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LVwG-2015/29/1345-5

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 13§ 4aArt 7Art 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/1345-5; LVwG-2015/29/1346-5; LVwG-2015/29/1347-5; LVwG-2015/29/1348-5; LVwG-2015/29/1349-5; LV

§ 28Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit sechs Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft T jeweils vom 24.03.2015, Zlen **-SCHI-AUS/B-1/**3-2014, **-SCHI-AUS/B-1/**4-2014, **-SCHI-AUS/B-1/**5-2014, **-SCHI-AUS/B-1/**6-2014, **-SCHI-AUS/B-1/**7-2014 und **-SCHI-AUS/B-1/**8-2014 wurde die am 16.12.2014 von der Beschwerdeführerin eingebrachte Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten für die Schilehrerin C D, geboren am xx.xx.xxxx, den Schilehrer E F, geboren am xx.xx.xxxx, den Schilehrer G H, geboren am xx.xx.xxxx, die Schilehrerin I J, geboren am xx.xx.xxxx, den Schilehrer K L, geboren am xx.xx.xxxx sowie für den Schilehrer M N, geboren am xx.xx.xxxx,

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 4a Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 zurückgewiesen.Mit sechs Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft T jeweils vom 24.03.2015, , Zlen **-SCHI-AUS/B-1/**3-2014, **-SCHI-AUS/B-1/**4-2014, **-SCHI-AUS/B-1/**5-2014, **-SCHI-AUS/B-1/**6-2014, **-SCHI-AUS/B-1/**7-2014 und **-SCHI-AUS/B-1/**8-2014 wurde die am 16.12.2014 von der Beschwerdeführerin eingebrachte Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten für die Schilehrerin C D, geboren am xx.xx.xxxx, den Schilehrer E F, geboren am xx.xx.xxxx, den Schilehrer G H, geboren am xx.xx.xxxx, die Schilehrerin römisch eins J, geboren am xx.xx.xxxx, den Schilehrer K L, geboren am xx.xx.xxxx sowie für den Schilehrer M N, geboren am xx.xx.xxxx,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 zurückgewiesen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft T im Wesentlichen aus, beim Beruf des Schilehrers handle es sich nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 um einen reglementierten Beruf im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG, zu deren Ausübung ein entsprechender Befähigungsnachweis erforderlich sei, sodass die Anerkennungsbedingungen des Art 13 der Richtlinie zur Anwendung kämen. Nach lit a dieser Richtlinienbestimmung müssten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer, entsprechend dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten, zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Da vom „Einschreiter“ keine Ausbildungsnachweise bzw Prüfungszeugnisse sowie keine gültigen Reisepässe bzw Personalausweise der Schilehrer C D, E F, G H, I J, K L und M N nachgereicht worden seien, sei die Meldung hinsichtlich dieser Schilehrer zurückzuweisen gewesen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft T im Wesentlichen aus, beim Beruf des Schilehrers handle es sich nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 um einen reglementierten Beruf im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG, zu deren Ausübung ein entsprechender Befähigungsnachweis erforderlich sei, sodass die Anerkennungsbedingungen des Artikel 13, der Richtlinie zur Anwendung kämen. Nach Litera a, dieser Richtlinienbestimmung müssten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer, entsprechend dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten, zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Da vom „Einschreiter“ keine Ausbildungsnachweise bzw Prüfungszeugnisse sowie keine gültigen Reisepässe bzw Personalausweise der Schilehrer C D, E F, G H, römisch eins J, K L und M N nachgereicht worden seien, sei die Meldung hinsichtlich dieser Schilehrer zurückzuweisen gewesen. Gegen diese Bescheide erhob die XY Berg- und Schischule by LL GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer A B, durch deren ausgewiesene Vertreter mit Schriftsatz vom 16.04.2015 fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst ausführt, die angefochtenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft T würden sie in ihrem Recht auf Berufsausübung und Dienstleistungsfreiheit verletzen. Die angefochtenen Bescheide würden sowohl den Vorgaben des Tiroler Schischulgesetzes 1995 als auch „den europarechtlichen Regelungen“ widersprechen. In seinem Erkenntnis Rs C-458/08, Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik, habe der EuGH keinen Zweifel daran gelassen, dass sich die auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG beizubringenden Erklärungen und Informationen ausschließlich auf den Inhaber eines Gewerbes beziehen würden und nicht auf die einzelnen Mitarbeiter. Eine Überprüfung der Mitarbeiter würde zu einer ungerechtfertigten Belastung des Dienstleisters führen, da dieser bereits in seinem Herkunftsstaat einer solchen Überprüfung unterzogen sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es ebenso unstrittig, dass ein Dienstleister sein eigenes Personal zur Ausübung der Dienstleistung mitbringen dürfe. Das Mitführen des eigenen Personals sei ein Bestandteil der Dienstleistungsfreiheit. Keinesfalls dürfe der Aufnahmemitgliedstaat höhere Anforderungen an das mitgeführte Personal stellen als an einheimische Anbieter. Die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG seien nur teilweise im Tiroler Schischulgesetz 1995 umgesetzt worden. Insbesondere sehe die Richtlinie 2005/36/EG nicht vor, dass das Aufnahmeland prüfen könne, ob die Ausbildungen aus dem Herkunftsland des Dienstleisters und die Ausbildungen im Aufnahmeland einander entsprechen würden. Vielmehr dürfe das Aufnahmeland nur dann eine Nachprüfung vor der Erbringung der Dienstleistung verlangen, wenn deren Zweck darin bestünde, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehe. Insbesondere die Verpflichtung

§ 4a

Abs 4 Tiroler Schischulgesetz 1995, der Meldung des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien beizufügen, verstoße offensichtlich gegen die zwingend vorrangig zu beachtenden, europarechtlichen Vorschriften. Wie bereits ausgeführt, habe der EuGH eindeutig entschieden, dass sich die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG auf den Inhaber eines Dienstleistungsgewerbes beziehen würden und nicht auf das im Rahmen dieser Dienstleistung eingesetzte Personal. Eine vollständige Überprüfung des Personals würde zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit führen. Die Beschränkung sei schon deshalb unverhältnismäßig, weil die Bezirkshauptmannschaft so der Beschwerdeführerin ohne weiteres auferlegen könne, welche Qualifikationen das eingesetzte Personal für die jeweiligen Tätigkeiten haben müsse. Angesichts der Tatsache, dass Informationen über die Ausbildung nur erforderlich seien, um wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen abzustecken, die der öffentlichen Gesundheit abträglich sein könnten, könne die zuständige Behörde diesbezügliche Informationen lediglich im Rahmen der folgenden Angaben anfordern: Gesamtdauer des Studiums, die studierten Fächer und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischen Ausbildungsanteil.Insbesondere die Verpflichtung

Paragraph 4 a, Absatz 4, Tiroler Schischulgesetz 1995, der Meldung des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien beizufügen, verstoße offensichtlich gegen die zwingend vorrangig zu beachtenden, europarechtlichen Vorschriften. Wie bereits ausgeführt, habe der EuGH eindeutig entschieden, dass sich die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG auf den Inhaber eines Dienstleistungsgewerbes beziehen würden und nicht auf das im Rahmen dieser Dienstleistung eingesetzte Personal. Eine vollständige Überprüfung des Personals würde zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit führen. Die Beschränkung sei schon deshalb unverhältnismäßig, weil die Bezirkshauptmannschaft so der Beschwerdeführerin ohne weiteres auferlegen könne, welche Qualifikationen das eingesetzte Personal für die jeweiligen Tätigkeiten haben müsse. Angesichts der Tatsache, dass Informationen über die Ausbildung nur erforderlich seien, um wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen abzustecken, die der öffentlichen Gesundheit abträglich sein könnten, könne die zuständige Behörde diesbezügliche Informationen lediglich im Rahmen der folgenden Angaben anfordern: Gesamtdauer des Studiums, die studierten Fächer und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischen Ausbildungsanteil. Die Zurückweisung einer Meldung hinsichtlich bestimmter Lehrkräfte wegen einer angeblich unzureichenden Ausbildung oder fehlender Unterlagen sei europarechtlich unzulässig. Die einzige Entscheidungsmöglichkeit der Behörde bestehe darin, die Qualifikation nicht nachzuprüfen oder nach einer Nachprüfung gegebenenfalls eine Ergänzungsprüfung anzuordnen. Die Behörde müsse jedenfalls zu einer Entscheidung kommen, auch wenn „der Migrant“ gar keine Angaben mache. Keinesfalls könne die Behörde jedoch eine Meldung im Dienstleistungsverkehr zurückweisen. Auch die Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen sei unzulässig. Die Verpflichtung, vor Aufnahme der Tätigkeit in der Meldung sämtliche Lehrkräfte im Einzelnen unter Vorlage näher bezeichneter Unterlagen zu nennen, stelle eine offene Diskriminierung dar. Einheimische Schischulleiter hätten bis zum

  1. Jänner eines Jahres Zeit, die von ihnen eigesetzten Schilehrer beim Tiroler Schilehrerverband ohne Vorlage entsprechender Unterlagen zu nennen. Das darüber hinaus gehende Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf weitere, im Rahmen dieser Beschwerde angefochtene Bescheide, die von der Bezirkshauptmannschaft T jedoch bereits durch Beschwerdevorentscheidung erledigt wurden. Dieses Vorbringen wird daher hier nicht näher dargestellt und wird darauf nicht näher eingegangen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Ausflugsverkehr auf geöffneten Pisten Lehrkräfte mit den Qualifikationen Level 1,2 und 3 des Deutschen Schilehrerverbandes, auf geöffneten Pisten und im pistennahen Bereich mit der Level 3 Qualifikation des Deutschen Schilehrerverbandes, auf geöffneten Pisten, im pistennahen Bereich und im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und auf Schirouten staatlich geprüfte Schilehrer bezogen auf die jeweilige Sportart sowie Kinderbetreuungspersonen zum Unterweisen von Kindern bis zum siebten Lebensjahr in den Grundfertigkeiten des Schilaufens auf Pisten einsetzten darf. Hilfsweise wurde beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Fragen der Vereinbarkeit des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit den Bestimmungen des AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf a) die Verpflichtung zur Nennung sämtlicher Lehrkräfte und dem Nachweis der Qualifikationen sowie Anschriften und Staatsangehörigkeit, b) die Befugnis, eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen zu setzen, c) die Meldung wegen Fehlens von Unterlagen zurückzuweisen und d) Kosten für jede genannte Lehrkraft vorzuschreiben, vorzulegen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in die Beschwerdevorentscheidungen der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.05.2015, Zlen IL-SCHI-AUS/B-1/*4-2014 und IL-SCHI-AUS/B-1/**9-2014 und den Schriftsatz vom 02.07.
  2. Am 16.07.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahm. Mit diesem wurde vom erkennenden Gericht ausführlich die Sach- und Rechtslage erörtert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG ist, das Verfahren jedoch nicht hinsichtlich der Erteilung der entsprechenden Bewilligungen geführt werde. Am 16.07.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahm. Mit diesem wurde vom erkennenden Gericht ausführlich die Sach- und Rechtslage erörtert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist, das Verfahren jedoch nicht hinsichtlich der Erteilung der entsprechenden Bewilligungen geführt werde. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine „Meldung im Dienstleistungsverkehr“ könne auf keinen Fall zurückgewiesen werden, ist auf § 4a Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 zu verweisen, der normiert, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu erteilen hat, wenn die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorliegen.

§ 13

Abs 3 AVG kann die Behörde dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Aus diesen Normen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Meldung über die beabsichtigte Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Schischule dann zurückgewiesen werden kann, wenn derjenige, der die Meldung erstattet, einem

§ 4aAbs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 i

Vm § 13 Abs 3 AVG erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt. Es kann auch nicht erkannt werden, inwieweit diese Regelung im Widerspruch zur Richtlinie 2005/36/EG stehen soll.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine „Meldung im Dienstleistungsverkehr“ könne auf keinen Fall zurückgewiesen werden, ist auf Paragraph 4 a, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 zu verweisen, der normiert, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen hat, wenn die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorliegen.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann die Behörde dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Aus diesen Normen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Meldung über die beabsichtigte Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Schischule dann zurückgewiesen werden kann, wenn derjenige, der die Meldung erstattet, einem

Paragraph 4 a, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt. Es kann auch nicht erkannt werden, inwieweit diese Regelung im Widerspruch zur Richtlinie 2005/36/EG stehen soll. Die beschwerdeführende Partei erstattete mit Schreiben vom 04.12.2014 die Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland. Dieser Meldung war eine Liste samt angeführter Qualifikation der einzusetzenden Schilehrer, eine Bestätigung zur rechtmäßigen Niederlassung der beschwerdeführenden Partei in Deutschland, eine Kopie des Personal- und Schilehrerausweises des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung sowie Kopien diverser Ausbildungs- und Prüfungsordnungen angeschlossen. Nicht vorgelegt wurden insbesondere Ausbildungsnachweise bzw Prüfungszeugnisse der in Österreich einzusetzenden Schilehrer. Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft T die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2014 – unter Hinweis darauf, dass die „Meldungen des Ausflugsverkehrs“ hinsichtlich der betreffenden Schilehrer zurückgewiesen werden, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird – dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen Ausbildungsnachweise bzw Prüfungszeugnisse (unter anderem) der Schilehrer C D, E F, G H, I J, K L und M N betreffend der beabsichtigten Tätigkeit „Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten sowie im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und auf Schirouten“ sowie gültige Reisepässe oder Personalausweise sämtlicher gemeldeter Schilehrer und Schilehrerinnen nachzureichen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich mit E-Mail vom 29.12.2014 zugestellt. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft T die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2014 – unter Hinweis darauf, dass die „Meldungen des Ausflugsverkehrs“ hinsichtlich der betreffenden Schilehrer zurückgewiesen werden, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird – dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen Ausbildungsnachweise bzw Prüfungszeugnisse (unter anderem) der Schilehrer C D, E F, G H, römisch eins J, K L und M N betreffend der beabsichtigten Tätigkeit „Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten sowie im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und auf Schirouten“ sowie gültige Reisepässe oder Personalausweise sämtlicher gemeldeter Schilehrer und Schilehrerinnen nachzureichen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich mit E-Mail vom 29.12.2014 zugestellt. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Zurückweisung

§ 4aAbs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 i

Vm § 13 Abs 3 AVG erfolgte somit zu Recht. Die Zurückweisung

Paragraph 4 a, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte somit zu Recht. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in § 13 Abs 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zusammenfasst, mit denen die Beteiligten an die Behörde herantreten können (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen). Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen (Hengstschläger4 Rz 113). Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (zB auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides [§ 8 Rz 21]) abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird (vgl Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356; Hengstschläger/Leeb, AVG (

  1. Ausgabe 2014) § 13 Rz 1).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zusammenfasst, mit denen die Beteiligten an die Behörde herantreten können (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen). Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen (Hengstschläger4 Rz 113). Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (zB auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides [§ 8 Rz 21]) abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356; Hengstschläger/Leeb, AVG (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 1). Die Meldung über die beabsichtigte Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Schischule löst unzweifelhaft ein Tätigwerden der Behörde aus. Die Behörde hat nämlich

§ 4a

Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 nach Einlangen der Meldung samt vollständig vorliegenden Bescheinigungen zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers offenkundig gegeben ist. Bei der genannte Meldung handelt es sich – im Sinn der oben zitierten Literatur – somit um einen Antrag iSd § 13 AVG, der einem Mängelbehebungsauftrag und – bei Nichterfüllung – einer Zurückweisung zugänglich ist. Die Meldung über die beabsichtigte Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Schischule löst unzweifelhaft ein Tätigwerden der Behörde aus. Die Behörde hat nämlich

Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 nach Einlangen der Meldung samt vollständig vorliegenden Bescheinigungen zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers offenkundig gegeben ist. Bei der genannte Meldung handelt es sich – im Sinn der oben zitierten Literatur – somit um einen Antrag iSd Paragraph 13, AVG, der einem Mängelbehebungsauftrag und – bei Nichterfüllung – einer Zurückweisung zugänglich ist. Auch die darüber hinaus geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit des § 4a Tiroler Schischulgesetz 1995 kann nicht erkannt werden:

Art 7

Abs 1 der Richtlinie 2005/36/EG können Mitgliedstaaten verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über die Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert.Auch die darüber hinaus geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 4 a, Tiroler Schischulgesetz 1995 kann nicht erkannt werden:

Artikel 7

, Absatz eins, der , Richtlinie 2005/36/EG können Mitgliedstaaten verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über die Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert.

Art 7

Abs 2 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten darüber hinaus fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden […], der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen: ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters; eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; ein Berufsqualifikationsnachweis; […].

Artikel 7

, Absatz 2, dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten darüber hinaus fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden […], der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen: ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters; eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; ein Berufsqualifikationsnachweis; […].

Art 7

Abs 4 der Richtlinie kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren […] bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht. […] Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen – insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

Artikel 7

, Absatz 4, der Richtlinie kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren […] bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht. […] Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen – insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die maßgeblichen Regelungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995 entsprechen diesen unionsrechtlichen Vorgaben: So sieht § 4a Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen hat, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers offenkundig geben ist. Wenn dies nicht zutrifft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung zumindest eine fachliche Befähigung iSd § 4a Abs 3 leg cit vermittelt. Sofern eine entsprechende Ausbildung vorliegt, so ist dem Einschreiter […] ohne weiteres Verfahren unverzüglich mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde

§ 4a

Abs 8 Tiroler Schischulgesetz 1995 mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. In einem solchen Bescheid ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen (§ 4a Abs 9 leg cit).Die maßgeblichen Regelungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995 entsprechen diesen unionsrechtlichen Vorgaben: So sieht Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen hat, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers offenkundig geben ist. Wenn dies nicht zutrifft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung zumindest eine fachliche Befähigung iSd Paragraph 4 a, Absatz 3, leg cit vermittelt. Sofern eine entsprechende Ausbildung vorliegt, so ist dem Einschreiter […] ohne weiteres Verfahren unverzüglich mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 4 a, Absatz 8, Tiroler Schischulgesetz 1995 mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. In einem solchen Bescheid ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen (Paragraph 4 a, Absatz 9, leg cit). Beim Beruf des Schilehrers handelt es sich zweifelsohne um einen Beruf, der die öffentliche Sicherheit berührt. Die mangelnde Berufsqualifikation eines Schilehrers ist jedenfalls dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Sicherheit des Dienstleistungsempfängers (Schischülers) nach sich zu ziehen – man denke etwa an Stürze der Schischüler, Zusammenstöße mit anderen Schifahrern oder die möglichen Gefahren für Schianfänger in steilem oder gar freiem Gelände. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die in § 4a Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehene Nachprüfung der Berufsqualifikation des Schilehrers somit konform mit Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Dieser Ansicht entsprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 4a Tiroler Schischulgesetz 1995, wonach eine behördliche Nachprüfung der fachlichen Befähigung möglich und im sicherheitsrelevanten Bereich des Schilaufens auch unionsrechtlich zulässig ist.Beim Beruf des Schilehrers handelt es sich zweifelsohne um einen Beruf, der die öffentliche Sicherheit berührt. Die mangelnde Berufsqualifikation eines Schilehrers ist jedenfalls dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Sicherheit des Dienstleistungsempfängers (Schischülers) nach sich zu ziehen – man denke etwa an Stürze der Schischüler, Zusammenstöße mit anderen Schifahrern oder die möglichen Gefahren für Schianfänger in steilem oder gar freiem Gelände. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehene Nachprüfung der Berufsqualifikation des Schilehrers somit konform mit Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2005/36/EG. Dieser Ansicht entsprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 4 a, Tiroler Schischulgesetz 1995, wonach eine behördliche Nachprüfung der fachlichen Befähigung möglich und im sicherheitsrelevanten Bereich des Schilaufens auch unionsrechtlich zulässig ist. Weiters verweist die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit in ihrer Beschwerde auf das Erkenntnis des EuGH vom 18.11.2010, RS C-458/08, Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik, in welchem dieser im Wesentlichen feststellte, dass ein Mitgliedsstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art 49 EG verstößt, wenn er - von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringern von Baudienstleistungen - die Erfüllung aller Voraussetzungen verlangt, die nach der nationalen Regelung für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im Bausektor in seinem Gebiet erfüllt sein müssen, und dadurch ausschließt, dass die gleichwertigen Verpflichtungen, denen diese Dienstleister in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat unterliegen, sowie die insoweit bereits von den Behörden dieses Mitgliedstaates durchgeführten Nachprüfungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.Weiters verweist die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit in ihrer Beschwerde auf das Erkenntnis des EuGH vom 18.11.2010, RS C-458/08, Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik, in welchem dieser im Wesentlichen feststellte, dass ein Mitgliedsstaat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49, EG verstößt, wenn er - von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringern von Baudienstleistungen - die Erfüllung aller Voraussetzungen verlangt, die nach der nationalen Regelung für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im Bausektor in seinem Gebiet erfüllt sein müssen, und dadurch ausschließt, dass die gleichwertigen Verpflichtungen, denen diese Dienstleister in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat unterliegen, sowie die insoweit bereits von den Behörden dieses Mitgliedstaates durchgeführten Nachprüfungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Dieser Fall ist mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar: Das Tiroler Schischulgesetz 1995 verlangt für das Tätigwerden von Schilehrern im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht die Erfüllung aller Voraussetzungen, die nach nationalem Recht für die Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer erfüllt sein müssen. Vielmehr normiert das Tiroler Schischulgesetz 1995 in § 4a Abs 2, dass im Rahmen des Ausflugsverkehrs nur Schilehrer eingesetzt werden dürfen, die fachlich befähigt sind.

§ 4a

Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 sind fachlich befähigt Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.

§ 4a

Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers […] offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies […] nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs 3 vermittelt. Dieser Fall ist mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar: Das Tiroler Schischulgesetz 1995 verlangt für das Tätigwerden von Schilehrern im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht die Erfüllung aller Voraussetzungen, die nach nationalem Recht für die Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer erfüllt sein müssen. Vielmehr normiert das Tiroler Schischulgesetz 1995 in , Paragraph 4 a, Absatz 2,, dass im Rahmen des Ausflugsverkehrs nur Schilehrer eingesetzt werden dürfen, die fachlich befähigt sind.

Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995 sind fachlich befähigt Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.

Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers […] offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies […] nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Absatz 3, vermittelt. Somit verlangt das Tiroler Schischulgesetz 1995 nicht, dass ein Schilehrer, der im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Tirol tätig wird, über alle Voraussetzungen verfügen muss, die eine Person nach Tiroler Recht erfüllen muss, um die Schilehrertätigkeit in Tirol (im Rahmen von dort niedergelassenen Schischulen) ausüben zu dürfen. Vielmehr müssen die im Rahmen des Ausflugsverkehrs einzusetzenden Schilehrer entweder über eine Ausbildung verfügen, die der nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht (§ 4a Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995) oder über eine Ausbildung verfügen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind (§ 4a Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995). Diese Regelungen stellen somit iS der EuGH-Judikatur und – wie unten näher ausgeführt – iS der Richtlinie 2005/36/EG zulässige Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit dar und stellen sicher, dass Schilehrer-Ausbildungen anderer Staaten unter den genannten Voraussetzungen in Tirol berücksichtigt und anerkannt werden.Somit verlangt das Tiroler Schischulgesetz 1995 nicht, dass ein Schilehrer, der im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Tirol tätig wird, über alle Voraussetzungen verfügen muss, die eine Person nach Tiroler Recht erfüllen muss, um die Schilehrertätigkeit in Tirol (im Rahmen von dort niedergelassenen Schischulen) ausüben zu dürfen. Vielmehr müssen die im Rahmen des Ausflugsverkehrs einzusetzenden Schilehrer entweder über eine Ausbildung verfügen, die der nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht (Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995) oder über eine Ausbildung verfügen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind (Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995). Diese Regelungen stellen somit iS der EuGH-Judikatur und – wie unten näher ausgeführt – iS der Richtlinie 2005/36/EG zulässige Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit dar und stellen sicher, dass Schilehrer-Ausbildungen anderer Staaten unter den genannten Voraussetzungen in Tirol berücksichtigt und anerkannt werden. Das Beschwerdevorbringen, wonach der EuGH in seinem Erkenntnis vom 18.11.2010, RS C-458/08, zum Ausdruck gebracht habe, dass sich die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG auf den Inhaber eines Dienstleistungsgewerbes beziehen würden und nicht auf das im Rahmen dieser Dienstleistung eingesetzte Personal, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden. Das Beschwerdevorbringen, wonach der EuGH in seinem Erkenntnis vom 18.11.2010, , RS C-458/08, zum Ausdruck gebracht habe, dass sich die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG auf den Inhaber eines Dienstleistungsgewerbes beziehen würden und nicht auf das im Rahmen dieser Dienstleistung eingesetzte Personal, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden. Auch kann nicht erkannt werden, dass eine vollständige Überprüfung des Personals zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit führen würde. Das Verlangen der Behörde, Ausbildungsnachweise bzw Prüfungszeugnisse der gemeldeten Schilehrer vorzulegen, entspricht nicht nur dem Tiroler Schischulgesetz 1995 (§ 4a Abs 4 lit c), sondern auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG:Auch kann nicht erkannt werden, dass eine vollständige Überprüfung des Personals zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit führen würde. Das Verlangen der Behörde, Ausbildungsnachweise bzw Prüfungszeugnisse der gemeldeten Schilehrer vorzulegen, entspricht nicht nur dem Tiroler Schischulgesetz 1995 (Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera c,), sondern auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG:

Art 7

Abs 2 lit c der Richtlinie können Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden, der Meldung ein Berufsqualifikationsnachweis beigefügt sein muss.

Art 3

Abs 1 lit b der Richtlinie sind Berufsqualifikationen die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Art 3

Abs 1 lit c der Richtlinie sind Ausbildungsnachweise Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates […] für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden.

Artikel 7

, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie können Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden, der Meldung ein Berufsqualifikationsnachweis beigefügt sein muss.

Artikel 3

, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie sind Berufsqualifikationen die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Artikel 3

, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie sind Ausbildungsnachweise Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates […] für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Zur in der Beschwerde beantragten Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Ausflugsverkehr Schilehrer mit bestimmten Ausbildungen einsetzen darf, wird auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes verwiesen: Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl VwGH 18.12.2014, Zl Ra 2014/07/0002,0003); eine materielle Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag scheidet damit aus, auch wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit etwaige Mängel seines Antrages behoben hat (vgl Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch die Verwaltungsgerichte in ÖJZ 2015/73). Zur in der Beschwerde beantragten Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Ausflugsverkehr Schilehrer mit bestimmten Ausbildungen einsetzen darf, wird auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes verwiesen: Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 18.12.2014, Zl Ra 2014/07/0002,0003); eine materielle Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag scheidet damit aus, auch wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit etwaige Mängel seines Antrages behoben hat vergleiche Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch die Verwaltungsgerichte in ÖJZ 2015/73). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs durch das erkennende Gericht zu überprüfen und nicht – aufgrund der nunmehr (vollständig) vorliegenden Unterlagen – in der Sache über die Meldung zu entscheiden ist, dh eine Prüfung iSd § 4a Abs 7 Tiroler Schischulgesetz vorzunehmen ist. Auf den Feststellungsantrag war daher nicht näher einzugehen.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs durch das erkennende Gericht zu überprüfen und nicht – aufgrund der nunmehr (vollständig) vorliegenden Unterlagen – in der Sache über die Meldung zu entscheiden ist, dh eine Prüfung iSd Paragraph 4 a, Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz vorzunehmen ist. Auf den Feststellungsantrag war daher nicht näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von Seiten des erkennenden Gerichtes keinerlei unionsrechtliche Bedenken bestehen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Aktes an den EuGH hinsichtlich der Fragen der Vereinbarkeit des Tiroler Schischulgesetzes mit den Bestimmungen des AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG nicht indiziert war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.1345.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.