GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß
stehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 24.09.2013 um 10.40 Uhr, hat Herr C B den LKW KENNZEICHEN, im Gemeindegebiet von T, auf dem Parkplatz vor dem Haus Adresse, in Richtung Westen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Beförderungseinheit mit folgenden gefährlichen Gütern beladen war: UN 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (M-Phenylenbis (Methylamin), 8, II, (E)UN 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (M-Phenylenbis (Methylamin), 8, römisch zwei, (E) 50 Fass zu insgesamt 305 kg UN 1866 HARZLÖSUNG 3, III, (D/E)UN 1866 HARZLÖSUNG 3, römisch drei, (D/E) 15 Fass zu insgesamt 286 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharze) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharze) 9, römisch drei, (E) 34 Fass zu insgesamt 816 Liste a) Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie als Inhaber und somit als das
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma A B, mit Sitz in Adresse, S und somit als Beförderer, zum angeführten Zeitpunkt mit der angeführten Beförderungseinheit gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1a Ziffer 7 GGBG befördert haben, ohne sich im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht
1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert zu haben, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird,Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie als Inhaber und somit als das
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma A B, mit Sitz in Adresse, S und somit als Beförderer, zum angeführten Zeitpunkt mit der angeführten Beförderungseinheit gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7 GGBG befördert haben, ohne sich im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert zu haben, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird,
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma A B, mit Sitz in Adresse, S, und somit als Beförderer, zum angeführten Zeitpunkt mit der angeführten Beförderungseinheit gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG vergewissert zu haben, ohne sich im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht
1 GGBG vergewissert zu haben, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, all die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist, Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie als Inhaber und somit als das
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma A B, mit Sitz in Adresse, S, und somit als Beförderer, zum angeführten Zeitpunkt mit der angeführten Beförderungseinheit gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG vergewissert zu haben, ohne sich im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert zu haben, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, all die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist,
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass sein Mitarbeiter, B C, als Lenker den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 3 GGBG in Betrieb genommen und gelenkt habe, ohne bei der Beförderung die in den gem. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt zu haben. Diesbezüglich wird auf das Verfahren der belangten Behörde zu GZ: VK-17***-2013 sowie auf die in diesem Verfahren eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungs-gericht Tirol verwiesen, wobei B C in dem Verfahren der belangten Behörde zu GZ: VK-17***-2013 als dortigem Beschwerdeführer
folgendes vorgeworfen wird:Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Inhaber und somit als das
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass sein Mitarbeiter, B C, als Lenker den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, GGBG in Betrieb genommen und gelenkt habe, ohne bei der Beförderung die in den gem. Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt zu haben. Diesbezüglich wird auf das Verfahren der belangten Behörde zu GZ: VK-17***-2013 sowie auf die in diesem Verfahren eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungs-gericht Tirol verwiesen, wobei B C in dem Verfahren der belangten Behörde zu GZ: VK-17***-2013 als dortigem Beschwerdeführer
folgendes vorgeworfen wird:
7. Zusatzprotokoll zur EMRK ist sowohl eine Doppelverfolgung, als auch eine Doppelbestrafung wegen derselben strafbaren Handlung ausgeschlossen („ne bis in idem"). Selbst wenn der Beschwerdeführer mehrere Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs 1a GGBG erfüllt hat, hat er dadurch nicht mehrfach gegen diese Bestimmung verstoßen und Ist daher nicht mehrfach
Abs 2 Z 8 GGBG - eine lit b) gibt es nicht, weshalb zudem eine unrichtige Gesetzesbestimmung angewendet wurde - zu bestrafen, insbesondere zumal beide Tatbestände nicht nur auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sondern vielmehr auch beide Bestimmungen denselben Schutzzweck erfüllen. Für beide Tatvorwürfe wäre demnach nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 und Ziffer 7, GGBG verstoßen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß „§ 37 Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG" eine Geldstrafe von € 110,00 und andererseits nochmals eine Geldstrafe über € 110,00 gemäß „§ 37 Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG" verhängt. Dadurch hat die belangte Behörde gegen das in Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verankerte Verbot der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung verstoßen.
Zusatzprotokoll zur EMRK ist sowohl eine Doppelverfolgung, als auch eine Doppelbestrafung wegen derselben strafbaren Handlung ausgeschlossen („ne bis in idem"). Selbst wenn der Beschwerdeführer mehrere Tatbestandsmerkmale des Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG erfüllt hat, hat er dadurch nicht mehrfach gegen diese Bestimmung verstoßen und Ist daher nicht mehrfach
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG - eine Litera b,) gibt es nicht, weshalb zudem eine unrichtige Gesetzesbestimmung angewendet wurde - zu bestrafen, insbesondere zumal beide Tatbestände nicht nur auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sondern vielmehr auch beide Bestimmungen denselben Schutzzweck erfüllen. Für beide Tatvorwürfe wäre demnach nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Da das angefochtene Straferkenntnis aus den oben genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, ist dieses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
gezählt habe er die einzelnen Verpackungen nicht. Die Angaben in der Anzeige sind durch das Beförderungspapier sowie die Kopie der Checkliste objektiviert. Anlässlich der Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft T teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Meinung sei, dass diese Mängel nur die Verantwortlichkeit des Absenders und keinesfalls die des Beförderers treffen würden. Sein Bruder B C sei zudem ausgebildeter Berufskraftfahrer, der auch den Gefahrgutlenkerausweis besitze. Er sei selbst immer mit Lastkraftfahrzeugen unterwegs und es sei nicht zumutbar für ihn, sich anhand einer Sichtprüfung immer überzeugen zu können, ob allenfalls irgendwelche Ausstattungsgegenstände seitens des ausgebildeten Berufskraftfahrers mitgeführt werden würden oder nicht. Es handle sich bei seiner Firma um einen Zweimannbetrieb und er sei praktisch täglich um ca 04.00 Uhr selbst mit dem Fahrzeug unterwegs. Es sei ihm nicht zumutbar, eine sogenannte Sichtprüfung in U durchzuführen, wenn er selbst mit dem LKW in V unterwegs sei. Auch der Lenker und Bruder des Beschwerdeführers teilte mit, es sei für ihn nicht zumutbar, für die Erstellung eines Beförderungspapiers verantwortlich zu sein. Außerdem sei es nicht zumutbar und er sei auch nicht befugt, die Anzahl der Versandstücke im Falle einer Palette, welche unverpackt sei, festzustellen. Er gebe jedoch zu den unter lit a, b und c angeführten Mängeln, dass er diese Gegenstände tatsächlich nicht mitgeführt habe. Anlässlich der Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft T teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Meinung sei, dass diese Mängel nur die Verantwortlichkeit des Absenders und keinesfalls die des Beförderers treffen würden. Sein Bruder B C sei zudem ausgebildeter Berufskraftfahrer, der auch den Gefahrgutlenkerausweis besitze. Er sei selbst immer mit Lastkraftfahrzeugen unterwegs und es sei nicht zumutbar für ihn, sich anhand einer Sichtprüfung immer überzeugen zu können, ob allenfalls irgendwelche Ausstattungsgegenstände seitens des ausgebildeten Berufskraftfahrers mitgeführt werden würden oder nicht. Es handle sich bei seiner Firma um einen Zweimannbetrieb und er sei praktisch täglich um ca 04.00 Uhr selbst mit dem Fahrzeug unterwegs. Es sei ihm nicht zumutbar, eine sogenannte Sichtprüfung in U durchzuführen, wenn er selbst mit dem LKW in römisch fünf unterwegs sei. Auch der Lenker und Bruder des Beschwerdeführers teilte mit, es sei für ihn nicht zumutbar, für die Erstellung eines Beförderungspapiers verantwortlich zu sein. Außerdem sei es nicht zumutbar und er sei auch nicht befugt, die Anzahl der Versandstücke im Falle einer Palette, welche unverpackt sei, festzustellen. Er gebe jedoch zu den unter Litera a, b und c angeführten Mängeln, dass er diese Gegenstände tatsächlich nicht mitgeführt habe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Zeuge GI E F der LVA Tirol, FB 2.4 Gefahrgut, zeugenschaftlich einvernommen werden. Er gab an, seinerzeit die Anzeige verfasst zu haben. Der Transport sei als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen, man habe eine normale Amtshandlung durchgeführt. Im Rahmen der Amtshandlung sei man draufgekommen, dass der Lenker ein Papier der Firma Rail Cargo mit hatte. Auf dem Versandschein sei die Anzahl der Versandstücke gestanden, man habe Kontrollen anhand des Papieres durchgeführt. Sie würden vergleichen, was der Beschwerdeführer mit habe und was auf dem Papier oben stehe. Der Lenker hätte seiner Meinung
erkennen können, wie viele Fässer mitgeführt worden waren, das habe man mit freiem Auge auch trotz der Umverpackung erkennen können. Sie selbst hätten ja auch festgestellt, dass es mehr als 10 waren. Im gegenständlichen Fall habe man genau gesehen, wie viel Fässer dabei gewesen wären. Das sei ihm sofort ins Auge gestochen und er habe den Lenker darauf hingewiesen. Der Lenker habe verschiedene gefährliche Güter mitgehabt. Einerseits die Nr 3, entzündbare flüssige Stoffe, und die Nr 8, ätzende Stoffe. Der Zettel 8 korrespondiert mit der Nr 1 des Beförderungspapiers. Die Harzlösung auf dem Zettel korrespondiert mit der Nr 3, 15 Fass. Dann gibt’s den 9er Zettel mit 10 Fässern, das seien aber tatsächlich mehr als 30 gewesen. Es sei auch farblich alles nicht zu verwechseln gewesen, weil die Zettel vollkommen verschieden ausgeschaut hätten. Es wären 34 Fass transportiert worden und nicht 10. Diese 34 Fass sind glaublich auf fünf Paletten gestanden. Das steht auf der Rollkarte. Die vom Zeugen gelegten Lichtbilder zeigen die Paletten mit den folierten Fässern. Mit freiem Auge ist zu erkennen, um wie viele Fässer es sich dabei gehandelt hat. Die Rollkarte der Rail Cargo Austria wurde vom Zeugen ebenso vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass fünf Paletten Gefahrgut mit einer Masse von 1.565 kg transportiert worden waren. Der Zeuge macht einen glaubwürdigen und
vollziehbaren Eindruck. Es bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage. III.römisch drei. Rechtliche Bestimmungen: Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz.- GGBG) BGBl. I Nr. 145/1998 i. d. Fassung BGBl. I Nr. 91/2013 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz.- GGBG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, i. d. Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013, zur Anwendung: § 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:Paragraph 2, Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften: 1.Ziffer eins für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung; Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der StraßeBesondere Pflichten von Beteiligten§ 13.Paragraph 13,
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist, a)Litera a wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b)Litera b wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c)Litera c wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.“im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass die Verwaltungsübertretungen, wie sie im erstinstanzlichen Straferkenntnis dargestellt worden sind, auch tatsächlich begangen wurden. Lediglich die Schuldfrage wurde bestritten. Der Rechtsvertreter verwies auf den Vertrauensgrundsatz und dass daher das Verschulden des Beförderers in den Fällen des § 13 Abs 1a GGBG Z 1, 2, 5 und 6 aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ausgeschlossen wird. Der Rechtsvertreter brachte vor, dass der Beförderer aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Lenkers darauf vertrauen konnte, dass dieser sich auch im gegenständlichen Fall rechtskonform verhalte. Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass die Verwaltungsübertretungen, wie sie im erstinstanzlichen Straferkenntnis dargestellt worden sind, auch tatsächlich begangen wurden. Lediglich die Schuldfrage wurde bestritten. Der Rechtsvertreter verwies auf den Vertrauensgrundsatz und dass daher das Verschulden des Beförderers in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG Ziffer eins, 2, 5 und 6 aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ausgeschlossen wird. Der Rechtsvertreter brachte vor, dass der Beförderer aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Lenkers darauf vertrauen konnte, dass dieser sich auch im gegenständlichen Fall rechtskonform verhalte.
G trifft jeden der zur Vertretung
außen Berufenen u.a. von juristischen Personen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181). Richtig ist, dass die jeweils zur Vertretung
außen berufenen physische Person die Verantwortung insoweit trifft, als ihr ein Verschulden zur Last fällt (vgl. das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0219). Was das Verschulden betrifft, so hätte der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren zu erstatten gehabt, dass ihn an den verfahrensgegenständlichen Übertretungen kein Verschulden trifft.
Paragraph 9, VStG trifft jeden der zur Vertretung
außen Berufenen u.a. von juristischen Personen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181). Richtig ist, dass die jeweils zur Vertretung
außen berufenen physische Person die Verantwortung insoweit trifft, als ihr ein Verschulden zur Last fällt vergleiche , das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0219). Was das Verschulden betrifft, so hätte der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren zu erstatten gehabt, dass ihn an den verfahrensgegenständlichen Übertretungen kein Verschulden trifft. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch ganz allgemein darauf beruft, dass es ihm unzumutbar ist, das Fahrzeug des Lenkers zu kontrollieren, weil er selbst unterwegs sei, so hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen dargelegt, aufgrund derer er darauf hätte vertrauen können, dass diese Maßnahmen unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Abgesehen davon hätte ein Belehrung und die Schulung des weiteren Mitarbeiters und vor allem eine entsprechende laufende Kontrolle darauf gerichtet sein müssen, dass zum Beispiel das Beförderungspapier immer ordnungsgemäß mitgeführt und auch die vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände ordnungsgemäß mitgeführt werden. Der Beförderer ist seiner Sicherheitsvorsorgepflicht im Rahmen des § 7 Abs 1 nicht
gekommen. Der Behauptung, es sei ihm nicht zuzumuten, derartige Angelegenheiten zu kontrollieren, ist entgegenzutreten, dass er der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Unternehmens und damit gleichzeitig des Beförderers ist. Ein wirksames Kontrollsystem konnte er nicht darlegen. Die Ausführungen dahingehend, dass er gar keine Zeit habe, um solche Angelegenheiten, wie ein Beförderungspapier, schriftliche Weisungen bzw die Ausstattungsgegenstände des Fahrzeugs seines Bruders zu kontrollieren, weil er selber fahre, vermögen ihn nicht zu exkulpieren. Der Beförderer ist seiner Sicherheitsvorsorgepflicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, nicht
gekommen. Der Behauptung, es sei ihm nicht zuzumuten, derartige Angelegenheiten zu kontrollieren, ist entgegenzutreten, dass er der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Unternehmens und damit gleichzeitig des Beförderers ist. Ein wirksames Kontrollsystem konnte er nicht darlegen. Die Ausführungen dahingehend, dass er gar keine Zeit habe, um solche Angelegenheiten, wie ein Beförderungspapier, schriftliche Weisungen bzw die Ausstattungsgegenstände des Fahrzeugs seines Bruders zu kontrollieren, weil er selber fahre, vermögen ihn nicht zu exkulpieren. Es wird ihm fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 110,00 sind Mindeststrafen
Abs 2 Z 8 lit b GGBG.Die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 110,00 sind Mindeststrafen
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG. Der Beschwerdeführer hat zu seinen finanziellen Gegebenheiten keine Ausführungen gemacht. Die über ihn verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 110,00 sind jedoch auch bei unterdurchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten als schuld- und tatangemessen anzusehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Mal wegen einer Übertretung
dem Gefahrgutbeförderungsgesetz verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist. Eine zweite diesbezügliche Vorstrafe stammt aus dem Jahr 2010 und war daher nicht mehr zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3090.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.