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{'item': 'LVwG-2015/35/0504-7'}

Obsah (10)§ 28§ 14§ 15§ 25a§ 19§ 59§ 60§ 9§ 3Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/0504-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird den Beschwerden insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird den Beschwerden insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „I.

§ 14Abs. 2 GSLG 1970 werden die

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 werden die • Gst **1,**2, je KG 52 B - Eigentümer: E E; • Gst **3, **4 je KG 52 B - Eigentümer: F F; als berechtigte Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A – rechtlich gebildet mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 28.04.1966, Zl. ****2 - einbezogen.als berechtigte Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A – rechtlich gebildet mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 28.04.1966, Zl. ****2 - einbezogen. Festgestellt wird, dass das Gst **5/30 KG 52 B (E E) bereits ein Vorteilsgrundstück der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A ist. Die Anträge vom 14.5.2010 von Herrn N N auf Einbeziehung des Gst **5/28, KG 52 B, und der Agrargemeinschaft Nachbarschaft J auf Einbeziehung des Gst **5/29, KG 52 B, als berechtigtes Grundstück in die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A werden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 15Abs.

2, 4 und 5 GSLG 1970 haben sich die jeweiligen Eigentümer der Gst **1, **2, **3, **4 je KG 52 B an den Aufgaben der Bringungsgemeinschaft wie folgt zu beteiligen:

Paragraph 15, Absatz 2, 4 und 5 GSLG 1970 haben sich die jeweiligen Eigentümer der Gst **1, **2, **3, **4 je KG 52 B an den Aufgaben der Bringungsgemeinschaft wie folgt zu beteiligen: LNr GB 52 B derzeitiger Eigentümer Anteil (Bau/Erhaltung) Gst. EZ 1 **1, **2 1 E E 0,07 2 **3, **4 2 F F 0,02 Das Gesamtanteilsbetreffnis innerhalb der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A beträgt aufgrund der verfügten Einbeziehung neu 100,09 Anteile (Bau/Erhaltung). III.römisch drei. Als Kostenersatz für die (seinerzeitige) Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage ist von den Eigentümern der neu einbezogenen Grundstücke binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A folgende Entschädigung zu leisten: KG B Gst Eigentümer Kostenersatz in € **1, **2 E E 62,00 **3, **4 F F 18,00“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Zur Vorgeschichte: Mit agrarbehördlichem Bescheid vom 28.4.1966, ****2, wurde auf Grund freier Übereinkunft näher genannter Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in B die Güterweggenossenschaft A gebildet, dieser eine Satzung verliehen, für die Errichtung der Bringungsanlage nach Maßgabe des Projektes der Abteilung H, Außenstelle G, die Baubewilligung erteilt und wurden zugunsten der Güterweggenossenschaft A auf näher genannten Grundstücken die erforderlichen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt. Die einvernehmlich vereinbarten Beitragsbetreffnisse für die Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage wurden für die Eigentümer von Liegenschaften (bücherliche Einlagezahlen) festgestellt (vgl. § 2 der für die Güterweggenossenschaft A erlassenen Verwaltungssatzung). Diese Satzung sieht in ihrem § 8 vor, dass zur Änderung derselben ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Genossenschaftsmitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich ist und ein solcher Beschluss der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Für eine nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken bzw. Liegenschaften ist im § 9 der zit. Satzung vorgesehen, dass diese sowohl durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer der Liegenschaft und durch Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Agrarbehörde als auch auf Antrag des betreffenden Grundeigentümers durch Entscheidung der Agrarbehörde möglich ist.Mit agrarbehördlichem Bescheid vom 28.4.1966, ****2, wurde auf Grund freier Übereinkunft näher genannter Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in B die Güterweggenossenschaft A gebildet, dieser eine Satzung verliehen, für die Errichtung der Bringungsanlage nach Maßgabe des Projektes der Abteilung H, Außenstelle G, die Baubewilligung erteilt und wurden zugunsten der Güterweggenossenschaft A auf näher genannten Grundstücken die erforderlichen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt. Die einvernehmlich vereinbarten Beitragsbetreffnisse für die Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage wurden für die Eigentümer von Liegenschaften (bücherliche Einlagezahlen) festgestellt vergleiche Paragraph 2, der für die Güterweggenossenschaft A erlassenen Verwaltungssatzung). Diese Satzung sieht in ihrem Paragraph 8, vor, dass zur Änderung derselben ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Genossenschaftsmitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich ist und ein solcher Beschluss der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Für eine nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken bzw. Liegenschaften ist im Paragraph 9, der zit. Satzung vorgesehen, dass diese sowohl durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer der Liegenschaft und durch Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Agrarbehörde als auch auf Antrag des betreffenden Grundeigentümers durch Entscheidung der Agrarbehörde möglich ist. Mit Eingabe vom 14.5.2010 haben E E (für Gst **5/30), I I (für Gst **5/28) und die Agrargemeinschaft Nachbarschaft J (für Gst **5/29) den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes (Einbeziehung) an der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A gestellt (sofern nicht ausdrücklich anderes angeführt wird, beziehen sich alle Grundstücksangaben in dieser Entscheidung auf das GB 52 B).Mit Eingabe vom 14.5.2010 haben E E (für Gst **5/30), römisch eins römisch eins (für Gst **5/28) und die Agrargemeinschaft Nachbarschaft J (für Gst **5/29) den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes (Einbeziehung) an der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A gestellt (sofern nicht ausdrücklich anderes angeführt wird, beziehen sich alle Grundstücksangaben in dieser Entscheidung auf das GB 52 B). Aufgrund dieses Antrages vom 14.05.2010 wurde in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft A am 1.6.2010 bei Anwesenheit von 13 von 22 Mitgliedern beschlossen, das Vorteilsgebiet noch zusätzlich auszuweiten und die Beitragsanteile sowie den nachträglichen Baukostenbeitrag für die neu einzubeziehenden Grundstücke durch die BFI K (neu) errechnen zu lassen. Eine Ausweitung des Vorteilsgebietes wurde durch die geänderte Waldbewirtschaftung mit Seilkränen, wodurch wesentlich mehr Holz als ursprünglich über den Güterweg A abgeliefert werden kann, für erforderlich erachtet (vgl. Schreiben der Agrar G vom 16.06.2010, ****3).Aufgrund dieses Antrages vom 14.05.2010 wurde in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft A am 1.6.2010 bei Anwesenheit von 13 von 22 Mitgliedern beschlossen, das Vorteilsgebiet noch zusätzlich auszuweiten und die Beitragsanteile sowie den nachträglichen Baukostenbeitrag für die neu einzubeziehenden Grundstücke durch die BFI K (neu) errechnen zu lassen. Eine Ausweitung des Vorteilsgebietes wurde durch die geänderte Waldbewirtschaftung mit Seilkränen, wodurch wesentlich mehr Holz als ursprünglich über den Güterweg A abgeliefert werden kann, für erforderlich erachtet vergleiche Schreiben der Agrar G vom 16.06.2010, ****3). Im Rahmen einer im vorliegenden Verfahren am 12.10.2010 von der Agrarbehörde durchgeführten Verhandlung beantragte der Obmann der Bringungsgemeinschaft A die Änderung der Bringungsrechte und deren Anpassung an die tatsächlichen bzw. geänderten Verhältnisse. In einer weiteren, am 22.6.2011 durchgeführten Verhandlung wurde ein inhaltsgleicher Antrag wiederum vom Obmann der Bringungsgemeinschaft A und auch vom Bürgermeister der Gemeinde B gestellt. Zu dem den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft A zum Parteiengehör übermittelten Ergebnis dieser Verhandlung wurden von der Gemeinde B, von C C und von D D Stellungnahmen abgegeben. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.08.2011, ****4, wurde die gegenständliche Angelegenheit einer Erledigung zugeführt. Gegen diese agrarbehördliche Entscheidung haben mehrere Parteien das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Unter anderem wurde auch von Frau F F Berufung erhoben und im Rahmen dieser Berufung der Antrag gestellt, auch die Grundstücke **6, **7, **5/37, **5/59, **8, **3 und **4 in die Bringungsgemeinschaft A miteinzubeziehen. Der Landesagrarsenat als zuständige Berufungsbehörde hat mit Erkenntnis vom 2.10.2013, ****5, den Berufungen Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückverwiesen. Entsprechend den Ausführungen des Landesagrarsenates in seinem Erkenntnis wurde in weiterer Folge am 28.1.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden die Antragstellungen konkretisiert und Erklärungen der Parteien zu Protokoll genommen. Unter anderem wurde von Frau F der in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.08.2011, ****4, gestellte Antrag dahingehend modifiziert, dass die Einbeziehung der Grundstücke **3 und **4 in die Bringungsgemeinschaft A begehrt werde. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft A sagte bis 1.4.2014 eine Information darüber zu, ob ein gültiger Vollversammlungsbeschluss betreffend den Antrag auf Neuberechnung der Anteile erwirkt werden konnte. Entsprechend dem Verhandlungsergebnis wurde die Agrar G und die Bezirksforstinspektion K von der Agrarbehörde ersucht, die zur Erledigung notwendigen technischen Sachverhalte bzw. Grundlagen festzustellen. Die Bezirksforstinspektion K übermittelte mit Schreiben vom 16.10.2014, ****6, eine mit der Agrar G abgestimmte Stellungnahme. Diese Stellungnahme wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 vorgestellt und Fragen hierzu beantwortet. In der Folge wurden Erklärungen zu Protokoll genommen. Am 5.12.2014 langte bei der Agrarbehörde ein Schreiben von L E (für E E) ein, in welchem verschiedene Sachverhalte betreffend der vom A-Weg abzweigenden Weganlage (auf Gst **9, *10/3 liegend) dargestellt wurden. Mit agrarbehördlichen Schreiben vom 22.12.2014 wurde um entsprechende Klarstellung ersucht. Im Antwortschreiben vom 12.1.2015 teilte Herr L E (für E E) mit, dass das Verfahren zur Einbeziehung der Grundstücke **1, **5/30 sowie **2 in die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A fortgeführt werden soll. Die Bringungsrechtseinräumung betreffend der auf Gst **9 und *10/3 gelegenen Weganlage soll vorerst keiner Erledigung zugeführt werden. Es sei ein Antrag auf käuflichen Erwerb der Flächen an den Eigentümer – die Agrargemeinschaft M - gestellt worden. Der dazu gefasste Beschluss der Agrargemeinschaft sei aufgrund eines Einspruches noch nicht rechtswirksam. Das Ergebnis des Einspruchsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sei abzuwarten. Die Agrarbehörde werde nach Vorliegen der diesbezüglichen Entscheidung über die weitere Vorgangsweise informiert.
  2. Zum angefochtenen Bescheid vom 14.1.2015, ****1: Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 19Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970), LGBl 40/1970, idg

F über die unter Z 1 genannten Anträge von Frau E E, von Herrn I I, der Agrargemeinschaft Nachbarschaft J und von Frau F F, auf Einbeziehung von Grundstücken in die bestehende Bringungsgemeinschaft A, wie folgt:Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 19, Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970), Landesgesetzblatt 40 aus 1970,, idgF über die unter Ziffer eins, genannten Anträge von Frau E E, von Herrn römisch eins römisch eins, der Agrargemeinschaft Nachbarschaft J und von Frau F F, auf Einbeziehung von Grundstücken in die bestehende Bringungsgemeinschaft A, wie folgt: „I.

§ 14Abs. 2 GSLG 1970 werden die

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 werden die • Gst **5/28 KG 52 B - Eigentümer: I I;• Gst **5/28 KG 52 B - Eigentümer: römisch eins römisch eins; • Gst **5/29 KG 52 B - Eigentümer: Agrargemeinschaft J; • Gst **1,**2, je KG 52 B - Eigentümer: E E; • Gst **3, **4 je KG 52 B - Eigentümer: F F; als berechtigte Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A – rechtlich gebildet mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 28.04.1966, Zl. ****2 - einbezogen.als berechtigte Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A – rechtlich gebildet mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 28.04.1966, Zl. ****2 - einbezogen. Festgestellt wird, dass das Gst **5/30 KG 52 B (E E) bereits ein Vorteilsgrundstück der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A ist. II.römisch zwei.

§ 15Abs.

2, 4 und 5 GSLG 1970 haben sich die jeweiligen Eigentümer der Gst **5/28, **5/29, **1, **2, **3, **4 je KG 52 B an den Aufgaben der Bringungsgemeinschaft wie folgt zu beteiligen:

Paragraph 15, Absatz 2, 4 und 5 GSLG 1970 haben sich die jeweiligen Eigentümer der Gst **5/28, **5/29, **1, **2, **3, **4 je KG 52 B an den Aufgaben der Bringungsgemeinschaft wie folgt zu beteiligen: LNr GB 52 B derzeitiger Eigentümer Anteil (Bau/Erhaltung) Gst. EZ 1 **5/28 3 N N 0,48 2 **5/29 4 Agrargemeinschaft Nachbarschaft J 0,26 3 **1, **2 1 E E 0,07 4 **3, **4 2 F F 0,02 Das Gesamtanteilsbetreffnis innerhalb der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A beträgt aufgrund der verfügten Einbeziehung neu 100,83 Anteile (Bau/Erhaltung). III.römisch drei. Als Kostenersatz für die (seinerzeitige) Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage ist von den Eigentümern der neu einbezogenen Grundstücke binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A folgende Entschädigung zu leisten: KG B Gst Eigentümer Kostenersatz in € **5/28 N N 433,00 **5/29 Agrargemeinschaft Nachbarschaft J 231,00 **1, **2 E E 62,00 **3, **4 F F 18,00“ Die belangte Behörde führte hierzu begründend im Wesentlichen wie folgt aus: „Die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Gst **5/28, **5/29, **1, **2, **3, **4 in die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A sind gegeben, weshalb den Anträgen Folge geben werden konnte. Die entsprechenden Einkaufskosten sowie das Beitragsbetreffnis wurden fachtechnisch ermittelt und haben die diesbezüglichen Grundstückseigentümer auch keine Einwände vorgebracht. Betreffend dem Gst **5/30 ist festzustellen, dass dieses schon derzeit ein Mitglied (Vorteilsgrundstück) der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft A ist. Mit den gegebenen Bringungsrechten bzw. der Mitgliedschaft kann das Grundstück zweckentsprechend bewirtschaftet werden. Die Agrarbehörde geht Aufgrund der im Verfahren abgegebenen Erklärungen bei der vorliegenden Entscheidung von einer einvernehmlichen Lösung aus. Durch die vorliegende Entscheidung werden auch die Rechte der (anderen) Mitglieder der Bringungsgemeinschaft berührt da sich das (Gesamt)Anteilsverhältnis verändert. Dies bewirkt eine Parteistellung.“ 3. Beschwerden: a) Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob Herr C C Beschwerde, welche am 30.1.2015 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.a) Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob Herr C C Beschwerde, welche am 30.1.2015 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn C am 20.1.2015 zugestellt. Begründet wird diese Beschwerde zusammengefasst wie folgt: „Der bekämpfte Bescheid ist von zahlreichen rechtlichen Mängeln das AVG und das GSLG betreffend behaftet. Das Ermittlungsverfahren wurde von der belangten Behörde nicht

den rechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Insbesondere wurde es völlig unzureichend mit nicht nachvollziehbarer Parteienstellung abgearbeitet. Ein Sachverständigengutachten wurde betreffend eines Verbindungsweges O erstellt, welcher in diesem Verfahren gegenstandslos ist, jedoch wurde der sogenannte Bringungsnotstand für die GP **5/29 und **5/28 nicht sachlich und fachlich begründet. Einwände von Agrargemeinschaftsmitgliedern der Agrargemeinschaft P im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Heimweideteilung und des daraus resultierenden Bringungsrechtes aufgrund der Mitgliedschaft der Agrargemeinschaft P wurden nicht berücksichtigt und in das Ermittlungsverfahren aufgenommen.„Der bekämpfte Bescheid ist von zahlreichen rechtlichen Mängeln das AVG und das GSLG betreffend behaftet. Das Ermittlungsverfahren wurde von der belangten Behörde nicht

den rechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Insbesondere wurde es völlig unzureichend mit nicht nachvollziehbarer Parteienstellung abgearbeitet. Ein Sachverständigengutachten wurde betreffend eines Verbindungsweges O erstellt, welcher in diesem Verfahren gegenstandslos ist, jedoch wurde der sogenannte Bringungsnotstand für die Gesetzgebungsperiode **5/29 und **5/28 nicht sachlich und fachlich begründet. Einwände von Agrargemeinschaftsmitgliedern der Agrargemeinschaft P im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Heimweideteilung und des daraus resultierenden Bringungsrechtes aufgrund der Mitgliedschaft der Agrargemeinschaft P wurden nicht berücksichtigt und in das Ermittlungsverfahren aufgenommen. Schlussendlich ist festzustellen, dass die belangte Behörde es als nicht notwendig erachtet, auf die Empfehlung des LAS - welcher den Bescheid an die Agrarbehörde zur neuerlichen Verhandlung - an die belangte Behörde zurückverwiesen hat, einzugehen. Aus dem LAS ist ja zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren nicht ausreichend war.“ Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ein neuerliches Ermittlungsverfahren mit zumindest einer mündlichen Verhandlung aller Beteiligten/Parteien

den Bestimmungen des AVG und der Empfehlung des LAS durchzuführen, wobei diesbezüglich alle verfahrensrelevanten Anträge zu behandeln seien.

  1. b)Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob weiters Herr D D Beschwerde, welche am 25.2.2015 per Fax an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.
  2. b)Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob weiters Herr D D Beschwerde, welche am 25.2.2015 per Fax an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn D am 28.1.2015 zugestellt. Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die Ausführungen des Landesagrarsenates in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, ****5, und dadurch die Parteirechte des Beschwerdeführers missachtet hätte. Dies insbesondere dadurch, dass keine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Beschwerdeführers stattgefunden hätte, obwohl von der belangten Behörde völlig neue Sachverhalte in das gegenständliche Verfahren eingebracht worden wären. Es werde daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Durch die vom LAS angeregte Verhandlung sollten die Grundlagen für einen neuen Bescheid geschaffen werden. 4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 9.3.2015 wurde dem Beschwerdeführer D die Konkretisierung seiner Beschwerde aufgetragen bzw. dem Beschwerdeführer C eine Ergänzung seiner Beschwerde ermöglicht. Herr C machte mit Schreiben vom 26.3.2015 von dieser Möglichkeit Gebrauch. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt, dass für die Aufnahme weiterer Mitglieder die Neuordnung und die Einbindung „Q“ Voraussetzung sei und er nur unter der Voraussetzung der Neuberechnung und der Einbeziehung des Weges Q-Platz der Aufnahme von Neumitgliedern zugestimmt hätte. Hinsichtlich des Verbindungsweges O wird ausgeführt, dass dieser rechtswidrig in das Verfahren aufgenommen worden sei und mit dieser Weganlage ein vermeintlicher Bringungsnotstand nicht behoben werden könne. Mögliche Einwände der Agrargemeinschaft P müssten im Rahmen einer Vollversammlung abgeklärt werden, eine solche Abklärung sei Herrn C aber nicht bekannt. Herr D führte mit Schreiben vom 30.3.2015 im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den Willen der Vollversammlung völlig ignoriert und neue Anträge in das Verfahren aufgenommen hätte. Die ursächlichen Anträge der Bringungsgemeinschaft auf Anpassung der Anteile hätte die belangte Behörde zu Unrecht nicht behandeln wollen. Konkret wird vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid zwar das Haus Nr 1* berücksichtigt werde, nicht jedoch die Anwesen Nr 2* und 3*, die offenkundig die Weganlage ohne Beitrag zur Erhaltung in Anspruch nehmen würden. Neue Mitglieder dürften nur aufgenommen werden, wenn zuerst eine Anpassung der Anteile an den tatsächlichen Bestand erfolgt. Berechnungsgrundlagen seien zum Teil von nicht berechtigten Sachverständigen erstellt worden. Die vorliegenden Beschwerden samt den eingelangten Ergänzungen wurden zunächst der Bezirkshauptmannschaft G und dann in weiterer Folge dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Waldschutz, mit dem Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme hierzu übermittelt. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 13.5.2015, ****8, geht Folgendes hervor: „zu ‚1. Ermittlung von Anteilsverhältnissen der Bringungsgemeinschaft A am Beispiel des Grundstückes *11, KG B bzw. Diskrepanzen zu der Waldkategorie ‚Schutzwald außer Ertrag‘: In § 15

(2)Güter- und Seilwegelandesgesetz – GSLG 1970 werden Mitgliedschaft und Kostentragung bei Bringungsgemeinschaften geregelt. Inwieweit sich die Mitglieder an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zu beteiligen haben wird durch das Anteilsverhältnis bestimmt. Sofern nicht zwischen den einzelnen Mitgliedern vereinbart, ist dieses nach Maßgabe des Vorteils des Mitglieds von Amts wegen festzustellen, wobei bei der Beurteilung des Vorteils ‚auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände‘ Bedacht zu nehmen ist, ‚insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstücks sowie auf die benützte Streckenlänge‘.In Paragraph 15,
(2)Güter- und Seilwegelandesgesetz – GSLG 1970 werden Mitgliedschaft und Kostentragung bei Bringungsgemeinschaften geregelt. Inwieweit sich die Mitglieder an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zu beteiligen haben wird durch das Anteilsverhältnis bestimmt. Sofern nicht zwischen den einzelnen Mitgliedern vereinbart, ist dieses nach Maßgabe des Vorteils des Mitglieds von Amts wegen festzustellen, wobei bei der Beurteilung des Vorteils ‚auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände‘ Bedacht zu nehmen ist, ‚insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstücks sowie auf die benützte Streckenlänge‘. Bei der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft wurden diese Anteilsverhältnisse auf Basis von • Art der Nutzung der Fläche (Wald, Weide, Alpe), • Seehöhenbereich und • benutzter Streckenlänge ermittelt. Die Ertragsverhältnisse sollten mit einer drei- (Alpe) bzw. vierstufigen Gliederung (Wald, Weide), bezeichnet als ‚Bonitäten‘, zum Ausdruck kommen. Die Waldflächen auf dem Gst. *11, KG B, wurden dahingehend mit den Bonitäten ‚gut‘ bzw. ‚schlecht‘ ausgeschieden. Der Beschwerdeführer sieht eine Diskrepanz zwischen der Höhe des Anteilverhältnisses für dieses Grundstück und der Waldkategorie ‚Schutzwald außer Ertrag‘ dahingehend, dass auf solchen Waldflächen kein Ertrag erzielt werden könne, der die aus seiner Sicht zu hohe Bewertung rechtfertigt. Stellungnahme: Die benutzte Streckenlänge ist im GLSG 1970 als Beurteilungskriterium vorgesehen und steht somit außer Diskussion. Auch eine Berücksichtigung der vorkommenden Nutzungsarten Wald, Weide und Alpe bzw. von Seehöhenbereichen ist als zweckmäßig zu erachten, da diese klar als ‚den Umfang der Benützung beeinflussende Umstände‘ anzusehen sind. Die Schutzwaldausscheidung hat sich primär am Schutzgut (Objektschutz bzw. Standortschutz), Geländeeigenschaften und Bringungsverhältnissen zu orientieren. Die Waldflächen auf dem Gst. *11, KG B, sind als ‚Schutzwald außer Ertrag‘ ausgeschieden, wobei der Begriff ‚Schutzwald‘ selbst zunächst von der Ertragsfähigkeit unabhängig zu sehen ist und der angeschlossene Zusatz ‚außer Ertrag‘ auf schlechtere forstliche Bewirtschaftungsverhältnisse (Waldwachstum, Holzernte) hinweist. Dem Beschwerdeführer wird dahingehend Recht gegeben, dass eine Waldkategorie ‚Schutzwald außer Ertrag‘ in der Regel auf eine schlechtere Ertragsfähigkeit dieses Waldstandorts hinweist. Im gegenständlichen Fall wurde dieser Zusatz ‚außer Ertrag‘ offensichtlich in erster Linie auf Basis der Bedingungen für die Holzernte (Steilheit, Bringungsverhältnisse) abgeleitet, da auf Grund fehlender Grundlagen keine detaillierten Informationen über das Waldwachstum selbst vorliegen. Nur bei entsprechend detaillierter Kenntnis über den Zuwachs wäre die Mitberücksichtigung des Parameters Ertragsfähigkeit im Sinne des Waldwachstums zur Ermittlung der Höhe der Anteilsverhältnisse in der für das GSLG 1970 geforderten Genauigkeit (Grundstücksschärfe) aus forstfachlicher Sicht gerechtfertigt. Bei Vorliegen eines Waldwirtschaftsplanes, auf Grundlage einer terrestrischen Kartierung, könnte diesen Ansprüchen auch entsprochen werden, jedoch führt schon der zuständige Bezirksförster Ing. R R in seiner forstfachlichen Stellungnahme ****9 vom 17.09.2013 dahingehend aus, dass der hohe Aufwand für die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes in keiner Relation zu den Auswirkungen einer dadurch verbesserten Genauigkeit bei der Ermittlung von Anteilsverhältnissen steht. Hinsichtlich der äußerst geringen Auswirkungen von verschieden hohen Beurteilungsklassen auf die Höhe des Anteilverhältnisses beim gegenständlichen Grundstück wird auf die plausiblen Ausführungen dieses Schreibens zu Punkt 5 verwiesen (vgl. Anhang).Die Schutzwaldausscheidung hat sich primär am Schutzgut (Objektschutz bzw. Standortschutz), Geländeeigenschaften und Bringungsverhältnissen zu orientieren. Die Waldflächen auf dem Gst. *11, KG B, sind als ‚Schutzwald außer Ertrag‘ ausgeschieden, wobei der Begriff ‚Schutzwald‘ selbst zunächst von der Ertragsfähigkeit unabhängig zu sehen ist und der angeschlossene Zusatz ‚außer Ertrag‘ auf schlechtere forstliche Bewirtschaftungsverhältnisse (Waldwachstum, Holzernte) hinweist. Dem Beschwerdeführer wird dahingehend Recht gegeben, dass eine Waldkategorie ‚Schutzwald außer Ertrag‘ in der Regel auf eine schlechtere Ertragsfähigkeit dieses Waldstandorts hinweist. Im gegenständlichen Fall wurde dieser Zusatz ‚außer Ertrag‘ offensichtlich in erster Linie auf Basis der Bedingungen für die Holzernte (Steilheit, Bringungsverhältnisse) abgeleitet, da auf Grund fehlender Grundlagen keine detaillierten Informationen über das Waldwachstum selbst vorliegen. Nur bei entsprechend detaillierter Kenntnis über den Zuwachs wäre die Mitberücksichtigung des Parameters Ertragsfähigkeit im Sinne des Waldwachstums zur Ermittlung der Höhe der Anteilsverhältnisse in der für das GSLG 1970 geforderten Genauigkeit (Grundstücksschärfe) aus forstfachlicher Sicht gerechtfertigt. Bei Vorliegen eines Waldwirtschaftsplanes, auf Grundlage einer terrestrischen Kartierung, könnte diesen Ansprüchen auch entsprochen werden, jedoch führt schon der zuständige Bezirksförster Ing. R R in seiner forstfachlichen Stellungnahme ****9 vom 17.09.2013 dahingehend aus, dass der hohe Aufwand für die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes in keiner Relation zu den Auswirkungen einer dadurch verbesserten Genauigkeit bei der Ermittlung von Anteilsverhältnissen steht. Hinsichtlich der äußerst geringen Auswirkungen von verschieden hohen Beurteilungsklassen auf die Höhe des Anteilverhältnisses beim gegenständlichen Grundstück wird auf die plausiblen Ausführungen dieses Schreibens zu Punkt 5 verwiesen vergleiche Anhang). Der Begriff ‚Bonität‘ leitet sich in der Forstwirtschaft vorrangig vom Waldwachstum ab und ist im Zusammenhang mit der Standortsgüte bzw. Ertragsfähigkeit eines Standortes zu sehen. Da bei den gegenständlichen Waldflächen innerhalb der Bringungsgemeinschaft keine entsprechenden Informationen über das Waldwachstum selbst vorliegen (Zuwachs u.a.), ist die Verwendung des Begriffes ‚Bonität‘ als Kriterium für die Bestimmung der Höhe der Anteilsverhältnisse irreführend. Die alleinige Berücksichtigung der angeführten Faktoren (Art der Nutzung der Fläche, Seehöhenbereich, benutzte Streckenlänge) ist in der geforderten Genauigkeit möglich und wird als ausreichend und zweckmäßig erachtet, um die Anteilsverhältnisse an der Bringungsgenossenschaft

den Vorgaben des GSLG 1970 zu ermitteln. Die Waldkategorien sind in einem anderen Zusammenhang zu sehen und gegenständlich als Beurteilungskriterium ungeeignet, auch auf Grund der Erhebungsschärfe bei der Ausscheidung. Abschließend wird angemerkt, dass man sich solange nach der damaligen Bewertungsmethodik zu richten hat, bis ein entsprechender Antrag auf Neuberechnung vorliegt. zu ‚

  1. Aufnahme der Grundstücke **5/28 und **5/99, jeweils KG B, in die Bringungsgemeinschaft‘: Die beiden Grundstücke wurden mittels Bescheid in die Bringungsgemeinschaft A miteinbezogen, nachdem die Grundbesitzer N N (Gst. **5/28) und Agrargemeinschaft Nachbarschaft J (Gst. **5/29) einen diesbezüglichen Antrag mit Eingabe vom 14.05.2010 bei der Agrarbehörde gestellt hatten. Bei beiden genannten Grundstücken handelt es sich um reine Waldflächen. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass diese jeweils bereits durch den öffentlichen O-Weg (Interessentenweg) erschlossen wären, entsprechende Benützungsrechte bestünden und außerdem eine forstliche Bringung über die bestehenden Weganlagen der Bringungsgemeinschaft A-Weg völlig unwirtschaftlich wäre. Stellungnahme: Der Lageplan der Bringungsgemeinschaft A aus dem Jahr 2011 zeigt eine Forststraße, abzweigend vom A-Weg zwischen hm 6 und 7, wie in nachfolgender Abbildung ersichtlich. (…) Diese Forststraße besteht allerdings in der Natur nicht, wie auch beim Lokalaugenschein festgestellt wurde. Bezirksförster Ing. R R führte diesbezüglich aus, dass ein entsprechender Antrag dieses Forststraßenprojektes ‚Zubringer A-Wald‘ am 08.02.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft G einlangte. Vor allem auf Grund der langen zeitlichen Erstreckung von diversen Verfahren betreffend die Bringungsgemeinschaft A kam es jedoch bis dato zu keiner Verwirklichung dieses Projektes. Eine Verwirklichung dieses Projektes würde die forstliche Bewirtschaftung dieser produktiven Waldstandorte im Vergleich zu der bestehenden Bringungsmöglichkeit über den öffentlichen O-Weg wesentlich erleichtern. Eine Miteinbeziehung der genannten Grundstücke ist im direkten Zusammenhang mit der Verwirklichung dieser Forststraße ‚Zubringer A-Wald‘ zu sehen, wodurch auch ein Vorteil aus Sicht der forstlichen Bewirtschaftung dieser Grundstücke erkennbar wäre. zu ‚
  2. Differenzen in den Anteilsverhältnisberechnungen für die Grundstücke **5/28 und **5/29, jeweils KG B, hinsichtlich der Weglänge als Beurteilungskriterium‘: In der Aufstellung der Anteilsverhältnisse vom 17.06.2011, zum damaligen Zwecke der Neuberechnung der Anteile

Antrag der Bringungsgemeinschaft, wurde für die genannten Grundstücke eine benutzte Streckenlänge von jeweils 0,68 km für die Berechnung der Anteilsverhältnisse zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom 14.01.2015 wurden diese beiden Grundstücke mit einer benutzten Streckenlänge von jeweils 0,65 km in die Bringungsgemeinschaft mitaufgenommen. Eine Neuberechnung der Anteilsverhältnisse stand zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr im Raum, nachdem dieser Antrag zuvor in einer Verhandlung am 04.12.2014 vom Obmann der Bringungsgemeinschaft zurückgezogen worden war. Der Beschwerdeführer hinterfragt in seiner Beschwerde, warum bei diesen Berechnungen von verschiedenen Weglängen ausgegangen wird. Stellungnahme: Nach Rücksprache mit Ing. R R konnte geklärt werden, dass die in der Beschwerde angeführten Unterschiede einzig durch die Verwendung von nunmehr gerundeten Zahlen der Weglängen im forstfachlichen Gutachten zustande kamen. Beim Vorgang der Rundung ist aus Sicht des Unterfertigten scheinbar ein Fehler passiert, da eine Weglänge von 0,68 km folgerichtig auf 0,70 km aufzurunden wäre. Das Einbringen des Beschwerdeführers ist formal richtig, die Auswirkungen der Verwendung von nunmehr gerundeten Weglängen auf die Höhe der Anteilsverhältnisse sind jedoch als irrelevant anzusehen. Außerdem ist die damalige Aufstellung der Anteilsverhältnisse vom 17.06.2011 im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Anteilsverhältnisse zu sehen, welche letztlich wie bereits erwähnt nicht zustande gekommen ist. Somit sind auch darin angeführte Berechnungsfaktoren wie Weglängen oder Ertragskennziffern in dieser Sache als gegenstandslos zu betrachten. zu ‚4. Miteinbeziehung eines 220 m langen Traktorweges, abzweigend vom A-Weg auf Grundstück **9, KG B, hinsichtlich der Eignung als forstliche Bringungsanlage bzw. des forstlichen Bringungsnotstandes für berechtigte Grundstücke‘: Der Traktorweg wurde mittels Bescheid als Weganlage in die Bringungsgemeinschaft A mitaufgenommen. Im forstfachlichen Gutachten vom 16.10.2014 wird darauf hingewiesen, dass die Befahrung der Weganlage auf Traktorbefahrbarkeit hin beschränkt sei, nachdem dies bereits in einer Verhandlung vom 04.12.2015 (***10), im Beisein der Sachverständigen Ing. S S (Agrar G) und Ing. R R (Bezirksförster), so festgehalten wurde (höchstzulässiges Gesamtgewicht: 6,5 t). Der Beschwerdeführer bezweifelt die statischen Kenntnisse des Gutachtenerstellers und führt aus, dass eine Behebung eines forstlichen Bringungsnotstandes durch eine Weganlage mit einer solchen Gewichtsbeschränkung nicht zweckmäßig sei. Stellungnahme: Beim Lokalaugenschein am 06.05.2015 wurde dieser Traktorweg begutachtet. Im Herbst 2014 erfolgte laut Auskunft des Gemeindewaldaufsehers eine Abfuhr von geschlägertem Holz mittels LKW über diesen Weg, wobei die äußeren Bedingungen (hohe Bodenfeuchtigkeit) als schlecht für eine Überfahrt bei hohem Gesamtgewicht anzusehen waren. An nachfolgenden Abbildungen werden Wegbeschaffenheit und die Folgeschäden dieser wenigen Überfahrten mittels LKW gut sichtbar: (…) Das Forstgesetz 1975 grenzt Forststraßen als forstliche Bringungsanlagen

§ 59

(2)folgendermaßen ab:Das Forstgesetz 1975 grenzt Forststraßen als forstliche Bringungsanlagen

Paragraph 59,

(2)folgendermaßen ab: ‚Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
  1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
  2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
  3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.‘ Die Kriterien für eine Forststraße sind demnach gegenständlich nicht erfüllt, vor allem hinsichtlich der oberflächlichen Beschaffenheit und der Breite der Weganlage. Zudem entspricht der vorgefundene Traktorweg in dieser baulichen Ausführung nicht den allgemeinen Vorschriften für forstliche Bringungsanlagen

§ 60

Forstgesetz 1975, wonach forstliche Bringungsanlagen so zu planen, errichten und erhalten sind, dass Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden.Die Kriterien für eine Forststraße sind demnach gegenständlich nicht erfüllt, vor allem hinsichtlich der oberflächlichen Beschaffenheit und der Breite der Weganlage. Zudem entspricht der vorgefundene Traktorweg in dieser baulichen Ausführung nicht den allgemeinen Vorschriften für forstliche Bringungsanlagen

Paragraph 60, Forstgesetz 1975, wonach forstliche Bringungsanlagen so zu planen, errichten und erhalten sind, dass Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden. Der miteinbezogene Traktorweg eignet sich hinsichtlich der forstlichen Bringung bei der aktuellen Beschaffenheit nur für geringe Traktorfuhrgrößen. LKW-Befahrbarkeit ist jedenfalls nicht gegeben, jedoch kann eine forstliche Bringung unter Einhaltung der Restriktionen erfolgen. Linienführung und Neigung des Weges sowie das räumliche Potential für eine Verbreiterung ließen eine bauliche Aufwertung zu einer Forststraße

den Kriterien des Forstgesetzes 1975 jedoch zu, wodurch auch eine LKW-Befahrbarkeit gewährleistet wäre.“ Am

  1. Juli 2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der insbesondere im Zuge einer Einvernahme des Amtssachverständigen der Abteilung Waldschutz beim Amt der Landesregierung dessen schriftliches Gutachten vom 13.5.2015 und das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen im Einzelnen nochmals eingehend erörtert wurde. Im Zuge dieser Verhandlung verneinte der hierzu befragte Amtssachverständige auch das Vorliegen einer Befangenheit und führte zudem aus, dass die Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers C vom 14.6.2015 nichts an den Schlussfolgerungen im schriftlichen Gutachten vom 13.5.2015 ändern würden. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde insbesondere mit näherer Begründung die aus dessen Sicht bestehende Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen versucht. Der Beschwerdeführer C verzichtete mit Schriftsatz vom 14.6.2015 ausdrücklich auf eine Teilnahme an der durchgeführten Verhandlung und bekräftigte in diesem Schreiben auch sein Beschwerdevorbringen. Überdies wurde die Befangenheit des beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen behauptet. Der Beschwerdeführer D verzichtete telefonisch am 8.7.2015 ausdrücklich auf eine Verhandlungsteilnahme. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerden wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig. Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden Folgendes zu beachten: Eine Beschwerde hat

§ 9Abs 1 Vw

GVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn die beiden unvertretenen Beschwerdeführer jeweils fälschlicherweise vom „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung“ sprechen. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um eine Fehlbezeichnung und besteht im Hinblick auf die angeführte Geschäftszahl kein Zweifel, dass sich die vorliegenden Beschwerden jeweils gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.1.2015, ****1, richten.Eine Beschwerde hat

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn die beiden unvertretenen Beschwerdeführer jeweils fälschlicherweise vom „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung“ sprechen. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um eine Fehlbezeichnung und besteht im Hinblick auf die angeführte Geschäftszahl kein Zweifel, dass sich die vorliegenden Beschwerden jeweils gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.1.2015, ****1, richten. Die beiden Beschwerdeführer waren zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden auch legitimiert. Da die Beschwerdelegitimation im GSLG 1970 nicht ausdrücklich geregelt wird, leitet sich diese unmittelbar aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ab. Danach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Verletzung ihrer Rechte kommt nur in Betracht, wenn den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt ist. Mangels ausdrücklicher Regelung der Parteistellung im GSLG 1970 ist diesbezüglich § 8 AVG subsidiär anzuwenden. Danach sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die beiden Beschwerdeführer waren zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden auch legitimiert. Da die Beschwerdelegitimation im GSLG 1970 nicht ausdrücklich geregelt wird, leitet sich diese unmittelbar aus Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ab. Danach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Verletzung ihrer Rechte kommt nur in Betracht, wenn den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt ist. Mangels ausdrücklicher Regelung der Parteistellung im GSLG 1970 ist diesbezüglich Paragraph 8, AVG subsidiär anzuwenden. Danach sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. In diesem Sinn führt nämlich etwa Lang, Tiroler Agrarrecht III

(1993)146, aus, dass im Fall der Neuaufnahme eines Mitgliedes in die Bringungsgemeinschaft die bisherigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft grundsätzlich betroffen sind und in einem solchen Fall nicht nur eine Parteistellung der Bringungsgemeinschaft, sondern auch eine der einzelnen Mitglieder in Betracht kommt. Dies lässt sich auch aus dem VwGH-Erkenntnis vom 22.2.2007, 2006/07/0014, schließen, wonach der Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ihr in § 14 Abs 4 GSLG 1970 vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zukommt. Dies wird damit begründet, dass die Bringungsgemeinschaft eigene Interessen als Kollektiv aller Bringungsberechtigten vertritt, die durchaus von den Interessen einzelner Bringungsberechtigter abweichen können. Mit dieser ausdrücklich getroffenen Feststellung, dass auch der Bringungsgemeinschaft Parteistellung zukommt, wird aber klar zum Ausdruck gebracht, dass dies für die einzelnen bisher berechtigten Mitglieder der Bringungsgemeinschaft jedenfalls auch gilt. Auch eine Beschwer der Beschwerdeführer ist entsprechend dem genannten VwGH-Erkenntnis gegeben, zumal die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes nicht nur Vorteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich bringt, sondern damit zB auch eine erhöhte Benützungsintensität der Bringungsanlage einher geht.Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. In diesem Sinn führt nämlich etwa Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei
(1993)146, aus, dass im Fall der Neuaufnahme eines Mitgliedes in die Bringungsgemeinschaft die bisherigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft grundsätzlich betroffen sind und in einem solchen Fall nicht nur eine Parteistellung der Bringungsgemeinschaft, sondern auch eine der einzelnen Mitglieder in Betracht kommt. Dies lässt sich auch aus dem VwGH-Erkenntnis vom 22.2.2007, 2006/07/0014, schließen, wonach der Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ihr in Paragraph 14, Absatz 4, GSLG 1970 vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zukommt. Dies wird damit begründet, dass die Bringungsgemeinschaft eigene Interessen als Kollektiv aller Bringungsberechtigten vertritt, die durchaus von den Interessen einzelner Bringungsberechtigter abweichen können. Mit dieser ausdrücklich getroffenen Feststellung, dass auch der Bringungsgemeinschaft Parteistellung zukommt, wird aber klar zum Ausdruck gebracht, dass dies für die einzelnen bisher berechtigten Mitglieder der Bringungsgemeinschaft jedenfalls auch gilt. Auch eine Beschwer der Beschwerdeführer ist entsprechend dem genannten VwGH-Erkenntnis gegeben, zumal die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes nicht nur Vorteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich bringt, sondern damit zB auch eine erhöhte Benützungsintensität der Bringungsanlage einher geht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer D dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.3.2015 nachgekommen, indem er seine Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG konkretisiert und ausgeführt hat, aus welchen Gründen aus seiner Sicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt.Im Übrigen ist der Beschwerdeführer D dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.3.2015 nachgekommen, indem er seine Beschwerde entsprechend den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG konkretisiert und ausgeführt hat, aus welchen Gründen aus seiner Sicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden somit auch zulässig. 2. Zur Sache:
  1. a)Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften: Von den Beschwerdeführern wird im vorliegenden Verfahren unter anderem gerügt, dass ihre Parteirechte von der belangten Behörde aus näher bezeichneten Gründen missachtet worden seien. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Recht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar ausdrücklich ausgeführt, dass durch diesen auch die Rechte der (anderen) Mitglieder der Bringungsgemeinschaft berührt würden, da sich das (Gesamt)Anteilsverhältnis verändere und dies eine Parteistellung bewirke; allerdings wurde zu den von der belangten Behörde am 28.1.2014 und am 3.12.2014 durchgeführten Verhandlungen jeweils nur ein Teil der vorhandenen Parteien geladen. Die nicht geladenen Parteien wurden auch nicht auf andere Weise, etwa durch Gewährung von Parteiengehör, in das gegenständliche Verwaltungsverfahren einbezogen. Auch zu der ersten in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführten Verhandlung vom 12.10.2010 wurden nur die Antragsteller E E, I I und die Agrargemeinschaft Nachbarschaft J sowie die Bringungsgemeinschaft A, nicht jedoch die einzelnen Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft geladen. Lediglich zu der am 22.6.2011 durchgeführten Verhandlung wurden auch die einzelnen Mitglieder geladen und diesen im Übrigen mit Schreiben vom 30.6.2011 auch das Ergebnis dieser Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Recht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar ausdrücklich ausgeführt, dass durch diesen auch die Rechte der (anderen) Mitglieder der Bringungsgemeinschaft berührt würden, da sich das (Gesamt)Anteilsverhältnis verändere und dies eine Parteistellung bewirke; allerdings wurde zu den von der belangten Behörde am 28.1.2014 und am 3.12.2014 durchgeführten Verhandlungen jeweils nur ein Teil der vorhandenen Parteien geladen. Die nicht geladenen Parteien wurden auch nicht auf andere Weise, etwa durch Gewährung von Parteiengehör, in das gegenständliche Verwaltungsverfahren einbezogen. Auch zu der ersten in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführten Verhandlung vom 12.10.2010 wurden nur die Antragsteller E E, römisch eins römisch eins und die Agrargemeinschaft Nachbarschaft J sowie die Bringungsgemeinschaft A, nicht jedoch die einzelnen Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft geladen. Lediglich zu der am 22.6.2011 durchgeführten Verhandlung wurden auch die einzelnen Mitglieder geladen und diesen im Übrigen mit Schreiben vom 30.6.2011 auch das Ergebnis dieser Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Mit einer allfälligen Präklusion lässt sich die eben erwähnte Nichtladung einiger Parteien zu diversen Verhandlungen nicht begründen. Zwar enthält etwa die Verhandlungsausschreibung vom 26.5.2011 betreffend die Verhandlung am 22.6.2011 den Hinweis, dass nach § 42 Abs 1 AVG Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen. In einem Verfahren wie dem hier vorliegenden kommt entgegen dem genannten Hinweis Präklusion allerdings nicht in Frage. Laut VwGH 25.5.1993, 93/07/0010, kommt Präklusion etwa dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren zwar über Antrag eingeleitet, dieser Antrag betrifft aber kein konkretes Vorhaben, gegen das man ohne weiteres Einwendungen vorbringen könnte. Einwendungen sind zB Vorbringen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den Antrag die Rechte des Einwenders verletzen würde, nicht aber die allgemeine Behauptung, gegen das geplante Vorhaben zu sein (siehe etwa VwGH 6.7.2010, 2008/05/0019). Da die Bedingungen der beantragten Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft A erst im Rahmen des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens zu ermitteln waren und endgültig erst im verfahrensbeendenden Bescheid festgelegt werden, hätte sich eine Einwendung aber zwangsläufig auf eine solch allgemeine Behauptung, gegen das geplante Vorhaben zu sein, beschränken müssen. Eine Präklusion scheidet insofern im vorliegenden Fall aus. Mit einer allfälligen Präklusion lässt sich die eben erwähnte Nichtladung einiger Parteien zu diversen Verhandlungen nicht begründen. Zwar enthält etwa die Verhandlungsausschreibung vom 26.5.2011 betreffend die Verhandlung am 22.6.2011 den Hinweis, dass nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen. In einem Verfahren wie dem hier vorliegenden kommt entgegen dem genannten Hinweis Präklusion allerdings nicht in Frage. Laut VwGH 25.5.1993, 93/07/0010, kommt Präklusion etwa dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren zwar über Antrag eingeleitet, dieser Antrag betrifft aber kein konkretes Vorhaben, gegen das man ohne weiteres Einwendungen vorbringen könnte. Einwendungen sind zB Vorbringen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den Antrag die Rechte des Einwenders verletzen würde, nicht aber die allgemeine Behauptung, gegen das geplante Vorhaben zu sein (siehe etwa VwGH 6.7.2010, 2008/05/0019). Da die Bedingungen der beantragten Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft A erst im Rahmen des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens zu ermitteln waren und endgültig erst im verfahrensbeendenden Bescheid festgelegt werden, hätte sich eine Einwendung aber zwangsläufig auf eine solch allgemeine Behauptung, gegen das geplante Vorhaben zu sein, beschränken müssen. Eine Präklusion scheidet insofern im vorliegenden Fall aus. Damit hat die belangte Behörde durch die Nichtbeiziehung einzelner Parteien einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass eine Verletzung des Rechtes des Beschuldigten auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, dass er die Möglichkeit hat, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen (vgl VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass eine Verletzung des Rechtes des Beschuldigten auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, dass er die Möglichkeit hat, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen vergleiche VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.
  2. b)Zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens: Neben den unter lit a behandelten Beschwerdegründen wurde von den Beschwerdeführern auch gerügt, dass im angefochtenen Bescheid entgegen den Vorgaben des Landesagrarsenates in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, ****5, nicht auch über die von der Bringungsgemeinschaft A angestrebte Neuordnung der Bringungsrechte abgesprochen wurde. Neben den unter Litera a, behandelten Beschwerdegründen wurde von den Beschwerdeführern auch gerügt, dass im angefochtenen Bescheid entgegen den Vorgaben des Landesagrarsenates in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, ****5, nicht auch über die von der Bringungsgemeinschaft A angestrebte Neuordnung der Bringungsrechte abgesprochen wurde. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Landesagrarsenat hat in diesem Zusammenhang im genannten Erkenntnis unter anderem Folgendes ausgesprochen: „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 der für die Güterweggenossenschaft A mit Bescheid vom 28.04.1966, ****2, erlassenen Verwaltungssatzung für eine Änderung dieser Satzung ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Genossenschaftsmitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich ist und dieser Beschluss darüber hinaus der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Im § 2 der zit. Satzung sind die Gemeinschaftsmitglieder und deren Beitragsbetreffnisse dahingehend geregelt, dass der gegenständliche landwirtschaftliche Güterweg den nachstehend näher aufgezählten land– und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der KG B dient, deren Eigentümer die Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage zu den nachfolgenden anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 1.4.1966 einvernehmlich vereinbarten Beitragsbetreffnissen zu tragen haben.„In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 8, der für die Güterweggenossenschaft A mit Bescheid vom 28.04.1966, ****2, erlassenen Verwaltungssatzung für eine Änderung dieser Satzung ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Genossenschaftsmitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich ist und dieser Beschluss darüber hinaus der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Im Paragraph 2, der zit. Satzung sind die Gemeinschaftsmitglieder und deren Beitragsbetreffnisse dahingehend geregelt, dass der gegenständliche landwirtschaftliche Güterweg den nachstehend näher aufgezählten land– und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der KG B dient, deren Eigentümer die Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage zu den nachfolgenden anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 1.4.1966 einvernehmlich vereinbarten Beitragsbetreffnissen zu tragen haben. Dem Protokoll über die ordentliche Vollversammlung der Güterweggenossenschaft A vom 01.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 7) lässt sich folgendes entnehmen: ‚Einstimmige Beschlussfassung über die Anträge von I I, E E und AG J laut Antrag, zur Aufnahme in die Güterweggenossenschaft A. Weiters wird der Beschluss gefasst, eine Neuberechnung durch die BFI durchführen zu lassen und auch den Weg Q-Platz einzubeziehen. Die Berechnung der Anschlussgebühr für die neuen Mitglieder soll ebenfalls von der BFI durchgeführt werden.‘‚Einstimmige Beschlussfassung über die Anträge von römisch eins römisch eins, E E und AG J laut Antrag, zur Aufnahme in die Güterweggenossenschaft A. Weiters wird der Beschluss gefasst, eine Neuberechnung durch die BFI durchführen zu lassen und auch den Weg Q-Platz einzubeziehen. Die Berechnung der Anschlussgebühr für die neuen Mitglieder soll ebenfalls von der BFI durchgeführt werden.‘ An dieser Vollversammlung nahmen laut Vollversammlungsprotokoll 13 von 22 Mitgliedern der Güterweggenossenschaft (Bringungsgemeinschaft) A teil, weshalb das erforderliche Quorum nach § 8 der für die Güterweggenossenschaft (Bringungsgemeinschaft) A gültigen Verwaltungssatzung nicht erreicht werden konnte. Dieser Beschluss konnte somit vom Obmann der Bringungsgemeinschaft A nicht als taugliche Grundlage für seine, auch von der Gemeinde B unterstützte Antragstellung auf Änderung von Bringungsrechten im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlungen am 12.10.2010 und am 22.06.2011 herangezogen werden, weil diesem nicht nur die Änderung der Beitragsbetreffnisse, ausschließlich bedingt durch die nachträglich einzubeziehenden Grundstücke **5/28 und **5/29, sondern eine gänzliche Neuberechnung sämtlicher Beitragsbetreffnisse, vor allem wegen der beabsichtigten Ausweitung des Vorteilsgebietes angesichts der mittlerweile durchgeführten Seilkranbringungen und der Anpassung der Bringungsrechte an den Naturstand (Erweiterung der Fahrbahnbreite von 3,5 m auf 4,5 m, Zubringer Q) zugrunde gelegt wurde, sodass ein untrennbarer Zusammenhang mit einer Gesamtordnung der Rechtsverhältnisse der Bringungsgemeinschaft A und damit aber das Erfordernis eines qualifizierten Vollversammlungsbeschlusses gegeben ist.An dieser Vollversammlung nahmen laut Vollversammlungsprotokoll 13 von 22 Mitgliedern der Güterweggenossenschaft (Bringungsgemeinschaft) A teil, weshalb das erforderliche Quorum nach Paragraph 8, der für die Güterweggenossenschaft (Bringungsgemeinschaft) A gültigen Verwaltungssatzung nicht erreicht werden konnte. Dieser Beschluss konnte somit vom Obmann der Bringungsgemeinschaft A nicht als taugliche Grundlage für seine, auch von der Gemeinde B unterstützte Antragstellung auf Änderung von Bringungsrechten im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlungen am 12.10.2010 und am 22.06.2011 herangezogen werden, weil diesem nicht nur die Änderung der Beitragsbetreffnisse, ausschließlich bedingt durch die nachträglich einzubeziehenden Grundstücke **5/28 und **5/29, sondern eine gänzliche Neuberechnung sämtlicher Beitragsbetreffnisse, vor allem wegen der beabsichtigten Ausweitung des Vorteilsgebietes angesichts der mittlerweile durchgeführten Seilkranbringungen und der Anpassung der Bringungsrechte an den Naturstand (Erweiterung der Fahrbahnbreite von 3,5 m auf 4,5 m, Zubringer Q) zugrunde gelegt wurde, sodass ein untrennbarer Zusammenhang mit einer Gesamtordnung der Rechtsverhältnisse der Bringungsgemeinschaft A und damit aber das Erfordernis eines qualifizierten Vollversammlungsbeschlusses gegeben ist. (…) Der in den Berufungen erhobene Vorwurf, dass es für die bescheidmäßig getroffene Neuregelung der Bringungsrechte der Bringungsgemeinschaft A an einem satzungsgemäßen Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft A mangelt (…), besteht zu Recht. Im fortzusetzenden Verfahren wird die Agrarbehörde I. Instanz abzuklären haben, ob für die von der Bringungsgemeinschaft A angestrebte Anpassung (Änderung) der Beitragsbetreffnisse an die tatsächlichen Verhältnisse, Anpassung der Bringungsrechte an den Naturstand und nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in die bestehende Bringungsgemeinschaft ein satzungskonformer Organbeschluss (vgl. § 8 der für die Güterweggenossenschaft [Bringungsgemeinschaft] A erlassenen Verwaltungssatzung) gefasst werden kann (…). Der in den Berufungen erhobene Vorwurf, dass es für die bescheidmäßig getroffene Neuregelung der Bringungsrechte der Bringungsgemeinschaft A an einem satzungsgemäßen Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft A mangelt (…), besteht zu Recht. Im fortzusetzenden Verfahren wird die Agrarbehörde römisch eins. Instanz abzuklären haben, ob für die von der Bringungsgemeinschaft A angestrebte Anpassung (Änderung) der Beitragsbetreffnisse an die tatsächlichen Verhältnisse, Anpassung der Bringungsrechte an den Naturstand und nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in die bestehende Bringungsgemeinschaft ein satzungskonformer Organbeschluss vergleiche Paragraph 8, der für die Güterweggenossenschaft [Bringungsgemeinschaft] A erlassenen Verwaltungssatzung) gefasst werden kann (…). Erst nach Abklärung dieser Umstände kann feststehen, ob Gegenstand einer in weiterer Folge notwendig durchzuführenden mündlichen Verhandlung nur die von E E, von T T und von der Agrargemeinschaft Nachbarschaft J mit Schreiben vom 14.10.2010 beantragte nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in die bestehende Bringungsgemeinschaft A oder eine von der Bringungsgemeinschaft umfangreich angestrebte Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Bringungsgemeinschaft ist.“ Aus den obigen Ausführungen geht also klar hervor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des mit dem genannten LAS-Erkenntnis aufgehobenen Bescheides keine Grundlage für eine Neuordnung der Bringungsrechte hinsichtlich der Bringungsgemeinschaft A bestand. Ein hierfür erforderlicher, mit qualifizierter Mehrheit getroffener Vollversammlungsbeschluss liegt nach wie vor nicht vor. Dies hat die belangte Behörde entsprechend den im genannten LAS-Erkenntnis ausgesprochenen Vorgaben geprüft. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft A hat einen entsprechenden Vollversammlungsbeschluss nicht, wie in der Verhandlung vom 28.1.2014 zugesagt, bis spätestens 1.4.2014 vorgelegt. Zudem hat dieser Obmann den in den Verhandlungen vom 12.10.2010 und vom 22.6.2011 ohne einen entsprechenden Vollversammlungsbeschluss gestellten Antrag auf Änderung der Bringungsrechte und deren Anpassung an die tatsächlichen bzw. geänderten Verhältnisse im Rahmen der Verhandlung vom 3.12.2014 ausdrücklich zurückgezogen. Dies macht ungeachtet der Frage, ob diese Zurückziehung durch einen entsprechenden Organbeschluss gedeckt war, hinreichend deutlich, dass nach wie vor kein gültiger Vollversammlungsbeschluss betreffend einen Antrag auf Neuordnung der Bringungsrechte vorliegt. Mangels gültigem Antrag, aufgrund dessen die belangte Behörde eine Neuordnung der Bringungsrechte hätte vornehmen müssen, traf die belangte Behörde auch nicht die Pflicht zur Vornahme der vom Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013 aufgetragenen Ermittlungsschritte. Wenn also der Landesagrarsenat ausführt, dass auf „die weiters von einigen Berufungswerbern (Gemeinde B, C C, D D) geäußerten Bedenken im Zusammenhang mit der Berechnung und Ermittlung der Anteilsbetreffnisse, insbesondere der bemängelten Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke durch die BFI K, der Nichtberücksichtigung des Gst 1660 in EZ 72 (öffentliches Wassergut) als berechtigtes Grundstück, der nicht gewollten kostenlosen nachträglichen Einbeziehung des Gst **5/57 und der bemängelten kostenlosen Wegverbreiterung auf diesem Grundstück (Eigentümer D D) (…) im weiteren Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Bedacht zu nehmen“ wäre, so hätte die belangte Behörde dies nur dann beachten müssen, wenn ein gültiger Vollversammlungsbeschluss betreffend die Beantragung einer Neuordnung der Bringungsrechte vorliegen würde. Dies ist aber, wie dargestellt, nicht der Fall. Hinsichtlich der Frage des Verfahrensgegenstandes ist weiters Folgendes zu beachten: Wenn der Beschwerdeführer C in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang unter anderem auch vorbringt, dass ein Sachverständigengutachten betreffend eines Verbindungsweges O erstellt wurde, welcher in diesem Verfahren gegenstandslos ist, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entsprechende Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 16.10.2014 über den genannten Verbindungsweg (Traktorweg) wurden zwar tatsächlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, diese Ausführungen finden im Spruch dieses Bescheides allerdings keinen Niederschlag. Dies resultiert daraus, dass erst nach Erstellung des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachtens, nämlich mit Email vom 12.1.2015, von Herrn L E für seine von ihm vertretene Mutter E E erklärt wurde, dass das vorliegende Verfahren nur hinsichtlich der Einbeziehung der Grundstücke **1, **5/30 und **2 fortgeführt werden solle, die Einräumung von Bringungsrechten auf den Flächen **9 und *10/3 der Agrargemeinschaft M aber „offen zu halten“ sei. Die Ausführungen des Sachverständigen zu den zuletzt genannten Grundstücken sind daher tatsächlich nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens und fanden insofern im Spruch des angefochtenen Bescheides auch keine Berücksichtigung. Inwiefern der Beschwerdeführer C allein aus deren Wiedergabe in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Rechtswidrigkeit ableiten will, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid trifft zu den Bringungsrechten auf den Grundstücken **9 und *10/3 zu Recht keine Entscheidung und sind diese Rechte daher auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Ausführungen im genannten Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 zur Einbeziehung des Grundstückes **5/30 in den bestehenden Traktorweg sind aus denselben Überlegungen gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer C ist es trotz ausdrücklicher Einräumung der Möglichkeit zur Konkretisierung seiner Beschwerde nicht gelungen aufzuzeigen, inwieweit er dadurch beschwert ist, dass das Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 auch Ausführungen zum Verbindungsweg O und zum Grundstück **5/30 getroffen hat. Auch für das Landesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass die vom Beschwerdeführer C zu Recht betonte Gegenstandslosigkeit dieser Ausführungen Auswirkungen auf den Spruch des angefochtenen Bescheides haben könnte. Diese Ausführungen haben etwa weder Einfluss auf die unter Spruchpunkt II. festgelegten Gesamtanteilsbetreffnisse noch auf die unter Spruchpunkt III. festgelegten Entschädigungen. Dass die Grundstücke **9 und *10/3

Spruchpunkt I. in die Bringungsgemeinschaft A hätten miteinbezogen werden müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Grundstück **5/30 wird im Spruchpunkt I. nur insofern erwähnt, als diesbezüglich – gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 - festgestellt wird, dass dieses zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Mitglied (Vorteilsgrundstück) der Bringungsgemeinschaft A war. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer C nicht bestritten.Die Ausführungen im genannten Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 zur Einbeziehung des Grundstückes **5/30 in den bestehenden Traktorweg sind aus denselben Überlegungen gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer C ist es trotz ausdrücklicher Einräumung der Möglichkeit zur Konkretisierung seiner Beschwerde nicht gelungen aufzuzeigen, inwieweit er dadurch beschwert ist, dass das Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 auch Ausführungen zum Verbindungsweg O und zum Grundstück **5/30 getroffen hat. Auch für das Landesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass die vom Beschwerdeführer C zu Recht betonte Gegenstandslosigkeit dieser Ausführungen Auswirkungen auf den Spruch des angefochtenen Bescheides haben könnte. Diese Ausführungen haben etwa weder Einfluss auf die unter Spruchpunkt römisch zwei. festgelegten Gesamtanteilsbetreffnisse noch auf die unter Spruchpunkt römisch drei. festgelegten Entschädigungen. Dass die Grundstücke **9 und *10/3

Spruchpunkt römisch eins. in die Bringungsgemeinschaft A hätten miteinbezogen werden müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Grundstück **5/30 wird im Spruchpunkt römisch eins. nur insofern erwähnt, als diesbezüglich – gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 - festgestellt wird, dass dieses zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Mitglied (Vorteilsgrundstück) der Bringungsgemeinschaft A war. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer C nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen von Herrn C erweist sich somit zumindest im Hinblick auf die von ihm behauptete Gegenstandslosigkeit bestimmter Bescheidbestandteile als unbegründet. Ebenfalls keine Rechtswidrigkeit wird mit jenem Beschwerdevorbringen aufgezeigt, wonach Einwände von Agrargemeinschaftsmitgliedern der Agrargemeinschaft P im Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Dieses Vorbringen wurde trotz Aufforderung nicht näher konkretisiert. Vielmehr legt die Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers C nahe, dass es derzeit gar keine solchen Einwände gibt, sondern solche erst in einer Agrargemeinschaft-Vollversammlung hätten erörtert werden müssen, eine solche Vollversammlung aber nicht stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist für das Landesverwaltungsgericht in keinster Weise ersichtlich, inwieweit diese behaupteten Einwände für das gegenständliche Verfahren relevant sein sollten und kann auch dieses Beschwerdevorbringen somit nicht als verfahrensgegenständlich erachtet werden. Ebenfalls unbeachtlich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers C, soweit diese die Grundstücke *10/4 und *12 betreffen. Auch diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder der Spruch, noch die Begründung des angefochtenen Bescheides nehmen auf diese Grundstücke Bezug. Diese waren zwar Thema des vom Landesagrarsenat aufgehobenen Bescheides vom 4.8.2011 und des diese Aufhebung aussprechenden LAS-Erkenntnisses vom 2.10.2013, ****5, spielen im vorliegenden Verfahren aber keine Rolle mehr, zumal – wie bereits dargestellt - eine gesamte Neuordnung der Bringungsrechte der Bringungsgemeinschaft A und damit auch die Frage der allfälligen Übernahme des über die Grundstücke *10/4 und *12 führenden Wegabschnittes in das öffentliche Gut nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Auch wenn der Beschwerdeführer D in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.3.2015 ausführt, dass im angefochtenen Bescheid zwar das Haus Nr. 1* berücksichtigt werde, jedoch die Anwesen Nr. 2* und 3* die Weganlage ohne Beitrag zur Erhaltung in Anspruch nehmen würden, so ist dieses Vorbringen nicht verfahrensgegenständlich, da die belangte Behörde - wie bereits erwähnt - nur über näher bezeichnete Anträge auf Einbeziehung ebenfalls näher bezeichneter Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft absprach, aber in keiner Weise über eine allfällige Einbeziehung der vom Beschwerdeführer D angesprochenen Anwesen Nr. 2* und 3*. Aus den selben Erwägungen sind schließlich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers C zu seinem Grundstück *11 nicht verfahrensgegenständlich, da der angefochtene Bescheid nicht über eine gänzliche Neuberechnung der Anteilsverhältnisse der Bringungsgemeinschaft A abspricht, sondern lediglich über mehrere Anträge auf Neueinbeziehung von näher bezeichneten Grundstücken. c) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:c) Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Dieser Spruchpunkt stützt sich auf § 14 Abs 2 GSLG 1970, welcher wie folgt lautet:Dieser Spruchpunkt stützt sich auf Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970, welcher wie folgt lautet: „

(2)Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn„
(2)Die Eigentümer anderer als der im Absatz eins, genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
  1. a)die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und
  2. b)die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.“
  3. b)die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, vorliegen.“ Soweit sich die vorliegenden Beschwerden gegen die Einbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 aussprechen, weil diese bereits durch den öffentlichen O-Weg (Interessentenweg) erschlossen wären, entsprechende Benützungsrechte bestünden und außerdem eine forstliche Bringung über die bestehenden Weganlagen der Bringungsgemeinschaft A-Weg völlig unwirtschaftlich wäre, so wird dieses Vorbringen durch das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 13.5.2015 bestätigt. Darin kommt klar und nachvollziehbar zum Ausdruck, dass die angesprochene Forststraße zwar am Plan, nicht aber in der Natur besteht und lediglich ein noch nicht entschiedener Antrag auf Ausführung dieses Forststraßenprojektes „Zubringer A-Wald“ vom 08.02.2011 vorliegt. Diese Ausführungen wurden auch anlässlich der am 9.7.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen nochmals bekräftigt und betont, dass nach derzeitigem Stand die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke **5/28 und **5/29 nicht erleichtern würde. Diesen fachlichen Ausführungen ist keine Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aufgrund der in der Verhandlung am 9.7.2015 erfolgten Einvernahme des Amtssachverständigen keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aufgrund der in der Verhandlung am 9.7.2015 erfolgten Einvernahme des Amtssachverständigen keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Da somit dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse, dass nämlich nach derzeitigem Stand die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke **5/28 und **5/29 durch eine Mitbenützung der Bringungsanlage nicht erleichtert würde, ausgehen. Beim vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen liegt auch –entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers C - keine Befangenheit vor und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jegliche Anhaltspunkte hierfür. Allein aus dem Umstand, dass bei dem von diesem Sachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein auch der im behördlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige anwesend war, kann keinesfalls eine Befangenheit abgeleitete werden, zumal es nach der bisherigen Judikatur auch nicht per se schädlich wäre, wenn derselbe Amtssachverständige sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren beigezogen würde (siehe etwa VwGH 25.3.2010, 2007/05/0137). Der Beschwerdeführer C wurde auch entgegen seinem Vorbringen im Schreiben vom 14.6.2015 durch die Nichtbeiziehung zu diesem Lokalaugenschein nicht in seinen Rechten verletzt, da – wie bei allen Beweisaufnahmen – kein subjektives Recht der Parteien besteht, bei der Aufnahme eines Beweises durch Augenschein beigezogen zu werden (siehe etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0022). Vor dem Hintergrund des forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens erweisen sich aber die vorliegenden Beschwerden insofern als begründet, als sich diese gegen die Einbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 in die Bringungsgemeinschaft aussprechen. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde in der Verhandlung vom 9.7.2015 im vorliegenden Zusammenhang zwar vorgebracht, dass unabhängig von den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 schon deshalb gegeben seien, weil bei Realisierung des Zubringers „A-Wald“ die vom GSLG 1970 geforderte Erleichterung der Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke sehr wohl gegeben sei. Diese Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht allerdings nicht geteilt. Es trifft nun zwar wohl zu, dass bei Realisierung des „Zubringers A-Wald“, wie der forstfachliche Amtssachverständige in einem Mail vom 10.6.2015 nahegelegt hat und auch vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung vom 9.7.2015 argumentiert wurde, die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke **5/28 und **5/29 durch Mitbenützung der Bringungsanlage erleichtert würde. Der Wortlaut des oben wiedergegebenen § 14 Abs 2 GSLG 1970 ist allerdings eindeutig und verlangt, wie bereits ausgeführt, dass durch die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtert werden muss. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts kann es bei Beurteilung der Frage, ob eine solche erleichterte Bewirtschaftung eintritt, aber nur auf den derzeitigen Bestand, nicht aber auf zukünftige Ereignisse, die im Zeitpunkt der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung noch ungewiss sind, ankommen. Zumindest fehlen im GSLG 1970 ausdrückliche Bestimmungen dahingehend, die auch die Berücksichtigung zukünftiger Wegbauten bei der Frage der Einbeziehung zusätzlicher Grundstücke ermöglichen würden. Im vorliegenden Fall wird die erleichterte Bewirtschaftung aber gerade mit einem solch ungewissen zukünftigen Ereignis zu begründen versucht, da zwar vor mehreren Jahren die Bringungsgenossenschaft A-Waldweg gebildet wurde (siehe hierzu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 10.2.2011, ***11, mit welchem die Satzungen dieser Bringungsgenossenschaft genehmigt wurden) und am 8.2.2011 eine forstrechtliche Anmeldung des genannten Zubringers A-Wald bei der Behörde eingebracht wurde, im Übrigen aber keinerlei Hinweise darauf aktenkundig sind, dass tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer Verwirklichung des genannten Zubringers ausgegangen werden kann. Die Gültigkeit einer Anmeldung erlischt nämlich nach § 17a Abs 3 Forstgesetz 1975, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird. Dies ist nicht geschehen, weshalb es für den Zubringer A-Wald – wie auch in einem aktenkundigen Schreiben der Bezirksforstinspektion K vom 10.6.2014, ***12, ausdrücklich ausgeführt wird - einer neuen Rodungsanmeldung oder –bewilligung bedürfte. Obwohl dies dem Obmann der Bringungsgenossenschaft A-Waldweg laut dem genannten Schreiben ausdrücklich mitgeteilt wurde, wurde bis dato keine weitere Rodungsanmeldung erstattet und liegen insofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Errichtung des Zubringers A-Wald derzeit nicht vor. Somit kann mit diesem in der Natur nicht bestehenden und rechtlich nicht gültig angemeldeten oder bewilligten Zubringer aber auch nicht die erleichterte Bewirtschaftung eines Grundstückes argumentiert werden. Im vorliegenden Fall besteht neben der faktischen auch eine rechtliche Unsicherheit, ob der geplante Zubringer überhaupt realisiert werden wird bzw. realisierbar ist.Es trifft nun zwar wohl zu, dass bei Realisierung des „Zubringers A-Wald“, wie der forstfachliche Amtssachverständige in einem Mail vom 10.6.2015 nahegelegt hat und auch vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung vom 9.7.2015 argumentiert wurde, die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke **5/28 und **5/29 durch Mitbenützung der Bringungsanlage erleichtert würde. Der Wortlaut des oben wiedergegebenen Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 ist allerdings eindeutig und verlangt, wie bereits ausgeführt, dass durch die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtert werden muss. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts kann es bei Beurteilung der Frage, ob eine solche erleichterte Bewirtschaftung eintritt, aber nur auf den derzeitigen Bestand, nicht aber auf zukünftige Ereignisse, die im Zeitpunkt der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung noch ungewiss sind, ankommen. Zumindest fehlen im GSLG 1970 ausdrückliche Bestimmungen dahingehend, die auch die Berücksichtigung zukünftiger Wegbauten bei der Frage der Einbeziehung zusätzlicher Grundstücke ermöglichen würden. Im vorliegenden Fall wird die erleichterte Bewirtschaftung aber gerade mit einem solch ungewissen zukünftigen Ereignis zu begründen versucht, da zwar vor mehreren Jahren die Bringungsgenossenschaft A-Waldweg gebildet wurde (siehe hierzu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 10.2.2011, ***11, mit welchem die Satzungen dieser Bringungsgenossenschaft genehmigt wurden) und am 8.2.2011 eine forstrechtliche Anmeldung des genannten Zubringers A-Wald bei der Behörde eingebracht wurde, im Übrigen aber keinerlei Hinweise darauf aktenkundig sind, dass tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer Verwirklichung des genannten Zubringers ausgegangen werden kann. Die Gültigkeit einer Anmeldung erlischt nämlich nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Forstgesetz 1975, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird. Dies ist nicht geschehen, weshalb es für den Zubringer A-Wald – wie auch in einem aktenkundigen Schreiben der Bezirksforstinspektion K vom 10.6.2014, ***12, ausdrücklich ausgeführt wird - einer neuen Rodungsanmeldung oder –bewilligung bedürfte. Obwohl dies dem Obmann der Bringungsgenossenschaft A-Waldweg laut dem genannten Schreiben ausdrücklich mitgeteilt wurde, wurde bis dato keine weitere Rodungsanmeldung erstattet und liegen insofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Errichtung des Zubringers A-Wald derzeit nicht vor. Somit kann mit diesem in der Natur nicht bestehenden und rechtlich nicht gültig angemeldeten oder bewilligten Zubringer aber auch nicht die erleichterte Bewirtschaftung eines Grundstückes argumentiert werden. Im vorliegenden Fall besteht neben der faktischen auch eine rechtliche Unsicherheit, ob der geplante Zubringer überhaupt realisiert werden wird bzw. realisierbar ist. Das Vorliegen der Voraussetzung nach § 14 Abs 2 lit a GSLG 1970 muss also aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Entscheidungszeitpunkt beurteilt werden, und nicht nach Maßgabe allfälliger ungewisser zukünftiger Entwicklungen. In ihrem derzeitigen Ausmaß sind aber bei der gegenständlichen Bringungsanlage die Voraussetzung für die Einbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 zweifellos nicht gegeben, auch wenn deren Einbeziehung allenfalls aus anderen Gründen wünschenswert wäre. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, GSLG 1970 muss also aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Entscheidungszeitpunkt beurteilt werden, und nicht nach Maßgabe allfälliger ungewisser zukünftiger Entwicklungen. In ihrem derzeitigen Ausmaß sind aber bei der gegenständlichen Bringungsanlage die Voraussetzung für die Einbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 zweifellos nicht gegeben, auch wenn deren Einbeziehung allenfalls aus anderen Gründen wünschenswert wäre. Ausgehend vom derzeit bestehenden Wegenetz waren somit die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 nicht gegeben, weshalb den vorliegenden Beschwerden diesbezüglich stattzugeben war und die betreffenden Anträge vom 14.5.2010 der Agrargemeinschaft Nachbarschaft J und von Herrn N N als unbegründet abzuweisen waren. In Folge dessen waren auch die in den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Bezugnahmen auf die Grundstücke **5/28 und **5/29 zu streichen.In Folge dessen waren auch die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Bezugnahmen auf die Grundstücke **5/28 und **5/29 zu streichen.
  4. b)Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
  5. b)Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Dieser Spruchpunkt stützt sich auf § 15 GSLG 1970, welcher in seinem Abs 2 insbesondere das Ausmaß der Anteilsbetreffnisse regelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Dieser Spruchpunkt stützt sich auf Paragraph 15, GSLG 1970, welcher in seinem Absatz 2, insbesondere das Ausmaß der Anteilsbetreffnisse regelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „§ 15 Mitgliedschaft und Kostentragung
(1)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
(3)Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteils aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.
(3)Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Absatz 2, zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteils aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5)Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.

(5)Wenn nachträglich ein Mitglied nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Absatz 4, festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.

(6)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.
(7)Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53. Den Bringungsgemeinschaften wird

§ 3Abs.

3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.“

(7)Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53. Den Bringungsgemeinschaften wird

Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.“ Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die unter Spruchpunkt II. ausgesprochene Berechnung der Anteilsverhältnisse aussprechen, ist diesen das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 13.5.2015 entgegenzuhalten. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die unter Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochene Berechnung der Anteilsverhältnisse aussprechen, ist diesen das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 13.5.2015 entgegenzuhalten. Nach dem oben wiedergegebenen § 15 Abs 4 GSLG 1970 hat die Behörde die Anteilsverhältnisse dann neu festzulegen, wenn sich die maßgeblichen Umstände – wie im vorliegenden Fall durch die Neueinbeziehung von Grundstücken - geändert haben. In diesem Fall hat die Festlegung des Anteilsverhältnisses in sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu erfolgen, also nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, wobei bei der Beurteilung des Vorteiles auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen ist. Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 15, Absatz 4, GSLG 1970 hat die Behörde die Anteilsverhältnisse dann neu festzulegen, wenn sich die maßgeblichen Umstände – wie im vorliegenden Fall durch die Neueinbeziehung von Grundstücken - geändert haben. In diesem Fall hat die Festlegung des Anteilsverhältnisses in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, zu erfolgen, also nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, wobei bei der Beurteilung des Vorteiles auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer C sieht eine Diskrepanz zwischen der Höhe des Anteilverhältnisses für das Grundstück *11 und der Waldkategorie „Schutzwald außer Ertrag“ dahingehend, dass auf solchen Waldflächen kein Ertrag erzielt werden könne, der die aus seiner Sicht zu hohe Bewertung rechtfertige. Zu diesem Vorbringen wird im genannten Sachverständigengutachten klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass die Berücksichtigung der Faktoren wie Art der Nutzung der Fläche, Seehöhenbereich, benutzte Streckenlänge, in der geforderten Genauigkeit möglich ist und als ausreichend und zweckmäßig erachtet wird, um die Anteilsverhältnisse an der Bringungsgenossenschaft

den Vorgaben des GSLG 1970 zu ermitteln. Die Waldkategorien seien in einem anderen Zusammenhang zu sehen und gegenständlich als Beurteilungskriterium ungeeignet. Diesen Ausführungen wurde wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und geht das Landesverwaltungsgericht insofern von deren Richtigkeit aus. Dies musste allerdings gar nicht näher geprüft werden, da - wie bereits oben unter lit b dargelegt - die Beschwerdeausführungen zum Grundstück *11 ohnehin nicht verfahrensgegenständlich sind. Diesen Ausführungen wurde wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und geht das Landesverwaltungsgericht insofern von deren Richtigkeit aus. Dies musste allerdings gar nicht näher geprüft werden, da - wie bereits oben unter Litera b, dargelegt - die Beschwerdeausführungen zum Grundstück *11 ohnehin nicht verfahrensgegenständlich sind. Auch was die vom Beschwerdeführer C angesprochene Diskrepanz hinsichtlich der benutzten Streckenlänge betrifft, wonach ursprünglich eine Streckenlänge von 0,68 km für die Berechnung der Anteilsverhältnisse herangezogen wurde, im angefochtenen Bescheid für die Grundstücke **5/28 und **5/29 allerdings jeweils nur von einer mitbenutzten Streckenlänge von 0,65 km ausgegangen wurde, führt der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.5.2015, als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2015 schlüssig aus, dass diese Diskrepanz vernachlässigbar sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zwar formal richtig, weil offenbar ein Rundungsfehler passiert sei, die Auswirkungen auf die Höhe der Anteilsverhältnisse seien jedoch als irrelevant anzusehen und überdies gegenstandslos, da die damalige Aufstellung der Anteilsverhältnisse vom 17.06.2011 im Zusammenhang mit der letztlich nicht zustande gekommenen Neuberechnung der Anteilsverhältnisse zu sehen sei. Im vorliegenden Verfahren war dieses Vorbringen des Beschwerdeführers C aber auch schon deshalb unbeachtlich, da die angesprochene Diskrepanz der angenommenen Streckenlänge lediglich für die Einbeziehung des Grundstücks **5/28 von Relevanz war, eine solche Einbeziehung aber – wie bereits dargelegt – von der belangten Behörde zu Unrecht ausgesprochen wurde. Im Hinblick auf die Unbeachtlichkeit des genannten Beschwerdevorbringens war die spruchgemäße Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides daher lediglich im Hinblick auf die entgegen dem behördlichen Bescheid ausgesprochene Nichteinbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 erforderlich.Im Hinblick auf die Unbeachtlichkeit des genannten Beschwerdevorbringens war die spruchgemäße Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher lediglich im Hinblick auf die entgegen dem behördlichen Bescheid ausgesprochene Nichteinbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 erforderlich. Dass sich durch die Nichteinbeziehung dieser Grundstücke der auf E E und F F entfallende und im Spruchpunkt II. festgelegte Bau- bzw Erhaltungsanteil für die Einbeziehung ihrer Grundstücke nicht ändert, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2015 unbestrittenermaßen ausgeführt. Dass sich durch die Nichteinbeziehung dieser Grundstücke der auf E E und F F entfallende und im Spruchpunkt römisch zwei. festgelegte Bau- bzw Erhaltungsanteil für die Einbeziehung ihrer Grundstücke nicht ändert, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2015 unbestrittenermaßen ausgeführt. c) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:c) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Nach § 15 Abs 5 GSLG 1970 hat ein Mitglied, wenn dieses nachträglich nach § 14 Abs 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Abs 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Nach Paragraph 15, Absatz 5, GSLG 1970 hat ein Mitglied, wenn dieses nachträglich nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Absatz 4, festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Hinsichtlich dieses Spruchpunktes ist zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Hinsichtlich dieses Spruchpunktes ist zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Dem Vorbringen in den zwei gegenständlichen Beschwerden lässt sich allerdings in keinster Weise entnehmen, inwieweit Spruchpunkt III. rechtswidrig sein soll und dadurch in die Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird.Dem Vorbringen in den zwei gegenständlichen Beschwerden lässt sich allerdings in keinster Weise entnehmen, inwieweit Spruchpunkt römisch drei. rechtswidrig sein soll und dadurch in die Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird. Insofern war dieser Spruchpunkt aber auch vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht weiter zu prüfen. Auch hier war die spruchgemäße Abänderung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides lediglich im Hinblick auf die entgegen dem behördlichen Bescheid ausgesprochene Nichteinbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 erforderlich.Auch hier war die spruchgemäße Abänderung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides lediglich im Hinblick auf die entgegen dem behördlichen Bescheid ausgesprochene Nichteinbeziehung der Grundstücke **5/28 und **5/29 erforderlich. Dass sich durch die Nichteinbeziehung dieser Grundstücke der von E E und F F laut Spruchpunkt III. zu leistende Kostenersatz für die Einbeziehung ihrer Grundstücke nicht ändert, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2015 unbestrittenermaßen ausgeführt.Dass sich durch die Nichteinbeziehung dieser Grundstücke der von E E und F F laut Spruchpunkt römisch drei. zu leistende Kostenersatz für die Einbeziehung ihrer Grundstücke nicht ändert, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2015 unbestrittenermaßen ausgeführt. d) Zusammenfassung: Insgesamt war den vorliegenden Beschwerden aufgrund der obigen Ausführungen somit teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein geplanter Wegbau bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung eines einzubeziehenden Grundstückes erleichtert, fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0504.7

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