dazu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen – insbesondere die Frage, ob die mittlerweile vorliegende Baubewilligung für den streitverfangenen Zubau dem diesbezüglich (früher) erteilten Beseitigungsauftrag entgegensteht – konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht somit im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich schließlich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1393.3