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{'item': 'LVwG-2015/22/1072-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1072-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Ort Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 2, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2015, Zahl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach der Gewerbeordnung zur Last gelegt. Er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C C GmbH, Adresse 1, Ort Z, zu verantworten, dass am 16.01.2015 zumindest um 13.12 Uhr am bzw. im Bus mit dem amtlichen Kennzeichen *-*** durch einen Buschauffeur für ca. 20 Minuten auf dem Vorplatz vor der Garage am Standort Adresse 3, Ort Z, wo der Bus abgestellt war, Wartungs- und Reinigungsarbeiten vorgenommen worden wären. Derartige Betriebstätigkeiten würden aufgrund ihrer abstrakten Eignung, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, als Änderung der Betriebsanlage der Bewilligungspflicht durch die Gewerbebehörde unterliegen. Eine Genehmigung für diese Art der Betriebsweise liege aber nicht vor. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach § 370 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 2 GewO begangenen.Er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 370, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO begangenen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 28.04.2015 wurde der Tatvorwurf bestritten und im Wesentlichen vorgebracht, dass zur Tatzeit weder Wartungs- noch Reinigungsarbeiten am Bus durchgeführt worden wären. Ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers hätte nur kontrolliert, ob Insassen etwas liegen gelassen haben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Busfahrer D D als Zeuge einvernommen. II.römisch zwei. Erwägungen: Dem angefochtenen Straferkenntnis ging eine schriftliche Anzeige des zum oben genannten Tatort benachbarten Ehepaares Frau E E und Herr F F voraus. Darin wurde ausgeführt, dass entgegen der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung vor der Garage Reinigungs- und Wartungsarbeiten am Motor eines Busses durchgeführt worden wären. Beigelegt wurde ein Lichtbild. Konkrete Angaben, welche Reinigungs- und Wartungsarbeiten, insbesondere auch mit welchen Gerätschaften, durchgeführt wurden, finden sich in der Anzeige nicht. Herr F F teilte telefonisch mit, dass ihm und seiner Frau aufgrund schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.06.2015 gab der als Zeuge einvernommene Busfahrer D D an, dass er sich an den gegenständlichen Tag, nicht erinnern könne. Auf Vorhalt des im Akt befindlichen Lichtbildes wisse er nicht mehr, was er damals genau getan habe. Abgebildet ist der Bus mit einem offenen Kofferraumdeckel. Es sei wahrscheinlich, dass er ein Gepäckstück gesucht habe. Reinigungsarbeiten durch einen Staubsauger könne er nicht durchführen, da dies nur bei der 2 km entfernten Tankstelle möglich sei. Dort stünden Waschkompressor und Staubsauger zur Verfügung und er müsse nur mit dem Bus zu diesen Gerätschaften hinfahren. Es wäre daher für ihn völlig unlogisch, wenn er Reinigungsarbeiten im Bus durchgeführt haben sollte, zumal er dazu – umständlich - erst die entsprechenden Gerätschaften aus der Halle herbeischaffen hätte müssen. Er habe auch keine Motorwartungsarbeiten durchgeführt, da er kein Mechaniker sei. Er könne auch nicht darlegen, welche Arbeiten am Motor durchgeführt werden könnten, wenn der Kofferraumdeckel so, wie auf dem im Akt einliegenden Foto erkennbar, geöffnet ist. Er kenne sich da nicht aus. Zusammenfassend verneint der Zeuge dezidiert, irgendwelche Reinigungs- oder Wartungsarbeiten durchgeführt zu haben. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes schilderte der Zeuge glaubwürdig und nachvollziehbar die Tätigkeiten und Abläufe, die er grundsätzlich am Vorplatz der Garage des Unternehmens macht und zu denen keine Reinigungs- und Wartungsarbeiten gehören. Die Privatanzeiger hingegen weisen lediglich pauschal darauf hin, dass Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien, ohne dies näher zu konkretisieren. Das vorgelegte Foto der Privatanzeiger ist nicht ansatzweise dazu geeignet, die Vorwürfe zu erhärten. Eine Einvernahme als Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann sohin der Tatvorwurf nicht zweifelsfrei bestätigt werden und war im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1072.9

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