RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1117-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Nachbarn C D und D D, Adresse, gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom xx.x.xxxx, Zl. **** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Garage in private Werkstatt auf Gp. 9/4 KG E nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die mit xx.x.xxxx datierte Planskizze (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol x.x.xxxx) Bestandteil der erteilten Bewilligung ist. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die mit xx.x.xxxx datierte Planskizze (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol x.x.xxxx) Bestandteil der erteilten Bewilligung ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn A B die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Garage in Werkstatt (für den privaten Gebrauch) auf Gp. 9/4 KG E erteilt. Diesem Bescheid ist ein näherer Befund zu entnehmen. Gegen dieses Bauvorhaben haben die Nachbarn C D und D D Beschwerde erhoben und darin den Einwand erhoben, das Vorhaben entspreche nicht der Widmung Bauland-Wohngebiet. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom x.x.xxxx wurde der Bauwerber aufgefordert, ergänzende Angaben zur geplanten Werkstatt zu machen: „Sehr geehrter Herr Gruber, C D und D D haben gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom xx.x.xxxx, Zl. **** Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am x.x.xxxx vorgelegt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das Bauvorhaben sei mit der bestehenden Widmung „Bauland-Wohngebiet“ (richtig lautet die Widmung „gemischtes Wohngebiet“ nach § 38 Abs 2 TROG 2011) nicht vereinbar.C D und D D haben gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom xx.x.xxxx, Zl. **** Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am x.x.xxxx vorgelegt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das Bauvorhaben sei mit der bestehenden Widmung „Bauland-Wohngebiet“ (richtig lautet die Widmung „gemischtes Wohngebiet“ nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011) nicht vereinbar. Im Bauansuchen selbst führen Sie an, die Garage lediglich zu privaten Zwecken zu verwenden. Nähere Angaben zur Garage, v.a. Zweck und Ausstattung, sind jedoch weder dem Bauansuchen noch den beigelegten Plänen zu entnehmen. Dies wäre jedoch erforderlich, um beurteilen zu können, ob den Nachbarn allenfalls ein Immissionsschutz nach § 38 Abs 2 TROG 2011 zukommt oder ob es sich um eine Werkstatt handelt, die (auch) im Wohngebiet als geradezu typischer Teil eines Wohngebäudes (wie etwa auch Pflichtabstellplätze) anzusehen ist. Die von einer derartigen Werkstatt (etwa mit bloßen üblichen Handgeräten ausgestattet) ausgehenden Immissionen wären von den Nachbarn in baurechtlicher Hinsicht jedenfalls hinzunehmen. Im Bauansuchen selbst führen Sie an, die Garage lediglich zu privaten Zwecken zu verwenden. Nähere Angaben zur Garage, v.a. Zweck und Ausstattung, sind jedoch weder dem Bauansuchen noch den beigelegten Plänen zu entnehmen. Dies wäre jedoch erforderlich, um beurteilen zu können, ob den Nachbarn allenfalls ein Immissionsschutz nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 zukommt oder ob es sich um eine Werkstatt handelt, die (auch) im Wohngebiet als geradezu typischer Teil eines Wohngebäudes (wie etwa auch Pflichtabstellplätze) anzusehen ist. Die von einer derartigen Werkstatt (etwa mit bloßen üblichen Handgeräten ausgestattet) ausgehenden Immissionen wären von den Nachbarn in baurechtlicher Hinsicht jedenfalls hinzunehmen. Sie werden daher aufgefordert, exakte Angaben zum Zweck der Werkstätte (z.B. KFZ-Reparatur, Möbelrestaurierung etc.) sowie zur Ausstattung (insb. der verwendeten Maschinen) und Verwendungszeiten (z.B. tagsüber) zu machen. Diese Angaben sind in dreifacher Ausfertigung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Hiefür wird Ihnen gemäß 13 Abs 3 AVG eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt, widrigenfalls das gegenständlichen Ansuchen zurückgewiesen werden müsste.“Sie werden daher aufgefordert, exakte Angaben zum Zweck der Werkstätte (z.B. KFZ-Reparatur, Möbelrestaurierung etc.) sowie zur Ausstattung (insb. der verwendeten Maschinen) und Verwendungszeiten (z.B. tagsüber) zu machen. Diese Angaben sind in dreifacher Ausfertigung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Hiefür wird Ihnen gemäß 13 Absatz 3, AVG eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt, widrigenfalls das gegenständlichen Ansuchen zurückgewiesen werden müsste.“ Mit Eingabe vom x.xx.xxxx legte der Bauwerber eine Planskizze mit näheren Angaben zur Nutzung der Garage vor (Einlaufstempel LVwG x.xx.xxxx). II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden vom Bauwerber weitere Fragen der Beschwerdeführer beantwortet. Schlussendlich erklärten die Beschwerdeführer, dass Sie bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung bzw. bei entsprechendem Betrieb der Werkstatt keine Einwände mehr hätten. Bei der nunmehr konkretisierten Werkstatt handelt es sich um einen geradezu typischen Teil eines Wohngebäudes (wie etwa auch Pflichtabstellplätze). Die von einer derartigen Werkstatt ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn in baurechtlicher Hinsicht jedenfalls hinzunehmen. Auch der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige erklärte in seinen gutachterlichen Ausführungen zum gegenständlichen Bauvorhaben, dass es mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Normen in Einklang stehe und daher bewilligungsfähig sei. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1117.5