RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/28/0811-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse 1, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2015, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse 1, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.02.2015, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.02.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie als Inhaber des Gewerbes „Gärtner gemäß § 94 Ziffer 24 GewO 1994, eingeschränkt auf Garten- und Grünflächenpflege sowie Baum- und Strauchschnitt“ regelmäßig, zumindest jedoch vom 07.11.2014 bis zum 18.12.2014, selbstständig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen gewerbsmäßige Tätigkeiten, anbieten, die dem Gärtnergewerbe ohne Einschränkungen vorbehalten sind, ohne dass dafür die entsprechenden Gewerbeberechtigungen vorliegen. „Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie als Inhaber des Gewerbes „Gärtner gemäß Paragraph 94, Ziffer 24 GewO 1994, eingeschränkt auf Garten- und Grünflächenpflege sowie Baum- und Strauchschnitt“ regelmäßig, zumindest jedoch vom 07.11.2014 bis zum 18.12.2014, selbstständig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen gewerbsmäßige Tätigkeiten, anbieten, die dem Gärtnergewerbe ohne Einschränkungen vorbehalten sind, ohne dass dafür die entsprechenden Gewerbeberechtigungen vorliegen. Diese Übertretung bezieht sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten, welche auf der Facebookseite „C C“ beworben werden: ● Natursteinmauer in Ort Y ● Hochbeet in der D D ● Verlegung eines Rollrasens Gemäß § 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerbe vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Gemäß Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F. dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerbe vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen einer Gewerbeausübung gleichzuhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen einer Gewerbeausübung gleichzuhalten. Diese Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft X durch eine Sachverhaltsdarstellung der E E vom 18.12.2014 zur Kenntnis gebracht.Diese Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durch eine Sachverhaltsdarstellung der E E vom 18.12.2014 zur Kenntnis gebracht. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 zweiter Satz iVm § 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Z 24 Gewerbeordnung 1994, begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 24, Gewerbeordnung 1994, begangen. Aus diesem Grunde wird gegen Sie gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00 verhängt.Aus diesem Grunde wird gegen Sie gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00 verhängt. Im Uneinbringlichkeitsfalle der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 EUR 25,00 zu zahlen.Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 EUR 25,00 zu zahlen. Die Gesamtsumme beläuft sich sohin auf EUR 275,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „In umseitiger Verwaltungsstrafsache hat der Beschuldigtenvertreter das Straferkenntnis der BH X, GZl.: ***, am 06.02.2015 zugestellt erhalten. Dagegen wird fristgerecht nachstehende„In umseitiger Verwaltungsstrafsache hat der Beschuldigtenvertreter das Straferkenntnis der BH römisch zehn, GZl.: ***, am 06.02.2015 zugestellt erhalten. Dagegen wird fristgerecht nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Rechtsmittelgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. I. ad inhaltliche Rechtswidrigkeit:römisch eins. ad inhaltliche Rechtswidrigkeit: Obwohl der Vertreter des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren explizit die Nebenrechte gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 11 GewO releviert hat, ist die Erstbehörde im angefochtenen Erkenntnis darauf mit keinem Worte eingegangen, hat diese rechtliche Argumentation des Beschuldigten mit Stillschweigen übergangen.Obwohl der Vertreter des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren explizit die Nebenrechte gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 11, GewO releviert hat, ist die Erstbehörde im angefochtenen Erkenntnis darauf mit keinem Worte eingegangen, hat diese rechtliche Argumentation des Beschuldigten mit Stillschweigen übergangen. Es werden folglich die Ausführungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wiederholt: 1. Die Konzeption, Errichtung und Gestaltung der Steinmauer in Ort Y oblag F F als Hafner und Fliesenleger. Der Beschuldigte hat lediglich die Gartenfläche geebnet und gepflegt und – kraft seines Handelsgewerbes – die Pflanzen und die sonstigen Gartenelemente geliefert. Demzufolge sind die Bilder rücksichtlich dieser Natursteinmauer auf der Facebookseite „C C“ mit der Überschrift „Baustelle mit F F,…..“ betitelt. Allfällige gestalterische Maßnahmen des Beschuldigten sind als Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe zu qualifizieren, die dazu dienen, die vom Beschuldigten gelieferten Gartenprodukte absatzfähig zu machen (§ 32 Abs. 1 Z 1 GewO).Allfällige gestalterische Maßnahmen des Beschuldigten sind als Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe zu qualifizieren, die dazu dienen, die vom Beschuldigten gelieferten Gartenprodukte absatzfähig zu machen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO). Der Beschuldigte hat ob dieser Baustelle Tätigkeiten ausgeübt, die nicht seinen gewerberechtlichen Befugnissen entsprochen haben. Auch das weiters in der Strafverfügung angeführte Hochbeet in der D D hat der Beschuldigte, jedenfalls im Innverhältnis, sohin nicht mit Außenwirkung, mit F F als Hafner und Fließenleger errichtet. Der Beschuldigte hat sich Informationen und Instruktionen von F F als Hafner und Fliesenleger eingeholt. Im Übrigen sind bei der Errichtung des Hochbeetes keinerlei statisch bzw. technisch anspruchsvollen Kenntnisse nötig. Vielmehr war, vereinfacht gesagt, „wie beim Lego-Spielen“, lediglich die Aneinanderreihung von Steinen/Ziegeln nötig. Das Hochbeet war weder hoch noch großflächig. Es handelte sich um eine einfache Tätigkeit des Beschuldigten, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert (§ 32 Abs. 1 Z 11 GewO).Auch das weiters in der Strafverfügung angeführte Hochbeet in der D D hat der Beschuldigte, jedenfalls im Innverhältnis, sohin nicht mit Außenwirkung, mit F F als Hafner und Fließenleger errichtet. Der Beschuldigte hat sich Informationen und Instruktionen von F F als Hafner und Fliesenleger eingeholt. Im Übrigen sind bei der Errichtung des Hochbeetes keinerlei statisch bzw. technisch anspruchsvollen Kenntnisse nötig. Vielmehr war, vereinfacht gesagt, „wie beim Lego-Spielen“, lediglich die Aneinanderreihung von Steinen/Ziegeln nötig. Das Hochbeet war weder hoch noch großflächig. Es handelte sich um eine einfache Tätigkeit des Beschuldigten, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, GewO). Der Beschuldigte ist bis dato gewerberechtlich unbescholten. Die Folgen seiner Übertretung sind unbedeutend und ist sein Verschulden gering (§ 45 Z 4 VStG).Der Beschuldigte ist bis dato gewerberechtlich unbescholten. Die Folgen seiner Übertretung sind unbedeutend und ist sein Verschulden gering (Paragraph 45, Ziffer 4, VStG). Es wird sohin beantragt, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. II. ad Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch zwei. ad Verletzung von Verfahrensvorschriften: Bei Verletzung des Grundsatzes des „rechtlichen Gehörs“ – der Beschuldigte hatte von diesem Faktum bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides hievon keine Kenntnis – hat die Erstbehörde die Tätigkeit „Verlegung eines Rollrasens“ pönalisiert. Dem Beschuldigten wurde die Darstellung seines Standpunktes und die Erörterung seiner auf dem Spiel stehenden Interessen untersagt und liegt hierin die Relevanz dieses Verfahrensmangels. Der Beschuldigte hatte sohin die Möglichkeit sich rechtfertigend zur (nunmehr/erstmalig) in den Spruch mitaufgenommenen Tätigkeit „Verlegung eines Rollrasens“ zu äußern. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten Im Hinblick auf diese Ausführungen werden nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.