RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/39/2572-15 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A B, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Norbert Tanzer, Obermarkt 2, 6410 Telfs, sowie durch Rechtsanwalt Mag. Matthias Waldmüller, Fallmerayerstraße 8, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 08.09.2014, Zahl *****, in jenem Teil, mit dem ein Entfernungsauftrag hinsichtlich des Grundstückes Nr **1/1, KG C, erteilt wurde, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des Bescheides insofern abgeändert wird,Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des Bescheides insofern abgeändert wird, als „der Entfernungsauftrag gemäß § 39 Abs 1 und 4 TBO 2011 für die konsenslos errichtete westseitige Einfriedung auf diesem Grundstück entlang des F-Weges erteilt wird und die Leistungsfrist zur Entfernung mit zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses festgelegt wird“.als „der Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 4 TBO 2011 für die konsenslos errichtete westseitige Einfriedung auf diesem Grundstück entlang des F-Weges erteilt wird und die Leistungsfrist zur Entfernung mit zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses festgelegt wird“.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 1 BVG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz eins, BVG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A B, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Norbert Tanzer, Obermarkt 2, 6410 Telfs, sowie durch Rechtsanwalt Mag. Matthias Waldmüller, Fallmerayerstraße 8, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 08.09.2014, Zahl *****, in jenem Teil, mit dem ein Entfernungsauftrag hinsichtlich des Grundstückes Nr **2/6, KG C, erteilt wurde, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG wird der Beschwerde in diesem Umfang Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Teil aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Teil zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde C zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerde in diesem Umfang Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Teil aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Teil zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde C zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 1 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz eins, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen zu I. und II. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidungen zu römisch eins. und römisch zwei. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 25.11.1958, Zahl *****, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf Gst Nr **2/6 KG C gemäß § 49 TLBO unter Vorschreibungen erteilt. Punkt 8 der als Bedingungen bezeichneten Nebenbestimmungen lautete:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 25.11.1958, Zahl *****, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf Gst Nr **2/6 KG C gemäß Paragraph 49, TLBO unter Vorschreibungen erteilt. Punkt 8 der als Bedingungen bezeichneten Nebenbestimmungen lautete: „Das Grundstück kann gegen die Nachbargrundstücke mit einer Einfriedung versehen werden. Diese ist in ortsüblicher Weise in Holzlatten mit einer maximalen Höhe von 1,30 m herzustellen. Die wegseitige Einfriedung ist im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.“ Mit Bescheid vom 26.01.1963, Zahl *****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde C gemäß § 58 TLBO die Benützungsbewilligung unter der Auflage, dass näher bezeichnete Ergänzungsarbeiten ehestens ausgeführt würden. Im Vorspruch wurde festgehalten, dass das genehmigte Bauvorhaben Wohnhaus auf Gp **2/6 KG C im Wesentlichen bescheid- und plangemäß ausgeführt worden sei.Mit Bescheid vom 26.01.1963, Zahl *****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde C gemäß Paragraph 58, TLBO die Benützungsbewilligung unter der Auflage, dass näher bezeichnete Ergänzungsarbeiten ehestens ausgeführt würden. Im Vorspruch wurde festgehalten, dass das genehmigte Bauvorhaben Wohnhaus auf Gp **2/6 KG C im Wesentlichen bescheid- und plangemäß ausgeführt worden sei. Über Auftrag der Marktgemeinde C vom 22.08.2014 erstellte Ing. D E, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hochbau und Architektur, unter ausführlicher Beschreibung (Befundung) mit 08.09.2014 ein Gutachten betreffend den Ist-Zustand und die technische Beschaffenheit der westseitigen Einfriedungsmauern sowohl auf dem Grundstück Nr **2/6 als auch auf dem unmittelbar im Süden angrenzenden Grundstück Nr **1/1, beide Grundstücke nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin. Ausdrücklich wurde im Gutachten festgehalten, dass die Frage der Konsensmäßigkeit der bestehenden Einfriedungsmauern als Rechtsfrage nicht Gegenstand des Gutachtens wäre. Die bestehenden Einfriedungsmauern seien vor ca 50 Jahren errichtet, die Fundamente offensichtlich nicht geschalt, sondern der Beton in die ausgehobenen Gräben geschüttet worden. Durch die später erfolgte Absenkung des Geländes an der Straßenseite wären Teile der nicht geschalten Fundamente freigelegt worden. Mit Bescheid vom 08.09.2014, Zahl *****, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde C die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Abbruch der konsenslos errichteten Gartenmauer auf Gst **2/6 und **1/1 binnen einer Frist von zwei Monaten ab der Zustellung des Bescheides an. Begründend wurde ausgeführt, dass, wie bereits aus verschiedenen Schreiben ersichtlich sowie wie im jeweils geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan festgelegt, die Gartenmauer im Bereich der geplanten Straße „F-Weg“ konsenslos errichtet worden wäre. Bei der Mauer samt Holzzaun an der Westgrenze der Grundstücke **2/6 und **1/1 handle es sich um eine konsenslos errichtete Einfriedungsmauer. Bereits im baubehördlichen Genehmigungsbescheid vom 25.11.1958 für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst. **2/6 sei darauf hingewiesen worden, dass aufgrund des geltenden Verbauungsplanes an der Westgrenze eine Straße in der Breite von ca 7 m vorgesehen wäre. Die Behörde verwies weiters auf Punkt 8 im Bescheid vom 25.11.1958, weder die seinerzeitigen Bauwerber noch die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin hätten hinsichtlich der Errichtung der gegenständlichen Mauer das aufgetragene Einvernehmen mit der Marktgemeinde C hergestellt. Es sei lediglich die Errichtung eines Holzlattenzauns ohne fundierte Mauer gestattet worden. Die Behörde verwies auf die Bescheide vom 18.12.2012, AZ *****, und vom vom 14.06.2013, Zahl *****, sowie den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.09.2013, GZ *****, sämtliche betreffend die straßenpolizeiliche Genehmigung zur Errichtung der Verbreiterung des F-Weges unter anderem auch im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke **2/6 und **1/
- Mangels baurechtlichem Konsens für die Errichtung einer Gartenmauer auf den bezogenen Grundstücken wäre der Beseitigungsauftrag zu erteilen gewesen. Die gesetzte Frist zur Durchführung der Maßnahmen sei angemessen. Fristgerecht erhob Frau A B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 08.09.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Sie hält einen nunmehr über 5 Jahrzehnte dauernden Bestand der baulichen Anlagen entgegen, wäre die Einfriedung im Zuge des Bauvorhabens seinerzeit bewilligt, ausgeführt und danach behördlich abgenommen worden, hätte daher Einvernehmen bestanden. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Bautätigkeiten wäre angrenzend im Westen keine Straße verlaufen. Die Errichtung eines festen standsicheren Fundaments und Mauerwerks und aufgesetzten Holzzauns als Einfriedung wäre seinerzeit wie heute üblich und seien derartige Ausführungen auch in der näheren Nachbarschaft vorhanden. Durch Abgrabungen der westseitigen Böschung entlang der Einfriedung durch die Gemeinde C im Jahre 1994 wäre das Fundament bis zu 60 cm freigelegt und der Betonsockel instabil geworden, es wäre sowohl den Voreigentümern wie auch der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister ausdrücklich die Herstellung einer neuen Einfriedung durch die Gemeinde zugesichert worden. Eine Beanstandung des Mauerwerks oder ein Hinweis auf eine erforderliche Genehmigung bzw Bauanzeige hätte nie stattgefunden, es hätte von der Gemeinde C wissentlich eine Duldung und stillschweigende Zustimmung stattgefunden. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan habe nicht vorgelegen. Auch im Zuge eines vor rund drei Jahren im westlichen oberen Bereich des Grundstücks durchgeführten baurechtlichen Verfahrens betreffend die Errichtung eines (Anm: hier nicht verfahrensgegenständlichen) Zauns wäre der von der belangten Behörde selbst freigelegte Betonsockel nicht beanstandet worden. An der Zusage eines Bürgermeisters sei nie gezweifelt worden. Die Beschwerdeführerin verwies auf ein beim Bezirksgericht G geführtes Verfahren. Die Abgrabungen der Böschung seien von der Gemeinde selbst vorgenommen worden, auf der Grundstücksinnenseite wäre das Fundament immer noch ausreichend im Boden verankert und ein Mauersockel mit ortsüblicher Höhe und ortsüblichem Holzzaun vorhanden. Über den an dieser Einfriedung verursachten Schaden sei seit 1994 korrespondiert worden, von einer nicht rechtmäßigen Errichtung wäre nie die Rede gewesen. Gerügt werde Befangenheit des hoheitlich einschreitenden Bürgermeisters. Vor Erteilung eines Entfernungsbescheides wäre jedenfalls eine Bauanzeige oder ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, zudem sei von der Gemeinde die Standfestigkeit des Mauerwerks wieder herzustellen. Der Beschwerde waren diverser Schriftverkehr und Urkunden angeschlossen. Beantragt wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Einvernahme der Beschwerdeführerin zum Beweis, die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu eine neue Sachentscheidung, die Auferlegung der Kosten des Verfahrens an die Behörde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Fristgerecht erhob Frau A B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde C vom 08.09.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Sie hält einen nunmehr über 5 Jahrzehnte dauernden Bestand der baulichen Anlagen entgegen, wäre die Einfriedung im Zuge des Bauvorhabens seinerzeit bewilligt, ausgeführt und danach behördlich abgenommen worden, hätte daher Einvernehmen bestanden. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Bautätigkeiten wäre angrenzend im Westen keine Straße verlaufen. Die Errichtung eines festen standsicheren Fundaments und Mauerwerks und aufgesetzten Holzzauns als Einfriedung wäre seinerzeit wie heute üblich und seien derartige Ausführungen auch in der näheren Nachbarschaft vorhanden. Durch Abgrabungen der westseitigen Böschung entlang der Einfriedung durch die Gemeinde C im Jahre 1994 wäre das Fundament bis zu 60 cm freigelegt und der Betonsockel instabil geworden, es wäre sowohl den Voreigentümern wie auch der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister ausdrücklich die Herstellung einer neuen Einfriedung durch die Gemeinde zugesichert worden. Eine Beanstandung des Mauerwerks oder ein Hinweis auf eine erforderliche Genehmigung bzw Bauanzeige hätte nie stattgefunden, es hätte von der Gemeinde C wissentlich eine Duldung und stillschweigende Zustimmung stattgefunden. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan habe nicht vorgelegen. Auch im Zuge eines vor rund drei Jahren im westlichen oberen Bereich des Grundstücks durchgeführten baurechtlichen Verfahrens betreffend die Errichtung eines Anmerkung, hier nicht verfahrensgegenständlichen) Zauns wäre der von der belangten Behörde selbst freigelegte Betonsockel nicht beanstandet worden. An der Zusage eines Bürgermeisters sei nie gezweifelt worden. Die Beschwerdeführerin verwies auf ein beim Bezirksgericht G geführtes Verfahren. Die Abgrabungen der Böschung seien von der Gemeinde selbst vorgenommen worden, auf der Grundstücksinnenseite wäre das Fundament immer noch ausreichend im Boden verankert und ein Mauersockel mit ortsüblicher Höhe und ortsüblichem Holzzaun vorhanden. Über den an dieser Einfriedung verursachten Schaden sei seit 1994 korrespondiert worden, von einer nicht rechtmäßigen Errichtung wäre nie die Rede gewesen. Gerügt werde Befangenheit des hoheitlich einschreitenden Bürgermeisters. Vor Erteilung eines Entfernungsbescheides wäre jedenfalls eine Bauanzeige oder ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, zudem sei von der Gemeinde die Standfestigkeit des Mauerwerks wieder herzustellen. Der Beschwerde waren diverser Schriftverkehr und Urkunden angeschlossen. Beantragt wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Einvernahme der Beschwerdeführerin zum Beweis, die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu eine neue Sachentscheidung, die Auferlegung der Kosten des Verfahrens an die Behörde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol den verwaltungsbehördlichen Bauakt zum Bescheid vom 25.11.1958, Zahl *****, und zum Benützungsbewilligungsbescheid vom 26.01.1963, Zahl *****, sowie die straßenrechtlichen Bescheide vom 18.12.2012, Zahl *****, vom 09.09.2013, Zahl *****, ein. Eingeholt wurden auch die Bauakten zu Zlen *****, *****, *****, *****, ***** (Kanalakt). Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihres im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend erstatteten Vorbringens diverses Fotodokumentationsmaterial über den derzeitigen Bestand an Einfriedungen im Gemeindegebiet vor. Sie bezog sich weiters hinsichtlich der Konsensmäßigkeit der Einfriedungen auf deren Einträge in diversen Vermessungsplänen und stelle darüber hinaus grundsätzlich eine Bewilligungspflicht in Abrede. Es wurden öffentliche mündliche Verhandlungen am 09.04.2015 und 30.06.2015 durchgeführt. II.römisch zwei. Rechtslage: Die Tiroler Landesbauordnung LGBl Nr 1/1901 in der maßgeblichen Fassung LGBl Nr 21/1969 lautet in den hier maßgeblichen Bestimmungen:Die Tiroler Landesbauordnung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901, in der maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1969, lautet in den hier maßgeblichen Bestimmungen: „§ 5 Baulinie und Höhenlage A. Wird ein Neubau, Zubau oder Umbau an Wegen oder Plätzen des öffentlichen Verkehrs geführt, so ist die Baulinie (das ist die Linie für die Mauerflucht des Erdgeschosses) und die Höhenlage festzustellen. Hiebei ist darauf zu sehen, dass der Fußboden des Erdgeschosses wenigstens 20 cm höher als der äußere Erdboden angelegt werde. Die festgestellte Baulinie und Höhenlage sind in der Baubewilligung vorzuschreiben, vor Beginn des Baues auszustecken und von dem Bauführer genau einzuhalten. B. Auch an Orten, wo öffentliche Verkehrswege erst in Aussicht stehen, soll auf die Baulinie und Höhenlage entsprechend Bedacht genommen werden. § 7Paragraph 7 Verbauungsplan für neue Ortschaften und neue Ortsteile Werden ganze Ortschaften oder einzelne Ortsteile neu angelegt oder wieder aufgebaut, so ist ein allgemeiner Verbauungsplan abzufassen. Für Ortschaften, die eine besondere bauliche Entwicklung erwarten lassen, ist ebenfalls über Aufforderung der Landesregierung ein Verbauungsplan herzustellen. Hiebei sind die Anforderungen des Verkehrs (§ 5), der Gesundheit, der Feuerpolizei usw zu berücksichtigen. Hiebei sind die Anforderungen des Verkehrs (Paragraph 5,), der Gesundheit, der Feuerpolizei usw zu berücksichtigen. Der Verbauungsplan ist mit Unterstützung der Landesregierung innerhalb der gestellten Frist von der Gemeinde auszuarbeiten. Er muss vom Gemeinderat beschlossen werden und nach gehöriger Kundmachung zwei Wochen öffentlich zur Einsicht aufliegen. Seine Genehmigung erfolgt von der Landesregierung. Der genehmigte Verbauungsplan hat bei den einzelnen Bauführungen als Richtschnur zu dienen und müssen Bauführungen an neu anzulegenden Straßen bis zur Festlegung der Baulinie unterbleiben. § 45Paragraph 45 Von der Baubewilligung Zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich. …. § 51Paragraph 51 Vornahme von Bauarbeiten ohne Baubewilligung Vor eingetretener Rechtskraft der Baubewilligung darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Wenn gegen den beabsichtigten Bau keine Anstände obwalten, so können schon bei der Bauverhandlung dem Bauherrn über sein Begehren jene Arbeiten bezeichnet werden, die er noch vor Empfang der Baubewilligung in Angriff nehmen darf. Diese Arbeiten sind im Protokoll besonders aufzuführen.“ Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: …. e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzei- gen: …. b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern sie nicht unter Abs 3 lit c fallen; von insgesamt 2 m, sofern sie nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen; …. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. .... (…)
(4)Wurde eine baulichen Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine baulichen Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Verfahrensgegenständlich ist die Errichtung einer Einfriedung im Westen entlang der gesamten Länge der Grundstücke Nrn **2/6 und **1/1 KG C unmittelbar zum F-Weg. Die Einfriedung besteht in ihrer Gesamtlänge sowohl aus Fundamentierung, Mauersockel und darauf aufgesetztem Holzlattenzaun. Die bautechnische Ausführung der Einfriedungsmauer ist unbestritten, ergibt sich diese in eindeutiger Weise sowohl aus dem im Akt erliegenden Fotomaterial sowie auch aus der dazu näher ausführenden Beschreibung im Gutachten des Baumeisters Ing. D E, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hochbau und Architektur, vom 08.09.2014. Dieses Gutachten ist erwiesenermaßen auch der Beschwerdeführerin bekannt. Laut Befundung im Gutachten vom 08.09.2014 weist der Mauerteil auf Gst Nr **2/6 von der Straßenseite aus betrachtet im Norden eine Höhe von 0,80 m, in der Mitte von 1,12 m und im Süden von 1,28 m, die Mauer auf Gst Nr **1/1 eine Höhe im Norden von 1,16 m, in der Mitte von 0,78 m und im Süden von 0,62 m auf. Der untere Teil der Mauer ist nicht geschalt, sondern gegen das Erdreich hin betoniert. Diese Teile des Fundaments sind in Folge Absenkung des straßenseitigen Geländes sichtbar. Die sichtbare Höhe des Fundaments auf Gst Nr **2/6 beträgt von der Oberkante des Asphaltbelages aus gemessen im Norden 0,38 m, in der Mitte 0,60 m und im Süden 0,48 m, die sichtbare Höhe des Fundaments auf Gst Nr **1/1 beträgt im Norden 0,18 m, in der Mitte 0,38 m und im Süden 0,30 m. Der Beton weist einen sehr hohen Porenanteil (Lufteinschlüsse) auf, wurde also kaum verdichtet und besteht aus minderer Qualität, was wiederum auf eine Konzipierung nicht als Stützmauer, sondern als reine Einfriedungsmauer ohne jede statische Anforderungen hinweist. Der Einbau einer Armierung (Bewehrung) ist zerstörungsfrei nicht feststellbar. Die Oberfläche der geschalten Mauer und der Fundamente sind stellenweise nahezu bündig, an einigen Stellen ragt die geschalte Mauer bis zu 10 cm über das Fundament. Die Mauerstärke beträgt ca 28 cm. Beide Einfriedungsmauern sind ostseitig (gartenseitig) bis ca 20 bis 30 cm unter die Maueroberkante hinterfüllt. Auf das Mauerwerk aufgesetzt ist ein Zaun in senkrechter Holzlattenausführung. Sachverständig wird bezogen auf diese bau- und materialtechnische Ausführung das Alter der Einfriedungsmauern mit ca 50 Jahren bestimmt. Die Beschwerdeführerin gibt ihrerseits den Errichtungszeitpunkt der Einfriedung auf Gst Nr **2/6 mit dem Jahre 1960, der Einfriedung auf Gst Nr **1/1 mit dem Jahre 1970 an. Zu diesen Errichtungszeitpunkten stand die Tiroler Landesbauordnung in Geltung. Bereits nach der Rechtslage der Tiroler Landesbauordnung in maßgeblicher Fassung war eine Einfriedung in derart gewählter Ausführung bewilligungspflichtig. Gemäß § 45 TLBO bedurfte die Führung von Neubauten einer Bewilligung des Bürgermeisters. Nach dem Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung 1901, welche die Einfriedungen von Bauten im engeren Sinne nicht unterschied, war unter dem Wort „Neubau“ nach seiner allgemeinen gewöhnlichen Bedeutung jede Bauführung mit Fundamentierung zu verstehen, die so geartet war, dass sie technische Vorkenntnisse voraussetzte und überdies die öffentlichen Rücksichten in irgend einer Weise berührte, was wiederum im Gesetz selbst zum Ausdruck kam (§§ 5, 7). Derartiges sprach der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus (vgl etwa in diesem Sinne Erkenntnis vom 4. April 1903, Z. 4123, Nr 1683 (A), ua).Bereits nach der Rechtslage der Tiroler Landesbauordnung in maßgeblicher Fassung war eine Einfriedung in derart gewählter Ausführung bewilligungspflichtig. Gemäß Paragraph 45, TLBO bedurfte die Führung von Neubauten einer Bewilligung des Bürgermeisters. Nach dem Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung 1901, welche die Einfriedungen von Bauten im engeren Sinne nicht unterschied, war unter dem Wort „Neubau“ nach seiner allgemeinen gewöhnlichen Bedeutung jede Bauführung mit Fundamentierung zu verstehen, die so geartet war, dass sie technische Vorkenntnisse voraussetzte und überdies die öffentlichen Rücksichten in irgend einer Weise berührte, was wiederum im Gesetz selbst zum Ausdruck kam (Paragraphen 5, 7,). Derartiges sprach der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus vergleiche etwa in diesem Sinne Erkenntnis vom 4. April 1903, Ziffer 4123,, Nr 1683 (A), ua). Im konkreten Fall waren öffentliche Rücksichten – als solche waren nach der Rechtsprechung auch Verkehrsrücksichten einzustufen – jedenfalls berührt, dies nämlich maßgeblich aufgrund der konkreten Situierung der Einfriedungen zum (damals schon geplanten) F-Weg hin. Aufgrund dieser konkreten Situierung der Einfriedungen westseitig (zum öffentlichen F-Weg) erweisen sich die Bestimmungen der §§ 5 und 7 der Tiroler Landesbauordnung als sachverhaltsbezogen relevant. § 5 leg cit fordert im Falle der Führung (
- ua)von Neubauten an Wegen und Plätzen des öffentlichen Verkehrs bzw an Orten, wo öffentliche Verkehrswege erst in Aussicht genommen werden, eine Festlegung (
- ua)der Baulinie und entsprechende Bedachtnahme darauf im einzelnen Baufall. § 7 leg cit fordert seinerseits eine Berücksichtigung der Anforderungen des Verkehrs (§ 5) bei der Erstellung von Verbauungsplänen, hat der genehmigte Verbauungsplan bei den einzelnen Bauführungen als Richtschnur zu dienen und haben Bauführungen an neu anzulegenden Straßen bis zur Festlegung der Baulinie zu unterbleiben. Im konkreten Fall waren öffentliche Rücksichten – als solche waren nach der Rechtsprechung auch Verkehrsrücksichten einzustufen – jedenfalls berührt, dies nämlich maßgeblich aufgrund der konkreten Situierung der Einfriedungen zum (damals schon geplanten) F-Weg hin. Aufgrund dieser konkreten Situierung der Einfriedungen westseitig (zum öffentlichen F-Weg) erweisen sich die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 7 der Tiroler Landesbauordnung als sachverhaltsbezogen relevant. Paragraph 5, leg cit fordert im Falle der Führung (
- ua)von Neubauten an Wegen und Plätzen des öffentlichen Verkehrs bzw an Orten, wo öffentliche Verkehrswege erst in Aussicht genommen werden, eine Festlegung (
- ua)der Baulinie und entsprechende Bedachtnahme darauf im einzelnen Baufall. Paragraph 7, leg cit fordert seinerseits eine Berücksichtigung der Anforderungen des Verkehrs (Paragraph 5,) bei der Erstellung von Verbauungsplänen, hat der genehmigte Verbauungsplan bei den einzelnen Bauführungen als Richtschnur zu dienen und haben Bauführungen an neu anzulegenden Straßen bis zur Festlegung der Baulinie zu unterbleiben. Gegenständlich war bereits mit dem auf § 7 TLBO gestützten Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 16.12.1954, Zl *****, für die Gemeinde C ein Bebauungsplan (Verbauungsplan) mit Ausweisung der künftigen Fläche der geplanten Straße (F-Weg) als Verkehrsfläche verordnet. Nach dieser Planung sollte die, für die gesamte Breite dieser Verkehrsfläche notwendige Grundfläche (vorgesehen waren 7 m Breite) zur Gänze von sämtlichen Grundstücken in der (Straßen)Flucht von Norden nach Süden – so auch von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken **2/6 und **1/1 – beansprucht werden. Diese raumplanerischen Zielvorgaben flossen bereits in den Baubescheid vom 25.11.1958 insofern ein, als unter Hinweis auf die entlang der Westgrenze des verfahrensgegenständlichen Grundstücks **2/6 im geltenden Verbauungsplan vorgesehene Straße von etwa 7 m Breite ein entsprechendes Abrücken des beantragten Wohnhausneubaus gefordert wurde. Aufgrund ausdrücklicher Verankerung dieser Notwendigkeiten im Text des Bescheides vom 25.11.1958 musste dies auch den damaligen Bauwerbern und Bescheidadressaten bekannt gewesen sein.Gegenständlich war bereits mit dem auf Paragraph 7, TLBO gestützten Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 16.12.1954, Zl *****, für die Gemeinde C ein Bebauungsplan (Verbauungsplan) mit Ausweisung der künftigen Fläche der geplanten Straße (F-Weg) als Verkehrsfläche verordnet. Nach dieser Planung sollte die, für die gesamte Breite dieser Verkehrsfläche notwendige Grundfläche (vorgesehen waren 7 m Breite) zur Gänze von sämtlichen Grundstücken in der (Straßen)Flucht von Norden nach Süden – so auch von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken **2/6 und **1/1 – beansprucht werden. Diese raumplanerischen Zielvorgaben flossen bereits in den Baubescheid vom 25.11.1958 insofern ein, als unter Hinweis auf die entlang der Westgrenze des verfahrensgegenständlichen Grundstücks **2/6 im geltenden Verbauungsplan vorgesehene Straße von etwa 7 m Breite ein entsprechendes Abrücken des beantragten Wohnhausneubaus gefordert wurde. Aufgrund ausdrücklicher Verankerung dieser Notwendigkeiten im Text des Bescheides vom 25.11.1958 musste dies auch den damaligen Bauwerbern und Bescheidadressaten bekannt gewesen sein. Bereits etwa in seinem Erkenntnis vom 04.04.1903, Zl 4123, Budw. 1683, erkannte der Verwaltungsgerichtshof Verkehrsrücksichten auch durch Neuaufführung einer Einfriedungsmauer als berührt. So könne nach dargelegter Ansicht des Höchstgerichtes nicht verkannt werden, dass die Verkehrsrücksichten - ebenso wie durch die Aufführung eines Gebäudes – auch durch die Aufführung einer Mauer berührt werden könnten. Im Erkenntnis vom 18.04.1910, Zl 4065, Budw. 7374 (A), beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die Errichtung einer Einfriedungsmauer an einem öffentlichen Weg als konsensbedürftigen Neubau im Sinne der Landesbauordnung. Somit steht aber fest, dass öffentliche Rücksichten nach dem Begriffsverständnis der Tiroler Landesbauordnung im Sinne der zitierten Rechtsprechung durch die Errichtung der gegenständlichen Einfriedungen in geplanter Lage jedenfalls berührt waren. Dass die Errichtung einer Einfriedung in eingangs beschriebener bautechnischer Ausführung darüber hinaus auch technische Vorkenntnisse für eine fachgerechte Herstellung erforderte, dies insbesondere auch in Anbetracht etwa ihrer – wie sich auch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu betonen veranlasst sah - Errichtung in abschüssiger Geländelage und gleichzeitig vorgenommener einseitiger Hinterfüllung (gartenseitig) zum Ausgleich der Schräglage und Schaffung einer ebenen Bau(Garten-)fläche, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Ausführung offenbart sich wohl auch im nunmehrigen, durch die Abgrabungen entstandenen bautechnischen Mängelzustand der Einfriedungen. Aber auch Fällen vergleichbar gewählter Bauausführung maß bzw misst der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bautechnische Erheblichkeit zu. Es steht somit im Sinne der Tiroler Landesbauordnung und dazu einschlägig ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass die errichteten Einfriedungen in straßenseitiger Lage die Qualität eines bewilligungspflichtigen Neubaues erfüllten. Bei derartiger Sach- und Rechtslage ist die weitere Frage klärungsbedürftig, ob die gegenständlichen Einfriedungen auf Gst Nr **2/6 und **1/1 in ihren Beständen durch entsprechende Baubewilligungen gedeckt sind. Zur Einfriedung auf Gst Nr **2/6: In den mit Bescheid vom 25.11.1958 genehmigten, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen scheint dieser Teil der westseitig errichteten Einfriedung nicht auf. In dieser Hinsicht kann damit nicht davon ausgegangen werden, die errichtete Einfriedung auf Grundstück **2/5 als genehmigt anzusehen. Einziger Hinweis auf eine Einfriedung findet sich in dem (fälschlich als Bedingung bezeichneten) Punkt 8 des Bescheides vom 25.11.1958. Erlaubte dessen eindeutiger Wortlaut lediglich die Herstellung einer Einfriedung zu den Nachbargrundstücken „in ortsüblicher Weise in Holzlatten“ mit einer max. Höhe von 1,30 m, müsste derartiger Formulierung nach der Wortinterpretation aber einschränkend eine Berechtigung zur Ausführung ausschließlich eines Holzlattenzaunes ohne Mauersockel und ohne durchgehende massive Fundamentierung in zugestandener Höhe (in ortsüblicher Weise) beigemessen werden. Die tatsächlich gewählte Ausführungsvariante der Einfriedung (bestehend nämlich aus massiver Fundamentierung, Mauersockel und darauf aufgesetzter Holzlattung) fand in dieser Formulierung jedenfalls keinen Konsens. Die Einfriedung wurde unbestrittenermaßen im Jahre 1960 errichtet. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde ua der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 09.07.1970, Zl *****, bekannt. Mit diesem wurde der Bau einer Doppelgarage und der Umbau einer bereits bestehenden Garage auf Gst Nr **2/6 baubehördlich bewilligt. Unter Punkt 5 der „Bedingungen“ findet sich zudem eine zum Bescheid vom 25.11.1958 wortgleiche Nebenbestimmung, jedoch entscheidend ohne Beisetzung der (bisherigen) Einschränkung auf eine Ausführung (ausschließlich) in Holzlatten. Die Ziffer 5 lautete danach: „Das Grundstück kann gegen die Nachbargrundstücke mit einer Einfriedung versehen werden. Diese ist in ortsüblicher Weise mit einer max. Höhe von 1,30 m herzustellen. Die wegseitige Einfriedung ist im Einvernehmen mit der Baubehörde erster Instanz (Gemeinde) bzw Straßenbauverwaltung zu errichten.“ Es gilt nun festzustellen, ob bzw inwieweit mit diesem Bescheid vom 09.07.1970 auch die (bereits errichtete) Einfriedung auf Grundstück **2/6 gleichsam in nachträglicher Genehmigung (mit) bewilligt wurde und damit im Ergebnis als konsentiert zu werten ist. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Erwirkung von (auch) nachträglichen Baubewilligungen für bereits errichtete bauliche Anlagen muss vergleichbar hier Anwendung finden. Überlegungen dahingehend, als die rechtliche Zulässigkeit einer in dieser Form (Erlassung von antragsbedürftigen Verwaltungsakten ohne zugrundeliegenden Antrag) erteilten Berechtigung an sich zu hinterfragen wäre, können dabei in Folge eingetretener Rechtskraft des Bescheides dahingestellt bleiben. Als entscheidend zur Beantwortung in dieser Hinsicht erweist sich die Beurteilung, ob die konkrete Ausgestaltung der Einfriedung (Fundamentierung, Mauersockel, aufgesetzte Holzlattung) unter den Begriff einer „ortsüblichen Einfriedung“ subsumiert werden kann, in welchem Falle sodann von einer erteilten Bewilligung und einem somit konsentierten Bestand auszugehen wäre. Notwendige Grundlage einer darauf ausgerichteten Sachverständigenbeurteilung ist eine (statistische) Zusammenstellung aller rechtmäßig bestehenden Einfriedungen im (repräsentativen) Umgebungsradius durch die belangte Behörde. Abzustellen ist dabei allein auf jenen wiederum für sich selbst rechtmäßigen Baubestand, und zwar jenen, wie er zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 09.07.1970 vorhanden war. Für die Frage der Konsensmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Einfriedung rechtlich nicht maßgeblich sind hingegen erst nach diesem Zeitpunkt errichtete Einfriedungen. Insofern ist aber auch das von der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte Fotomaterial nicht repräsentativ, zeigt dieses doch den Baubestand, wie er zum derzeitigen aktuellen Zeitpunkt besteht. Jedoch wird dieses Material, soweit es für den Bestand 1970 als aussagekräftig herangezogen werden kann, beweiswürdigend miteinzubeziehen sein. Unter Zugrundelegung dieses rechtmäßigen Baubestandes 1970 ist sodann die Ortsüblichkeit in der Ausführung von Einfriedungen zum damaligen Zeitpunkt festzustellen und derartige Ausführung mit der verfahrensgegenständlichen Einfriedung auf Grundstück **2/6 abzugleichen. Daran orientiert sich sodann die Beurteilung, ob diese gegenständliche Einfriedung in Ziffer 5 des Bescheides vom 19.07.1970 ihre Deckung findet. Bereits in seinem Erkenntnis vom 14.01.1987, Zl 83/06/0044-9, hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbar gelagertem Falle – es lag der damaligen Beschwerdesache eine „Bedingung bzw Auflage“ mit wortgleichem Inhalt zugrunde - in dieser Weise entschieden. Grundsätzlich wird festgehalten, dass eine Überprüfung dahingehend, ob ein Einvernehmen mit der Baubehörde, wie dies Inhalt der Ziffer 5 des Bescheides vom 09.07.1970 (und schon der Ziffer 8 des Bescheides vom 25.11.1958) war, tatsächlich hergestellt wurde, dahingestellt bleiben kann, wurde nämlich derartige Verpflichtung ausdrücklich in Bezug auf die „wegseitige“ Einfriedung vorgeschrieben, und muss unter dieser in zusammenschauender Wertung mit der weiteren gewählter Textierung in diesem Bescheid die Einfriedung zu der zum Genehmigungszeitpunkt vorhandenen Zufahrtmöglichkeit von Osten her verstanden werden. Die belangte Behörde hat die aufgezeigten notwendigen Sachverhaltsfeststellungen gänzlich unterlassen bzw entsprechende Ermittlungsschritte nicht einmal ansatzweise gesetzt. In Entsprechung einschlägig ergangener Judikatur (war bzw) konnte damit die Angelegenheit in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen zurückverwiesen werden. Die durch Einschau in die Archive der Gemeinde sowie durch notwendige, auch mit den Ergebnissen der Archivrecherche abzugleichende Besichtigungen vor Ort durchzuführenden Ermittlungen können durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst weder rascher und erheblich kostensparender durchgeführt werden. Unermittelt blieb auch die tatsächlich ausgeführte Gesamthöhe der Einfriedung (Mauersockel inkl. Holzlatten) und ein Abgleich mit der bewilligten Höhe von gesamt höchstens 1,30 m. Die sachverständigen höhenmäßigen Ermittlungen im Gutachten vom 08.09.2014 bezogen sich so nämlich ausschließlich auf den Mauerteil der Einfriedung. Eine Höhenermittlung unter Einrechnung der Holzlattung erfolgte nicht. Auch darauf haben sich die ergänzenden Ermittlungen der Behörde zu erstrecken. Zur Einfriedung auf Gst Nr **1/1: Aufgrund sämtlicher dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegender Verfahrensakten, insbesondere auch der im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten, diverse Bauvorhaben auf Gst Nr **1/1 genehmigende Bauakten, steht eindeutig fest, dass die westseitige Einfriedung auf diesem Grundstück baubehördlich nicht konsentiert ist. Hinweise auf eine Genehmigung ergeben sich weder aus Text noch integrierten Planunterlagen dieser Bewilligungen. Auch die Beschwerdeführerin konnte – wie dies in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2015 in Aussicht gestellt wurde – keine Genehmigungsunterlagen vorlegen. Stand aber Bewilligungspflicht bereits nach früherer Bauvorschrift der Tiroler Landesbauordnung in beschriebenem Sinne fest, und ist auch nach heutiger Regelung des § 21 TBO 2011 Bewilligungspflicht oder (zumindest) Anzeigepflicht gegeben, erging damit aber der Beseitigungsauftrag gemäß § 39 Abs 1 iVm Abs 4 TBO 2011 für diesen Teil der Einfriedung zu Recht. Stand aber Bewilligungspflicht bereits nach früherer Bauvorschrift der Tiroler Landesbauordnung in beschriebenem Sinne fest, und ist auch nach heutiger Regelung des Paragraph 21, TBO 2011 Bewilligungspflicht oder (zumindest) Anzeigepflicht gegeben, erging damit aber der Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, TBO 2011 für diesen Teil der Einfriedung zu Recht. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war insofern zu korrigieren, als sich der Entfernungsauftrag nicht auf die Gartenmauer alleine, sondern in Folge Untrennbarkeit der baulichen Anlage auch auf den auf diese aufgesetzten Holzlattenzaun, somit die Einfriedung in ihrer Gesamtheit, zu richten hatte. Zudem war die betroffene Einfriedung durch Angabe ihrer exakten Lage mit ‚westseitig entlang des F-Weges‘ zur Abgrenzung von anderen auf dem Grundstück allenfalls bestehenden Einfriedungen im Sinne des gesetzlichen Bestimmtheitserfordernisses des § 59 Abs 1 AVG zu konkretisieren. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war insofern zu korrigieren, als sich der Entfernungsauftrag nicht auf die Gartenmauer alleine, sondern in Folge Untrennbarkeit der baulichen Anlage auch auf den auf diese aufgesetzten Holzlattenzaun, somit die Einfriedung in ihrer Gesamtheit, zu richten hatte. Zudem war die betroffene Einfriedung durch Angabe ihrer exakten Lage mit ‚westseitig entlang des F-Weges‘ zur Abgrenzung von anderen auf dem Grundstück allenfalls bestehenden Einfriedungen im Sinne des gesetzlichen Bestimmtheitserfordernisses des Paragraph 59, Absatz eins, AVG zu konkretisieren. Der auf Gst Nr **1/1 errichtete Teil der Einfriedung konnte aufgrund Trennbarkeit vom übrigen Teil der Einfriedung auf Gst Nr **2/6 ein selbstständiges rechtliches Schicksal erfahren. Vergleichbar hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 22.02.1990, 88/06/0187, eine Trennbarkeit einer über Eck laufenden Einfriedung im Eckpunkt angenommen. Zudem weist auch schon die Errichtung der beiden Einfriedungen zu verschiedenen Zeitpunkten (1960 bzw 1970) selbst auf eine bauliche Trennbarkeit hin. Die Leistungsfrist war mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festzulegen. Die Dauer von zwei Monaten zur Entfernung ist in Anbetracht der saisonalen Gegebenheiten (Sommermonate) als jedenfalls ausreichend zu betrachten, wurde eine bereits in dieser Dauer festgesetzte Leistungsfrist im bekämpften Bescheid von der Beschwerdeführerin auch weder als zu kurz angefochtenen noch überhaupt entsprechend thematisiert. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wäre durch Duldung längst stillschweigende Zustimmung und damit Konsens erfolgt, ist die schon zum Geltungszeitpunkt der Tiroler Landesbauordnung geforderte Schriftlichkeit einer Baubewilligung entgegen zuhalten. Das Erwerben einer Baubewilligung durch Zeitablauf (Ersitzung) oder durch mündliche Zusagen war und ist dem öffentlichen Verwaltungsrecht fremd und kommt derartigen Umständen keine Rechtswirkung zu. Stellen auch Vermessungsurkunden zwar öffentliche Urkunden dar und werden sie von mit öffentlichem Glauben versehenen Personen verfasst, vermögen aber auch solche Urkunden keine schriftliche Baubewilligung der zuständigen Baubehörde zu ersetzen. Auch die Tatsache alleine, dass die verfahrensgegenständlichen Einfriedungen derartigen Plänen zugrunde gelegt wurden, weist für sich noch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen rechtmäßigen Bestandes hin. Entgegen entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin setzt die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages im Sinne des § 39 TBO 2011 nicht die vorangegangene Durchführung eines Baubewilligung- oder Bauanzeigeverfahrens voraus. Sind derartige Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt vorliegend (schon) nicht einmal anhängig, vermittelt § 39 Abs 3 TBO 2011 der Behörde aber allein eine Berechtigung – nicht hingegen verpflichtet diese Bestimmung –zum Zuwarten bzw Aussetzen in Fällen nachträglich eingebrachter Bauansuchen bzw Bauanzeigen bis zum rechtskräftigen Abschluss der entsprechenden Verfahren. Entgegen entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin setzt die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages im Sinne des Paragraph 39, TBO 2011 nicht die vorangegangene Durchführung eines Baubewilligung- oder Bauanzeigeverfahrens voraus. Sind derartige Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt vorliegend (schon) nicht einmal anhängig, vermittelt Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 der Behörde aber allein eine Berechtigung – nicht hingegen verpflichtet diese Bestimmung –zum Zuwarten bzw Aussetzen in Fällen nachträglich eingebrachter Bauansuchen bzw Bauanzeigen bis zum rechtskräftigen Abschluss der entsprechenden Verfahren. Der Vollständigkeit halber sei dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtswirkungen einer Benützungsbewilligung dem Grunde nach entgegen gehalten, dass aus einer Benützungsbewilligung allein ein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Konsens nicht entsprechenden Zustandes nicht abgeleitet werden kann, weil die Benützungsbewilligung den Konsens nicht zu ersetzen vermag (vgl dazu ua Slg 7086 A). Dies dann nicht, wenn sich aus dem Inhalt des Kollaudierungsbescheides nicht eine nachträgliche Bewilligung entnehmen lässt (VwGH 2.6.1981, 81/05/0023). Dies trifft vorliegend nicht zu.Der Vollständigkeit halber sei dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtswirkungen einer Benützungsbewilligung dem Grunde nach entgegen gehalten, dass aus einer Benützungsbewilligung allein ein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Konsens nicht entsprechenden Zustandes nicht abgeleitet werden kann, weil die Benützungsbewilligung den Konsens nicht zu ersetzen vermag vergleiche dazu ua Slg 7086 A). Dies dann nicht, wenn sich aus dem Inhalt des Kollaudierungsbescheides nicht eine nachträgliche Bewilligung entnehmen lässt (VwGH 2.6.1981, 81/05/0023). Dies trifft vorliegend nicht zu. Den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen wurde zum einen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin entsprochen, zum anderen waren die weiter beantragten Beweise (Durchführung eines Lokalaugenscheines, Befragung weiterer Personen als Zeugen zur Frage der Ortsüblichkeit der Einfriedung) nicht aufzunehmen, waren diese nämlich zur anstehenden Beantwortung der Rechtsfragen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geeignet und notwendig. Auch der Antrag auf Kostenüberwälzung an die Gemeinde war nicht erfolgreich, hat gemäß § 74 AVG nämlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und bestimmen auch die (hier maßgeblichen) Verwaltungsvorschriften nichts anderes.Auch der Antrag auf Kostenüberwälzung an die Gemeinde war nicht erfolgreich, hat gemäß Paragraph 74, AVG nämlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und bestimmen auch die (hier maßgeblichen) Verwaltungsvorschriften nichts anderes. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter Punkt III angeführte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter Punkt römisch drei angeführte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.39.2572.15