F BGBl. I Nr. 14/2013 wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt B vom 14.01.2015, Zl. ****1 und vom 12.02.2015, Zl ****2, jeweils hinsichtlich Spruchpunkt 2., ersatzlos behoben.
Paragraph 279, Absatz eins und 2 Bundesabgabenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt B vom 14.01.2015, Zl. ****1 und vom 12.02.2015, Zl ****2, jeweils hinsichtlich Spruchpunkt 2., ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 14.01.2015, Zl. ****1, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 2.
Hv € 3.134,97 für den Zeitraum 01.-31.12.2014, für jene Eintrittskarten, welche ohne C-Card erworben wurden, vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 14.01.2015, Zl. ****1, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 2.
Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1992, die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe iHv € 3.134,97 für den Zeitraum 01.-31.12.2014, für jene Eintrittskarten, welche ohne C-Card erworben wurden, vorgeschrieben. Mit einem weiteren Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 12.02.2015, Zl ****2, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 2.
Hv € 924,31 für den Zeitraum 1.10.-31.12.2014, für jene Eintrittskarten, welche mit C-Card erworben wurden, vorgeschrieben. Mit einem weiteren Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 12.02.2015, Zl ****2, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 2.
Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1992,, die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe iHv € 924,31 für den Zeitraum 1.10.-31.12.2014, für jene Eintrittskarten, welche mit C-Card erworben wurden, vorgeschrieben. Gegen die vorgenannten Abgabenfestsetzungen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde. Die Beschwerden mit identischem Inhalt langten jeweils am 29.01.2015 und am 19.3.2015 beim Stadtmagistrat B ein. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass keine Veranstaltung iSd Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes vorliege und daher keine Kriegsopfer- und Behindertenabgabe zu entrichten sei. Die A Betriebsgesellschaft mbH gewähre gegen Entgelt Einlass zur Sportstätte A, insbesondere auch zum Zweck des Zugangs zum Sprungschanzencafe unter Benützung der im Schanzenareal befindlichen Standseilbahn. Der Gast habe durch den Einlass zur Sportstätte lediglich die Möglichkeit diese aus der Nähe zu betrachten. Es finde weder eine Präsentation zur Architektur oder Geschichte der Schanze noch eine Führung oder eine ähnliche Interaktion statt. Es sei im Wesentlichen die Auf- und Abfahrt mit dem Schrägaufzug und dem Turmlift zur Aussichtsterrasse, welche den Eintrittspreis rechtfertigen würden.
Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz seien öffentliche Veranstaltungen abgabepflichtig, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 unterliegen würden. § 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes beschreibe den Begriff „Veranstaltung“ als Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen und führe als Beispiele etwa Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentation, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen an.
Paragraph 2, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz seien öffentliche Veranstaltungen abgabepflichtig, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 unterliegen würden. Paragraph 2, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes beschreibe den Begriff „Veranstaltung“ als Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen und führe als Beispiele etwa Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentation, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen an. Unter einer „Unternehmung“ werde gemeinhin „Handlung, Ereignis bzw. aktives Tun“ verstanden (vgl. die Duden-Synonyme „Akt, Aktion, Großtat, Leistung, Maßnahme, Operation, Tätigkeit, tun, Unternehmen, Handlung, Werk, Arbeit, Tat“ etc.). Im oben beschriebenen Ausgangspunkt werde aber gerade nichts getan (es finde keine Führung oder ähnliches statt), womit bereits rein begrifflich keine Veranstaltung vorliege.Unter einer „Unternehmung“ werde gemeinhin „Handlung, Ereignis bzw. aktives Tun“ verstanden vergleiche die Duden-Synonyme „Akt, Aktion, Großtat, Leistung, Maßnahme, Operation, Tätigkeit, tun, Unternehmen, Handlung, Werk, Arbeit, Tat“ etc.). Im oben beschriebenen Ausgangspunkt werde aber gerade nichts getan (es finde keine Führung oder ähnliches statt), womit bereits rein begrifflich keine Veranstaltung vorliege. In diesem Sinne habe auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.06.2012 zu GZ 2012/17/0061 betreffend der Vorarlberger Kriegsopfer- und Behindertenabgabe ausgeführt: „Wenn auch der Begriff der „gesellschaftlichen Veranstaltung“ durchaus weit interpretiert werden kann, bildet doch jedenfalls der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze der Interpretation. Der Begriff der „gesellschaftlichen Veranstaltung“ setze aber nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ein gewisses Mindestmaß an zwischenmenschlicher Interaktion voraus, sei es, dass mehrere Menschen miteinander etwas „veranstalten“ oder dass Menschen etwa Darbietungen anderer bewusst und gewollt wahrnehmen. [..]“ Die Vorarlberger Gesetzgebung beziehe im Vergleich zur Tiroler Gesetzgebung auch das „gesellschaftliche“ Kriterium ein. Demnach sei in Tirol nicht darauf Bedacht zu nehmen. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber klar erkennbar, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bei einer „Veranstaltung“ am üblichen Begriffsverständnis orientiere und damit eine gewisse „Aktion bzw. Handlung“ verbinde. Man gelange daher zur Ansicht, dass (außerhalb der Abhaltung von sportlichen Wettbewerben) mangels zielgerichteter Darbietung seitens der A Betriebsgesellschaft mbH keine Veranstaltung im Sinne des Gesetzes gegeben und daher keine Kriegsopfer- und Behindertenabgabe zu entrichten sei. Das Entgelt werde im Wesentlichen für die Beförderung per Standseilbahn eingehoben. Nach § 115 BAO hätten „die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind“. Die Abgabenbehörden hätten die Ermittlungen ohne fiskalische Wertung vorzunehmen. Anspruchsverneinende und –mindernde Tatsachen (wie oben ausgeführt) seien ebenso zu würdigen, wie solche, die Abgabenansprüche begründen. Man gelange daher zur Ansicht, dass (außerhalb der Abhaltung von sportlichen Wettbewerben) mangels zielgerichteter Darbietung seitens der A Betriebsgesellschaft mbH keine Veranstaltung im Sinne des Gesetzes gegeben und daher keine Kriegsopfer- und Behindertenabgabe zu entrichten sei. Das Entgelt werde im Wesentlichen für die Beförderung per Standseilbahn eingehoben. Nach Paragraph 115, BAO hätten „die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind“. Die Abgabenbehörden hätten die Ermittlungen ohne fiskalische Wertung vorzunehmen. Anspruchsverneinende und –mindernde Tatsachen (wie oben ausgeführt) seien ebenso zu würdigen, wie solche, die Abgabenansprüche begründen. Daraufhin wurden die bekämpften Bescheide mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2015, Zl-****3 und ****4, von der Bürgermeisterin der Stadt B mit der Begründung bestätigt, dass die Antragstellerin der Abgabenbehörde vorwerfe, sich bei der Auslegung des Begriffes der Veranstaltung nicht am üblichen Begriffsverständnis orientiert zu haben. Nach diesem setze eine Veranstaltung zumindest eine gewisse zwischenmenschliche Interaktion voraus, wie der Verwaltungsgerichtshof bei der Interpretation des Begriffes einer „gesellschaftlichen Veranstaltung“ ausgeführt habe. Sofern diese Voraussetzung nicht gegeben sei, läge auch keine Veranstaltung vor. Dies gelte auch wenn die Tiroler Gesetzgebung das „gesellschaftliche“ Kriterium nicht miteinbeziehe. Gerade diese Auslegung gehe aber nach Ansicht der Behörde ins Leere. Durch die vom Landesgesetzgeber verwendete Definition des Begriffes Veranstaltung und der bloß demonstrativen Aufzählung einzelner Veranstaltungsarten in lit a des § 2 Abs 1 Tiroler Veranstaltungsgesetze 2003 ergebe sich, dass der Begriff der Veranstaltung möglichst breit gefasst werden sollte. In dieser Konsequenz werde in lit b auch die Aufstellung von technischen Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen würden, als Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes aufgezählt. So stelle in Tirol ausdrücklich auch das Aufstellen von Spielautomaten eine Veranstaltung dar. Dass der Landesgesetzgeber von einem solchen weitgehenden Verständnis ausgegangen sei, ergebe sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zum 1. Abschnitt des Entwurfes eines Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003. Gerade diese Auslegung gehe aber nach Ansicht der Behörde ins Leere. Durch die vom Landesgesetzgeber verwendete Definition des Begriffes Veranstaltung und der bloß demonstrativen Aufzählung einzelner Veranstaltungsarten in Litera a, des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Veranstaltungsgesetze 2003 ergebe sich, dass der Begriff der Veranstaltung möglichst breit gefasst werden sollte. In dieser Konsequenz werde in Litera b, auch die Aufstellung von technischen Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen würden, als Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes aufgezählt. So stelle in Tirol ausdrücklich auch das Aufstellen von Spielautomaten eine Veranstaltung dar. Dass der Landesgesetzgeber von einem solchen weitgehenden Verständnis ausgegangen sei, ergebe sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zum 1. Abschnitt des Entwurfes eines Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003. Die entgeltliche Besichtigung von Sehenswürdigkeiten stelle eine Veranstaltung im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 dar. Damit unterliege diese auch der Steuerpflicht nach dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz. Deren Vorschreibung sei somit zu Recht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 07.05.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin in weiterer Folge ein Vorlageantrag mit dem zusätzlichen Vorbringen gestellt, dass in den erläuternden Bemerkungen zum 1. Abschnitt des Entwurfes eines Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 zwar angeführt werde, dass der Begriff der „Veranstaltung“ gegenüber der geltenden Rechtslage „weitergehend definiert“ werde, allerdings sei hierin nicht von einer allgemeinen erweiterten begrifflichen Auslegung der „Veranstaltung“ die Rede, sondern beziehe sich diese weitergehende Definition konkret auf die Einbeziehung von Filmvorführungen, der Ausübung von Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen und des Betriebes von Hobbyzügen in den Begriff der „Veranstaltung“. Es sei daher nicht Gegenstand des Gesetzes, dem Begriff der „Veranstaltung“ eine dem eigentlichen Sinngehalt gegenüber bzw. eine über das übliche Begriffsverständnis hinaus erweiterte Bedeutung beizumessen. Abgabepflichtig seien nach § 2 lit a TKOBG Veranstaltungen iSd TVG, mit Ausnahme von Veranstaltungen nach § 2 lit c und d TVG.§ 2 lit a und b stünden gleichwertig nebeneinander. Der Eintritt falle unstrittig nicht unter § 2 lit b TGV, somit bleibe nur mehr die Prüfung, ob eine „Unternehmung“
Der Begriff der „Unternehmung“ werde gemeinhin als „Handlung, Ereignis bzw. aktives Tun“ verstanden. Der Ansicht der Behörde, dass es sich bei der Aufzählung in lit a des § 2 TVG lediglich um eine demonstrative Aufzählung handle werde Folge geleistet, allerdings gebe diese Aufzählung sehr wohl eine gewisse Richtung vor. All diesen Aktivitäten sei gemein, dass es sich um Unternehmungen handle, bei welchen mehrere Menschen miteinander etwas veranstalten oder Menschen etwa Darbietungen anderer bewusst und gewollt wahrnehmen bzw. diesbezüglich mit Maschinen oder Tieren interagieren. Ein Mindestmaß an Interaktion, welches hier nicht gegeben sei, sei sohin für die Erfüllung des Tatbestands einer Veranstaltung zwingend erforderlich. Es sei daher nicht Gegenstand des Gesetzes, dem Begriff der „Veranstaltung“ eine dem eigentlichen Sinngehalt gegenüber bzw. eine über das übliche Begriffsverständnis hinaus erweiterte Bedeutung beizumessen. Abgabepflichtig seien nach Paragraph 2, Litera a, TKOBG Veranstaltungen iSd TVG, mit Ausnahme von Veranstaltungen nach Paragraph 2, Litera c und d TVG.Paragraph 2, Litera a und b stünden gleichwertig nebeneinander. Der Eintritt falle unstrittig nicht unter Paragraph 2, Litera b, TGV, somit bleibe nur mehr die Prüfung, ob eine „Unternehmung“
Paragraph 2, Litera a, TVG vorliege. Der Begriff der „Unternehmung“ werde gemeinhin als „Handlung, Ereignis bzw. aktives Tun“ verstanden. Der Ansicht der Behörde, dass es sich bei der Aufzählung in Litera a, des Paragraph 2, TVG lediglich um eine demonstrative Aufzählung handle werde Folge geleistet, allerdings gebe diese Aufzählung sehr wohl eine gewisse Richtung vor. All diesen Aktivitäten sei gemein, dass es sich um Unternehmungen handle, bei welchen mehrere Menschen miteinander etwas veranstalten oder Menschen etwa Darbietungen anderer bewusst und gewollt wahrnehmen bzw. diesbezüglich mit Maschinen oder Tieren interagieren. Ein Mindestmaß an Interaktion, welches hier nicht gegeben sei, sei sohin für die Erfüllung des Tatbestands einer Veranstaltung zwingend erforderlich. Rechtlich gesehen verzichte die Beschwerdeführerin lediglich auf das ihr aufgrund ihres Hausrechts eingeräumte Verbotsrecht, das Sprungschanzengelände zu betreten. Seitens des Besuchers liege lediglich der faktische Vorgang des physischen Betretens eines privaten Geländes vor. Das bloße „Betretenlassen“ und das faktische „Betreten“ eines Raums nach dem üblichen Begriffsverständnis könne jedoch keine Veranstaltung sein. Es liege sohin mangels „Aktivität“ gerade das Gegenteil einer Veranstaltung vor. Ein verlangtes Entgelt biete kein Indiz für das Vorliegen einer Veranstaltung. Auch sei die Entgeltlichkeit kein rechtlich formales Begriffskriterium für eine Veranstaltung. Insbesondere werde das Entgelt im gegenständlichen Fall nur verlangt, um die mit der Publikumsöffnung verbundenen Betriebskosten zu decken. Da keine „Unternehmung“ vorliege, sei keine Veranstaltung im Sinne des Gesetzes gegeben und müsse daher auch keine Kriegsopfer- und Behindertenabgabe geleistet werden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: In B besteht die Möglichkeit, gegen Bezahlung eines Entgeltes an die Beschwerdeführerin die dort befindliche Skisprungschanze, nämlich die A-Schanze, und das dazugehörige Schanzengelände zu besichtigen. Im Turm der Sprungschanze befinden sich außerdem ein Restaurant sowie eine Aussichtsplattform, welche die Besucher nach Entrichtung des Entgeltes durch einen Schrägaufzug und einen Personenaufzug erreichen können. Es finden innerhalb des Geländes keine geführten Informationstouren und dergleichen statt. Die Besucher können sich vielmehr frei in der Sportstätte bewegen. Die Öffnungszeiten des Schanzenareals sind von November bis Mai von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr und von Juni bis Oktober von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der Behörde und wurde auch nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1992, idF LGBl 24/2011, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 2 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist,Abgabepflichtig sind, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist, a) öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 lit. c und d;a) öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d; b) das Offenhalten von Gastgewerbebetrieben aufgrund einer Bewilligung nach § 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010.b) das Offenhalten von Gastgewerbebetrieben aufgrund einer Bewilligung nach Paragraph 113, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. § 3Paragraph 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht Nicht abgabepflichtig sind: a) Veranstaltungen mit kulturellem oder künstlerischem Inhalt; b) Veranstaltungen von Vereinigungen, die nur für die Mitglieder durchgeführt werden; c) Amateursport- und Zirkusveranstaltungen; d) die Darbietung lebender Musik in Gastgewerbebetrieben, ausgenommen bei Tanzunterhaltungen; e) Schüler- und Studentenbälle sowie sonstige Bälle, die ausschließlich für gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke veranstaltet werden; f) Ausspielungen nach § 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes.“f) Ausspielungen nach Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – TVG, LGBl. Nr. 86/2003, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – TVG, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2003,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen
des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes sind öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach § 2 Abs 1 lit c und d, abgabepflichtig.
Paragraph 2, des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes sind öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d, abgabepflichtig. Veranstaltungen
Abs 1 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sind Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen.
Abs 1 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sind Veranstaltungen auch die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten.Veranstaltungen
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sind Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sind Veranstaltungen auch die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten. Die Behörde führt dazu in der Beschwerdevorentschiedung vom 08.04.2015, Zl IV – ****3 und IV – ****4, aus, dass diese Aufzählung in § 2 Abs 1 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 eine bloß demonstrative sei und sich eben daraus ergebe, dass der Begriff Veranstaltung möglichst breit gefasst werden sollte. Dies ergebe sich außerdem aus den erläuternden Bemerkungen zum
Abs 1 lit c und d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 bereits
Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes grundsätzlich von der Abgabepflicht ausgenommen werden und die Besichtigung einer Sehenswürdigkeit auch jedenfalls nicht unter § 2 Abs 1 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 subsumierbar ist, ist nur mehr zu überprüfen, ob es sich bei der Besichtigung der A-Schanze gegen Entgelt um eine herkömmliche Veranstaltung iSd § 2 Abs 1 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 handelt.Da Veranstaltungen
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 bereits
Paragraph 2, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes grundsätzlich von der Abgabepflicht ausgenommen werden und die Besichtigung einer Sehenswürdigkeit auch jedenfalls nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 subsumierbar ist, ist nur mehr zu überprüfen, ob es sich bei der Besichtigung der A-Schanze gegen Entgelt um eine herkömmliche Veranstaltung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 handelt. Der Begriff Veranstaltung wird im herkömmlichen Sinne als ein einmaliges, inszeniertes Ereignis verstanden (vgl. Duden-Synonyme „Auktion, Ausstellung, Ereignis, Feier[stunde], Fest, Happening, Karnevalssitzung, Konzert, Lesung, Modenschau, Schau, Seminar, Session, Tanz, Theater, Turnier, Vergnügung, Vorlesung; (schweizerisch) Anlass; (gehoben veraltend) Lustbarkeit“).Der Begriff Veranstaltung wird im herkömmlichen Sinne als ein einmaliges, inszeniertes Ereignis verstanden vergleiche Duden-Synonyme „Auktion, Ausstellung, Ereignis, Feier[stunde], Fest, Happening, Karnevalssitzung, Konzert, Lesung, Modenschau, Schau, Seminar, Session, Tanz, Theater, Turnier, Vergnügung, Vorlesung; (schweizerisch) Anlass; (gehoben veraltend) Lustbarkeit“). Auch die demonstrativ aufgezählten Begriffe in § 2 Abs 1 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 („Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen“) haben alle gemeinsam, dass es sich dabei stets um inszenierte Ereignisse handelt, welche außerdem nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen stattfinden und eines gewissen organisatorischen Aufwandes bedürfen. Nun stellt die bloße Besichtigung einer Sehenswürdigkeit, mag diese auch nur gegen Entgelt möglich sein, kein inszeniertes Ereignis mit organisatorischem Aufwand dar und unterliegt die Besichtigung einer Sehenswürdigkeit auch keiner zeitlichen Begrenzung, da diese, insbesondere wenn es sich bei der Sehenswürdigkeit wie im gegenständlichen Fall um ein statisches Objekt handelt, stets möglich ist.Auch die demonstrativ aufgezählten Begriffe in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 („Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen“) haben alle gemeinsam, dass es sich dabei stets um inszenierte Ereignisse handelt, welche außerdem nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen stattfinden und eines gewissen organisatorischen Aufwandes bedürfen. Nun stellt die bloße Besichtigung einer Sehenswürdigkeit, mag diese auch nur gegen Entgelt möglich sein, kein inszeniertes Ereignis mit organisatorischem Aufwand dar und unterliegt die Besichtigung einer Sehenswürdigkeit auch keiner zeitlichen Begrenzung, da diese, insbesondere wenn es sich bei der Sehenswürdigkeit wie im gegenständlichen Fall um ein statisches Objekt handelt, stets möglich ist. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass es sich bei der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten nicht um eine Veranstaltung iSd § 2 Abs 1 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 handelt und war daher spruchgemäß zu entschieden. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass es sich bei der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten nicht um eine Veranstaltung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 handelt und war daher spruchgemäß zu entschieden. Für das erkennende Gericht ergeben sich zusätzlich Bedenken im Hinblick darauf, dass für den Abgabenzeitraum 01.-31.12.2014 zwei abgabenrechtliche Bescheide ergangen sind. Es ist auch im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (VwGH 22.02.2006, 2004/17/0028). Abgabentatbestand ist im gegenständlichen Fall der Verkauf von Eintrittskarten für die Besichtigung der A-Schanze innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Erlassung von zwei Bescheiden, welche sich auf denselben Zeitraum beziehen, wäre somit nach oben genanntem Grundsatz unzulässig. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig. Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob das Besichtigen von Sehenswürdigkeiten unter den Begriff „Veranstaltung“ iSd § 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 fällt. Nach Ansicht der Behörde wäre § 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 derart weit auszulegen, dass auch das Besichtigen von Sehenswürdigkeiten unter diesen Begriff „Veranstaltung“ fällt. Das erkennende Landesverwaltungsgericht vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Soweit erkennbar war diese, die Regelung des § 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 betreffende Frage noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist zulässig. Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob das Besichtigen von Sehenswürdigkeiten unter den Begriff „Veranstaltung“ iSd Paragraph 2, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 fällt. Nach Ansicht der Behörde wäre Paragraph 2, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 derart weit auszulegen, dass auch das Besichtigen von Sehenswürdigkeiten unter diesen Begriff „Veranstaltung“ fällt. Das erkennende Landesverwaltungsgericht vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Soweit erkennbar war diese, die Regelung des Paragraph 2, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 betreffende Frage noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.1220.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.