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{'item': 'LVwG-2014/17/2521-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/2521-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäß § 41 Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung vor BGBl I Nr 87/2012 (im Folgenden NAG aF). Im diesbezüglichen Verwaltungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer aufs Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, er sei armenischer Staatsbürger und seit 2007 in Österreich aufhältig. Er lebe bei seinen Eltern, welche bereits seit 2004 in Österreich seien und habe der Vater auch die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Ein Asylantrag des Beschwerdeführers sei negativ beschieden worden. In Armenien habe der Beschwerdeführer keine Familie oder soziale Kontakte, er sei dort im Übrigen noch nie gewesen, da er in Russland geboren und aufgewachsen sei. Aufgrund der eingeschränkten intellektuell-kognitiven und psychischen Ressourcen sei eine selbstständige und selbstverantwortliche Lebensführung in Armenien nicht möglich und sei es zudem unverhältnismäßig, den Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines gesicherten Familienverbandes in ein ihm im Prinzip völlig unbekanntes Land zurückzuschicken. Darüberhinaus habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche im gemeinsamen Haushalt mit diesem und dessen Eltern wohne, am 09.06.2012 in D ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht und erwarte ein zweites. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer voll integriert, habe das Sprachzertifikat B1 für die deutsche Sprache erworben und sei auch im Besitz einer festen Arbeitszusage. Am 01.08.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat der Stadt C einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (im Folgenden NAG aF). Im diesbezüglichen Verwaltungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer aufs Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, er sei armenischer Staatsbürger und seit 2007 in Österreich aufhältig. Er lebe bei seinen Eltern, welche bereits seit 2004 in Österreich seien und habe der Vater auch die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Ein Asylantrag des Beschwerdeführers sei negativ beschieden worden. In Armenien habe der Beschwerdeführer keine Familie oder soziale Kontakte, er sei dort im Übrigen noch nie gewesen, da er in Russland geboren und aufgewachsen sei. Aufgrund der eingeschränkten intellektuell-kognitiven und psychischen Ressourcen sei eine selbstständige und selbstverantwortliche Lebensführung in Armenien nicht möglich und sei es zudem unverhältnismäßig, den Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines gesicherten Familienverbandes in ein ihm im Prinzip völlig unbekanntes Land zurückzuschicken. Darüberhinaus habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche im gemeinsamen Haushalt mit diesem und dessen Eltern wohne, am 09.06.2012 in D ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht und erwarte ein zweites. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer voll integriert, habe das Sprachzertifikat B1 für die deutsche Sprache erworben und sei auch im Besitz einer festen Arbeitszusage. Seitens der belangten Behörde wurde über die Landespolizeidirektion Tirol beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine begründete Stellungnahme gemäß § 44b Abs 2 NAG aF eingeholt, in welcher die Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für jedenfalls zulässig erklärt wurde.Seitens der belangten Behörde wurde über die Landespolizeidirektion Tirol beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine begründete Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG aF eingeholt, in welcher die Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für jedenfalls zulässig erklärt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Anwendung des § 44b Abs 1 Z 1 NAG aF als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde aufs Wesentlichste beschränkt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 illegal nach Österreich eingereist sei, ein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden sei und der Beschwerdeführer seit dem 11.11.2011 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aF als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde aufs Wesentlichste beschränkt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 illegal nach Österreich eingereist sei, ein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden sei und der Beschwerdeführer seit dem 11.11.2011 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei des Weiteren mehrfach vorbestraft und weise keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration auf. Die Beziehung mit der Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt eingegangen, in welchem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Situation bewusst war. Die Vaterschaft zu dem am 09.06.2012 geborenen Kind der Lebensgefährtin und zu deren zweiten Kind, welches im Juli 2014 zur Welt kommen soll, sei nicht nachgewiesen und könne angesichts des Umstands, dass sowohl der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers wie auch jener seiner Lebensgefährtin stets prekär waren, hinsichtlich des Art 8 EMRK nicht entsprechend ins Gewicht fallen. Die Vaterschaft zu dem am 09.06.2012 geborenen Kind der Lebensgefährtin und zu deren zweiten Kind, welches im Juli 2014 zur Welt kommen soll, sei nicht nachgewiesen und könne angesichts des Umstands, dass sowohl der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers wie auch jener seiner Lebensgefährtin stets prekär waren, hinsichtlich des Artikel 8, EMRK nicht entsprechend ins Gewicht fallen. Daher sei im Sinne des § 44b Abs 1 zweiter Halbsatz seit der rechtskräftigen Entscheidung über die Ausweisung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf den Schutz des Privat-

Art 8

EMRK vorgekommen und der Antrag daher notwendigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Daher sei im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, zweiter Halbsatz seit der rechtskräftigen Entscheidung über die Ausweisung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf den Schutz des Privat-

Artikel 8

, EMRK vorgekommen und der Antrag daher notwendigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und in dieser zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers diesem im Hinblick auf das Grundrecht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK der begehrte Aufenthaltstitel zuzusprechen sei, da überdies auch die übrigen Voraussetzungen für dessen Erteilung gegeben seien. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels stattgegeben werde.Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und in dieser zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers diesem im Hinblick auf das Grundrecht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK der begehrte Aufenthaltstitel zuzusprechen sei, da überdies auch die übrigen Voraussetzungen für dessen Erteilung gegeben seien. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels stattgegeben werde. Die Beweisaufnahme zur gegenständlichen Fragestellung erfolgte durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag vom 01.08.2013, den EKA Datenauszug vom 01.08.2013 samt Niederschriften von Einvernahmen des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt vom 05.02.2007 (Y) und 05.09.2007 (C) und einem Strafregisterauszug sowie weiters durch Einsichtnahme in das klinisch-psychologische/psychopathologische Gutachten des Dr. E F vom 19.03.2015 und den Ergebnisbericht der Vaterschaftsanalyse der G GmbH vom 30.04.

  1. Auch fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und als Zeugin dessen Lebensgefährtin H I einvernommen wurden.Die Beweisaufnahme zur gegenständlichen Fragestellung erfolgte durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag vom 01.08.2013, den EKA Datenauszug vom 01.08.2013 samt Niederschriften von Einvernahmen des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt vom 05.02.2007 (Y) und 05.09.2007 (C) und einem Strafregisterauszug sowie weiters durch Einsichtnahme in das klinisch-psychologische/psychopathologische Gutachten des Dr. E F vom 19.03.2015 und den Ergebnisbericht der Vaterschaftsanalyse der G GmbH vom 30.04.
  2. Auch fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und als Zeugin dessen Lebensgefährtin H römisch eins einvernommen wurden. II.römisch zwei. Tatsachenfeststellungen: Zu der zu entscheidenden Frage, ob die Zurückweisung des sachgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurecht erfolgte, hat das Landesverwaltungsgericht folgende, Person und Aufenthalt des Beschwerdeführers betreffende, Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer, armenischer Staatsangehöriger, wurde am xx.xx.xxxx in der Russischen Föderation als einziges Kind des armenischen Staatsangehörigen J K und der L M geboren und wuchs ebendort bei seinen Eltern auf. Die Familie wohnte in einer Mietwohnung in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen, die Eltern waren im Handel tätig. Der Beschwerdeführer besuchte lediglich für wenige Jahre eine Grundschule, beherrscht die armenische Sprache und beschränkt auch die russische. Der Beschwerdeführer gehört der armenisch-apostolischen Kirche, einer christlichen Glaubensrichtung, an. In Armenien ist der Beschwerdeführer selbst noch nie gewesen. Freunde der Eltern des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in Armenien. Ob auch Angehörige des Beschwerdeführers in Armenien leben, konnte nicht festgestellt werden. Als die Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2004 Russland verließen, musste der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen zurückbleiben und lebte fortan bei seiner Großmutter in O, welche auch für seinen Unterhalt aufkam. Bis auf eine Geburtsurkunde besaß der Beschwerdeführer keine Ausweisdokumente und war auch in der Russischen Föderation illegal aufhältig. Im Jahr 2007 wollte der Beschwerdeführer seinen Eltern nachfolgen, welche zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in Österreich aufhältig waren. Der Beschwerdeführer reiste sodann von N über O nach P, von wo aus er am yy.yy.yyyy von Schleppern in einem LKW über eine dem Beschwerdeführer nicht erkenntliche Route illegal nach Österreich gebracht wurde. Das Geld dafür wurde von seiner Großmutter aufgebracht. Seine russische Geburtsurkunde wurde dem Beschwerdeführer von den Schleppern abgenommen, ein Reise- oder Ausweisdokument besitzt er nicht. Die genannte Großmutter des Beschwerdeführers verstarb im Jahr
  3. Noch am selben Tag der Einreise stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde seitens des Bundesasylamtes am 05.09.2007 negativ beschieden, des Weiteren wurde eine subsidiäre Schutzberechtigung nicht zuerkannt und die Ausweisung ausgesprochen. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Berufungen an den Asylgerichtshof wurden von diesem am 03.02.2011, rechtskräftig am 22.02.2011, abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.05.2011 abgelehnt. Ebenfalls mit Beschluss abgelehnt wurde vom Asylgerichtshof am 07.11.2011 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Seither ist der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhältig und wurde auch mehrfach straffällig, was sich in insgesamt sieben inländischen und einer ausländischen Verurteilung (Amtsgericht Q) niederschlug, letztmals am 10.01.2013, jedoch beruhend auf Taten aus dem Jahr
  4. Im Frühjahr 2011 lernte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin H I, georgische Staatsangehörige, kennen. Verheiratet ist der Beschwerdeführer nicht. Er wohnt in C, Adresse, im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern R S, geboren am zz.zz.zzzz in D, und T U, geboren am vv.vv.vvvv in C. Im Frühjahr 2011 lernte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin H römisch eins, georgische Staatsangehörige, kennen. Verheiratet ist der Beschwerdeführer nicht. Er wohnt in C, Adresse, im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern R S, geboren am zz.zz.zzzz in D, und T U, geboren am vv.vv.vvvv in C. Der Beschwerdeführer wurde auch stets von seinem Vater finanziell unterstützt. Dieser besitzt seit 12.09.2011 die österreichische Staatsbürgerschaft. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer ein Zertifikat für die deutsche Sprache der Stufe B1 erworben und war jedenfalls seit 01.08.2013 bei der Fa V als Lagerarbeiter beschäftigt. Es liegt des Weiteren eine Zusage der W GmbH vor, nach welcher der Beschwerdeführer ab 04.05.2015 dort einer Tätigkeit als Lagerarbeiter nachgehen könne. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über weitgehend eingeschränkte kognitiv-intellektuelle und psychische Ressourcen verfügt, weshalb für ihn eine selbstständige Lebensführung wesentlich erschwert ist.Der Beschwerdeführer wurde auch stets von seinem Vater finanziell unterstützt. Dieser besitzt seit 12.09.2011 die österreichische Staatsbürgerschaft. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer ein Zertifikat für die deutsche Sprache der Stufe B1 erworben und war jedenfalls seit 01.08.2013 bei der Fa römisch fünf als Lagerarbeiter beschäftigt. Es liegt des Weiteren eine Zusage der W GmbH vor, nach welcher der Beschwerdeführer ab 04.05.2015 dort einer Tätigkeit als Lagerarbeiter nachgehen könne. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über weitgehend eingeschränkte kognitiv-intellektuelle und psychische Ressourcen verfügt, weshalb für ihn eine selbstständige Lebensführung wesentlich erschwert ist. Es ergibt sich somit insbesondere, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung in dem den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren, sich dessen Verhältnisse insofern geändert haben, als dass dieser jedenfalls einer Beschäftigung nachging und inzwischen zweifacher Vater geworden ist. III.römisch drei. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Angaben zu Herkunft und Vorleben des Beschwerdeführers sowie zu dessen Einreise nach Österreich, stammen aus dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers und weiters von diesem selbst, welcher dazu wiederholt beim Bundesasylamt und auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen wurde. Als Geburtsort wurde unterschiedlich X oder N bzw P angegeben. Es dürfte sich dabei um im Großraum P liegende Ortschaften handeln. Es kann daher jedenfalls als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer in Russland geboren wurde und dort aufwuchs. Hinsichtlich der Schulbildung wurden vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und dem Landesverwaltungsgericht unterschiedliche Angaben gemacht, doch kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich wenige Jahre Grundschulbildung aufweist. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 05.02.2007 in Y gab dieser an, nach der Ausreise seiner Eltern aus Russland bei seiner Großtante gewohnt zu haben. Bei der späteren Vernehmung beim Bundesasylamt am 05.09.2007 in C sprach der Beschwerdeführer von der 52-jährigen Großmutter. Dies wiederum ist mit den Geburtsdaten des Vaters

(1967)bzw der Mutter
(1968)kaum vereinbar. Auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerdeführer eindeutig und glaubhaft die Großmutter an. Das Landesverwaltungsgericht findet keinen Grund, an diesem unmittelbar gewonnen Eindruck zu zweifeln und geht daher davon aus, dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben aus den vorhergehenden Einvernahmen beim Bundesasylamt um Übersetzungs- bzw Protokollierungsfehler handelt. Auch wurde im Parteienvorbringen vom 31.07.2013 an den Stadtmagistrat C angegeben, der Beschwerdeführer sei nach dem Wegzug seiner Eltern bei seinen Großeltern väterlicherseits aufgewachsen. Die Angaben zu Herkunft und Vorleben des Beschwerdeführers sowie zu dessen Einreise nach Österreich, stammen aus dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers und weiters von diesem selbst, welcher dazu wiederholt beim Bundesasylamt und auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen wurde. Als Geburtsort wurde unterschiedlich römisch zehn oder N bzw P angegeben. Es dürfte sich dabei um im Großraum P liegende Ortschaften handeln. Es kann daher jedenfalls als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer in Russland geboren wurde und dort aufwuchs. Hinsichtlich der Schulbildung wurden vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und dem Landesverwaltungsgericht unterschiedliche Angaben gemacht, doch kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich wenige Jahre Grundschulbildung aufweist. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 05.02.2007 in Y gab dieser an, nach der Ausreise seiner Eltern aus Russland bei seiner Großtante gewohnt zu haben. Bei der späteren Vernehmung beim Bundesasylamt am 05.09.2007 in C sprach der Beschwerdeführer von der 52-jährigen Großmutter. Dies wiederum ist mit den Geburtsdaten des Vaters
(1967)bzw der Mutter
(1968)kaum vereinbar. Auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerdeführer eindeutig und glaubhaft die Großmutter an. Das Landesverwaltungsgericht findet keinen Grund, an diesem unmittelbar gewonnen Eindruck zu zweifeln und geht daher davon aus, dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben aus den vorhergehenden Einvernahmen beim Bundesasylamt um Übersetzungs- bzw Protokollierungsfehler handelt. Auch wurde im Parteienvorbringen vom 31.07.2013 an den Stadtmagistrat C angegeben, der Beschwerdeführer sei nach dem Wegzug seiner Eltern bei seinen Großeltern väterlicherseits aufgewachsen. Der Beschwerdeführer selbst gab bei den Einvernahmen beim Bundesasylamt an, in Armenien niemanden zu kennen und dort keine Bezugspersonen zu haben. Er wurde diesbezüglich bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in C am 05.09.2007 von seinem Vater dahingehend verbessert, als dass letzterer angab, seinen Sohn nicht zur Gänze über die Verbindungen der Familie nach Armenien aufgeklärt zu haben. So würden in der Tat Freunde der Familie und auch die Großmutter väterlicherseits des Beschwerdeführers in Armenien leben. Dies wiederum ist kaum mit dem obigen Vorbringen in Einklang zu bringen, wonach der Beschwerdeführer bei seinen Großeltern väterlicherseits aufwuchs, sofern diese Großmutter, welche nach Angabe des Beschwerdeführers im Jahr 2010 verstarb, nicht später ohne Wissen des Enkels, aber mit Wissen des Sohnes, von Russland nach Armenien verzogen ist. Daher konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass noch Angehörige des Beschwerdeführers in Armenien leben. Die Staatsangehörigkeit des Vaters ist durch den Bescheid über die Verleihung nachgewiesen. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers sind aus dem Strafregisterauszug vom 01.08.2013 ersichtlich. Die Vaterschaft zu den beiden Kindern ist durch den Ergebnisbericht der Vaterschaftsanalyse der G GmbH vom 30.04.2015 nachgewiesen. Zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers liegt ein Zertifikat des Z Sprachinstituts/Wien vor. Eine Arbeitsbestätigung der Fa V vom 25.07.2013 sowie eine Arbeitszusage der W GmbH vom 09.03.2015 sind im verwaltungsbehördlichen Akt enthalten, auch hat der Beschwerdeführer ausgesagt, seit 01.08.2013 bei der Fa V gearbeitet zu haben. Zur Frage des intellektuell-kognitiven und psychischen Status des Beschwerdeführers liegt ein ausführliches Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. E F vom 19.03.2011 vor, welches im Zuge des Asylverfahrens angefertigt und als Beweismittel zum Akt des Landesverwaltungsgerichtes genommen wurde.Die Vaterschaft zu den beiden Kindern ist durch den Ergebnisbericht der Vaterschaftsanalyse der G GmbH vom 30.04.2015 nachgewiesen. Zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers liegt ein Zertifikat des Z Sprachinstituts/Wien vor. Eine Arbeitsbestätigung der Fa römisch fünf vom 25.07.2013 sowie eine Arbeitszusage der W GmbH vom 09.03.2015 sind im verwaltungsbehördlichen Akt enthalten, auch hat der Beschwerdeführer ausgesagt, seit 01.08.2013 bei der Fa römisch fünf gearbeitet zu haben. Zur Frage des intellektuell-kognitiven und psychischen Status des Beschwerdeführers liegt ein ausführliches Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. E F vom 19.03.2011 vor, welches im Zuge des Asylverfahrens angefertigt und als Beweismittel zum Akt des Landesverwaltungsgerichtes genommen wurde. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005; zuletzt geändert durch BGBl I Nr 40/2014:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 40/2014: Sachliche Zuständigkeit § 3.Paragraph 3,
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. […] Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung vor BGBl I Nr 87/2012:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung vor BGBl römisch eins Nr 87/2012: Sachliche Zuständigkeit § 3.Paragraph 3,
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2)Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für Inneres. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 oder § 43 Abs. 4 ist eine Berufung nicht zulässig.
(2)Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für Inneres. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, oder Paragraph 43, Absatz 4, ist eine Berufung nicht zulässig. […] Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11Paragraph 11
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41aParagraph 41 a
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
  1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen,
  2. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,
  3. sie die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen und
  5. eine Mitteilung gemäß § 12d Abs. 5 Z 1 AuslBG vorliegt.
  6. eine Mitteilung gemäß Paragraph 12 d, Absatz 5, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
  1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,
  2. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, besitzen,
  3. sie die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen und
  5. eine Mitteilung gemäß § 12d Abs. 5 Z 2 AuslBG vorliegt.
  6. eine Mitteilung gemäß Paragraph 12 d, Absatz 5, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
(3)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
(3)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllen und
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllen und
  5. mindestens zwölf Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt haben und die Voraussetzungen des § 69a weiterhin vorliegen.
  6. mindestens zwölf Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt haben und die Voraussetzungen des Paragraph 69 a, weiterhin vorliegen. Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 69a kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt hat.Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69 a, kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt hat.
(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 verfügt haben.
  4. mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 67, verfügt haben.
(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(6)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist.
  4. über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, verfügt haben und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist.
(7)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann auf Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllen und
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllen und
  5. seit mindestens fünf Jahren über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) verfügen.
  6. seit mindestens fünf Jahren über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) verfügen.
(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§§ 45 Abs. 10 oder 48 Abs. 4) nicht zu erteilen ist.
(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraphen 45, Absatz 10, oder 48 Absatz 4,) nicht zu erteilen ist.
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  3. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und2.

dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
  2. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  3. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  5. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Anträge gemäß Abs. 10 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(11)Anträge gemäß Absatz 10, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 10 eingeleitet wurde und
  2. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 10, eingeleitet wurde und
  3. die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Abs. 10 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  4. die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Absatz 10, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Besondere Verfahrensbestimmungen § 44aParagraph 44 a
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
(2)In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 sind unzulässig.
(2)In einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 sind unzulässig. § 44bParagraph 44 b
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  4. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
  5. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(3)Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 01.08.2013, sohin vor dem 01.10.2013, beim Stadtmagistrat der Stadt C (Ermächtigung für die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005) anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren nach Maßgabe des § 81 Abs 23 NAG idgF von der Stadt C gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl I Nr 87/2012 (im Folgenden NAG aF) zu Ende zu führen war bzw ist. Aus Art 116 Abs 3 iVm Art 119 Abs 1 und 2 B-VG ergibt sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters hinsichtlich der Führung der Aufgaben der Bezirksverwaltung in Städten mit eigenem Statut.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 01.08.2013, sohin vor dem 01.10.2013, beim Stadtmagistrat der Stadt C (Ermächtigung für die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2005,) anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren nach Maßgabe des Paragraph 81, Absatz 23, NAG idgF von der Stadt C gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (im Folgenden NAG aF) zu Ende zu führen war bzw ist. Aus Artikel 116, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 119, Absatz eins und 2 B-VG ergibt sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters hinsichtlich der Führung der Aufgaben der Bezirksverwaltung in Städten mit eigenem Statut. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge § 3 Abs 2 NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge Paragraph 3, Absatz 2, NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Nach § 44b Abs 1 Z 1 NAG aF sind Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Betroffene rechtskräftig ausgewiesen wurde und im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK im Sinne des § 11 Abs 3 NAG aF kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Verständnis dieser Bestimmung wie folgt Stellung bezogen (VwGH vom 19.11.2014, 2012/22/0056): Nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aF sind Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Betroffene rechtskräftig ausgewiesen wurde und im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG aF kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Verständnis dieser Bestimmung wie folgt Stellung bezogen (VwGH vom 19.11.2014, 2012/22/0056): Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG aF der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 44b Abs 1 Z 1 NAG aF vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG aF: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf die früher maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl zum Ganzen ua das hg Erkenntnis vom
  1. Oktober 2013, 2012/22/0068).Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aF der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aF vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aF: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf die früher maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche zum Ganzen ua das hg Erkenntnis vom
  2. Oktober 2013, 2012/22/0068). Es ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber offensichtlich vermeiden wollte, dass an sich bereits entschiedene Rechtssachen nochmals zur Behandlung gelangen. Aus diesem Grund sind Anträge von Personen, welche ohnehin bereits rechtskräftig ausgewiesen sind, ohne weitere Behandlung in der Sache selbst als unzulässig zurückzuweisen. Jedoch wurde dabei berücksichtigt, dass sich mitunter auch nach bereits ergangener rechtskräftiger Ausweisung ein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben einstellen kann. Wie oben dargestellt, ist daher vorgesehen, dass, falls sich Tatsachen ergeben, die hierzu berechtigt Anlass geben, dennoch ein Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ durchzuführen ist. Es ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber offensichtlich vermeiden wollte, dass an sich bereits entschiedene Rechtssachen nochmals zur Behandlung gelangen. Aus diesem Grund sind Anträge von Personen, welche ohnehin bereits rechtskräftig ausgewiesen sind, ohne weitere Behandlung in der Sache selbst als unzulässig zurückzuweisen. Jedoch wurde dabei berücksichtigt, dass sich mitunter auch nach bereits ergangener rechtskräftiger Ausweisung ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben einstellen kann. Wie oben dargestellt, ist daher vorgesehen, dass, falls sich Tatsachen ergeben, die hierzu berechtigt Anlass geben, dennoch ein Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ durchzuführen ist. Wie oben ausgeführt, ist die dahingehende Frage, ob ein solcher Antrag als zulässig zu erachten ist, anhand einer bloß summarischen Prognoseentscheidung zu treffen. Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 44b Abs 1 NAG aF sind der Ausweisungsentscheidung nachfolgende Umstände oder Tatsachen, die hinsichtlich der Bewertung des Privat- und Familienlebens von erheblicher Relevanz sein können. Wie oben ausgeführt, ist die dahingehende Frage, ob ein solcher Antrag als zulässig zu erachten ist, anhand einer bloß summarischen Prognoseentscheidung zu treffen. Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des zweiten Halbsatzes des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG aF sind der Ausweisungsentscheidung nachfolgende Umstände oder Tatsachen, die hinsichtlich der Bewertung des Privat- und Familienlebens von erheblicher Relevanz sein können. Es reicht daher die bloß hypothetische Möglichkeit einer nachfolgenden Tatsache, Auswirkungen dahingehend zu zeitigen, um ein Verfahren nach § 43 Abs 9 nach den Bestimmungen des NAG aF zulässig zu machen. Eine tatsächliche Prüfung, inwieweit dieser geänderte Sachverhalt Auswirkungen auf die Wertigkeit des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK und die weitere Abwägung eines Eingriffs in dieses hat, bleibt jedoch stets dem Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels vorbehalten. In einem solchen Falle ist daher das Verfahren inhaltlich abzuwickeln und sind sämtliche Kriterien für die Erteilung des Aufenthaltstitels zu berücksichtigen. Folgerichtig ist das Verfahren daher auch mit einem die Sache entscheidenden Bescheid durch Stattgebung oder Abweisung inhaltlich zu entscheiden.Es reicht daher die bloß hypothetische Möglichkeit einer nachfolgenden Tatsache, Auswirkungen dahingehend zu zeitigen, um ein Verfahren nach Paragraph 43, Absatz 9, nach den Bestimmungen des NAG aF zulässig zu machen. Eine tatsächliche Prüfung, inwieweit dieser geänderte Sachverhalt Auswirkungen auf die Wertigkeit des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK und die weitere Abwägung eines Eingriffs in dieses hat, bleibt jedoch stets dem Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels vorbehalten. In einem solchen Falle ist daher das Verfahren inhaltlich abzuwickeln und sind sämtliche Kriterien für die Erteilung des Aufenthaltstitels zu berücksichtigen. Folgerichtig ist das Verfahren daher auch mit einem die Sache entscheidenden Bescheid durch Stattgebung oder Abweisung inhaltlich zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Art 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Hierbei ist nicht die bloße Aufenthaltsdauer auschlaggebend, sondern ergibt sich als maßgeblich insbesondere, wie im Einzelfall der Betroffene die Zeit in Österreich genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich des persönlichen Interesses des Fremden ist auf die Auswirkungen allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen. Bei dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterschiedliche Kriterien ausschlaggebend, welche jeweils fallbezogen zu bewerten sind. Maßgeblich sind insbesondere Art und Dauer des Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (insb strafgerichtliche Verurteilungen) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl VwG Wien vom 03.11.2014, VGW-151/023/30738/2014; vgl etwa VfGH,
  3. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  4. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  5. Juni 2009, 2008/22/0387). Diese Kriterien sind unter anderem in § 11 Abs 3 NAG aF vom Gesetzgeber positiviert worden. Gerade was die Problematik der Straffälligkeit anbelangt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte explizit festgehalten, welche Kriterien diesbezüglich gegeneinander abzuwägen sind („Boultif-Kriterien“, EGMR vom 02.08.2001, Boultif/Schweiz). Dazu gehören die Natur und Schwere der Straftaten, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Aufenthaltsdauer, die Staatsangehörigkeit, die familiäre Situation und das Alter etwaiger Kinder sowie mögliche Schwierigkeiten im Herkunftsstaat. Im Fall Üner stellte der EGMR zusätzlich auf das Wohl der Kinder ab, insbesondere auf die Ernsthaftigkeit der Probleme, mit welchen die Kinder im Herkunftsland konfrontiert sein würden sowie auf die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Betroffenen an den Aufenthaltsstaat und den Herkunftsstaat (EGMR vom 18.10.2006, Üner/Niederlande; siehe dafür Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, § 22 Rz 44).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Hierbei ist nicht die bloße Aufenthaltsdauer auschlaggebend, sondern ergibt sich als maßgeblich insbesondere, wie im Einzelfall der Betroffene die Zeit in Österreich genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Hinsichtlich des persönlichen Interesses des Fremden ist auf die Auswirkungen allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen. Bei dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterschiedliche Kriterien ausschlaggebend, welche jeweils fallbezogen zu bewerten sind. Maßgeblich sind insbesondere Art und Dauer des Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (insb strafgerichtliche Verurteilungen) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche VwG Wien vom 03.11.2014, VGW-151/023/30738/2014; vergleiche etwa VfGH,
  6. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  7. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  8. Juni 2009, 2008/22/0387). Diese Kriterien sind unter anderem in Paragraph 11, Absatz 3, NAG aF vom Gesetzgeber positiviert worden. Gerade was die Problematik der Straffälligkeit anbelangt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte explizit festgehalten, welche Kriterien diesbezüglich gegeneinander abzuwägen sind („Boultif-Kriterien“, EGMR vom 02.08.2001, Boultif/Schweiz). Dazu gehören die Natur und Schwere der Straftaten, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Aufenthaltsdauer, die Staatsangehörigkeit, die familiäre Situation und das Alter etwaiger Kinder sowie mögliche Schwierigkeiten im Herkunftsstaat. Im Fall Üner stellte der EGMR zusätzlich auf das Wohl der Kinder ab, insbesondere auf die Ernsthaftigkeit der Probleme, mit welchen die Kinder im Herkunftsland konfrontiert sein würden sowie auf die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Betroffenen an den Aufenthaltsstaat und den Herkunftsstaat (EGMR vom 18.10.2006, Üner/Niederlande; siehe dafür Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, Paragraph 22, Rz 44). Für die Landesverwaltungsgerichte ist bei inhaltlicher Entscheidung grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1061). Hinsichtlich der fallgegenständlichen Frage, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art 8 EMRK vorgekommen ist, stellt der Verwaltungsgerichtshof in Wien jedoch auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides sowie auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab (vgl VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0167, VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0110). Dabei haben daher nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG aF gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl auch VwG Wien vom 03.11.2014, VGW-151/023/30738/2014). Dem Landesverwaltungsgericht obliegt es lediglich, die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Entscheidung zu prüfen.Für die Landesverwaltungsgerichte ist bei inhaltlicher Entscheidung grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1061). Hinsichtlich der fallgegenständlichen Frage, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgekommen ist, stellt der Verwaltungsgerichtshof in Wien jedoch auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides sowie auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab vergleiche VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0167, VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0110). Dabei haben daher nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aF gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche auch VwG Wien vom 03.11.2014, VGW-151/023/30738/2014). Dem Landesverwaltungsgericht obliegt es lediglich, die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Entscheidung zu prüfen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner rechtskräftigen Ausweisung zweifacher Vater geworden ist und die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, wenn auch nicht nachgewiesen, aber doch bekannt gegeben war, – und wie sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, inzwischen auch zweifelsfrei nachgewiesen ist, – stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne der obigen Ausführungen dar. Eine im Ergebnis anders lautende Bewertung der Wertigkeit des Privat- und Familienlebens und dessen Schutzwürdigkeit, somit eine andere Interessensabwägung, scheint aufgrund dieser sich nachfolgend eingestellten Tatsache zumindest möglich. Aus diesem Grund wäre der Antrag des Beschwerdeführers als zulässig zu erachten gewesen und von der Behörde nach den Vorgaben des § 11 Abs 3 NAG aF sowie anhand der zu Art 8 EMRK ergangenen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beurteilen und das Verfahren nach den weiteren Vorgaben des Gesetzes durchzuführen gewesen. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Diese hat zwar eine Beurteilung der Auswirkungen auf Art 8 EMRK vorgenommen und ist in ihrer Begründung auch zu einer umfassenden Darstellung tatsächlicher wie rechtlicher Natur gelangt, doch hätte dies folgerichtig zu einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben des NAG aF führen müssen. Hierin ist die belangte Behörde fehlgegangen und hat den Antrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu beheben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner rechtskräftigen Ausweisung zweifacher Vater geworden ist und die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, wenn auch nicht nachgewiesen, aber doch bekannt gegeben war, – und wie sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, inzwischen auch zweifelsfrei nachgewiesen ist, – stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne der obigen Ausführungen dar. Eine im Ergebnis anders lautende Bewertung der Wertigkeit des Privat- und Familienlebens und dessen Schutzwürdigkeit, somit eine andere Interessensabwägung, scheint aufgrund dieser sich nachfolgend eingestellten Tatsache zumindest möglich. Aus diesem Grund wäre der Antrag des Beschwerdeführers als zulässig zu erachten gewesen und von der Behörde nach den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 3, NAG aF sowie anhand der zu Artikel 8, EMRK ergangenen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beurteilen und das Verfahren nach den weiteren Vorgaben des Gesetzes durchzuführen gewesen. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Diese hat zwar eine Beurteilung der Auswirkungen auf Artikel 8, EMRK vorgenommen und ist in ihrer Begründung auch zu einer umfassenden Darstellung tatsächlicher wie rechtlicher Natur gelangt, doch hätte dies folgerichtig zu einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben des NAG aF führen müssen. Hierin ist die belangte Behörde fehlgegangen und hat den Antrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu beheben. Es war dem Landesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, unmittelbar über die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels abzusprechen, da die belangte und zuständige Behörde gar nie inhaltlich über den Antrag entschieden hat. Andernfalls würde dem Beschwerdeführer in der Sachfrage eine Instanz genommen und durch die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der gesetzliche Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) entzogen (VfSlg 5822/1968; 8886/1980).Es war dem Landesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, unmittelbar über die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels abzusprechen, da die belangte und zuständige Behörde gar nie inhaltlich über den Antrag entschieden hat. Andernfalls würde dem Beschwerdeführer in der Sachfrage eine Instanz genommen und durch die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der gesetzliche Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) entzogen (VfSlg 5822 aus 1968,; 8886 aus 1980,). Aufgrund der Aufhebung des Bescheides tritt das Verwaltungsverfahren zurück in jenen Status, wo es sich vor Erlassung des behobenen Bescheides befunden hat. Daher hat die belangte Behörde das Verfahren fortzusetzen und nach Maßgabe des § 81 Abs 23 NAG idgF gemäß den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen, dh über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 01.08.2013 unter Zugrundelegung der aktuellen Sachlage inhaltlich zu entscheiden. Aufgrund der Aufhebung des Bescheides tritt das Verwaltungsverfahren zurück in jenen Status, wo es sich vor Erlassung des behobenen Bescheides befunden hat. Daher hat die belangte Behörde das Verfahren fortzusetzen und nach Maßgabe des Paragraph 81, Absatz 23, NAG idgF gemäß den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zu Ende zu führen, dh über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 01.08.2013 unter Zugrundelegung der aktuellen Sachlage inhaltlich zu entscheiden. Das heißt, es ist von der belangten Behörde einmal eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Art 8 EMRK und die Verhältnismäßigkeit eines etwaigen Eingriffs in dieses unter Berücksichtigung des Umstandes seiner zweifachen Vaterschaft vorzunehmen, was von der belangten Behörde zum Teil auch bereits erfolgte. Hinsichtlich der dabei zu berücksichtigenden Kriterien wird auf die zitierte Judikatur verwiesen, insbesondere auf Verwaltungsgericht Wien vom 05.01.2015, VGW-151/023/33170/2014 und vom 09.01.2015, VGW-151/070/27982/
  9. Das heißt, es ist von der belangten Behörde einmal eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK und die Verhältnismäßigkeit eines etwaigen Eingriffs in dieses unter Berücksichtigung des Umstandes seiner zweifachen Vaterschaft vorzunehmen, was von der belangten Behörde zum Teil auch bereits erfolgte. Hinsichtlich der dabei zu berücksichtigenden Kriterien wird auf die zitierte Judikatur verwiesen, insbesondere auf Verwaltungsgericht Wien vom 05.01.2015, VGW-151/023/33170/2014 und vom 09.01.2015, VGW-151/070/27982/
  10. Hierbei wird sich die Behörde insbesondere auch mit dem psychologischen/psychopathologischen Gutachten des Dr. F vom 19.03.2015 auseinanderzusetzen haben und die Frage nach einer persönlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Eltern, insbesondere seinem Vater, zu beurteilen haben (vgl VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; EGMR vom 10.07.2003, Benhebba/Frankreich). Hierbei wird sich die Behörde insbesondere auch mit dem psychologischen/psychopathologischen Gutachten des Dr. F vom 19.03.2015 auseinanderzusetzen haben und die Frage nach einer persönlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Eltern, insbesondere seinem Vater, zu beurteilen haben vergleiche VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; EGMR vom 10.07.2003, Benhebba/Frankreich). Des Weiteren fällt hier auch der aufenthaltsrechtliche Status der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder sowie die Frage nach der Bindung des Beschwerdeführers an das Heimatland und an das Aufenthaltsland ins Gewicht (vgl § 11 Abs 3 NAG aF; VfGH vom 11.03.2015, E 1884/2014; EGMR vom 18.10.2006, Üner/Niederlande).Des Weiteren fällt hier auch der aufenthaltsrechtliche Status der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder sowie die Frage nach der Bindung des Beschwerdeführers an das Heimatland und an das Aufenthaltsland ins Gewicht vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NAG aF; VfGH vom 11.03.2015, E 1884 aus 2014,; EGMR vom 18.10.2006, Üner/Niederlande). Darüberhinaus ist, was durch die belangte Behörde gerade unterlassen wurde, das vollständige Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher weiteren zu berücksichtigenden allgemeinen wie besonderen Voraussetzungen zur Erlangung des angestrebten Aufenthaltstitels durchzuführen. Insbesondere zu berücksichtigen sind daher Erteilungshindernisse wie etwa Rückkehrentscheidungen (§ 41a Abs 9 Z 1 iVm § 11 Abs 1 Z 1, 2 und 4 NAG aF) und des Weiteren besondere Voraussetzungen wie Integrationsvereinbarungen bzw die Frage nach der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (§ 41a Abs 9 Z 3 NAG aF). Darüberhinaus ist, was durch die belangte Behörde gerade unterlassen wurde, das vollständige Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher weiteren zu berücksichtigenden allgemeinen wie besonderen Voraussetzungen zur Erlangung des angestrebten Aufenthaltstitels durchzuführen. Insbesondere zu berücksichtigen sind daher Erteilungshindernisse wie etwa Rückkehrentscheidungen (Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 NAG aF) und des Weiteren besondere Voraussetzungen wie Integrationsvereinbarungen bzw die Frage nach der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG aF). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2521.4

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