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{'item': 'LVwG-2015/16/1461-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/1461-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der X , vertreten durch den Präsidenten A B, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der römisch zehn , vertreten durch den Präsidenten A B, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 28.11.2014, eingelangt bei der Tiroler Landesregierung am 01.12.2014, ersuchte die Gemeinde C unter Bezugnahme auf die Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, um die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht. Dem Schriftsatz waren drei Angebote angeschlossen. In einem Aktenvermerk hielt die Abteilung Umweltschutz fest, dass laut den Informationen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. P. zwei bestimmte Bewerber für die ökologische Bauaufsicht vielfach erprobt und jedenfalls fachlich geeignet seien. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde in Entsprechung des Ersuchens der Gemeinde C die bescheidmäßige Bestellung des Herrn D E, Adresse, als Sachverständiger für die ökologische Bauaufsicht ausgesprochen. An den Sachverständigen wurde der Bescheid am 29.12.2014 zugestellt sowie auch der Gemeinde C. Mit elektronischer Botschaft vom 04.02.2015 informierte der Sachverständige Mag. A. die Abteilung Umweltschutz über den Baubeginn beim Kraftwerk C. Dazu sind Lichtbilder über den Ausbau der Krafthausbaugrube beigeheftet. In einer ersten Anfrage vom 20.02.2015 wurde folgender Schriftsatz an die Landeshauptmann-Stellvertreterin gestellt: „Sehr geehrte Frau LH-Stv.! Wie sie wissen wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung unter GZ **** vom xx.x.xxxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Kleinstkraftwerke am Ort 1 und am Ort 2 , C, nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mit Auflagen erteilt. Aus naturkundefachlicher Sicht wurde unter Punkt 1 des Naturschutzbescheides die Auflage erteilt, dass mit dem Bau der Kraftwerksanlagen Ort 1 und Ort 2 erst nach einer mit Bescheid der Tiroler Landesregierung rechtskräftigen Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht im Sinne des 5 44 Abs 4 TNSchG 2005 begonnen werden darf.Aus naturkundefachlicher Sicht wurde unter Punkt 1 des Naturschutzbescheides die Auflage erteilt, dass mit dem Bau der Kraftwerksanlagen Ort 1 und Ort 2 erst nach einer mit Bescheid der Tiroler Landesregierung rechtskräftigen Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht im Sinne des 5 44 Absatz 4, TNSchG 2005 begonnen werden darf. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung GZ **** vom xx.x.xxxx wurde der Fristerstreckungsantrag der Gemeinde C für den Beginn der Ausführung des Bauvorhabens bis zum 18.2.2015 bewilligt. Die Naturschutzbehörde verlängerte somit die naturschutzbehördliche Frist für den Beginn der Bauausführung der beiden Kraftwerks-vorhaben bis zum 18.2.
  3. Sämtliche Auflagen des rechtskräftigen Erstbescheides blieben unverändert bestehen, somit auch die Auflage, wonach mit dem Baubeginn der beiden Kraftwerke erst dann begonnen werden darf, nachdem die ökologische Bauaufsicht mit Bescheid der Tiroler Landesregierung rechtskräftig bestellt worden ist. Somit wurde per Bescheid vorgeschrieben, dass der Beginn der Bauausführung erst erfolgen kann und darf, nachdem die ökologische Bauaufsicht per Bescheid rechtskräftig bestellt worden ist. Ohne behördlich rechtskräftig bestellte Bauaufsicht konnte es somit keinen rechtskräftigen Baubeginn in der Vergangenheit geben und ohne Baubeginn bis zum 18.2.2015 (Auflage Verlängerungsbescheid vom xx.x.xxxx) verlieren beide oben genannten Naturschutz-bescheide ihre Rechtswirkung. Es wird daher um Übermittlung folgender Umweltinformationen ersucht:
  4. Wann wurde seitens der Gemeinde C um Bestellung der ökologischen Bauaufsicht angesucht. Es wird die Übermittlung dieses Ansuchens samt Unterlagen beantragt.
  5. Welche Verfahrensschritte wurden seitens Ihrer Behörde in diesem Zusammenhang gesetzt. Es wird um Übermittlung sämtlicher Unterlagen, Gutachten, Behörden-anweisungen ersucht.
  6. Wann wurde der Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht erteilt. Es wird um Übermittlung dieses Bescheides samt darauf basierenden Gutachten, Stellungnahmen etc.. ersucht.
  7. Welche bauliche Tätigkeiten, die als Baubeginn gewertet werden können, wurden seitens des Gemeinde C zwischen dem Inkrafttreten des Bescheides zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht (Ende Dezember 2014 /Anfang Jänner 2015 ?) und dem Fristenende des Bauausführungsbeginns (18.2.2015) nachweislich gesetzt ?
  8. Unter Punkt IV. des angeführten ersten Naturschutzbescheides wurde unter Unterpunkt
  9. der Gemeinde C vorgeschrieben, dass zur Sicherstellung der unter Spruchpunkt II. angeführten Auflagen (ökologische Bauaufsicht, etc..) eine pauschale Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie über den Gesamtbetrag von € 30.000,00 der Naturschutzbehörde vorgelegt werden muß.Unter Punkt römisch vier. des angeführten ersten Naturschutzbescheides wurde unter Unterpunkt
  10. der Gemeinde C vorgeschrieben, dass zur Sicherstellung der unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Auflagen (ökologische Bauaufsicht, etc..) eine pauschale Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie über den Gesamtbetrag von € 30.000,00 der Naturschutzbehörde vorgelegt werden muß. Es wird somit um Mitteilung ersucht, ob und zu welchem Zeitpunkt diese Sicherheitsleistung (binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Naturschutzbescheides xx.x.xxxx) bei der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, in Form einer Bankgarantie vorgelegt wurde (spätestens im März 2011). Für den Fall nämlich, dass ohne rechtskräftiger Bestellung der ökologischen Bauaufsicht, mit Baumaßnahmen rechtswidrigerweise (im November 2014) begonnen wurde, tritt der Haftungsfall dieser Bankgarantie – sofern diese überhaupt bei Ihrer Behörde hinterlegt wurde – in Kraft und die Garantie wäre in Anspruch zu nehmen.
  11. Wurde im Verfahren zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht die Tiroler Umweltanwaltschaft eingebunden. Wenn nein, warum nicht ?
  12. Im Wasserrechtsbescheid wurde unter Punkt XI. (Nebenbestimmungen für die Kraftwerksanlagen Ort 1 und Ort 2) die Auflage erteilt, dass mit dem Bau der Wasserkraftanlagen erst nach einer mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol rechtskräftigen Bestellung einer wasserbautechnischen Bauaufsicht, sowie einer gewässerökologischen Aufsicht und einer geologisch-geotechnisch-hydrogeologischen Bauaufsicht im Sinne des § 120 WRG begonnen werden darf. Wann wurde/n dieser/e Bescheid/e erteilt, beantragt wird ferner die Übermittlung dieses/er Bescheides/e, samt dazugehöhrenden Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten.Im Wasserrechtsbescheid wurde unter Punkt römisch elf. (Nebenbestimmungen für die Kraftwerksanlagen Ort 1 und Ort 2) die Auflage erteilt, dass mit dem Bau der Wasserkraftanlagen erst nach einer mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol rechtskräftigen Bestellung einer wasserbautechnischen Bauaufsicht, sowie einer gewässerökologischen Aufsicht und einer geologisch-geotechnisch-hydrogeologischen Bauaufsicht im Sinne des Paragraph 120, WRG begonnen werden darf. Wann wurde/n dieser/e Bescheid/e erteilt, beantragt wird ferner die Übermittlung dieses/er Bescheides/e, samt dazugehöhrenden Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten.
  13. Welche Schritte haben sie als oberste Naturschutzbehörde des Landes Tirol in diesem Zusammenhang eingeleitet, damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gesichert ist, welche werden sie nach Vorliegen dieses Schreiben bzw Kenntnisnahme dieser rechtlichen Sachverhalte nun einleiten? Wir ersuchen um Übermittlung der beantragten Umweltinformationen bzw Unterlagen in den nächsten Tagen per Mail, jedenfalls binnen der gesetzlichen Frist von 4 Wochen, somit spätestens bis zum 20.3.
  14. Es wird darauf verwiesen, dass den Behörden vorliegende Umweltinformationen (Bescheide etc..) unverzüglich zu erteilen sind, insbesondere können die Fragen der ökologischen Bauaufsicht binnen weniger Tage beantwortet werden. Sollten Sie diesem Antrag nicht oder nur teilweise bzw zeitlich verspätet nachkommen, wird bereits mit diesem Antrag auch der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gem § 8 Abs 1 TUIG gestellt.“Sollten Sie diesem Antrag nicht oder nur teilweise bzw zeitlich verspätet nachkommen, wird bereits mit diesem Antrag auch der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gem Paragraph 8, Absatz eins, TUIG gestellt.“ In einem Schreiben vom 26.02.2015 werden weitere folgende Fragen gestellt: „Sehr geehrte Frau LH-Stv.! In Ergänzung zur UIG Anfrage vom 19.2.2015 in obiger Angelegenheit dürfen wir sie auf weitere rechtlich erhebliche Fakten hinweisen und diese auch vorlegen. Um zunächst Klarheit zu schaffen, geht es uns bei der gestellten UIG Anfrage nicht darum, dass der Naturschutzbescheid seitens der Behörde widerrufen werden sollte. Für einen Widerruf des Naturschutzbescheides gibt es auch keine rechtliche Grundlage, da der Naturschutzbescheid mangels eines rechtlich gedeckten Baubeginn bis zum 18.2.2015 ohnehin ex lege seine Rechtskraft verloren hat, da eine Schwarzbau eine ablaufende Bewilligungsfrist nicht retten kann. Die Tiroler Landesregierung hat im Naturschutzbescheid die Frist für den Baubeginn mit 18.2.2105 festgesetzt (Verlängerungsbescheid vom xx.x.xxxx). Ein rechtlich anerkannter Baubeginn setzt nach dem Naturschutzbescheid die rechtskräftige Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht voraus. Baumaßnahmen vor Bestellung der Bauaufsicht sind somit als illegale Handlungen einzustufen und sind keine Grundlage seitens der Behörde den Bescheid zu widerrufen, wie Ihnen fälschlicherweise mitgeteilt wurde. Ein illegaler Baubeginn bzw eine illegale Bauausführung (sogenannter Schwarzbau) kann nicht die Erfüllung bzw Umsetzung einer bescheidmäßigen auferlegten Baubeginnsfrist erwirken, somit verliert bei Fristablauf der Baubeginnsfrist der Bescheid automatisch seine Rechtswirkung. Ein Schwarzbau kann nicht als rechtmäßiger Baubeginn gewertet werden. Dass es im November 2014 keinen legalen Baubeginn geben konnte, beweist einmal mehr auch die Gemeinderatssitzung am 9.12.
  15. Bei dieser Gemeinderatssitzung hat die Gemeinde C unter Tagesordnungspunkt 5 die Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des Baubeginns für die beiden Kraftwerke vorgenommen und beschlossen (Protokoll der Gemeinderatssitzung wird übermittelt). Dabei wurde beschlossen, dass der Baubeginn mit Anfang Februar 2015 festgesetzt wird, dies beweist einmal mehr, dass es keinen rechtlich abgesicherten Baubeginn gegeben hat, vielmehr versucht man im nachhinein den illegalen Baubeginn im November 2014 als echten Baubeginn zu stimulieren. Eine Nichteinhaltung der Baubeginnsfrist bewirkt, dass der Naturschutzbescheid automatisch seine Rechtskraft verliert und die Gemeinde nun angehalten wäre, einen neuerlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid zu beantragen, indem u.a. eine neue Baubeginnsfrist vorzuschreiben sein wird. Für Sie als zuständige Naturschutzlandesrätin besteht daher folgender Handlungsbedarf und wir ersuchen im Rahmen dieser ergänzenden Anfrage um folgende Umweltinformationen:
  16. Welche Verfahren haben sie wegen rechtswidrigem Baubeginn gegen die Verantwortlichen der Gemeinde C eingeleitet? Wurde bereits ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren wegen Verstöße gegen das Tiroler Naturschutzgesetz eingeleitet ? Wenn ja, wann und wer führt dieses Verfahren durch ?
  17. Haben sie auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen illegaler Bauführung, veranlaßt durch Behördenverterter/Baubehörde, informiert ? Wenn nein, warum nicht ?
  18. Was werden sie unternehmen, welche Aufträge werden sie erteilen, um die widerrechtlichen Baumaßnahmen vom November 2014 beseitigen zu lassen.
  19. Haben sie die Gemeinde C bereits darauf hingewiesen, dass weitere Baumaßnahmen erst dann getätigt werden dürfen, wenn im Rahmen eines neues Naturschutzbescheides u.a. die Frist für den Baubeginn erneut erstreckt wird - wie bereits im Verlängerungsbescheid vom xx.x.xxxx erfolgt ?
  20. Können sie ausschließen, dass höchste Beamte Ihrer Umweltschutzabteilung, die Gemeinde C bei ihrem Fehlverhalten (Schwarzbau) und den illegalen Baumaßnahmen im November 2014 beraten haben ? Sollten Sie diesen Antrag nicht oder nur teilweise bzw zeitlich verspätet nachkommen, wird bereits mit diesem Antrag auch der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gem § 8 Abs 1 TUIG gestellt.“Sollten Sie diesen Antrag nicht oder nur teilweise bzw zeitlich verspätet nachkommen, wird bereits mit diesem Antrag auch der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gem Paragraph 8, Absatz eins, TUIG gestellt.“ Mit Schreiben vom 03.03.2015, Zl ****, teilte die Landesregierung der Einschreiterin Folgendes mit: „Bezugnehmend auf Ihre Anfragen vom 20.02.2015 und 26.02.2015 gemäß § 5 Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG), LGBl. Nr. 89/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013, darf seitens der Naturschutzbehörde folgende Auskunft erteilt werden:„Bezugnehmend auf Ihre Anfragen vom 20.02.2015 und 26.02.2015 gemäß Paragraph 5, Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG), Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, darf seitens der Naturschutzbehörde folgende Auskunft erteilt werden: Zu den Fragen 1., 2.,
  21. und
  22. (richtig wohl 6.) des Schreibens vom 20.02.2015: Im Hinblick auf die von Ihnen angesprochene Nebenbestimmung übermittelte die Gemeinde C mit Schreiben vom 28.11.2014 Vorschläge für eine ökologische Bauaufsicht. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, ZI.****, wurde eine ökologische Bauaufsicht bestellt, deren fachliche Eignung vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt wurde. Der angesprochene Bescheid wurde auch dem Landesumweltanwalt von Tirol übermittelt. Die begehrten Informationen wurden Ihnen hiermit vollständig mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass das TUIG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen gewährt, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder auf Übermittlung derselben. Zu 4.,
  23. und
  24. (richtig wohl 8.) des Schreibens vom 20.02.2015 sowie zu
  25. und
  26. des Schreibens vom 26.02.2015: Aus dem Bericht der ökologischen Bauaufsicht vom 01.02.2015 und dem Aktenvermerk vom 20.02.2015 ergibt sich, dass der Aushub der Baugrube für das Turbinengebäude (Krafthaus) mit einem Massenvolumen von 2.439 m³ in der Zeit zwischen 19.11.2014 und 26.11.2014 erfolgte. Die angesprochene Sicherheitsleistung wurde mit Schreiben vom 23.02.2011 vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.02.2015 wurde eine neue Sicherheitsleistung übermittelt. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich die Naturschutzbehörde darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von Ihnen angesprochenen Nebenbestimmung betreffend die ökologische Bauaufsicht um eine solche handelt, deren Nichteinhaltung - nach den im gegenständlichen Fall zu berücksichtigenden Umständen - den Bestand der naturschutzrechtlichen Bewilligung ebenso wenig tangiert wie die Frage der Rechtzeitigkeit des Baubeginns. Selbiges gilt bezogen auf die Sicherheitsleistung. Es bestand/besteht sohin keine Veranlassung zur Setzung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen. Zu
  27. (richtig wohl 7.) des Schreibens vom 20.02.2015: Für die begehrten Informationen liegen der Naturschutzbehörde, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um Umweltinformationen handelt, keine Unterlagen vor. Zuständige Wasserrechtsbehörde ist der Landeshauptmann von Tirol (Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht). Zu 1.,
  28. und
  29. des Schreibens vom 26.02.2015: Bei den begehrten Informationen handelt es sich um keine Umweltinformation im Sinne des § 2 TUIG.Bei den begehrten Informationen handelt es sich um keine Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, TUIG. Auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 8 TUIG, wonach die Möglichkeit einer Antragstellung auf Bescheiderlassung besteht, wenn die Informationen nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, wird hingewiesen. Der in Ihren Eingaben gestellte Antrag auf bescheidmäßige Erledigung für den Fall, dass die begehrten Informationen „nicht oder nur teilweise bzw. zeitlich verspätet“ erteilt werden, ist als bedingte und somit unwirksame Prozesshandlung zu qualifizieren.“Auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß Paragraph 8, TUIG, wonach die Möglichkeit einer Antragstellung auf Bescheiderlassung besteht, wenn die Informationen nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, wird hingewiesen. Der in Ihren Eingaben gestellte Antrag auf bescheidmäßige Erledigung für den Fall, dass die begehrten Informationen „nicht oder nur teilweise bzw. zeitlich verspätet“ erteilt werden, ist als bedingte und somit unwirksame Prozesshandlung zu qualifizieren.“ Dieses Schreiben wurde per E-Mail seitens des Sekretariates der Abteilung Umweltschutz am 11.03.2015 abgesendet. Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 behauptete die Beschwerdeführerin, dass der an die Landeshauptmann-Stellvertreterin gerichtete Antrag auf Übermittlung von Umweltinformationen rechtswidrigerweise unvollständig und nicht fristgemäß beantwortet wurde. Sie würden daher den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung für den Fall, dass weiterhin die Herausgabe der beantragten Umweltinformationen, insbesondere die Übermittlung der Bescheide verweigert werde, beantragen. Unter Verweis auf § 5 Abs 7 Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG) sowie § 4 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz 1989 kritisierte die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Übermittlung des Bescheides zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht sowie der dazugehörigen Unterlagen und Stellungnahmen widerspreche eindeutig dem TUIG und sei als rechtswidrig einzustufen. Behauptete es bestünde ein Rechtsanspruch auf Übermittlung des Bescheides. Abschließend wurden noch folgende Anträge gestellt:Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 behauptete die Beschwerdeführerin, dass der an die Landeshauptmann-Stellvertreterin gerichtete Antrag auf Übermittlung von Umweltinformationen rechtswidrigerweise unvollständig und nicht fristgemäß beantwortet wurde. Sie würden daher den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung für den Fall, dass weiterhin die Herausgabe der beantragten Umweltinformationen, insbesondere die Übermittlung der Bescheide verweigert werde, beantragen. Unter Verweis auf Paragraph 5, Absatz 7, Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG) sowie Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz 1989 kritisierte die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Übermittlung des Bescheides zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht sowie der dazugehörigen Unterlagen und Stellungnahmen widerspreche eindeutig dem TUIG und sei als rechtswidrig einzustufen. Behauptete es bestünde ein Rechtsanspruch auf Übermittlung des Bescheides. Abschließend wurden noch folgende Anträge gestellt: „Sie werden daher nochmals ersucht – bis spätestens 20.4.2015 (Ende der 2 Monatsfrist) – folgende Umweltinformationen zu übermitteln:
  30. Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 und Punkt 1 der Nebenbestimmungen „aus naturkundefachlicher Sicht“ vom Naturschutzbescheid xx.x.xxxx.Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht gemäß Paragraph 44, Absatz 4, TNSchG 2005 und Punkt 1 der Nebenbestimmungen „aus naturkundefachlicher Sicht“ vom Naturschutzbescheid xx.x.xxxx.
  31. Alle im Zusammenhang mit dem obigen Bescheid stehenden Umweltinformationen, wie den entsprechenden Antrag der Gemeinde C samt Begründung, allfällige Gutachten und Stellungnahmen im Verfahren zur Bescheiderstellung, wie zum Beispiel die Äußerungen des Tiroler Umweltanwaltes.
  32. Eine Erklärung zur Verweigerung vorhandener Informationen: Im Punkt 6 unseres UIG Antrages vom 20.2.2015 haben wir u.a. die Übermittlung des Bescheides zur Bestellung von Bauaufsichten für die Fachbereiche Wasserbautechnik, Gewässerökologie und Geologie-Geotechnik-Hydrogeologe nach § 120 WRG 1959 beantragt. Wie wir nun wissen, erging an Sie und die Umweltrechtsabteilung am 3.3.2015 eine amtsinterne Beantwortung mit folgendem Ergebnis:Im Punkt 6 unseres UIG Antrages vom 20.2.2015 haben wir u.a. die Übermittlung des Bescheides zur Bestellung von Bauaufsichten für die Fachbereiche Wasserbautechnik, Gewässerökologie und Geologie-Geotechnik-Hydrogeologe nach Paragraph 120, WRG 1959 beantragt. Wie wir nun wissen, erging an Sie und die Umweltrechtsabteilung am 3.3.2015 eine amtsinterne Beantwortung mit folgendem Ergebnis: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl.****, wurde der Gemeinde C die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlagen Ort 1 und Ort 2 verliehen. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes wurde die Bestellung von Bauaufsichten für die Fachbereiche Wasserbautechnik, Gewässerökologie und Geologie-Geotechnik-Hydrogeologe nach § 120 WRG 1959 vorgeschrieben.Mit dem gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes wurde die Bestellung von Bauaufsichten für die Fachbereiche Wasserbautechnik, Gewässerökologie und Geologie-Geotechnik-Hydrogeologe nach Paragraph 120, WRG 1959 vorgeschrieben. Mit dem Bau der Wasserkraftanlage Ort 1 und der Wasserkraftanlage Ort 2 darf erst nach rechtskräftiger Bestellung der vorgenannten Bauaufsichten begonnen werden. Es liegt der Behörde keine Mitteilung der Gemeinde als Konsensinhaberin über einen Baubeginn vor. Es wurden von der Behörde noch keine Bauaufsichten mit Bescheid bestellt. Wir ersuchen um Information, warum diese Anfragebeantwortung nicht an uns weitergeleitet wurde. Auch in diesem Punkt wurde durch die rechtswidrige Vorgehensweise Ihrer Umweltrechtsabteilung die Vorschriften des TUIG sowie auch des AuskunftspflichtG verletzt. Der bereits am 20.2.2015 gestellte Antrag auf bescheidmäßige Erledigung unseres Antrags, für den Fall der Nichterfüllung bzw Schlechterfüllung, bleibt aufrecht. Abschließend sei uns noch folgende Bemerkung erlaubt. Als NGO müssen wir leider feststellen, dass wir von Ihrer Vorgehensweise in dieser Angelegenheit mehr als enttäuscht sind, da wir gerade von Ihnen als Vertreterin der Grünen Partei und als Naturschutzlandesrätin erwartet hätten, dass das TUIG und das AuskunftspflichtG gesetzeskonform, fristgerecht und korrekt umgesetzt wird, was betreffend der Kraftwerksvorhaben C leider nicht der Fall ist. Es wäre darüber hinaus auch noch zu klären, welche Rechtsfolgen ausgelöst wurden, indem ein sehr hoher Beamter Ihrer Umweltabteilung den Projektbetreiber / die Gemeinde C dahingehend beraten hat, einen scheinbaren Baubeginn ohne bescheidmäßige Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nur deshalb im November 2014 widerrechtlich In Angriff zu nehmen, damit der Naturschutzbescheid nicht seine Rechtswirksamkeit verliert. Diese beiden Schlußbemerkungen sind aber nicht Gegenstand der UIG Anfrage. Eine Antwort dazu wird vorerst nicht erwartet.“ Dieses Schreiben wurde an die Abteilung Umweltschutz weitergereicht. Infolge hat die Abteilung Umweltschutz wiederum per E-Mail folgende Auskunft erteilt: „Sehr geehrter Herr A B! Zu den Anfragen nach TUIG vom 20.02.2015 und vom 26.02.2015 erfolgte eine Auskunftserteilung mit Schreiben vom 03.03.2015, ZI. ****. In diesem Schreiben wurde u.a. auf die Rechtsschutzmöglichkeit gem. § 8 TUIG, wonach die Möglichkeit einer Antragstellung auf Bescheiderlassung besteht, wenn die Informationen nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, hingewiesen. Weiters wurde mitgeteilt, dass der in den angeführten Eingaben gestellte Antrag auf bescheidmäßige Erledigung für den Fall, dass die begehrten Informationen „nicht oder nur teilweise bzw. zeitlich verspätet“ erteilt werden, als bedingte und somit unwirksame Prozesshandlung qualifiziert wird.Zu den Anfragen nach TUIG vom 20.02.2015 und vom 26.02.2015 erfolgte eine Auskunftserteilung mit Schreiben vom 03.03.2015, ZI. ****. In diesem Schreiben wurde u.a. auf die Rechtsschutzmöglichkeit gem. Paragraph 8, TUIG, wonach die Möglichkeit einer Antragstellung auf Bescheiderlassung besteht, wenn die Informationen nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, hingewiesen. Weiters wurde mitgeteilt, dass der in den angeführten Eingaben gestellte Antrag auf bescheidmäßige Erledigung für den Fall, dass die begehrten Informationen „nicht oder nur teilweise bzw. zeitlich verspätet“ erteilt werden, als bedingte und somit unwirksame Prozesshandlung qualifiziert wird. Da die Umweltinformationen bereits mit Schreiben vom 03.03.2015 mitgeteilt wurden, diese jedoch nach Ansicht des Antragstellers unvollständig sind, wurde der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung mit Schreiben vom 14.04.2015 gestellt. Gemäß § 73 AVG hat die Behörde über Anträge spätestens 6 Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Da § 8 TUIG keine gesonderte Frist vorsieht und § 8 Abs. 2 TUIG ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des AVG 1991 verweist, gilt für den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gem. § 8 TUIG die allgemeine Entscheidungsfrist von 6 Monaten.Gemäß Paragraph 73, AVG hat die Behörde über Anträge spätestens 6 Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Da Paragraph 8, TUIG keine gesonderte Frist vorsieht und Paragraph 8, Absatz 2, TUIG ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des AVG 1991 verweist, gilt für den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gem. Paragraph 8, TUIG die allgemeine Entscheidungsfrist von 6 Monaten. Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung wurde mit Schreiben vom 14.04.2015 gestellt, weshalb kein Versäumnis der Behörde erkannt wird. Selbst unter der Annahme und entgegen den obigen Ausführungen, dass ein rechtswirksamer Antrag bereits mit Schreiben vom 20.02.2015 gestellt worden wäre, wäre die allgemeine Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen. Ergänzend darf festgehalten werden, dass die Behörde selbstverständlich bemüht ist, Ihren Antrag so rasch als möglich zu bearbeiten.“ Mit Schreiben vom 27.04.2015 stellten die Einschreiter nunmehr an die Frau Bezirkshauptfrau F G den Antrag auf Übermittlung folgender Umweltinformationen: „
  33. des Berichtes der ökologischen Bauaufsicht vom 1.2.2015 betreffend den Aushub der Baugrube;
  34. des Aktenvermerkes vom 20.2.2015 betreffend den Aushub der Baugrube;
  35. etwaige andere Berichte oder Vermerke zur Einschätzung dieser Bautätigkeiten im November
  36. Umweltinformation ob es – ausgenommen der oben erwähnten Bautätigkeiten/Aushub im Zeitrahmen von 19.
  37. bis 26.11.2014 – auch andere Bautätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kraftwerksbau gab, und, wenn ja,
  38. Mitteilung, welche Bautätigkeiten auf welcher gesetzlichen Basis im Zeitraum November 2014 bis inklusive April 2015 durchgeführt wurden (Tiroler Naturschutzgesetz, Wasserrechtsgesetz). Diese Informationen betreffen umweltbezogene Maßnahmen im Sinne des § 2 lit. c TUIG. Dementsprechend beantragen wir nach § 4 Abs 2 AuskunftsG um Übermittlung dieser Informationen so bald wie möglich, jedenfalls „ohne unnötigen Aufschub“ und halten diesbezüglich als einmonatige gesetzliche Frist somit spätestens den 27.5.2015 fest. Diese Informationen betreffen umweltbezogene Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Litera c, TUIG. Dementsprechend beantragen wir nach Paragraph 4, Absatz 2, AuskunftsG um Übermittlung dieser Informationen so bald wie möglich, jedenfalls „ohne unnötigen Aufschub“ und halten diesbezüglich als einmonatige gesetzliche Frist somit spätestens den 27.5.2015 fest. Sollten Sie diesem Antrag nicht oder teilweise bzw zeitlich verspätet nachkommen, wird bereits mit diesem Antrag auch der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß § 2 Abs 1 TUIG gestellt.“Sollten Sie diesem Antrag nicht oder teilweise bzw zeitlich verspätet nachkommen, wird bereits mit diesem Antrag auch der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TUIG gestellt.“ In der Replik vom 12.05.2015 zur Antwort der Abteilung Umweltschutz vom 07.05.2015 halten die Einschreiter fest, dass ihrer Meinung nach keine sechsmonatige Bescheiderlassungsfrist laut § 73 AVG gelte, sondern eine kürzere Bescheiderlassungsfrist laut der Ziele der Aarhus Convention. In der Replik vom 12.05.2015 zur Antwort der Abteilung Umweltschutz vom 07.05.2015 halten die Einschreiter fest, dass ihrer Meinung nach keine sechsmonatige Bescheiderlassungsfrist laut Paragraph 73, AVG gelte, sondern eine kürzere Bescheiderlassungsfrist laut der Ziele der Aarhus Convention. Mit Schreiben vom 21.05.2015, abgesendet per E-Mail am 27.05.2015, wird bezüglich des Auskunftsbegehrens vom 27.04.2015 eine folgende zusätzliche Auskunft erteilt: „Zu 1: Am 28.01.2015 fand eine Besprechung des Vertreters der Gemeinde C, des Planungsbüros für gegenständliches Vorhaben und der ökologischen Bauaufsicht statt. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Bauarbeiten sich auf den Bauplatz des geplanten Turbinengebäudes beschränken. In diesem Abschnitt wurde eine entsprechende Baugrube mit einem Massenvolumen von 2.439 m³ ausgehoben. Im Aushubbereich befinden sich nach Erkenntnissen der naturschutzfachlichen Bearbeitungen keine relevanten Biotopstrukturen, welche die Anwesenheit einer ökologischen Baubegleitung notwendig gemacht hätte. Laut naturschutzfachlichen Vorerhebungen wird für den Baulosbereich des Turbinengebäudes eine Wirtschaftswiese mit den für einen gedüngten, mehrschnittigen Wiesenstandort typischen Artengemeinschaften angegeben. Über den Aushub des Krafthausgebäudes hinaus wurden bislang keine weiteren Flächen von Baumaßnahmen berührt. Zu 2.: Über Nachfrage der ökologischen Bauaufsicht am 20.02.2015 wurde seitens der ausführenden Baufirma der Baubeginn (Aushub des Baustellenbereichs für das Turbinengebäude) mit 19.11.2014 bekannt gegeben. Der Aushub war nach Aufmaßarbeiten mit Datum 26.11.2014 vorläufig abgeschlossen. Zu 3.: Weitere Berichte oder Vermerke, welche als Umweltinformationen im Sinne des § 2 TUIG 2005 zu qualifizieren sind, liegen nicht vor.Weitere Berichte oder Vermerke, welche als Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, TUIG 2005 zu qualifizieren sind, liegen nicht vor. Zu 4.: Hierzu liegen der informationspflichtigen Behörde keine Informationen vor. Zu 5.: Der Aushub der Baugrube für das Turbinenhaus erfolgte in Konsumation des aufrechten Genehmigungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl.****. Hinweis auf Rechtsschutzmöglichkeiten: Auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 8 TUIG 2005, wonach die Möglichkeit einer Antragstellung auf Bescheiderlassung besteht, wenn die Informationen nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, wird hingewiesen.“Auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß Paragraph 8, TUIG 2005, wonach die Möglichkeit einer Antragstellung auf Bescheiderlassung besteht, wenn die Informationen nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, wird hingewiesen.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Landesregierung dahingehend, dass der Antrag auf Herausgabe des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl****, mit dem die ökologische Bauaufsicht für das Vorhaben „Kleinwasserkraftanlagen am Ort 2 und Ort 1“ der Gemeinde C bestellt wurde sowie auf Herausgabe näher Informationen zu diesem Vorhaben abgewiesen werde. Im Wesentlichen hielt die Abteilung Umweltschutz fest, dass der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung erst wirksam am 14.04.2015 nach der ersten Antwort der Abteilung Umweltschutz gestellt worden wäre. Die erste Mitteilung der begehrten Informationen sei bereits am 03.03.2015, also binnen zwei Wochen, ergangen. Es würde daher nicht zutreffen, dass die vorgesehene Frist von längstens einem Monat zur Beantwortung des Informationsbegehrens nicht eingehalten wurde. Für die Entscheidungsfrist nach § 8 TUIG gelte die sechsmonatige Frist des § 73 AVG. Kein Anhaltspunkt für eine kürzere Entscheidungsfrist. Die im Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht übermittelten Umweltinformationen seien mitgeteilt worden. Ansonsten wären im Bescheid nur die fachliche Eignung festgehalten worden. Es sei auch mitgeteilt worden, dass der angesprochene Bescheid dem Landesumweltanwalt nachweislich übermittelt wurde. Weitere Umweltinformationen seien im Bescheid nicht enthalten. Hinsichtlich der Umweltinformation zur Nebenbestimmung 1 des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Spruchpunkt II./2/1 habe die Antragstellerin bereits im Auskunftsbegehren auf diese Nebenbestimmung aus naturkundefachlicher Hinsicht hingewiesen und ist teilweise zitiert, weshalb geschlossen werden könne, dass diese Nebenbestimmung der Antragstellerin bereits bekannt sei. Eine Mitteilung bereits bekannter Informationen sei nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens iSd TUIG
  39. Soweit im Zusammenhang mit dem Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht Umweltinformationen bestünden, seien sie der Antragstellerin bereits mit dem Antwortschreiben vom 03.03.2015 mitgeteilt worden. Bei der Eingabe der Gemeinde C, mit welcher um Bestellung der ökologischen Bauaufsicht ersucht werde, handelt es sich nicht um eine Umweltinformation. Als weitere wesentliche Umweltinformation sei der Antragstellerin bereits mitgeteilt worden, dass die Auswahl der nun bestellten ökologischen Bauaufsicht durch die Behörde, die Bestätigung der fachlichen Eignung derselben durch einen naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorangegangen sei. Weitere Umweltinformationen würden nicht vorliegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Landesregierung dahingehend, dass der Antrag auf Herausgabe des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl****, mit dem die ökologische Bauaufsicht für das Vorhaben „Kleinwasserkraftanlagen am Ort 2 und Ort 1“ der Gemeinde C bestellt wurde sowie auf Herausgabe näher Informationen zu diesem Vorhaben abgewiesen werde. Im Wesentlichen hielt die Abteilung Umweltschutz fest, dass der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung erst wirksam am 14.04.2015 nach der ersten Antwort der Abteilung Umweltschutz gestellt worden wäre. Die erste Mitteilung der begehrten Informationen sei bereits am 03.03.2015, also binnen zwei Wochen, ergangen. Es würde daher nicht zutreffen, dass die vorgesehene Frist von längstens einem Monat zur Beantwortung des Informationsbegehrens nicht eingehalten wurde. Für die Entscheidungsfrist nach Paragraph 8, TUIG gelte die sechsmonatige Frist des Paragraph 73, AVG. Kein Anhaltspunkt für eine kürzere Entscheidungsfrist. Die im Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht übermittelten Umweltinformationen seien mitgeteilt worden. Ansonsten wären im Bescheid nur die fachliche Eignung festgehalten worden. Es sei auch mitgeteilt worden, dass der angesprochene Bescheid dem Landesumweltanwalt nachweislich übermittelt wurde. Weitere Umweltinformationen seien im Bescheid nicht enthalten. Hinsichtlich der Umweltinformation zur Nebenbestimmung 1 des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Spruchpunkt römisch zwei./2/1 habe die Antragstellerin bereits im Auskunftsbegehren auf diese Nebenbestimmung aus naturkundefachlicher Hinsicht hingewiesen und ist teilweise zitiert, weshalb geschlossen werden könne, dass diese Nebenbestimmung der Antragstellerin bereits bekannt sei. Eine Mitteilung bereits bekannter Informationen sei nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens iSd TUIG
  40. Soweit im Zusammenhang mit dem Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht Umweltinformationen bestünden, seien sie der Antragstellerin bereits mit dem Antwortschreiben vom 03.03.2015 mitgeteilt worden. Bei der Eingabe der Gemeinde C, mit welcher um Bestellung der ökologischen Bauaufsicht ersucht werde, handelt es sich nicht um eine Umweltinformation. Als weitere wesentliche Umweltinformation sei der Antragstellerin bereits mitgeteilt worden, dass die Auswahl der nun bestellten ökologischen Bauaufsicht durch die Behörde, die Bestätigung der fachlichen Eignung derselben durch einen naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorangegangen sei. Weitere Umweltinformationen würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid wurde folgende Beschwerde erhoben: „Gegen den Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom xx.xx.xxxx, GZ: ****, zugestellt am 01.06.2015, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist folgende B E S C H W E R D E gemäß Art 132 B-VG an das Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Rechte auf Umweltinformationen nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (TUIG).gemäß Artikel 132, B-VG an das Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Rechte auf Umweltinformationen nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (TUIG). I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist eine als Verein konstituierte Umweltorganisation und im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Nr. **** aufrecht eingetragen. Dem Präsidenten des beschwerdeführenden Vereins, A B, kommt die organschaftliche Vertretungsbefugnis zur Vertretung des Vereines „X“ nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen, zu. Am 20.02.2015 stellte die X an Frau LH-Stv **** als zuständige Naturschutz-Landesrätin einen Antrag (Beilage 1) gemäß § 5 Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (TUIG). Damit beantragte die X die Mitteilung mehrerer Umweltinformationen im Zusammenhang mit der von der Gemeinde C geplanten, und von der Tiroler Landesregierung genehmigten, Kraftwerke Ort 2 und Ort
  41. Insbesondere wurde die Übermittlung folgender Umweltinformationen beantragt, in Bezug auf die laut dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Kraftwerke Ort 2 und Ort 1 erforderliche ökologische Bauaufsicht:Am 20.02.2015 stellte die römisch zehn an Frau LH-Stv **** als zuständige Naturschutz-Landesrätin einen Antrag (Beilage 1) gemäß Paragraph 5, Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (TUIG). Damit beantragte die römisch zehn die Mitteilung mehrerer Umweltinformationen im Zusammenhang mit der von der Gemeinde C geplanten, und von der Tiroler Landesregierung genehmigten, Kraftwerke Ort 2 und Ort
  42. Insbesondere wurde die Übermittlung folgender Umweltinformationen beantragt, in Bezug auf die laut dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Kraftwerke Ort 2 und Ort 1 erforderliche ökologische Bauaufsicht:
  43. Wann wurde seitens der Gemeinde C um Bestellung der ökologischen Bauaufsicht angesucht. Es wird die Übermittlung dieses Ansuchens samt Unterlagen beantragt.
  44. Welche Verfahrensschritte wurden seitens Ihrer Behörde in diesem Zusammenhang gesetzt. Es wird um Übermittlung sämtlicher Unterlagen, Gutachten, Behördenanweisungen ersucht.
  45. Wann wurde der Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht erteilt. Es wird um Übermittlung dieses Bescheides samt darauf basierenden Gutachten, Stellungnahmen etc. ersucht... Mit Schreiben vom 03.03.2015 (Beilage 2) von H J, Abteilung Umweltschutz, wurde auf den UIG-Antrag geantwortet. Auf Punkte 1 bis 3 des UIG-Antrags wurde folgende Antwort gegeben: Im Hinblick auf die von Ihnen angesprochene Nebenbestimmung [des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides, wonach eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen ist,] übermittelte die Gemeinde C mit Schreiben vom 28.11.2014 Vorschläge für eine ökologische Bauaufsicht. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde eine ökologische Bauaufsicht bestellt, deren fachliche Eignung vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt wurde. Der angesprochene Bescheid wurde auch dem Landesumweltanwalt von Tirol übermittelt. Die begehrten Informationen wurden Ihnen hiermit vollständig mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass das TUIG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen gewährt, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder auf Übermittlung derselben. Die begehrten Informationen wurden somit nur teilweise mitgeteilt, da insbesondere der Bescheid zur Bestellung der Bauaufsicht verweigert blieb. Auch die Übermittlung des diesbezüglichen Ansuchens des Projektwerbers, und der mit der Bauaufsicht zusammenhängenden Unterlagen und Stellungnahmen, insbesondere die erwähnte Bestätigung der fachlichen Eignung der bestellten Bauaufsicht, wurde unterblieben. In unserer Antwort an die Naturschutzbehörde vom 14.04.2015 (Beilage 3) erklärten wir, dass die Verweigerung der beantragten Informationen und die Begründung der Behörde eindeutig im Widerspruch zu dem TUIG und zur gängigen Judikatur stehen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ: ****, zugestellt am 01.06.2015, bestätigte die Behörde die Abweisung des UIG-Antrags in Bezug auf die Herausgabe des Bescheides zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht „sowie Herausgabe näher bezeichneter Informationen zu diesem Vorhaben“. II. Zulässigkeit der Beschwerderömisch zwei. Zulässigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid wurde am 01.06.2015 zugestellt. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig innerhalb der vierwöchige Frist erhoben. III. Beschwerdepunktrömisch drei. Beschwerdepunkt Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß § 5 Abs 3 TUIG auf Mitteilung von Umweltinformationen, da auch Anträge auf Bescheiderlassung und Dokumente wie Bescheidausfertigungen als Umweltinformationen iSv § 2 TUIG zu verstehen sind.Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TUIG auf Mitteilung von Umweltinformationen, da auch Anträge auf Bescheiderlassung und Dokumente wie Bescheidausfertigungen als Umweltinformationen iSv Paragraph 2, TUIG zu verstehen sind. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Nach dem TUIG sind öffentliche Stellen wie die belangte Behörde verpflichtet, Umweltinformationen auf Antrag mitzuteilen. Dem gegenständlichen Fall liegt die Frage zu Grunde, ob der beantragte Bescheid zur Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht und die dazugehörige Ansuchen, Unterlagen und Stellungnahmen als „Umweltinformationen“ iSv § 2 TUIG zu verstehen sind, so dass sie als Dokumente übermittelt werden mussten. Dass auch ein umweltbezogener Bescheid eine zu übermittelnde Umweltinformation darstellt geht aus der gängigen Judikatur in Bezug auf den Umweltinformationsbegriff hervor. Auch wenn der beantragte Bescheid nicht in toto übermittelt werden musste und eine redigierte Mitteilung seines Inhalts zulässig war, ist es eindeutig, dass die Mitteilung der Naturschutzbehörde vom 03.03.2015 diesbezüglich unzureichend war. Das Gleiche gilt für die sonst verweigerten Informationen.Nach dem TUIG sind öffentliche Stellen wie die belangte Behörde verpflichtet, Umweltinformationen auf Antrag mitzuteilen. Dem gegenständlichen Fall liegt die Frage zu Grunde, ob der beantragte Bescheid zur Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht und die dazugehörige Ansuchen, Unterlagen und Stellungnahmen als „Umweltinformationen“ iSv Paragraph 2, TUIG zu verstehen sind, so dass sie als Dokumente übermittelt werden mussten. Dass auch ein umweltbezogener Bescheid eine zu übermittelnde Umweltinformation darstellt geht aus der gängigen Judikatur in Bezug auf den Umweltinformationsbegriff hervor. Auch wenn der beantragte Bescheid nicht in toto übermittelt werden musste und eine redigierte Mitteilung seines Inhalts zulässig war, ist es eindeutig, dass die Mitteilung der Naturschutzbehörde vom 03.03.2015 diesbezüglich unzureichend war. Das Gleiche gilt für die sonst verweigerten Informationen. Rechtliche Grundlagen Die dem Fall zugrundeliegende Mitteilungspflicht geht aus § 5 Abs 3 TUIG hervor:Die dem Fall zugrundeliegende Mitteilungspflicht geht aus Paragraph 5, Absatz 3, TUIG hervor: Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach Paragraph 6, in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Der Begriff „Umweltinformation“ wird in § 2 TUIG definiert:Der Begriff „Umweltinformation“ wird in Paragraph 2, TUIG definiert: Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der Litera a, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz:c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Litera a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz: d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, unde) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der Litera c, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der lit. a genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den lit. b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der Litera a, genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den Litera b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sind Regelungen auf EU und internationaler Ebene zu beachten, zumal das TUIG als Umsetzungsakt beabsichtigt war. Nach § 13 TUIG dient das TUIG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG der EU über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Dies wiederum dient zur Umsetzung der Aarhus Konvention (AK), welche sowie von Österreich als auch von der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert wurde. Die AK stellt somit ein „integraler Bestandteil“ der Rechtsordnung der Europäischen Union dar (EuGH v 08.03.2011, Rs C-240/09, Lesoochranárske zoskupente, Rdnrn 30, 38). Das TUIG muss dementsprechend „so weit wie möglich“ im Einklang mit der AK ausgelegt und angewandt werden (vgl Lesoochranárske Rndnrn 50-51; vgl auch EuGH, Urt v 10.4.1984, Rs C-14/83, von Colson und Kamann/Land Nordrhein-Westfalen). Auch aufklärend sind Entscheidungen über die Umweltinformationsgesetze anderer Bundesländer, da diese im Wesentlichen ident sind.Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sind Regelungen auf EU und internationaler Ebene zu beachten, zumal das TUIG als Umsetzungsakt beabsichtigt war. Nach Paragraph 13, TUIG dient das TUIG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG der EU über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Dies wiederum dient zur Umsetzung der Aarhus Konvention (AK), welche sowie von Österreich als auch von der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert wurde. Die AK stellt somit ein „integraler Bestandteil“ der Rechtsordnung der Europäischen Union dar (EuGH v 08.03.2011, Rs C-240/09, Lesoochranárske zoskupente, Rdnrn 30, 38). Das TUIG muss dementsprechend „so weit wie möglich“ im Einklang mit der AK ausgelegt und angewandt werden vergleiche Lesoochranárske Rndnrn 50-51; vergleiche auch EuGH, Urt v 10.4.1984, Rs C-14/83, von Colson und Kamann/Land Nordrhein-Westfalen). Auch aufklärend sind Entscheidungen über die Umweltinformationsgesetze anderer Bundesländer, da diese im Wesentlichen ident sind. Bescheide als zu übermittelnde Umweltinformationen Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass das TUIG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen gewährt, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder auf Übermittlung derselben. Dass aber der Umweltinformationsbegriff auch Zugang zu Dokumente wie Bescheide sicherstellt ist in der Judikatur festgelegt. Die Übermittlung von Bescheide und auch andere „bestimmte Dokumente“ werden regelmäßig von Gerichten angeordnet. Beispielsweise ist auf die Erkenntnis des KLVwG vom 16.10.2014, 1637/11/2014, zu verweisen. Damit forderte das KLVwG die Übermittlung von forstrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bescheide. In Steiermark kam die Unabhängige Verwaltungssenat zum selben Schluss (UVS 23.8.2010, 41.18-1/2010): Unter den Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen, wie etwa naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie Sachverständigengutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen, Bescheide udgl...Unter den Begriff der Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen, wie etwa naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie Sachverständigengutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen, Bescheide udgl... ... Somit ergibt sich aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und den obigen Ausführungen bezogen auf das gegenständliche Informationsersuchen, dass es sich beim gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid eindeutig um eine Umweltinformation im Sinne des StUIG handelt. Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass in der Regel bestimmte Dokumente wie Bescheide sowie auch Gutachten als mitzuteilende „Umweltinformationen“ zu verstehen sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Umweltinformationsbegriff Informationen in jeglicher materiellen Form, somit auch in Dokument- oder Bescheidform, umfasst (§ 2 TUIG: „Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form...“).Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass in der Regel bestimmte Dokumente wie Bescheide sowie auch Gutachten als mitzuteilende „Umweltinformationen“ zu verstehen sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Umweltinformationsbegriff Informationen in jeglicher materiellen Form, somit auch in Dokument- oder Bescheidform, umfasst (Paragraph 2, TUIG: „Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form...“). Auf den Einwand der belangten Behörde, dass zwischen „Informationen“ und „Dokumente“ zu unterscheiden sei, ist der VwGH auch spezifisch eingegangen. In seiner Entscheidung vom 8.4.2014, 2012/05/0061, erklärte der VwGH: Zwar sei der belangten Behörde zuzugestehen, dass das UG dem Informationsberechtigten lediglich Zugang zu Umweltinformationen gewähre, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte. Dies bedeute jedoch nicht, dass die belangte Behörde auf Grund des Verweises auf „Unterlagen und Bescheide“ im Informationsbegehren verlangte Umweltinformationen verweigern dürfe. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen, die im Verordnungsakt enthaltenen Umweltinformationen diesem zu entnehmen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, wenn sie auf eine Übermittlung vollständiger Aktenbestandteile hätte verzichten wollen. Die belangte Behörde macht geltend, dass sie ihren Verpflichtungen in diesem Sinne nachgekommen ist, in dem sie die im beantragten Bescheid enthaltene Umweltinformationen diesem entnommen und dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.03.2015 mitgeteilt hat. Diese Rechtsposition der Naturschutzbehörde ist jedoch in zweifacher Weise unzulänglich. Erstens kann eine Mitteilung über den Inhalt eines per UIG beantragten Bescheides nicht hinreichend sein, wenn im beantragten Bescheid ausschließlich umweltbezogene Informationen enthalten ist. Zweitens war die Mitteilung der belangten Behörde vom 03.03.2015 jedenfalls zu mangelhaft, um als vollständige Mitteilung über den Inhalt des beantragten Bescheides zu gelten. a) Nichtübermittlung des Bescheides unzulässig Erstens und vor allem ist zu achten, dass in dem oben erwähnten Fall (VwGH 8.4.2014, 2012/05/0061) eine redigierte Mitteilung über den Inhalt des Bescheides, anstatt die Übermittlung des Bescheids selbst, nur deshalb angebracht war, weil die in dem Fall belangte Behörde geltend gemacht hatte, dass der Bescheid auch nicht-umweltbezogene Informationen enthielt. Die Mitteilung über den Inhalt sollte dazu dienen, die Umweltinformationen im beantragten Bescheid ohne die ebenfalls darin enthaltene nicht-umweltbezogene Informationen mitteilen zu können. Die Entscheidung des VwGH darf nicht aus diesem Zusammenhang – worin es behauptet wurde, dass der Bescheid auch nicht-umweltbezogene enthielt – gerissen werden. Die Behauptung, dass in jedem Fall eine Mitteilung über den Inhalt des Bescheides anstelle der Übermittlung des Bescheides selbst hinreichend ist, widerspricht der gängigen Praxis, der Entstehungsgeschichte zum Umweltinformationsbegriff, den Zielen der UIG-Regelungen, und dem anzuwendenden weiten Auslegungsansatz. In Bezug auf die gängige Praxis ist auf die obengenannten Entscheidungen des KLVwG vom 16.10.2014, 1637/11/2014, und der Steirische Unabhängige Verwaltungssenat (UVS 23.8.2010, 41.18-1/2010) zu verweisen. Aus diesen Entscheidungen geht klar hervor, dass auch Bescheide und andere Dokumente wie Gutachten als Umweltinformationen verstanden, und ihre Übermittlung auch gerichtlich angeordnet werden. Die Entstehungsgeschichte der AK, worauf das TUIG letztendlich basiert, ist besonders aufklärend. Die Absicht hinter der Wortwahl in der AK - „Informationen“ anstatt, wie in manchen anderen Regelungen, „Dokumente“ - war nicht, den Umfang der Mitteilungspflicht zu beschränken. Vielmehr war sie, den Begriffsumfang zu verbreiten. So erklärt die Aarhus Implementation Guide der UNECE, Verfasserin der AK, dass es wichtig sei, den Unterschied zwischen Dokumente und Informationen zu achten - nicht weil Dokumente dabei vom Begriff ausgeschlossen sind, sondern weil nicht nur Dokumente gedeckt sind.1 (Auch unbearbeitete Informationen fallen unter dem Begriff.2) Demgemäß erwähnt die Implementation Guide ausdrücklich Papierdokumente sowie auch Computerdokumente als Beispiele mitzuteilender Umweltinformationen. Zu beachten ist, dass die Aarhus Implementation Guide laut Rechtsprechung der EuGH (Urt v 16.04.2015, Rs C 570/13, Gruber/ Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten, Rndnr 35) als Auslegungshilfe anzuwenden ist. Die Behauptung, dass Bescheide als Dokumente vom Umweltinformationsbegriff ausgeschlossen sind, steht somit in klarem Widerspruch zu der Absicht hinter der sorglich gewählten Formulierung der AK, worauf das TUIG basiert, und zur Umsetzung wessen es dient. 1 Aarhus Implementation Guide S
  46. 2 Aarhus Implementation Guide S
  47. Auch in Anbetracht der allgemeinen Ziele der UIG-Regelungen ist die Rechtsansicht der belangten Behörde unannehmbar. Ziel der UIG-Regelungen ist es, u.A., der Öffentlichkeit und insbesondere Umweltorganisationen zu ermöglichen, Verwaltungsmaßnahmen und -akten im Lichte von umweltrechtliche Bestimmungen gerichtlich zu überprüfen, und dadurch zum Schutz der Umwelt beizutragen (s insb Art 1 und 9 AK). Bescheide stellen eine typische Verwaltungsmaßnahme bzw Verwaltungsakte dar, die umweltrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Um solche Verwaltungsmaßnahmen überprüfen zu können, ist es aber eine Voraussetzung, dass man Zugang zu dem Bescheid selbst hat, und nicht nur zu einer umformulierten Mitteilung über den Inhalt des Bescheides. Im rechtlichen Bereich kommt es auf einzelne Worte an. Man muss daher das Dokument selbst im Detail kennen, es gegebenenfalls zitieren können, um es gerichtlich zu überprüfen und dadurch den Zweck der AK zu erfüllen.Auch in Anbetracht der allgemeinen Ziele der UIG-Regelungen ist die Rechtsansicht der belangten Behörde unannehmbar. Ziel der UIG-Regelungen ist es, u.A., der Öffentlichkeit und insbesondere Umweltorganisationen zu ermöglichen, Verwaltungsmaßnahmen und -akten im Lichte von umweltrechtliche Bestimmungen gerichtlich zu überprüfen, und dadurch zum Schutz der Umwelt beizutragen (s insb Artikel eins und 9 AK). Bescheide stellen eine typische Verwaltungsmaßnahme bzw Verwaltungsakte dar, die umweltrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Um solche Verwaltungsmaßnahmen überprüfen zu können, ist es aber eine Voraussetzung, dass man Zugang zu dem Bescheid selbst hat, und nicht nur zu einer umformulierten Mitteilung über den Inhalt des Bescheides. Im rechtlichen Bereich kommt es auf einzelne Worte an. Man muss daher das Dokument selbst im Detail kennen, es gegebenenfalls zitieren können, um es gerichtlich zu überprüfen und dadurch den Zweck der AK zu erfüllen. In diesem Lichte wäre es völlig unverständlich, wenn der Umweltinformationsbegriff solche Dokumente von der Übermittlungspflicht ausschließen, und stattdessen eine Mitteilung über deren Inhalt erlauben sollte. Dabei ist auch daran zu denken, dass die Verweigerung eines beantragten Dokuments jedenfalls keinem rechtfertigbaren Zweck dienen kann, wenn im beantragten Dokument keine nicht-umweltbezogene oder sonst rechtlich geschützte Informationen enthalten sind. Auch wenn solche nicht zu übermittelnde Informationen enthalten sein sollten, könnte man diese Teile einfach schwärzen. Warum sollte dann das ganze Dokument vorenthalten werden? Dies weist darauf hin, dass die Verweigerung des beantragten Dokuments einem höchstfragwürdigen und rechtlich nicht gedeckten Zweck dient. Darüber hinaus muss auch darauf geachtet werden, dass im Allgemeinen von einer weiten Auslegung des Begriffs „Umweltinformationen“ auszugehen ist. So verwies der VwGH (24.10.2013, 2013/07/0081) auf den „weiten“ Umweltinformationsbegriff im TUIG 2005, und auf die „Zielrichtung der Umweltinformations-RL, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte“. Aus diesen Gründen ist es eindeutig, dass der Umweltinformationsbegriff in der AK auch Dokumente wie Bescheide umfasst, und dass diese in der Regel zu übermitteln sind. Da innerstaatliches Recht so weit wie möglich im Einklang mit der AK als integraler Bestandteil des Unionsrechts ausgelegt werden muss (Lesoochranárske Rndnr 50-51; vgl von Colson), gilt das Gleiche auch für den Umweltinformationsbegriff im § 2 TUIG, zumal es weitgehend identisch formuliert ist und zum Zwecke der innerstaatlichen Umsetzung dient.Aus diesen Gründen ist es eindeutig, dass der Umweltinformationsbegriff in der AK auch Dokumente wie Bescheide umfasst, und dass diese in der Regel zu übermitteln sind. Da innerstaatliches Recht so weit wie möglich im Einklang mit der AK als integraler Bestandteil des Unionsrechts ausgelegt werden muss (Lesoochranárske Rndnr 50-51; vergleiche von Colson), gilt das Gleiche auch für den Umweltinformationsbegriff im Paragraph 2, TUIG, zumal es weitgehend identisch formuliert ist und zum Zwecke der innerstaatlichen Umsetzung dient. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht ist mit diesem unausweichlichen Schluss – mit der gängigen Judikatur und Praxis, mit der Entstehungsgeschichte zur AK, mit den Zielen der UIG-Regelungen, und mit dem weiten UIG-Auslegungsansatz – nicht vereinbar. Die Übermittlung eines Bescheides kann nicht automatisch durch eine kurzgefasste Mitteilung über seinen Inhalt ersetzt werden. Die belangte Behörde hat nicht einmal versucht, es geltend zu machen, dass Teile des Bescheides iSv § 2 TUIG nicht umweltbezogen sind, oder dass die Voraussetzungen eines der festgelegten Mitteilungsschranken erfüllt sind. Eine solche Behauptung wäre auch nicht verständlich, da der beantragte Bescheid dazu beabsichtigt war, eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Ein Bescheid zur Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht gilt zweifellos als eine Maßnahme iSv § 2 lit c TUIG, d.h. eine Maßnahme die sich auf Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, oder welche zu deren Schutz dient. Der ganze Inhalt des beantragten Bescheides stellt daher Informationen über eine Maßnahme iSv § 2 lit c TUIG dar, und ist somit in toto als Umweltinformation zu verstehen. Es gibt auch keinen Anlass zu behaupten, dass in solch einem Bescheid gemäß §§ 6-7 TUIG geschützte Informationen enthalten sind.Die belangte Behörde hat nicht einmal versucht, es geltend zu machen, dass Teile des Bescheides iSv Paragraph 2, TUIG nicht umweltbezogen sind, oder dass die Voraussetzungen eines der festgelegten Mitteilungsschranken erfüllt sind. Eine solche Behauptung wäre auch nicht verständlich, da der beantragte Bescheid dazu beabsichtigt war, eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Ein Bescheid zur Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht gilt zweifellos als eine Maßnahme iSv Paragraph 2, Litera c, TUIG, d.h. eine Maßnahme die sich auf Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, oder welche zu deren Schutz dient. Der ganze Inhalt des beantragten Bescheides stellt daher Informationen über eine Maßnahme iSv Paragraph 2, Litera c, TUIG dar, und ist somit in toto als Umweltinformation zu verstehen. Es gibt auch keinen Anlass zu behaupten, dass in solch einem Bescheid gemäß Paragraphen 6 -, 7, TUIG geschützte Informationen enthalten sind. b) Mitteilung vom 03.03.2015 über den beantragten Bescheid jedenfalls mangelhaft Genau weil es nicht bestritten wird, dass es im beantragten Bescheid ausschließlich um Umweltinformationen handelt, ist es jedenfalls nicht vorstellbar, dass mit einem einzigen, oberflächlichen Satz im Mitteilungsschreiben vom 03.03.2015 alle Umweltinformationen aus diesem Bescheid entnommen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurden. Zum Inhalt des Bescheides wurde nur folgendes im Schreiben vom 03.03.2015 mitgeteilt: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde eine ökologische Bauaufsicht bestellt, deren fachliche Eignung vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt wurde. Insbesondere fehlen Hinweise auf folgende Angelegenheiten: - die festgestellte Aufgaben und Verantwortlichkeiten der bestellten Bauaufsicht; - die Berechtigungen der bestellten Bauaufsicht; - die Zusammensetzung der bestellten Bauaufsicht; - die Zuordnung der Kosten der bestellten Bauaufsicht; - das Datum des Inkrafttretens des beantragten Bescheides. All diese Informationspunkte gelten als Umweltinformationen iSv § 2 lit c TUIG, da sie Informationen über eine Umweltmaßnahme (die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht) darstellen, und mit der Einhaltung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung verbunden sind (nämlich die naturschutzrechtliche Bewilligung der Kraftwerke Ort 1 und Ort 2). Es ist auch anzunehmen, dass ein ordnungsgemäß erlassener Bescheid diese Informationen enthält.All diese Informationspunkte gelten als Umweltinformationen iSv Paragraph 2, Litera c, TUIG, da sie Informationen über eine Umweltmaßnahme (die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht) darstellen, und mit der Einhaltung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung verbunden sind (nämlich die naturschutzrechtliche Bewilligung der Kraftwerke Ort 1 und Ort 2). Es ist auch anzunehmen, dass ein ordnungsgemäß erlassener Bescheid diese Informationen enthält. Darüber hinaus ist auch zu vermerken, dass informationspflichtige Stellen gemäß § 5 Abs 3 TUIG verpflichtet sind, die beantragte Umweltinformationen in möglichst exakter Form mitzuteilen. Daher hätte die belangte Behörde alle umweltbezogene Teile des Bescheides so weit wie möglich so wie sie im Bescheid stehen wiedergeben und mitteilen sollen, nicht dagegen eine kursorische, ein-Satz Zusammenfassung.Darüber hinaus ist auch zu vermerken, dass informationspflichtige Stellen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TUIG verpflichtet sind, die beantragte Umweltinformationen in möglichst exakter Form mitzuteilen. Daher hätte die belangte Behörde alle umweltbezogene Teile des Bescheides so weit wie möglich so wie sie im Bescheid stehen wiedergeben und mitteilen sollen, nicht dagegen eine kursorische, ein-Satz Zusammenfassung. Sonst verweigerte Umweltinformationen Die oben ausgeführten Beschwerdegründe gelten ebenfalls für die sonst verweigerte Umweltinformationen, nämlich das Ansuchen des Projektwerbers und die mit der Bauaufsicht zusammenhängende Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere die Bestätigung der fachlichen Eignung der bestellten Bauaufsicht. V. Anträgerömisch fünf. Anträge Aus diesen Gründen stellen wir den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht möge a) festhalten, dass umweltbezogene Bescheide in der Regel der UIG-Mitteilungspflicht unterliegen; b) anordnen, dass die belangte Behörde den beantragten Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht (Zl. ****) als Umweltinformation iSv § 2 lit c TUIG dem Beschwerdeführer übermittelt;anordnen, dass die belangte Behörde den beantragten Bescheid zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht (Zl. ****) als Umweltinformation iSv Paragraph 2, Litera c, TUIG dem Beschwerdeführer übermittelt; c) anordnen, dass die belangte Behörde die sonst beantragte und verweigerte Umweltinformationen, nämlich das Ansuchen des Projektwerbers auf Bestellung der Bauaufsicht, die Bestätigung der fachlichen Eignung der bestellten Bauaufsicht, und etwaige mit der ökologischen Bauaufsicht zusammenhängenden Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten, ebenfalls übermittelt; in eventu d) feststellen, dass die Mitteilung der belangten Behörde vom 03.03.2015 mangelhaft war und gegen die Erfordernisse des § 5 TNSchG verstößt;feststellen, dass die Mitteilung der belangten Behörde vom 03.03.2015 mangelhaft war und gegen die Erfordernisse des Paragraph 5, TNSchG verstößt; e) anordnen, dass die belangte Behörde alle umweltbezogene Teile des beantragten Bescheides diesem entnimmt, und in möglichst exakter Form dem Beschwerdeführer mitteilt; f) anordnen, dass die belangte Behörde die umweltbezogene Teile der sonst verweigerten, im Antrag c aufgeführten Informationen ebenfalls in möglichst exakter Form dem Beschwerdeführer mitteilt. und jedenfalls g) festhalten, dass diesen Anordnungen gemäß § 5 Abs 7 TUIG so früh wie möglich und spätestens innerhalb eines Monats nachzukommen sind.“festhalten, dass diesen Anordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 7, TUIG so früh wie möglich und spätestens innerhalb eines Monats nachzukommen sind.“ Rechtslage: Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG) „§ 2 Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der Litera a, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Litera a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz; d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, undKosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der Litera c, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der lit. a genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den lit. b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der Litera a, genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den Litera b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. § 3Paragraph 3 Informationspflichtige Stellen

(1)Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:
  1. a)Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
  2. b)Organe des Landes Tirol, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol besorgen;
  3. c)juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen;
  4. d)natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in den lit. a bis c genannten Stellen öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen.natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in den Litera a bis c genannten Stellen öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen. § 8Paragraph 8 Rechtsschutz
(2)Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, sofern nicht für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, sofern nicht für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ Aus der Wiedergabe des Aktes ergibt sich, dass die Landesregierung, soweit Umweltinformationen im Sachverständigen-Bestellungsbescheid enthalten waren, diese mit Schreiben vom 03.03.2015 bereits mitgeteilt hat, und. soweit Umweltinformationen über die bereits getätigten Bauarbeiten vorhanden waren, diese ebenfalls mit Schreiben vom 03.03.2015 mitgeteilt hat (siehe Punkt 4, 5 und 7 dieses Schreibens). Im Bescheid selber sind nicht mehr Umweltinformationen enthalten, als sie bereits mitgeteilt wurden. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Übermittlung dieses Bescheides oder Einsichtnahme in diesen Bescheid. Auch der Aktenvermerk über Überlegungen zur Gültigkeit des Bewilligungsbescheides der Wasserkraftanlage ist keine Umweltinformation. Es besteht daher kein Anspruch auf Übermittlung dieses Aktenvermerkes. Bezüglich des Baubeginns liegen keine weiteren Informationen als jene vor, die bereits von der Landesregierung mitgeteilt wurden. Es besteht daher insgesamt weder eine Säumnis der Landesregierung betreffend zu erteilender Umweltinformationen, noch eine zu bemängelnde Unterlassung in Bezug auf die Übermittlung des Bescheides. Die Beantwortungsfrist gemäß § 5 Abs 6 UIG 1993 weist keinen Bezug zum Inhalt eines Bescheides betreffend Abweisung eines Antrages auf Auskunfterteilung nach dem UIG 1993 auf. Diese Frist und ihre mögliche Erstreckung bezieht sich auf die faktische Informationserteilung oder -verweigerung in der Verfahrensphase, die dem in § 8 UIG 1993 geregelten, bescheidförmigen Verfahren vorgelagert ist (Erk des VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/
  1. Dies gilt auch für die Bestimmungen des TUIG. Sämtliche Anträge und Nebenanträge im Beschwerdeschriftsatz vom 03.06.2015 erweist sich daher als verfehlt, zumal das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde nur abweisen kann oder Ihr stattgeben kann. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision ergibt sich daraus, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum TUIG eingehalten wurde und keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Aus der Wiedergabe des Aktes ergibt sich, dass die Landesregierung, soweit Umweltinformationen im Sachverständigen-Bestellungsbescheid enthalten waren, diese mit Schreiben vom 03.03.2015 bereits mitgeteilt hat, und. soweit Umweltinformationen über die bereits getätigten Bauarbeiten vorhanden waren, diese ebenfalls mit Schreiben vom 03.03.2015 mitgeteilt hat (siehe Punkt 4, 5 und 7 dieses Schreibens). Im Bescheid selber sind nicht mehr Umweltinformationen enthalten, als sie bereits mitgeteilt wurden. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Übermittlung dieses Bescheides oder Einsichtnahme in diesen Bescheid. Auch der Aktenvermerk über Überlegungen zur Gültigkeit des Bewilligungsbescheides der Wasserkraftanlage ist keine Umweltinformation. Es besteht daher kein Anspruch auf Übermittlung dieses Aktenvermerkes. Bezüglich des Baubeginns liegen keine weiteren Informationen als jene vor, die bereits von der Landesregierung mitgeteilt wurden. Es besteht daher insgesamt weder eine Säumnis der Landesregierung betreffend zu erteilender Umweltinformationen, noch eine zu bemängelnde Unterlassung in Bezug auf die Übermittlung des Bescheides. Die Beantwortungsfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UIG 1993 weist keinen Bezug zum Inhalt eines Bescheides betreffend Abweisung eines Antrages auf Auskunfterteilung nach dem UIG 1993 auf. Diese Frist und ihre mögliche Erstreckung bezieht sich auf die faktische Informationserteilung oder -verweigerung in der Verfahrensphase, die dem in Paragraph 8, UIG 1993 geregelten, bescheidförmigen Verfahren vorgelagert ist (Erk des VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/
  2. Dies gilt auch für die Bestimmungen des TUIG. Sämtliche Anträge und Nebenanträge im Beschwerdeschriftsatz vom 03.06.2015 erweist sich daher als verfehlt, zumal das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde nur abweisen kann oder Ihr stattgeben kann. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision ergibt sich daraus, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum TUIG eingehalten wurde und keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.1461.1

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