GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl ****1, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl ****1, als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 64,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 64,-- zu leisten. 2.
GVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.04.2015, Zl ****1, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.04.2015, Zl ****1, als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t m i t t e l b e l e h r u n g: Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt 1. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr Tatort: Gemeinde E, Straße1 bei km 22,332, in Fahrtrichtung F Fahrzeug: PKW, ***** Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 52 lit. a Zif. 10a StVOParagraph 52, Litera a, Zif. 10a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 320,00 § 99 Abs. 2e StVO 84 Stunden 320,00 Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 84 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 32,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 352,00“ Dagegen hat Herr A B, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl. ****1, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am
VO beträgt die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h. Sofern eine geringere Geschwindigkeit
VO von der Behörde erlassen wurde, ist diese ordnungsgemäß kundzumachen.
Paragraph 20, Absatz 2, StVO beträgt die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h. Sofern eine geringere Geschwindigkeit
Paragraph 43, StVO von der Behörde erlassen wurde, ist diese ordnungsgemäß kundzumachen. Die für eine ordentliche Kundmachung erforderlichen Straßenverkehrszeichen befinden sich innerhalb des Ortsgebietes, sodass die Kundmachung und damit einhergehend die Geltung der Verordnung bestritten wird. Sowohl die ordnungsgemäße Kundmachung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch das Vorschriftzeichen
VO als auch die rechtmäßige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit werden ausdrücklich bestritten.Sowohl die ordnungsgemäße Kundmachung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch das Vorschriftzeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO als auch die rechtmäßige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit werden ausdrücklich bestritten. 3. Geschwindigkeitsmessung: 3.1 Laut der Verwendungsbestimmung
der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, ist vor Beginn einer Messung an einem neuen Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu prüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss. Wenn diese Bestimmung nicht eingehalten wird, gilt der Laser als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist in einem Protokoll zu belegen. Sowohl die Eichung als auch die ordnungsgemäße Kontrolle des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes unmittelbar vor der gegenständlichen Messung werden ausdrücklich bestritten. 3.2 Im Behördenakt fehlen Ausführungen dazu, wie diese Geschwindigkeitsmessung tatsächlich stattgefunden hat, welche Meßmethode angewandt wurde und wie der Messbeamte bei der Messung und der Berechnung der zur Last gelegten Überschreitung im Einzelnen vorgegangen ist. Der Anzeige ist nicht zu entnehmen, von welcher Position aus der Messbeamte die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmesser vorgenommen hat. 3.3 Voraussetzung für die Verwendung des Lasers bei Messeinsätzen ist eine umfassende Vertrautheit mit Funktion und Bedienung sowie mit den messtechnischen Eigenschaften der Laser, insbesondere auch mit den Möglichkeiten von Fehlmessungen. Ob und inwiefern der Messbeamte über diese Voraussetzungen verfügt, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte bestreitet ausdrücklich diese Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben und ist davon auszugehen, dass dieses Messergebnis auf eine unsachgemäße Handhabung des Lasers zurückzuführen ist. 3.4 Der Anzeige ist kein Messprotokoll beigelegt. Sämtliche Angaben über den Messvorganges sind nicht aktenkundig. Es ist daher für den Beschuldigten nicht möglich, den erhobenen Tatvorwurf zu kontrollieren, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die behaupteten Toleranzen tatsächlich berücksichtigt worden sind. Dem Maß- und Eichgesetz entsprechend sind die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen) und die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen), sowie ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor wegen der Unsicherheit bei der Erfassung der Fahrzeuggeschwindigkeit (z.B leichtes Schrägfahren) zu berücksichtigen bzw. in Abzug vom Messergebnis zu bringen. Beweispflichtig dafür, dass der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde, ist die Behörde. Ihrer Beweispflicht ist die Behörde bisher nicht nachgekommen. Um den Beschuldigten in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur eine Übertretung festzustellen. Gerade für eine Geschwindigkeitsübertretung ist es unbedingt erforderlich, die genaue Geschwindigkeit ordnungsgemäß festzustellen. Dies wurde im gegenständlichen Fall unterlassen. 3.5 Die Rechtmäßigkeit dieser Messung wird ausdrücklich bestritten und folgende Beweisanträge gestellt: Die erkennende Behörde möge folgende Beweise erheben: 1. Messprotokoll 2. Eichschein 3. Kontrollprotokoll 4. Ausbildungsnachweis 5. Einvernahme des Messbeamten Solange der genaue Messvorgang nicht aktenkundig ist, liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor. 4. Mangelhafte Kundmachung: Die ordnungsgemäße Kundmachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wird ausdrücklich bestritten. Beweisanträge: 4.1 Es wird somit ausdrücklich beantragt, es möge die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von Amts wegen überprüft werden, zum Beweis dafür, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h rechtsunwirksam und daher nicht zu berücksichtigen ist. 4.2 Weiter wird gestellt der Antrag, die Behörde möge jenen Aktenvermerk erheben, worin festgehalten wurde, auf welche Art und Weise ein Verkehrszeichen
VO angebracht wurde, und diesen Aktenvermerk dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einsicht übermitteln, zum Beweis dafür, dass die angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für jedermann erkennbar mittels Verkehrzeichen kundgemacht wurde und insbesondere der Beschuldigte keine Kenntnis davon haben musste.Weiter wird gestellt der Antrag, die Behörde möge jenen Aktenvermerk erheben, worin festgehalten wurde, auf welche Art und Weise ein Verkehrszeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angebracht wurde, und diesen Aktenvermerk dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einsicht übermitteln, zum Beweis dafür, dass die angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für jedermann erkennbar mittels Verkehrzeichen kundgemacht wurde und insbesondere der Beschuldigte keine Kenntnis davon haben musste. Der Beschuldigte behält sich ausdrücklich weitere Einwendungen und weitere Beweisanbote vor.
der zugrundeliegenden Verordnung. Festgehalten wird, dass es nicht einen Zentimeter Abweichung gibt. 5.
Anzeige für eine Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bei gemessenen und zur Anzeige gebrachten 84 km/h übermittelt der Betroffene einen - Gehaltsnachweis für Jänner 2015 und ersucht um Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: A Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
VO die höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h beträgt und diese Geschwindigkeit - sofern die Messung unter Beweis gestellt worden wäre - lediglich 14 km/h betragen hätte.Die Messung erfolgte außerhalb der kundgemachten Geschwindigkeitsbegrenzung, sodass
Paragraph 20, StVO die höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h beträgt und diese Geschwindigkeit - sofern die Messung unter Beweis gestellt worden wäre - lediglich 14 km/h betragen hätte. Der Betroffene hat die zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass eine Bestrafung rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist. IV. Beschwerdeantrag:römisch vier. Beschwerdeantrag: 1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G e i n s t e l l e n.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG e i n s t e l l e n.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes etwa auch nur geringfügige Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes an einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wieviel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als erheblich anzusehen ist (vgl VwGH vom 13.12.1989, 88/03/0231).Bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes etwa auch nur geringfügige Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes an einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wieviel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als erheblich anzusehen ist vergleiche VwGH vom 13.12.1989, 88/03/0231). Der Beschwerdeführer hat gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen. Im Hinblick darauf, dass die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten wurde, musste sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung der StVO hinwegsetzt. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insofern steht die dem Verfahren zu Grunde liegende Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei bei dieser Übertretung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verstoßen. Im Hinblick darauf, dass die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten wurde, musste sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung der StVO hinwegsetzt. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insofern steht die dem Verfahren zu Grunde liegende Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei bei dieser Übertretung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Im Übrigen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beweisanträgen des Beschwerde-führers nachgekommen, hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer sowie den Meldungsleger als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver und subjektiver Hinsicht die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. VI.römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, durch eine Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Gründe der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0043). Auch soll dadurch eine Schädigung der Umwelt durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung hintangehalten werden. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, durch eine Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Gründe der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0043). Auch soll dadurch eine Schädigung der Umwelt durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung hintangehalten werden. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend waren die Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister sowie die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Danach ist er derzeit arbeitslos und bezieht derzeit ein Arbeitslosengeld von täglich € 29,08, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Im Hinblick auf die Strafbemessung ist anzuführen, dass die heranzuziehende Strafnorm nach § 99 Abs 2e StVO einen Strafrahmen von Euro 150,00 bis Euro 2.180,00 vorsieht. Unter Berücksichtigung auf die Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens konnte unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der von der Bezirkshauptmannschaft D verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Diese verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem war die Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.Im Hinblick auf die Strafbemessung ist anzuführen, dass die heranzuziehende Strafnorm nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO einen Strafrahmen von Euro 150,00 bis Euro 2.180,00 vorsieht. Unter Berücksichtigung auf die Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens konnte unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der von der Bezirkshauptmannschaft D verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Diese verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem war die Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Zu Spruchpunkt 2. I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.04.2015, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende ausländische EWR- oder Nicht-EWR Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bestraft worden sei und das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Dagegen hat Herr A B, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09. 04. 2015, Zl. ****1, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 14. April 2015, sohin innerhalb offener Frist nachfolgende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Spruch lautet: Die Bezirkshauptmannschaft D entzieht Ihnen
1 Zif. 2, 7 Abs. 3 Zif. 4, 24 Abs. 1 Zif. 1, 26 Abs. 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Ihre Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft D ausgestellten Führerschein vom 18.12.2012, Zahl: ***** für alle Klassen auf die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides.Die Bezirkshauptmannschaft D entzieht Ihnen
Paragraphen 3, Absatz eins, Zif. 2, 7 Absatz 3, Zif. 4, 24 Absatz eins, Zif. 1, 26 Absatz 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Ihre Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft D ausgestellten Führerschein vom 18.12.2012, Zahl: ***** für alle Klassen auf die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides. I. Anfechtungserklärung:römisch eins. Anfechtungserklärung: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. II. Zur Sache:römisch zwei. Zur Sache:
VO beträgt die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h. Sofern eine geringere Geschwindigkeit
VO von der Behörde erlassen wurde, ist diese ordnungsgemäß kundzumachen.
Paragraph 20, Absatz 2, StVO beträgt die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h. Sofern eine geringere Geschwindigkeit
Paragraph 43, StVO von der Behörde erlassen wurde, ist diese ordnungsgemäß kundzumachen. Die für eine ordentliche Kundmachung erforderlichen Straßenverkehrszeichen befinden sich innerhalb des Ortsgebietes, sodass die Kundmachung und damit einhergehend die Geltung der Verordnung bestritten wird. Sowohl die ordnungsgemäße Kundmachung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch das Vorschriftzeichen
VO als auch die rechtmäßige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit werden ausdrücklich bestritten.Sowohl die ordnungsgemäße Kundmachung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch das Vorschriftzeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO als auch die rechtmäßige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit werden ausdrücklich bestritten. 3. Geschwindigkeitsmessung: 3.1 Laut der Verwendungsbestimmung
der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, ist vor Beginn einer Messung an einem neuen Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu prüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss. Wenn diese Bestimmung nicht eingehalten wird, gilt der Laser als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist in einem Protokoll zu belegen. Sowohl die Eichung als auch die ordnungsgemäße Kontrolle des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes unmittelbar vor der gegenständlichen Messung werden ausdrücklich bestritten. 3.2 Im Behördenakt fehlen Ausführungen dazu, wie diese Geschwindigkeitsmessung tatsächlich stattgefunden hat, welche Meßmethode angewandt wurde und wie der Messbeamte bei der Messung und der Berechnung der zur Last gelegten Überschreitung im Einzelnen vorgegangen ist. Der Anzeige ist nicht zu entnehmen, von welcher Position aus der Messbeamte die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmesser vorgenommen hat. 3.3 Voraussetzung für die Verwendung des Lasers bei Messeinsätzen ist eine umfassende Vertrautheit mit Funktion und Bedienung sowie mit den messtechnischen Eigenschaften der Laser, insbesondere auch mit den Möglichkeiten von Fehlmessungen. Ob und inwiefern der Messbeamte über diese Voraussetzungen verfügt, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte bestreitet ausdrücklich diese Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben und ist davon auszugehen, dass dieses Messergebnis auf eine unsachgemäße Handhabung des Lasers zurückzuführen ist. 3.4 Der Anzeige ist kein Messprotokoll beigelegt. Sämtliche Angaben über den Messvorganges sind nicht aktenkundig. Es ist daher für den Beschuldigten nicht möglich, den erhobenen Tatvorwurf zu kontrollieren, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die behaupteten Toleranzen tatsächlich berücksichtigt worden sind. Dem Maß- und Eichgesetz entsprechend sind die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen) und die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen), sowie ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor wegen der Unsicherheit bei der Erfassung der Fahrzeuggeschwindigkeit (z.B leichtes Schrägfahren) zu berücksichtigen bzw. in Abzug vom Messergebnis zu bringen. Beweispflichtig dafür, dass der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde, ist die Behörde. Ihrer Beweispflicht ist die Behörde bisher nicht nachgekommen. Um den Beschuldigten in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur eine Übertretung festzustellen. Gerade für eine Geschwindigkeitsübertretung ist es unbedingt erforderlich, die genaue Geschwindigkeit ordnungsgemäß festzustellen. Dies wurde im gegenständlichen Fall unterlassen. 3.5 Die Rechtmäßigkeit dieser Messung wird ausdrücklich bestritten und folgende Beweisanträge gestellt: Die erkennende Behörde möge folgende Beweise erheben: 1. Messprotokoll 2. Eichschein 3. Kontrollprotokoll 4. Ausbildungsnachweis 5. Einvernahme des Messbeamten Solange der genaue Messvorgang nicht aktenkundig ist, liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor. 4. Mangelhafte Kundmachung: Die ordnungsgemäße Kundmachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wird ausdrücklich bestritten. Beweisanträge: 4.1 Es wird somit ausdrücklich beantragt, es möge die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von Amts wegen überprüft werden, zum Beweis dafür, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h rechtsunwirksam und daher nicht zu berücksichtigen ist. 4.2 Weiter wird gestellt der Antrag, die Behörde möge jenen Aktenvermerk erheben, worin festgehalten wurde, auf welche Art und Weise ein Verkehrszeichen
VO angebracht wurde, und diesen Aktenvermerk dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einsicht übermitteln, zum Beweis dafür, dass die angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für jedermann erkennbar mittels Verkehrzeichen kundgemacht wurde und insbesondere der Beschuldigte keine Kenntnis davon haben musste.Weiter wird gestellt der Antrag, die Behörde möge jenen Aktenvermerk erheben, worin festgehalten wurde, auf welche Art und Weise ein Verkehrszeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angebracht wurde, und diesen Aktenvermerk dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einsicht übermitteln, zum Beweis dafür, dass die angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für jedermann erkennbar mittels Verkehrzeichen kundgemacht wurde und insbesondere der Beschuldigte keine Kenntnis davon haben musste. Der Beschuldigte behält sich ausdrücklich weitere Einwendungen und weitere Beweisanbote vor.
der zugrundeliegenden Verordnung. Festgehalten wird, dass es nicht einen Zentimeter Abweichung gibt. 5.
Anzeige für eine Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bei gemessenen und zur Anzeige gebrachten 84 km/h übermittelt der Betroffene einen - Gehaltsnachweis für Jänner 2015 und ersucht um Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: A Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
VO die höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h beträgt und diese Geschwindigkeit - sofern die Messung unter Beweis gestellt worden wäre - lediglich 14 km/h betragen hätte.Die Messung erfolgte außerhalb der kundgemachten Geschwindigkeitsbegrenzung, sodass
Paragraph 20, StVO die höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h beträgt und diese Geschwindigkeit - sofern die Messung unter Beweis gestellt worden wäre - lediglich 14 km/h betragen hätte. Eine Geschwindigkeitsübertretung im Ausmaß von 14 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften begründet keinen Entzugstatbestand. Der Betroffene hat die zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass ein Entzug der Lenkberechtigung rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist. IV. Beschwerdeantrag:römisch vier. Beschwerdeantrag:
5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oder1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ … § 25 Abs 1Paragraph 25, Absatz eins „Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“ … § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung
Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
Auch im Rahmen der Wertung gem § 7 Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung begangen hat. Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.04.2015, Zl ****1, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung gem Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung begangen hat. In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – ua verkehrsunzuverlässige Lenker - von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.1297.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.