RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/28/0879-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde der Frau A A, vertreten durch die Rechtsanwälte B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben es als Gewerbeinhaberin des gemäß § 94 Z 22 GewO 1994 reglementierten Gewerbes der Friseurin und Perückenmacherin mit dem Standort in A-Z, Adresse 2 zu verantworten, dass Sie seit Dezember 2014 regelmäßig, zumindest jedoch am 27.01.2015, selbständig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, Tätigkeiten am obgenannten Standort angeboten und ausgeführt haben, die dem gemäß § 94 Z 42 GewO 1994 reglementierten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege)“ unterliegen (nämlich Wimpernverlängerungen zum Preis von EUR 10,00), ohne über die entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen.„Sie haben es als Gewerbeinhaberin des gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994 reglementierten Gewerbes der Friseurin und Perückenmacherin mit dem Standort in A-Z, Adresse 2 zu verantworten, dass Sie seit Dezember 2014 regelmäßig, zumindest jedoch am 27.01.2015, selbständig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, Tätigkeiten am obgenannten Standort angeboten und ausgeführt haben, die dem gemäß Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994 reglementierten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege)“ unterliegen (nämlich Wimpernverlängerungen zum Preis von EUR 10,00), ohne über die entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen. Gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Diese Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft Y durch eine Anzeige des Erhebungsorgans C C vom 27.01.2015 bekannt. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Z 42 leg. cit. begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 42, leg. cit. begangen. Gemäß 366 Abs. 1 Ziffer 1 (Einleitungssatz) GewO 1994 wird gegen Sie in Anwendung des § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- verhängt.Gemäß 366 Absatz eins, Ziffer 1 (Einleitungssatz) GewO 1994 wird gegen Sie in Anwendung des Paragraph 47, des Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 36,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 36,-- zu bezahlen. Sohin beträgt die Gesamtsumme EUR 396.--.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „I. In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde den Rechtsanwälten B B, alle Adresse 1, Y, Vollmacht erteilt, auf welche sich diese gemäß §§ 8 RAO, 30 Abs 2 ZPO sowie § 10 Abs 1 AVG, § 6 AußStrG und § 58 Abs 2, 73 StPO berufen.In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde den Rechtsanwälten B B, alle Adresse 1, Y, Vollmacht erteilt, auf welche sich diese gemäß Paragraphen 8, RAO, 30 Absatz 2, ZPO sowie Paragraph 10, Absatz eins, AVG, Paragraph 6, AußStrG und Paragraph 58, Absatz 2, 73, StPO berufen. Sämtliche Zahlungen werden gern § 19a RAO zu Händen der bevollmächtigten Rechtsvertreter begehrt. Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen zu Händen der bevollmächtigten Rechtsvertreter vorzunehmen.Sämtliche Zahlungen werden gern Paragraph 19 a, RAO zu Händen der bevollmächtigten Rechtsvertreter begehrt. Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen zu Händen der bevollmächtigten Rechtsvertreter vorzunehmen. II.römisch zwei. Binnen offener vierwöchiger Frist des § 7 Abs 4 VwGVG wird von der Beschwerdeführerin gegen das ihr postalisch am 04.03.2015 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2015, ***, nachstehendeBinnen offener vierwöchiger Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wird von der Beschwerdeführerin gegen das ihr postalisch am 04.03.2015 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2015, ***, nachstehende Beschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und unter einem ausgeführt wie folgt:gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und unter einem ausgeführt wie folgt: Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft und dessen Aufhebung sowie die Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens, beantragt. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerde ist gern § 14 TP 6 Abs 5 Z 7 GebG gebührenbefreit.Die Beschwerde ist gern Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 7, GebG gebührenbefreit. (1.) Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen vorgeworfen, dass sie es als Gewerbeinhaberin des gern § 94 Z 22 GewO 1994 reglementierten Gewerbes der Friseurin und Perückenmacherin mit dem Standort in Z zu verantworten hätte, dass sie seit Dezember 2014 regelmäßig, zumindest jedoch am 27.01.2015, die dem reglementierten Gewerbe "Kosmetik (Schönheitspflege)" unterliegende Tätigkeit Wimpernverlängerung angeboten und ausgeführt hat, ohne über die entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen.Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen vorgeworfen, dass sie es als Gewerbeinhaberin des gern Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994 reglementierten Gewerbes der Friseurin und Perückenmacherin mit dem Standort in Z zu verantworten hätte, dass sie seit Dezember 2014 regelmäßig, zumindest jedoch am 27.01.2015, die dem reglementierten Gewerbe "Kosmetik (Schönheitspflege)" unterliegende Tätigkeit Wimpernverlängerung angeboten und ausgeführt hat, ohne über die entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen. Ausgehend von der Annahme einer unzulässigen Gewerbeausübung wird über die Beschwerdeführerin gem. § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 360,00 (EFS: 3 Tage) verhängt, und werden die zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit € 36,00 bestimmt.Ausgehend von der Annahme einer unzulässigen Gewerbeausübung wird über die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 360,00 (EFS: 3 Tage) verhängt, und werden die zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit € 36,00 bestimmt. (2.) Die Beschwerdeführerin ist gemäß unter einem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister vom 23.03.2015 betreffend den Standort Adresse 2 in Z Inhaberin der Gewerbeberechtigung Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) gern § 94 Z 22 GewO 1994 (im Folgenden nur: Friseur).Die Beschwerdeführerin ist gemäß unter einem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister vom 23.03.2015 betreffend den Standort Adresse 2 in Z Inhaberin der Gewerbeberechtigung Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) gern Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994 (im Folgenden nur: Friseur). Die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y, also der belangten Behörde selbst, als Gewerbebehörde am 01.08.2005 zur GZI ***, erteilt und ist aufrecht. Beweis: bisheriger Akteninhalt Gewerberegisterauszug (Beilage ./1) Einvernahme der Beschwerdeführerin weitere Beweise Vorbehalten (3.) Aufgrund der Anzeige des C C vom 27.01.2015 geht die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie Wimpernverlängerungen anbietet, in unzulässiger Weise eine Tätigkeit gewerblich ausübt, die dem (ebenfalls) reglementierten Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) nach § 94 Z 42 GewO 1994 vorbehalten ist und nicht - auch - von Friseuren ausgeübt werden darf.Aufgrund der Anzeige des C C vom 27.01.2015 geht die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie Wimpernverlängerungen anbietet, in unzulässiger Weise eine Tätigkeit gewerblich ausübt, die dem (ebenfalls) reglementierten Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) nach Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994 vorbehalten ist und nicht - auch - von Friseuren ausgeübt werden darf. Diese rechtliche Einschätzung der belangten Behörde ist verfehlt. Tatsächlich ist es der Beschwerdeführerin als Friseurin selbstverständlich erlaubt, die Tätigkeit einer Wimpernverlängerung auszuüben. Die Annahme der belangten Behörde, die Tätigkeit der Wimpernverlängerung sei ausschließlich dem reglementierten Gewerbe der Kosmetik Vorbehalten, ist unzutreffend. Im vorliegenden Fall, einem Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblicher Überschreitung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung, bildet die Frage des Berechtigungsumfangs für die Beurteilung des Tatbestandes eine Vorfrage (VwGH 96/04/0097, VwGH 1996/03/19, VwGH 95/04/0206). Der Berechtigungsumfang wiederum bestimmt sich nach § 29 GewO 1994, wonach der Wortlaut der Gewerbeanmeldung oder des Bescheides im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechts-Vorschriften maßgebend ist. Im Zweifelsfall sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.Der Berechtigungsumfang wiederum bestimmt sich nach Paragraph 29, GewO 1994, wonach der Wortlaut der Gewerbeanmeldung oder des Bescheides im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechts-Vorschriften maßgebend ist. Im Zweifelsfall sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Nach dem klaren Wortlaut des § 29 GewO 1994 ist in dieser Bestimmung eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, GewO 1994 ist in dieser Bestimmung eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert. Danach ist in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheins bzw des Bewilligungsbescheides im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Nur wenn anhand dieser Kriterien Zweifel offen bleiben sind die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien heranzuziehen (VwGH 97/04/0120). Die Beschwerdeführerin ist schon nach den einschlägigen Regelungen der GewO 1994 und dem Wortlaut ihrer Gewerbeanmeldung berechtigt, Wimpernverlängerungen auszuführen. Schon der Begriff und das notorische Berufsbild "Friseur" erhellt, dass Inhaber der entsprechenden Gewerbeberechtigung sämtliche gewerberechtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit menschlichem Körperhaar durchführen dürfen (es besteht auch keine Einschränkung auf das Kopf- oder Haupthaar). Im Falle einer Wimperverlängerung ist das entscheidende "Material", mit welchem der Friseur arbeitet, menschliches Kopfhaar. Es kann schon deshalb keinesfalls zweifelhaft sein, dass Friseure berechtigt sind, gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verlängerung von menschlichem Haar, welches am Kopf wächst, auszuüben. Doch selbst, wenn man dieser Ansicht nicht folgen möchte, dürfen Friseure Wimpernverlängerungen durchführen, weil sie gern § 109 Abs 1 GewO 1994 - unbeschadet der Rechte der Kosmetiker - auch berechtigt sind, dekorative Kosmetik (Schminken) auszuführen und künstlichen Zahn- oder Hautschmuck (Kristall) mittels Klebstoff anzubringen. Doch selbst, wenn man dieser Ansicht nicht folgen möchte, dürfen Friseure Wimpernverlängerungen durchführen, weil sie gern Paragraph 109, Absatz eins, GewO 1994 - unbeschadet der Rechte der Kosmetiker - auch berechtigt sind, dekorative Kosmetik (Schminken) auszuführen und künstlichen Zahn- oder Hautschmuck (Kristall) mittels Klebstoff anzubringen. Ist die Tätigkeit der Wimpernverlängerung nicht ohnehin Teil der Friseurdienstleistung im engeren Sinne, so ist sie zumindest Teil des Schminkvorgangs also dekorative Kosmetik iSd § 109 Abs 1 GewO 1994.Ist die Tätigkeit der Wimpernverlängerung nicht ohnehin Teil der Friseurdienstleistung im engeren Sinne, so ist sie zumindest Teil des Schminkvorgangs also dekorative Kosmetik iSd Paragraph 109, Absatz eins, GewO
- Jedenfalls aber stellt die Tätigkeit der Wimpernverlängerung ein Anbringen von künstlichem Hautschmuck mittels Klebstoff dar, erfolgt die Verlängerung der Wimpern doch durch Aufkleben zu schmückenden Zwecken. Darüber hinaus steht Gewerbetreibenden, wie der Beschwerdeführerin, gem §32 Abs 1 Z 11 GewO 1994 auch das Recht zu, einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben auszuüben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert. Darüber hinaus steht Gewerbetreibenden, wie der Beschwerdeführerin, gem §32 Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 auch das Recht zu, einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben auszuüben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert. Als einfache Tätigkeit kommen dabei gern § 31 leg cit nur die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten nicht in Frage. So eine typischen Kerntätigkeiten liegt aber nicht vor.Als einfache Tätigkeit kommen dabei gern Paragraph 31, leg cit nur die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten nicht in Frage. So eine typischen Kerntätigkeiten liegt aber nicht vor. Schon aus all diesen Gründen kann es keinesfalls zweifelhaft sein, dass Friseure die Tätigkeit der Wimpernverlängerung schon auf Basis des § 94 Z 22 iVm § 109 Abs 1 GewO 1994 ausüben dürfen, weshalb das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren einzustellen ist. Schon aus all diesen Gründen kann es keinesfalls zweifelhaft sein, dass Friseure die Tätigkeit der Wimpernverlängerung schon auf Basis des Paragraph 94, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, GewO 1994 ausüben dürfen, weshalb das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren einzustellen ist. Beweis: wie vor Berufskundliches Sachverständigen-Gutachten weitere Beweise Vorbehalten (4.) Die belangte Behörde unterstellt, die Tätigkeit der Wimpernverlängerung wäre nur den Kosmetikern vorbehalten. Dies ist unzutreffend. Selbst die Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure vertritt - wie der unter einem vorgelegten Bestätigung vom 12.03.2015 entnommen werden kann - die Ansicht, dass diese Tätigkeit auch von Friseuren ausgeübt werden darf. Es ist dies auch nicht ungewöhnlich, existieren doch eine Mehrzahl an Tätigkeiten, die sowohl Friseure als auch Kosmetiker ausüben dürfen. Darauf, dass die Tätigkeit der Wimpernverlängerung ausschließlich den Kosmetikern Vorbehalten wäre, wie dies die belangte Behörde unterstellt, findet sich keinerlei Hinweis. Dagegen regelt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), BGBl II Nr 135/2014 in § 3 ("Berufsbild"), Position 14, ausdrücklich, dass der Lehrling zur Ausübung folgender qualifizierten Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils zu befähigen ist: "Kenntnis über das Anbringen und Abnehmen künstlicher Wimpern" (zweites Lehrjahr) und "Kenntnis über das Erstellen von Wimpernverlängerung und -Verdichtung" (drittes Lehrjahr)! Damit steht völlig außer Zweifel, dass es zum Berufsbild der Friseure gehört, Wimpernverlängerungen durchzuführen. Weshalb die belangte Behörde die Rechtslage in diesem Punkt ignoriert ist nicht nachvollziehbar, insbesondere nachdem im Rahmen der am 24.03.2015 durchgeführten Akteneinsicht festgestellt werden musste, dass die soeben zitierte Norm der belangten Behörde bekannt ist und ein aktueller Ausdruck der Ausbildungsordnung der Friseure im Behördenakt erliegt.Dagegen regelt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 135 aus 2014, in Paragraph 3, ("Berufsbild"), Position 14, ausdrücklich, dass der Lehrling zur Ausübung folgender qualifizierten Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils zu befähigen ist: "Kenntnis über das Anbringen und Abnehmen künstlicher Wimpern" (zweites Lehrjahr) und "Kenntnis über das Erstellen von Wimpernverlängerung und -Verdichtung" (drittes Lehrjahr)! Damit steht völlig außer Zweifel, dass es zum Berufsbild der Friseure gehört, Wimpernverlängerungen durchzuführen. Weshalb die belangte Behörde die Rechtslage in diesem Punkt ignoriert ist nicht nachvollziehbar, insbesondere nachdem im Rahmen der am 24.03.2015 durchgeführten Akteneinsicht festgestellt werden musste, dass die soeben zitierte Norm der belangten Behörde bekannt ist und ein aktueller Ausdruck der Ausbildungsordnung der Friseure im Behördenakt erliegt. Es grenzt an eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes, wenn die belangte Behörde de facto unterstellt, der Gesetzgeber würde mittels Verordnung explizit vorsehen, dass die Tätigkeit der Wimpernverlängerung im Rahmen der Lehre zum Friseur erlernt werden muss, exakt diese Tätigkeit nach Erlangung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe Friseur aber - bei sonstiger Strafe - nicht ausgeübt werden darf (sic!). Zu den Absichten des Gesetzgebers ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Regelung der Gewerbe Friseur und Kosmetik auf die Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I Nr 111/2002) zurückzuführen ist, mit welcher diese als reglementierte Gewerbe festgelegt worden sind.Zu den Absichten des Gesetzgebers ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Regelung der Gewerbe Friseur und Kosmetik auf die Gewerberechtsnovelle 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002,) zurückzuführen ist, mit welcher diese als reglementierte Gewerbe festgelegt worden sind. In den Bezug habenden erläuternden Bemerkungen (EB 1117, GR XXI, Seite 82) findet sich zum Friseur die Anmerkung: "Entsprechend der Bezeichnung des Lehrberufes wird beim Friseur- und Perückenmachergewerbe der Klammerausdruck '(Stylist)' eingefügt".In den Bezug habenden erläuternden Bemerkungen (EB 1117, GR römisch 21 , Seite 82) findet sich zum Friseur die Anmerkung: "Entsprechend der Bezeichnung des Lehrberufes wird beim Friseur- und Perückenmachergewerbe der Klammerausdruck '(Stylist)' eingefügt". Damit ist mehr als unzweideutig klargestellt, dass der Gesetzgeber der GewO 1994 idF der Gewerberechtsnovelle 2002 den Lehrberuf Friseur mit dem Gewerbe des Friseurs gleichstellen wollte, weshalb ebenso unzweifelhaft ist, dass sich die Tätigkeiten, die im Rahmen der Friseur-Lehre erlernt werden müssen mit jenen decken, die als Friseur auch ausgeübt werden dürfen. Damit ist mehr als unzweideutig klargestellt, dass der Gesetzgeber der GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 den Lehrberuf Friseur mit dem Gewerbe des Friseurs gleichstellen wollte, weshalb ebenso unzweifelhaft ist, dass sich die Tätigkeiten, die im Rahmen der Friseur-Lehre erlernt werden müssen mit jenen decken, die als Friseur auch ausgeübt werden dürfen. Beweis: wie vor Stellungnahme der Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure (Beilage .12) Ausbildungsordnung Friseure (Beilage .13) Auszug aus den EB zur Gewerberechtsnovelle 2002 (Beilage ,/4) weitere Beweise wie vor (5.) Bei der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich (unstrittig) um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG. Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung dennoch auch in subjektiver Hinsicht nicht zu vertreten.Bei der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich (unstrittig) um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG. Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung dennoch auch in subjektiver Hinsicht nicht zu vertreten. Die Beschwerdeführerin trifft kein - für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren notwendiges - Verschulden, es liegt auch kein Fall leichter Fahrlässigkeit vor. Für die Beschwerdeführerin war in keinster Weise erkennbar, dass die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten könnte, dass Friseure nicht berechtigt sein sollen, Wimpernverlängerungen anzubieten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass diese Tätigkeit nach der einschlägigen Ausbildungsordnung der Friseure dem Berufsbild der Friseure entspricht und sie auch die erforderliche Ausbildung samt Zertifizierung absolviert hat (siehe die dem Verfahren zugrunde liegende Anzeige). Nachdem auch die Landesinnung der Kosmetiker die Rechtsansicht vertritt, dass die Wimpernverlängerung bei entsprechender Ausbildung auch von Friseuren ausgeübt werden darf, durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass die Tätigkeit zulässigerweise angeboten wird, weshalb die Beschwerdeführerin insgesamt kein relevantes Verschulden treffen kann und das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren auch aus diesem Grund jedenfalls einzustellen ist. Beweis: wie vor weitere Beweise Vorbehalten (6.) Der Vollständigkeit halber wird für den Fall, dass weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund der weiteren in § 29 GewO 1994 genannten Kriterien festgestellt werden kann, welchem Gewerbe die Tätigkeit der Wimpernverlängerung zugeordnet werden kann, aufgezeigt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben ist, weil die belangte Behörde diesfalls gem § 349 Abs 3 GewO 1994 von Amts wegen ein Verfahren zur Frage einleiten hätte müssen, ob diese Tätigkeit dem Gewerbe Kosmetik vorbehalten ist.Der Vollständigkeit halber wird für den Fall, dass weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund der weiteren in Paragraph 29, GewO 1994 genannten Kriterien festgestellt werden kann, welchem Gewerbe die Tätigkeit der Wimpernverlängerung zugeordnet werden kann, aufgezeigt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben ist, weil die belangte Behörde diesfalls gem Paragraph 349, Absatz 3, GewO 1994 von Amts wegen ein Verfahren zur Frage einleiten hätte müssen, ob diese Tätigkeit dem Gewerbe Kosmetik vorbehalten ist. Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit einer Entscheidung nach § 366 Abs 1 GewO 1994 ohne amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 349 Abs 3 GewO 1994 ist insbesondere auf VwGH 2010/04/0033, VwGH 96/040097 ua hinzuweisen.Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 ohne amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 349, Absatz 3, GewO 1994 ist insbesondere auf VwGH 2010/04/0033, VwGH 96/040097 ua hinzuweisen. Beweis: wie vor weitere Beweise Vorbehalten All dies hätte die belangte Behörde insbesondere auch erkannt, hätte sie ein gesetzmäßiges Erkenntnisverfahren samt entsprechender Beweisaufnahme durchgeführt. Insbesondere aus den ausgeführten Gründen wird sohin gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle gern § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis vom 27.02.2015 zur Gänze aufheben und das gegen die Beschwerdeführerin zur Gzl: *** geführte Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 VStG, einstellen.“das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle gern Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis vom 27.02.2015 zur Gänze aufheben und das gegen die Beschwerdeführerin zur Gzl: *** geführte Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 45, VStG, einstellen.“ Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist eine Anzeige vom 27.01.2015 zu entnehmen, aus welcher hervorgeht, dass am 27.01.2015 eine Kontrolle in Z, Adresse 2, im Frisörsalon der Frau A A durchgeführt wurde und dabei festgestellt, dass Frau A A seit Dezember 2014 Wimperverlängerungen anbietet und ausführt, ohne im Besitz eines Kosmetikgewerbes zu sein. Diese Dienstleistung wurde auch bereits bei der Eingangstür mittels Anschlag angeboten. Für die Verlängerung von Wimpern wird ein Preis von Euro 150,-- gefordert. Frau A A gab an, dass sie der Meinung war, Wimpernverlängerungen im Zuge des Frisörgewerbes durchführen zu können, wobei sie die erforderliche Ausbildung inklusive Zertifikat abgelegt hat. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Einsichtnahme in die Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin, aufgrund der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.06.2015, Zl ***, sowie aufgrund der Einsichtnahme in die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.06.
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über die Gewerbeberechtigung der Frisörin und Perückenmacherin (Stylistin) gemäß § 94 Z 22 GewO 1994 verfügt und wurde dieser Gewerbeschein am 01.08.2005 ausgestellt. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über die Gewerbeberechtigung der Frisörin und Perückenmacherin (Stylistin) gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994 verfügt und wurde dieser Gewerbeschein am 01.08.2005 ausgestellt. Von der Beschwerdeführerin wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.06.2015 vorgelegt und wurde in dieser Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber es im § 109 GewO 1994 offen gelassen hat, was unter dekorativer Kosmetik zu verstehen ist. Nach Auffassung des Bundesministeriums kann die Tätigkeit der Wimpernverlängerung dieser Gesetzesbestimmung zugeordnet werden und besteht seitens des Bundesministeriums über diese Frage kein ernst zu nehmender Zweifel. Von der Beschwerdeführerin wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.06.2015 vorgelegt und wurde in dieser Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber es im Paragraph 109, GewO 1994 offen gelassen hat, was unter dekorativer Kosmetik zu verstehen ist. Nach Auffassung des Bundesministeriums kann die Tätigkeit der Wimpernverlängerung dieser Gesetzesbestimmung zugeordnet werden und besteht seitens des Bundesministeriums über diese Frage kein ernst zu nehmender Zweifel. Aufgrund der vorhandenen Beweisergebnisse, insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.06.2015, ist davon auszugehen, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt ist und war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Aufgrund der vorhandenen Beweisergebnisse, insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.06.2015, ist davon auszugehen, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt ist und war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.28.0879.3