RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/0295-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.01.2015, Zl *****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid es Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 09.01.2009, *****, wurde Herrn A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gem § 37 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2001 als Eigentümer die Beseitigung des konsenslos errichteten Hackschnitzellagerraums im Nordeck des auf dem Gst **1/20, KG C, bestehenden Wohnhauses mit Landmaschinenwerkstätte innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Dem baupolizeilichen Auftrag wurde (bis heute) nicht entsprochen.Mit Bescheid es Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 09.01.2009, *****, wurde Herrn A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gem Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 als Eigentümer die Beseitigung des konsenslos errichteten Hackschnitzellagerraums im Nordeck des auf dem Gst **1/20, KG C, bestehenden Wohnhauses mit Landmaschinenwerkstätte innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Dem baupolizeilichen Auftrag wurde (bis heute) nicht entsprochen. Mit Schreiben vom 09.06.2009, Zl *****, ersuchte die Marktgemeinde C die Bezirkshauptmannschaft D um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens. Seiner, anlässlich eines durch die Bezirkshauptmannschaft D am 15.03.2012 durchgeführten Ortsaugenscheines getroffenen Zusicherung, nachträglich unverzüglich um baubehördliche Bewilligung für den Hackgutlagerraum bei der Baubehörde anzusuchen, entsprach der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Mit Schreiben vom 10.06.2013, Zl *****, drohte die Bezirkshauptmannschaft D dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme an und räumte ihm eine (nochmalige) Frist bis zum 15.07.2013 zur Erbringung der Leistung ein. Bei Nichterfüllung werde die Erbringung der Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers durch Dritte veranlasst. Die Androhung der Ersatzvornahme wurde dem Beschwerdeführer nachweislich eigenhändig am 11.06.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 10.06.2013, Zl *****, gab die Bezirkshauptmannschaft D eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Auftrag. Mit Erledigung vom 14.10.2013, Zl *****, erstellte DI E F, Amtstechniker, Bezirkshauptmannschaft D, eine Kostenschätzung für die anfallenden Abbruchkosten auf Grundlage der dem Abbruchbescheid vom 09.01.2009 beigeschlossenen Planbeilage. Die errechnete Gesamtsumme belief sich dabei – unter detaillierter Aufschlüsselung in einzelne Positionen für Abbruch und Entsorgung – auf eine Gesamtsumme von € 6.174,00 (inkl. Mwst), gerundet auf € 6.170,
- Diese Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 08.11.2013, ZL *****, in Wahrung des Parteiengehöres mit Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin unter Bezugnahme auf eine Baueinreichung vom 04.07.2013 für die Errichtung eines Hackschnitzelsilos um Aufschub der Vollstreckung. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.11.2013, Zl *****, wurde das Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über diese Baueinreichung ausgesetzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 31.03.2014, Zl *****, wurde das Bauansuchen vom 04.07.2013 gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 04.05.2014 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 31.03.2014, Zl *****, wurde das Bauansuchen vom 04.07.2013 gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 04.05.2014 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 03.06.2014, Zl *****, teilte die Bezirkshauptmannschaft D die Wiederaufnahme des Vollstreckungsverfahrens mit und ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung einer allenfalls zwischenzeitlich erfolgten Beseitigung des Hackschnitzelsilos, anderenfalls die Kosten für die Ersatzvornahme vorgeschrieben werden müssten. Am 17.06.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, eine Bauabhandlung des Hackschnitzellagerraums nur gemeinsam mit einer Erledigung der ebenfalls auf dem Grundstück konsenslos errichteten Baggersteinmauer anzustreben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.01.2015, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 10.06.2013 angedrohten Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVG einen Betrag von € 6.170,00 innerhalb von zwei Wochen ab Bescheidzustellung zu hinterlegen. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 16.01.2015 vom Beschwerdeführer übernommen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.01.2015, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 10.06.2013 angedrohten Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG einen Betrag von € 6.170,00 innerhalb von zwei Wochen ab Bescheidzustellung zu hinterlegen. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 16.01.2015 vom Beschwerdeführer übernommen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer begründend aus, dass die Sanierung bzw nachträgliche Bewilligung in Auftrag gegeben worden wäre. Es werde daher ersucht, die Eintreibung der Kosten für die Ersatzvornahme fallen zu lassen. Eine Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D sowie am 16.07.2015 bei der Marktgemeinde C ergab, dass der verfahrensgegenständliche Hackschnitzellagerraum bis dato nicht beseitigt wurde, behördlicherseits keine Ersatzvornahme aufgetragen wurde und auch keine Kosten gem § 11 VVG vorgeschrieben wurden.Eine Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D sowie am 16.07.2015 bei der Marktgemeinde C ergab, dass der verfahrensgegenständliche Hackschnitzellagerraum bis dato nicht beseitigt wurde, behördlicherseits keine Ersatzvornahme aufgetragen wurde und auch keine Kosten gem Paragraph 11, VVG vorgeschrieben wurden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 (WV) idF BGBl I Nr 33/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4Paragraph 4
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Rechtsrichtig wurde der Kostenvorauszahlungsauftrag erst nach Androhung der Ersatzvornahme nach Ablauf der Paritionsfrist erlassen (vgl etwa VwGH 21.11.2002, 2002/07/0107). Dass bereits während der laufenden Paritionsfrist (Ende derselben mit 15.07.2013) das Ermittlungsverfahren zur Kostenschätzung eingeleitet wurde (Auftrag vom 10.06.2013) schadet im Sinne einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur nicht. Der Kostenvorauszahlungsauftrag konnte zulässigerweise auch vor einer Anordnung der Ersatzvornahme ergehen, ergeben sich so in geforderter Weise aus der Begründung des Kostenvorauszahlungsauftrages (zur nachprüfenden Kostenschätzung) ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein (vgl etwa VwGH 06.06.1989, 84/05/0035). Rechtsrichtig wurde der Kostenvorauszahlungsauftrag erst nach Androhung der Ersatzvornahme nach Ablauf der Paritionsfrist erlassen vergleiche etwa VwGH 21.11.2002, 2002/07/0107). Dass bereits während der laufenden Paritionsfrist (Ende derselben mit 15.07.2013) das Ermittlungsverfahren zur Kostenschätzung eingeleitet wurde (Auftrag vom 10.06.2013) schadet im Sinne einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur nicht. Der Kostenvorauszahlungsauftrag konnte zulässigerweise auch vor einer Anordnung der Ersatzvornahme ergehen, ergeben sich so in geforderter Weise aus der Begründung des Kostenvorauszahlungsauftrages (zur nachprüfenden Kostenschätzung) ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein vergleiche etwa VwGH 06.06.1989, 84/05/0035). Die Einholung einer Kostenschätzung durch das Sachverständigengutachten vom 14.10.2013 ist eine geeignete Methode zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (vgl etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Die amtliche Sachverständigenkostenschätzung ist ausreichend aufgeschlüsselt, um dem Beschwerdeführer als Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung einer (allfälligen) preislichen Unangemessenheit einzuräumen (vgl etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183).Die Einholung einer Kostenschätzung durch das Sachverständigengutachten vom 14.10.2013 ist eine geeignete Methode zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten vergleiche etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Die amtliche Sachverständigenkostenschätzung ist ausreichend aufgeschlüsselt, um dem Beschwerdeführer als Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung einer (allfälligen) preislichen Unangemessenheit einzuräumen vergleiche etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183). Wurden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer „amtlichen Kostenschätzung“ ermittelt, muss die verpflichtete Partei in ihrem dagegen erhobenen Rechtsmittel konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft dabei die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme (vgl etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183).Wurden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer „amtlichen Kostenschätzung“ ermittelt, muss die verpflichtete Partei in ihrem dagegen erhobenen Rechtsmittel konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft dabei die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme vergleiche etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183). Der Beschwerdeführer erhob jedoch in seiner Beschwerde weder gegen die Erforderlichkeit der einzelnen angeführten Leistungspositionen an sich, noch auch gegen ihre höhenmäßige Veranschlagung Einwendungen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war mangels jeglicher dagegen gerichteter Vorbringen nicht verpflichtet, die Festsetzung der Höhe der Kostenvorauszahlung von sich aus zu prüfen. Der Vollständigkeit halber hingewiesen wird jedoch an dieser Stelle darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl etwa VwGH 20.10.2005, 2033/06/0191).Der Vollständigkeit halber hingewiesen wird jedoch an dieser Stelle darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist vergleiche etwa VwGH 20.10.2005, 2033/06/0191). Wendet der Beschwerdeführer die Beauftragung einer Sanierung bzw einer nachträglichen Bewilligung ein, und sollte damit die Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens gemeint sein, ist festzustellen, dass dadurch die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages für sich nicht gehindert ist. Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung ist demgegenüber jedoch die tatsächliche Vollstreckung eines Abbruchauftrages unzulässig. Vermeint der Beschwerdeführer bei weiterer Interpretation seines Beschwerdevorbringens, die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels an sich anzuzweifeln, ist festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, und zwar weder bei der Erlassung der Vollstreckungsverfügung noch in dem Rechtsmittel gegen eine solche, noch auch nicht im Verfahren betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag (vgl etwa VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238, ua).Vermeint der Beschwerdeführer bei weiterer Interpretation seines Beschwerdevorbringens, die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels an sich anzuzweifeln, ist festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, und zwar weder bei der Erlassung der Vollstreckungsverfügung noch in dem Rechtsmittel gegen eine solche, noch auch nicht im Verfahren betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag vergleiche etwa VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238, ua). Weiteres Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer (trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides) nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich nicht von Amts wegen zur Durchführung einer Verhandlung verhalten. Fragen des Sachverhaltes waren nicht zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer (trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides) nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich nicht von Amts wegen zur Durchführung einer Verhandlung verhalten. Fragen des Sachverhaltes waren nicht zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Hingewiesen wird auf das zur Zahl ***** geführte Parallelverfahren (Baggersteinmauer). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter Punkt III. zitierte Judikatur wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter Punkt römisch drei. zitierte Judikatur wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.0295.1