GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Versagung der Bewilligung der Änderung der Grundstücksgrenzen anstelle „
F“ richtig „
F des Gesetzes LGBl Nr 40/2009“ zu erfolgen hat.dass die Versagung der Bewilligung der Änderung der Grundstücksgrenzen anstelle „
Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TBO idgF“ richtig „
Paragraph 14, TBO 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009“ zu erfolgen hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit am xx.xxxx eingelangtem Ansuchen beantragten Frau A C und Herr B C (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer der Grundstücke 22/5 in EZ 10 und 22/8 in EZ 09, KG D, die Erteilung der Bewilligung für die Änderung der Grundstücksgrenzen (Vereinigung der Grundstücke). Dem Ansuchen lag die Absicht zugrunde, auf der vereinigten neuen Grundparzelle in weiterer Folge ein Bauobjekt zu errichten, hinsichtlich dessen Ausführung im Laufe des Verfahrens verschiedene abändernde Planungen an die Behörde mitgeteilt wurden (wie Reduzierung von ursprünglich sechs vorgesehenen Wohneinheiten auf fünf Wohneinheiten, Änderungen in der Tiefgaragenplanung, Änderungen der Baumasse, Schaffung einer Büroeinheit im EG). Mit Gutachten vom xx.xx.xxxx gab Herr E F, Ingenieurkonsulent für Raumordnung und Raumplanung, eine raumordnerische Beurteilung der beabsichtigten Änderung der Grundgrenzen ab. Nach Sachverhaltsdarstellung und Angabe der für die Gutachtenserstellung verwendeten Grundlagen sah dieser durch die vorgesehene Teilung eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung nicht erschwert bzw verhindert. Voraussetzung für eine vormals positive Beurteilung einer Vereinigung beider Grundstücke wäre eine (zum damaligen Zeitpunkt noch ins Auge gefasste) teilweise beschränkte gewerbliche Nutzung (Schiverleih bzw Sportartikelverkauf im räumlichen Zusammenhang mit der Talstation der Liftanlage im Ortsteil Wiesenschwang) bzw eine dafür notwendige Änderung des Flächenwidmungsplanes in gemischtes Wohngebiet gewesen, eine derartige Widmungsänderung sei jedoch bis dato nicht durchgeführt worden. Für eine bloße Wohnnutzung wären hingegen die Maßstäbe der Grundstücks- und Siedlungsstruktur des angrenzenden Siedlungsgebietes heranzuziehen und liege hier eine einheitliche Grundstücksstruktur aus Flächengrößen von überwiegend kleineren Grundstücken von durchwegs 400 m² bis 700 m² Grundgröße bzw von zwei Grundstücken mit 800 m² bis höchstens 1.000 m² Grundfläche vor. Die Vereinigung der beiden Grundstücke würde jedoch eine Flächengröße von ca 1.423 m² bewirken. In Verbindung mit der im örtlichen Raumordnungskonzept für den betroffenen Siedlungsbereich festgelegten Dichte der Dichtestufe 1 (geringe Baudichte) könne bei einer derartigen Flächengröße dem Grundsatz einer bodensparenden Nutzung des Baulandes nicht entsprochen werden. Die Errichtung eines Geschosswohnungsbaus würde nach den derzeitigen Bestimmungen des Raumordnungskonzeptes für reine Wohnnutzung jedenfalls die Dichtestufe 2 erfordern, die Errichtung eines gemischt genutzten Objektes im Bereich eines gemischten Wohngebietes wäre nicht den Bestimmungen der Dichtestufe 1 für eine reine Wohnnutzung unterworfen. Grundstücksgrößen mit ca 1.500 m² und einer einzuhaltenden Dichtestufe 1 (geringe Baudichte) würden (hingegen) den Erfordernissen einer geordneten Gesamtentwicklung widersprechen. Die vorgesehene Grundstücksveränderung verhindere nicht eine zweckmäßige Erschließung des gesamten Siedlungsbereiches und würden keine Bestandsobjekte berührt. Fragen des Brandschutzes wären nicht betroffen bzw eine den Brandschutzbestimmungen entsprechende Bebauung möglich. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgesehene Grundteilung bzw Vereinigung mit der dadurch bewirkten übermäßigen Grundgröße von fast 1.500 m² im Zusammenhang mit reiner Wohnnutzung und der Berücksichtigung der Dichtebestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Dichtestufe 1 nicht einer geordneten Gesamtentwicklung des betroffenen Siedlungsbereiches entspräche und aus raumordnerischer Sicht negativ zu beurteilen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D in Tirol vom xx.xx.xxxx, ohne Zahl, wurde die beantragte Grundstücksänderung (Zusammenlegung der beiden Grundstücke)
F versagt. Die belangte Behörde berief sich dazu begründend auf die Ausführungen und die fachliche Beurteilung des E F, Ingenieurkonsulent für Raumordnung und Raumplanung, im Gutachten vom xx.xx.xxxx, und gab dieses dazu wörtlich wieder. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D in Tirol vom xx.xx.xxxx, ohne Zahl, wurde die beantragte Grundstücksänderung (Zusammenlegung der beiden Grundstücke)
Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TBO in der Fassung versagt. Die belangte Behörde berief sich dazu begründend auf die Ausführungen und die fachliche Beurteilung des E F, Ingenieurkonsulent für Raumordnung und Raumplanung, im Gutachten vom xx.xx.xxxx, und gab dieses dazu wörtlich wieder. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx beziehen sich die Beschwerdeführer auf die vormals unter Berücksichtigung des ursprünglich vorgesehenen Projekts (Schiverleih und dafür notwendiger Flächenwidmungsplanänderung) erfolgte positive Beurteilung ihres Ansuchens, sei nunmehr anstelle des Schiverleihs ein Büro für Tourismusberatung und darüber hinaus Wohnungen vorgesehen. Das nunmehr aktuelle Projekt finde Zustimmung der Nachbarn, wäre gegenüber ursprünglicher Notwendigkeit eine Umwidmung in gemischtes Wohngebiet nicht mehr erforderlich. Die Beschwerdeführer betonen das Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes und beziehen sich auf die Verlängerung der Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Laut Flächenwidmungsplan befänden sich die betroffenen Grundstücke am Randbereich des Wohngebiets, grenze an den Bereich W 31 mit Dichtezone D 1 unmittelbar Freiland und anschließend Tourismusgebiet mit Dichtezone D 4 sowie Sonderflächen an. Aufgrund konkreter Planung trete die Kubatur nur untergeordnet in Erscheinung. Verkehrsmäßige Erschließung und Wasserversorgung lägen vor, bodensparende und zweckmäßige Bebauung sei offensichtlich von der belangten Behörde angenommen worden, werde dies gerade durch die Zusammenlegung der Grundstücke ermöglicht, wären hingegen zwei getrennte Grundstücke jeweils nur mit einem Einfamilienwohnhaus bebaubar. Die geplante Anlage füge sich gut in die Umgebung ein. Zu Unrecht werde ein Widerspruch zum Erfordernis einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung angenommen, trete gerade das geplante Objekt gegenüber den unmittelbar anschließenden Gebäuden nur untergeordnet in Erscheinung. Bereits die Tatsache der Verlängerung der Fortschreibung ergäbe – dies in Anbetracht einer damit längst fälligen Überarbeitung des örtlichen Raumordnungskonzeptes – eine nicht mehr hundertprozentige Geltung der darin noch verankerten Überlegungen. Wäre allein das in Erscheinung treten des Gebäudes maßgeblich, würden demgegenüber Dichtebestimmungen nur Orientierungswerte darstellen. In Anbetracht der Lage der Grundstücke im Übergang zu Sonderflächen und Tourismusgebiet wäre eine Bebauung mit Einfamilienhäusern nicht entscheidend. Bodensparende Bebauung verlange vermehrtes Aufbringen von Kubatur auf den Bauplatz, damit die Schaffung großer Grundstücke und eine Bebauung mit mehreren baulichen Einheiten. Neben bloßer Wohnnutzung sei im Erdgeschoss auch ein Büro für ein Gewerbe in der Tourismusbranche vorgesehen. Ließen sich neben den nach Norden hin immer größer werdenden Grundstücke (zwar) auch vereinzelt noch kleinere Grundstücke finden, sollten jedoch Fehler in der Raumordnung nicht zementiert und fortgeschrieben werden. Hinsichtlich des raumordnungsfachlichen Gutachtens vom xx.xx.xxxx orten die Beschwerdeführer einen Widerspruch, könne so ein Verstoß gegen eine bodensparende Nutzung bei Grundstückszusammenlegung und quasi verdichteter Bauweise von vornherein nicht vorliegen. Beantragt wurde die Bewilligung der Grundstückszusammenlegung, im Falle notwendiger weiterer Ermittlungen die Beiziehung eines anderen unabhängigen Gutachters aus dem Fachbereich der Raumordnung und sodann die Erteilung der Bewilligung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist die nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist die nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, maßgeblich: „Art VII„Art römisch sieben Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 3 bis 16 der Novelle LGBl Nr 48/2011, die mit 01.07.2011 in Kraft trat, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 3 bis 16 der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, die mit 01.07.2011 in Kraft trat, lautet: (…)
Abs 1 TROG 2011 gewidmet) zwingend die Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen vor. Nur bei Vorliegen der in § 55 Abs 1 TROG 2006 näher genannten Voraussetzungen könnte von dieser verpflichtenden Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne abgesehen werden. Träfen diese Voraussetzungen zu, wäre ein Ansuchen um Veränderung von Grundstücksgrenzen
Gegenteiligenfalls, als nämlich § 51 TROG 2006 nicht zum Tragen käme, müsste das Ansuchen jedenfalls bereits mangels Bestehen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes nach § 14 Abs 1 TBO 2001 abschlägig beurteilt werden.Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 knüpft seinerseits in inhaltlicher Hinsicht an die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 an. Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 sieht für Bauland (die gegenständlichen Grundstücke sind als Wohngebiet
Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet) zwingend die Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen vor. Nur bei Vorliegen der in Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 näher genannten Voraussetzungen könnte von dieser verpflichtenden Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne abgesehen werden. Träfen diese Voraussetzungen zu, wäre ein Ansuchen um Veränderung von Grundstücksgrenzen
Paragraph 14, Absatz 2, TBO 2001 zu beurteilen. Gegenteiligenfalls, als nämlich Paragraph 51, TROG 2006 nicht zum Tragen käme, müsste das Ansuchen jedenfalls bereits mangels Bestehen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes nach Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 abschlägig beurteilt werden. Bei vorliegendem Sachverhalt – beide zur Vereinigung beantragten Grundstücke sind (dies bestätigt durch entsprechende Auskunft der belangten Behörde) unbebaut – käme dem Grunde nach die Bestimmung der lit a des § 55 Abs 1 TROG 2006 zum Tragen. Diese fordert als Voraussetzung das Vorliegen einzelner unbebauter Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, dies mit der weiteren Einschränkung, dass diese Grundstücke aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden könnten (sogenannte „Baulückenregelung“).Bei vorliegendem Sachverhalt – beide zur Vereinigung beantragten Grundstücke sind (dies bestätigt durch entsprechende Auskunft der belangten Behörde) unbebaut – käme dem Grunde nach die Bestimmung der Litera a, des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 zum Tragen. Diese fordert als Voraussetzung das Vorliegen einzelner unbebauter Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, dies mit der weiteren Einschränkung, dass diese Grundstücke aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden könnten (sogenannte „Baulückenregelung“). Gegenständlich ist von zwei unbebauten, unmittelbar nebeneinander liegenden Grundstücken im Ausmaß von 747 m² bzw 673 m², gesamt somit von 1.420 m², auszugehen. Der Gesetzgeber spricht in lit a des § 55 Abs 1 TROG 2006 ausdrücklich von einzelnen Grundstücken im Verbund mit zusammenhängend bebauten Gebieten oder in deren unmittelbarem Anschluss. Eine Beurteilung der Frage, ob auch bei konkret gelagertem Sachverhalt von zwei nebeneinander liegenden Grundstücken mit vorliegender Gesamtgröße überhaupt von einer Baulücke im Sinne des Gesetzes (wie wie sie vom Gesetzgeber in raumordnungsfachlicher Regelungsabsicht wohl restriktiv als Ausnahmeregelung intendiert war) gesprochen werden kann, kann jedoch im konkreten Fall im Ergebnis dahingestellt bleiben. Müsste nämlich im Falle der Nichtanerkennung der unbebauten Fläche in ihrer Gesamtbetrachtung als Baulücke im Sinne des Gesetzes eine Anwendbarkeit des § 55 Abs 1 TROG 2006 schon aus diesem Grunde verneint werden, wäre damit als Konsequenz jedenfalls das Vorliegen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes im Sinne des § 54 Abs 1 TROG 2006 zwingend und wäre schon unter derartigen Vorzeichen das vorliegende Ansuchen um Grundstücksveränderung
Damit wäre aber im Ergebnis die durch die belangte Behörde getroffene abweisende Entscheidung zutreffend. Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne diese Frage damit abschließend zu beurteilen, sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die zur Baulückenregelung des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 entwickelte Vollzugspraxis Flächen von höchstens ca 1.000 m² als Maßstab heranzog (vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 57/2011).Gegenständlich ist von zwei unbebauten, unmittelbar nebeneinander liegenden Grundstücken im Ausmaß von 747 m² bzw 673 m², gesamt somit von 1.420 m², auszugehen. Der Gesetzgeber spricht in Litera a, des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 ausdrücklich von einzelnen Grundstücken im Verbund mit zusammenhängend bebauten Gebieten oder in deren unmittelbarem Anschluss. Eine Beurteilung der Frage, ob auch bei konkret gelagertem Sachverhalt von zwei nebeneinander liegenden Grundstücken mit vorliegender Gesamtgröße überhaupt von einer Baulücke im Sinne des Gesetzes (wie wie sie vom Gesetzgeber in raumordnungsfachlicher Regelungsabsicht wohl restriktiv als Ausnahmeregelung intendiert war) gesprochen werden kann, kann jedoch im konkreten Fall im Ergebnis dahingestellt bleiben. Müsste nämlich im Falle der Nichtanerkennung der unbebauten Fläche in ihrer Gesamtbetrachtung als Baulücke im Sinne des Gesetzes eine Anwendbarkeit des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 schon aus diesem Grunde verneint werden, wäre damit als Konsequenz jedenfalls das Vorliegen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 zwingend und wäre schon unter derartigen Vorzeichen das vorliegende Ansuchen um Grundstücksveränderung
Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 abzweisen. Damit wäre aber im Ergebnis die durch die belangte Behörde getroffene abweisende Entscheidung zutreffend. Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne diese Frage damit abschließend zu beurteilen, sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die zur Baulückenregelung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 entwickelte Vollzugspraxis Flächen von höchstens ca 1.000 m² als Maßstab heranzog vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,). Laut raumordnungsfachlichem Gutachten vom xx.xx.xxxx sind die Grundstücke durch öffentliches Wegenetz bzw private Zufahrt ausreichend erschlossen und ist die technische Infrastruktur im Bestand vorhanden. Grundsätzlich zuzustimmen – und wurde dies auch durch die belangte Behörde und im raumordnungsfachlichen Gutachten in dieser Weise gesehen – ist auch jenem Vorbringen der Beschwerdeführer, welches sowohl eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung als auch die technische Infrastruktur des betreffenden Siedlungsbereiches durch die Grundstückszusammenlegung als nicht verhindert sieht. Ungeachtet einer allenfalls bereits nach § 14 Abs 1 TBO 2001 in dargelegtem Sinne auszusprechenden Abweisung des Grundstücksänderungsansuchens erfolgte aber auch unter Anlegung der Maßstäbe des § 14 Abs 2 TBO 2001, welche der raumordnungsfachlichen Beurteilung im Einzelnen zugrunde lagen, die Versagung der beantragten Grundstücksvereinigung im Ergebnis aus folgenden Gründen zu Recht:Ungeachtet einer allenfalls bereits nach Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 in dargelegtem Sinne auszusprechenden Abweisung des Grundstücksänderungsansuchens erfolgte aber auch unter Anlegung der Maßstäbe des Paragraph 14, Absatz 2, TBO 2001, welche der raumordnungsfachlichen Beurteilung im Einzelnen zugrunde lagen, die Versagung der beantragten Grundstücksvereinigung im Ergebnis aus folgenden Gründen zu Recht: Die sachverständig gezogene Schlussfolgerung, es läge im Falle einer Vereinigung beider Grundstücke mit dadurch geschaffener Grundfläche von fast 1.500 m² (Anm: genau 1.420 m²) in Zusammenschau mit reiner Wohnnutzung und unter (gebotener) Berücksichtigung der im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Dichteregelung (Dichtestufe 1) ein raumordnungsfachlicher Widerspruch insofern vor, als dies nicht einer geordneten Gesamtentwicklung des betroffenen Siedlungsbereiches entspräche, ist für das erkennende Gericht schlüssig und raumordnungsfachlich begründet.Die sachverständig gezogene Schlussfolgerung, es läge im Falle einer Vereinigung beider Grundstücke mit dadurch geschaffener Grundfläche von fast 1.500 m² Anmerkung, genau 1.420 m²) in Zusammenschau mit reiner Wohnnutzung und unter (gebotener) Berücksichtigung der im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Dichteregelung (Dichtestufe 1) ein raumordnungsfachlicher Widerspruch insofern vor, als dies nicht einer geordneten Gesamtentwicklung des betroffenen Siedlungsbereiches entspräche, ist für das erkennende Gericht schlüssig und raumordnungsfachlich begründet. Die betroffenen Grundstücke befinden sich im Wirkungsbereich der Entwicklungssignatur W 31 für überwiegende Wohnnutzung, der Zeitstufe 1 und der Baudichtenstufe 1.
Anhang zum Verordnungstext (Detailbeschreibung der einzelnen Entwicklungsbereiche) begründet sich die festgelegte Zeitzone 1 in bereits bestehender starker Bebauung, besteht die vorwiegende Nutzung dieses Planungsbereiches in Wohnnutzung, legt die Dichtezone 1 überwiegend niedrige Dichten fest und sind die Baulandgrenzen in diesem Bereich auf allen Seiten außer der Seite Richtung Ortszentrum mit den bestehenden bebauten Grundstücken gegeben, ausgenommen einer geringfügigen Arrondierung im Nordosten bzw Norden. Die Planlegende zum örtlichen Raumordnungskonzept weist für Dichtezone 1 überwiegend freistehende Objekte aus. Der raumordnungsfachliche Sachverständige beschreibt die Lage der beschwerdegegenständlichen Grundstücke (belegt durch eine Luftbildaufnahme aus dem TIRIS, Ausschnitt ÖRK) als in einem Einfamilienhausbereich situiert. Diese Tatsache für sich wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Der Gutachter legt dar, dass für (bloße) Wohnnutzungen die Maßstäbe der Grundstücks- und Siedlungsstruktur des angrenzenden Siedlungsgebietes heranzuziehen sei. Sowohl ein Ausrichten der Beurteilung an sich auf Wohnnutzung einerseits als auch das dabei Zugrundelegen der Grundstücks- und Siedlungsstruktur des angrenzenden Siedlungsbereiches, im Konkreten eben Grundstücksgrößen von durchwegs 400 – 700 m² und eine Wohnnutzung in Form von Einzelhausbebauungsstruktur, als Maßstab andererseits erscheint dem erkennenden Gericht schlüssig. Dies auch deshalb, da auch die für den gegenständlichen Planungsbereich verordnete Entwicklungssignatur W Entsprechendes fordert, wird diese nämlich laut Legende zum Raumordnungsplan hinsichtlich ihrer zulässigen Nutzung mit „vorwiegend Wohnnutzung“ beschrieben. Auch die Detailbeschreibung des baulichen Entwicklungsbereichs 31 (Anhang zum Verordnungstext) legt entsprechend dieser Festlegung als vorwiegende Nutzung des betroffenen Siedlungsbereiches ausdrücklich Wohnnutzung fest. Auszugehen ist vorliegend von Einzelhausbebauung des betreffenden Bereiches. Benennt zwar § 14 Abs 2 lit a TBO 2001 im Gegensatz zur geltenden Regelung des § 15 Abs 2 lit a TBO 2011 eine Bedachtnahme auf die möglichen künftigen Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes (noch) nicht beispielhaft als Parameter für eine geordnete bauliche Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes, muss derartiges wohl auch schon zur Geltung der Rechtslage der TBO 2001 ein für die Beurteilung von Grundstücksveränderungen maßgebliches Kriterium der örtlichen Raumordnung gewesen sein. Gegenteiliges ist auch nicht den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 57/2011 (mit dieser wurde die heutige Rechtslage eingeführt) zu entnehmen. Korrespondierend zu derartigen Rücksichten ist auch die für vorliegenden Bereich getroffene Verordnung der Dichtefestlegung 1 zu werten.Der Gutachter legt dar, dass für (bloße) Wohnnutzungen die Maßstäbe der Grundstücks- und Siedlungsstruktur des angrenzenden Siedlungsgebietes heranzuziehen sei. Sowohl ein Ausrichten der Beurteilung an sich auf Wohnnutzung einerseits als auch das dabei Zugrundelegen der Grundstücks- und Siedlungsstruktur des angrenzenden Siedlungsbereiches, im Konkreten eben Grundstücksgrößen von durchwegs 400 – 700 m² und eine Wohnnutzung in Form von Einzelhausbebauungsstruktur, als Maßstab andererseits erscheint dem erkennenden Gericht schlüssig. Dies auch deshalb, da auch die für den gegenständlichen Planungsbereich verordnete Entwicklungssignatur W Entsprechendes fordert, wird diese nämlich laut Legende zum Raumordnungsplan hinsichtlich ihrer zulässigen Nutzung mit „vorwiegend Wohnnutzung“ beschrieben. Auch die Detailbeschreibung des baulichen Entwicklungsbereichs 31 (Anhang zum Verordnungstext) legt entsprechend dieser Festlegung als vorwiegende Nutzung des betroffenen Siedlungsbereiches ausdrücklich Wohnnutzung fest. Auszugehen ist vorliegend von Einzelhausbebauung des betreffenden Bereiches. Benennt zwar Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, TBO 2001 im Gegensatz zur geltenden Regelung des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 eine Bedachtnahme auf die möglichen künftigen Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes (noch) nicht beispielhaft als Parameter für eine geordnete bauliche Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes, muss derartiges wohl auch schon zur Geltung der Rechtslage der TBO 2001 ein für die Beurteilung von Grundstücksveränderungen maßgebliches Kriterium der örtlichen Raumordnung gewesen sein. Gegenteiliges ist auch nicht den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, (mit dieser wurde die heutige Rechtslage eingeführt) zu entnehmen. Korrespondierend zu derartigen Rücksichten ist auch die für vorliegenden Bereich getroffene Verordnung der Dichtefestlegung 1 zu werten. Überprüfbar beschreibt der Gutachter die einheitliche Grundstücksstruktur des an die verfahrensgegenständlichen Grundstücke angrenzenden Siedlungsbereiches mit Flächengrößen von durchwegs 400 m² bis 700 m² (zwei Grundstücke mit 800 m² bis höchstens 1.000 m²). Demgegenüber würde die Vereinigung beider Grundstücke jedoch eine neue Grundstücksgröße von ca 1.423 m² bewirken. Nachvollziehbar ist der vom Gutachter aus dieser Tatsache gezogene weitere Schluss, dass in Anbetracht der laut örtlichem Raumordnungskonzept festgelegten verbindlichen Dichte der Dichtestufe 1 – geringe Baudichte (diese verordneten Dichtevorgaben wären in nachfolgenden Bauverfahren verbindlich) bei derartiger Flächengröße dem Grundsatz einer bodensparenden Nutzung des Baulandes nicht mehr entsprochen wird, könnte nämlich nur dichtegering bebaut werden und hätten dadurch große Teile des vereinigten Grundstücks unbebaut und damit nicht nutzbar zu bleiben. Nach fachlicher Aussage im Gutachten wäre bei vorgegebener Dichtefestlegung 1 (geringe Baudichte) ein Bauvorhaben, wie es etwa von den Beschwerdeführern ist Auge gefasst ist (Errichtung eines Geschoßwohnbaus – fünf Wohnungen und Büro), umfangmäßig jedenfalls nicht möglich, wäre dafür vielmehr nach den derzeitigen Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes für Wohnungen jedenfalls Dichtestufe 2 zu fordern. In fachlicher Hinsicht ist damit als Ergebnis festgestellt, dass in Folge verbindlich einzuhaltender Dichtefestlegungen Stufe 1 ein Grundstück im Flächenausmaß von ca 1.420 m² nur sehr locker bzw dichtegering und damit aber im Ergebnis auch nicht bodensparend bebaut werden könnte. Schlüssig und fachlich nachvollziehbar ist damit auch die aus raumordnerischer Sicht unter Bezugnahme auf die derzeitigen raumplanerischen Festlegungen (W, D 1) getroffene Aussage, dass die vorgesehene Grundstücksvereinigung mit dadurch bewirkter, im Verhältnis zum umgebenden Baubestand übermäßiger Grundgröße damit aber auch in ableitbarer Folge einer geordneten Gesamtentwicklung des betroffenen Siedlungsbereiches nicht mehr entspricht. Argumentieren die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept (vorallem D1) wäre eine Verbindlichkeit abzusprechen, ist dem entgegen zu halten, dass eine Bindung solange besteht, als Verordnungen dem Rechtsbestand angehören. In fachlicher Abgrenzung sieht der Gutachter eine Vereinigung und damit Schaffung einer zulässigen Grundstücksgröße von ca 1.420 m² raumordnungsfachlich etwa dann als positiv beurteilbar, wenn durch entsprechende Umwidmungen und Änderungen der Dichtefestlegungen die dafür notwendigen planerischen Voraussetzungen geschaffen werden. Derartiger Sachverhalt ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Nicht zum Erfolg führen kann jenes Vorbringen der Beschwerdeführer, welches hinsichtlich einer raumordnungsfachlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Grundstücksvereinigung mit konkret ins Auge gefassten, auf bestimmte Planungsdetails abgestimmte Bauprojektierungen argumentiert, kommt es nämlich zur Abklärung der für eine Grundstücksänderungen maßgeblichen raumordnungsfachlichen Aspekte nach § 14 TBO 2001 auf konkrete Projekte nicht an, ist die raumordnungsfachliche Beurteilung so nicht an konkreten Bauplanungen fest zu machen. Dies ist schon allein im Umstand begründet, dass es sich bei Baubewilligungsbescheiden um Rechtsgestaltungsbescheide, das heißt um lediglich Berechtigungen einräumende Bescheide handelt, die jedoch nicht (etwa im Gegensatz zu Leistungsbescheiden) zu deren Inanspruchnahme verpflichten. Vielmehr steht es einem Bauwerber auch frei, jederzeit – auch gleichzeitig nebeneinander – verschiedene Bauprojekte zu beantragen und diese sodann auch wahlweise auszuführen.Nicht zum Erfolg führen kann jenes Vorbringen der Beschwerdeführer, welches hinsichtlich einer raumordnungsfachlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Grundstücksvereinigung mit konkret ins Auge gefassten, auf bestimmte Planungsdetails abgestimmte Bauprojektierungen argumentiert, kommt es nämlich zur Abklärung der für eine Grundstücksänderungen maßgeblichen raumordnungsfachlichen Aspekte nach Paragraph 14, TBO 2001 auf konkrete Projekte nicht an, ist die raumordnungsfachliche Beurteilung so nicht an konkreten Bauplanungen fest zu machen. Dies ist schon allein im Umstand begründet, dass es sich bei Baubewilligungsbescheiden um Rechtsgestaltungsbescheide, das heißt um lediglich Berechtigungen einräumende Bescheide handelt, die jedoch nicht (etwa im Gegensatz zu Leistungsbescheiden) zu deren Inanspruchnahme verpflichten. Vielmehr steht es einem Bauwerber auch frei, jederzeit – auch gleichzeitig nebeneinander – verschiedene Bauprojekte zu beantragen und diese sodann auch wahlweise auszuführen. Auch die von den Beschwerdeführern vorgeworfene Verlängerung der Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anstelle einer bereits längst notwendiger tatsächlichen Fortschreibung, rechtfertigt für sich kein Abgehen von den (derzeit) noch in Rechtskraft stehenden Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und ist eine raumordnungsfachliche und – rechtliche Beurteilung während der Dauer deren aufrechten Rechtsbestandes in Bindung an diese zu treffen. Der von den Beschwerdeführern vorgehaltene Vorwurf, bei geplanter verdichteter Bauweise könne ein Verstoß gegen eine bodensparende Nutzung bei Grundstückszusammenlegung von vornherein schon nicht vorliegen, ist deshalb nicht schlagend, da der raumordnungsfachliche Sachverständige eben gerade aufgrund der verordneten (verbindlichen) Dichtefestlegungsstufe 1 die Unzulässigkeit zur Ausführung einer verdichteten Bauweise (damit hohe Baudichte) sieht und aus diesem Umstand eben die weitere Konsequenz einer nicht bodensparenden Bebauung eines derart großen Grundstückes folgert. Festgehalten wird, dass sich ein auf den ersten Blick vermeintlicher Widerspruch zwischen der Aussage im Gutachten, durch die vorgesehene Teilung werde eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung nicht erschwert bzw verhindert (Seite 2 des Gutachtens) und der im Ergebnis getroffenen gutachterlichen Beurteilung, es könne bei festgelegter Dichtestufe 1 (geringe Baudichte) bei entstehender Flächengröße dem Grundsatz einer bodensparenden Nutzung des Baulandes nicht mehr entsprochen werden (Seite 3 des Gutachtens), nicht stellt. Ist die fachliche Beurteilung so nämlich zum einen in ihrem Gesamtzusammenhang zu interpretieren, verneint die (wenngleich für sich auch missverständliche) Aussage auf Seite 2 zum anderen isoliert betrachtet nämlich lediglich in abstrakter Betrachtung eine Erschwernis bzw eine Verhinderung zur zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung (zu denken in diesem Zusammenhang etwa im Hinblick auf Konfiguration, Nutzungssicherheit und ähnliche Eigenschaften des entstehendes Grundstücks). Ganz entscheidungswesentlich für die fachliche Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen einer Unzulässigkeit der beantragten Grundstückzusammenlegung erweisen sich auch ausdrückliche Vorgaben im örtlichen Raumordnungskonzept selbst. So werden im 2. Abschnitt des Verordnungstextes des örtlichen Raumordnungskonzeptes - neben den in § 2 genannten allgemeinen Zielen und Aufgaben und den etwa in § 8 Abs 9 an eine Bebauungsplanung (insbesondere in Bindung an festgelegte Dichtezonen, unter Bezugnahme auf Baulücken sowie unter Beachtung der Erhaltung der Gebäudestruktur und des Charakters des Ortes) gestellten Erfordernissen - vor allem in § 4 (Siedlungsentwicklung) unter Abs 10 Vorgaben bezüglich der Festlegung von Baudichten insofern getroffen, als „die jeweilige Baudichte unter Berücksichtigung der Entfernung zum Ortskern, der vorhandenen Nahversorgung, des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Einrichtungen sowie der gebietstypischen Bebauung festzulegen ist. Dabei ist auf eine den Verwendungszweck entsprechende, bodensparende Bebauung Rücksicht zu nehmen. Das Bauland ist sparsam zu nutzen, im Ein- und Zweifamilienhausbau sollen sich Grundstücksgrößen im Bereich von maximal 500 bis 600 m² einpendeln“. Ganz entscheidungswesentlich für die fachliche Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen einer Unzulässigkeit der beantragten Grundstückzusammenlegung erweisen sich auch ausdrückliche Vorgaben im örtlichen Raumordnungskonzept selbst. So werden im 2. Abschnitt des Verordnungstextes des örtlichen Raumordnungskonzeptes - neben den in Paragraph 2, genannten allgemeinen Zielen und Aufgaben und den etwa in Paragraph 8, Absatz 9, an eine Bebauungsplanung (insbesondere in Bindung an festgelegte Dichtezonen, unter Bezugnahme auf Baulücken sowie unter Beachtung der Erhaltung der Gebäudestruktur und des Charakters des Ortes) gestellten Erfordernissen - vor allem in Paragraph 4, (Siedlungsentwicklung) unter Absatz 10, Vorgaben bezüglich der Festlegung von Baudichten insofern getroffen, als „die jeweilige Baudichte unter Berücksichtigung der Entfernung zum Ortskern, der vorhandenen Nahversorgung, des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Einrichtungen sowie der gebietstypischen Bebauung festzulegen ist. Dabei ist auf eine den Verwendungszweck entsprechende, bodensparende Bebauung Rücksicht zu nehmen. Das Bauland ist sparsam zu nutzen, im Ein- und Zweifamilienhausbau sollen sich Grundstücksgrößen im Bereich von maximal 500 bis 600 m² einpendeln“. Derartige Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes bezüglich Baudichtenfestlegungen, insbesondere aber hinsichtlich der damit im Zusammenhang als höchstzulässig erachteten Größen von Grundstücken (im hier gegenständlich zutreffenden Ein- und Zweifamilienhausbau) und die aus diesen Vorgabe zu ziehenden Schlüsse und Beachtlichkeiten müssen aber auch im Rahmen von Verfahren betreffend die Veränderung von Grundstücksgrenzen nach dem 3. Abschnitt der Tiroler Bauordnung jedenfalls verbindliche Berücksichtigung finden und musste damit auch aus diesem Grunde die Schaffung von Grundstücken in vorliegend angestrebtem Flächenausmaß von 1.420 m² fachlich negativ beschieden werden. Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass eine von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Zustimmung der Nachbarn zur geplanten Bauführung für sich nicht geeignet ist, zwingende raumordnungsfachliche Erfordernisse zu ersetzen. Das erkennende Gericht erachtet die fachliche Beurteilung des raumordnungsfachlichen Sachverständigen aus dargelegten Gründen als schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer sind dieser sachverständigen Beurteilung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nur fachlich gleich qualifizierte Entgegnungen könnten aber schlüssige Gutachten überhaupt in Zweifel ziehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Beschwerdeführern (trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides) nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung gegeben. Fragen des Sachverhalts stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Beschwerdeführern (trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides) nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung gegeben. Fragen des Sachverhalts stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.0414.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.