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{'item': 'LVwG-2015/28/0727-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/28/0727-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 1, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2015, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Golf, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen **-****, für das Unternehmen C, Ort X – Adresse 2, am 05.01.2015 um 00.10 Uhr im Gemeindegebiet von Ort X, Straße D, Straße E auf Höhe HNr. **, aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Ort X mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.„Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke VW Golf, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen **-****, für das Unternehmen C, Ort römisch zehn – Adresse 2, am 05.01.2015 um 00.10 Uhr im Gemeindegebiet von Ort römisch zehn, Straße D, Straße E auf Höhe HNr. **, aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Ort römisch zehn mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): € 250,- Gemäß: § 15 Abs. 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 275,-“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2015, ***, binnen offener Frist diese Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof in Tirol. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, wegen einer Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 verhängt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 05.01.2015 ein Taxifahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt zu haben. Wie der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, liegen gegenständlich Umstände vor, welche Schuld- und Strafausschließungsgründe darstellen. Beim gegenständlichen Fall handelte es sich um eine von Gästen bestellte Fahrt welche der Beschwerdeführer eben, gemäß dem Bestellauftrag, dort abholen sollte. Offensichtlich bzw. in Vermutung des Beschuldigten hat ein anderer Taxifahrer diese Gäste aufgenommen. Wenn in der polizeilichen Anzeige angeführt wird, der Beschuldigte hätte gesagt, dass im Falle der Bestellung eines Taxis „er schon da wäre“, so handelt es sich hiebei offensichtlich um einen Irrtum im Verständnis der Aussage des Beschwerdeführers. Die Erstbehörde hätte sohin aufgrund dieser Umstände das Verfahren einstellen müssen, weil eine Deliktsverwirklichung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegebenen war. Dazu kommt, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgehen würde, die Strafe weit überhöht festgesetzt wurde. Somit werden an den Landesverwaltungsgerichtshof Tirol gestellt die Berufungsanträge Dieser Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2015, ***, Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu wolle das Straferkenntnis aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurückverwiesen werden, hilfsweise wolle eine Ermahnung ausgesprochen werden, hilfsweise wolle die festgesetzte Strafe auf EUR 50,00 reduziert werden; des Weiteren wird gestellt der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung“ Aus der Anzeige der PI X vom 05.01.2015, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2015 um 00.10 Uhr im Gemeindegebiet von X, Straße E **, Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** (A) war. Der Beschwerdeführer ist als Lenker zum oben angeführten Zeitpunkt mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von X nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.Aus der Anzeige der PI römisch zehn vom 05.01.2015, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2015 um 00.10 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn, Straße E **, Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** (A) war. Der Beschwerdeführer ist als Lenker zum oben angeführten Zeitpunkt mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von römisch zehn nach Paragraph 96, Absatz 3, StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen. Der Beschwerdeführer stand mit seinem Fahrzeug vor dem Lokal F, wobei die Taxileuchte eingeschaltet war. Zum Zeitpunkt der Kontrolle standen 2 Taxis von der Firma C mit eingeschalteter Taxileuchte vor dem Lokal F. Eines davon wurde von A A gelenkt. Es handelt sich auch offensichtlich um keine bestellten Fahrten. Der Beschwerdeführer gab vor Ort an, dass „wenn jemand anrufen sollte und ein Taxi vor dem Lokal F braucht, sei er schon da“. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.07.2015, bei welcher der Zeuge G G einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Zeuge G G fuhr am vorfallsgegenständlichen Tag mit seinem Dienstkraftfahrzeug auf der Straße D in Fahrtrichtung Norden (talauswärts) und sah sodann beim Vorbeifahren zwei Taxifahrzeuge vor dem Lokal F mit eingeschalteter Taxileuchte stehen. Der Zeuge fuhr sodann mit seinem Kraftfahrzeug bis zum Ortsende X, wendete sein Fahrzeug und fuhr wieder retour zum Lokal F, wobei die zwei Taxifahrzeuge nach wie vor noch in der dort befindlichen Busbucht mit eingeschalteter Taxileuchte standen. Es wurde sodann eine Amtshandlung mit beiden Taxilenkern durchgeführt.Der Zeuge G G fuhr am vorfallsgegenständlichen Tag mit seinem Dienstkraftfahrzeug auf der Straße D in Fahrtrichtung Norden (talauswärts) und sah sodann beim Vorbeifahren zwei Taxifahrzeuge vor dem Lokal F mit eingeschalteter Taxileuchte stehen. Der Zeuge fuhr sodann mit seinem Kraftfahrzeug bis zum Ortsende römisch zehn, wendete sein Fahrzeug und fuhr wieder retour zum Lokal F, wobei die zwei Taxifahrzeuge nach wie vor noch in der dort befindlichen Busbucht mit eingeschalteter Taxileuchte standen. Es wurde sodann eine Amtshandlung mit beiden Taxilenkern durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab vorab an, dass er auf Fahrgäste warten würde, welche in der Zentrale angerufen haben. Es wurde sodann die Amtshandlung durchgeführt und war nach einem Zeitraum von ca 12-13 Minuten (erste Sicht des Taxifahrzeuges des Beschwerdeführers samt Amtshandlung) kein einziger Fahrgast aus dem Lokal gekommen. Der Beschwerdeführer verantwortete sich dann damit, dass „wenn jemand ihn anrufen sollte und ein Taxi vor dem Lokal F brauchen würde, sei er eben schon da.“ Die Aussagen des einvernommenen Zeugen G G waren für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar und es bestehen keinerlei Bedenken an den getroffenen Aussagen und Feststellungen in der Anzeige. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Taxifahrzeug entgegen der Verordnung der Gemeinde X am 17.12.2014, Zl ***, vor dem Lokal F aufgefahren ist, obwohl sich dort keine verordneten Taxistandplätze befinden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Taxifahrzeug entgegen der Verordnung der Gemeinde römisch zehn am 17.12.2014, Zl ***, vor dem Lokal F aufgefahren ist, obwohl sich dort keine verordneten Taxistandplätze befinden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 besagt wie folgt:Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 besagt wie folgt: Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 93/2009, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmt.Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2009,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt. § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 besagt wie folgt:Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 besagt wie folgt: Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der oben angeführten Verordnung der Gemeinde X als Lenker eines Taxifahrzeuges auf eine nicht verordneten Standplatz aufgefahren ist, es sich um keine bestellte Fahrt gehandelt hat, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegte Übertretung auch zu verantworten hat.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der oben angeführten Verordnung der Gemeinde römisch zehn als Lenker eines Taxifahrzeuges auf eine nicht verordneten Standplatz aufgefahren ist, es sich um keine bestellte Fahrt gehandelt hat, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegte Übertretung auch zu verantworten hat. Das alleinige Vorbringen des Beschwerdeführers „es hätte sich um eine bestellte Fahrt gehandelt“ hilft dem Beschwerdeführer hier nicht. Die Mitwirkungspflicht im Strafverfahren besagt, dass der Beschwerdeführer alles darzulegen gehabt hätte, was für seine Entlastung spricht. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seiner immer gleich lautenden Verantwortung diesbezüglich nichts getan und ist daher seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen. Strafbemessung: „§ 19 VStG

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Die gegenständliche Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 726,- zu. Mildernd waren keine Umstände zu berücksichtigen. Erschwerend waren die Strafvormerkungen zu werten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab, befragt zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers lediglich bekannt, dass von geringen Einkommensverhältnissen auszugehen ist. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.28.0727.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.