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{'item': 'LVwG-2015/28/0811-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/28/0811-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse 1, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2015, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse 1, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.02.2015, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.02.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie als Inhaber des Gewerbes „Gärtner gemäß § 94 Ziffer 24 GewO 1994, eingeschränkt auf Garten- und Grünflächenpflege sowie Baum- und Strauchschnitt“ regelmäßig, zumindest jedoch vom 07.11.2014 bis zum 18.12.2014, selbstständig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen gewerbsmäßige Tätigkeiten, anbieten, die dem Gärtnergewerbe ohne Einschränkungen vorbehalten sind, ohne dass dafür die entsprechenden Gewerbeberechtigungen vorliegen. „Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie als Inhaber des Gewerbes „Gärtner gemäß Paragraph 94, Ziffer 24 GewO 1994, eingeschränkt auf Garten- und Grünflächenpflege sowie Baum- und Strauchschnitt“ regelmäßig, zumindest jedoch vom 07.11.2014 bis zum 18.12.2014, selbstständig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen gewerbsmäßige Tätigkeiten, anbieten, die dem Gärtnergewerbe ohne Einschränkungen vorbehalten sind, ohne dass dafür die entsprechenden Gewerbeberechtigungen vorliegen. Diese Übertretung bezieht sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten, welche auf der Facebookseite „C C“ beworben werden: ● Natursteinmauer in Ort Y ● Hochbeet in der D D ● Verlegung eines Rollrasens Gemäß § 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerbe vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Gemäß Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F. dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerbe vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen einer Gewerbeausübung gleichzuhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen einer Gewerbeausübung gleichzuhalten. Diese Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft X durch eine Sachverhaltsdarstellung der E E vom 18.12.2014 zur Kenntnis gebracht.Diese Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durch eine Sachverhaltsdarstellung der E E vom 18.12.2014 zur Kenntnis gebracht. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 zweiter Satz iVm § 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Z 24 Gewerbeordnung 1994, begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 24, Gewerbeordnung 1994, begangen. Aus diesem Grunde wird gegen Sie gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00 verhängt.Aus diesem Grunde wird gegen Sie gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00 verhängt. Im Uneinbringlichkeitsfalle der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 EUR 25,00 zu zahlen.Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 EUR 25,00 zu zahlen. Die Gesamtsumme beläuft sich sohin auf EUR 275,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „In umseitiger Verwaltungsstrafsache hat der Beschuldigtenvertreter das Straferkenntnis der BH X, GZl.: ***, am 06.02.2015 zugestellt erhalten. Dagegen wird fristgerecht nachstehende„In umseitiger Verwaltungsstrafsache hat der Beschuldigtenvertreter das Straferkenntnis der BH römisch zehn, GZl.: ***, am 06.02.2015 zugestellt erhalten. Dagegen wird fristgerecht nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Rechtsmittelgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. I. ad inhaltliche Rechtswidrigkeit:römisch eins. ad inhaltliche Rechtswidrigkeit: Obwohl der Vertreter des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren explizit die Nebenrechte gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 11 GewO releviert hat, ist die Erstbehörde im angefochtenen Erkenntnis darauf mit keinem Worte eingegangen, hat diese rechtliche Argumentation des Beschuldigten mit Stillschweigen übergangen.Obwohl der Vertreter des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren explizit die Nebenrechte gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 11, GewO releviert hat, ist die Erstbehörde im angefochtenen Erkenntnis darauf mit keinem Worte eingegangen, hat diese rechtliche Argumentation des Beschuldigten mit Stillschweigen übergangen. Es werden folglich die Ausführungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wiederholt: 1. Die Konzeption, Errichtung und Gestaltung der Steinmauer in Ort Y oblag F F als Hafner und Fliesenleger. Der Beschuldigte hat lediglich die Gartenfläche geebnet und gepflegt und – kraft seines Handelsgewerbes – die Pflanzen und die sonstigen Gartenelemente geliefert. Demzufolge sind die Bilder rücksichtlich dieser Natursteinmauer auf der Facebookseite „C C“ mit der Überschrift „Baustelle mit F F,…..“ betitelt. Allfällige gestalterische Maßnahmen des Beschuldigten sind als Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe zu qualifizieren, die dazu dienen, die vom Beschuldigten gelieferten Gartenprodukte absatzfähig zu machen (§ 32 Abs. 1 Z 1 GewO).Allfällige gestalterische Maßnahmen des Beschuldigten sind als Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe zu qualifizieren, die dazu dienen, die vom Beschuldigten gelieferten Gartenprodukte absatzfähig zu machen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO). Der Beschuldigte hat ob dieser Baustelle Tätigkeiten ausgeübt, die nicht seinen gewerberechtlichen Befugnissen entsprochen haben. Auch das weiters in der Strafverfügung angeführte Hochbeet in der D D hat der Beschuldigte, jedenfalls im Innverhältnis, sohin nicht mit Außenwirkung, mit F F als Hafner und Fließenleger errichtet. Der Beschuldigte hat sich Informationen und Instruktionen von F F als Hafner und Fliesenleger eingeholt. Im Übrigen sind bei der Errichtung des Hochbeetes keinerlei statisch bzw. technisch anspruchsvollen Kenntnisse nötig. Vielmehr war, vereinfacht gesagt, „wie beim Lego-Spielen“, lediglich die Aneinanderreihung von Steinen/Ziegeln nötig. Das Hochbeet war weder hoch noch großflächig. Es handelte sich um eine einfache Tätigkeit des Beschuldigten, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert (§ 32 Abs. 1 Z 11 GewO).Auch das weiters in der Strafverfügung angeführte Hochbeet in der D D hat der Beschuldigte, jedenfalls im Innverhältnis, sohin nicht mit Außenwirkung, mit F F als Hafner und Fließenleger errichtet. Der Beschuldigte hat sich Informationen und Instruktionen von F F als Hafner und Fliesenleger eingeholt. Im Übrigen sind bei der Errichtung des Hochbeetes keinerlei statisch bzw. technisch anspruchsvollen Kenntnisse nötig. Vielmehr war, vereinfacht gesagt, „wie beim Lego-Spielen“, lediglich die Aneinanderreihung von Steinen/Ziegeln nötig. Das Hochbeet war weder hoch noch großflächig. Es handelte sich um eine einfache Tätigkeit des Beschuldigten, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, GewO). Der Beschuldigte ist bis dato gewerberechtlich unbescholten. Die Folgen seiner Übertretung sind unbedeutend und ist sein Verschulden gering (§ 45 Z 4 VStG).Der Beschuldigte ist bis dato gewerberechtlich unbescholten. Die Folgen seiner Übertretung sind unbedeutend und ist sein Verschulden gering (Paragraph 45, Ziffer 4, VStG). Es wird sohin beantragt, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. II. ad Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch zwei. ad Verletzung von Verfahrensvorschriften: Bei Verletzung des Grundsatzes des „rechtlichen Gehörs“ – der Beschuldigte hatte von diesem Faktum bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides hievon keine Kenntnis – hat die Erstbehörde die Tätigkeit „Verlegung eines Rollrasens“ pönalisiert. Dem Beschuldigten wurde die Darstellung seines Standpunktes und die Erörterung seiner auf dem Spiel stehenden Interessen untersagt und liegt hierin die Relevanz dieses Verfahrensmangels. Der Beschuldigte hatte sohin die Möglichkeit sich rechtfertigend zur (nunmehr/erstmalig) in den Spruch mitaufgenommenen Tätigkeit „Verlegung eines Rollrasens“ zu äußern. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten Im Hinblick auf diese Ausführungen werden nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt:

  1. a)der Beschwerde Folge zu geben, und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren, in eventu nach Durchführung notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens, eingestellt wird; in eventu:
  2. b)der Beschwerde Folge zu geben, und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen; in eventu nach einer mündlichen Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst entscheiden;
  3. c)der Beschwerde Folge zu geben und die ausgesprochene Geldstrafe erheblich reduzieren.“ Aus dem Schreiben der E E vom 18.12.2014 geht zusammengefasst hervor, dass Herr A A gewerbsmäßig Tätigkeiten anbietet und ausübt, die dem Gärtnergewerbe vorbehalten sind, ohne dass dafür die entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt. Gestützt wird der Verdacht auf die Veröffentlichungen im Facebook, wie zB ein Hochbeet in der D D in X, eine Natursteinmauer in Ort Y und die Verlegung von Rollrasen (vorher 10.00 Uhr – nachher 16.00 Uhr).Aus dem Schreiben der E E vom 18.12.2014 geht zusammengefasst hervor, dass Herr A A gewerbsmäßig Tätigkeiten anbietet und ausübt, die dem Gärtnergewerbe vorbehalten sind, ohne dass dafür die entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt. Gestützt wird der Verdacht auf die Veröffentlichungen im Facebook, wie zB ein Hochbeet in der D D in römisch zehn, eine Natursteinmauer in Ort Y und die Verlegung von Rollrasen (vorher 10.00 Uhr – nachher 16.00 Uhr). Angesichts des Umstandes, dass Herr A A Leistungen die dem Gärtnergewerbe ohne Einschränkung vorbehalten sind, veröffentlicht, unter Verwendung gängiger Branchenbezeichnungen bewirbt, und so den betroffenen Verkehrskreisen der Eindruck vermittelt wird, es handle sich um ein befugtes Gärtnerunternehmen ohne Einschränkung, muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls selbständig, in Gewinnerzielungsabsicht und regelmäßig und somit gewerbsmäßig Leistungen erbracht werden, ohne die dafür erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu besitzen. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25.06.2015, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.06.2015, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in die Gewerberegisterauszüge des Beschwerdeführers, Gewerberegisternummer ***, *** und ***, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug der Homepage der Firma des Beschwerdeführers betreffend der Tätigkeiten sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.07.2015, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat eine dreijährige Lehre (2001 bis 2004) zum Gärtnerfacharbeiter absolviert. Die Abschlussprüfung legte der Beschwerdeführer im August 2004 ab. Danach arbeitete der Beschwerdeführer für drei Monate in der Gärtnerei G G als Filialleiter. Vom Juni 2005 bis Mai 2006 absolvierte der Beschwerdeführer seinen Zivildienst. Ab Dezember 2006 arbeitete der Beschwerdeführer als stellvertretender Marktleiter im I I in W und zwar für insgesamt ca 4 1/2 Jahre. Da der Marktleiter des I I in W für 1½ Jahre im Krankenstand war, übernahm der Beschwerdeführer in diesen Zeitraum die Leitung für Gartenabteilung.Der Beschwerdeführer hat eine dreijährige Lehre (2001 bis 2004) zum Gärtnerfacharbeiter absolviert. Die Abschlussprüfung legte der Beschwerdeführer im August 2004 ab. Danach arbeitete der Beschwerdeführer für drei Monate in der Gärtnerei G G als Filialleiter. Vom Juni 2005 bis Mai 2006 absolvierte der Beschwerdeführer seinen Zivildienst. Ab Dezember 2006 arbeitete der Beschwerdeführer als stellvertretender Marktleiter im römisch eins römisch eins in W und zwar für insgesamt ca 4 1/2 Jahre. Da der Marktleiter des römisch eins römisch eins in W für 1½ Jahre im Krankenstand war, übernahm der Beschwerdeführer in diesen Zeitraum die Leitung für Gartenabteilung. Der Beschwerdeführer ist Gewerbeinhaber des Gewerbes Gärtner gemäß § 94 Z 24 GewO 1994, eingeschränkt auf Garten- und Grünflächenpflege sowie Baum- und Strauchschnitt. Die Entstehung des Gewerbes ist mit 21.04.2009 datiert.Der Beschwerdeführer ist Gewerbeinhaber des Gewerbes Gärtner gemäß Paragraph 94, Ziffer 24, GewO 1994, eingeschränkt auf Garten- und Grünflächenpflege sowie Baum- und Strauchschnitt. Die Entstehung des Gewerbes ist mit 21.04.2009 datiert. Weiters hat der Beschwerdeführer das Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) per 22.04.2005 angemeldet und übt dieses nach wie vor noch aus. Per 01.04.2015 ist Herr Ing. H H gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gärtnereigewerbe. Der Beschwerdeführer hat drei seiner Aufträge, nach Fertigstellung auf die Facebookseite seiner Firma „gepostet“. Dabei handelte es sich um eine Natursteinmauer in Ort Y, ein Hochbeet in der D D und um eine Verlegung eines Rollrasens. Zu den einzelnen Vorhaben wird ausgeführt wie folgt: Natursteinmauer in Ort Y: Bei der Natursteinmauer in Ort Y hat der Beschwerdeführer lediglich gedüngt und gemulcht. Die Natursteinmauer selbst stammt von F F. Dieses Vorhaben wurde auch eigens fakturiert und bekam der Beschwerdeführer für seinen Teil ca Euro 1.000,00 und Herr F F ca Euro 2.000,00. Hochbeet in der D D: Hier wurden die Steine von der Firma des Beschwerdeführers angeschafft und über seine Firma im Zuge des Handelsgewerbes verkauft und errichtete der Beschwerdeführer das Hochbeet, wobei die Erde eingefüllt und geebnet wurde. Verlegung eines Rollrasens: Der Beschwerdeführer vertreibt im Zuge seines Handelsgewerbes unter anderem auch Rollrasen. Dieser Rollrasen wurde verkauft und durch die Firma des Beschwerdeführers verlegt. Der Untergrund war weitgehend bearbeitet, sodass der Rollrasen lediglich ausgelegt werden musste und an den Ecken zugeschnitten werden musste. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Dem Beschwerdeführer wird mit gegenständlichem Straferkenntnis das Anbieten von Tätigkeiten, die dem Gärtnergewerbe ohne Einschränkung vorbehalten sind, vorgeworfen, ohne dass dafür die entsprechenden Gewerbeberechtigungen vorliegen würden. Festgehalten wird, dass die gegenständlichen Vorhaben bzw. Aufträge bereits ausgeführt wurden und die Projekte auch schon fertiggestellt waren. Die fertiggestellten Vorhaben wurden auf der Facebookseite der Firma des Beschwerdeführers „gepostet“. Ein Anbieten und damit ein zur Verfügung stellen der Gewerke fand jedoch nicht statt, da – wie bereits ausgeführt – die Projekte schon verwirklicht waren. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist unter „Anbieten“ ein Offerieren von Leistungen zu verstehen, bei welchem Waren oder Dienstleistungen mit einer Preisgestaltung angeboten werden und handelt es sich bei den gegenständlichen Bildern, welche nach Verrichtung der Arbeit bzw. nach dem Ausführen des Auftrages ins Facebook gestellt wurden, nicht um ein Anbieten, welches dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.28.0811.4

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