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{'item': ['LVwG-2015/33/1297-2', 'LVwG-2015/33/1298-2']}

Obsah (12)§ 28§ 52§ 25a§ 64§ 20§ 43§ 45§ 5§§ 3§ 13§ 24§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/33/1297-2; LVwG-2015/33/1298-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl ****1, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl ****1, als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 64,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 64,-- zu leisten. 2.

§ 28Vw

GVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.04.2015, Zl ****1, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.04.2015, Zl ****1, als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t m i t t e l b e l e h r u n g: Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt 1. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr Tatort: Gemeinde E, Straße1 bei km 22,332, in Fahrtrichtung F Fahrzeug: PKW, ***** Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 52 lit. a Zif. 10a StVOParagraph 52, Litera a, Zif. 10a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: 320,00 § 99 Abs. 2e StVO 84 Stunden 320,00 Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 84 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 32,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 352,00“ Dagegen hat Herr A B, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl. ****1, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am

  1. April 2015, sohin innerhalb offener Frist nachfolgende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt: Tatzeit: xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr Tatort: Gemeinde E, Straße1 bei km 22,332, in Fahrtrichtung F Fahrzeug: PKW, ***** Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. I. Anfechtungserklärung:römisch eins. Anfechtungserklärung: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. II. Zur Sache:römisch zwei. Zur Sache:
  2. Aufgrund der Anzeige der PI E vom 14.11.2014 wurde ursprünglich eine Geschwindigkeit von 84 km/h gemessen, wobei die angebliche Geschwindigkeitsübertretung lediglich 24 km/h betragen haben soll. Nach einer schriftlichen Aufforderung der Behörde vom
  3. 2014 wurde der Meldungsleger aufgefordert, den Tatvorwurf zu prüfen und richtig zu stellen. Die Behörde führt in diesem Auftrag aus: Beim Tatvorwurf ist jedoch angezeigt, dass die Geschwindigkeit um 51 km/h (Toleranz abgezogen) überschritten worden ist. 1.1 Sofern bereits die Anzeige einen derart gravierenden Widerspruch in sich birgt, stellt sich objektiv betrachtet, wie es zu einer Feststellung der Geschwindigkeit von 84 km/h kommen kann, sofern die tatsächliche Geschwindigkeitsmessung zu einem Ergebnis von 114 km/h ohne Toleranz geführt haben soll. Die handschriftliche Korrektur erfolgte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach der Aufforderung vom 26.11.2014 und ist das Zustandekommen dieser „Änderung“ nicht objektiviert. Da bereits die Anzeige samt Korrektur widersprüchlich ist, wird der Meldungsleger darlegen müssen, wie er über einen Monat nach der Messung noch die genauen Daten der Messung präsent haben kann. Die Geschwindigkeit von 114 km/h ohne Toleranz wird hiermit ausdrücklich bestritten. Beweis: ZV Meldungsleger
  4. Die Behörde führt aus, dass die Geschwindigkeitsübertretung auf der Straße1 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei km 22,332 festgestellt worden sein soll. Bei der Straße1 handelt es sich um eine Freilandstraße.

§ 20Abs. 2 St

VO beträgt die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h. Sofern eine geringere Geschwindigkeit

§ 43St

VO von der Behörde erlassen wurde, ist diese ordnungsgemäß kundzumachen.

Paragraph 20, Absatz 2, StVO beträgt die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h. Sofern eine geringere Geschwindigkeit

Paragraph 43, StVO von der Behörde erlassen wurde, ist diese ordnungsgemäß kundzumachen. Die für eine ordentliche Kundmachung erforderlichen Straßenverkehrszeichen befinden sich innerhalb des Ortsgebietes, sodass die Kundmachung und damit einhergehend die Geltung der Verordnung bestritten wird. Sowohl die ordnungsgemäße Kundmachung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch das Vorschriftzeichen

§ 52lit a Z 10a St

VO als auch die rechtmäßige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit werden ausdrücklich bestritten.Sowohl die ordnungsgemäße Kundmachung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch das Vorschriftzeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO als auch die rechtmäßige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit werden ausdrücklich bestritten. 3. Geschwindigkeitsmessung: 3.1 Laut der Verwendungsbestimmung

der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, ist vor Beginn einer Messung an einem neuen Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu prüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss. Wenn diese Bestimmung nicht eingehalten wird, gilt der Laser als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist in einem Protokoll zu belegen. Sowohl die Eichung als auch die ordnungsgemäße Kontrolle des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes unmittelbar vor der gegenständlichen Messung werden ausdrücklich bestritten. 3.2 Im Behördenakt fehlen Ausführungen dazu, wie diese Geschwindigkeitsmessung tatsächlich stattgefunden hat, welche Meßmethode angewandt wurde und wie der Messbeamte bei der Messung und der Berechnung der zur Last gelegten Überschreitung im Einzelnen vorgegangen ist. Der Anzeige ist nicht zu entnehmen, von welcher Position aus der Messbeamte die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmesser vorgenommen hat. 3.3 Voraussetzung für die Verwendung des Lasers bei Messeinsätzen ist eine umfassende Vertrautheit mit Funktion und Bedienung sowie mit den messtechnischen Eigenschaften der Laser, insbesondere auch mit den Möglichkeiten von Fehlmessungen. Ob und inwiefern der Messbeamte über diese Voraussetzungen verfügt, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte bestreitet ausdrücklich diese Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben und ist davon auszugehen, dass dieses Messergebnis auf eine unsachgemäße Handhabung des Lasers zurückzuführen ist. 3.4 Der Anzeige ist kein Messprotokoll beigelegt. Sämtliche Angaben über den Messvorganges sind nicht aktenkundig. Es ist daher für den Beschuldigten nicht möglich, den erhobenen Tatvorwurf zu kontrollieren, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die behaupteten Toleranzen tatsächlich berücksichtigt worden sind. Dem Maß- und Eichgesetz entsprechend sind die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen) und die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen), sowie ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor wegen der Unsicherheit bei der Erfassung der Fahrzeuggeschwindigkeit (z.B leichtes Schrägfahren) zu berücksichtigen bzw. in Abzug vom Messergebnis zu bringen. Beweispflichtig dafür, dass der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde, ist die Behörde. Ihrer Beweispflicht ist die Behörde bisher nicht nachgekommen. Um den Beschuldigten in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur eine Übertretung festzustellen. Gerade für eine Geschwindigkeitsübertretung ist es unbedingt erforderlich, die genaue Geschwindigkeit ordnungsgemäß festzustellen. Dies wurde im gegenständlichen Fall unterlassen. 3.5 Die Rechtmäßigkeit dieser Messung wird ausdrücklich bestritten und folgende Beweisanträge gestellt: Die erkennende Behörde möge folgende Beweise erheben: 1. Messprotokoll 2. Eichschein 3. Kontrollprotokoll 4. Ausbildungsnachweis 5. Einvernahme des Messbeamten Solange der genaue Messvorgang nicht aktenkundig ist, liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor. 4. Mangelhafte Kundmachung: Die ordnungsgemäße Kundmachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wird ausdrücklich bestritten. Beweisanträge: 4.1 Es wird somit ausdrücklich beantragt, es möge die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von Amts wegen überprüft werden, zum Beweis dafür, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h rechtsunwirksam und daher nicht zu berücksichtigen ist. 4.2 Weiter wird gestellt der Antrag, die Behörde möge jenen Aktenvermerk erheben, worin festgehalten wurde, auf welche Art und Weise ein Verkehrszeichen

§ 52lit a Z 10a St

VO angebracht wurde, und diesen Aktenvermerk dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einsicht übermitteln, zum Beweis dafür, dass die angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für jedermann erkennbar mittels Verkehrzeichen kundgemacht wurde und insbesondere der Beschuldigte keine Kenntnis davon haben musste.Weiter wird gestellt der Antrag, die Behörde möge jenen Aktenvermerk erheben, worin festgehalten wurde, auf welche Art und Weise ein Verkehrszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angebracht wurde, und diesen Aktenvermerk dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einsicht übermitteln, zum Beweis dafür, dass die angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für jedermann erkennbar mittels Verkehrzeichen kundgemacht wurde und insbesondere der Beschuldigte keine Kenntnis davon haben musste. Der Beschuldigte behält sich ausdrücklich weitere Einwendungen und weitere Beweisanbote vor.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen samt Beweisanbot: Zum Aktenvermerk vom 04.02.2015: 5.
  2. Die Messung erfolgte - ausgehend von den bestehenden Kilometerzeichen 22,0 und 23,0 - durch den Amtssachverständigen und bestätigte die Punkt genaue Anbringung

der zugrundeliegenden Verordnung. Festgehalten wird, dass es nicht einen Zentimeter Abweichung gibt. 5.

  1. Ausgangspunkt der Messung waren bestehende Kilometerzeichen. Diese wurden ungeprüft der Messung zugrundegelegt. Es ist somit keineswegs erwiesen, dass die festgestellten Ortspunkte 22,96 und 23,87 erwiesen sind. Beweisantrag: Es möge zur Verifizierung der Ortsangaben auch die Richtigkeit der Messausgangspunkte, konkrete 22,00 und 23,00, unter Beweis gestellt werden. 5.
  2. In der Verordnung selbst wird angeordnet, dass die Straßenmeisterei F der Behörde einen Aktenvermerk übe den Zeitpunkt der Anbringung zu übermitteln hat. Der Zeitpunkt der Anbringung ist zwingend erforderlich, zum Nachweis dafür, dass die Kennzeichnung der Ausgangspunkte - Kilometrierung 22,00 und 23,00 - im Zeitpunkt der Anbringung nicht dem tatsächlichen Stand entsprochen haben. Die Anbringung von Verkehrszeichen im Abstand von unrichtigen Kilometrierungen führt zur nicht ordnungsgemäßen Kundmachung, sodass die tatrelevante Verordnung im Tatzeitpunkt nicht in Geltung stand. 5.4 Zur Stellungnahme des Meldungslegers 24.02.2015: Die handschriftlichen Aufzeichnungen können nicht gelesen werden. Ein Beleg über das jeweilige Ergebnis der Messungen ist im Übrigen nicht vorhanden. Angemerkt wird, dass lediglich 1 Anzeige auf Grund der Geschwindigkeitsmessung erstattet wurde und der Meldungsleger die Verwechslung der Geschwindigkeit - 84 km/h statt 114 km/h - auf eine vorausgegangene Anzeige zurückzuführen gewesen sei. Mangels Dokumentation der Messergebnisse kann die Geschwindigkeitsmessung nicht überprüft, verifiziert oder unter Beweis gestellt werden, sodass die Behörde weiterhin beweispflichtig ist. Bei 10 Organmandaten und 1 Anzeige kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene tatsächlich nur 84 km/h laut Anzeige gefahren ist und eigentlich mittels Organmandat abzustrafen gewesen wäre. Der Irrtum in der Anzeige wurde nicht aufgeklärt, sodass die Anzeige einer Bestrafung nicht zugrunde gelegt werden kann. 5.5 Zur Bemessung einer Bestrafung

Anzeige für eine Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bei gemessenen und zur Anzeige gebrachten 84 km/h übermittelt der Betroffene einen - Gehaltsnachweis für Jänner 2015 und ersucht um Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: A Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

  1. Unterlassene Beweisaufnahme: Die belangte Behörde hat von Amts wegen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und beabsichtigte Feststellungen auf Beweisergebnisse zu stützen. Aufgrund dieser mangelhaften bzw. unterlassenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde kann objektiv nicht festgestellt werden, dass der zur Last gelegte Tatbestand erfüllt ist. Folglich kann auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden.
  2. Unrichtige Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes: Der Beschwerdeführer hat kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, da nach den Beweisergebnissen die Messung bei km 22,332 stattgefunden haben soll und die tatrelevante Verordnung nur zwischen km 22,0 + 96 = 22,096 und 23,0 +87 = 23,087 gilt. Die Messung erfolgte außerhalb dieser Geschwindigkeitsbegrenzung, sodass bereits der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Übertretung nicht erfüllt sein kann. Beweis: Lokalaugenschein B Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die Messung erfolgte außerhalb der kundgemachten Geschwindigkeitsbegrenzung, sodass

§ 20St

VO die höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h beträgt und diese Geschwindigkeit - sofern die Messung unter Beweis gestellt worden wäre - lediglich 14 km/h betragen hätte.Die Messung erfolgte außerhalb der kundgemachten Geschwindigkeitsbegrenzung, sodass

Paragraph 20, StVO die höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h beträgt und diese Geschwindigkeit - sofern die Messung unter Beweis gestellt worden wäre - lediglich 14 km/h betragen hätte. Der Betroffene hat die zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass eine Bestrafung rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist. IV. Beschwerdeantrag:römisch vier. Beschwerdeantrag: 1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 VSt

G e i n s t e l l e n.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG e i n s t e l l e n.

  1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt. Kirchbichl, am
  2. Mai 2015 A B“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft D zu Zahl ****1, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion E vom 14.11.2014, Zahl ****3, Einsichtnahme in die Stellungnahme der Polizeiinspektion E vom 24.02.2015 samt handschriftlichen Aufzeichnungen und Laser-Messprotokoll sowie den Eichschein für das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät TruSpeed mit der Identifikationsnummer
  3. Weiters fand am 02.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Meldungsleger AI G H. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung zurückgenommen, sodass davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h in dem gegenständlichen Bereich ordnungsgemäß kundgemacht wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** in der Gemeinde E auf der Straße1 in Fahrtrichtung F bei km 22,
  4. Dabei hat er in diesem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 50 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch AI G H mit dem Lasermessgerät TruSpeed mit der Identifikationsnummer
  5. Der Messstandort hat sich auf der Straße1 bei km 22,140 befunden. Der Beschwerdeführer wurde von AI G H von vorne in einer Entfernung von 192 m mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen. Das Lasermessgerät war auf einem Stativ montiert und wurde der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt gemessen, als er gerade ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholt hat. Aufgrund der festgestellten Geschwindigkeit von 114 km/h wurde der Beschwerdeführer vom Meldungsleger angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Bei der Amtshandlung, die AI G H geführt hat, wurde dem Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug und Lenker ergeben sich insbesondere auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion E vom 14.11.2014, Zahl ****
  6. Dass sich der Tatort im Gemeindegebiet von E befindet und im gegenständlichen Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, durch Straßenverkehrszeichen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h kundgemacht ist, ergibt sich ebenso aus der Anzeige der Polizeiinspektion E vom 14.11.
  7. Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bzw der gemessenen Geschwindigkeit von 114 km/h ergeben sich einerseits ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion E vom 14.11.2014 sowie der Stellungnahme der Polizeiinspektion E vom 24.02.
  8. Überdies hat der als Zeuge einvernommene AI G H im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 glaubwürdig und widerspruchsfrei ausgesagt, dass er die Geschwindigkeitsmessungen immer an diesem Standort im Gemeindegebiet von E bei km 22,140 bei der Kreuzung mit dem I-Weg durchführt und wenn er die Messungen durchführt, stets ein Stativ verwendet. Ebenso hat der Meldungsleger im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er den Beschwerdeführer in einer Entfernung von 192 m mit der Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen hat, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gerade ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholt hat. Auch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen, welche bereits der Bezirkshauptmannschaft D vorgelegt wurden, ergibt sich, dass am xx.xx.xxxx der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***** mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h in einer Entfernung von 192 m gemessen wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keine Veranlassung bestanden, diese in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese strafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre unerfindlich, welche Umstände ihn veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Im Übrigen hat der Meldungsleger im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.07.2014 glaubwürdig dargelegt, dass ihm bei der Verfassung der Anzeige ein Fehler unterlaufen ist und dort eine Geschwindigkeit von 84 km/h aufscheint. Er konnte die Fragen des Rechtsvertreters glaubwürdig und widerspruchsfrei beantworten und deckt sich das Ergebnis dieser Einvernahme mit dem bereits im Akt der Bezirkshauptmannschaft D befindlichen Unterlagen. Auch hat der Meldungsleger glaubwürdig ausgesagt, dass vor der Messung die Laserpistole kalibriert und auch der Selbsttest durchgeführt wurde. Dass das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Identifikations-nummer 2712 gültig geeicht gewesen ist, ergibt sich aus dem bereits der Bezirkshauptmannschaft D vorgelegten Eichschein, woraus sich die Nacheichfrist bis 31.12.2016 ergibt. Dass sich der Tatort in einem Bereich befunden hat, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt und für diesen Bereich durch Straßenverkehrszeichen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h kundgemacht ist, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion E vom 14.11.2014 sowie aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft D vom 11.12.2011, Zl ****4, welche ebenfalls bereits von der Bezirkshauptmannschaft D eingeholt worden ist. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Als Ergebnis des Beweisverfahrens war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** im Gemeindegebiet von E auf der Straße1 bei km 22,332 in Fahrtrichtung F gelenkt hat und den im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 50 km/h (nach Abzug der Toleranzgrenze von 3 % von 114 km/h: 50,58 km/h) überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt: „§ 52 Die Vorschriftszeichen Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, b) Gebotszeichen oder c) Vorrangzeichen. a) Verbots- oder Beschränkungszeichen … 10a. „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. … § 99Paragraph 99 Strafbestimmungen …

(2e)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, liegt der Tatort im Gemeindegebiet von E auf der Straße1 bei km 22,332 und ist in diesem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h kundgemacht. Diese Geschwindigkeit wurde vom Beschwerdeführer um mehr als 50 km/h (um die toleranzbereinigten 50,58 km/h) überschritten. Diese Feststellung stützt sich auf die glaubwürdige sowie widerspruchsfreie Aussage des Meldungslegers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers Zweifel entstehen ließe. Zumal dem Strafvorwurf der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit eine schlüssige und nachvollziehbare Anzeige eines dazu befugten Straßenaufsichtsorgans zu Grunde gelegen ist und im Verfahren keine Umstände aufgetreten sind, die an der Richtigkeit dieser Ausführungen Zweifel entstehen ließen, steht die Übertretung sohin in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes etwa auch nur geringfügige Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes an einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wieviel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als erheblich anzusehen ist (vgl VwGH vom 13.12.1989, 88/03/0231).Bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes etwa auch nur geringfügige Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes an einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wieviel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als erheblich anzusehen ist vergleiche VwGH vom 13.12.1989, 88/03/0231). Der Beschwerdeführer hat gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen. Im Hinblick darauf, dass die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten wurde, musste sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung der StVO hinwegsetzt. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insofern steht die dem Verfahren zu Grunde liegende Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei bei dieser Übertretung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verstoßen. Im Hinblick darauf, dass die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten wurde, musste sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung der StVO hinwegsetzt. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insofern steht die dem Verfahren zu Grunde liegende Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei bei dieser Übertretung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Im Übrigen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beweisanträgen des Beschwerde-führers nachgekommen, hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer sowie den Meldungsleger als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver und subjektiver Hinsicht die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. VI.römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, durch eine Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Gründe der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0043). Auch soll dadurch eine Schädigung der Umwelt durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung hintangehalten werden. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, durch eine Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Gründe der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0043). Auch soll dadurch eine Schädigung der Umwelt durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung hintangehalten werden. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend waren die Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister sowie die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Danach ist er derzeit arbeitslos und bezieht derzeit ein Arbeitslosengeld von täglich € 29,08, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Im Hinblick auf die Strafbemessung ist anzuführen, dass die heranzuziehende Strafnorm nach § 99 Abs 2e StVO einen Strafrahmen von Euro 150,00 bis Euro 2.180,00 vorsieht. Unter Berücksichtigung auf die Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens konnte unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der von der Bezirkshauptmannschaft D verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Diese verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem war die Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.Im Hinblick auf die Strafbemessung ist anzuführen, dass die heranzuziehende Strafnorm nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO einen Strafrahmen von Euro 150,00 bis Euro 2.180,00 vorsieht. Unter Berücksichtigung auf die Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens konnte unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der von der Bezirkshauptmannschaft D verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Diese verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem war die Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Zu Spruchpunkt 2. I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.04.2015, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende ausländische EWR- oder Nicht-EWR Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bestraft worden sei und das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Dagegen hat Herr A B, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09. 04. 2015, Zl. ****1, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 14. April 2015, sohin innerhalb offener Frist nachfolgende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Spruch lautet: Die Bezirkshauptmannschaft D entzieht Ihnen

§§ 3Abs.

1 Zif. 2, 7 Abs. 3 Zif. 4, 24 Abs. 1 Zif. 1, 26 Abs. 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Ihre Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft D ausgestellten Führerschein vom 18.12.2012, Zahl: ***** für alle Klassen auf die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides.Die Bezirkshauptmannschaft D entzieht Ihnen

Paragraphen 3, Absatz eins, Zif. 2, 7 Absatz 3, Zif. 4, 24 Absatz eins, Zif. 1, 26 Absatz 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Ihre Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft D ausgestellten Führerschein vom 18.12.2012, Zahl: ***** für alle Klassen auf die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides. I. Anfechtungserklärung:römisch eins. Anfechtungserklärung: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. II. Zur Sache:römisch zwei. Zur Sache:

  1. Aufgrund der Anzeige der PI E vom 14.11.2014 wurde ursprünglich eine Geschwindigkeit von 84 km/h gemessen, wobei die angebliche Geschwindigkeitsübertretung lediglich 24 km/h betragen haben soll. Nach einer schriftlichen Aufforderung der Behörde vom
  2. 2014 wurde der Meldungsleger aufgefordert, den Tatvorwurf zu prüfen und richtig zu stellen. Die Behörde führt in diesem Auftrag aus: Beim Tatvorwurf ist jedoch angezeigt, dass die Geschwindigkeit um 51 km/h (Toleranz abgezogen) überschritten worden ist. 1.1 Sofern bereits die Anzeige einen derart gravierenden Widerspruch in sich birgt, stellt sich objektiv betrachtet, wie es zu einer Feststellung der Geschwindigkeit von 84 km/h kommen kann, sofern die tatsächliche Geschwindigkeitsmessung zu einem Ergebnis von 114 km/h ohne Toleranz geführt haben soll. Die handschriftliche Korrektur erfolgte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach der Aufforderung vom 26.11.2014 und ist das Zustandekommen dieser „Änderung“ nicht objektiviert. Da bereits die Anzeige samt Korrektur widersprüchlich ist, wird der Meldungsleger darlegen müssen, wie er über einen Monat nach der Messung noch die genauen Daten der Messung präsent haben kann. Die Geschwindigkeit von 114 km/h ohne Toleranz wird hiermit ausdrücklich bestritten. Beweis: ZV Meldungsleger
  3. Die Behörde führt aus, dass die Geschwindigkeitsübertretung auf der Straße1 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei km 22,332 festgestellt worden sein soll. Bei der Straße1 handelt es sich um eine Freilandstraße.

§ 20Abs. 2 St

VO beträgt die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h. Sofern eine geringere Geschwindigkeit

§ 43St

VO von der Behörde erlassen wurde, ist diese ordnungsgemäß kundzumachen.

Paragraph 20, Absatz 2, StVO beträgt die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h. Sofern eine geringere Geschwindigkeit

Paragraph 43, StVO von der Behörde erlassen wurde, ist diese ordnungsgemäß kundzumachen. Die für eine ordentliche Kundmachung erforderlichen Straßenverkehrszeichen befinden sich innerhalb des Ortsgebietes, sodass die Kundmachung und damit einhergehend die Geltung der Verordnung bestritten wird. Sowohl die ordnungsgemäße Kundmachung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch das Vorschriftzeichen

§ 52lit a Z 10a St

VO als auch die rechtmäßige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit werden ausdrücklich bestritten.Sowohl die ordnungsgemäße Kundmachung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch das Vorschriftzeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO als auch die rechtmäßige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit werden ausdrücklich bestritten. 3. Geschwindigkeitsmessung: 3.1 Laut der Verwendungsbestimmung

der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, ist vor Beginn einer Messung an einem neuen Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu prüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss. Wenn diese Bestimmung nicht eingehalten wird, gilt der Laser als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist in einem Protokoll zu belegen. Sowohl die Eichung als auch die ordnungsgemäße Kontrolle des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes unmittelbar vor der gegenständlichen Messung werden ausdrücklich bestritten. 3.2 Im Behördenakt fehlen Ausführungen dazu, wie diese Geschwindigkeitsmessung tatsächlich stattgefunden hat, welche Meßmethode angewandt wurde und wie der Messbeamte bei der Messung und der Berechnung der zur Last gelegten Überschreitung im Einzelnen vorgegangen ist. Der Anzeige ist nicht zu entnehmen, von welcher Position aus der Messbeamte die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmesser vorgenommen hat. 3.3 Voraussetzung für die Verwendung des Lasers bei Messeinsätzen ist eine umfassende Vertrautheit mit Funktion und Bedienung sowie mit den messtechnischen Eigenschaften der Laser, insbesondere auch mit den Möglichkeiten von Fehlmessungen. Ob und inwiefern der Messbeamte über diese Voraussetzungen verfügt, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte bestreitet ausdrücklich diese Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben und ist davon auszugehen, dass dieses Messergebnis auf eine unsachgemäße Handhabung des Lasers zurückzuführen ist. 3.4 Der Anzeige ist kein Messprotokoll beigelegt. Sämtliche Angaben über den Messvorganges sind nicht aktenkundig. Es ist daher für den Beschuldigten nicht möglich, den erhobenen Tatvorwurf zu kontrollieren, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die behaupteten Toleranzen tatsächlich berücksichtigt worden sind. Dem Maß- und Eichgesetz entsprechend sind die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen) und die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen), sowie ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor wegen der Unsicherheit bei der Erfassung der Fahrzeuggeschwindigkeit (z.B leichtes Schrägfahren) zu berücksichtigen bzw. in Abzug vom Messergebnis zu bringen. Beweispflichtig dafür, dass der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde, ist die Behörde. Ihrer Beweispflicht ist die Behörde bisher nicht nachgekommen. Um den Beschuldigten in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur eine Übertretung festzustellen. Gerade für eine Geschwindigkeitsübertretung ist es unbedingt erforderlich, die genaue Geschwindigkeit ordnungsgemäß festzustellen. Dies wurde im gegenständlichen Fall unterlassen. 3.5 Die Rechtmäßigkeit dieser Messung wird ausdrücklich bestritten und folgende Beweisanträge gestellt: Die erkennende Behörde möge folgende Beweise erheben: 1. Messprotokoll 2. Eichschein 3. Kontrollprotokoll 4. Ausbildungsnachweis 5. Einvernahme des Messbeamten Solange der genaue Messvorgang nicht aktenkundig ist, liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor. 4. Mangelhafte Kundmachung: Die ordnungsgemäße Kundmachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wird ausdrücklich bestritten. Beweisanträge: 4.1 Es wird somit ausdrücklich beantragt, es möge die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von Amts wegen überprüft werden, zum Beweis dafür, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h rechtsunwirksam und daher nicht zu berücksichtigen ist. 4.2 Weiter wird gestellt der Antrag, die Behörde möge jenen Aktenvermerk erheben, worin festgehalten wurde, auf welche Art und Weise ein Verkehrszeichen

§ 52lit a Z 10a St

VO angebracht wurde, und diesen Aktenvermerk dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einsicht übermitteln, zum Beweis dafür, dass die angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für jedermann erkennbar mittels Verkehrzeichen kundgemacht wurde und insbesondere der Beschuldigte keine Kenntnis davon haben musste.Weiter wird gestellt der Antrag, die Behörde möge jenen Aktenvermerk erheben, worin festgehalten wurde, auf welche Art und Weise ein Verkehrszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angebracht wurde, und diesen Aktenvermerk dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einsicht übermitteln, zum Beweis dafür, dass die angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für jedermann erkennbar mittels Verkehrzeichen kundgemacht wurde und insbesondere der Beschuldigte keine Kenntnis davon haben musste. Der Beschuldigte behält sich ausdrücklich weitere Einwendungen und weitere Beweisanbote vor.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen samt Beweisanbot: Zum Aktenvermerk vom 04.02.2015: 5.
  2. Die Messung erfolgte - ausgehend von den bestehenden Kilometerzeichen 22,0 und 23,0 - durch den Amtssachverständigen und bestätigte die Punkt genaue Anbringung

der zugrundeliegenden Verordnung. Festgehalten wird, dass es nicht einen Zentimeter Abweichung gibt. 5.

  1. Ausgangspunkt der Messung waren bestehende Kilometerzeichen. Diese wurden ungeprüft der Messung zugrundegelegt. Es ist somit keineswegs erwiesen, dass die festgestellten Ortspunkte 22,96 und 23,87 erwiesen sind. Beweisantrag: Es möge zur Verifizierung der Ortsangaben auch die Richtigkeit der Messausgangspunkte, konkrete 22,00 und 23,00, unter Beweis gestellt werden. 5.
  2. In der Verordnung selbst wird angeordnet, dass die Straßenmeisterei F der Behörde einen Aktenvermerk übe den Zeitpunkt der Anbringung zu übermitteln hat. Der Zeitpunkt der Anbringung ist zwingend erforderlich, zum Nachweis dafür, dass die Kennzeichnung der Ausgangspunkte - Kilometrierung 22,00 und 23,00 - im Zeitpunkt der Anbringung nicht dem tatsächlichen Stand entsprochen haben. Die Anbringung von Verkehrszeichen im Abstand von unrichtigen Kilometrierungen führt zur nicht ordnungsgemäßen Kundmachung, sodass die tatrelevante Verordnung im Tatzeitpunkt nicht in Geltung stand. 5.4 Zur Stellungnahme des Meldungslegers 24.02.2015: Die handschriftlichen Aufzeichnungen können nicht gelesen werden. Ein Beleg über das jeweilige Ergebnis der Messungen ist im Übrigen nicht vorhanden. Angemerkt wird, dass lediglich 1 Anzeige auf Grund der Geschwindigkeitsmessung erstattet wurde und der Meldungsleger die Verwechslung der Geschwindigkeit - 84 km/h statt 114 km/h - auf eine vorausgegangene Anzeige zurückzuführen gewesen sei. Mangels Dokumentation der Messergebnisse kann die Geschwindigkeitsmessung nicht überprüft, verifiziert oder unter Beweis gestellt werden, sodass die Behörde weiterhin beweispflichtig ist. Bei 10 Organmandaten und 1 Anzeige kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene tatsächlich nur 84 km/h laut Anzeige gefahren ist und eigentlich mittels Organmandat abzustrafen gewesen wäre. Der Irrtum in der Anzeige wurde nicht aufgeklärt, sodass die Anzeige einer Bestrafung nicht zugrunde gelegt werden kann. 5.5 Zur Bemessung einer Bestrafung

Anzeige für eine Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bei gemessenen und zur Anzeige gebrachten 84 km/h übermittelt der Betroffene einen - Gehaltsnachweis für Jänner 2015 und ersucht um Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: A Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

  1. Unterlassene Beweisaufnahme: Die belangte Behörde hat von Amts wegen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und beabsichtigte Feststellungen auf Beweisergebnisse zu stützen. Aufgrund dieser mangelhaften bzw. unterlassenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde kann objektiv nicht festgestellt werden, dass der zur Last gelegte Tatbestand erfüllt ist. Folglich kann auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden.
  2. Unrichtige Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes: Der Beschwerdeführer hat kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, da nach den Beweisergebnissen die Messung bei km 22,332 stattgefunden haben soll und die tatrelevante Verordnung nur zwischen km 22,0 + 96 = 22,096 und 23,0 +87 = 23,087 gilt. Die Messung erfolgte außerhalb dieser Geschwindigkeitsbegrenzung, sodass bereits der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Übertretung nicht erfüllt sein kann. Beweis: Lokalaugenschein B Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die Messung erfolgte außerhalb der kundgemachten Geschwindigkeitsbegrenzung, sodass

§ 20St

VO die höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h beträgt und diese Geschwindigkeit - sofern die Messung unter Beweis gestellt worden wäre - lediglich 14 km/h betragen hätte.Die Messung erfolgte außerhalb der kundgemachten Geschwindigkeitsbegrenzung, sodass

Paragraph 20, StVO die höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h beträgt und diese Geschwindigkeit - sofern die Messung unter Beweis gestellt worden wäre - lediglich 14 km/h betragen hätte. Eine Geschwindigkeitsübertretung im Ausmaß von 14 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften begründet keinen Entzugstatbestand. Der Betroffene hat die zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass ein Entzug der Lenkberechtigung rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist. IV. Beschwerdeantrag:römisch vier. Beschwerdeantrag:

  1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren e i n s t e l l e n.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt. Kirchbichl, am
  3. Mai 2015 A B“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft D zu Zahl ****1, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion E vom 14.11.2014, Zahl ****
  4. Weiters fand am 02.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Meldungsleger AI G H. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 Paragraph 7, Absatz eins, „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  5. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  6. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ … § 7 Abs 3 Z 4 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 4.die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;“ … § 7 Abs 4 Paragraph 7, Absatz 4, … „Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“„Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ … § 24 Abs 1 Paragraph 24, Absatz eins, „Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  7. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  8. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ … § 25 Abs 1Paragraph 25, Absatz eins „Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“ … § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“ … § 30 Abs 1Paragraph 30, Absatz eins Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr in der Gemeinde E auf der Straße1 bei km 22,332 in Fahrtrichtung F mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** in dem angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 50 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Ihren Gunsten abgezogen worden sei. Zu Zl ****5 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn A B wegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015 als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 320,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl ****1, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache

§ 7Abs 3 FSG auszugehen.

Auch im Rahmen der Wertung gem § 7 Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung begangen hat. Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl ****1, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache

Paragraph 7, Absatz 3, FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung gem Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung begangen hat. In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – ua verkehrsunzuverlässige Lenker - von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.1297.2

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