RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/0635-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde nach Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 24 Stunden herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde nach Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es anstelle „auf Gp 26, KG D“ nunmehr zu lauten “auf Gp 26/7, KG D“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben Ende April/ Anfang Mai auf GP 26, KG D folgendes Bauvorhaben ohne die hiefür gemäß § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 erforderliche Baubewilligung ausgeführt:„Sie haben Ende April/ Anfang Mai auf Gesetzgebungsperiode 26, KG D folgendes Bauvorhaben ohne die hiefür gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 erforderliche Baubewilligung ausgeführt: Wohncontaineranlage lt. Plan der E vom 26.03.2013 Zeichnungs-Nr.**** Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wird hiefür über Sie gem § 57 Abs 1 letzter Halbsatz leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen tritt.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wird hiefür über Sie gem Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen tritt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 2.200,00 ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Straferkenntnisses mittels beiliegendem Erlagschein einzubezahlen.“ Dagegen hat der Beschuldigte Herr A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „Mein Begehren ist die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie aller im Zusammenhang auf GP 26, KG D, ergangenen Bescheide und gänzliche Verfahrenseinstellung.„Mein Begehren ist die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie aller im Zusammenhang auf Gesetzgebungsperiode 26, KG D, ergangenen Bescheide und gänzliche Verfahrenseinstellung. Als Begründung der Behauptung der Rechtswidrigkeit führe ich an, dass beginnend mit dem
- Bescheid der Gemeinde D vom
- Mai 2013 die (mutwillige) Behauptung der Errichtung eines Gebäudes (Aufstellung von Wohncontainern) Grundlage aller weiteren Verfahrensschritte war und ist. Diese Behauptung wird auch nicht richtiger, indem die Gemeinde zig Paragraphen, VwGH-Erkenntnisse u.a. zitiert, um damit ihre Vorgangsweise zu rechtfertigen. Tatsache ist, dass die Container ausschliesslich Teil einer Baustelleneinrichtung sind und für die Dauer der Generalsanierungsabreiten des bestehenden Wohn-Bürogebäudes als Baucontainer aufgestellt wurden. Weiters beantrage ich eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie Ortsbeschau.“ Am 08.07.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. Zu dieser ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Am Tage nach der mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer telefonisch dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, zum Verhandlungstermin und schon vorher krank gewesen zu sein. Mit Eingang vom 13.07.2015 legte der Beschwerdeführer durch persönliche Vorsprache beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzende Unterlagen (betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Lagergebäude/Wohn- bzw Betriebsgebäude auf GP 26/7 bezogene Strafverfahren, ein zur Zahl LVwG-2015/32/0206 geführtes Beschwerdeverfahren über die Untersagung der weiteren Benützung der verfahrensgegenständlichen Container sowie Auszüge aus der Zeitung Gemeinde-Info D, Ausgabe 16.03.2011) vor.Am Tage nach der mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer telefonisch dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, zum Verhandlungstermin und schon vorher krank gewesen zu sein. Mit Eingang vom 13.07.2015 legte der Beschwerdeführer durch persönliche Vorsprache beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzende Unterlagen (betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Lagergebäude/Wohn- bzw Betriebsgebäude auf Gesetzgebungsperiode 26/7 bezogene Strafverfahren, ein zur Zahl LVwG-2015/32/0206 geführtes Beschwerdeverfahren über die Untersagung der weiteren Benützung der verfahrensgegenständlichen Container sowie Auszüge aus der Zeitung Gemeinde-Info D, Ausgabe 16.03.2011) vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C zur Zahl **** sowie die mit 13.07.2015 ergänzend vorgelegten Unterlagen. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.07.2015 durchgeführt, im Zuge derer Herr F G, Bauamtsleiter der Gemeinde D, und Herr H I, Amtsleiter der Gemeinde D, als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist trotz ausdrücklicher Beantragung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich persönlich zur Verhandlung geladen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C zur Zahl **** sowie die mit 13.07.2015 ergänzend vorgelegten Unterlagen. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.07.2015 durchgeführt, im Zuge derer Herr F G, Bauamtsleiter der Gemeinde D, und Herr H römisch eins, Amtsleiter der Gemeinde D, als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist trotz ausdrücklicher Beantragung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich persönlich zur Verhandlung geladen. III. Sachverhaltsfeststellungen:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen: Am 14.05.201, 14.00 Uhr, wurden Fotos über die bauliche Situation auf der GP 36/7, KG D, angefertigt. Diese zeigen die bereits aufgestellten gegenständlichen Wohncontainer. Am 14.05.201, 14.00 Uhr, wurden Fotos über die bauliche Situation auf der Gesetzgebungsperiode 36/7, KG D, angefertigt. Diese zeigen die bereits aufgestellten gegenständlichen Wohncontainer. Mit Bescheid vom 15.05.2013, Zl ****, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde D gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 die weitere Ausführung des Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung (Verfügung des Baustopps). Zur Kenntnis gelangt wäre, dass auf der Liegenschaft in Adresse Nr 14 auf Gst Nr 26/7 offensichtlich ohne baubehördliche Bewilligung ein Gebäude errichtet worden wäre (Aufstellung von Wohncontainern). Dieser Bescheid erging an die Grundstückseigentümerin Frau J K (Tochter des Beschwerdeführers). Mit Bescheid vom 15.05.2013, Zl ****, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde D gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die weitere Ausführung des Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung (Verfügung des Baustopps). Zur Kenntnis gelangt wäre, dass auf der Liegenschaft in Adresse Nr 14 auf Gst Nr 26/7 offensichtlich ohne baubehördliche Bewilligung ein Gebäude errichtet worden wäre (Aufstellung von Wohncontainern). Dieser Bescheid erging an die Grundstückseigentümerin Frau J K (Tochter des Beschwerdeführers). Mit Schreiben vom 17.05.2013 brachte Frau J K eine Bauanzeige für die Aufstellung von Containern ein und erhob Berufung gegen den Bescheid vom 15.05.
- Aufgrund einer Mitteilung der Gemeinde D vom 04.06.2013, laut der es für die Aufstellung der Wohncontainer einer Baubewilligung und nicht einer bloßen Bauanzeige bedürfe, reichte Frau J K, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit 14.06.2013 ein Bauansuchen um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das Aufstellen der Wohncontainer ein, erachtete jedoch ausdrücklich nach wie vor eine Bauanzeige als ausreichend. Mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde D das Bauansuchen ab und erteilte gleichzeitig einen Auftrag zur Entfernung der widerrechtlich aufgestellten Wohncontainer gem § 39 TBO
- Mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde D das Bauansuchen ab und erteilte gleichzeitig einen Auftrag zur Entfernung der widerrechtlich aufgestellten Wohncontainer gem Paragraph 39, TBO
- Mit Bescheid vom 05.09.2013, Zl ****, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde D die Berufung gegen den Bescheid vom 19.07.2013 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 29.11.2013, Zl ****, wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung gegen den Bescheid vom 05.09.2013 ihrerseits als unbegründet ab. Sie bestätigte die Rechtsmeinungen der erst- und zweitinstanzlichen Baubehörden betreffend die Bewilligungspflichtigkeit der Wohncontainer sowie auch deren bau- und raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit auf dem auf Sonderfläche Bauhof gewidmeten Gst Nr 26/7, KG D. Mit Bescheid vom 12.11.2014, ****, wurde dem Beschwerdeführer als Benützer der Wohncontainer deren Benützung mit sofortiger Wirkung untersagt. Dessen dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.03.2015, Zl LVwG-2015/32/0206-8, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 20.03.2014, ****, ordnete die Bezirkshauptmannschaft C Frau J K (Anmerkung: als Eigentümerin der Liegenschaft) gegenüber die Ersatzvornahme (Titelbescheid vom 19.07.2013, Zl **** – Entfernungsauftrag) an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.10.2014, Zl LVwG-2014/36/1199-3, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C vom 18.07.2013, Zl ****, erging an Frau J K eine Aufforderung zur Rechtfertigung. Ihr wurde zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: „Sie haben Ende April/ Anfang Mai auf GP 26, KG D folgendes Bauvorhaben ohne die hiefür gemäß § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 erforderliche Baubewilligung ausgeführt:„Sie haben Ende April/ Anfang Mai auf Gesetzgebungsperiode 26, KG D folgendes Bauvorhaben ohne die hiefür gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 erforderliche Baubewilligung ausgeführt: Wohncontaineranlage lt. Plan der E vom 26.03.2013 Zeichnungs-Nr.*****.dwg Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011.“Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011.“ Am 06.08.2013 erschien der Beschwerdeführer in Vertretung seiner Tochter J K vor der Bezirkshauptmannschaft C. Laut Vernehmungsprotokoll zu do Zl **** erklärte der Beschwerdeführer nach nochmaligem Vorhalt der Tat laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.07.2013, dass er die allenfalls stattgefundene Übertretung der Tiroler Bauordnung anstelle seiner Tochter selbst zu verantworten und seine Tochter in allen Angelegenheiten um das Grundstück (vom Erwerb bis zur derzeitigen Nutzung) umfassend beraten habe. In der Niederschrift wurde ua festgehalten, dass die Verhandlungsleiterin im Anschluss an die Verhandlung den mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.07.2013 geäußerten Vorwurf offiziell gegen den Beschwerdeführer A B erhebe. Über entsprechende Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft C vom 26.08.2013 erstattete die Gemeinde D mit Schreiben vom 28.08.2013 an diese eine Sachverhaltsdarstellung (Verfahrensablauf) bis zum damaligen Zeitpunkt, insbesondere traf sie Aussagen über erfolgte Hinweise an den Beschwerdeführer betreffend die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens bereits vor erfolgter Aufstellung der Container. Am 25.11.2014 machte der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme im Zuge des Vollstreckungsverfahrens (zu Zahl *****) niederschriftliche Angaben über seine Einkommensverhältnisse. Mit 03.02.2015, Zl *****, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C gegen den Beschwerdeführer. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. …
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: … n) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen; … § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen …
(7)Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. … § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; … § 22Paragraph 22 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben. § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,
- a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. …
(3)Im Fall einer Übertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(3)Im Fall einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. …“ Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 33/2013, lautete in den maßgeblichen Bestimmungen:Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautete in den maßgeblichen Bestimmungen: „§ 5 Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 19Paragraph 19 Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Aktenkundig steht fest, dass insgesamt fünf Container der Firma E (Plannr. *****.dwg vom 26.03.2013) auf Gst Nr 26/7 KG D errichtet wurden. Beauftragt bzw veranlasst wurde die Aufstellung der Container durch den Beschwerdeführer. Dies steht aufgrund eigener Angaben des Beschwerdeführers in der Vernehmung am 06.08.2013 fest. Jedenfalls schon errichtet waren die Container am 14.05.2013, 14.00 Uhr. Dies ergibt sich schlüssig aus dem im Akt erliegenden, entsprechend datierten, durch den Bauamtsleiter der Gemeinde D F G (so dessen Angaben über den Urheber der Aufnahmen in der mündlichen Verhandlung) erstellten Fotodokumentationsmaterial. Der Beschwerdeführer gibt seinerseits in seiner Einvernahme am 06.08.2013 den Errichtungszeitpunkt der Container mit 17.05.2013 zu Protokoll. Der im Straferkenntnis vorgeworfene Errichtungszeitpunkt mit Ende April/ Anfang Mai ist bei derartig erwiesenem Sachverhalt, als nämlich die Errichtung der Wohncontainer in Zusammenschau der Angaben jedenfalls schlüssig auf das Zeitfenster Mitte April/Anfang Mai einzugrenzen war, damit insofern in einer Weise ausreichend konkret, als der Beschwerdeführer dadurch in die Lage versetzt wurde, seine Verteidigungsrechte zu wahren und sich nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzte. Ausreichende Konkretisierung der Tatzeit rechtfertigt sich insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die an die Tatzeitumschreibung zu stellenden Erfordernisse so von Delikt zu Delikt verschieden sind und sich nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall richten. Dass eine Verwechslungsgefahr mit anderen 5 Wohncontainern auf bezogenem Grundstück bestünde, kann ernsthaft nicht angenommen werden. Neben ausreichend konkreter Angabe der Tatzeit in diesem relevanten Sinne lässt der Tatvorwurf eben auch hinsichtlich des Tatortes (richtig Gst 26/7 KG D) als auch hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens, der konkreten Tathandlung (konsenslose Errichtung einer näher bezeichneten Wohncontaineranlage der Firma E) keinen Zweifel darüber offen, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde. Dass dies auch für den Beschwerdeführer eindeutig klar war, offenbart sich sodann auch in seinem zum konkreten Tatvorwurf erhobenen Beschwerdevorbringen. Die Container werden vom Beschwerdeführer ganzjährig als Wohncontainer genutzt. Mit Ende Mai 2013 hat der Beschwerdeführer seinen bestehenden Mietvertrag gekündigt (so seine eigenen Angaben in der Vernehmung am 06.08.2013). Aktenkundig ist auch die Meldung der für das verfahrensgegenständliche Grundstück ausgewiesenen Adresse, ****, als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers seit 11.06.
- Laut Mitteilung des Beschwerdeführers wurden die Container zu Wohnzwecken in der Absicht bezogen, das verfahrensgegenständliche Grundstück und die darauf befindlichen baulichen Anlagen rund um die Uhr vor unberechtigten Zutritten und Eingriffen schützen zu können. Die Wohncontainer werden bis heute vom Beschwerdeführer bewohnt. Dies ergibt sich aufgrund der Zeugeneinvernahme des Herrn F G in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Ein (unverändert bestehendes) Bewohnen der Container wurde auch vom Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens in Abrede gestellt. In seinem Beschwerdevorbringen unterstellt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Wohncontainern eine Nutzung bzw Funktion ausschließlich als Baustelleneinrichtung (Baucontainer) für die begrenzte Dauer von Generalsanierungsarbeiten am bestehenden Wohn- und Bürogebäude. Will der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen, dass die Container als solche bei derartiger Nutzung nicht dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 unterstellt sind und damit in weiterer Konsequenz keiner Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, kann derartige Rechtfertigung aber schon deshalb nicht greifen, da die gemäß § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 für Baustelleneinrichtungen normierte Ausnahmebestimmung unter ausdrücklicher Aussparung von Wohncontainern erlassen ist. Dass die Container aber für Wohnzwecke bestimmt sind bzw die Absicht, diese zum Wohnen aufzustellen, steht erwiesenermaßen insbesondere aufgrund eigener Angaben bzw Verantwortung des Beschwerdeführers fest. Etwa auch das mit 14.06.2013 gestellte Bauansuchen benennt als Verwendungszweck in diesem Sinne die Errichtung von Wohncontainern. In seinem Beschwerdevorbringen unterstellt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Wohncontainern eine Nutzung bzw Funktion ausschließlich als Baustelleneinrichtung (Baucontainer) für die begrenzte Dauer von Generalsanierungsarbeiten am bestehenden Wohn- und Bürogebäude. Will der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen, dass die Container als solche bei derartiger Nutzung nicht dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 unterstellt sind und damit in weiterer Konsequenz keiner Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, kann derartige Rechtfertigung aber schon deshalb nicht greifen, da die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 für Baustelleneinrichtungen normierte Ausnahmebestimmung unter ausdrücklicher Aussparung von Wohncontainern erlassen ist. Dass die Container aber für Wohnzwecke bestimmt sind bzw die Absicht, diese zum Wohnen aufzustellen, steht erwiesenermaßen insbesondere aufgrund eigener Angaben bzw Verantwortung des Beschwerdeführers fest. Etwa auch das mit 14.06.2013 gestellte Bauansuchen benennt als Verwendungszweck in diesem Sinne die Errichtung von Wohncontainern. Eine Unterordnung der baulichen Anlage unter den Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 steht damit fest. Die Wohncontainer erfüllen die Eigenschaft von Gebäuden im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011, sind als solche überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Etwa in seinem Erkenntnis VwSlg 13.545 A/1991, aber auch in zahlreichen weiteren, qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof Container, die allseits umschlossen sind, von Menschen betreten werden können und (objektiv) dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen bzw von Sachen zu dienen, als Gebäude im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs 2 TBO 1989 (nunmehr § 2 Abs 2). Die Wohncontainer erfüllen die Eigenschaft von Gebäuden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, sind als solche überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Etwa in seinem Erkenntnis VwSlg 13.545 A/1991, aber auch in zahlreichen weiteren, qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof Container, die allseits umschlossen sind, von Menschen betreten werden können und (objektiv) dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen bzw von Sachen zu dienen, als Gebäude im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 3, Absatz 2, TBO 1989 (nunmehr Paragraph 2, Absatz 2,). Gemäß § 2 Abs 7 TBO 2011 ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes. Die Errichtung von Neubauten von Gebäuden unterliegt der Bewilligungspflicht gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO
- Erst das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung berechtigt zur Ausführung eines derartigen Bauvorhabens, eine ohne Baubewilligung ausgeführte Errichtung erfolgt konsenslos und verwirklicht einen Straftatbestand nach § 57 Abs 1 lit a TBO
- Die dadurch begangene Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,00 zu bestrafen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes. Die Errichtung von Neubauten von Gebäuden unterliegt der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO
- Erst das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung berechtigt zur Ausführung eines derartigen Bauvorhabens, eine ohne Baubewilligung ausgeführte Errichtung erfolgt konsenslos und verwirklicht einen Straftatbestand nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO
- Die dadurch begangene Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,00 zu bestrafen. Fest steht, dass die gegenständlichen Wohncontainer ohne Baubewilligung errichtet wurden. Auch ein nachträglich eingebrachtes Bauansuchen vom 14.06.2013 wurde von den Baubehörden erster und zweiter Instanz, bestätigt durch Entscheidung der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde, abgewiesen. Aufgrund obiger Ausführungen und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Wohncontainer ohne Bewilligung errichtet hat, ist davon auszugehen, dass somit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen: Vorweg ist zu bemerken, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten, nämlich die Errichtung von Wohncontainern Ende April/ Anfang Mai 2013 ohne entsprechende Baubewilligung zur Last gelegt wird. Bemühungen, die seitens des Beschwerdeführers nachher gesetzt wurden (wie nachträgliche Einbringung eines Bauansuchens), sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigten (vgl VwGH 23.10.1997, 97/07/0036, ua).Vorweg ist zu bemerken, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten, nämlich die Errichtung von Wohncontainern Ende April/ Anfang Mai 2013 ohne entsprechende Baubewilligung zur Last gelegt wird. Bemühungen, die seitens des Beschwerdeführers nachher gesetzt wurden (wie nachträgliche Einbringung eines Bauansuchens), sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigten vergleiche VwGH 23.10.1997, 97/07/0036, ua). Gem § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Für das erkennende Gericht steht als erwiesen fest, dass bereits im Vorfeld der Errichtung der gegenständlichen Container (dass diese vom Beschwerdeführer bereits von Beginn an zum Wohnen in Aussicht genommen wurden, ist unbestritten) vor Ort ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Bauamtsleiter und dem Bürgermeister der Gemeinde D stattgefunden hat. Das ergibt sich sowohl aus den insofern übereinstimmenden Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Bauamtsleiters F G, des Amtsleiters H I als auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung am 06.08.
- Der Beschwerdeführer bringt dabei – niederschriftlich festgehalten – nämlich zum Ausdruck, dass die mit beiden Gemeindevertretern vor Ort geführten Gespräche noch vor der tatsächlichen Errichtung der Container stattfanden. Anlässlich dieser Gespräche habe er beide Herren darauf hingewiesen, dass er Kanalsanierungsarbeiten durchführe und „später“ die Container aufgestellt würden. Auch das im Zuge seines Gesprächs vom Bauamtsleiter angefertigte Fotomaterial (Errichtung Kanalanlage, Betonfundamentsteine udgl) bestätigt derartige zeitliche Annahme. Für das erkennende Gericht steht als erwiesen fest, dass bereits im Vorfeld der Errichtung der gegenständlichen Container (dass diese vom Beschwerdeführer bereits von Beginn an zum Wohnen in Aussicht genommen wurden, ist unbestritten) vor Ort ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Bauamtsleiter und dem Bürgermeister der Gemeinde D stattgefunden hat. Das ergibt sich sowohl aus den insofern übereinstimmenden Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Bauamtsleiters F G, des Amtsleiters H römisch eins als auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung am 06.08.
- Der Beschwerdeführer bringt dabei – niederschriftlich festgehalten – nämlich zum Ausdruck, dass die mit beiden Gemeindevertretern vor Ort geführten Gespräche noch vor der tatsächlichen Errichtung der Container stattfanden. Anlässlich dieser Gespräche habe er beide Herren darauf hingewiesen, dass er Kanalsanierungsarbeiten durchführe und „später“ die Container aufgestellt würden. Auch das im Zuge seines Gesprächs vom Bauamtsleiter angefertigte Fotomaterial (Errichtung Kanalanlage, Betonfundamentsteine udgl) bestätigt derartige zeitliche Annahme. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen F G ist davon auszugehen, dass er in diesem Gespräch an Ort und Stelle den Beschwerdeführer auf baurechtliche verfahrenstechnische Notwendigkeiten eines (sogar ausdrücklich als erforderlich erachteten) Bauansuchens betreffend die Container (und darüber hinaus auch die zu diesem Zeitpunkt in Sanierung befindliche Kläranlage) hingewiesen, dafür endgültige Abklärung zugesichert und unter dem Gesichtspunkt baurechtlich erforderlicher Genehmigung sogar allfällige widmungsrechtliche Erforderlichkeiten (notwendige Änderung der bestehenden Flächenwidmung Sonderfläche Bauhof) ins Treffen geführt hat. Ebenfalls anlässlich des vor Amt mit dem Amtsleiter H I geführten Gespräches - so dessen glaubwürdige zeugenschaftliche Verantwortung - wurde auf entsprechende baurechtliche Genehmigungsnotwendigkeiten hingewiesen. Ebenfalls anlässlich des vor Amt mit dem Amtsleiter H römisch eins geführten Gespräches - so dessen glaubwürdige zeugenschaftliche Verantwortung - wurde auf entsprechende baurechtliche Genehmigungsnotwendigkeiten hingewiesen. Sowohl Bauamtsleiter F G als auch Amtsleiter H I sind langjährige Gemeindemitarbeiter und als solche über viele Jahre auch mit Bauagenden in der Gemeinde betraut. Auch diesem Umstand langjähriger einschlägiger fachlicher Berufserfahrung ist die berechtigte Annahme geschuldet, dass diese in fachlicher Hinsicht in der Lage sind, die materiellrechtlichen Bewilligungsnotwendigkeiten für Bauvorhaben in einer Weise einzuschätzen, als sie dadurch im konkreten Fall veranlasst wurden, dem Beschwerdeführer gegenüber tatsächlich jedenfalls gravierende Bedenken hinsichtlich einer ohne weitere baurechtliche Schritte in Aussicht genommenen Errichtung zu äußern, die den Beschwerdeführer daran zu hindern gehabt hätten, ohne endgültige Vergewisserung bei der zuständigen Baubehörde bzw ohne Abwarten der entsprechenden endgültigen Mitteilungen nicht mit der Ausführung des Vorhabens zu beginnen. Insofern handelt es sich jedenfalls um – so die bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers – „klare“ Ansagen der zuständigen Vertreter der Baubehörde in dem Sinne, als mit Sicherheit nicht „freie“ Bauführungen angenommen werden konnten. Ob im Konkreten die Notwendigkeit einer Baubewilligung oder lediglich einer Bauanzeige kommuniziert wurde, kann für sich im weiteren Ergebnis dahingestellt bleiben, sind beide dieser Berechtigungen nämlich jedenfalls vor Durchführung des entsprechenden Bauvorhabens zu erwirken und ist ohne derartige baurechtliche Legitimationen jedenfalls von konsensloser Vorgangsweise im Sinne des Straftatbestandes des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 auszugehen. Abgesehen davon ist für das erkennende Gericht die Schilderung des Zeugen F G, den Beschwerdeführer sogar im speziellen ausdrücklich auf eine anstehende Bewilligungspflicht hingewiesen zu haben, glaubwürdig.Sowohl Bauamtsleiter F G als auch Amtsleiter H römisch eins sind langjährige Gemeindemitarbeiter und als solche über viele Jahre auch mit Bauagenden in der Gemeinde betraut. Auch diesem Umstand langjähriger einschlägiger fachlicher Berufserfahrung ist die berechtigte Annahme geschuldet, dass diese in fachlicher Hinsicht in der Lage sind, die materiellrechtlichen Bewilligungsnotwendigkeiten für Bauvorhaben in einer Weise einzuschätzen, als sie dadurch im konkreten Fall veranlasst wurden, dem Beschwerdeführer gegenüber tatsächlich jedenfalls gravierende Bedenken hinsichtlich einer ohne weitere baurechtliche Schritte in Aussicht genommenen Errichtung zu äußern, die den Beschwerdeführer daran zu hindern gehabt hätten, ohne endgültige Vergewisserung bei der zuständigen Baubehörde bzw ohne Abwarten der entsprechenden endgültigen Mitteilungen nicht mit der Ausführung des Vorhabens zu beginnen. Insofern handelt es sich jedenfalls um – so die bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers – „klare“ Ansagen der zuständigen Vertreter der Baubehörde in dem Sinne, als mit Sicherheit nicht „freie“ Bauführungen angenommen werden konnten. Ob im Konkreten die Notwendigkeit einer Baubewilligung oder lediglich einer Bauanzeige kommuniziert wurde, kann für sich im weiteren Ergebnis dahingestellt bleiben, sind beide dieser Berechtigungen nämlich jedenfalls vor Durchführung des entsprechenden Bauvorhabens zu erwirken und ist ohne derartige baurechtliche Legitimationen jedenfalls von konsensloser Vorgangsweise im Sinne des Straftatbestandes des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 auszugehen. Abgesehen davon ist für das erkennende Gericht die Schilderung des Zeugen F G, den Beschwerdeführer sogar im speziellen ausdrücklich auf eine anstehende Bewilligungspflicht hingewiesen zu haben, glaubwürdig. Sowohl die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Bauamtsleiters F G als auch des Amtsleiters H I sind für das erkennende Gericht jedenfalls glaubwürdig, stimmen diese auch in maßgeblichen, die näheren Rahmenbedingungen der geführten Gespräche betreffenden Teilen mit der Verantwortung des Beschwerdeführers überein.Sowohl die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Bauamtsleiters F G als auch des Amtsleiters H römisch eins sind für das erkennende Gericht jedenfalls glaubwürdig, stimmen diese auch in maßgeblichen, die näheren Rahmenbedingungen der geführten Gespräche betreffenden Teilen mit der Verantwortung des Beschwerdeführers überein. Beruft sich der Beschwerdeführer auf Zusagen der liefernden und ausführenden Fachfirma, so könnten selbst mit derartigem Inhalt erfolgte Auskünfte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht in seiner Verantwortung, sich über die näheren rechtlichen Voraussetzungen, dh über einschlägige gesetzliche Bestimmungen im Falle geplanter Bauführungen, geforderten falls einzuholen bei der zuständigen Baubehörde, selbst in Kenntnis zu setzen und zu vergewissern, entlasten. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er von sich aus – trotz Veranlassung aus geschilderten Umständen - keinerlei (weitere) Information bei der zuständige Baubehörde eingeholt hat. Der Beschwerdeführer ist seiner Erkundungspflicht nicht nachgekommen und ist ihm dies jedenfalls vorzuwerfen. Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich eine rechtswidrige Handlung ausführt. Bei der leicht abgestuften Form des bedingten Vorsatzes muss der Beschuldigte den naheliegenden Erfolg ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden. Gegenständlich ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Dies wird etwa auch in der vom Zeugen F G glaubhaft geschilderten, anlässlich des Gesprächs auf der Baustelle getroffenen Äußerung des Beschwerdeführers diesem gegenüber evident, als er diesem trotz mitgeteilter baurechtlicher Vorbehalte die bereits zeitnahe Anlieferung der Container mitteilte und in diesem Zusammenhang diesem gegenüber ankündigte, dass eine Aufstellung in jedem Falle sodann erfolgen werde. Im vorliegenden Fall war daher mindestens – dies in anderer Sichtweise als jener der Bezirkshauptmannschaft C, welche dem Beschwerdeführer lediglich Fahrlässigkeit zur Last legte - von bedingtem Vorsatz auszugehen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht somit vorliegend unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. Strafbemessung Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 und 35 des Strafgesetzesbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 und 35 des Strafgesetzesbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die Errichtung von insgesamt 5 (zu einer Einheit verbundenen) Wohncontainern, damit eines (auch erheblich großen) Gebäudes im Sinne der gesetzlichen Legaldefinition, ohne dafür erforderliche Baubewilligung, dies zudem auf einem bekanntermaßen als Sonderfläche Bauhof gewidmeten Grundstück, wobei diese Tatsache die Zulässigkeit des Bauvorhabens auch aus widmungsrechtlicher Sicht überhaupt erst zu hinterfragen hätte lassen müssen, wird dem öffentlichen Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Baulichkeiten in massiver Weise zuwidergehandelt. Auszugehen ist – entgegen der Annahme der belangten Behörde - vom Verschuldensgrad des zumindest bedingten Vorsatzes. Anders als die belangte Behörde ging das Landesverwaltungsgericht nicht von Fahrlässigkeit, sondern eben aus näher bezeichneten Gründen von vorsätzlichem Handeln, nämlich zumindest von bedingtem Vorsatz aus. Wird eine Übertretung, zu deren Begehung Fahrlässigkeit ausreicht, vorsätzlich begangen, ist dies als Erschwerungsgrund zu werten. Weitere Erschwerungsgründe aber auch Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, wie diese von ihm anlässlich einer Vernehmung am 25.11.2014 mitgeteilt wurden, wurden von der Bezirkshauptmannschaft C bei Strafbemessung bereits berücksichtigt. Auch die dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.07.2015 konkretisierend mitgeteilten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Anweisungsbetrag EUR 827,82 – Erwerbsunfähigkeitspension, Ausgleichszulage; Strommahnung; Heizkostenzuschuss 2015; Angaben über den Kontostand im Minusbereich) vermögen keine weitere Reduzierung des Strafausmaßes zu rechtfertigen. Zwar sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die tatsächlich sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, doch geht das Landesverwaltungsgericht anders als die belangte Behörde von bedingt vorsätzlicher Tatbegehung aus und wirkt sich dies entsprechend negativ lastig auf die Strafbemessung aus. Der Beschwerdeführer ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere der Verschuldensform des bedingten Vorsatzes, aber auch unter angemessener Berücksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal diese im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von EUR 36.300,-- angesiedelt ist und damit der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5,5 % ausgeschöpft wird. Eine Bestrafung in der ausgesprochenen Höhe war aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Verpflichteten das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen. Die zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 16 VStG für den Fall deren Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf einen Tag herabzusetzen, dies in Anbetracht der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden zulässigen Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen (§ 16 Abs 2 VStG). Bei gesetzlicher Höchstgeldstrafe von EUR 36.000,-- und verhängter Geldstrafe von EUR 2.000,-- erschien dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als verhältnismäßig angemessen.Die zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 16, VStG für den Fall deren Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf einen Tag herabzusetzen, dies in Anbetracht der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden zulässigen Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen (Paragraph 16, Absatz 2, VStG). Bei gesetzlicher Höchstgeldstrafe von EUR 36.000,-- und verhängter Geldstrafe von EUR 2.000,-- erschien dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als verhältnismäßig angemessen. Es hatte eine Berichtigung des Spruches im Hinblick auf die Beschreibung des Tatortes in richtig Grundstück Nr 26/7 KG D zu erfolgen. Der konkrete Tatort ist unbestritten. Es war kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 52 VwGVG vorzuschreiben, da durch Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde.Es war kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 52, VwGVG vorzuschreiben, da durch Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.0635.4