RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/0363-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des A B, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß den §§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:Gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 28.01.2011, Zl. 131-9-62/2011 wird aufgehoben.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Bauakt ist eingangs ein Aktenvermerk des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. D E, datiert mit xx.xx.xxxx, mit dem Inhalt zu entnehmen, dass dieser im Beisein der Baubehörde einen Lokalaugenschein durchgeführt hat und dabei festgestellt wurde, dass auf dem Gst. 2/1, KG C, rund 100m südwestlich der Hofstelle des Herrn A B, **** C ***, unmittelbar gegenüber der F-Straße, ein Gebäude mit Außenmaßen von rund 5m x 4m in Holzbauweise errichtet und mit einem Satteldach abgedeckt wurde. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins befand sich im Gebäude ein „Mähtrack“. Daraufhin wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass auf seinem Gst. 2/1, KG C, rund 100 m südwestlich der Hofstelle ein Gebäude im Ausmaß von rund 5 m x 4 m in Holzbauweise ohne Baubewilligung errichtet wurde. Es wurde zudem zusammengefasst ausgeführt, dass für die Errichtung eines solchen Gebäudes gemäß § 20 Abs. 1 lit. a TBO 2001 eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist. Eine solche Baubewilligung liegt jedoch nicht vor, weshalb dem Eigentümer der baulichen Anlage aufgetragen wurde, binnen einer Frist von 4 Wochen nachträglich um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, deren Beseitigung aufzutragen und die Benützung der Anlage zu untersagen hat, wenn diese Frist ungenützt verstreicht oder die Baubewilligung versagt wird.Daraufhin wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass auf seinem Gst. 2/1, KG C, rund 100 m südwestlich der Hofstelle ein Gebäude im Ausmaß von rund 5 m x 4 m in Holzbauweise ohne Baubewilligung errichtet wurde. Es wurde zudem zusammengefasst ausgeführt, dass für die Errichtung eines solchen Gebäudes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TBO 2001 eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist. Eine solche Baubewilligung liegt jedoch nicht vor, weshalb dem Eigentümer der baulichen Anlage aufgetragen wurde, binnen einer Frist von 4 Wochen nachträglich um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, deren Beseitigung aufzutragen und die Benützung der Anlage zu untersagen hat, wenn diese Frist ungenützt verstreicht oder die Baubewilligung versagt wird. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach § 37 TBO 2001 die gänzliche Beseitigung des ohne Vorliegen einer baubehördlichen Genehmigung errichteten Gebäudes auf dem Gst. 2/1 KG C binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung aufgetragen. Begründend wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx aufgefordert wurde, für das beschriebene konsenslos errichtete Gebäude binnen einer Frist von einem Monat eine Baubewilligung zu erwirken. Diese Frist ist jedoch ungenützt verstrichen. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines befand sich im Gebäude ein „Mähtrack“ und wird das Gebäude offensichtlich zum Einstellen von Geräten und Maschinen verwendet. Weiters wurde ausgeführt, dass die Errichtung eines solchen Gebäudes gemäß § 20 Abs. 1 lit. a TBO 2001 bewilligungspflichtig ist und eine entsprechende Baubewilligung dafür nicht vorliegt.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach Paragraph 37, TBO 2001 die gänzliche Beseitigung des ohne Vorliegen einer baubehördlichen Genehmigung errichteten Gebäudes auf dem Gst. 2/1 KG C binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung aufgetragen. Begründend wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx aufgefordert wurde, für das beschriebene konsenslos errichtete Gebäude binnen einer Frist von einem Monat eine Baubewilligung zu erwirken. Diese Frist ist jedoch ungenützt verstrichen. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines befand sich im Gebäude ein „Mähtrack“ und wird das Gebäude offensichtlich zum Einstellen von Geräten und Maschinen verwendet. Weiters wurde ausgeführt, dass die Errichtung eines solchen Gebäudes gemäß , Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TBO 2001 bewilligungspflichtig ist und eine entsprechende Baubewilligung dafür nicht vorliegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte darin zusammengefasst aus, dass es sich bei dem Gebäude um eine „Hieflerhütte“ handle. Es sei ihm nicht bekannt, dass für Heuschupfen, Dachharpfen, Hieflerhütten etc. eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei. Sein Vater habe diesbezüglich auch vor der Errichtung des Gebäudes beim Bausachverständigen der Gemeinde nachgefragt. Auch dem Bürgermeister sei das Gebäude bekannt und hätte er nie etwas beanstandet. Derzeit seien in der Hieflerhütte ca. 300 Hiefler gelagert. Die Hütte störe niemanden und sei der „Mähtrack“ aus der baulichen Anlage entfernt worden. Der nunmehrige Vorstellungswerber beantragte daher den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, aufzuheben. Daraufhin wurde seitens der Baubehörde die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom xx.xx.xxxx eingeholt. Darin wurde – nach Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheins seitens der Baubehörde im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen - im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich aufgrund der Nutzung des Gebäudes zum Lagern von landwirtschaftlichen Geräten nicht um ein Gebäude nach § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 handelt, welches vom Geltungsbereich der TBO 2001 ausgenommen ist. Auch aufgrund seine Größe und der aufwendigen Bauart des Gebäudes kann das gegenständliche Gebäude nicht als Hieflerhütte bzw. bauliche Anlage nach § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 qualifiziert werden, sondern stellt dieses eine bewilligungspflichtige Anlage nach § 20 Abs. 1 lit. a TBO 2001 dar und ist dies auch dem Vater des Widmungswerbers auf dessen Nachfrage hin mitgeteilt worden. Zudem wurde ausgeführt, dass mitgeteilt worden ist, dass es sich nicht mehr um einen „Heuschupfen“ bzw. eine „Hieflerhütte“ handelt, wenn darin landwirtschaftliche Geräte eingestellt werden.Daraufhin wurde seitens der Baubehörde die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom xx.xx.xxxx eingeholt. Darin wurde – nach Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheins seitens der Baubehörde im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen - im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich aufgrund der Nutzung des Gebäudes zum Lagern von landwirtschaftlichen Geräten nicht um ein Gebäude nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 handelt, welches vom Geltungsbereich der TBO 2001 ausgenommen ist. Auch aufgrund seine Größe und der aufwendigen Bauart des Gebäudes kann das gegenständliche Gebäude nicht als Hieflerhütte bzw. bauliche Anlage nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 qualifiziert werden, sondern stellt dieses eine bewilligungspflichtige Anlage nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TBO 2001 dar und ist dies auch dem Vater des Widmungswerbers auf dessen Nachfrage hin mitgeteilt worden. Zudem wurde ausgeführt, dass mitgeteilt worden ist, dass es sich nicht mehr um einen „Heuschupfen“ bzw. eine „Hieflerhütte“ handelt, wenn darin landwirtschaftliche Geräte eingestellt werden. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde in dieser Entscheidung zusammengefasst ausgeführt, dass zur Beurteilung der Berufung am xx.xx.xxxx seitens der Baubehörde – im Beisein des unterzeichneten Bausachverständigen – ein neuerlicher Lokalaugenschein durchgeführt worden ist und dem Antrag des Berufungswerbers nicht entsprochen werden kann. Der Mähtrack, welcher bei der Besichtigung am xx.xx.xxxx im Gebäude eingestellt war, wurde zwischenzeitlich entfernt. Anstelle dessen sind nun jedoch andere landwirtschaftliche Geräte (Heuraupe, Heuwender) eingestellt. Rund 1/3 der Gebäudenutzfläche wird zum Lagern von Hieflern verwendet. Aufgrund der Nutzung des Gebäudes zum Lagern von landwirtschaftlichen Geräten handelt es sich um kein Gebäude im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001, welche vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen wären. Auch aufgrund der Größe und aufwendigen Bauart des Gebäudes kann nicht von einer Hieflerhütte bzw. einer baulichen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 gesprochen werden. Das Gebäude weist ein Ausmaß von rund 4,80 m mal 5,80 m und eine Höhe von rund 4,20 m auf und ist in Holzriegelbauweise herstellt. Die Errichtung dieser baulichen Anlage erscheint bewilligungspflichtig. Weiters wurde ausgeführt, dass Herr Konrad Schett (Vater des Berufungswerbers) im Büro des unterzeichneten Sachverständigen betreffend der Errichtung eines Maschinen- und Geräteunterstandes vorgesprochen hat. Der Sachverständige teilte diesem mit, dass für ein solches Bauvorhaben eine Baubewilligung bzw. auch eine Flächenwidmung erforderlich ist. Auf die Frage für welche Gebäude es keine Bewilligung und keine Flächenumwidmung brauche, verwies er auf die baulichen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a TBO 2001 (gemeint wohl: § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001). Auf die Frage was passieren würde, wenn in einer Heuschupfe oder Hieflerhütte auch landwirtschaftliche Geräte stehen würden, teilte der Bausachverständige mit, dass es sich dann um keine Heuschupfe oder Hieflerhütte mehr handeln würde. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde in dieser Entscheidung zusammengefasst ausgeführt, dass zur Beurteilung der Berufung am xx.xx.xxxx seitens der Baubehörde – im Beisein des unterzeichneten Bausachverständigen – ein neuerlicher Lokalaugenschein durchgeführt worden ist und dem Antrag des Berufungswerbers nicht entsprochen werden kann. Der Mähtrack, welcher bei der Besichtigung am xx.xx.xxxx im Gebäude eingestellt war, wurde zwischenzeitlich entfernt. Anstelle dessen sind nun jedoch andere landwirtschaftliche Geräte (Heuraupe, Heuwender) eingestellt. Rund 1/3 der Gebäudenutzfläche wird zum Lagern von Hieflern verwendet. Aufgrund der Nutzung des Gebäudes zum Lagern von landwirtschaftlichen Geräten handelt es sich um kein Gebäude im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001, welche vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen wären. Auch aufgrund der Größe und aufwendigen Bauart des Gebäudes kann nicht von einer Hieflerhütte bzw. einer baulichen Anlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 gesprochen werden. Das Gebäude weist ein Ausmaß von rund 4,80 m mal 5,80 m und eine Höhe von rund 4,20 m auf und ist in Holzriegelbauweise herstellt. Die Errichtung dieser baulichen Anlage erscheint bewilligungspflichtig. Weiters wurde ausgeführt, dass Herr Konrad Schett (Vater des Berufungswerbers) im Büro des unterzeichneten Sachverständigen betreffend der Errichtung eines Maschinen- und Geräteunterstandes vorgesprochen hat. Der Sachverständige teilte diesem mit, dass für ein solches Bauvorhaben eine Baubewilligung bzw. auch eine Flächenwidmung erforderlich ist. Auf die Frage für welche Gebäude es keine Bewilligung und keine Flächenumwidmung brauche, verwies er auf die baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, TBO 2001 (gemeint wohl: Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001). Auf die Frage was passieren würde, wenn in einer Heuschupfe oder Hieflerhütte auch landwirtschaftliche Geräte stehen würden, teilte der Bausachverständige mit, dass es sich dann um keine Heuschupfe oder Hieflerhütte mehr handeln würde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer Vorstellung bei der Tiroler Landesregierung ein und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Soweit ihm bekannt sei, sei die Errichtung von Heuschupfen, Hieflerhütten und Dachharpfen nicht bewilligungspflichtig. Er habe auch das Recht, im gegenständlichen Gebäude Heu oder Heuballen zu lagern. Dann sei es eine Heuhütte. Die Heuhütte sei nicht aufwendig gebaut und habe weder einen Boden noch ein festes Fundament. Zudem entspreche die Hütte in ihrer Größe einem großen Heuschupfen und störe dieser weder das Landschaftsbild noch einen Nachbarn und besonders nicht den Nachbarn, der ihn angezeigt habe. Auch der Bürgermeister hätte die angeblich falsche Verwendung beanstanden können, anstatt einen Abbruchbescheid zu erlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er wohl der erste Bauer im G sei, der wegen einer Hieflerhütte eine Bauverhandlung führen müsste. Mittlerweile seien alle landwirtschaftlichen Geräte aus der Hütte entfernt worden und würden diese nunmehr neben der Hütte gelagert. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass auch alle mit öffentlichem Geld geförderten Dachharpfen zweckentfremdet verwendet würden und diesbezüglich niemand etwas sage. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Hütte zur Gänze auf seinem Grund stehe und alles in Ordnung sei und er daher die sofortige Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Tiroler Landesregierung gab der Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde C. Begründend führte die Tiroler Landesregierung im Wesentlichen aus, dass der Beseitigungsauftrag grundsätzlich zu Recht erfolgte, jedoch im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, keine Erstreckung der ursprünglichen Leistungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx erfolgte und damit die Leistungsfrist in der Vergangenheit festgesetzt wurde. Aus diesem Grund sei der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde C zurückzuweisen gewesen. Im fortgesetzten Verfahren erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, als unbegründet abgewiesen und als Leistungsfrist für die Beseitigung der baulichen Anlage ein Monat ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt wurde. In seiner als Beschwerde zu wertenden Berufung vom xx.xx.xxxx bringt der Beschwerdeführer wie folgt vor: „… Es kommt mir seltsam vor, wenn verboten eine Maschine in der Hütte gestanden hat, den Abbruch des Gebäudes zu verlangen? Warum nicht die Entfernung der verbotenen Maschine? Ich habe die Hiefler viel zu schön gestapelt, sonst würden sie 3/4 der Hütte ausfüllen. Inzwischen nutze ich die Hieflerhütte auch als Heuhütte und brauche die Höhe um mit dem Ladewagen abladen zu können. Die Hütte entspricht in der Größe einer großen Heuschupfe. Sie steht im Freiland und dient ausschließlich der Nutzung des Grundstückes, es lagert jetzt Heu und Hiefler. Kurz vor dem Bau hat mein Vater, Herr A C, im Amt in L nachgefragt ob eine Hieflerhütte Baubewilligungspflichtig sei? Darauf hat Herr D E gesagt: es brauch keine Baubewilligung! Auf die Frage: Wie groß eine solche Hütte sein dürfte, hat Herr D E erklärt: Für die Größe eine Hieflerhütte seien kein genauen Außenmaße in der Bauordnung angegeben, nur müsste natürlich Hiefler drinnen sein! Diese Aussage würde mein Vater bei Gericht wiederholen! Von dem im Bescheid angegebenen Aussagen des Herrn D E weis er nichts. Diese sind ja auch nicht von Bedeutung? So ist dann die Hieflerhütte von uns beiden gebaut worden im guten Glauben, das alles in Ordnung sei. Wir haben jetzt auch die Tiroler Bauordnung studiert und nichts in Bezug auf die vorgeschriebenen Außenmaße bzw. Höhe gefunden. Weiters steht das die Gemeinde hier für eine Genehmigung großen Spielraum hätte, wenn der Bürgermeister wollte. Die genannte Höhe von 4,20 muss ich anzweifeln, es kommt darauf an, von wo man misst die Hütte hat ja keinen Boden. Heuhütten in dieser Größe findet man auch im N und neben der Straße. Auf der neuen Wiese am O steht auch eine Heuhütte, die in Größe und Ausmaß fast gleich groß ist, nur noch schöner gebaut. Wenn mir ein Abbruch vorgeschrieben wird, kann ich wohl erwarten, dass auch andere gleich behandelt werden. Diese Heuhütte wurde im gleichen Jahr erbaut und müsste unter die gleichen Bestimmungen fallen. Den ergangenen Bescheid der Landesregierung muss ich zur Kenntnis nehmen, da man nicht wegen einer Heuhütte Berufung an den Verwaltungsgerichtshof machen wird. Ich beantrage die Aufhebung des neuen Bescheids der Gemeinde, da er als gesetzwidrig anzusehen ist!“ Am xx.xx.xxxx führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung im Gemeindesaal der Gemeinde C durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Verwendungszweck des streitgegenständlichen Gebäudes angab, dieses nicht ausschließlich als Hieflerhütte nutzen zu wollen. Wenn es baurechtlich möglich sei, möchte er auch nicht motorisierte landwirtschaftliche Betriebsmittel im Gebäude unterstellen. Am Tag der mündlichen Verhandlung und noch vor dieser wurde vom Verhandlungsleiter im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. H I das streitgegenständliche Gebäude aufgesucht und fotografiert. Im Gebäude wurden ausschließlich Hiefler und Strohballen vorgefunden. Weiters wurden vergleichbare Gebäude in Holzbauweise in der Gemeinde C ausfindig gemacht, vermessen und ebenfalls fotografiert. Das Ergebnis der Erhebungen wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Seitens des Gemeindevorstandes war mit Ausnahme des Bürgermeisters der Gemeinde C bei der Verhandlung niemand anwesend. Der Bürgermeister wurde als Auskunftsperson befragt. Bürgermeister J K gab an, dass die Baubehörden I. und II. Instanz immer davon ausgegangen seien, dass eine klassische Hieflerhütte verwirklicht werden soll. Am xx.xx.xxxx führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung im Gemeindesaal der Gemeinde C durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Verwendungszweck des streitgegenständlichen Gebäudes angab, dieses nicht ausschließlich als Hieflerhütte nutzen zu wollen. Wenn es baurechtlich möglich sei, möchte er auch nicht motorisierte landwirtschaftliche Betriebsmittel im Gebäude unterstellen. Am Tag der mündlichen Verhandlung und noch vor dieser wurde vom Verhandlungsleiter im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. H römisch eins das streitgegenständliche Gebäude aufgesucht und fotografiert. Im Gebäude wurden ausschließlich Hiefler und Strohballen vorgefunden. Weiters wurden vergleichbare Gebäude in Holzbauweise in der Gemeinde C ausfindig gemacht, vermessen und ebenfalls fotografiert. Das Ergebnis der Erhebungen wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Seitens des Gemeindevorstandes war mit Ausnahme des Bürgermeisters der Gemeinde C bei der Verhandlung niemand anwesend. Der Bürgermeister wurde als Auskunftsperson befragt. Bürgermeister J K gab an, dass die Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz immer davon ausgegangen seien, dass eine klassische Hieflerhütte verwirklicht werden soll. Der Beschwerdeführer kündigte im Zuge der Verhandlung die Einbringung einer Bauanzeige bei der Baubehörde nach Vorliegen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes an. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Fall behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein baupolizeiliches Verfahren, welches noch vor Inkrafttreten der TBO 2011 nach § 37 TBO 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 eingeleitet wurde. Für diesen Fall bestimmt Art VII Abs 12 TBO 2011, dass dieses Verfahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I
(9)fortzusetzen ist.Im vorliegenden Fall behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein baupolizeiliches Verfahren, welches noch vor Inkrafttreten der TBO 2011 nach Paragraph 37, TBO 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, eingeleitet wurde. Für diesen Fall bestimmt Artikel römisch sieben, Absatz 12, TBO 2011, dass dieses Verfahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des "Art". I
(9)fortzusetzen ist. Artikel VII TBO 2011 lautet:Artikel römisch sieben TBO 2011 lautet: „Artikel VII„Artikel römisch sieben Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 16 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011, die mit
- Juli 2011 in Kraft tritt, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 3 bis 16 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011,, die mit
- Juli 2011 in Kraft tritt, lautet: „
(3)Die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden baulichen Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d, g, k und p in der Fassung des Art. I Z. 2 bis 5, die bisher nicht den baurechtlichen Vorschriften unterlegen sind, anzuwenden. Wurde mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen, so darf dieses ohne eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden. Die §§ 35 und 36 der Tiroler Bauordnung 2001
(1)sind auf solche Bauvorhaben bzw. Gebäude nicht anzuwenden. Statt vom bewilligten (bzw. von dem aus der Bauanzeige hervorgehenden) Verwendungszweck ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.„
(3)Die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Artikel römisch eins, ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden baulichen Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, g, k und p in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 5, die bisher nicht den baurechtlichen Vorschriften unterlegen sind, anzuwenden. Wurde mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen, so darf dieses ohne eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden. Die Paragraphen 35 und 36 der Tiroler Bauordnung 2001
(1)sind auf solche Bauvorhaben bzw. Gebäude nicht anzuwenden. Statt vom bewilligten (bzw. von dem aus der Bauanzeige hervorgehenden) Verwendungszweck ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen. (…)“ Die entsprechenden Bestimmungen in der TBO 2001 lauten wie folgt: „1.Abschnitt Allgemeine Bestimmungen „Geltungsbereich § 1 (…)Paragraph eins, (…)
(3)(...)
- k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wie Düngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;“
- k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wie Düngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;“ § 2
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Paragraph 2,
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (…)“ „5. Abschnitt Verfahrensbestimmungen Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen § 20
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Paragraph 20,
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hiebei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 12, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden, sowie die Anbringung von Vollwärmeschutz und der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung von Solaranlagen bis zu einer Fläche von 20m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand der5 Solaranlage zur Dach- und Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Solaranlage 30 cm übersteigt.“ „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 37
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.Paragraph 37,
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(2)Wurde eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) das Bauvorhaben nach § 22 Abs. 3 dritter Satz untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage erheblich abweichend von der Bauanzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(2)Wurde eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) das Bauvorhaben nach Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage erheblich abweichend von der Bauanzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden. (…)“ § 41 TROG 2011 lautet:Paragraph 41, TROG 2011 lautet: „Freiland § 41
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.Paragraph 41,
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden: a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf dem Gst. 12, KG C, rund 100 m südwestlich seiner Hofstelle im Freiland ein Gebäude im Ausmaß von rund 5 m x 4 m in Holzbauweise errichtet hat. Dazu wurden Einzelfundamente in Stahlbeton ausgeführt, auf welcher die Holzriegelkonstruktion aufliegt. Laut Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am xx.xx.xxxx sind dazu hochbautechnische Kenntnisse erforderlich. Es liegt also zweifellos eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2001, welcher sich inhaltsgleich in der TBO 2011 wiederfindet, vor.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf dem Gst. 12, KG C, rund 100 m südwestlich seiner Hofstelle im Freiland ein Gebäude im Ausmaß von rund 5 m x 4 m in Holzbauweise errichtet hat. Dazu wurden Einzelfundamente in Stahlbeton ausgeführt, auf welcher die Holzriegelkonstruktion aufliegt. Laut Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am xx.xx.xxxx sind dazu hochbautechnische Kenntnisse erforderlich. Es liegt also zweifellos eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2001, welcher sich inhaltsgleich in der TBO 2011 wiederfindet, vor. Gemäß § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen wie Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wie Düngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen wie Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wie Düngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen. Der Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich der TBO 2001 nach § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 ist sohin nur dann erfüllt, wenn die vorstehend angeführten Kriterien hinsichtlich der Art bzw. des Verwendungszweckes, des Umfanges und der Ausführung der baulichen Anlage sowie die Widmung des Standortgrundstückes entsprechend erfüllt sind und zudem die Anlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlicher Betriebes genutzt wird. Würde ein Gebäude alle in § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 angeführten Voraussetzungen erfüllen, so würde dessen Errichtung – aufgrund der Ausnahme vom Geltungsbereich - weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung nach der TBO 2001 bedürfen.Der Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich der TBO 2001 nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 ist sohin nur dann erfüllt, wenn die vorstehend angeführten Kriterien hinsichtlich der Art bzw. des Verwendungszweckes, des Umfanges und der Ausführung der baulichen Anlage sowie die Widmung des Standortgrundstückes entsprechend erfüllt sind und zudem die Anlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlicher Betriebes genutzt wird. Würde ein Gebäude alle in Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 angeführten Voraussetzungen erfüllen, so würde dessen Errichtung – aufgrund der Ausnahme vom Geltungsbereich - weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung nach der TBO 2001 bedürfen. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ist im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 vorweg auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ausnahmebestimmungen – wie auch jene in § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 - grundsätzlich eng auszulegen sind. Die in § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 genannten Gebäude wie Heupillen, Hainzenhütten, und Stanggerhütten sind sohin auch hinsichtlich ihrer Größe beschränkt, um die rechtliche Wohltat dieser Ausnahmebestimmung für sich beanspruchen zu können. Dass mit der Ausnahmebestimmung lediglich landwirtschaftliche Gebäude von geringer Größe vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen wurden, zeigt sich insbesondere auch in der differenzierten Beurteilung von Heupillen (von der TBO ausgenommen nach § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001) und ortsüblichen Städeln in Holzbauweise (anzeigepflichtig nach § 20 Abs. 2 lit. d TBO 2001), die demselben Verwendungszweck, nämlich der Lagerung von Heu, dienen und sich nur in ihrer Größe unterscheiden.Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ist im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 vorweg auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ausnahmebestimmungen – wie auch jene in Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 - grundsätzlich eng auszulegen sind. Die in Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 genannten Gebäude wie Heupillen, Hainzenhütten, und Stanggerhütten sind sohin auch hinsichtlich ihrer Größe beschränkt, um die rechtliche Wohltat dieser Ausnahmebestimmung für sich beanspruchen zu können. Dass mit der Ausnahmebestimmung lediglich landwirtschaftliche Gebäude von geringer Größe vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen wurden, zeigt sich insbesondere auch in der differenzierten Beurteilung von Heupillen (von der TBO ausgenommen nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001) und ortsüblichen Städeln in Holzbauweise (anzeigepflichtig nach Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, TBO 2001), die demselben Verwendungszweck, nämlich der Lagerung von Heu, dienen und sich nur in ihrer Größe unterscheiden. Das Gst. 12, KG C, ist als Freiland gewidmet und ist – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – wohl unstrittig, dass die gegenständliche bauliche Anlage im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des nunmehrigen Beschwerdeführers genutzt wird. Das in § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 normierte Kriterium in Bezug auf die geforderte Widmungkategorie des Standortgrundstückes sowie die geforderte Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist sohin gegenständlich erfüllt.Das Gst. 12, KG C, ist als Freiland gewidmet und ist – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – wohl unstrittig, dass die gegenständliche bauliche Anlage im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des nunmehrigen Beschwerdeführers genutzt wird. Das in Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 normierte Kriterium in Bezug auf die geforderte Widmungkategorie des Standortgrundstückes sowie die geforderte Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist sohin gegenständlich erfüllt. In weiterer Folge waren daher die Kriterien des Verwendungszweckes des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sowie dessen Ausmaße und bauliche Beschaffenheit zu prüfen. Hinsichtlich des Verwendungszweckes ist zunächst auszuführen, dass das betreffende Gebäude ausdrücklich in der beispielhaften Aufzählung des § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 enthalten oder mit den dort genannten Beispielen zumindest vergleichbar sein muss. Bei den in dieser Bestimmung explizit angeführten Gebäuden wie Heupillen, Hainzenhütten, Stanggerhütten handelt es sich nur um solche, die der Feldbewirtschaftung in der Form von Trocknung und Zwischenlagerung von Heu dienen. Die regional unterschiedlichen Bezeichnungen wie Hainzen, Stangger oder Hiefler bezeichnen je nach Region entsprechend ausgestaltete Holzstangen, die zur Aufbringung von Gras für die Trocknung dienen. Hiefler sind sohin mit den in § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 explizit angeführten Begriffen Hainzen und Stangger gleichzuhalten, da sie sowohl hinsichtlich des Verwendungszweckes als auch in Bezug auf das verwendete Material und der Ausgestaltung gleichwertig sind. Bei den diesbezüglich entsprechenden Hütten handelt es sich um Gebäude bzw. baulichen Anlagen, die ausschließlich der Lagerung dieser Hainzen, Stangger bzw. Hiefler dienen. Um den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 hinsichtlich Hainzenhütten, Stanggerhütten und dergleichen konsumieren zu können, dürfen in diesen Hütten sohin ausschließlich Hainzen, Stangger bzw. Hiefler gelagert werden.In weiterer Folge waren daher die Kriterien des Verwendungszweckes des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sowie dessen Ausmaße und bauliche Beschaffenheit zu prüfen. Hinsichtlich des Verwendungszweckes ist zunächst auszuführen, dass das betreffende Gebäude ausdrücklich in der beispielhaften Aufzählung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 enthalten oder mit den dort genannten Beispielen zumindest vergleichbar sein muss. Bei den in dieser Bestimmung explizit angeführten Gebäuden wie Heupillen, Hainzenhütten, Stanggerhütten handelt es sich nur um solche, die der Feldbewirtschaftung in der Form von Trocknung und Zwischenlagerung von Heu dienen. Die regional unterschiedlichen Bezeichnungen wie Hainzen, Stangger oder Hiefler bezeichnen je nach Region entsprechend ausgestaltete Holzstangen, die zur Aufbringung von Gras für die Trocknung dienen. Hiefler sind sohin mit den in Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 explizit angeführten Begriffen Hainzen und Stangger gleichzuhalten, da sie sowohl hinsichtlich des Verwendungszweckes als auch in Bezug auf das verwendete Material und der Ausgestaltung gleichwertig sind. Bei den diesbezüglich entsprechenden Hütten handelt es sich um Gebäude bzw. baulichen Anlagen, die ausschließlich der Lagerung dieser Hainzen, Stangger bzw. Hiefler dienen. Um den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 hinsichtlich Hainzenhütten, Stanggerhütten und dergleichen konsumieren zu können, dürfen in diesen Hütten sohin ausschließlich Hainzen, Stangger bzw. Hiefler gelagert werden. Nachdem vom Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdeausführungen eine ausschließliche Nutzung als Hiefler- und Heuhütte anlässlich der Verhandlung am xx.xx.xxxx als nicht gewollt bezeichnet wurde – beabsichtigt ist vielmehr auch die Unterbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln - , war unabhängig von der Größe des gegenständlichen Bauwerkes das Vorliegen einer Ausnahme vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 schon aufgrund des Verwendungszweckes auszuschließen.Nachdem vom Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdeausführungen eine ausschließliche Nutzung als Hiefler- und Heuhütte anlässlich der Verhandlung am xx.xx.xxxx als nicht gewollt bezeichnet wurde – beabsichtigt ist vielmehr auch die Unterbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln - , war unabhängig von der Größe des gegenständlichen Bauwerkes das Vorliegen einer Ausnahme vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2001 schon aufgrund des Verwendungszweckes auszuschließen. Die gegenständliche bauliche Anlage ist gemäß der Legaldefinition als Gebäude nach § 2 Abs. 2 TBO 2001 zu qualifizieren, da es sich um eine bauliche Anlage handelt, die überdeckt und überwiegend umschlossen ist und die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt, ist dem Schutz von Sachen zu dienen.Die gegenständliche bauliche Anlage ist gemäß der Legaldefinition als Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2001 zu qualifizieren, da es sich um eine bauliche Anlage handelt, die überdeckt und überwiegend umschlossen ist und die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt, ist dem Schutz von Sachen zu dienen. Nach § 20 Abs. 1 lit. a TBO 2001 bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TBO 2001 bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung. Es verblieb somit vor Bejahung der baurechtlichen Bewilligungspflicht zu prüfen, ob es sich beim gegenständlichen Gebäude gemäß § 20 Abs 2 lit d TBO 2001 um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, der landwirtschaftlichen Zwecken dient, handelt. Diese Städel waren zum Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 20 Abs 2 lit d TBO 2001 nur anzeigepflichtig. Diese im Vergleich zu einem Bauverfahren erleichterte baurechtliche Abwicklung wurde auch in der Nachfolgeregelung des § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 beibehalten. Im vorliegenden Fall ist die Nachfolgeregelung des § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 heranzuziehen, weil sie sich als die für den Beschwerdeführer günstigere Rechtsnorm als die Vorläuferregelung des § 20 Abs 2 lit d TBO 2001 erweist. § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 in Verbindung mit § 41 Abs 2 lit a TROG 2011 ermöglicht nämlich in „ortsüblichen Städeln in Holzbauweise“ ausdrücklich auch die Unterbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen.Es verblieb somit vor Bejahung der baurechtlichen Bewilligungspflicht zu prüfen, ob es sich beim gegenständlichen Gebäude gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, TBO 2001 um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, der landwirtschaftlichen Zwecken dient, handelt. Diese Städel waren zum Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, TBO 2001 nur anzeigepflichtig. Diese im Vergleich zu einem Bauverfahren erleichterte baurechtliche Abwicklung wurde auch in der Nachfolgeregelung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 beibehalten. Im vorliegenden Fall ist die Nachfolgeregelung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 heranzuziehen, weil sie sich als die für den Beschwerdeführer günstigere Rechtsnorm als die Vorläuferregelung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, TBO 2001 erweist. Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 ermöglicht nämlich in „ortsüblichen Städeln in Holzbauweise“ ausdrücklich auch die Unterbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen. Zur Ortsüblichkeit des vorliegenden Stadels in Holzbauweise wurden im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx sechs auf dem Gemeindegebiet von C errichtete Holzstädel erhoben und hinsichtlich Bauweise, Größe und Ausgestaltung mit dem streitgegenständlichen Gebäude des Beschwerdeführers verglichen. Das Landesverwaltungsgericht kam dabei zum Ergebnis, dass das gegenständliche Gebäude des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bauweise sowie Ausgestaltung den ortsüblichen Baugepflogenheiten von Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, in C entspricht. Dies gilt auch für die festgestellten Abmessungen. Die „Vergleichstädel“ sind ebenfalls in Holzriegelbauweise errichtet, an den Außenseiten mit sägerauen Brettern verschalt und mit zum Teil festen Eindeckungen (Dachziegel) ausgestattet. Die vom Beschwerdeführer angedachte Nutzung ist mit den in § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 in Verbindung mit § 41 Abs 2 lit a TROG 2011 normierten Vorgaben ebenfalls vereinbar. Der Lokalaugenschein des Verwaltungsgerichtes vor der Verhandlung am xx.xx.xxxx hat keinen baubewilligungspflichtigen Verwendungszweck erkennen lassen.Die vom Beschwerdeführer angedachte Nutzung ist mit den in Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 normierten Vorgaben ebenfalls vereinbar. Der Lokalaugenschein des Verwaltungsgerichtes vor der Verhandlung am xx.xx.xxxx hat keinen baubewilligungspflichtigen Verwendungszweck erkennen lassen. Damit steht aber auch fest, dass der gegenständliche Holzstadel lediglich anzeige- und nicht bewilligungspflichtig nach § 21 Abs 1 TBO 2011 ist. Eine Bauanzeige ist bisher nicht erfolgt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat allerdings anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx die Erstattung einer Bauanzeige nach Vorliegen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit angekündigt.Damit steht aber auch fest, dass der gegenständliche Holzstadel lediglich anzeige- und nicht bewilligungspflichtig nach Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 ist. Eine Bauanzeige ist bisher nicht erfolgt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat allerdings anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx die Erstattung einer Bauanzeige nach Vorliegen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit angekündigt. Die TBO 2001 sieht bei der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unterschiedliche Vorgangsweisen der Baubehörde I. Instanz vor, je nachdem ob es sich um eine bewilligungspflichtige oder nur um eine anzeigepflichtige bauliche Anlage handelt (§ 37 Abs 1 bzw § 37 Abs 2 TBO 2001). Die TBO 2001 sieht bei der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unterschiedliche Vorgangsweisen der Baubehörde römisch eins. Instanz vor, je nachdem ob es sich um eine bewilligungspflichtige oder nur um eine anzeigepflichtige bauliche Anlage handelt (Paragraph 37, Absatz eins, bzw Paragraph 37, Absatz 2, TBO 2001). Im vorliegenden Fall ging die Baubehörde I. Instanz von einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage im Sinne des § 20 Abs 1 TBO 2001 aus und ging nach § 37 Abs 1 TBO (Aufforderung an den Beschwerdeführer um Baubewilligung anzusuchen) vor.Im vorliegenden Fall ging die Baubehörde römisch eins. Instanz von einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, TBO 2001 aus und ging nach Paragraph 37, Absatz eins, TBO (Aufforderung an den Beschwerdeführer um Baubewilligung anzusuchen) vor. Nachdem - wie nunmehr feststeht – lediglich ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegt, wäre nach § 37 Abs 2 TBO 2001 vorzugehen und der Beschwerdeführer vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages aufzufordern gewesen, eine Bauanzeige einzubringen.Nachdem - wie nunmehr feststeht – lediglich ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegt, wäre nach Paragraph 37, Absatz 2, TBO 2001 vorzugehen und der Beschwerdeführer vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages aufzufordern gewesen, eine Bauanzeige einzubringen. Der Beseitigungsauftrag erging daher mangels Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften in § 37 Abs 2 TBO 2001 – und auf diese ist aufgrund der Übergangsbestimmung in Art VII Abs 12 TBO 2011 abzustellen - zu Unrecht.Der Beseitigungsauftrag erging daher mangels Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften in Paragraph 37, Absatz 2, TBO 2001 – und auf diese ist aufgrund der Übergangsbestimmung in Artikel römisch sieben, Absatz 12, TBO 2011 abzustellen - zu Unrecht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.0363.2