GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass das Bauansuchen anstelle „
3 TBO 2011“ richtig „
Abs 4 lit a TBO 2011“ abzuweisen war.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass das Bauansuchen anstelle „
Paragraph 27,, Absatz 3, TBO 2011“ richtig „
Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, TBO 2011“ abzuweisen war. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 31.03.2014, bei der Gemeinde C eingelangt am 01.04.2014, beantragte Herr A B die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Futtermittellagers auf Grundstück 43 KG C entsprechend den beigeschlossenen Planunterlagen. In der schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen (ohne Datum) wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Baugesuch keine entsprechenden Lagepläne nach § 24 TBO 2011 bzw § 1 Abs 2 Planunterlagenverordnung beigeschlossen sind.In der schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen (ohne Datum) wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Baugesuch keine entsprechenden Lagepläne nach Paragraph 24, TBO 2011 bzw Paragraph eins, Absatz 2, Planunterlagenverordnung beigeschlossen sind. In weiterer Folge erging dann mit Schreiben der Baubehörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, der Mängelbehebungsauftrag
Abs 3 AVG, in dem der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen einen Lageplan entsprechend § 24 TBO 2011 bzw § 1 Abs 2 der Planunterlagenverordnung 1998 vorzulegen. In weiterer Folge erging dann mit Schreiben der Baubehörde vom xx.xx.xxxx, , Zl ****, der Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in dem der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen einen Lageplan entsprechend Paragraph 24, TBO 2011 bzw Paragraph eins, Absatz 2, der Planunterlagenverordnung 1998 vorzulegen. Im Bauakt findet sich der Lageplan von D E vom xx.xx.xxxx, GZl ****, ohne Eingangsstempel der Baubehörde. In weiterer Folge wurde das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.09.2014 eingeholt, in dem zusammengefasst Folgendes ausgeführt ist: Das beantragte Bauvorhaben ist auf der im Freiland liegenden Fläche des Grundstückes 43 KG C nicht zulässig. Im Freiland dürfen lediglich die unter § 41 Abs 2 TROG 2011 angeführten Gebäude errichtet werden. Gegenständliches Futtermittellager kann keinem dieser taxativ aufgezählten Gebäude zugeordnet werden. Beim Futtermittellager handelt es sich um keinen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, der der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel dient. Im Bereich des geplanten Standortes besteht keine landwirtschaftliche Produktion (keine Bergmähder, Ackerflächen, udgl). Im Lagergebäude werden entsprechend dem angegebenen Verwendungszweck Futtermittel (für die sommerliche Tierhaltung auf der Alm) gelagert. Das Bauvorhaben kann auch nicht als Nebengebäude zu einem im Jahre 2008 genehmigten Almstall angesehen werden, da gegenständliches Futtermittellager rund einen Kilometer und rund 600 Höhenmeter von diesem Schafstall entfernt ist und kein örtliches Naheverhältnis und funktioneller Zusammenhang mehr gegeben sind. Zudem besteht für diesen Schafstall ein rechtskräftiger Abbruchbescheid.
Abs 3 TBO 2011 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, da bereits offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Um das Bauvorhaben einer Baubewilligung zuführen zu können, müsste die betreffende Fläche als Sonderfläche gewidmet werden.Das beantragte Bauvorhaben ist auf der im Freiland liegenden Fläche des Grundstückes 43 KG C nicht zulässig. Im Freiland dürfen lediglich die unter Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 angeführten Gebäude errichtet werden. Gegenständliches Futtermittellager kann keinem dieser taxativ aufgezählten Gebäude zugeordnet werden. Beim Futtermittellager handelt es sich um keinen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, der der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel dient. Im Bereich des geplanten Standortes besteht keine landwirtschaftliche Produktion (keine Bergmähder, Ackerflächen, udgl). Im Lagergebäude werden entsprechend dem angegebenen Verwendungszweck Futtermittel (für die sommerliche Tierhaltung auf der Alm) gelagert. Das Bauvorhaben kann auch nicht als Nebengebäude zu einem im Jahre 2008 genehmigten Almstall angesehen werden, da gegenständliches Futtermittellager rund einen Kilometer und rund 600 Höhenmeter von diesem Schafstall entfernt ist und kein örtliches Naheverhältnis und funktioneller Zusammenhang mehr gegeben sind. Zudem besteht für diesen Schafstall ein rechtskräftiger Abbruchbescheid.
Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, da bereits offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Um das Bauvorhaben einer Baubewilligung zuführen zu können, müsste die betreffende Fläche als Sonderfläche gewidmet werden. In weitere Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl ****, das gegenständliche Bauansuchen
In der Begründung der bekämpften Entscheidung ist die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.09.2014 vollinhaltlich wiedergegeben.In weitere Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl ****, das gegenständliche Bauansuchen
Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 abgewiesen. In der Begründung der bekämpften Entscheidung ist die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.09.2014 vollinhaltlich wiedergegeben. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH fristgerecht Beschwerde ein, und wurde darin zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der bekämpfte Bescheid wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Umfang nach angefochten, da der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verletzt sei. Die belangte Behörde habe es augenscheinlich unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Zudem führe die belangte Behörde fälschlicherweise begründend aus, dass im Bereich des geplanten Standortes keine landwirtschaftliche Produktion bestünde. Dies nehme die Behörde einfach an, ohne anzuführen, auf welche Ermittlungsergebnisse sie sich stützt und vor allem ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu dieser irrigen Annahme zu äußern. Hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt sich dazu zu äußern, hätte er der Behörde beweisen können, dass die Flächen im Sommer der Tierhaltung auf der Alm dienen und damit sehr wohl landwirtschaftlich genutzt werden. Dadurch sei auch klargestellt, dass es sich bei dem Bauvorhaben um einen völlig ortsüblichen Stadel
Abs 2 lit a TROG 2011 handle und das Futtermittellager somit genehmigungsfähig sei. Der Verfahrensfehler sei daher wesentlich. In weiterer Folge verstoße die belangte Behörde gegen § 27 Abs 3 TBO 2011 insofern, als die Voraussetzung für die Anwendung gegenständlicher Bestimmungen nicht vorliege. Die belangte Behörde nehme einen Verstoß gegen den örtlichen Flächenwidmungsplan an und stütze sich damit im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011, sodass sie fälschlicherweise keine Notwendigkeit zur Durchführung eines weiteren Verfahrens erkennt. Ein derartiger Verstoß liege jedoch nicht vor. Tatsächlich handle es sich bei dem Bauvorhaben laut bescheidmäßiger Beschreibung (2,77 x 4,00 m in Holzriegelbauweise) um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise
Abs 2 lit a TROG 2011, dessen Errichtung auch bei bestehender Freilandwidmung zulässig sei. Da somit keinesfalls von vornherein ausgeschlossen sei, dass die Errichtung des beantragten Gebäudes in zulässiger Weise erfolgen könne, sei eine Abweisung ohne weiteres Verfahren
Abs 3 TBO 2011 im vorliegenden Fall nicht zulässig und führe zudem zu einem fortgesetzten weiteren Verstoß gegen das Recht auf Gewährung von Parteiengehör im Bauverfahren. Seitens des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers sei im Wesentlichen die zulässige Errichtung eines ortsüblichen Stadels
Tatsächlich sei bei der „Ortsüblichkeit“ eines Gebäudes sowohl auf die äußere Form als auch auf die Funktion des Gebäudes abzustellen. Die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH führt zur Ortsüblichkeit von Städeln aus, dass es hier durchaus regionale Unterschiede geben könne, die sich in Größe und Aussehen ausdrücken können. Selbst wenn jedoch in einem Gebiet bislang keine Städel bestanden haben sollten, würde das noch nicht bedeuten, dass deshalb kein Stadel errichtet werden dürfe. Im vorliegenden Fall liege nun ein Holzgebäude mit Pultdach vor, das sich ideal an den vorherrschenden Stil im gegenständlichen Bereich der baulichen Verwendung des Villgratentals einfüge. Damit sei zweifelsfrei anzunehmen, dass die Ortsüblichkeit gegeben sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Bauverfahrens zu Zl **** betreffend einen gleichgestalteten Holzstadel auf einem anderen Bereich des Grundstück 43 KG C eine sachverständige Beurteilung vom 14.11.2013 der für mehrere Gemeinden im inkriminierten Gebiet beauftragten Raumplaner, nämlich der Architektengemeinschaft F vorgelegt, in welchem eindeutig und nachvollziehbar sachverständig die Ortsüblichkeit des beantragten Gebäudes bestätigt werde. Dem wurde seitens der belangten Behörde in keiner Weise auf derselben fachlichen Ebene ausreichend entgegengetreten. In weiterer Folge müsse auch zuerkannt werden, dass durch die beantragte Nutzung als Heulagerstätte eine angemessene landwirtschaftliche Nutzung bestehe, treibe der Berufungswerber doch nachweislich regelmäßig seine Tiere auf die gegenständliche Sommerweide („Hochleger“) auf. Damit sei gegenständliches Gebäude auch für den landwirtschaftlichen Betrieb des Berufungswerbers notwendig. Die Verwendung sei als Futtermittellager aufgrund der weiten Entfernung zum Heimatgebäude notwendig und nachvollziehbar. Wie die belangte Behörde richtig ausführe, sei der geplante Holzstadel rund 600 Höhenmeter und über einen Kilometer Luftlinie von der niedriger gelegenen Alm entfernt, sodass dieser Stadel zur Bewirtschaftung des im beantragten Bereich befindlichen Hochlegers notwendig sei. In Summe verkenne die belangte Behörde somit die raumordnerische Zulässigkeit der Errichtung eines ortsüblichen Heustadels, und sei die Abweisung des Bauansuchens unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht erfolgt. Interessanterweise versteife sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch darauf, dass das vom Bauansuchen umfasste Gebäude keine Qualifikation als Nebengebäude
Bereits damit gehe die belangte Behörde jedoch fehl. § 2 Abs 10 TBO 2011 bestimmte, dass es sich bei Nebengebäuden um Gebäude handle, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf denselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind. Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel daran bestehen, dass der beantragte Heustadel dem auf demselben Grundstück befindlichen Schafstall funktionell untergeordnet sei. Es werde von der belangten Behörde auch gar nicht bestritten und werde der Schafstall auf demselben Grundstück sogar in der Begründung erwähnt. Gerade weil dieser Schafstall in einiger Entfernung liege, sei das Futtermittellager notwendig, um die Schafe von dort aus auch zeitweise auf den Hochleger auftreiben zu können. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 10 TBO 2011 stelle nicht auf einen zu Recht oder zu Unrecht bestehenden Bestand ab, sondern einzig und allein auf das Faktum einer funktionellen Unterordnung des Nebengebäudes unter ein ebenfalls auf der genannten Liegenschaft bestehendes Gebäude. Diese Qualifikation liege im vorliegenden Fall jedenfalls vor, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt die raumordnerische Zulässigkeit einer Bewilligung
Damit liege auch unter diesem Gesichtspunkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen müsse. Der bekämpfte Bescheid wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Umfang nach angefochten, da der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verletzt sei. Die belangte Behörde habe es augenscheinlich unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Zudem führe die belangte Behörde fälschlicherweise begründend aus, dass im Bereich des geplanten Standortes keine landwirtschaftliche Produktion bestünde. Dies nehme die Behörde einfach an, ohne anzuführen, auf welche Ermittlungsergebnisse sie sich stützt und vor allem ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu dieser irrigen Annahme zu äußern. Hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt sich dazu zu äußern, hätte er der Behörde beweisen können, dass die Flächen im Sommer der Tierhaltung auf der Alm dienen und damit sehr wohl landwirtschaftlich genutzt werden. Dadurch sei auch klargestellt, dass es sich bei dem Bauvorhaben um einen völlig ortsüblichen Stadel
Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 handle und das Futtermittellager somit genehmigungsfähig sei. Der Verfahrensfehler sei daher wesentlich. In weiterer Folge verstoße die belangte Behörde gegen Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 insofern, als die Voraussetzung für die Anwendung gegenständlicher Bestimmungen nicht vorliege. Die belangte Behörde nehme einen Verstoß gegen den örtlichen Flächenwidmungsplan an und stütze sich damit im Wesentlichen auf die Bestimmung des , Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011, sodass sie fälschlicherweise keine Notwendigkeit zur Durchführung eines weiteren Verfahrens erkennt. Ein derartiger Verstoß liege jedoch nicht vor. Tatsächlich handle es sich bei dem Bauvorhaben laut bescheidmäßiger Beschreibung (2,77 x 4,00 m in Holzriegelbauweise) um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise
Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011, dessen Errichtung auch bei bestehender Freilandwidmung zulässig sei. Da somit keinesfalls von vornherein ausgeschlossen sei, dass die Errichtung des beantragten Gebäudes in zulässiger Weise erfolgen könne, sei eine Abweisung ohne weiteres Verfahren
Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 im vorliegenden Fall nicht zulässig und führe zudem zu einem fortgesetzten weiteren Verstoß gegen das Recht auf Gewährung von Parteiengehör im Bauverfahren. Seitens des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers sei im Wesentlichen die zulässige Errichtung eines ortsüblichen Stadels
Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 beantragt worden. Tatsächlich sei bei der „Ortsüblichkeit“ eines Gebäudes sowohl auf die äußere Form als auch auf die Funktion des Gebäudes abzustellen. Die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH führt zur Ortsüblichkeit von Städeln aus, dass es hier durchaus regionale Unterschiede geben könne, die sich in Größe und Aussehen ausdrücken können. Selbst wenn jedoch in einem Gebiet bislang keine Städel bestanden haben sollten, würde das noch nicht bedeuten, dass deshalb kein Stadel errichtet werden dürfe. Im vorliegenden Fall liege nun ein Holzgebäude mit Pultdach vor, das sich ideal an den vorherrschenden Stil im gegenständlichen Bereich der baulichen Verwendung des Villgratentals einfüge. Damit sei zweifelsfrei anzunehmen, dass die Ortsüblichkeit gegeben sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Bauverfahrens zu Zl **** betreffend einen gleichgestalteten Holzstadel auf einem anderen Bereich des Grundstück 43 KG C eine sachverständige Beurteilung vom 14.11.2013 der für mehrere Gemeinden im inkriminierten Gebiet beauftragten Raumplaner, nämlich der Architektengemeinschaft F vorgelegt, in welchem eindeutig und nachvollziehbar sachverständig die Ortsüblichkeit des beantragten Gebäudes bestätigt werde. Dem wurde seitens der belangten Behörde in keiner Weise auf derselben fachlichen Ebene ausreichend entgegengetreten. In weiterer Folge müsse auch zuerkannt werden, dass durch die beantragte Nutzung als Heulagerstätte eine angemessene landwirtschaftliche Nutzung bestehe, treibe der Berufungswerber doch nachweislich regelmäßig seine Tiere auf die gegenständliche Sommerweide („Hochleger“) auf. Damit sei gegenständliches Gebäude auch für den landwirtschaftlichen Betrieb des Berufungswerbers notwendig. Die Verwendung sei als Futtermittellager aufgrund der weiten Entfernung zum Heimatgebäude notwendig und nachvollziehbar. Wie die belangte Behörde richtig ausführe, sei der geplante Holzstadel rund 600 Höhenmeter und über einen Kilometer Luftlinie von der niedriger gelegenen Alm entfernt, sodass dieser Stadel zur Bewirtschaftung des im beantragten Bereich befindlichen Hochlegers notwendig sei. In Summe verkenne die belangte Behörde somit die raumordnerische Zulässigkeit der Errichtung eines ortsüblichen Heustadels, und sei die Abweisung des Bauansuchens unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht erfolgt. Interessanterweise versteife sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch darauf, dass das vom Bauansuchen umfasste Gebäude keine Qualifikation als Nebengebäude
Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 erfülle. Bereits damit gehe die belangte Behörde jedoch fehl. , Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 bestimmte, dass es sich bei Nebengebäuden um Gebäude handle, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf denselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind. Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel daran bestehen, dass der beantragte Heustadel dem auf demselben Grundstück befindlichen Schafstall funktionell untergeordnet sei. Es werde von der belangten Behörde auch gar nicht bestritten und werde der Schafstall auf demselben Grundstück sogar in der Begründung erwähnt. Gerade weil dieser Schafstall in einiger Entfernung liege, sei das Futtermittellager notwendig, um die Schafe von dort aus auch zeitweise auf den Hochleger auftreiben zu können. Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 stelle nicht auf einen zu Recht oder zu Unrecht bestehenden Bestand ab, sondern einzig und allein auf das Faktum einer funktionellen Unterordnung des Nebengebäudes unter ein ebenfalls auf der genannten Liegenschaft bestehendes Gebäude. Diese Qualifikation liege im vorliegenden Fall jedenfalls vor, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt die raumordnerische Zulässigkeit einer Bewilligung
Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 außer Streit stehen müsse. Damit liege auch unter diesem Gesichtspunkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen müsse. Abschließend wurde daher beantragt das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und dem Bauansuchen die baurechtliche Bewilligung erteilen. Eventualiter wurde beantragt den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen. Am 11.12.2014 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie der belangten Behörde, dem Bürgermeister der Gemeinde C eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Dabei wurde die Stellungnahme der Architektengemeinschaft F vom 14.11.2013 sowie die Auftriebsliste der AMA aus dem Jahr 2013 betreffend die G-Alpe zur Betriebsnummer **** des Beschwerdeführers zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer führte dabei insbesondere zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Grundstück ca 1000 Höhenmeter Höhenunterschied aufweist. Die Schafe werden zunächst im Frühjahr auf den unterliegenden Bereich aufgetrieben, im Sommer dann in die zweite Ebene hochgetrieben und verbringen den Sommer dann im Bereich des Hochlegers. Im Herbst erfolgt die Beweidung dann wieder von oben nach unten. Zum Beweiden im Bereich des Hochlagers wird dort ein Gebäude mit Futtermittel benötigt. In der mündlichen Verhandlung wurde beantragt ein Gutachten zur Ortsüblichkeit und der landwirtschaftlichen Nutzung des beantragten Gebäudes einzuholen, sowie zur Frage des funktionellen Zusammenhanges des gegenständlichen Gebäudes zum bestehenden Gebäude. Weiters wurde beantragt, das vorliegende Baugesuch vom 31.03.2014 im Wege eines Eventualbegehrens als Bauanzeige zur Errichtung eines ortsüblichen Stalles in Holzbauweise
Abs 2 lit a TROG 2011 umzudeuten.In der mündlichen Verhandlung wurde beantragt ein Gutachten zur Ortsüblichkeit und der landwirtschaftlichen Nutzung des beantragten Gebäudes einzuholen, sowie zur Frage des funktionellen Zusammenhanges des gegenständlichen Gebäudes zum bestehenden Gebäude. Weiters wurde beantragt, das vorliegende Baugesuch vom 31.03.2014 im Wege eines Eventualbegehrens als Bauanzeige zur Errichtung eines ortsüblichen Stalles in Holzbauweise
Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 umzudeuten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten und der mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie der belangten Behörde. Daraus ergibt sich – wie im Folgenden dargetan – dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben aufgrund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abzuweisen war. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014: Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014: „§ 41 Freiland
Abs 2 lit a TROG 2011 im Freiland zulässig sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Wenn diesbezüglich in der Beschwerde mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen ortsüblichen Stadel handle, der
, Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 im Freiland zulässig sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich bei einer Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl VwGH 07.09.2004, Zl 2002/05/0785; 18.05.2004, Zl 2003/05/0138; uva). Daraus folgt, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag entscheidende Bedeutung zu kommt.Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich bei einer Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat vergleiche VwGH 07.09.2004, Zl 2002/05/0785; 18.05.2004, Zl 2003/05/0138; uva). Daraus folgt, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag entscheidende Bedeutung zu kommt. Die Errichtung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, stellt nach § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar.Die Errichtung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, stellt nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eine Bauanzeige nach § 23 TBO 2011 zur Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise eingebracht, sondern mit Baugesuch vom 31.03.2014 ausdrücklich die Erteilung einer Baubewilligung für sein Bauvorhaben „Neubau eines Futtermittellagers“ beantragt und damit eindeutig ein Baubewilligungsverfahrens in Gang gesetzt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eine Bauanzeige nach Paragraph 23, TBO 2011 zur Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise eingebracht, sondern mit Baugesuch vom 31.03.2014 ausdrücklich die Erteilung einer Baubewilligung für sein Bauvorhaben „Neubau eines Futtermittellagers“ beantragt und damit eindeutig ein Baubewilligungsverfahrens in Gang gesetzt. Auch aus den mit dem Bauansuchen vorgelegten Planunterlagen ergibt sich eindeutig der Verwendungszweck des beantragten Gebäudes als Futtermittellager und nicht als Stadel. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass es sich beim gegenständlich verfahrenseinleitenden Antrag (Baugesuch vom 31.03.2014) samt Planunterlagen der Architektengemeinschaft vom 30.01.2013, PlanNr ****, ganz eindeutig und unzweifelsfrei nicht um eine Bauanzeige zur Errichtung eines ortsüblichen Stadels, sondern um ein Baugesuch handelt, mit dem ausdrücklich die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Futtermittellagers beantragt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer sohin mit seiner Eingabe vom 31.03.2014 unzweifelhaft ein Baubewilligungsverfahren zum „Neubau eines Futtermittellagers“ in Gang gesetzt hat, wäre der Baubehörde ein Umdeuten dieses eindeutigen Anbringens in eine Bauanzeige nach § 23 TBO 2011 zur Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 jedenfalls verwehrt gewesen (vgl VwGH 09.09.2013, Zl 2012/17/0025; VwGH 19.04.2007, Zl 2007/16/0065; ua).Nachdem der Beschwerdeführer sohin mit seiner Eingabe vom 31.03.2014 unzweifelhaft ein Baubewilligungsverfahren zum „Neubau eines Futtermittellagers“ in Gang gesetzt hat, wäre der Baubehörde ein Umdeuten dieses eindeutigen Anbringens in eine Bauanzeige nach Paragraph 23, TBO 2011 zur Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise entsprechend der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 jedenfalls verwehrt gewesen vergleiche VwGH 09.09.2013, Zl 2012/17/0025; VwGH 19.04.2007, Zl 2007/16/0065; ua). Wenn in der mündlichen Verhandlung nunmehr in eventu beantragt wurde, das Baugesuch in eine Bauanzeige umzudeuten ist dazu weiters auszuführen, dass es dem Landesverwaltungsgericht im nunmehrigen Beschwerdeverfahren aufgrund der Unterschiede zwischen einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren und einem Anzeigeverfahren nach der TBO 2011 nicht möglich ist, einen Wechsel des Verfahrensregimes vom Bewilligungsverfahren in ein Anzeigeverfahren vorzunehmen (vgl VwGH 15.09.2011, Zl 2011/07/0192; ua). Wenn in der mündlichen Verhandlung nunmehr in eventu beantragt wurde, das Baugesuch in eine Bauanzeige umzudeuten ist dazu weiters auszuführen, dass es dem Landesverwaltungsgericht im nunmehrigen Beschwerdeverfahren aufgrund der Unterschiede zwischen einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren und einem Anzeigeverfahren nach der TBO 2011 nicht möglich ist, einen Wechsel des Verfahrensregimes vom Bewilligungsverfahren in ein Anzeigeverfahren vorzunehmen vergleiche VwGH 15.09.2011, Zl 2011/07/0192; ua). Zudem würde ein Wechsel auf Ebene des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von einem Verfahrenstypus zum anderen eine unzulässige Überschreitung der Sache des Rechtsmittelverfahrens bedeuten (vgl VwGH 20.09.2012, Zl 2011/07/0149). Es war daher dem Antrag auf Umdeutung des Bauansuchens zur Errichtung eines Futtermittellagers in eine Bauanzeige zur Errichtung eines ortüblichen Stadels in Holzbauweise im Beschwerdeverfahren nicht zu entsprechen. Zudem würde ein Wechsel auf Ebene des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von einem Verfahrenstypus zum anderen eine unzulässige Überschreitung der Sache des Rechtsmittelverfahrens bedeuten vergleiche VwGH 20.09.2012, Zl 2011/07/0149). Es war daher dem Antrag auf Umdeutung des Bauansuchens zur Errichtung eines Futtermittellagers in eine Bauanzeige zur Errichtung eines ortüblichen Stadels in Holzbauweise im Beschwerdeverfahren nicht zu entsprechen. Wenn vom Beschwerdeführer daher nunmehr erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich bei seinem Bauvorhaben um die Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise handle, dessen Errichtung im Freiland zulässig sei, so kommt diesen Beschwerdevorbringen im gegenständlich zu beurteilenden Baubewilligungsverfahren keine Berechtigung zu. Es war daher bereits aus diesem Grund ein Eingehen auf das diesbezüglich weitere umfangreiche Beschwerdevorbringen nicht geboten und konnte daher auch die höchstgerichtlich geforderte Detailprüfung des Bauvorhabens in Bezug auf die zwingenden Kriterien der Bauweise, der Ortsüblichkeit und des Verwendungszweckes unterbleiben (vgl VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0219, VwGH 30.05.2006, Zl 2004/06/0206; VwGH 21.12.2000, Zl 98/06/0219; ua), und war daher auch den diesbezüglichen Beweisanträgen zur Frage der Ortsüblichkeit und der landwirtschaftlichen Nutzung des beantragten Gebäudes und des gegenständlichen Bereiches nicht zu entsprechen. Es war daher bereits aus diesem Grund ein Eingehen auf das diesbezüglich weitere umfangreiche Beschwerdevorbringen nicht geboten und konnte daher auch die höchstgerichtlich geforderte Detailprüfung des Bauvorhabens in Bezug auf die zwingenden Kriterien der Bauweise, der Ortsüblichkeit und des Verwendungszweckes unterbleiben vergleiche VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0219, VwGH 30.05.2006, Zl 2004/06/0206; VwGH 21.12.2000, Zl 98/06/0219; ua), und war daher auch den diesbezüglichen Beweisanträgen zur Frage der Ortsüblichkeit und der landwirtschaftlichen Nutzung des beantragten Gebäudes und des gegenständlichen Bereiches nicht zu entsprechen. Wenn vom Beschwerdeführer im Hinblick auf § 42 Abs 2 lit g TROG 2011 weiters vorgebracht wird, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass das beantragte Gebäude dem auf demselben Grundstück befindlichen Schafstall funktionell untergeordnet sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wenn vom Beschwerdeführer im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 2, Litera g, TROG 2011 weiters vorgebracht wird, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass das beantragte Gebäude dem auf demselben Grundstück befindlichen Schafstall funktionell untergeordnet sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Abs 2 lit g TROG 2011 dürfen im Freiland Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m² errichtet werden.
Paragraph 42, Absatz 2, Litera g, TROG 2011 dürfen im Freiland Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m² errichtet werden. Entsprechend der Legaldefinition in § 2 Abs 10 TBO 2011 sind Nebengebäude Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.Entsprechend der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 sind Nebengebäude Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen. Gegenständlich war daher weiters zu prüfen, ob es sich beim beantragten Bauvorhaben allenfalls um ein Nebengebäude iSd § 2 Abs 10 TBO 2011 handelt.Gegenständlich war daher weiters zu prüfen, ob es sich beim beantragten Bauvorhaben allenfalls um ein Nebengebäude iSd Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 handelt. Aufgrund des gegenständlich beantragten Verwendungszweckes des Gebäudes als Futtermittellager ergibt sich eindeutig, dass eine Wohnnutzung nicht beantragt ist. Es war daher iSd Legaldefinition in § 2 Abs 10 TBO 2011 weiters zu prüfen, ob sich auf demselben verfahrensgegenständlichen Gst 43 KG C ein Hauptgebäude befindet, dem das verfahrensgegenständliche Gebäude funktionell untergeordnet ist. Es war daher iSd Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 weiters zu prüfen, ob sich auf demselben verfahrensgegenständlichen Gst 43 KG C ein Hauptgebäude befindet, dem das verfahrensgegenständliche Gebäude funktionell untergeordnet ist. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt wird, dass die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 10 TBO 2011 nicht auf einen zu Recht oder zu Unrecht bestehenden Bestand abstelle, sondern einzig und allein auf das Faktum einer funktionellen Unterordnung des Nebengebäudes unter ein ebenfalls auf der genannten Liegenschaft bestehendes Gebäude, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt wird, dass die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 nicht auf einen zu Recht oder zu Unrecht bestehenden Bestand abstelle, sondern einzig und allein auf das Faktum einer funktionellen Unterordnung des Nebengebäudes unter ein ebenfalls auf der genannten Liegenschaft bestehendes Gebäude, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Auf dem verfahrensgegenständlichen Gst 43 KG C befinden sich derzeit nur zwei Gebäude, die ganz im Süden dieses Grundstückes in Richtung der Grenzen der Gste 42 und 40, beide KG C, hin errichtet sind. Dabei handelt es sich zum einen um das Gebäude, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx, Zl****, als Almstall baurechtlich genehmigten wurde, jedoch im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung konsenslos zur Wohnnutzung geändert und so verwendet wurde. Es erfolgte daher diesbezüglich ein baupolizeiliches Verfahren. Zum anderen befindet sich direkt westlich daneben ein konsenslos errichtetes Gebäude, das im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung ebenfalls nicht landwirtschaftlich, sondern als Trockenabort und Lagerraum genutzt wurde. Hinsichtlich dieses zweiten Gebäudes wurde mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, die Baubewilligung für den Neubau eines Futtermittellagers die Baubewilligung versagt. Dieser Entscheidung lag auch die Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zugrunde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass kein betriebswirtschaftlicher Bedarf für ein zusätzliches Futtermittellager besteht. Der Raumbedarf ist über das baurechtlich bewilligte Wirtschaftsgebäude auf Gst 43 KG C vollständig gedeckt. Wie der VwGH in ständiger Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung der TBO 2001 ausführt, setzt die Annahme eines Nebengebäudes voraus, dass sich auf demselben Grundstück ein baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude befindet und kann auf ein nicht konsentiertes bestehendes Hauptgebäude dabei nicht abgestellt werden (vgl VwGH vom 23.11.2010, Zl 2008/06/0075; VwGH 27.09.2005, Zl 2004/06/0017; ua).Wie der VwGH in ständiger Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung der TBO 2001 ausführt, setzt die Annahme eines Nebengebäudes voraus, dass sich auf demselben Grundstück ein baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude befindet und kann auf ein nicht konsentiertes bestehendes Hauptgebäude dabei nicht abgestellt werden vergleiche VwGH vom 23.11.2010, Zl 2008/06/0075; VwGH 27.09.2005, Zl 2004/06/0017; ua). Da für das auf dem Gst 43 KG C befindliche Gebäude, das zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung als Trockenabort und Lagerraum genutzt wurde – wie vorstehend ausgeführt – keine Baubewilligung vorliegt, war im weiteren zu klären, ob allenfalls das nunmehr verfahrensgegenständliche Futtermittellager als Nebengebäude zu dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx baurechtlich genehmigten Almstalls qualifiziert werden kann, oder nicht. Hinsichtlich dieses mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx baurechtlich genehmigten Almstalls erfolgte bereits ein baupolizeiliches Vorgehen, da dieses Gebäude unzulässigerweise zur Wohnnutzung geändert und verwendet wurde. In weiterer Folge wurde ua mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Frist zu Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens 30.06.2015 aufgetragen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sohin die belangte Behörde – im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass das beantragte Gebäude bereits deshalb kein Nebengebäude nach § 2 Abs 10 TBO 2011 darstellt, da auf demselben Grundstück zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides kein Gebäude bestanden hat, für das ein Baukonsens gegeben war und war daher die Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan zu versagen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sohin die belangte Behörde – im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass das beantragte Gebäude bereits deshalb kein Nebengebäude nach Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 darstellt, da auf demselben Grundstück zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides kein Gebäude bestanden hat, für das ein Baukonsens gegeben war und war daher die Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan zu versagen. Doch selbst, wenn hinsichtlich des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx baurechtlich genehmigten Almstalls auf dem Gst 43 KG C zwischenzeitlich der Konsens hergestellt wäre, kann – wie im Folgenden dargetan – das gegenständlich beantragte Futtermittellager nicht als Nebengebäude iSd § 2 Abs 10 TBO 2011 zu diesem Almstall qualifiziert werden.Doch selbst, wenn hinsichtlich des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom xx.xx.xxxx baurechtlich genehmigten Almstalls auf dem Gst 43 KG C zwischenzeitlich der Konsens hergestellt wäre, kann – wie im Folgenden dargetan – das gegenständlich beantragte Futtermittellager nicht als Nebengebäude iSd Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 zu diesem Almstall qualifiziert werden.
Abs 10 TBO 2011 müsste nämlich das gegenständlich beantragte Futtermittellager dem Almstall auf demselben Grundstück – ein Konsens dieses Gebäudes vorausgesetzt – funktionell untergeordnet sein, um als Nebengebäude
dieser Bestimmung qualifiziert werden zu können.
Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 müsste nämlich das gegenständlich beantragte Futtermittellager dem Almstall auf demselben Grundstück – ein Konsens dieses Gebäudes vorausgesetzt – funktionell untergeordnet sein, um als Nebengebäude
dieser Bestimmung qualifiziert werden zu können. Der Begriff der funktionellen Unterordnung beinhaltet insbesondere Kriterien hinsichtlich des Verwendungszweckes, des räumlichen Naheverhältnisses und des Verhältnisses der baulichen Dimensionen. Hinsichtlich der baulichen Dimension der Gebäude zueinander ist zunächst auszuführen, dass das als Almstall genehmigte Gebäude laut den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen eine Fläche von insgesamt 20,76 m2 aufweist, und einen Lagerraum mit der Fläche von 7,66 m2 und einen Viehstall mit der Fläche von 13,10 m2 aufweist. Demgegenüber weist das verfahrensgegenständliche Futtermittellager laut den Einreichunterlagen eine Fläche von 8,29 m2 auf. In Bezug auf die zu beurteilende funktionelle Unterordnung kann im gegenständlichen Fall nur dem Bereich des Viehstalls mit der Fläche von 13,10 m2 Relevanz zukommen. Das nunmehr beantragte Futtermittellager weist sohin hinsichtlich der Fläche mehr als die Hälfte des Bereiches als Viehstall im genehmigten Almstall auf. Das verfahrensgegenständliche Futtermittellager kann daher bereits hinsichtlich der baulichen Dimensionierung nicht als untergeordnet zu dem als Viehstall im als Almstall genehmigten Gebäude angesehen werden, und ist sohin bereits aus diesem Grund nicht als Nebengebäude nach § 2 Abs 10 TBO 2011 zu qualifizieren.Das nunmehr beantragte Futtermittellager weist sohin hinsichtlich der Fläche mehr als die Hälfte des Bereiches als Viehstall im genehmigten Almstall auf. Das verfahrensgegenständliche Futtermittellager kann daher bereits hinsichtlich der baulichen Dimensionierung nicht als untergeordnet zu dem als Viehstall im als Almstall genehmigten Gebäude angesehen werden, und ist sohin bereits aus diesem Grund nicht als Nebengebäude nach Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 zu qualifizieren. Zudem befindet sich der Standort des gegenständlich beantragten Futtermittellagers auf einer Seehöhe von 2.500 m und liegt ca 600 Höhenmeter und ca 1 km Luftlinie vom dem als Almstall genehmigten Gebäude entfernt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass zB bei großen landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Besonderheiten der alpinen Lage in Bezug auf das geforderte räumliche Naheverhältnis zwischen Haupt- und Nebengebäude hinsichtlich der Entfernungen allenfalls ein etwas großzügiger Maßstab angelegt werden könnte, spricht die im gegenständlichen Fall gegebene große Entfernung zwischen dem als Almstall genehmigten Gebäude und dem nunmehr beantragen Futtermittellager im Ausmaß von ca 600 Höhenmeter und ca 1 km Luftlinie gegen einen funktionellen Zusammenhang dieser beiden Gebäude, da - insbesondere auch im Hinblick auf die raumordnungsrechtliche Relevanz - ein räumliches Naheverhältnis gegenständlich jedenfalls nicht mehr gegeben ist. Wenn vom Beschwerdeführer weiters ausgeführt wird, dass das gegenständliche Gebäude aufgrund der weiten Entfernung zum Heimatgebäude seines landwirtschaftlichen Betriebes und zur Bewirtschaftung des im beantragten Bereichs befindlichen Hochlegers notwendig sei, ist im Hinblick auf das Kriterium „funktionell untergeordnet“ Folgendes weiter auszuführen: Der Beschwerdeführer sagte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Grundstück ca 1.000 Höhenmeter Höhenunterschied aufweist. Ergänzend wird dazu angemerkt, dass das gegenständliche Grundstück eine Fläche von 874.807 m2 (87,48 ha) aufweist. Der Beschwerdeführer sagte weiters aus, dass die Schafe zunächst im Frühjahr auf den unterliegenden Bereich aufgetrieben werden. Dazu ist anzumerken, dass es sich dabei um jenen Bereich handelt, auf dem sich das als Almstall genehmigte Gebäude befindet. Im Sommer werden die Schafe dann in die zweite Ebene hochgetrieben und verbringen den Sommer dann im Bereich des Hochlegers. Zum Beweiden im Bereich des Hochlagers wird dort ein Gebäude mit Futtermittel benötigt. Im Herbst erfolgt die Beweidung dann wieder von oben nach unten, so der Beschwerdeführer weiter. Aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführer selbst zur zeitlichen Abfolge der Beweidung zeigt sich für das erkennende Gericht eindeutig und widerspruchsfrei, dass während dem Aufenthalt der Schafe im Bereich des genehmigten Almstalls ganz im Süden des Gst 43 KG C – sohin im Frühjahr beim Auftrieb und im Herbst gegen Ende der Almbeweidung - das verfahrensgegenständliche Futtermittellager für den Almbetrieb in diesem unteren Bereich nicht in Verwendung ist. Das beantragte Futtermittellager wäre – wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt - für die Beweidung im Sommer im Bereich des Hochlegers in Verwendung. Im Übrigen wurde hinsichtlich des baurechtlich genehmigten Almstalls auch ein Lagerbereich mit der Fläche von 7,66 m2 bewilligt, sodass während der Beweidung im Frühjahr und im Herbst im Bereich des baurechtlich genehmigten Almstalls – sofern zwischenzeitlich der Baukonsens hergestellt ist – ein Lagerbereich zur Verfügung steht. Im Übrigen kann zudem auch schon aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht davon ausgegangen werden, dass während der Beweidung im tiefer liegenden, und sohin näher am landwirtschaftlichen Heimbetrieb, befindlichen Standort des genehmigten Almstalls im Frühjahr und Herbst Futtermittel aus einem Futtermittellager auf einer Seehöhe von 2.500 m, das ca 1 km Luftlinie und 600 Höhenmeter entfernt ist, zum Bereich des Almstalles gebracht wird, zum mal ja auch im baurechtlich genehmigten Almstalls ein Lagerbereich mit der Fläche von 7,66 m2 bewilligt ist. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers deutlich und schlüssig nahvollziehbar, dass zwischen dem als Almstall genehmigten Gebäude und dem geplanten Futterlager nur hinsichtlich der Betriebsstruktur ein übergeordneter funktioneller Zusammenhang insoweit besteht, als dass beide Gebäude – ein Konsens vorausgesetzt - der Almbewirtschaftung im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers dienen. Im Hinblick auf die Beurteilung nach § 2 Abs 10 TBO 2011 ist – aufgrund des eindeutigen Wortlauts – jedoch entscheidungswesentlich, ob das nunmehr geplante Futtermittellager auch dem als Almstall genehmigten Gebäude – ein Konsens vorausgesetzt - funktionell untergeordnet ist. Nur dann wären auch die Kriterien des § 2 Abs 10 TBO 2011 erfüllt.Im Hinblick auf die Beurteilung nach Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 ist – aufgrund des eindeutigen Wortlauts – jedoch entscheidungswesentlich, ob das nunmehr geplante Futtermittellager auch dem als Almstall genehmigten Gebäude – ein Konsens vorausgesetzt - funktionell untergeordnet ist. Nur dann wären auch die Kriterien des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 erfüllt. Aus dem vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Ablauf der Nutzung der Gebäude hat sich aber ganz deutlich ergeben, dass das beantragte Futtermittellager und das als Almstall genehmigte Gebäude im Sinne dieser Bestimmung als funktionell selbstständige Gebäude zu qualifizieren sind. In gebotener Gesamtbetrachtung hat sich daher für das erkennende Gericht ergeben, dass aufgrund der Dimensionierung der beiden Gebäude (genehmigter Bereich als Viehstall und beantragtes Futtermittellager), der großen Entfernung dieser Gebäude zueinander (ca 600 Höhenmeter und ca 1 km Luftlinie) und dem vom Beschwerdeführer selbst schlüssig nachvollziehbar dargelegten zeitlichen Ablauf der Almbewirtschaftung und beabsichtigten Nutzung der beiden Gebäude, das verfahrensgegenständliche Futtermittellager dem als Almstall genehmigten Gebäude - selbst bei Herstellung des Baukonsenses - nicht funktionell untergeordnet ist, sondern beides funktionell selbstständige Gebäude im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung des Beschwerdeführers darstellen. So brachte der Beschwerdeführer selbst mehrfach vor, dass das nunmehr beantragte Futtermittellager zum Beweiden im Bereich des Hochlagers aufgrund der großen Entfernung zum Heimbetrieb benötigt wird. Es war daher dem Beweisantrag zur Frage der funktionellen Unterordnung nicht zu entsprechen. Ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein zusätzliches Futtermittellager am nunmehr geplanten Standort betriebswirtschaftlich erforderlich ist, oder nicht, war im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu prüfen, da dies kein Kriterium des § 2 Abs 10 TBO 2011 darstellt. Es war daher auch nicht auf das diesbezügliche Vorbringen der Almbewirtschaftung im Bereich des Hochlegers einzugehen.Ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein zusätzliches Futtermittellager am nunmehr geplanten Standort betriebswirtschaftlich erforderlich ist, oder nicht, war im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu prüfen, da dies kein Kriterium des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 darstellt. Es war daher auch nicht auf das diesbezügliche Vorbringen der Almbewirtschaftung im Bereich des Hochlegers einzugehen. Da sohin das gegenständlich beantragte Futtermittellager nicht als Nebengebäude nach § 2 Abs 10 TBO 2011 zu qualifizieren ist und auch unter keine der weitern in § 41 Abs 2 TROG 2011 taxativ angeführten baulichen Anlagen subsumiert werden kann, ist das Bauansuchen selbst bei allenfalls zwischenzeitlich hergestelltem Baukonsens des als Almstall genehmigten Gebäudes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abzuweisen. Da sohin das gegenständlich beantragte Futtermittellager nicht als Nebengebäude nach Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 zu qualifizieren ist und auch unter keine der weitern in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 taxativ angeführten baulichen Anlagen subsumiert werden kann, ist das Bauansuchen selbst bei allenfalls zwischenzeitlich hergestelltem Baukonsens des als Almstall genehmigten Gebäudes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.09.2014 eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht hat, ist dazu auszuführen, dass zum einen diese Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übergeben wurde und zum anderen diese Stellungnahme in der bekämpften Entscheidung vollinhaltlich wiedergegeben wird und daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, dieses ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (vgl VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333; ua), wovon auch Gebrauch gemacht wurde. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.09.2014 eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht hat, ist dazu auszuführen, dass zum einen diese Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übergeben wurde und zum anderen diese Stellungnahme in der bekämpften Entscheidung vollinhaltlich wiedergegeben wird und daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, dieses ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333; ua), wovon auch Gebrauch gemacht wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hätte die Behörde – aufgrund des vorstehend im Detail ausgeführten Widerspruchs mit dem Flächenwidmungsplan – nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Soweit der Beschwerdeführer allerdings weiters zutreffend vorbringt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 27 Abs 3 TBO 2011 gegenständlich nicht vorliegen ist, ist dazu Folgendes auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer allerdings weiters zutreffend vorbringt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 gegenständlich nicht vorliegen ist, ist dazu Folgendes auszuführen: In § 41 Abs 2 TROG 2011 wird die Frage, welche dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegenden Gebäude im Freiland zulässigerweise errichtet werden dürfen, abschließend geregelt. Das vom Beschwerdeführer beantragte Gebäude „Futtermittellager“ kann – wie bereits vorstehend ausgeführt – dem Tatbestand eines „Nebengebäudes“ iSd § 2 Abs 10 TBO 2011 nicht unterstellt werden. Zutreffender Weise hat die belangte Behörde daher das vom Beschwerdeführer in Bezug auf sein Bauvorhaben „Futtermittellager“ eingebrachte Bauansuchen abgewiesen.In Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 wird die Frage, welche dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegenden Gebäude im Freiland zulässigerweise errichtet werden dürfen, abschließend geregelt. Das vom Beschwerdeführer beantragte Gebäude „Futtermittellager“ kann – wie bereits vorstehend ausgeführt – dem Tatbestand eines „Nebengebäudes“ iSd Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 nicht unterstellt werden. Zutreffender Weise hat die belangte Behörde daher das vom Beschwerdeführer in Bezug auf sein Bauvorhaben „Futtermittellager“ eingebrachte Bauansuchen abgewiesen. Unzutreffend hat sie dabei allerdings die Versagung der Baubewilligung auf die Bestimmung des § 27 Abs 3 TBO 2011 gestützt. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts gegenständlich nicht von einem „offenkundigen“ Abweisungsgrund auszugehen. Offenkundigkeit im Sinn der genannten Rechtsvorschrift liegt nämlich dann vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeit, zB die Aufnahme von Beweisen oder rechtliche Erwägungen voraussetzt (vgl VwGH 03.08.1995, Zl 94/10/0001; VwGH 24.11.1997, Zl 97/17/0243; ua). Unzutreffend hat sie dabei allerdings die Versagung der Baubewilligung auf die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 gestützt. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts gegenständlich nicht von einem „offenkundigen“ Abweisungsgrund auszugehen. Offenkundigkeit im Sinn der genannten Rechtsvorschrift liegt nämlich dann vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeit, zB die Aufnahme von Beweisen oder rechtliche Erwägungen voraussetzt vergleiche VwGH 03.08.1995, Zl 94/10/0001; VwGH 24.11.1997, Zl 97/17/0243; ua). Da derartige rechtliche Erwägungen und Auslegungen von Rechtsbegriffen aber vorliegend notwendig waren, sah sich das erkennende Gericht veranlasst, die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens auf die Bestimmung des § 27 Abs 4 lit a TBO 2011 zu stützen, und die bekämpfte Entscheidung in diesem Umfang abzuändern. Da derartige rechtliche Erwägungen und Auslegungen von Rechtsbegriffen aber vorliegend notwendig waren, sah sich das erkennende Gericht veranlasst, die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens auf die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, TBO 2011 zu stützen, und die bekämpfte Entscheidung in diesem Umfang abzuändern. Im Übrigen kam der Beschwerde – wie vorstehend ausgeführt – keine Berechtigung zu. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2839.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.