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{'item': 'LVwG-2014/36/2362-14'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 7§ 27§ 17§ 45§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2362-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Baubewilligung

den mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde S (bezogen auf den Bescheid vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013) versehenen Plänen, geändert durch den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Plan vom 13.08.2014, Plan-Nr: 2014/*6, erteilt wird und die Nebenbestimmungen Nr 2. und 5. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.07.2014, Zl **1-*2/2013, entfallen.die Baubewilligung

den mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde S (bezogen auf den Bescheid vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013) versehenen Plänen, geändert durch den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Plan vom 13.08.2014, Plan-Nr: 2014/*6, erteilt wird und die Nebenbestimmungen Nr

  1. und
  2. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.07.2014, , Zl **1-*2/2013, entfallen. Die weiteren mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vorgeschriebenen Nebenbestimmungen Nr 1, 3, 4 und 6 bis 14 sowie die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013, vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 29.04.2013 samt Planunterlagen, beim Gemeindeamt S eingelangt am 29.04.2013, beantragte A B die baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines Ausstellungsraumes beim bestehenden Gebäude auf Gst **9/4 KG S und die Errichtung von Betonmauern zu den Grenzen der Gste **9/3, *34 und **9/5, alle KG S, hin. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2013 und Prüfung des Bauvorhabens durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen wurde dem beantragten Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013, die baurechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. So ist ua in der Nebenbestimmung Nr 10 Folgendes ausgeführt: „Die Erfordernisse des Brandschutzes sind laut den Technischen Bauvorschriften (VO der Tiroler Landesregierung vom 01.01.2008 LGBl. 93/2008 idgF) einzuhalten oder müssen diese der Stellungnahme eines Brandschutztechnischen Sachverständigengutachten entsprechen (im Besonderen sind die OIB-Richtlinien 2 bzw 2.1 und 2.2 einzuhalten)!“ Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2013 und Prüfung des Bauvorhabens durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen wurde dem beantragten Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013, die baurechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. So ist ua in der Nebenbestimmung Nr 10 Folgendes ausgeführt: „Die Erfordernisse des Brandschutzes sind laut den Technischen Bauvorschriften (VO der Tiroler Landesregierung vom 01.01.2008 Landesgesetzblatt 93 aus 2008, idgF) einzuhalten oder müssen diese der Stellungnahme eines Brandschutztechnischen Sachverständigengutachten entsprechen (im Besonderen sind die OIB-Richtlinien 2 bzw 2.1 und 2.2 einzuhalten)!“ Die gegen diese Entscheidung erhobene gemeinsame Berufung von Frau C D und Herrn E F wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 04.07.2013, Zl. **1-*2/2013, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die brandschutztechnische Überprüfung durch den Bausachverständigen bei der Vorbegutachtung durchgeführt wurde. Aufgrund der Berufung wurden die Pläne an die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zur Erstellung eines brandschutztechnischen Gutachtens geschickt. Am 13.08.2013 langte dann das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, beim Gemeindeamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Planunterlagen festgestellt werden konnte, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in Hinblick auf die Gebäudeklasse und Nutzung im Wesentlichen berücksichtigt wurden. Bei Einhaltung der im Gutachten angeführten Nebenbestimmungen bestehen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung. Dazu wurden im Gutachten im Detail neun bauliche Brandschutzmaßnahmen, eine technischen Brandschutzmaßnahme, eine Maßnahme zur Brandbekämpfung und drei organisatorische Brandschutzmaßnahmen angeführt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T 02.09.2013, Zl 2.1-***4/13-10, wurde der Änderung der mit Bescheid vom 28.06.1999, Zahl ***57/1e-99, genehmigten Anlage auf Gst **9/4 KG S die gewerberechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 04.07.2013, Zl **1-*2/2013, erhobenen gemeinsamen Vorstellung von Frau C D und Herrn E F vom 15.07.2013 wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.11.2013, Zl RoBau-8-1/***/3-2013, Folge gegeben, angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde S verwiesen. In weiterer Folge wurde von der Berufungsbehörde in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das immissionstechnische Gutachten von DI G H vom 19.05.2014 und das Gutachten des Sprengelarztes Dr. I J vom 03.06.2014 eingeholt.In weiterer Folge wurde von der Berufungsbehörde in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das immissionstechnische Gutachten von DI G H vom 19.05.2014 und das Gutachten des Sprengelarztes Dr. römisch eins J vom 03.06.2014 eingeholt. Mit Schreiben der Baubehörde vom 11.06.2014 wurden diese beiden Gutachten den Parteien zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde hinsichtlich des Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, kein Parteiengehör gewahrt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.07.2014, Zl **1-*2/2013, wurde in Spruchpunkt 1. der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013, dahingehend ergänzt, dass folgende Brandschutz-Auflagen aufgenommen wurden: Bauliche Brandschutzmaßnahmen: 1. Die tragenden Bauteile sowie Trennwände und Trenndecken des Zubaues sind entsprechend der Tabelle 1 - Allgemeine Bauteilanforderungen der OIB Richtlinie 2, abgestimmt auf die Gebäudeklasse GK2 zu errichten. 2. Die drei Fensterverglasungen in der Trennwand zwischen dem Ausstellungsraum und dem bestehenden Wohnhaus sind mit geprüften Fensterverglasungselementen in der Feuerwiderstandsklasse EI 30

ÖNORM EN 13501 auszustatten. 3. Für die Fassadengestaltung bzw. Fassadenverkleidungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens

Punkt 6.2 (Tabelle 1) der ÖNORM B 3806 (Ausgabe 2005) für Gebäude der Gebäudeklasse GK2 einzuhalten. 4. Für die Dachdeckung bzw. die Dächer sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens

Punkt 6.5 (Tabelle 4) der ÖNORM B 3806 (Ausgabe 2005) für die Gebäudeklasse GK2 einzuhalten.

  1. Die feuerwiderstandsfähige Verglasungselemente müssen über ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten oder zugelassenen Stelle zur Berechtigung der ÜA-Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses verfügen.
  2. Bodenbeläge im Ausstellungsraum müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens Dfl zulässig sind.
  3. Wand- und Deckenbeläge im Ausstellungsraum müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens D zulässig sind.
  4. Bei Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen im Bereich von Trennwänden bzw. Trenndecken sowie in brandabschnittsbildenden Bauteilen ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sicher zu stellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
  5. Die projektierte Fluchttüre aus dem Ausstellungsraum ist mit einem Fluchttürbeschlag

ÖNORM EN 179 auszustatten. Technische Brandschutzmaßnahmen:

  1. Die allenfalls bestehende Blitzschutzanlage ist unter Berücksichtigung der ÖNORM ÖVE EN 62305 zu erweitern. Maßnahmen zur Brandbekämpfung:
  2. Für die Entstehungsbrandbekämpfung ist im Ausstellungsraum ein der ÖNORM-EN 3 entsprechendes Handfeuerlöschgeräte der Type S 6 an frei zugänglicher und gut sichtbarer Stelle bereitzustellen. Die Belegschaft ist noch vor Betriebsaufnahme und dann mindestens 1x jährlich im Umgang mit den vorhandenen Löschgeräten schulen zu lassen. Organisatorische Bandschatzmaßnahmen:
  3. Dekorationen und Ausstattungsstoffe in den allgemein zugänglichen Bereichen müssen aus mindestens schwerbrennbaren (B 1), schwachqualmenden (Q 1) und nichttropfenden (Tr 1) Stoffen

ÖNORM A 3800-1 bestehen. Deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle nachzuweisen. 13. Teppiche udgl. (ausgenommen vollflächig verklebte Teppiche oder Teppiche mit einem Naturwollanteil von mehr als 90%) müssen aus mindestens schwerbrennbaren (B 1) und schwachqualmenden (Q 1) Stoffen

ÖNORM A 3800-1 bestehen. Deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen. 14. Während der Bauzeit ist auf die Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen

der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB A 149, Brandschutz auf Baustellen – zu achten. In Spruchpunkt

  1. dieses Bescheides wurde die Berufung von Frau C D und Herrn E F als unbegründet abgewiesen. Wie sich aus dem übermittelten Bauakt ergibt, sind am 14.08.2014 beim Gemeindeamt der Gemeinde S Planunterlagen des Planungsbüros L M vom 13.08.2014, Plan-Nr: 2014/*6, und der Bezeichnung „Änderung der Küchenverwendung im Ausstellungsraum beim Möbelhandel /Tischlermeister B A“ ohne weiteren Vermerk eingebracht worden. Die Änderung umfasst zum einen die Streichung der ursprünglich beantragten Betonmauern zu den Grenzen der Gste **9/3, *34 und **9/5, alle KG S, hin. Zum anderen wird neben der gewerblichen Nutzung des beantragten Ausstellungsraumes in den Planunterlagen vom 13.08.2014 folgender Zusatzes angeführt: „Die Schauküche im Ausstellungsraum wird auch für private Nutzung verwendet und befindet sich im selben Brandabschnitt wie das bestehende Wohnhaus“. Dazu hat die Baubehörde das weitere Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 02.09.2014, Zl *8*1/14(B)-We, eingeholt, welches dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.06.2015 übermittelt wurde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der nunmehrigen Änderung die Auflagenpunkte Nr
  2. und
  3. des Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, ersatzlos gestrichen werden können, da die Schauküche im Ausstellungsraum ebenfalls der privaten Nutzung der dem Ausstellungsraum direkt angrenzenden Betreiberwohnung dienen soll. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.07.2014, Zl **1-*2/2013, wurde von A B die Eingabe vom 20.08.2014 eingebracht, die als fristgerechte Beschwerde

§ 7Vw

GVG gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides zu qualifizieren. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die „Gemeinde“ S habe mit Bescheid vom 03.10.2013, Zl **1-*2/2013, den Bescheid vom 14.08.2014, Zl **1-*2/2013, ersatzlos aufgehoben, da die Anwendung des Bescheides aufgrund eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes nicht anzuwenden gewesen sei (§ 27 Abs 10 TBO 2011). Die brandschutztechnischen Auflagen des Bescheides vom 14.08.2014, Zl **1-*2/2013, seien nun in den gegenständlich bekämpften Bescheid aufgenommen worden. Lediglich die Paragraphen seien nicht angeführt worden. Die Wiederaufnahme der oben genannten brandschutztechnischen Auflagen sei laut Auskunft eines Gemeindevorstandsmitgliedes in keiner Gemeindevorstandssitzung diskutiert worden und somit auch in keinem Protokoll angeführt. Die Abänderung bzw die Aufhebung der brandschutztechnischen Auflagen seien im Vorfeld bereits mit dem Bürgermeister der Gemeinde S besprochen worden. Weiters seien bereits neue Pläne von der Gemeinde S an die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zur Neubegutachtung weitergeleitet worden. Es wurde weiters angemerkt, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben nur um einen 54 m2 kleinen Ausstellungsraum handle, welcher mit Möbeln ausgestattet werde. Die im angefochtenen Bescheid genannten brandschutztechnischen Auflagen erscheinen daher als nicht notwendig, zumal von der Gewerbebehörde lediglich ein Feuerlöscher und ein Löschdecke vorgeschrieben worden sei.Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.07.2014, Zl **1-*2/2013, wurde von A B die Eingabe vom 20.08.2014 eingebracht, die als fristgerechte Beschwerde

Paragraph 7, VwGVG gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides zu qualifizieren. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die „Gemeinde“ S habe mit Bescheid vom 03.10.2013, Zl **1-*2/2013, den Bescheid vom 14.08.2014, Zl **1-*2/2013, ersatzlos aufgehoben, da die Anwendung des Bescheides aufgrund eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes nicht anzuwenden gewesen sei (Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011). Die brandschutztechnischen Auflagen des Bescheides vom 14.08.2014, Zl **1-*2/2013, seien nun in den gegenständlich bekämpften Bescheid aufgenommen worden. Lediglich die Paragraphen seien nicht angeführt worden. Die Wiederaufnahme der oben genannten brandschutztechnischen Auflagen sei laut Auskunft eines Gemeindevorstandsmitgliedes in keiner Gemeindevorstandssitzung diskutiert worden und somit auch in keinem Protokoll angeführt. Die Abänderung bzw die Aufhebung der brandschutztechnischen Auflagen seien im Vorfeld bereits mit dem Bürgermeister der Gemeinde S besprochen worden. Weiters seien bereits neue Pläne von der Gemeinde S an die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zur Neubegutachtung weitergeleitet worden. Es wurde weiters angemerkt, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben nur um einen 54 m2 kleinen Ausstellungsraum handle, welcher mit Möbeln ausgestattet werde. Die im angefochtenen Bescheid genannten brandschutztechnischen Auflagen erscheinen daher als nicht notwendig, zumal von der Gewerbebehörde lediglich ein Feuerlöscher und ein Löschdecke vorgeschrieben worden sei. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 19.06.2015, Zl LVwG-2014/36/2362-7, wurde ua dem Bauwerber die Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, und vom 02.09.2014, Zl *8*1/14(B)-We, zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Weiters wurde aufgetragen mitzuteilen, ob mit den am 14.08.2014 bei der Baubehörde eingebrachten Planunterlagen des Planungsbüros L M vom 13.08.2014, Plan-Nr: 2014/*6, das mit Baugesuch vom 29.04.2013 beantragte Bauvorhaben abgeändert werden möchte, oder nicht, da sich diesbezüglich kein Hinweis im Bauakt findet. Mit weiterem Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 19.06.2015, Zl LVwG-2014/36/2362-8, wurden die Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, und vom 02.09.2014, Zl *8*1/14(B)-We, den weiteren Parteien des Baubewilligungsverfahrens zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Stellungnahmen dazu sind von den weiteren Parteien des Baubewilligungsverfahrens nicht eingelangt.Mit weiterem Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 19.06.2015, , Zl LVwG-2014/36/2362-8, wurden die Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, und vom 02.09.2014, Zl *8*1/14(B)-We, den weiteren Parteien des Baubewilligungsverfahrens zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Stellungnahmen dazu sind von den weiteren Parteien des Baubewilligungsverfahrens nicht eingelangt. Mit Schreiben vom 09.07.2015 und vom 16.07.2015 teilte Herr A B zusammengefasst mit, dass das mit Baugesuch vom 29.04.2013 beantragte Bauvorhaben nunmehr im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der am 14.08.2014 eingebrachten Planunterlagen des Planungsbüros L M vom 13.08.2014, Plan-Nr: 2014/*6, abgeändert wird, und werden daher die ursprünglich beantragten Betonmauern zu den Grenzen der Gste **9/3, *34 und **9/5, alle KG S, hin, nun nicht mehr beantragt. Weiters wurde hinsichtlich des in den Planunterlagen vom 13.08.2014 angeführten Zusatzes „Die Schauküche im Ausstellungsraum wird auch für private Nutzung verwendet und befindet sich im selben Brandabschnitt wie das bestehende Wohnhaus“, ausdrücklich klargestellt, dass neben der gewerblichen Nutzung die nunmehr zusätzlich beantragte private Nutzung ausschließlich auf die Verwendungsart der Küchennutzung samt der darin befindlichen Küchengeräte beschränkt ist und diese private Küchennutzung zudem ausschließlich im Rahmen der Wohnnutzung der im selben Gebäude lebenden Betreiberfamilie erfolgt. , , II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. , , III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014: „§ 27 Baubewilligung (…)

(6)Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2.Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2, (…)“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: Anbringen § 13Paragraph 13 (…) 8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. (…) IV.römisch vier. Erwägungen: Soweit in der Beschwerde zunächst einleitend ausgeführt wird, dass mit Bescheid vom 03.10.2013, Zl **1-*2/2013, der Bescheid vom 14.08.2014, Zl **1-*2/2013, ersatzlos aufgehoben worden sei, da § 27 Abs 10 TBO 2011 aufgrund eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes nicht anzuwenden gewesen sei, ist dazu der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese beiden Entscheidungen nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sind, und war daher darauf nicht weiter einzugehen.Soweit in der Beschwerde zunächst einleitend ausgeführt wird, dass mit Bescheid vom 03.10.2013, Zl **1-*2/2013, der Bescheid vom 14.08.2014, Zl **1-*2/2013, ersatzlos aufgehoben worden sei, da Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 aufgrund eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes nicht anzuwenden gewesen sei, ist dazu der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese beiden Entscheidungen nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sind, und war daher darauf nicht weiter einzugehen. Soweit weiters vorgebracht wird, dass aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des gegenständlichen Bauvorhabens die mit angefochtenem Bescheid vorgeschriebenen brandschutztechnischen Auflagen nicht notwendig erscheinen, zumal von der Gewerbebehörde lediglich ein Feuerlöscher und ein Löschdecke vorgeschrieben worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

§ 27

Abs 7 TBO 2011 ist die Baubewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird.

Paragraph 27, Absatz 7, TBO 2011 ist die Baubewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013, wurde dem mit Baugesuch vom 29.04.2013 beantragten Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. So ist ua in der Nebenbestimmung Nr 10 Folgendes ausgeführt: „Die Erfordernisse des Brandschutzes sind laut den Technischen Bauvorschriften (VO der Tiroler Landesregierung vom 01.01.2008 LGBl. 93/2008 idgF) einzuhalten oder müssen diese der Stellungnahme eines Brandschutztechnischen Sachverständigengutachten entsprechen (im Besonderen sind die OIB-Richtlinien 2 bzw 2.1 und 2.2 einzuhalten)!“.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, , Zl **1-*2/2013, wurde dem mit Baugesuch vom 29.04.2013 beantragten Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. So ist ua in der Nebenbestimmung Nr 10 Folgendes ausgeführt: „Die Erfordernisse des Brandschutzes sind laut den Technischen Bauvorschriften (VO der Tiroler Landesregierung vom 01.01.2008 Landesgesetzblatt 93 aus 2008, idgF) einzuhalten oder müssen diese der Stellungnahme eines Brandschutztechnischen Sachverständigengutachten entsprechen (im Besonderen sind die OIB-Richtlinien 2 bzw 2.1 und 2.2 einzuhalten)!“. Nach Behebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 04.07.2013, Zl **1-*2/2013, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.11.2013, Zl RoBau-8-1/***/3-2013, wurde in Spruchpunkt 1. der nunmehr bekämpften Entscheidung des Gemeindevorstandes der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013, dahingehend abgeändert, dass die von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in ihrem Gutachten vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, ausdrückliche angeführten Nebenbestimmungen vorgeschrieben wurden. In diesem Zusammenhang ist zunächst allgemein anzumerken, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt ist. Die Berufungsbehörde hat aus Anlass der Berufung die Sache ebenso wie die Behörde erster Instanz nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen und sodann ihre Berufungsentscheidung zu fällen, ohne auf jene Gesichtspunkte beschränkt zu sein, die in der Berufung vorgebracht wurden. Demgemäß kann sie den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Grenzen sind ihr dabei nur einerseits durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers und im Verwaltungsstrafverfahren durch das Verbot der reformatio in peius gezogen (vgl VwGH 15.06.1987, Zl 86/04/0010; VwGH 21.10.2004, Zl 2003/07/0105).In diesem Zusammenhang ist zunächst allgemein anzumerken, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt ist. Die Berufungsbehörde hat aus Anlass der Berufung die Sache ebenso wie die Behörde erster Instanz nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen und sodann ihre Berufungsentscheidung zu fällen, ohne auf jene Gesichtspunkte beschränkt zu sein, die in der Berufung vorgebracht wurden. Demgemäß kann sie den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Grenzen sind ihr dabei nur einerseits durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers und im Verwaltungsstrafverfahren durch das Verbot der reformatio in peius gezogen vergleiche VwGH 15.06.1987, Zl 86/04/0010; VwGH 21.10.2004, Zl 2003/07/0105). Die Berufungsbehörde – sohin gegenständlich der Gemeindevorstand der Gemeinde S - wäre sohin im Rahmen des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Überprüfung und Entscheidung sohin grundsätzlich nicht nur auf das Berufungsvorbringen beschränkt gewesen. Dazu ist weiters auszuführen, dass in der gemeinsamen Berufung von Frau C D und Herrn E F vom 25.06.2013 im Übrigen ua auch zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung bzw eines brandschutztechnischen Sachverständigen erforderlich sei und eine solche aus dem gegenständlichen Baubescheid nicht ersichtlich sei. Aufgrund des Vorbringens iSd § § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 ist sohin hinsichtlich des Brandschutzes auch keine Teilrechtskraft eingetreten.Dazu ist weiters auszuführen, dass in der gemeinsamen Berufung von Frau C D und Herrn E F vom 25.06.2013 im Übrigen ua auch zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung bzw eines brandschutztechnischen Sachverständigen erforderlich sei und eine solche aus dem gegenständlichen Baubescheid nicht ersichtlich sei. Aufgrund des Vorbringens iSd Paragraph Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 ist sohin hinsichtlich des Brandschutzes auch keine Teilrechtskraft eingetreten. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die Berufungsbehörde – gegenständlich der Gemeindevorstand der Gemeinde S - berechtigt und verpflichtet war, das gegenständliche Bauvorhaben auch im Hinblick auf den Brandschutz zu prüfen und im Berufungsbescheid ihre Anschauung (ganz oder teilweise) an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen (vgl VwGH 08.09.1969, Zl 0050/69; ua). Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die Berufungsbehörde – gegenständlich der Gemeindevorstand der Gemeinde S - berechtigt und verpflichtet war, das gegenständliche Bauvorhaben auch im Hinblick auf den Brandschutz zu prüfen und im Berufungsbescheid ihre Anschauung (ganz oder teilweise) an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen vergleiche VwGH 08.09.1969, Zl 0050/69; ua). Die Berufungsbehörde war sohin gegenständlich grundsätzlich auch berechtigt, Nebenbestimmung in Bezug auf den Brandschutz vorzuschreiben, da die dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegenden baulichen Anlagen und alle ihre Teile

§ 17

Abs 1 lit b TBO 2011 so geplant und ausgeführt sein müssen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere des Brandschutzes erfüllen. Die Berufungsbehörde war sohin gegenständlich grundsätzlich auch berechtigt, Nebenbestimmung in Bezug auf den Brandschutz vorzuschreiben, da die dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegenden baulichen Anlagen und alle ihre Teile

, Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 so geplant und ausgeführt sein müssen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere des Brandschutzes erfüllen. Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Hauptsächlich wird das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das

§ 45Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt.

Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie hat im Sinn des Paragraph 39, AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Hauptsächlich wird das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das

, Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.07.2014, Zl **1-*2/2013, wurde in Spruchpunkt 1. der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013, dahingehend geändert, dass die angeführten brandschutztechnische Auflagen aufgenommen wurden. Dabei handelt es sich wortgleich und vollinhaltlich um die im Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, angeführten baulichen Brandschutzmaßnahmen, die technische Brandschutzmaßnahme, die Maßnahme zur Brandbekämpfung und die organisatorische Brandschutzmaßnahmen. Dem vollständigen, widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, ist der Beschwerdeführer mit seinem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, dass die vorgeschriebenen brandschutztechnischen Auflagen nicht notwendig erscheinen und von der Gewerbebehörde lediglich ein Feuerlöscher und ein Löschdecke vorgeschrieben worden sei, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es konnte daher mit diesem Vorbringen das Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung weder entkräftet werden, noch bestand dadurch für das Landesverwaltungsgericht der Anlass, noch ein weiteres brandschutztechnisches Gutachten einzuholen (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001; VwGH 22.12.2011, Zl 2008/07/00219). Es kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu. Wenn in der Beschwerde dazu weiters vorgebracht wird, dass die (Wieder-)aufnahme der brandschutztechnischen Auflagen laut Auskunft eines Gemeindevorstandsmitgliedes in keiner Gemeindevorstandssitzung diskutiert worden und somit auch in keinem Protokoll angeführt sei, ist dazu Folgendes ergänzend auszuführen: Wie sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 22.07.2014 eindeutig ergibt, wurde in dieser Sitzung, an der laut Protokoll alle Mitglieder der Gemeindevorstandes teilnahmen, zum einen der ausdrückliche Beschluss gefasst die Berufung von Herrn E F und Frau C D als unbegründet abzuweisen. Zum anderen wurde beschlossen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013, dadurch zu ergänzen, dass im Spruch des Bescheides die brandschutztechnischen Auflagen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 14.01.2014, Zl **/14(B)-Ag/Er, aufgenommen werden. Im nunmehr bekämpften Bescheid finden sich allerdings die im Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, angeführten Auflagen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat sich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 12.11.2014, Zl Ra 2014/20/0069; VwGH 21.10.201, Zl Ro 2014/03/0076).Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat sich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 12.11.2014, Zl Ra 2014/20/0069; VwGH 21.10.201, Zl Ro 2014/03/0076).

§ 13

Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unzulässig wäre daher eine so weitgehende Änderung des Bauvorhabens während des Berufungs- bzw Beschwerdeverfahrens, dass nicht mehr dieselbe Sache gegeben ist (vgl VwGH 06.11.2013, Zl 2010/05/0199; VwGH 21.12.2010, Zl 2007/05/0157; ua).

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unzulässig wäre daher eine so weitgehende Änderung des Bauvorhabens während des Berufungs- bzw Beschwerdeverfahrens, dass nicht mehr dieselbe Sache gegeben ist vergleiche VwGH 06.11.2013, Zl 2010/05/0199; VwGH 21.12.2010, Zl 2007/05/0157; ua). Wie den Schreiben des Bauwerbers vom 09.07.2015 und vom 16.07.2015 nunmehr ganz eindeutig und widerspruchsfrei entnommen werden kann, wurde der verfahrenseinleitende Antrag (Baugesuch vom 29.04.2013 ) im Umfang der am 14.08.2014 eingebrachten Planunterlagen des Planungsbüros L M vom 13.08.2014, Plan-Nr: 2014/*6, abgeändert. Die Änderung umfasst zum einen die Betonwände zu den Gsten **9/3, *34 und **9/5, alle KG S, hin, die nunmehr nicht mehr beantragt werden. Zum anderen wurde die Nutzung des Ausstellungsraumen durch den in der Planunterlagen vom 13.08.2014 angeführten Zusatz ergänzt: „Die Schauküche im Ausstellungsraum wird auch für private Nutzung verwendet und befindet sich im selben Brandabschnitt wie das bestehende Wohnhaus“. Mit der schriftlichen Eingabe vom 09.07.2015 wurde hinsichtlich dieser Formulierung zusammengefasst klarstellend mitgeteilt, dass die private Nutzung ausschließlich auf die Verwendung im Rahmen der Küchennutzung beschränkt ist und diese private Nutzung samt der darin befindlichen Küchengeräten nur im Rahmen der Wohnnutzung der im selben Gebäude wohnenden Betreiberfamilie erfolgt (vgl VwGH 12.4.1984, Zl 83/06/0246; VwGH 9.6.1994, Zl 92/06/0246; VwGH 20.10.1994, Zl 93/06/0173).Wie den Schreiben des Bauwerbers vom 09.07.2015 und vom 16.07.2015 nunmehr ganz eindeutig und widerspruchsfrei entnommen werden kann, wurde der verfahrenseinleitende Antrag (Baugesuch vom 29.04.2013 ) im Umfang der am 14.08.2014 eingebrachten Planunterlagen des Planungsbüros L M vom 13.08.2014, Plan-Nr: 2014/*6, abgeändert. Die Änderung umfasst zum einen die Betonwände zu den Gsten **9/3, *34 und **9/5, alle KG S, hin, die nunmehr nicht mehr beantragt werden. Zum anderen wurde die Nutzung des Ausstellungsraumen durch den in der Planunterlagen vom 13.08.2014 angeführten Zusatz ergänzt: „Die Schauküche im Ausstellungsraum wird auch für private Nutzung verwendet und befindet sich im selben Brandabschnitt wie das bestehende Wohnhaus“. Mit der schriftlichen Eingabe vom 09.07.2015 wurde hinsichtlich dieser Formulierung zusammengefasst klarstellend mitgeteilt, dass die private Nutzung ausschließlich auf die Verwendung im Rahmen der Küchennutzung beschränkt ist und diese private Nutzung samt der darin befindlichen Küchengeräten nur im Rahmen der Wohnnutzung der im selben Gebäude wohnenden Betreiberfamilie erfolgt vergleiche VwGH 12.4.1984, Zl 83/06/0246; VwGH 9.6.1994, Zl 92/06/0246; VwGH 20.10.1994, , Zl 93/06/0173). Durch diese Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages bleibt sohin die Identität der Sache gewahrt und konnte daher diese Änderung auch im Rahmen des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens erfolgen. Im Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 02.09.2014, Zl *8*1/14(B)-We, wird dazu zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der nunmehrigen Änderung die nachstehend angeführten Auflagenpunkte Nr 2 und Nr 5 des Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, ersatzlos gestrichen werden können: „2. Die drei Fensterverglasungen in der Trennwand zwischen dem Ausstellungsraum und dem bestehenden Wohnhaus sind mit geprüften Fensterverglasungselementen in der Feuerwiderstandsklasse EI 30

ÖNORM EN 13501 auszustatten.

  1. Die feuerwiderstandsfähige Verglasungselemente müssen über ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten oder zugelassenen Stelle zur Berechtigung der ÜA-Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses verfügen.“,
  2. Die feuerwiderstandsfähige Verglasungselemente müssen über ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten oder zugelassenen Stelle zur Berechtigung der ÜA-Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses verfügen.“ Zu diesem Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, sowie zum Gutachten vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, hinsichtlich derer nunmehr seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol Parteiengehör gewahrt wurde, sind keine Stellungnahmen eingelangt. Da auch im Rahmen der Beweiswürdigung seitens des Landesverwaltungsgerichts keine Bedenken gegen die vollständigen, widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, und vom 02.09.2014, Zl *8*1/14(B)-We, entstanden sind, war daher die Baubewilligung

den mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde S (bezogen auf den Bescheid vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013) versehenen Plänen, geändert durch die am 14.08.2014 eingelangten Planunterlagen des Planungsbüros L M vom 13.08.2014, Plan-Nr: 2014/*6, mit der Bezeichnung „Änderung der Küchenverwendung im Ausstellungsraum beim Möbelhandel /Tischlermeister B A“ sowie der schriftlichen Mitteilungen von Herrn A B vom 09.07.2015 und vom 16.07.2015 zu erteilen, dass die vorstehend angeführten Nebenbestimmungen Nr

  1. und
  2. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.07.2014, Zl **1-*2/2013, entfallen. Die weiteren mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vorgeschriebenen Nebenbestimmungen Nr 1, 3, 4 und 6 bis 14 sowie die mit Bescheid des Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013, vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht.Da auch im Rahmen der Beweiswürdigung seitens des Landesverwaltungsgerichts keine Bedenken gegen die vollständigen, widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 07.08.2013, Zl *5*5/**(B)-We/Ma, und vom 02.09.2014, Zl *8*1/14(B)-We, entstanden sind, war daher die Baubewilligung

den mit dem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde S (bezogen auf den Bescheid vom 13.06.2013, Zl **1-*2/2013) versehenen Plänen, geändert durch die am 14.08.2014 eingelangten Planunterlagen des Planungsbüros L M vom 13.08.2014, Plan-Nr: 2014/*6, mit der Bezeichnung „Änderung der Küchenverwendung im Ausstellungsraum beim Möbelhandel /Tischlermeister B A“ sowie der schriftlichen Mitteilungen von Herrn A B vom 09.07.2015 und vom 16.07.2015 zu erteilen, dass die vorstehend angeführten Nebenbestimmungen Nr

  1. und
  2. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.07.2014, Zl **1-*2/2013, entfallen. Die weiteren mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vorgeschriebenen Nebenbestimmungen Nr 1, 3, 4 und 6 bis 14 sowie die mit Bescheid des Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.06.2013, , Zl **1-*2/2013, vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2362.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.