RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/2272-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 7Abs.
1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker F E UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), II, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.1.5 ADR geladen war, da festgestellt wurde, dass 2 Versandstücke mit der UN-1247 entgegen den Ausrichtungspfeilen transportiert wurden, obwohl die Ladung und auch einzelne feile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.als Verantwortlicher der Firma B C Transport AG in FL-S Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker F E UN 1090 ACETON (Aceton) 3, römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, römisch zwei, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), römisch zwei, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, römisch drei, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.1.5 ADR geladen war, da festgestellt wurde, dass 2 Versandstücke mit der UN-1247 entgegen den Ausrichtungspfeilen transportiert wurden, obwohl die Ladung und auch einzelne feile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. 2. als Verantwortlicher der Firma B C Transport AG in FL-S Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen,
§ 7Abs.
1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker F E UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), II, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.1.5 ADR geladen war, da die Ladung (Paletten mit Beschlägen) ungesichert transportiert wurde. Die Ladung und auch einzelne Teile dieser, sind auf dem Fahrzeug so zu verwahren, oder müssen durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.als Verantwortlicher der Firma B C Transport AG in FL-S Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker F E UN 1090 ACETON (Aceton) 3, römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, römisch zwei, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), römisch zwei, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, römisch drei, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.1.5 ADR geladen war, da die Ladung (Paletten mit Beschlägen) ungesichert transportiert wurde. Die Ladung und auch einzelne Teile dieser, sind auf dem Fahrzeug so zu verwahren, oder müssen durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. 3. als Verantwortlicher der Firma B C Transport AG in FL-S Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen,
§ 7Abs.
1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker F E UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), II, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7.1 ADR geladen war, da die Ladung 9 Versandstücke mit Gefahrgut, völlig ungesichert transportiert wurden. Die Ladung und auch einzelne Teile dieser, sind auf dem Fahrzeug so zu verwahren, oder müssen durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.als Verantwortlicher der Firma B C Transport AG in FL-S Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker F E UN 1090 ACETON (Aceton) 3, römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, römisch zwei, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), römisch zwei, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, römisch drei, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7.1 ADR geladen war, da die Ladung 9 Versandstücke mit Gefahrgut, völlig ungesichert transportiert wurden. Die Ladung und auch einzelne Teile dieser, sind auf dem Fahrzeug so zu verwahren, oder müssen durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. 4. als Verantwortlicher der Firma B C Transport AG in FL-S Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen,
§ 7Abs.
1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker F E Laut UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), II, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter befördert, obwohl kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.als Verantwortlicher der Firma B C Transport AG in FL-S Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker F E Laut UN 1090 ACETON (Aceton) 3, römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, römisch zwei, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), römisch zwei, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, römisch drei, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter befördert, obwohl kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 3 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 3 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 3 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Strafe in Euro
- 110,00
- 110,00
- 110,00
- 750,00 Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 1 Tag 1 Tag 8 Tage Freiheitsstrafe von Strafbestimmung § 37 Abs 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG § 37 Abs 2 lit a GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 108,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 108,00 zu bezahlen, sowie gemäß Paragraph 54, d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen. Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen: Strafe: € 1.080,00 Verfahrenskosten: € 108,00 Barauslagen: € 2,60 (Kopiekosten) insgesamt: € 1.190,60“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom
- 2014, Zl. VK- *9*2-2014, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter a m 18.07.2014 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt: Tatzeit: 17.02.2014, 17.10 Uhr, Tatort: U, auf der Straße X B***, bei km 38,940Tatort: U, auf der Straße römisch zehn B***, bei km 38,940 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, KENNZEICHEN und Anhänger, KENNZEICHEN Sie haben als Verantwortlicher der Firma B C Transport AG in FL- S, Adresse, diese ist Beförderer von Gefahr gut, es unterlassen,
§ 7Abs.
1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtliche Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.Sie haben als Verantwortlicher der Firma B C Transport AG in FL- S, Adresse, diese ist Beförderer von Gefahr gut, es unterlassen,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtliche Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Festgestellt wurde: Spruchpunkt 1: ...., dass 2 Versandstücke mit der UN-1247 entgegen den Ausrichtungspfeilen transportiert wurden, ... Spruchpunkt 2: ...., obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7.1 ADR geladen war, da die Ladung, da die Ladung (Paletten mit Beschlägen) ungesichert transportiert wurde. Spruchpunkt 3: ...., da die Ladung 9 Versandstücke mit Gefahr gut, völlig ungesichert transportiert wurden. Spruchpunkt 4: ...., obwohl kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR mitgeführt wurde....., obwohl kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR mitgeführt wurde. I. Anfechtungserklärung:römisch eins. Anfechtungserklärung: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. II. Zur Sache:römisch zwei. Zur Sache: 1. Die erkennende Behörde stützt die zur Last gelegten Übertretungen auf unmittelbare dienstliche Wahrnehmungen der PI U. Zu Spruchpunkt 1-3: 1.1 Die vorgehaltene Übertretung stützt sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion U vom 28. 02. 2014. Der Meldungsleger führt unter der Rubrik „Beweismittel“ an: "...Weiters wurde festgestellt dass vor den 9 Paketen Gefahrengut Paletten mit Beschlägen ungesichert geladen waren (siehe Lichtbildbeilage." 1.2 Nicht festgestellt wurde jedoch: - welches Gewicht die einzelnen Teile der Ladung hatten - wie das Fahrzeug, konkret der Anhänger, ausgestattet war (insbesondere hinsichtlich DIN EN 12642 Code L oder XL) - wie hoch der Reibwert des Bodens anzusetzen ist - wie hoch die Ladung war - wo der Schwerpunkt der Ladung lag - welche Kräfte auf die einzelnen Teile der Ladung bei normalen Betrieb einwirken Die Beantwortung dieser Fragen ist von grundlegender Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM V 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßnahmen zulässt.Die Beantwortung dieser Fragen ist von grundlegender Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM römisch fünf 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßnahmen zulässt. 1.3 Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Ladung liegt dann vor, wenn die Ladung so verwahrt oder gesichert ist, dass sie
- a)den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten
- b)der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt
- c)niemand gefährdet wird. 1.4 Die Reibungskraft ist ein wichtiger Helfer bei der Ladungssicherung und ist immer vorhanden, wenn eine Ladung auf die Ladefläche gestellt wird. Kein Material ist absolut glatt und jede Oberfläche hat Unebenheiten. Diese wirken wie eine Mikroverzahnung zwischen Ladefläche und Ladung. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt dann vor, wenn die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können, was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben war. Im gegenständlichen Fall zeigt bereits der Umstand, dass das Ladegut und die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeschädigt waren, dass die Ladung ausreichend gesichert war. 1.5 Beweisantrag: Zum Beweis dafür, dass entgegen den polizeilichen Ermittlungen die vorhandene Ladungssicherung sehr wohl ausreichend war
- a)um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten,
- b)die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten und
- c)niemand gefährdet war, wird die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Ladungssicherung beantragt. 1.6 Beweisantrag: Zum Beweis für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung, insbesondere - durch die Verwendung einer Kombination verschiedener Ladungs- Sicherungsmittel, insbesondere einer Spannlatte - durch form- und kraftschlüssiges Laden wird ein Gutachten eines Amtsachverständigen für Verkehrs- und betriebssichere Beladung von Fahrzeugen beantragt, zum Beweis dafür, dass aufgrund der vom Meldungsleger getroffenen Feststellung eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist und die Vorschriften einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung sehr wohl eingehalten wurden. 2. Zu Spruchpunkt 4: 2.1. Im gegenständlichen Fall wurde vom Betroffenen eine Mindermenge Gefahrgut im Zuge eines Transports als Teil einer Ladung transportiert. Das Gefahrgut war im Vorfeld als Retoursendung aus Frankreich eingetroffen, wobei dem Betroffenen die vom Absender ausgestellten Beförderungspapiere in einer Mappe bei Fahrtantritt ausgehändigt worden waren. 2.2 Der Absender des gegenständlichen Gefahrgutes versicherte dem Betroffenen, dass alle notwendigen Papiere vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zur Verfügung gestellt worden sind. Beweis: Einvernahme des verantwortlichen Mitarbeiters des Absenders, Fa. ZZ AG, CH-V, Adresse im Wege der Amtshilfe Die erkennende Behörde ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig. Dieser Beweispflicht hat die Behörde nicht entsprochen, sodass nach derzeitigem Aktenstand sämtliche Übertretung nicht erwiesen sind. 3. Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 wurde ein ergänzendes Vorbringen samt Beweisanbot erstattet. Zum Gutachten des Amtssachverständigen Ing. I vom 13.06.2014:Zum Gutachten des Amtssachverständigen Ing. römisch eins vom 13.06.2014: 3.1 Der Gutachter führt aus: „Als Ladungssicherungsmaßnahme ist ein Klemmbalken in der Nähe des Bodens (zur Sicherung nach hinten gedacht) vorhanden. Dieser ist jedoch auf Höhe der Palette und somit praktisch wirkungslos.“ 3.2 Auf den Lichtbildern Nr. 2, 3 und 6 sind deutlich rechts und links Einstecklatten sowie ein weiterer Klemmbalken erkennbar, welche zur Ladungssicherung vorhanden waren, jedoch in den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen keine Berücksichtigung gefunden haben. Beweis: Ergänzung des Gutachtens vom 13.06.2014 3.3 § 101 Abs. 1 lit.
- e)KFG lautet:Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,) KFG lautet: § 101. BeladungParagraph 101, Beladung
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken,
- e)Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden. 3.4 Für den vorliegenden Fall ist nachfolgend zitierte Passage dieser Bestimmung relevant: dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird § 101 Abs. 1 lit.
- e)KFG verbietet ausschließlich Ladungssicherungsmethoden, bei denen die Gefahr des Herabfallens bzw. des Verlassens des Laderaumes durch die Ladegüter besteht; nicht jedoch, wenn die Ladegüter ihre Lage zueinander und den Laderaumbegrenzungen geringfügig verändern.Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,) KFG verbietet ausschließlich Ladungssicherungsmethoden, bei denen die Gefahr des Herabfallens bzw. des Verlassens des Laderaumes durch die Ladegüter besteht; nicht jedoch, wenn die Ladegüter ihre Lage zueinander und den Laderaumbegrenzungen geringfügig verändern. Bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist zwischen einer mangelhaften Ladungssicherung im technischen Sinne und im rechtlichen Sinne nach § 101 Abs. 1 lit.
- e)KFG zu unterscheiden.Bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist zwischen einer mangelhaften Ladungssicherung im technischen Sinne und im rechtlichen Sinne nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,) KFG zu unterscheiden. Die genannte Bestimmung erfasst wie bereits erwähnt nur jene Sachverhalte, bei denen bereits die Gefahr des Herabfallens der Ladegüter oder des Verlassens des Laderaumes besteht. Unzureichende technische Ladungssicherungen, die unter dieser Gefährlichkeitsstufe liegen, werden hingegen nicht erfasst. 3.5 Dieser Gedanke wurde vom Gesetzgeber mit Satz 2 der Bestimmung verwirklicht: dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird Vorliegend war gemäß den Ausführungen des Gutachtens aus technischer Sicht zweifellos eine unzureichende Ladungssicherung gegeben. 3.6 Diese lag nach ihrer Intensität aber unterhalb der Spürbarkeit des § 101 Abs. 1 lit.
- e)KFG, sodass sie rechtlich gesehen nicht relevant war.Diese lag nach ihrer Intensität aber unterhalb der Spürbarkeit des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,) KFG, sodass sie rechtlich gesehen nicht relevant war. Insbesondere wurden ein weiterer Klemmbalken sowie Einstecklatten zu beiden Seiten zur Ladungssicherung angebracht. Die behauptete Übertretung liegt daher nicht vor. Die erkennende Behörde ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig. Dieser Beweispflicht hat die Behörde nicht entsprochen. 4. Vorbringen samt Beweisantrag zu Spruchpunkt 4: 4.1. Im gegenständlichen Fall wurde vom Betroffenen eine Mindermenge Gefahrgut im Zuge eines Transports als Teil einer Ladung transportiert. Das Gefahrgut war im Vorfeld als Retoursendung aus Frankreich eingetroffen, wobei dem Betroffenen die vom Absender ausgestellten Beförderungspapiere in einer Mappe bei Fahrtantritt ausgehändigt worden waren. 4.2. Der Absender des gegenständlichen Gefahrgutes versicherte dem Betroffenen, dass alle notwendigen Papiere vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zur Verfügung gestellt worden sind. Beweis: Einvernahme des verantwortlichen Mitarbeiters des Absenders, Fa. ZZ AG, CFI-V, Adresse im Wege der Amtshilfe Die erkennende Behörde ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig. Dieser Beweispflicht hat die Behörde durch die unterlassene Zeugeneinvernahme nicht entsprochen, sodass nach derzeitigem Aktenstand sämtliche Übertretung nicht erwiesen sind. Angemerkt wird, dass auch ein im Ausland ansässiger Zeuge befragt werden kann. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: A Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften: 1. Unterlassene Beweisaufnahme: Die belangte Behörde hat von Amts wegen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und beabsichtigte Feststellungen auf Beweisergebnisse zu stützen. Es wurden konkrete Beweisanträge gestellt, der die Behörde nicht entsprochen hat. 1.1 So wurde zwar ein Gutachten von einem Amtssachverständigen eingeholt, aber nicht - wie beantragt - im Sinne der Beweisanträge ergänzt. So wurden zusätzliche Ladungssicherungsmittel - die auf den im Akt einliegenden Beweisbildern ersichtlich sind - vom Amtssachverständigen gewürdigt oder gar berücksichtigt. Auch die Feststellungen im Sinne des 1.2 Auch die Einvernahme eines Verantwortlichen der Fa. ZZ wurde unterlassen, obwohl der Betroffene ausführt, dass die monierten Unterlagen vollständig übergeben wurde. Durch die unterlassenen Beweisaufnahmen wurde der Betroffene in wesentlichen Verteidigungsrechten beschnitten, zumal die Behörde für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig ist und der Betroffene zu seiner Rechtfertigung den Zeugenbeweis angeboten hat. 2. Mangelhafte Begründung: Die belangte Behörde ist auf das Vorbringen des Betroffenen nicht eingegangen und hat den strafrelevanten Sachverhalt nur zu Lasten des Betroffenen erhoben. Strafausschließende bzw. strafmildernde Umstände wurden durch unterlassene Beweisaufnahmen nicht berücksichtigt. Die Begründung vermag den Standpunkt der Behörde nicht zu stützen und widerlegt jedenfalls nicht die Rechtfertigung des Betroffenen. Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 u.a.).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 u.a.). Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016). Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 u.a.). Im verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VWGH 20.09.1983, 83/11/0019). Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).Aufgrund des Paragraph 58, Absatz 2 und des Paragraph 60, AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76). Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21.02.1975 Slg 8769 A). 3. Mangelhaftigkeit der Strafbemessung: Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten
gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VWGH 28.10.1976, 195/76, 31.01.1979 Slg 9755 A, 29.10.1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 u.a.).Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten
gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VWGH 28.10.1976, 195/76, 31.01.1979 Slg 9755 A, 29.10.1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 u.a.). Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde (VWGH 12.10.1978, Slg 9654 A). Der Satz in der Begründung des Straferkenntnisses... dass gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, ist eine Scheinbegründung (VWGH 24.02.1981 Slg 10378 A).Der Satz in der Begründung des Straferkenntnisses... dass gemäß Paragraph 19, VStG bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, ist eine Scheinbegründung (VWGH 24.02.1981 Slg 10378 A). Aufgrund dieser mangelhaften bzw. unterlassenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde kann objektiv nicht festgestellt werden, dass der Tatbestand erfüllt ist. Folglich kann auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden. B Rechtswidrigkeit des Inhaltes: § 101 Abs. 1 lit. e) KFG lautet:Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,) KFG lautet: § 101. BeladungParagraph 101, Beladung
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken,
- e)Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden. Für den vorliegenden Fall ist nachfolgend zitierte Passage dieser Bestimmung relevant: dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird § 101 Abs. 1 lit.
- e)KFG verbietet ausschließlich Ladungssicherungsmethoden, bei denen die Gefahr des Herabfallens bzw. des Verlassens des Laderaumes durch die Ladegüter besteht; nicht jedoch, wenn die Ladegüter ihre Lage zueinander und den Laderaumbegrenzungen geringfügig verändern.Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,) KFG verbietet ausschließlich Ladungssicherungsmethoden, bei denen die Gefahr des Herabfallens bzw. des Verlassens des Laderaumes durch die Ladegüter besteht; nicht jedoch, wenn die Ladegüter ihre Lage zueinander und den Laderaumbegrenzungen geringfügig verändern. Bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist zwischen einer m angelhaften Ladungssicherung im technischen Sinne und im rechtlichen Sinne nach § 101 Abs. 1 lit.
- e)KFG zu unterscheiden.Bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist zwischen einer m angelhaften Ladungssicherung im technischen Sinne und im rechtlichen Sinne nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,) KFG zu unterscheiden. Die genannte Bestimmung erfasst wie bereits erwähnt nur jene Sachverhalte, bei denen bereits die Gefahr des Herabfallens der Ladegüter oder des Verlassens des Laderaumes besteht. Unzureichende technische Ladungssicherungen, die unter dieser Gefährlichkeitsstufe liegen, werden hingegen nicht erfasst. Dieser Gedanke wurde vom Gesetzgeber mit Satz 2 der Bestimmung verwirklicht: „dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird Vorliegend war gemäß den Ausführungen des Gutachters aus technischer Sicht zweifellos eine unzureichende Ladungssicherung gegeben. Diese lag nach ihrer Intensität aber unterhalb der Spürbarkeit des § 101 Abs. 1 lit.
- e)KFG, sodass sie rechtlich gesehen nicht relevant war.Diese lag nach ihrer Intensität aber unterhalb der Spürbarkeit des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,) KFG, sodass sie rechtlich gesehen nicht relevant war. Insbesondere wurde ein weiterer Klemmbalken sowie Einstecklatten zu beiden Seiten zur Ladungssicherung angebracht. Die behauptete Übertretung liegt überdies nicht vor, da nur eine Mindermenge befördert wurde. Der Betroffene hat die Tat nicht begangen, sodass eine Bestrafung rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist. IV. Beschwerdeantrag:römisch vier. Beschwerdeantrag: 1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen. 2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt, insbesondere zur Einvernahme des Amtssachverständigen. W, am 14. August 2014 A B“ II.römisch zwei. Beweisverfahren: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Es wurde berufliche Unabkömmlichkeit geltend gemacht. Erschienen ist jedoch Amtsinspektor K L der PI U, dieser konnte zeugenschaftlich einvernommen werden. Der Anzeige der PI U vom 28.02.2014 zu Zl A2/*3*5/2014B ist zu entnehmen, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN (FL) (Zugfahrzeug) samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN (FL) am 17.02.2014 um 17.10 Uhr das Fahrzeug in U auf der Landesstraße Straße X B *** beim Straßenkilometer 38,940 gelenkt hatte und einer Fahrzeuge- und Lenkerkontrolle vollzogen worden sei. Der Lenker befand sich auf Fahrt in Richtung Italien. Er hatte die Beförderungseinheit mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:Der Anzeige der PI U vom 28.02.2014 zu Zl A2/*3*5/2014B ist zu entnehmen, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN (FL) (Zugfahrzeug) samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN (FL) am 17.02.2014 um 17.10 Uhr das Fahrzeug in U auf der Landesstraße Straße römisch zehn B *** beim Straßenkilometer 38,940 gelenkt hatte und einer Fahrzeuge- und Lenkerkontrolle vollzogen worden sei. Der Lenker befand sich auf Fahrt in Richtung Italien. Er hatte die Beförderungseinheit mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E)UN 1090 ACETON (Aceton) 3, römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3, II, (D/E)UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3, römisch zwei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe 0,150 Liter UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E)UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, römisch zwei, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), II, (E)UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), römisch zwei, (E) 1 Kiste aus Pappe, 0,025 Liter UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG, 8 III, (E)UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG, 8 römisch drei, (E) 1 Kiste aus Pappe, 0,004 Liter Dem Beförderer wurde zur Last gelegt, er habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen sich
§ 7
Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine gem § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechenden offensichtlichen Mängel insbesondere kein Undichtheit oder Risse aufweisen würden und dass keine Ausrüstungsteile fehlen würden. Dem Beförderer wurde zur Last gelegt, er habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen sich
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine gem Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechenden offensichtlichen Mängel insbesondere kein Undichtheit oder Risse aufweisen würden und dass keine Ausrüstungsteile fehlen würden. Die Versandstücke waren nicht in Übereinstimmung mit den als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet. Zwei Versandstücke mit der UN 1247 lagen entgegen den Ausrichtungspfeilen auf der Ladefläche des Sattelanhängers. Die Paletten, es handelt sich dabei laut Lenker um Beschläge lagen ungesichert auf der Ladefläche des Sattelanhängers, die neun Versandstücke mit Gefahrgut ebenso. Bei allen Übertretungen kommt Unterabschnitt 7.5.7.1. 2.Satz ADR, Abs 1.4.2.2.1 lit c ADR, sowie die Einstufung dem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie II zum Tragen.Bei allen Übertretungen kommt Unterabschnitt 7.5.7.1. 2.Satz ADR, Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, Litera c, ADR, sowie die Einstufung dem Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie römisch zwei zum Tragen. Außerdem hat der Beförderer die Beförderung des gefährliche Gutes durchgeführt und es unterlassen sich
§ 7
Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt worden sind, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (ED) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.Außerdem hat der Beförderer die Beförderung des gefährliche Gutes durchgeführt und es unterlassen sich
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt worden sind, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (ED) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt, der Lenker konnte bei der Kontrolle nur einen CMR-Frachtbrief vorlegen (Abschnitt 5.4.1 ADR) Abs 1.4.2.2.1 lit b ADR, Einstufung gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie I.Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt, der Lenker konnte bei der Kontrolle nur einen CMR-Frachtbrief vorlegen (Abschnitt 5.4.1 ADR) Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, Litera b, ADR, Einstufung gem Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie römisch eins. Unter „Angaben des Verdächtigen“ ist festgehalten, dass der Lenker keine Angaben zu seiner Rechtfertigung gemacht habe. Die Verantwortlichen des Transportes zum Sachverhalt nicht befragt werden konnten. Die Angaben in der Anzeige sind durch eine Lichtbildbeilage sowie den CMR-Frachtbrief, die Checkliste RL 95/50/EG sowie das nachträglich eingeholte Beförderungspapier objektiviert. In der Lichtbildbeilage ist auf den Bildern Nr 2 und 3 die ungesicherte Ladung eindeutig zuerkennen, ebenso auf Bild Nr 5 das Paket, welches entgegen den Richtungspfeilen geladen wurde. Weitere Lichtbilder dokumentieren die Anzeige ebenfalls. Auf dem internationalen Frachtbrief ist B C Transport AG als Frachtführer angeführt. Unter Punkt 13 ist zu lesen, dass Gefahrgut transportiert worden ist, doch ist hier nicht das gesamte Gefahrgut angeführt. Dem Beförderungspapier, welches nachträglich einige Tage später dem Meldungsleger übermittelt worden ist, ist zu entnehmen, dass 5 Kisten aus Pappe transportiert worden sind und nicht wie zunächst angegeben 9. Im Beförderungspapier ist die gesamte transportierte Ware ordnungsgemäß aufgelistet worden. Dem Frachtbrief ist zu entnehmen, dass die Firma B C Transport AG im Fürstentum Liechtenstein – S als Beförderer aufgetreten ist. A B ist der verantwortliche Geschäftsführer dieser Firma. Am 09.07.2015 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, dabei wurde der Zeuge AI L K einvernommen. Er wiederholte im Grunde, dass in der Anzeige geschilderte und hat seine Angaben glaubwürdig und nachvollziehbar vertreten. Es bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. III.römisch drei. Rechtliche Bestimmungen: Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz.- GGBG) BGBl. I Nr. 145/1998 i. d. Fassung BGBl. I Nr. 91/2013 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz.- GGBG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, i. d. Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013, zur Anwendung: § 7 GefahrgutbeförderungsgesetzParagraph 7, Gefahrgutbeförderungsgesetz „
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.„
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen. …“ § 13 GefahrgutbeförderungsgesetzParagraph 13, Gefahrgutbeförderungsgesetz „…
(1a)Der Beförderer hat
§ 7Abs. 1
(1a)Der Beförderer hat
Paragraph 7, Absatz eins
- zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
- zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
- sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
- sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
- sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
- sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
- zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
- sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
- sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
- sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
- sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
- dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
- dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
- das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
- das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. …“ § 37 GefahrgutbeförderungsgesetzParagraph 37, Gefahrgutbeförderungsgesetz „…
(2)Wer … 8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert 8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert … begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
- a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
- a)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
- b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
- b)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
- c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
- c)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. …“ IV.römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer selbst hat sich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht persönlich verantwortet, er ist der Verhandlung fern geblieben und hat sich somit der Möglichkeit zur eigenen Verteidigung freiwillig begeben. Die ihm zur Last gelegten Übertretungen stehen jedoch aufgrund der unbedenklichen Zeugenaussage des AI K sowie der Dokumentation in der Lichtbildbeilage zweifelfrei fest. Diese hat maßgeblich zur Aufklärung der Geschehnisse beigetragen. Somit stehen die Übertretungen in objektiver Hinsicht zweifelsfrei fest. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den vorliegenden Delikten um Ungehorsamsdelikte gem § 5 Abs 1 VStG handelt, bei denen Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen sei, es sei denn, der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unten den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten kann. Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn durch die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt werden kann. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dazu nicht aus. Entscheidend sind wirksame Kontrollen, wobei vom strafrechtlichen Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem darzulegen sind. Es reicht nicht aus darauf zu vertrauen, dass ein Gefahrgutlenker alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten wird. Bei zunehmendem Betriebsumfang ist es die Pflicht des Verantwortlichen der nicht nur sämtliche Überwachungsaufgaben selber durchführen kann, diese durch ein ausreichend dichtes und organisierte Netz von seinerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen festzulegen, damit die Verwaltungsvorschriften mit Sicherheit eingehalten werden. Der Beschwerdeführer hat aber gar nicht dargelegt, welche Art von Kontrollsystemen in seiner Firma eingerichtet sind und ob überhaupt wirksame Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden. Gäbe es tatsächlich regelmäßige Kontrollen, so wäre der gegenständliche Vorfall jedoch nicht geschehen. Somit ist die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv als erwiesen anzunehmen. Es wird ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den vorliegenden Delikten um Ungehorsamsdelikte gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, bei denen Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen sei, es sei denn, der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unten den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten kann. Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn durch die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt werden kann. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dazu nicht aus. Entscheidend sind wirksame Kontrollen, wobei vom strafrechtlichen Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem darzulegen sind. Es reicht nicht aus darauf zu vertrauen, dass ein Gefahrgutlenker alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten wird. Bei zunehmendem Betriebsumfang ist es die Pflicht des Verantwortlichen der nicht nur sämtliche Überwachungsaufgaben selber durchführen kann, diese durch ein ausreichend dichtes und organisierte Netz von seinerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen festzulegen, damit die Verwaltungsvorschriften mit Sicherheit eingehalten werden. Der Beschwerdeführer hat aber gar nicht dargelegt, welche Art von Kontrollsystemen in seiner Firma eingerichtet sind und ob überhaupt wirksame Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden. Gäbe es tatsächlich regelmäßige Kontrollen, so wäre der gegenständliche Vorfall jedoch nicht geschehen. Somit ist die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv als erwiesen anzunehmen. Es wird ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Die dem Beschwerdeführer zunächst zur Last gelegten Übertretungen zu Punkt 1 und 3 die alle separat bestraft worden sind, mussten jedoch zusammengefasst werden, da es sich bei der Sicherheitsvorsorgepflicht nach Abschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Abs 1.4.2.2.1 lit c ADR nur um eine Verpflichtung und nicht um jeweils unterschiedliche Verpflichtungen handelt. Die dem Beschwerdeführer zunächst zur Last gelegten Übertretungen zu Punkt 1 und 3 die alle separat bestraft worden sind, mussten jedoch zusammengefasst werden, da es sich bei der Sicherheitsvorsorgepflicht nach Abschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, Litera c, ADR nur um eine Verpflichtung und nicht um jeweils unterschiedliche Verpflichtungen handelt. Es waren daher die drei Übertretungen zu einer zusammenzufassen und auch nur eine Strafe zu verhängen. Hinsichtlich der Übertretung nach Punkt 2 betreffend das fehlende Beförderungspapier ist festzuhalten, dass hier die Mindeststrafe nach § 27 Abs 2 Z 8 GGBG verhängt wurde. Es waren daher die drei Übertretungen zu einer zusammenzufassen und auch nur eine Strafe zu verhängen. Hinsichtlich der Übertretung nach Punkt 2 betreffend das fehlende Beförderungspapier ist festzuhalten, dass hier die Mindeststrafe nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG verhängt wurde. Da das Beförderungspapier ein wichtiges Papier insbesondere im Falle eines Unfalles darstellt, da es der Polizei und der Feuerwehr mitteilt, welche gefährlichen Güter geladen sind und diese Gruppen dann die entsprechenden richtigen Schritte zur Bannung der Gefahr einleiten können, ist auch hier die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe Schuld- und Tatangemessen und unterliegt das Nichtmitführen des Beförderungspapiers der Gefahrenkategorie I der Einstufung gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges. Der Beförderer hat keine finanziellen Gegebenheiten offen gelegt. Es wird daher von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist die Mindeststrafe und daher auch selbst bei unterdurchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten als zulässig anzusehen. Da das Beförderungspapier ein wichtiges Papier insbesondere im Falle eines Unfalles darstellt, da es der Polizei und der Feuerwehr mitteilt, welche gefährlichen Güter geladen sind und diese Gruppen dann die entsprechenden richtigen Schritte zur Bannung der Gefahr einleiten können, ist auch hier die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe Schuld- und Tatangemessen und unterliegt das Nichtmitführen des Beförderungspapiers der Gefahrenkategorie römisch eins der Einstufung gem Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges. Der Beförderer hat keine finanziellen Gegebenheiten offen gelegt. Es wird daher von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist die Mindeststrafe und daher auch selbst bei unterdurchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten als zulässig anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2272.4